Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 21. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich ihrer Anhörung vom 1. Juli 2022 machte sie hin- sichtlich des Vollzugs der Wegweisung im Wesentlichen folgendes geltend (vgl. Akten der Vorinstanz […]-[nachfolgend: SEM-act.] […]): Sie sei türkische Staatsangehörige und habe unmittelbar vor ihrer Ausreise aus der Türkei in B._______ (Provinz Sirnak) bei ihren Eltern gewohnt. In den vergangenen Jahren habe sie während des (…)studiums sowohl in C._______ als auch in D._______ gelebt. Die Universität habe sie mit dem Lizenziat abgeschlossen, danach sei sie mit den Vorbereitungen für die «(…)»-Prüfungen beschäftigt gewesen und habe währenddessen bis zu ihrer Ausreise wieder zuhause gewohnt. Ab 2018 sei sie mehrfach in der Schweiz bei ihrem hier ansässigen Bruder zu Besuch gewesen – zuletzt vom (…) 2021 bis zum (…) 2021. In der Vergangenheit habe sie unter an- derem für den Ehemann ihrer Schwester gearbeitet, welcher ein (…) be- treibe. Sie sei das zweitjüngste von insgesamt elf Geschwistern. Sechs da- von seien in der Provinz Sirnak wohnhaft. Weiter habe sie eine Schwester in D._______ und je einen Bruder in E._______, in F._______ sowie in der Schweiz. Ab ihrem fünften Lebensjahr sei sie regelmässig vom (…) Jahre älteren Nachbarsjungen G._______ sexuell missbraucht und, als sie (…)-jährig gewesen sei, von ihm vergewaltigt worden. Im selben Jahr habe sie zudem ein älterer Neffe einmalig belästigt. Sie habe ihrer Familie die Missbrauchsvorfälle verschwiegen, da ihr Vater, ein bekannter Imam und streng religiös, vermutungsweise die Situation sonst mit einer Zwangsheirat hätte bereinigen wollen und sie G._______ zur Frau gegeben hätte. Daher habe sie nichts unternommen. Ab dem Jahr 2021 habe sie G._______ erneut behelligt und ihrem damals langjährigen Freund Nachrichten geschickt und ihr nachstellen lassen. Da- mals habe sie Online-Therapiesitzungen in Anspruch genommen. Ihr Therapeut habe ihr geraten, zur Polizei zu gehen, worauf sie die Therapie abgebrochen habe. Im Januar 20(…) sei sie G._______ noch zweimal be- gegnet, wobei er ihr gedroht habe, der Familie zu erzählen, dass sie «zu- sammen» seien, würde sie ihn nicht freiwillig heiraten. Sie habe sich da- raufhin an eine Anwältin gewendet, doch als sie ihr den Verfahrensablauf betreffend eine Strafanzeige aufgezeigt habe, habe sie sich gegen ein
E-1294/2023 Seite 3 solches Vorgehen entschieden. Da sie wisse, dass in der Türkei Frauen nicht geschützt würden, habe sie sich für eine Ausreise entschieden. In gesundheitlicher Hinsicht machte sie geltend, an (…) zu leiden. A.b Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin fol- gende Unterlagen ein: Ihre türkische Identitätskarte im Original, ihren grü- nen Spezialreisepass im Original, Ausbildungsunterlagen, einen psycholo- gischen Bericht aus der Türkei, ein Gesprächsprotokoll mit ihrer Anwältin aus der Türkei und eine Bestätigung betreffend anwaltliche Beratung vom
24. Januar 2022. A.c Am 8. Juli 2022 wurde das Asylverfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. SEM-act. 22/2). B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 – eröffnet am 2. Februar 2022 – ver- neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Im Weiteren händigte sie ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 35/14 und 37/1). C. Mit Eingabe vom 6. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Ver- fügung sei in den Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben, die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren beantragt sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der Unter- zeichnenden zu bestellen und auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurden die angefochtene Verfügung in Kopie und eine Vollmacht im Original beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiord- nung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ab und forderte
E-1294/2023 Seite 4 die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvor- schuss wurde fristgerecht geleistet. E. Mit Eingabe vom 31. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen ärzt- lichen Bericht vom 24. März 2023 ein. Ferner machte sie weitere Ausfüh- rungen im Sinne einer Beschwerdeergänzung, auf welche, falls notwendig und rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen wird. F. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juni 2025 forderte die Instruktionsrich- terin die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen aktuellen und detaillier- ten ärztlichen Bericht im Sinne der Erwägungen einzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 19. Juli 2025 ein und ersuchte um einen «Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands und um Einsetzung der unterzeichneten Rechtsvertretung, MLaw Gianluca Schlaginhaufen».
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorlie- gend, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-1294/2023 Seite 5
E. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den an- geordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der ange- fochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, oder ob infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des- selben an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG [SR 142.20]). Im Übrigen ist die Verfügung des SEM vom 31. Januar 2023 mangels Anfech- tung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz begründete die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung damit, die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei lasse den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Insbesondere sei die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der Türkei gegeben. Die Beschwerde- führerin hätte sich mit Hilfe ihrer Anwältin an die Behörden wenden können, namentlich vor dem Hintergrund, dass die lokalen Behörden nicht selber Teil des geltend gemachten Problems darstellten. Ferner herrsche in der Türkei auch nach der Niederschlagung des Militär- putschversuches vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite Situation allge- meiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als generell unzumutbar erscheinen lasse. Die Beschwerdeführerin stamme aus der Porvinz Sirnak. Gemäss Urteil des BVGer E-2560/2011 vom 15. März 2013 herrsche in den beiden südöstlichen Grenzprovinzen zum Irak, Sirnak und Hakkari, eine Situation allgemeiner Gewalt. Ein Wegweisungsvollzug in diese beiden Provinzen sei deshalb im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG als generell unzumutbar zu betrachten, weshalb eine innerstaatliche Aufent- haltsalternative geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit mehrfach ausserhalb ihrer eigenen Provinz gelebt, na- mentlich in C._______ oder D._______, wo sie studiert habe. Diese beiden Orte kämen grundsätzlich als innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Frage. Die Mutter der Beschwerdeführerin werde im Bericht von «(…)» als «protektiver Faktor» in ihrem Leben aufgeführt, was nicht für eine grundle- gende Zerrüttung der familiären Verhältnisse spreche, wie dies die
E-1294/2023 Seite 6 Beschwerdeführerin geltend mache. Weiter verfüge sie über ein familiäres Netzwerk ausserhalb von Sirnak sowie über einen älteren Bruder in der Schweiz. Der familiäre Streit mit der Familie ihres Bruders in F._______ vermöge für sich alleine nicht darauf hinzuweisen, dass sie aus der Familie verstossen worden sei. Ebenso wenig deute das angeblich angespannte Verhältnis zu ihrem Vater darauf hin. Das Geld der Familie, welches ihr in Zusammenhang mit der Ausreise angeboten worden sei, habe sie nach eigenen Angaben abgelehnt. Stattdessen habe sie sich Geld eines Freun- des der Familie geliehen, was erst recht für ein weites tragfähiges Bezie- hungsnetz spreche. Sie habe ausserdem erwähnt, Geschwister in F._______, D._______ und E._______ zu haben, weshalb die Inanspruch- nahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative durchaus zumutbar sei. Auch ihr Gesundheitszustand spreche nicht gegen eine Rückkehr in die Türkei.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, sie sei bereits in der Kindheit jahrelang Opfer sexuellen Missbrauchs und als Jugendliche Vergewaltigungsopfer durch den (…) Jahre älteren Nachbarn G._______ gewesen. Selbst in der Schweiz habe sie mit enormen psychischen Be- schwerden und Suizidgedanken zu kämpfen. Aufgrund des bereits akten- kundigen ärztlichen Berichts sei erstellt, dass sie nebst der (…) an schwe- ren psychischen Störungen, namentlich rezidivierender Depression und PTBS (differentialdiagnostisch komplexe Form) leide. Es bestünden kon- krete Hinweise, dass ihre Traumatisierung eine anhaltende regelmässige psychotherapeutische Behandlung in einer sicheren und geschützten Um- gebung erforderlich mache, was die Türkei – selbst in den von der Vor- instanz eruierten anderen Regionen – für sie nicht sei. Es sei davon aus- zugehen, dass im Falle einer Rückkehr ins Heimatland Türkei – ungeachtet der Frage, welche Behandlungsmöglichkeiten dort tatsächlich verfügbar seien – sich ihre gesundheitliche Situation weiter dramatisch verschlech- tern würde. Ausserdem sei nicht von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative aus- zugehen, da sie sich in C._______ und D._______ lediglich habe zu Stu- dienzwecken aufhalten dürfen und gegen Ende des Studiums nach Hause habe zurückkehren müssen. Vor dem Hintergrund der fehlenden familiären Unterstützung und der derzeitig herrschenden Wirtschaftskrise, welche durch die Erdbebenkatastrophe noch verstärkt worden sei, sei es völlig un- realistisch, dass sie sich in einer anderen Landesregion eine neue Existenz aufbauen könne. Auch ohne das drohende familiäre Zerwürfnis habe sie keine Aufenthaltsalternative bei ihren Geschwistern, da sie weder zu ihrem
E-1294/2023 Seite 7 Bruder in E._______ noch zu jenem in F._______ Kontakt pflege. Auch bei der Schwester in D._______ könne sie nicht bleiben, da deren Ehemann damit nicht einverstanden wäre.
E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5 Vorab ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
E. 6.1.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführerin keine Flücht- lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend- bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge- meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 6.1.2 Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückschiebung in den Hei- matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
E-1294/2023 Seite 8 oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR, Grosse Kammer], Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 bis 127, m.w.H.; BVGE 2014/28 E. 11.4.1 S. 468). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Bezüglich ihres Gesundheitszustandes kann auf Erwägung 6.2.4 unten verwiesen werden.
E. 6.1.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, es sei da- von auszugehen, dass G._______ von ihrer Rückkehr erfahren habe und ihrem Vater respektive ihrer Familie von den sexuellen Kontakten erzählen werde. Deshalb müsse sie Angst vor weiteren Verfolgungshandlungen so- wohl durch ihn als auch durch die eigene Familie haben, wobei von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen sei.
E. 6.1.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behör- den hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäussert (vgl. insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 5.2 ff., m.w.H., D-2682/2020 vom
12. Januar 2023 E. 6.2.2 ff.). Dabei hat es festgehalten, dass die Türkei in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen hat. Das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen vom Jahr 2012 zielt auf den Opferschutz und die Anordnung von verschiedenen Sicherheits- und Unterstützungsmassnahmen ab, wobei alle Frauen, einschliesslich die Unverheirateten, vom Schutz umfasst sind. Bei der Revision des türkischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2004 wurde der Strafrahmen für Strafen bei Ta- ten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben. Bereits im Jahr 1990 wurden Frauenhäuser in der Türkei eröffnet, um Hilfe für Opfer von häuslicher Ge- walt zu bieten. Auch wenn in der Türkei unbestrittenermassen nach wie vor Ehrenmorde und häusliche Gewalt zu registrieren sind, bedeutet dies nicht, dass die bedrohten Frauen innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos aus- geliefert wären. Die türkischen Behörden sind entschlossen, gegen das Phänomen effektiv vorzugehen, und grundsätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutzinfrastruktur ist in den städtischen Gebie- ten der Türkei jedoch dichter als in ländlichen Gegenden insbesondere
E-1294/2023 Seite 9 Zentral- und Ostanatoliens (Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 E. 5.2.2).
E. 6.1.3.3 Es gibt allerdings Anzeichen dafür, dass die Türkei den oben be- schriebenen Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr in gleichem Masse weiterverfolgt. Der türkische Staatspräsident Erdogan war in den letzten Jahren wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft in den Medien zitiert worden. Im November 2016 brachte seine Regierungspartei AKP den Entwurf eines Amnestiegesetzes ins Parlament ein, der Sexualtäter in Einzelfällen vor Strafe schützen wollte, wenn sie ihr minderjähriges Opfer heiraten; nach heftigen Protesten der Opposition und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (Unicef) wurde der Vorstoss zurückgezogen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 E. 5.2.3). Seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 ist in der Tür- kei auch eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen und es scheint sich in der türkischen Politik zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen (vgl. E-1948/2018 E. 5.2.4). Am
1. Juli 2021 ist die Türkei aus der E._______-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011, SR 0.311.35) ausgetreten.
E. 6.1.3.4 Diese Feststellungen vermögen jedoch die gefestigte Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behör- den nicht grundlegend in Frage zu stellen. Vielmehr ist nach wie vor fest- zuhalten, dass vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit der türki- schen Behörden auch in solchen Fällen, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-19/2024 vom 27. März 2024 E. 6.4). Somit ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Schutzanliegen an die staatlichen Institutio- nen wenden kann, was sie bisher nicht getan hat.
E. 6.1.4 Nach dem Gesagten besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine men- schenrechtswidrige Behandlung drohen. Der Vollzug der Wegweisung er- weist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Best- immungen als zulässig.
E. 6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
E-1294/2023 Seite 10 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.2.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen. Von einer ge- nerellen Unzumutbarkeit ist auch bei einem Vollzug der Wegweisung in die Provinzen Hakkâri und Sirnak, von wo die Beschwerdeführerin stammt, nicht länger auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsge- richts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4).
E. 6.2.3 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass die junge und kinder- lose Beschwerdeführerin ausserordentlich gut gebildet ist und über einen Universitätsabschluss als (…) verfügt (vgl. SEM-act. 19/24 F22 f.). Trotz ihrer psychischen Probleme und ihrer Herkunft aus einem wohl konserva- tiven Elternhaus hat sie es geschafft, für ihr (…) in andere Städte (C._______ und D._______) zu reisen, dort zu leben und eine höhere schulische/universitäre Bildung zu erlangen, was für eine willensstarke, durchsetzungsfähige und lernbereite Persönlichkeit spricht. Dies zeigt sich auch daran, dass sie sich in der Schweiz innert kurzer Zeit fundierte Deutschkenntnisse angeeignet hat (vgl. medizinischer Bericht vom 19. Juli 2025). Zudem konnte sie in der Türkei Berufserfahrung im (…) ihres Schwagers (vgl. SEM-act. 19/24 F26) sowie als (…)- und (…) sammeln (vgl. SEM-act. 32/9, Arztbericht «(…)» vom 7. September 2022). Es ist da- her davon auszugehen, dass sie wieder in der Lage sein wird, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen und eine Existenzgrundlage aufzubauen, zumal sie über zehn Geschwister (neun in der Türkei, einen Bruder in der Schweiz, vgl. SEM-act 19/24 F28), mithin über ein grosses familiäres Netz verfügt. Selbst wenn – wie die Beschwerdeführerin ausführt – ihr Verhältnis zu ihrem Vater und ihren Brüdern schwierig respektive der Kontakt abge- brochen sein sollte, verfügt sie über fünf Schwestern sowie eine als liebe- voll respektive «protektiver Faktor» beschriebene Mutter (vgl. SEM-act. 32/9, Arztbericht «(…)» vom 7. September 2022), die ihr Geld für die Aus- reise angeboten hatte. Dies lehnte die Beschwerdeführerin jedoch ab und lieh es sich stattdessen bei einem Freund der Familie (vgl. SEM-act 19/24
E-1294/2023 Seite 11 F80, F83). Zur Schwester in D._______ hat die Beschwerdeführerin so- dann ein gutes Verhältnis (vgl. SEM-act. 19/24 F64; Eingabe vom 31. März 2023). Das Gericht geht nach dem Gesagten nicht von einer grundlegen- den Zerrüttung der familiären Verhältnisse aus; sondern es ist davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall bei einer Rückkehr, zumindest von einem Teil ihrer grossen Familie, bei der Integration (auch in wirtschaftlicher Hinsicht) unterstützt wird. Aufgrund dessen gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin auch der geltend gemachten Gefahr einer Zwangsheirat mit G._______ und der damit ver- bundenen Gefahr einer Retraumatisierung wirksam zu entgegnen vermag. Insbesondere gelang es der Beschwerdeführerin im Januar 20(…) in der Türkei selbständig mit einer Anwältin Kontakt aufzunehmen (vgl. SEM-act 19/24 F51). Weiter ist festzuhalten, dass auf Unzumutbarkeit aus medizi- nischen Gründen nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Per- son führen würde (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2184/2021 vom 5. Septem- ber 2022 E. 7.4.3 m.H. auf BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2). Ge- mäss Arztbericht vom 24. März 2023 ist die Beschwerdeführerin seit dem (…) 2023 in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Sie leide an einer PTBS und an einer rezidivierenden depressiven Störung. Ebenfalls unter Diagnose wird angegeben «(…)». Auf die letztgenannte Di- agnose wird im sechsseitigen Arztbericht nicht weiter eingegangen. Diese Leiden würden medikamentös und psychotherapeutisch behandelt. Im me- dizinischen Bericht vom 19. Juli 2025 derselben unterzeichnenden Person werden nach wie vor eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) und eine posttraumatische Belastungsstö- rung (F43.1) diagnostiziert. Ihr Gesundheitszustand sei seit dem Bericht vom 24. März 2023 unverändert, wobei sie alle zwei Wochen an Konsulta- tionen teilnehme und zusätzlich medikamentöse Unterstützung erhalte. Somatisch leide sie unter (…) mit «(…)». Entgegen den Ausführungen im medizinischen Bericht vom 19. Juli 2025 ist insoweit nicht von einem un- veränderten Gesundheitszustand auszugehen, als die Kadenz der Konsul- tationen von einmal pro Woche (vgl. ärztlicher Bericht vom 24. März 2023) auf alle zwei Wochen (vgl. medizinischer Bericht vom 19. Juli 2025) redu- ziert werden konnte, was vielmehr auf eine eher verbesserte psychische Verfassung schliessen lässt. Ungeachtet dessen, dass der letzte ausge- stellte medizinische Bericht nicht von einem Arzt, sondern einem Psycho- therapeuten verfasst wurde, ist nicht davon auszugehen, die vorgebrach- ten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle
E-1294/2023 Seite 12 des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei eine drastische Verschlechte- rung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass eine adäquate Behandlung der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin auch in der Türkei mög- lich ist und bei Bedarf fortgesetzt werden kann. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen auch moderne Psychophar- maka zur Verfügung (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2184/2021 vom 5. Sep- tember 2022 E. 7.4.3, D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4, E- 6542/2017 vom 11. November 2019 E. 11.2.2). Zudem gab die Beschwer- deführerin selbst an, im Dezember 2021 in der Türkei mit einer Therapie (online) angefangen zu haben (vgl. SEM-act. 19/14 F92; ID-004 inkl. Über- setzung in SEM-act. 33/3). Das Gesagte spricht dafür, dass – nebst der familiären Unterstützung und der adäquaten Behandlung der psychischen Erkrankung – auch ein ausserfamiliäres Netz (Familienfreund, Anwältin, Therapeut) besteht respektive wieder aufgebaut werden kann. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Psychotherapeuten unter Ziffer 6 des Arzt- berichts vom 24. März 2023 und eines Grossteils im medizinischen Bericht vom 19. Juli 2025 nicht weiter eingegangen, da die juristische Würdigung dem Gericht und nicht der medizinischen Fachperson obliegt. Der Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin steht der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs somit ebenfalls nicht entgegen.
E. 6.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 6.3 Sodann ist der Vollzug als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die Beschwerdeführerin über einen türkischen (grünen) Spezialrei- sepass sowie eine türkische Identitätskarte verfügt und es ihr obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7 Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg- weisung zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt so- mit ausser Betracht.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-1294/2023 Seite 13
E. 9 Auf den Antrag auf Wechsel der unentgeltlichen Rechtsbeiständin lic. iur. Jelena Pokorny-Isailovic und um Einsetzung der unterzeichneten Rechts- vertretung, MLaw Gianluca Schlaginhaufen, wird nicht eingetreten, da mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin aufgrund festgestellter Aussichtlosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen wurde.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Ver- fahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1294/2023 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1294/2023 Urteil vom 5. November 2025 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, (...), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2023. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 21. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich ihrer Anhörung vom 1. Juli 2022 machte sie hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung im Wesentlichen folgendes geltend (vgl. Akten der Vorinstanz [...]-[nachfolgend: SEM-act.] [...]): Sie sei türkische Staatsangehörige und habe unmittelbar vor ihrer Ausreise aus der Türkei in B._______ (Provinz Sirnak) bei ihren Eltern gewohnt. In den vergangenen Jahren habe sie während des (...)studiums sowohl in C._______ als auch in D._______ gelebt. Die Universität habe sie mit dem Lizenziat abgeschlossen, danach sei sie mit den Vorbereitungen für die «(...)»-Prüfungen beschäftigt gewesen und habe währenddessen bis zu ihrer Ausreise wieder zuhause gewohnt. Ab 2018 sei sie mehrfach in der Schweiz bei ihrem hier ansässigen Bruder zu Besuch gewesen - zuletzt vom (...) 2021 bis zum (...) 2021. In der Vergangenheit habe sie unter anderem für den Ehemann ihrer Schwester gearbeitet, welcher ein (...) betreibe. Sie sei das zweitjüngste von insgesamt elf Geschwistern. Sechs davon seien in der Provinz Sirnak wohnhaft. Weiter habe sie eine Schwester in D._______ und je einen Bruder in E._______, in F._______ sowie in der Schweiz. Ab ihrem fünften Lebensjahr sei sie regelmässig vom (...) Jahre älteren Nachbarsjungen G._______ sexuell missbraucht und, als sie (...)-jährig gewesen sei, von ihm vergewaltigt worden. Im selben Jahr habe sie zudem ein älterer Neffe einmalig belästigt. Sie habe ihrer Familie die Missbrauchsvorfälle verschwiegen, da ihr Vater, ein bekannter Imam und streng religiös, vermutungsweise die Situation sonst mit einer Zwangsheirat hätte bereinigen wollen und sie G._______ zur Frau gegeben hätte. Daher habe sie nichts unternommen. Ab dem Jahr 2021 habe sie G._______ erneut behelligt und ihrem damals langjährigen Freund Nachrichten geschickt und ihr nachstellen lassen. Damals habe sie Online-Therapiesitzungen in Anspruch genommen. Ihr Therapeut habe ihr geraten, zur Polizei zu gehen, worauf sie die Therapie abgebrochen habe. Im Januar 20(...) sei sie G._______ noch zweimal begegnet, wobei er ihr gedroht habe, der Familie zu erzählen, dass sie «zusammen» seien, würde sie ihn nicht freiwillig heiraten. Sie habe sich daraufhin an eine Anwältin gewendet, doch als sie ihr den Verfahrensablauf betreffend eine Strafanzeige aufgezeigt habe, habe sie sich gegen ein solches Vorgehen entschieden. Da sie wisse, dass in der Türkei Frauen nicht geschützt würden, habe sie sich für eine Ausreise entschieden. In gesundheitlicher Hinsicht machte sie geltend, an (...) zu leiden. A.b Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen ein: Ihre türkische Identitätskarte im Original, ihren grünen Spezialreisepass im Original, Ausbildungsunterlagen, einen psychologischen Bericht aus der Türkei, ein Gesprächsprotokoll mit ihrer Anwältin aus der Türkei und eine Bestätigung betreffend anwaltliche Beratung vom 24. Januar 2022. A.c Am 8. Juli 2022 wurde das Asylverfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. SEM-act. 22/2). B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 - eröffnet am 2. Februar 2022 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Im Weiteren händigte sie ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 35/14 und 37/1). C. Mit Eingabe vom 6. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben, die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren beantragt sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen und auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurden die angefochtene Verfügung in Kopie und eine Vollmacht im Original beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. E. Mit Eingabe vom 31. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 24. März 2023 ein. Ferner machte sie weitere Ausführungen im Sinne einer Beschwerdeergänzung, auf welche, falls notwendig und rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen wird. F. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juni 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen aktuellen und detaillierten ärztlichen Bericht im Sinne der Erwägungen einzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 19. Juli 2025 ein und ersuchte um einen «Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands und um Einsetzung der unterzeichneten Rechtsvertretung, MLaw Gianluca Schlaginhaufen». Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, oder ob infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit desselben an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG [SR 142.20]). Im Übrigen ist die Verfügung des SEM vom 31. Januar 2023 mangels Anfechtung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung damit, die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei lasse den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Insbesondere sei die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der Türkei gegeben. Die Beschwerdeführerin hätte sich mit Hilfe ihrer Anwältin an die Behörden wenden können, namentlich vor dem Hintergrund, dass die lokalen Behörden nicht selber Teil des geltend gemachten Problems darstellten. Ferner herrsche in der Türkei auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als generell unzumutbar erscheinen lasse. Die Beschwerdeführerin stamme aus der Porvinz Sirnak. Gemäss Urteil des BVGer E-2560/2011 vom 15. März 2013 herrsche in den beiden südöstlichen Grenzprovinzen zum Irak, Sirnak und Hakkari, eine Situation allgemeiner Gewalt. Ein Wegweisungsvollzug in diese beiden Provinzen sei deshalb im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG als generell unzumutbar zu betrachten, weshalb eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit mehrfach ausserhalb ihrer eigenen Provinz gelebt, namentlich in C._______ oder D._______, wo sie studiert habe. Diese beiden Orte kämen grundsätzlich als innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Frage. Die Mutter der Beschwerdeführerin werde im Bericht von «(...)» als «protektiver Faktor» in ihrem Leben aufgeführt, was nicht für eine grundlegende Zerrüttung der familiären Verhältnisse spreche, wie dies die Beschwerdeführerin geltend mache. Weiter verfüge sie über ein familiäres Netzwerk ausserhalb von Sirnak sowie über einen älteren Bruder in der Schweiz. Der familiäre Streit mit der Familie ihres Bruders in F._______ vermöge für sich alleine nicht darauf hinzuweisen, dass sie aus der Familie verstossen worden sei. Ebenso wenig deute das angeblich angespannte Verhältnis zu ihrem Vater darauf hin. Das Geld der Familie, welches ihr in Zusammenhang mit der Ausreise angeboten worden sei, habe sie nach eigenen Angaben abgelehnt. Stattdessen habe sie sich Geld eines Freundes der Familie geliehen, was erst recht für ein weites tragfähiges Beziehungsnetz spreche. Sie habe ausserdem erwähnt, Geschwister in F._______, D._______ und E._______ zu haben, weshalb die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative durchaus zumutbar sei. Auch ihr Gesundheitszustand spreche nicht gegen eine Rückkehr in die Türkei. 3.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, sie sei bereits in der Kindheit jahrelang Opfer sexuellen Missbrauchs und als Jugendliche Vergewaltigungsopfer durch den (...) Jahre älteren Nachbarn G._______ gewesen. Selbst in der Schweiz habe sie mit enormen psychischen Beschwerden und Suizidgedanken zu kämpfen. Aufgrund des bereits aktenkundigen ärztlichen Berichts sei erstellt, dass sie nebst der (...) an schweren psychischen Störungen, namentlich rezidivierender Depression und PTBS (differentialdiagnostisch komplexe Form) leide. Es bestünden konkrete Hinweise, dass ihre Traumatisierung eine anhaltende regelmässige psychotherapeutische Behandlung in einer sicheren und geschützten Umgebung erforderlich mache, was die Türkei - selbst in den von der Vor-instanz eruierten anderen Regionen - für sie nicht sei. Es sei davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr ins Heimatland Türkei - ungeachtet der Frage, welche Behandlungsmöglichkeiten dort tatsächlich verfügbar seien - sich ihre gesundheitliche Situation weiter dramatisch verschlechtern würde. Ausserdem sei nicht von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auszugehen, da sie sich in C._______ und D._______ lediglich habe zu Studienzwecken aufhalten dürfen und gegen Ende des Studiums nach Hause habe zurückkehren müssen. Vor dem Hintergrund der fehlenden familiären Unterstützung und der derzeitig herrschenden Wirtschaftskrise, welche durch die Erdbebenkatastrophe noch verstärkt worden sei, sei es völlig unrealistisch, dass sie sich in einer anderen Landesregion eine neue Existenz aufbauen könne. Auch ohne das drohende familiäre Zerwürfnis habe sie keine Aufenthaltsalternative bei ihren Geschwistern, da sie weder zu ihrem Bruder in E._______ noch zu jenem in F._______ Kontakt pflege. Auch bei der Schwester in D._______ könne sie nicht bleiben, da deren Ehemann damit nicht einverstanden wäre. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5. Vorab ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 6. 6.1 6.1.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 6.1.2 Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR, Grosse Kammer], Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 bis 127, m.w.H.; BVGE 2014/28 E. 11.4.1 S. 468). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Bezüglich ihres Gesundheitszustandes kann auf Erwägung 6.2.4 unten verwiesen werden. 6.1.3 6.1.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, es sei davon auszugehen, dass G._______ von ihrer Rückkehr erfahren habe und ihrem Vater respektive ihrer Familie von den sexuellen Kontakten erzählen werde. Deshalb müsse sie Angst vor weiteren Verfolgungshandlungen sowohl durch ihn als auch durch die eigene Familie haben, wobei von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen sei. 6.1.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäussert (vgl. insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 5.2 ff., m.w.H., D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2.2 ff.). Dabei hat es festgehalten, dass die Türkei in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen hat. Das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen vom Jahr 2012 zielt auf den Opferschutz und die Anordnung von verschiedenen Sicherheits- und Unterstützungsmassnahmen ab, wobei alle Frauen, einschliesslich die Unverheirateten, vom Schutz umfasst sind. Bei der Revision des türkischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2004 wurde der Strafrahmen für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben. Bereits im Jahr 1990 wurden Frauenhäuser in der Türkei eröffnet, um Hilfe für Opfer von häuslicher Gewalt zu bieten. Auch wenn in der Türkei unbestrittenermassen nach wie vor Ehrenmorde und häusliche Gewalt zu registrieren sind, bedeutet dies nicht, dass die bedrohten Frauen innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert wären. Die türkischen Behörden sind entschlossen, gegen das Phänomen effektiv vorzugehen, und grundsätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutzinfrastruktur ist in den städtischen Gebieten der Türkei jedoch dichter als in ländlichen Gegenden insbesondere Zentral- und Ostanatoliens (Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 E. 5.2.2). 6.1.3.3 Es gibt allerdings Anzeichen dafür, dass die Türkei den oben beschriebenen Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr in gleichem Masse weiterverfolgt. Der türkische Staatspräsident Erdogan war in den letzten Jahren wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft in den Medien zitiert worden. Im November 2016 brachte seine Regierungspartei AKP den Entwurf eines Amnestiegesetzes ins Parlament ein, der Sexualtäter in Einzelfällen vor Strafe schützen wollte, wenn sie ihr minderjähriges Opfer heiraten; nach heftigen Protesten der Opposition und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (Unicef) wurde der Vorstoss zurückgezogen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 E. 5.2.3). Seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 ist in der Türkei auch eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen und es scheint sich in der türkischen Politik zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen (vgl. E-1948/2018 E. 5.2.4). Am 1. Juli 2021 ist die Türkei aus der E._______-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011, SR 0.311.35) ausgetreten. 6.1.3.4 Diese Feststellungen vermögen jedoch die gefestigte Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden nicht grundlegend in Frage zu stellen. Vielmehr ist nach wie vor festzuhalten, dass vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auch in solchen Fällen, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-19/2024 vom 27. März 2024 E. 6.4). Somit ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Schutzanliegen an die staatlichen Institutionen wenden kann, was sie bisher nicht getan hat. 6.1.4 Nach dem Gesagten besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen. Von einer generellen Unzumutbarkeit ist auch bei einem Vollzug der Wegweisung in die Provinzen Hakkâri und Sirnak, von wo die Beschwerdeführerin stammt, nicht länger auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4). 6.2.3 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass die junge und kinderlose Beschwerdeführerin ausserordentlich gut gebildet ist und über einen Universitätsabschluss als (...) verfügt (vgl. SEM-act. 19/24 F22 f.). Trotz ihrer psychischen Probleme und ihrer Herkunft aus einem wohl konservativen Elternhaus hat sie es geschafft, für ihr (...) in andere Städte (C._______ und D._______) zu reisen, dort zu leben und eine höhere schulische/universitäre Bildung zu erlangen, was für eine willensstarke, durchsetzungsfähige und lernbereite Persönlichkeit spricht. Dies zeigt sich auch daran, dass sie sich in der Schweiz innert kurzer Zeit fundierte Deutschkenntnisse angeeignet hat (vgl. medizinischer Bericht vom 19. Juli 2025). Zudem konnte sie in der Türkei Berufserfahrung im (...) ihres Schwagers (vgl. SEM-act. 19/24 F26) sowie als (...)- und (...) sammeln (vgl. SEM-act. 32/9, Arztbericht «(...)» vom 7. September 2022). Es ist daher davon auszugehen, dass sie wieder in der Lage sein wird, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen und eine Existenzgrundlage aufzubauen, zumal sie über zehn Geschwister (neun in der Türkei, einen Bruder in der Schweiz, vgl. SEM-act 19/24 F28), mithin über ein grosses familiäres Netz verfügt. Selbst wenn - wie die Beschwerdeführerin ausführt - ihr Verhältnis zu ihrem Vater und ihren Brüdern schwierig respektive der Kontakt abgebrochen sein sollte, verfügt sie über fünf Schwestern sowie eine als liebevoll respektive «protektiver Faktor» beschriebene Mutter (vgl. SEM-act. 32/9, Arztbericht «(...)» vom 7. September 2022), die ihr Geld für die Ausreise angeboten hatte. Dies lehnte die Beschwerdeführerin jedoch ab und lieh es sich stattdessen bei einem Freund der Familie (vgl. SEM-act 19/24 F80, F83). Zur Schwester in D._______ hat die Beschwerdeführerin sodann ein gutes Verhältnis (vgl. SEM-act. 19/24 F64; Eingabe vom 31. März 2023). Das Gericht geht nach dem Gesagten nicht von einer grundlegenden Zerrüttung der familiären Verhältnisse aus; sondern es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall bei einer Rückkehr, zumindest von einem Teil ihrer grossen Familie, bei der Integration (auch in wirtschaftlicher Hinsicht) unterstützt wird. Aufgrund dessen gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin auch der geltend gemachten Gefahr einer Zwangsheirat mit G._______ und der damit verbundenen Gefahr einer Retraumatisierung wirksam zu entgegnen vermag. Insbesondere gelang es der Beschwerdeführerin im Januar 20(...) in der Türkei selbständig mit einer Anwältin Kontakt aufzunehmen (vgl. SEM-act 19/24 F51). Weiter ist festzuhalten, dass auf Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2184/2021 vom 5. September 2022 E. 7.4.3 m.H. auf BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss Arztbericht vom 24. März 2023 ist die Beschwerdeführerin seit dem (...) 2023 in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Sie leide an einer PTBS und an einer rezidivierenden depressiven Störung. Ebenfalls unter Diagnose wird angegeben «(...)». Auf die letztgenannte Diagnose wird im sechsseitigen Arztbericht nicht weiter eingegangen. Diese Leiden würden medikamentös und psychotherapeutisch behandelt. Im medizinischen Bericht vom 19. Juli 2025 derselben unterzeichnenden Person werden nach wie vor eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) und eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert. Ihr Gesundheitszustand sei seit dem Bericht vom 24. März 2023 unverändert, wobei sie alle zwei Wochen an Konsultationen teilnehme und zusätzlich medikamentöse Unterstützung erhalte. Somatisch leide sie unter (...) mit «(...)». Entgegen den Ausführungen im medizinischen Bericht vom 19. Juli 2025 ist insoweit nicht von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen, als die Kadenz der Konsultationen von einmal pro Woche (vgl. ärztlicher Bericht vom 24. März 2023) auf alle zwei Wochen (vgl. medizinischer Bericht vom 19. Juli 2025) reduziert werden konnte, was vielmehr auf eine eher verbesserte psychische Verfassung schliessen lässt. Ungeachtet dessen, dass der letzte ausgestellte medizinische Bericht nicht von einem Arzt, sondern einem Psychotherapeuten verfasst wurde, ist nicht davon auszugehen, die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei eine drastische Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass eine adäquate Behandlung der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin auch in der Türkei möglich ist und bei Bedarf fortgesetzt werden kann. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen auch moderne Psychopharmaka zur Verfügung (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2184/2021 vom 5. September 2022 E. 7.4.3, D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4, E-6542/2017 vom 11. November 2019 E. 11.2.2). Zudem gab die Beschwerdeführerin selbst an, im Dezember 2021 in der Türkei mit einer Therapie (online) angefangen zu haben (vgl. SEM-act. 19/14 F92; ID-004 inkl. Übersetzung in SEM-act. 33/3). Das Gesagte spricht dafür, dass - nebst der familiären Unterstützung und der adäquaten Behandlung der psychischen Erkrankung - auch ein ausserfamiliäres Netz (Familienfreund, Anwältin, Therapeut) besteht respektive wieder aufgebaut werden kann. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Psychotherapeuten unter Ziffer 6 des Arztberichts vom 24. März 2023 und eines Grossteils im medizinischen Bericht vom 19. Juli 2025 nicht weiter eingegangen, da die juristische Würdigung dem Gericht und nicht der medizinischen Fachperson obliegt. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs somit ebenfalls nicht entgegen. 6.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.3 Sodann ist der Vollzug als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die Beschwerdeführerin über einen türkischen (grünen) Spezialreisepass sowie eine türkische Identitätskarte verfügt und es ihr obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7. Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Auf den Antrag auf Wechsel der unentgeltlichen Rechtsbeiständin lic. iur. Jelena Pokorny-Isailovic und um Einsetzung der unterzeichneten Rechtsvertretung, MLaw Gianluca Schlaginhaufen, wird nicht eingetreten, da mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin aufgrund festgestellter Aussichtlosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen wurde.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand: