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D-8667/2025

D-8667/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 5. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Oktober 2025 fand die Personalienaufnahme statt, und am 21. Oktober 2025 hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei kurdischer Ethnie und in Izmir geboren, seine Familie stamme aber aus (...). Als sein Vater und zwei seiner Brüder anfangs der (...) aus politischen Gründen vom Staat umgebracht worden seien, sei die Familie nach (...) umgesiedelt. Dort habe er gelebt, bis 2014 ein Gesetz erlassen worden sei, welches Familien von Terroropfern die Möglichkeit gegeben habe, eine Stelle beim Staat anzutreten. Im Jahr 2015 habe er bei einer (...) der Stadt Batman eine Stelle erhalten und sei deshalb in seine Heimatstadt zurückgekehrt. Im Jahr (...) habe er dort seine Frau geheiratet und zwei Jahre später sei ihr gemeinsamer Sohn zur Welt gekommen. Bis zur Ausreise habe er in (...) gewohnt. Er habe neun Halbgeschwister, welche in (...) leben würden. Seine Mutter und weitere Familienangehörige würden ebenfalls in (...) leben. Er habe die Oberstufe abgebrochen und fortan bis zu seiner Anstellung beim Staat verschiedene Arbeitstätigkeiten in (...) oder auch (...) ausgeübt. Es sei ihm finanziell gut gegangen. Er leide unter (...) und habe (...). Er habe die Türkei am (...) zusammen mit seiner Frau und ihrem gemeinsamen Sohn über den Landweg verlassen und sei mittels LKW am (...) in die Schweiz eingereist. Er stamme aus einer politischen Familie, welche sich schon lange für die Rechte der Kurden einsetze. Sein Vater sei (...) gewesen; er sei im Jahr (...) vom Staat getötet worden. Zwei ältere Brüder seien ebenfalls aus politischen Gründen zwischen (...) und (...) umgekommen, ein weiterer Bruder sei wegen vorgeworfener Zugehörigkeit zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) 15 Jahre im Gefängnis gewesen und entlassen worden, als er (der Beschwerdeführer) etwa (...) Jahre alt gewesen sei. Er engagiere sich seit der Oberstufe für die (...). So habe er bei bevorstehenden Wahlen geholfen, Hausbesuche gemacht, den Leuten das Wahlprogramm erklärt und versucht, die Menschen für die Partei zu gewinnen. An Demonstrationen und Kundgebungen habe er eine Art Ordnungsrolle innegehabt, indem er zwischen der Polizei und Demonstrierenden vermittelt und die Demonstrierenden zur Ordnung angehalten habe. Er habe bis zum Jahr (...) keine Probleme gehabt. Gegen Ende des (...), anlässlich eines Friedhofbesuchs, sei er das erste Mal von zwei Unbekannten, die gesagt hätten, sie seien vom Geheimdienst, angehalten worden. Sie hätten ihn aufgefordert, als Informant für die Behörden zu arbeiten, was er abgelehnt habe. Einige Zeit später sei er erneut von vier Personen in einem Pickup angehalten worden und nach einer Person namens (...) gefragt worden, die er mithilfe der Macht seiner Familie finden solle. Er habe erneut abgelehnt, worauf die Unbekannten ihm gesagt hätten, dass es beim dritten Mal nicht gut für ihn enden werde. Im (...) sei er während einer Autofahrt von (...) nach (...) von drei Pickups angehalten worden. Dabei sei er wiederum zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert und ihm sei gedroht worden, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Terror eröffnet und er ins Gefängnis gesteckt werde und ihm das gleiche Schicksal wie seinem Vater und seiner Brüder drohe, sollte er das Angebot ausschlagen. Im (...) sei bei der Arbeit ein Polizist aufgetaucht. Er habe im Gespräch mit dem Polizisten gescherzt und gesagt, dass im Zuge der laufenden Friedensgespräche die Dorfschützen bald ihre Waffen niederlegen und als Hirten arbeiten müssten. Der Polizist habe ihn in der Folge wohl deswegen angezeigt. Auch sei ihm zu Unrecht vorgeworfen worden, dass er gesagt habe, dass die Fotos an seinem Arbeitsplatz von verstorbenen polizeilichen Sicherheitskräften durch Fotos mit gefallenen PKK-Kämpfern ersetzt würden. Daraufhin sei einerseits ein verwaltungsrechtliches Verfahren wegen Terrorpropaganda und andererseits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verherrlichung einer Straftat oder eines Straftäters gegen ihn eröffnet sowie ein Suchbefehl erlassen worden. Er sei deshalb vom Dienst bei der (...) suspendiert worden. Anfang (...) sei er mit seiner Frau und ihrem gemeinsamen Kind unterwegs gewesen, da sei ihnen wiederum von einem Pickup der Weg abgeschnitten worden. Von den vier Unbekannten hätten sich zwei seiner Ehefrau und seinem Kind gewidmet, während die anderen zwei ihn gefragt hätten, ob er sich entschieden habe, als Informant für sie zu arbeiten. Die Männer hätten ihm gesagt, dass ein Verfahren eingeleitet worden sei und man ihn von seiner Stelle habe suspendieren lassen. Es werde ihm zusätzlich Angst eingeflösst werden und später werde er umgebracht. Falls er das Angebot annehme, würden die Ermittlungen gegen ihn innert einer Woche fallengelassen. Sie hätten ihm auch Geld angeboten und zehn Tage Zeit gegeben, um eine Entscheidung zu treffen. Er wisse, wenn er in die Türkei zurückkehren müsse, werde er ums Leben kommen. A.c Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei kurdischer Ethnie und in (...) geboren und habe zehn Geschwister. Sie habe das Gymnasium abgeschlossen und ein Studium an einer Berufsschule mit der Fachrichtung (...) gemacht. Da sie sich im Jahr 2016 verlobt habe, habe sie aber nie gearbeitet. Ihr Sohn leide wie sein Vater unter (...). Sie selbst sei gesund. Im (...) sei sie mit ihrem Mann und ihrem Sohn gemeinsam in (...) unterwegs gewesen, als ihnen plötzlich ein Pickup den Weg abgeschnitten habe und zwei bewaffnete Unbekannte sie und ihren Sohn nach hinten gebracht hätten, während ihr Mann vorne von zwei weiteren festgehalten worden sei. Einer habe sie gepackt und ihr gesagt, sie solle mit ihrem Mann reden, ansonsten lasse man sie alle drei verschwinden. Danach hätten die Unbekannten von ihnen abgelassen und seien weggefahren. In der Folge habe ihr Mann ihr erstmals erzählt, dass er schon mehrfach für Spitzeltätigkeiten angeworben und bedroht worden sei. Sie habe bis dahin nur gewusst, dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet und er deshalb vom Dienst suspendiert worden sei. Über sein politisches Engagement wisse sie wenig. Er sei regelmässig bei der (...) gewesen und habe verschiedene Aktivitäten mit der Partei unternommen. Weder sie noch ihre Familie habe sich politisch engagiert. Sie habe auch nie Probleme mit den Behörden gehabt und sei abgesehen vom geschilderten Erlebnis nie persönlich bedroht worden. Aufgrund der Drohungen hätten sie und ihr Mann keine Sicherheit mehr in der Türkei, sie mache sich vor allem Sorgen um ihren Sohn, weshalb sie sich entschieden hätten, die Türkei zu verlassen. Sie fürchte, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei alle umgebracht würden. A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden Identitätsdokumente und zahlreiche Beweismittel, namentlich zu den gegen den Beschwerdeführer eröffneten Verfahren, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. November 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser beantragten sie, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Entscheid vom 31. Oktober 2025 sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre vorläufige Aufnahme zu verfügen; subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Mit der Beschwerde wurden (erneut) folgende Beweismittel zu den Akten gereicht (alles in Kopie):

- Angefochtener Asylentscheid vom 31. Oktober 2025;

- Vollmachten unterzeichnet vom Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin vom 4. November beziehungsweise 6. November 2025;

- Bericht des (...) vom 16. Oktober 2025;

- Schreiben der Direktion für (...) an den türkischen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2025;

- Zustellbescheinigung betreffend die Suspension;

- Schreiben des (...) vom (...);

- Eingangsbeschluss des Strafgerichts (...) vom (...);

- Schreiben des (...) von (...) vom (...);

- Untersuchungsprotokoll vom (...);

- Eingangsbeschluss des Strafgerichts (...) vom (...);

- Schreiben des Strafgerichts (...) vom (...);

- Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft (...) vom (...);

- Personenstandsregisterauszug vom (...);

- Schreiben des Vorbereitungsbüros der Generalstaatsanwaltschaft (...) an das (...) vom (...);

- Schreiben der Sicherheitsdirektion (...) an die Generalstaatsanwaltschaft (...) vom (...);

- Protokoll der Besprechung zwischen der Strafverfolgungsbehörde und der Staatsanwaltschaft vom (...);

- Verhörprotokoll des Beschwerdeführers (...);

- Diverse Informationserfassungsprotokolle (...);

- Protokoll vom (...);

- Schreiben der (...) vom 20. Mai 2025;

- Verfügung (...) vom (...);

- Ärztlicher Kurzbericht vom 3. November 2025. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, einen aktuellen, detaillierten ärztlichen Bericht betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu den Akten zu reichen und Auskunft über seinen Aufenthalt zu geben sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. E. Mit Schreiben vom 26. November 2025 und 4. Dezember 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung des Taschengelds der ORS vom 25. November 2025, ein Bestätigungsschreiben des SEM vom 26. November 2025, die Gesundheitsakten der ORS betreffend den Beschwerdeführer, ein Referenzschreiben von (...) sowie einen Austrittsbericht (...) vom (...) ein (alles in Kopie). F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf. G. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. H. Innert der mit Instruktionsverfügung vom 24. Dezember 2025 angesetzten Frist replizierten die Beschwerdeführenden am 2. Januar 2026.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver-folgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art.3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die eingereichten türkischen Verfahrensdokumente würden über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügen, weshalb sie sich einfach fälschen liessen, zudem sei mittlerweile bekannt, dass diese - auch im Original - problemlos gegen Entgelt beschaffen werden könnten, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukomme. Die Frage, ob die Beweismittel echt seien, könne im Ergebnis aber offenbleiben, da die Strafverfahren ohnehin nicht asylrechtlich relevant seien. Anhand der türkischen Statistiken aus dem Jahr 2024 lasse sich feststellen, dass das Verhältnis der eröffneten Strafverfahren und der Verurteilungen wegen Art. 215 Abs. 1 türkisches Strafgesetzbuch (tStGB) in etwa dem für Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung entspreche. Daraus könne geschlossen werden, dass im vorliegenden Fall, in dem wegen Art. 215 Abs. 1 tStGB ein Verfahren eröffnet worden sei, ebenfalls kaum der Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung erreicht werde (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.3 f.). Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt auf Erfahrungen mit der Praxis der türkischen Strafjustiz hingewiesen, wonach bei diesen Delikten, namentlich bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil, die Strafrahmen in der Regel nicht ausgeschöpft würden, die Strafe bedingt ausgesprochen (Art. 51 tStGB) oder die Verkündung der Strafe aufgeschoben werde. Aus den Akten ergebe sich zwar, dass die Familie des Beschwerdeführers eine langjährige politische Tradition habe, insbesondere sein Vater habe ein überdurchschnittliches politisches Engagement aufgewiesen und sich in besonderem Masse exponiert. Nichtsdestotrotz habe der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bis im Jahr (...), also während ungefähr (...), nie mit den Behörden Schwierigkeiten gehabt. Zudem habe er in der Partei keine führende Rolle innegehabt und sich nicht übermässig exponiert. Auch seine Geschwister, die sich in vergleichbarem Masse für die Partei engagieren würden, hätten keine Probleme mit den Behörden bekundet. Der Beschwerdeführer weise folglich ein niederschwelliges politisches Profil auf und sei zudem strafrechtlich nicht vorbelastet. Weiter sei davon auszugehen, dass bei vorliegendem Anklagepunkt (Art. 251 tStGB) ein allfälliger Vorführbefehl einzig dem Zweck diene, eine Einvernahme durchzuführen und der Beschwerdeführer in der Folge wieder freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt werde, zumal es sich nicht um Delikte handle, bei denen ein Haftgrund nach Art. 100 türkische Strafprozessordnung (tStPO) vorliege. Nach dem Gesagten bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund des geltend gemachten Gerichtsverfahrens inhaftiert beziehungsweise zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Es sei zwar bedauerlich, dass er aufgrund der verwaltungsrechtlichen Ermittlungen wegen Terrorpropaganda von seinem langjährigen (...) suspendiert worden sei, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmassnahmen sei aber nicht begründet. Es sei nicht ausgeschlossen, dass Personen kurdischer Ethnie, welche sich für die Interessen der Kurden einsetzen würden, von den türkischen Behörden registriert, überwacht, unter Druck gesetzt und zur Zusammenarbeit mit den Behörden gezwungen würden, allenfalls unter Anwendung von Gewalt. Ohne die vom Beschwerdeführer geschilderte viermalige Aufforderung, als Informant zu arbeiten, und die damit einhergehenden subjektiven Sicherheitsbedenken zu verkennen, handle es sich bei der Aufforderung zu Spionagetätigkeiten nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme. Das geschilderte Vorgehen der Personen erreiche die Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Intensität nicht. So sei der Beschwerdeführer von den Behörden weder in Gewahrsam genommen oder inhaftiert worden noch weiteren Übergriffen ausgesetzt gewesen, zudem liessen sich aus seinen Aussagen keine Nachteile erkennen, welche durch die Ablehnung der Informantentätigkeit in den Jahren (...) entstanden seien. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Aufforderung zur Spitzeltätigkeit um lokal beschränkte Eingriffe handle, denen er durch einen Umzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes ausweichen könnte, womit eine innerstaatliche Schutzalternative bestehe. Die Beschwerdeführerin habe kein politisches Profil, die Behörden seien nicht an ihr interessiert gewesen und sie sei nie persönlich unter Druck gesetzt worden. Ihre Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung sei daher nicht begründet. Auch seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass sie wegen ihres familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte.

E. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, das SEM habe ihre asylrechtliche Gefährdung in der Türkei ignoriert. Es verletze den Untersuchungsgrundsatz und verstosse gegen das Gleichheitsgebot, wenn die Vorinstanz bei einigen Asylverfahren die vorgelegten Gerichtsdokumente auf ihre Echtheit überprüfe, andere jedoch ohne Überprüfung von vornherein als gefälscht oder wenig beweiskräftig einstufe, ohne triftige Gründe für diese Ungleichbehandlung vorzubringen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer kein flüchtlingsrechtlich relevantes politisches Profil habe, ignoriere die Realität. Er stamme aus einer der politisch engagiertesten Familien der kurdischen Bewegung und sein Vater sowie zwei seiner Brüder seien vom türkischen Staat ermordet worden und ein weiterer Bruder sei 15 Jahre in Haft gewesen. Er verfüge über ein starkes politisches Profil, aufgrund dessen ein Strafverfahren eingeleitet und er von seiner Stelle entlassen worden sei, zudem liege gegen ihn ein Haftbefehl vor. Es bestehe die grosse Wahrscheinlichkeit, dass er verurteilt werde. Die türkischen Gerichte würden in solchen Fällen den politischen Hintergrund der Personen berücksichtigen, weshalb davon auszugehen sei, dass er bei seiner Rückkehr verhaftet werde, eine schnelle Entlassung nicht zu erwarten sei und er in türkischen Polizeistationen und Gefängnissen Folter und Misshandlung ausgesetzt sein werde. Dies decke sich auch mit der Berichterstattungsinitiative der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und anderer Menschenrechtsorganisationen, die eine stark ansteigende Anzahl an Verhaftungen von in die Türkei weggewiesenen Asylsuchenden dokumentiere. Angesichts dessen, dass zwei seiner Familienmitglieder getötet worden seien, weil sie sich zu einer Zusammenarbeit mit den Behörden geweigert hätten, sei es definitiv flüchtlingsrechtlich relevant, dass er wiederholt zur Zusammenarbeit genötigt und ihm mit dem Tode gedroht worden sei. Auch die derzeit noch in der Türkei lebenden Brüder würden von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt und die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der Behelligung im (...) (...) worden. Ihre Flucht sei die einzige Alternative zur drohenden Verfolgung, Verhaftung und Tötung gewesen. Ihre Furcht vor Verfolgung bei der Rückkehr in die Türkei sei nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv begründet. Es sei denn auch darauf hinzuweisen, dass der türkische Staat nach einem zentralistisches Verwaltungssystem aufgebaut sei und eine Person, die von den türkischen Behörden verfolgt werde, dieser Verfolgung nirgendswo in der Türkei entkommen könne, weshalb keine Möglichkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative bestehe.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, die nur teilweise neu eingereichten Beweismittel würden keine Änderung der Einschätzung bewirken. Die geltend gemachte Vorverfolgung, das politische Profil des Beschwerdeführers und seiner Kernfamilie sowie das geltend gemachte hängige Strafverfahren seien nach wie vor nicht geeignet beziehungsweise genügend ausgeprägt, um eine subjektive Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung auch aus objektiver Sicht als begründet zu betrachten.

E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, die eingereichten Beweismittel würden eine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG belegen. Das politische Profil des Beschwerdeführers sei durch die Beweismittel und seine Aussagen in der Anhörung bestätigt worden. Die Beweismittel würden gleichzeitig beweisen, dass er in der Türkei erheblicher staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.

E. 5 Nach Prüfung der Akten ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass aus dem Umstand, dass in anderen Asylverfahren türkische Verfahrensakten durch die Vorinstanz auf ihre Echtheit überprüft wurden, gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) keine generelle Pflicht zu einer Echtheitsanalyse abgeleitet werden kann. Die Vorinstanz klärt im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht (Art. 12 VwVG) den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen ab und würdigt die erhobenen Beweismittel frei (Art. 19 VwVG i.V.m. Art.40 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Dabei ist sie berechtigt, im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten, sofern sie aufgrund der vorhandenen Aktenlage ohne Willkür annehmen darf, dass zusätzliche Abklärungen am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Gelangt das SEM - wie hier - zum zutreffenden Schluss (vgl. E. 6), dass selbst bei - zugunsten der Beschwerdeführenden - unterstellter Echtheit der eingereichten Beweismittel keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG dargetan ist, erübrigt sich eine weitergehende Echtheitsprüfung, da diese für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht entscheidwesentlich ist. Ein solches Vorgehen stellt weder eine rechtsungleiche Behandlung noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) dar, sondern ist Ausdruck einer pflichtgemässen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts im Rahmen der freien Beweiswürdigung. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unbegründet. Der subeventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 6.1 Die angefochtene Verfügung ist auch in materieller Hinsicht zu stützen. Die Vorinstanz ist mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Mit ihrer Beschwerde vermochten sie nichts darzutun, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung vom 31. Oktober 2025 E. II).

E. 6.2.1 Hinsichtlich der dargelegten Behelligungen zwischen (...) sind zunächst gewisse Zweifel angebracht, dass diese tatsächlich durch den türkischen (...) erfolgt sind beziehungsweise dem türkischen Staat zuzurechnen sind, zumal zwischen den einzelnen doch sehr losen Androhungen jeweils ein grosser zeitlicher Abstand liegt (circa (...)) und es dem Beschwerdeführer bis zu den geltend gemachten Behelligungen ab dem (...) - somit während (...) - möglich war, unbescholten in der Türkei zu leben. Ungeachtet dessen verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sein können. Solche Nachteile erreichen von ihrer Intensität her die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG praxisgemäss jedoch nicht, dies selbst unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-181/2021 vom 22. Januar 2026 E. 6.6 m.w.H.). Zu einer anderen Einschätzung vermögen auch die vorgebrachten Behelligungen nicht zu führen. So wurde der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nie festgehalten oder in Gewahrsam genommen (vgl. SEM-act. (...) F61). Zudem verging zwischen den einzelnen Behelligungen jeweils fast ein Jahr ohne Konsequenzen für ihn oder seine Kernfamilie. Schliesslich lässt auch das Verhalten des Beschwerdeführers den Schluss zu, dass er selbst den Drohungen kein bedeutendes Gewicht beigemessen hat, nachdem er seiner Familie während fast drei Jahren nichts von den angeblichen Behelligungen und Drohungen erzählt und seine Arbeit weiterverfolgt hatte und auch keine sonstigen Einschränkungen in seinem Alltag geltend machte. Dieser Erkenntnis vermag auch die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Behauptung, auch seine noch in der Türkei wohnhaften Brüder würden behelligt, keine neue Dimension hinzuzufügen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren seien die Konsequenz der verweigerten Spitzeltätigkeit, ist dies als nachgeschobene unbelegte Behauptung zu qualifizieren. So verging (...) zwischen der angeblichen Androhung der Eröffnung eines Strafverfahrens im (...) (vgl. SEM-act. (...) F57) bis zur effektiven Eröffnung von Ermittlungen im (...). Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Peiniger mit der Einleitung eines Verfahrens solange hätten zuwarten sollen, vielmehr wäre bei der behaupteten Kausalität zwischen der Verweigerung der Spitzeltätigkeiten und der Einleitung der Ermittlungsverfahren zu erwarten gewesen, dass ein erhebliches Interesse der Peiniger an einer zeitnahen Verfahrenseröffnung bestanden hätte, um die angestrebte Drohkulisse effektiv aufrecht zu erhalten. Zudem wurde das Strafverfahren gestützt auf einen Vorfall und Aussagen des Beschwerdeführers eingeleitet, die er im (...) auf seiner Arbeit teilweise auch unbestritten so getätigt hat (vgl. SEM-act. (...) F95), weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Strafverfahren eine Konsequenz der angeblich verweigerten Spitzeltätigkeit sei (vgl. nachfolgende E. 6.3).

E. 6.2.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers lassen sich auch keine anderweitigen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erkennen, die sich aus der dargelegten Ablehnung der Spitzeltätigkeit ergeben würden. Die Behelligungen sind daher als nicht asylrelevant einzustufen. Aufgrund dieser Sachlage besteht auch kein hinreichender Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei damit rechnen müsste, zukünftig aus den genannten Gründen einer relevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden.

E. 6.3.1 Den aktenkundigen Verfahrensdokumenten zufolge sind gegen den Beschwerdeführer zwei Strafverfahren hängig. Zum einen ein Strafverfahren wegen Verdachts auf «Loben einer Straftat/eines Straftäters» gemäss Art. 215 und Art. 53 tStGB in welchem am (...) Anklage erhoben (Beweismittel ID-Nr. (...)) und diese vom erstinstanzlichen Gericht genehmigt wurde (Beweismittel ID-Nr. (...)). Zum anderen wurde eine Ermittlung wegen Propaganda für eine Terrororganisation (vgl. Art. 7 Abs. 2 türkisches Anti-Terror-Gesetz [ATG]) durch die Generalstaatsanwaltschaft Sason aufgenommen (Beschwerdebeweismittel (...)). Beide Verfahren beruhen auf dem Tatvorwurf, dass der Beschwerdeführer am (...) in Batman in Anwesenheit von fünf Zeugen (vgl. SEM-act. (...)) gesagt habe, bei einem Erfolg der Friedensgespräche würden die Dorf-schützen ihre Waffen niederlegen und dann als Hirten arbeiten müssen. Zudem habe er gesagt, die in den Räumen seiner damaligen Arbeitsstelle aufgehängten Bilder von polizeilichen Sicherheitskräften, die im Dienst ihr Leben verloren hätten, würden durch Bilder von PKK-Märtyrern ersetzt. Die Aussage bezüglich der Dorfschützen wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, er betont jedoch, dass er dabei nur die Aussage des (...)-Vorsitzenden wiedergegeben habe. Die zweite vorgeworfene Aussage betreffend die Bilder der Polizeibeamten wird vom Beschwerdeführer bestritten (vgl. SEM-act. (...)).

E. 6.3.2 Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass den eingereichten Verfahrensakten kein hoher Beweiswert zukommt, zumal diese sehr leicht zu fälschen sind und auch der Kauf von Verfahrensakten im türkischen Kontext ohne weiteres möglich ist (vgl. Urteile des BVGer D-7109/2023 vom 14. November 2024 E. 3.6; E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2). Ungeachtet dessen ist bei angenommener Authentizität der hängigen Verfahren und unter Berücksichtigung der eingereichten Verfahrensakten zu den Strafverfahren folgendes festzuhalten:

E. 6.4.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass Personen, gegen die in der Türkei Ermittlungsverfahren betreffend den Straftatbestand der Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 ATG) geführt werden, generell eine mit einem Politmalus behaftete Haftstrafe zu befürchten haben (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 ff.). Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Terrorpropaganda befindet sich erst im Ermittlungsstadium, es wurde weder Anklage erhoben, noch ist klar, dass das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet würde, ob er in der Folge zu einer Strafe verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, ist somit ebenfalls offen. Bereits deshalb fehlt es diesem Ermittlungsverfahren an der asylrechtlichen Relevanz (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2). Auch betreffend das Verfahren für den Tatvorwurf «Loben einer Straftat/eines Straftäters» (vgl. Art. 215 und Art. 53 tStGB) lässt die Aktenlage keinen anderen Schluss zu. Diesbezüglich liegt zwar bereits eine vom türkischen Gericht angenommene Anklage vom (...) vor, gleichwohl kann nicht - wie in der Beschwerde behauptet - von einer grossen Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung und Verurteilung ausgegangen werden. Zum einen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass auch bei derartigen Verfahren im Allgemeinen eine hohe statistische Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs besteht, zum anderen ist auch im konkreten Fall der Ausgang des Verfahrens weiterhin offen. In diesem Zusammenhang ist auf das Einvernahmeprotokoll zu verweisen, dem zu entnehmen ist, dass die Ermittlungsbehörden auch die Aussage des Zeugen (...) protokolliert haben, dessen Schilderungen mit der (gemässigten) Darstellung des Tathergangs durch den Beschwerdeführer übereinstimmen (vgl. SEM-act. (...)). Damit haben auch entlastende Aussagen Eingang in das Verfahren gefunden und es darf davon ausgegangen werden, dass diese bei einer allfälligen Urteilsfällung ebenfalls berücksichtigt werden. Ausserdem befindet sich entgegen wiederholter Behauptung der Beschwerdeführenden in den Akten weder ein Vorführ- noch ein Haftbefehl, wobei auch ein solcher selbst dann, wenn er vorliegen würde, regelmässig lediglich der zwangsweisen Vorführung bei den zuständigen Behörden dient und für sich allein keine über die Durchführung der Befragung hinausgehende Freiheitsentziehung begründet.

E. 6.4.2 Überdies wäre auch für den Fall der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe- selbst bei Kumulation der vorgeworfenen Delikte - nicht von einer asylrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen. Der Beschwerdeführer hat sich noch nie einer Straftat schuldig gemacht, womit er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und bei einer allfälligen Strafzumessung als «Ersttäter» behandelt würde und eine allfällige Haftstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit lediglich bedingt ausgesprochen (vgl. Art. 51 tStGB) respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben würde (Art. 231 Abs. 5 tStPO; vgl. etwa Urteil des BVGer D-6686 vom 19. September 2025 E. 6.2.3 m.w.H.), so dass er diese nicht zu verbüssen hätte. Dies gilt umso mehr, als die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Äusserungen von untergeordneter Bedeutung sein dürften, sind sie doch bloss mündlich und einmalig erfolgt, und haben sie sich an einen bloss kleinen und begrenzten Adressatenkreis gerichtet. Schliesslich ist auch die Beurteilung des politischen Profils des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz zu stützen. So hat sie zutreffend festgehalten, dass die geschilderten Aktivitäten für die legale (...) Partei, die sich in der Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen sowie gelegentlicher Ordnungsfunktion erschöpften, kein politisch exponiertes Profil begründen. Auch wenn der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stammt und seit langem Mitglied der (...) Partei ist, hat er sich in seiner Tätigkeit für die legale Partei weder übermässig exponiert noch eine führende Rolle wahrgenommen und selbst nicht behauptet, er hätte sich darüber hinaus in einer anderen Form politisch engagiert oder seine politische Meinung zum Ausdruck gebracht (vgl. SEM-act. (...)). Ausserdem hatte er während (...) Jahren trotz seiner Familienzugehörigkeit und seiner Parteimitgliedschaft nie Kontakt oder Probleme mit den türkischen Behörden und wurde nie in Gewahrsam genommen oder inhaftiert. Hinzu kommt, dass er fast (...) Jahre lang beim türkischen Staat angestellt war und selbst bei den Entlassungswellen im Zusammenhang mit dem Putschversuch im Jahre 2016 seine Anstellung aufrechterhalten worden war, was dafürspricht, dass die Behörden ihm ein gewisses Vertrauen entgegenbrachten und ihn gerade nicht wie von ihm dargestellt als einen Aktivisten für die Rechte der Kurden charakterisierten. Ein weiteres Indiz dafür, dass der türkische Staat die Familie des Beschwerdeführers nicht allgemein als Bedrohung sieht, ist auch die - soweit ersichtlich - andauernde Anstellung der Mutter des Beschwerdeführers bei der Stadtverwaltung (...) (SEM-act. (...)).

E. 6.4.3 Es liegen somit insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung respektive Bestrafung zu befürchten hätte. Den Strafverfahren kommt somit keine Asylrelevanz zu. An dieser Einschätzung ändert auch der Hinweis auf eine Berichterstattungsinitiative der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und anderer Menschenrechtsorganisationen nichts.

E. 6.5 Auch bezüglich der Freistellung des Beschwerdeführers von seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufgrund der eröffneten Strafverfahren, kann er keine asylrechtlich relevanten ernsthaften Nachteile ableiten, zumal den angeblich für die Freistellung ursächlichen Strafverfahren keine Asylrelevanz zukommt (vgl. E. 6.3 f.).

E. 6.6 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Tod seines Vaters im Jahre (...) und seiner zwei Brüder zwischen (...) und (...) sowie der Haft eines weiteren Bruders, der vor circa (...) Jahren wieder entlassen wurde, keine asylrechtlich relevanten Nachteile seitens der Behörden ableiten. Die Todesfälle und die Haftstrafe stehen offensichtlich nicht in einem zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer hat während gut (...) ohne Probleme mit den Behörden in der Türkei - davon gut (...) Jahre - in seiner Heimatstadt als Beamter gearbeitet und gelebt und war als Parteimitglieder der von seinem verstorbenen Vater gegründeten (...) Partei aktiv. Die Vorinstanz ist damit in zutreffender Weise nicht von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen.

E. 6.7 Betreffend die Beschwerdeführerin wird in der Beschwerde zwar ausgeführt, sie sei anlässlich der Behelligung durch die Behörden im (...) (...) worden und dem eingereichten ärztlichen Kurzbericht vom 3. November 2025 betreffend den Beschwerdeführer (Beschwerdebeilage Nr. 28) ist gar zu entnehmen, dass sie (...) worden sei. Davon abweichend führte sie in der Asylanhörung aber lediglich aus, sie sei im Rahmen der Behelligungen im (...) (...) (vgl. SEM-act. (...)). Folglich machten weder der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin selbst eine (...) geltend noch wurden dazu Ausführungen in den Rechtsschriften gemacht. Das Gericht geht deshalb mangels Substantiierung nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine solche erlitten hat. Die von ihr geschilderte einmalig erlittene Behelligung im (...) erweist sich demnach auch gegenüber ihr als nicht genügend intensiv und war gemäss ihren eigenen Aussagen auch nicht gegen sie, sondern ihren Ehemann gerichtet (vgl. SEM-act. (...)). Sie macht sodann keine darüberhinausgehenden eigenen Asylgründe geltend, vielmehr führte sie aus, sie habe nie Probleme mit den Behörden gehabt und sich nie politisch engagiert (vgl. SEM-act. (...)). Folglich kann keine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Schliesslich führt das Fehlen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers (vgl. dazu E. 5.2 ff.) im Ergebnis dazu, dass auch bei der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Kind keine auf Asylgründen des Beschwerdeführers basierende Reflexverfolgung vorliegen kann.

E. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden - auch in einer Gesamtbetrachtung - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine drohende Verfolgung zu belegen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM die Asylgesuche ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei ist daher als generell zumutbar zu erachten. In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, so leben eine Vielzahl von Verwandten in (...) (vgl. SEM-act. (...); SEM-act. (...)). Es darf davon ausgegangen werden, dass das dichte Familiennetz sie bei einer Wiedereingliederung, falls notwendig, unterstützen wird. Die Beschwerdeführenden erklärten, sie hätten vor der Ausreise keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten gehabt (vgl. SEM-act. (...)). Der Beschwerdeführer verfügt neben seiner (...) Erfahrung als Beamter auch über Arbeitserfahrung in einer (...). Sollte er bei seiner Rückkehr keine Stelle mehr beim Staat beziehungsweise (...) erhalten, könnte er auf seine vielseitige Arbeitserfahrung zurückgreifen. Zudem verfügt auch die Beschwerdeführerin über einen Studienabschluss einer Berufsschule mit der Fachrichtung (...). Angesichts der vorhandenen beruflichen Erfahrungen und Ausbildungen wird es ihnen bei einer Rückkehr möglich sein, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. In gesundheitlicher Hinsicht beklagt die Beschwerdeführerin keine Probleme (vgl. SEM-act. (...)). Die (...) sowie die (...) des Beschwerdeführers und dessen Sohnes wurden bereits in der Türkei diagnostiziert und behandelt (vgl. SEM-act. (...)). Auch bei einer Rückkehr ist es ihnen zumutbar die dortigen Behandlungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Das türkische Gesundheitswesen entspricht westeuropäischen Standards (vgl. Urteil des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5) und verfügt über entsprechende Einrichtungen, die eine adäquate medizinische beziehungsweise medikamentöse Versorgung für die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sicherstellen. Dem Austrittsbericht der (...) vom 3. Dezember 2025 ist zudem zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vom (...) bis zum (...) in (...) befand, nachdem er aufgrund (...) worden sei. Es bestehe ein Verdacht auf eine (...) mit Symptomen (...), Differenzialdiagnose (...). Der Beschwerdeführer wurde bereits in der Türkei aufgrund seiner (...) behandelt (vgl. SEM-act. (...)). Es ist ihm auch bei seiner Rückkehr zuzumuten, bei Bedarf erneut eine (...) in Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich sowohl von einer (...) in der Türkei ausgeht. Landesweit existieren (...) Einrichtungen und es stehen ebenso (...) zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie Behandlungseinrichtungen für (...) gewährleistet (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 8.4.5.1; E-64/2020 vom 22. Januar 2020 E. 6.3.4; E-4483/2023 vom 19. November 2024 E. 9.3.7). Nötigenfalls steht ihm die Möglichkeit offen, die Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Eine (...) steht gemäss ständiger Rechtsprechung dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, solange dieser bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen wird und konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der (...) getroffen werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-7045/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.2.3 m.w.H.). Die Vorinstanz ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass keine Gründe ersichtlich sind, die bei einer Rückkehr in die Türkei zu einer existenziellen oder medizinischen Notlage der Beschwerdeführenden führen könnten. Das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen ist auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) zu verneinen, zumal die Beschwerdeführenden als Familie in die Türkei zurückkehren können und angesichts des erst seit dem 5. Oktober 2025 bestehenden Aufenthalts in der Schweiz auch nicht von einer Integration und Verwurzelung des Kindes hierzulande auszugehen ist. In Anbetracht der guten medizinischen Versorgung in der Türkei darf im Übrigen davon ausgegangen werden, dass dort im Bedarfsfall auch für das Kind angemessene Behandlungs- und Betreuungsangebote verfügbar sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage weiterhin von einer Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 10.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter mit derselben Zwischenverfügung als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden eingesetzt wurde, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE, wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel bei amtlicher Vertretung für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgeht. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie angesichts der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist dem Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Saban Murat Özten, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt Fr. 1'500.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8667/2025 Urteil vom 10. April 2026 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Linda Marti. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), und ihr gemeinsamer Sohn C._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2025 / (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 5. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Oktober 2025 fand die Personalienaufnahme statt, und am 21. Oktober 2025 hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei kurdischer Ethnie und in Izmir geboren, seine Familie stamme aber aus (...). Als sein Vater und zwei seiner Brüder anfangs der (...) aus politischen Gründen vom Staat umgebracht worden seien, sei die Familie nach (...) umgesiedelt. Dort habe er gelebt, bis 2014 ein Gesetz erlassen worden sei, welches Familien von Terroropfern die Möglichkeit gegeben habe, eine Stelle beim Staat anzutreten. Im Jahr 2015 habe er bei einer (...) der Stadt Batman eine Stelle erhalten und sei deshalb in seine Heimatstadt zurückgekehrt. Im Jahr (...) habe er dort seine Frau geheiratet und zwei Jahre später sei ihr gemeinsamer Sohn zur Welt gekommen. Bis zur Ausreise habe er in (...) gewohnt. Er habe neun Halbgeschwister, welche in (...) leben würden. Seine Mutter und weitere Familienangehörige würden ebenfalls in (...) leben. Er habe die Oberstufe abgebrochen und fortan bis zu seiner Anstellung beim Staat verschiedene Arbeitstätigkeiten in (...) oder auch (...) ausgeübt. Es sei ihm finanziell gut gegangen. Er leide unter (...) und habe (...). Er habe die Türkei am (...) zusammen mit seiner Frau und ihrem gemeinsamen Sohn über den Landweg verlassen und sei mittels LKW am (...) in die Schweiz eingereist. Er stamme aus einer politischen Familie, welche sich schon lange für die Rechte der Kurden einsetze. Sein Vater sei (...) gewesen; er sei im Jahr (...) vom Staat getötet worden. Zwei ältere Brüder seien ebenfalls aus politischen Gründen zwischen (...) und (...) umgekommen, ein weiterer Bruder sei wegen vorgeworfener Zugehörigkeit zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) 15 Jahre im Gefängnis gewesen und entlassen worden, als er (der Beschwerdeführer) etwa (...) Jahre alt gewesen sei. Er engagiere sich seit der Oberstufe für die (...). So habe er bei bevorstehenden Wahlen geholfen, Hausbesuche gemacht, den Leuten das Wahlprogramm erklärt und versucht, die Menschen für die Partei zu gewinnen. An Demonstrationen und Kundgebungen habe er eine Art Ordnungsrolle innegehabt, indem er zwischen der Polizei und Demonstrierenden vermittelt und die Demonstrierenden zur Ordnung angehalten habe. Er habe bis zum Jahr (...) keine Probleme gehabt. Gegen Ende des (...), anlässlich eines Friedhofbesuchs, sei er das erste Mal von zwei Unbekannten, die gesagt hätten, sie seien vom Geheimdienst, angehalten worden. Sie hätten ihn aufgefordert, als Informant für die Behörden zu arbeiten, was er abgelehnt habe. Einige Zeit später sei er erneut von vier Personen in einem Pickup angehalten worden und nach einer Person namens (...) gefragt worden, die er mithilfe der Macht seiner Familie finden solle. Er habe erneut abgelehnt, worauf die Unbekannten ihm gesagt hätten, dass es beim dritten Mal nicht gut für ihn enden werde. Im (...) sei er während einer Autofahrt von (...) nach (...) von drei Pickups angehalten worden. Dabei sei er wiederum zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert und ihm sei gedroht worden, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Terror eröffnet und er ins Gefängnis gesteckt werde und ihm das gleiche Schicksal wie seinem Vater und seiner Brüder drohe, sollte er das Angebot ausschlagen. Im (...) sei bei der Arbeit ein Polizist aufgetaucht. Er habe im Gespräch mit dem Polizisten gescherzt und gesagt, dass im Zuge der laufenden Friedensgespräche die Dorfschützen bald ihre Waffen niederlegen und als Hirten arbeiten müssten. Der Polizist habe ihn in der Folge wohl deswegen angezeigt. Auch sei ihm zu Unrecht vorgeworfen worden, dass er gesagt habe, dass die Fotos an seinem Arbeitsplatz von verstorbenen polizeilichen Sicherheitskräften durch Fotos mit gefallenen PKK-Kämpfern ersetzt würden. Daraufhin sei einerseits ein verwaltungsrechtliches Verfahren wegen Terrorpropaganda und andererseits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verherrlichung einer Straftat oder eines Straftäters gegen ihn eröffnet sowie ein Suchbefehl erlassen worden. Er sei deshalb vom Dienst bei der (...) suspendiert worden. Anfang (...) sei er mit seiner Frau und ihrem gemeinsamen Kind unterwegs gewesen, da sei ihnen wiederum von einem Pickup der Weg abgeschnitten worden. Von den vier Unbekannten hätten sich zwei seiner Ehefrau und seinem Kind gewidmet, während die anderen zwei ihn gefragt hätten, ob er sich entschieden habe, als Informant für sie zu arbeiten. Die Männer hätten ihm gesagt, dass ein Verfahren eingeleitet worden sei und man ihn von seiner Stelle habe suspendieren lassen. Es werde ihm zusätzlich Angst eingeflösst werden und später werde er umgebracht. Falls er das Angebot annehme, würden die Ermittlungen gegen ihn innert einer Woche fallengelassen. Sie hätten ihm auch Geld angeboten und zehn Tage Zeit gegeben, um eine Entscheidung zu treffen. Er wisse, wenn er in die Türkei zurückkehren müsse, werde er ums Leben kommen. A.c Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei kurdischer Ethnie und in (...) geboren und habe zehn Geschwister. Sie habe das Gymnasium abgeschlossen und ein Studium an einer Berufsschule mit der Fachrichtung (...) gemacht. Da sie sich im Jahr 2016 verlobt habe, habe sie aber nie gearbeitet. Ihr Sohn leide wie sein Vater unter (...). Sie selbst sei gesund. Im (...) sei sie mit ihrem Mann und ihrem Sohn gemeinsam in (...) unterwegs gewesen, als ihnen plötzlich ein Pickup den Weg abgeschnitten habe und zwei bewaffnete Unbekannte sie und ihren Sohn nach hinten gebracht hätten, während ihr Mann vorne von zwei weiteren festgehalten worden sei. Einer habe sie gepackt und ihr gesagt, sie solle mit ihrem Mann reden, ansonsten lasse man sie alle drei verschwinden. Danach hätten die Unbekannten von ihnen abgelassen und seien weggefahren. In der Folge habe ihr Mann ihr erstmals erzählt, dass er schon mehrfach für Spitzeltätigkeiten angeworben und bedroht worden sei. Sie habe bis dahin nur gewusst, dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet und er deshalb vom Dienst suspendiert worden sei. Über sein politisches Engagement wisse sie wenig. Er sei regelmässig bei der (...) gewesen und habe verschiedene Aktivitäten mit der Partei unternommen. Weder sie noch ihre Familie habe sich politisch engagiert. Sie habe auch nie Probleme mit den Behörden gehabt und sei abgesehen vom geschilderten Erlebnis nie persönlich bedroht worden. Aufgrund der Drohungen hätten sie und ihr Mann keine Sicherheit mehr in der Türkei, sie mache sich vor allem Sorgen um ihren Sohn, weshalb sie sich entschieden hätten, die Türkei zu verlassen. Sie fürchte, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei alle umgebracht würden. A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden Identitätsdokumente und zahlreiche Beweismittel, namentlich zu den gegen den Beschwerdeführer eröffneten Verfahren, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. November 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser beantragten sie, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Entscheid vom 31. Oktober 2025 sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre vorläufige Aufnahme zu verfügen; subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Mit der Beschwerde wurden (erneut) folgende Beweismittel zu den Akten gereicht (alles in Kopie):

- Angefochtener Asylentscheid vom 31. Oktober 2025;

- Vollmachten unterzeichnet vom Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin vom 4. November beziehungsweise 6. November 2025;

- Bericht des (...) vom 16. Oktober 2025;

- Schreiben der Direktion für (...) an den türkischen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2025;

- Zustellbescheinigung betreffend die Suspension;

- Schreiben des (...) vom (...);

- Eingangsbeschluss des Strafgerichts (...) vom (...);

- Schreiben des (...) von (...) vom (...);

- Untersuchungsprotokoll vom (...);

- Eingangsbeschluss des Strafgerichts (...) vom (...);

- Schreiben des Strafgerichts (...) vom (...);

- Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft (...) vom (...);

- Personenstandsregisterauszug vom (...);

- Schreiben des Vorbereitungsbüros der Generalstaatsanwaltschaft (...) an das (...) vom (...);

- Schreiben der Sicherheitsdirektion (...) an die Generalstaatsanwaltschaft (...) vom (...);

- Protokoll der Besprechung zwischen der Strafverfolgungsbehörde und der Staatsanwaltschaft vom (...);

- Verhörprotokoll des Beschwerdeführers (...);

- Diverse Informationserfassungsprotokolle (...);

- Protokoll vom (...);

- Schreiben der (...) vom 20. Mai 2025;

- Verfügung (...) vom (...);

- Ärztlicher Kurzbericht vom 3. November 2025. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, einen aktuellen, detaillierten ärztlichen Bericht betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu den Akten zu reichen und Auskunft über seinen Aufenthalt zu geben sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. E. Mit Schreiben vom 26. November 2025 und 4. Dezember 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung des Taschengelds der ORS vom 25. November 2025, ein Bestätigungsschreiben des SEM vom 26. November 2025, die Gesundheitsakten der ORS betreffend den Beschwerdeführer, ein Referenzschreiben von (...) sowie einen Austrittsbericht (...) vom (...) ein (alles in Kopie). F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf. G. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. H. Innert der mit Instruktionsverfügung vom 24. Dezember 2025 angesetzten Frist replizierten die Beschwerdeführenden am 2. Januar 2026. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver-folgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art.3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die eingereichten türkischen Verfahrensdokumente würden über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügen, weshalb sie sich einfach fälschen liessen, zudem sei mittlerweile bekannt, dass diese - auch im Original - problemlos gegen Entgelt beschaffen werden könnten, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukomme. Die Frage, ob die Beweismittel echt seien, könne im Ergebnis aber offenbleiben, da die Strafverfahren ohnehin nicht asylrechtlich relevant seien. Anhand der türkischen Statistiken aus dem Jahr 2024 lasse sich feststellen, dass das Verhältnis der eröffneten Strafverfahren und der Verurteilungen wegen Art. 215 Abs. 1 türkisches Strafgesetzbuch (tStGB) in etwa dem für Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung entspreche. Daraus könne geschlossen werden, dass im vorliegenden Fall, in dem wegen Art. 215 Abs. 1 tStGB ein Verfahren eröffnet worden sei, ebenfalls kaum der Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung erreicht werde (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.3 f.). Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt auf Erfahrungen mit der Praxis der türkischen Strafjustiz hingewiesen, wonach bei diesen Delikten, namentlich bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil, die Strafrahmen in der Regel nicht ausgeschöpft würden, die Strafe bedingt ausgesprochen (Art. 51 tStGB) oder die Verkündung der Strafe aufgeschoben werde. Aus den Akten ergebe sich zwar, dass die Familie des Beschwerdeführers eine langjährige politische Tradition habe, insbesondere sein Vater habe ein überdurchschnittliches politisches Engagement aufgewiesen und sich in besonderem Masse exponiert. Nichtsdestotrotz habe der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bis im Jahr (...), also während ungefähr (...), nie mit den Behörden Schwierigkeiten gehabt. Zudem habe er in der Partei keine führende Rolle innegehabt und sich nicht übermässig exponiert. Auch seine Geschwister, die sich in vergleichbarem Masse für die Partei engagieren würden, hätten keine Probleme mit den Behörden bekundet. Der Beschwerdeführer weise folglich ein niederschwelliges politisches Profil auf und sei zudem strafrechtlich nicht vorbelastet. Weiter sei davon auszugehen, dass bei vorliegendem Anklagepunkt (Art. 251 tStGB) ein allfälliger Vorführbefehl einzig dem Zweck diene, eine Einvernahme durchzuführen und der Beschwerdeführer in der Folge wieder freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt werde, zumal es sich nicht um Delikte handle, bei denen ein Haftgrund nach Art. 100 türkische Strafprozessordnung (tStPO) vorliege. Nach dem Gesagten bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund des geltend gemachten Gerichtsverfahrens inhaftiert beziehungsweise zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Es sei zwar bedauerlich, dass er aufgrund der verwaltungsrechtlichen Ermittlungen wegen Terrorpropaganda von seinem langjährigen (...) suspendiert worden sei, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmassnahmen sei aber nicht begründet. Es sei nicht ausgeschlossen, dass Personen kurdischer Ethnie, welche sich für die Interessen der Kurden einsetzen würden, von den türkischen Behörden registriert, überwacht, unter Druck gesetzt und zur Zusammenarbeit mit den Behörden gezwungen würden, allenfalls unter Anwendung von Gewalt. Ohne die vom Beschwerdeführer geschilderte viermalige Aufforderung, als Informant zu arbeiten, und die damit einhergehenden subjektiven Sicherheitsbedenken zu verkennen, handle es sich bei der Aufforderung zu Spionagetätigkeiten nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme. Das geschilderte Vorgehen der Personen erreiche die Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Intensität nicht. So sei der Beschwerdeführer von den Behörden weder in Gewahrsam genommen oder inhaftiert worden noch weiteren Übergriffen ausgesetzt gewesen, zudem liessen sich aus seinen Aussagen keine Nachteile erkennen, welche durch die Ablehnung der Informantentätigkeit in den Jahren (...) entstanden seien. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Aufforderung zur Spitzeltätigkeit um lokal beschränkte Eingriffe handle, denen er durch einen Umzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes ausweichen könnte, womit eine innerstaatliche Schutzalternative bestehe. Die Beschwerdeführerin habe kein politisches Profil, die Behörden seien nicht an ihr interessiert gewesen und sie sei nie persönlich unter Druck gesetzt worden. Ihre Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung sei daher nicht begründet. Auch seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass sie wegen ihres familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, das SEM habe ihre asylrechtliche Gefährdung in der Türkei ignoriert. Es verletze den Untersuchungsgrundsatz und verstosse gegen das Gleichheitsgebot, wenn die Vorinstanz bei einigen Asylverfahren die vorgelegten Gerichtsdokumente auf ihre Echtheit überprüfe, andere jedoch ohne Überprüfung von vornherein als gefälscht oder wenig beweiskräftig einstufe, ohne triftige Gründe für diese Ungleichbehandlung vorzubringen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer kein flüchtlingsrechtlich relevantes politisches Profil habe, ignoriere die Realität. Er stamme aus einer der politisch engagiertesten Familien der kurdischen Bewegung und sein Vater sowie zwei seiner Brüder seien vom türkischen Staat ermordet worden und ein weiterer Bruder sei 15 Jahre in Haft gewesen. Er verfüge über ein starkes politisches Profil, aufgrund dessen ein Strafverfahren eingeleitet und er von seiner Stelle entlassen worden sei, zudem liege gegen ihn ein Haftbefehl vor. Es bestehe die grosse Wahrscheinlichkeit, dass er verurteilt werde. Die türkischen Gerichte würden in solchen Fällen den politischen Hintergrund der Personen berücksichtigen, weshalb davon auszugehen sei, dass er bei seiner Rückkehr verhaftet werde, eine schnelle Entlassung nicht zu erwarten sei und er in türkischen Polizeistationen und Gefängnissen Folter und Misshandlung ausgesetzt sein werde. Dies decke sich auch mit der Berichterstattungsinitiative der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und anderer Menschenrechtsorganisationen, die eine stark ansteigende Anzahl an Verhaftungen von in die Türkei weggewiesenen Asylsuchenden dokumentiere. Angesichts dessen, dass zwei seiner Familienmitglieder getötet worden seien, weil sie sich zu einer Zusammenarbeit mit den Behörden geweigert hätten, sei es definitiv flüchtlingsrechtlich relevant, dass er wiederholt zur Zusammenarbeit genötigt und ihm mit dem Tode gedroht worden sei. Auch die derzeit noch in der Türkei lebenden Brüder würden von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt und die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der Behelligung im (...) (...) worden. Ihre Flucht sei die einzige Alternative zur drohenden Verfolgung, Verhaftung und Tötung gewesen. Ihre Furcht vor Verfolgung bei der Rückkehr in die Türkei sei nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv begründet. Es sei denn auch darauf hinzuweisen, dass der türkische Staat nach einem zentralistisches Verwaltungssystem aufgebaut sei und eine Person, die von den türkischen Behörden verfolgt werde, dieser Verfolgung nirgendswo in der Türkei entkommen könne, weshalb keine Möglichkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative bestehe. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, die nur teilweise neu eingereichten Beweismittel würden keine Änderung der Einschätzung bewirken. Die geltend gemachte Vorverfolgung, das politische Profil des Beschwerdeführers und seiner Kernfamilie sowie das geltend gemachte hängige Strafverfahren seien nach wie vor nicht geeignet beziehungsweise genügend ausgeprägt, um eine subjektive Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung auch aus objektiver Sicht als begründet zu betrachten. 4.4 In der Replik wird entgegnet, die eingereichten Beweismittel würden eine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG belegen. Das politische Profil des Beschwerdeführers sei durch die Beweismittel und seine Aussagen in der Anhörung bestätigt worden. Die Beweismittel würden gleichzeitig beweisen, dass er in der Türkei erheblicher staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. 5. Nach Prüfung der Akten ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass aus dem Umstand, dass in anderen Asylverfahren türkische Verfahrensakten durch die Vorinstanz auf ihre Echtheit überprüft wurden, gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) keine generelle Pflicht zu einer Echtheitsanalyse abgeleitet werden kann. Die Vorinstanz klärt im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht (Art. 12 VwVG) den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen ab und würdigt die erhobenen Beweismittel frei (Art. 19 VwVG i.V.m. Art.40 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Dabei ist sie berechtigt, im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten, sofern sie aufgrund der vorhandenen Aktenlage ohne Willkür annehmen darf, dass zusätzliche Abklärungen am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Gelangt das SEM - wie hier - zum zutreffenden Schluss (vgl. E. 6), dass selbst bei - zugunsten der Beschwerdeführenden - unterstellter Echtheit der eingereichten Beweismittel keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG dargetan ist, erübrigt sich eine weitergehende Echtheitsprüfung, da diese für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht entscheidwesentlich ist. Ein solches Vorgehen stellt weder eine rechtsungleiche Behandlung noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) dar, sondern ist Ausdruck einer pflichtgemässen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts im Rahmen der freien Beweiswürdigung. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unbegründet. Der subeventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Die angefochtene Verfügung ist auch in materieller Hinsicht zu stützen. Die Vorinstanz ist mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Mit ihrer Beschwerde vermochten sie nichts darzutun, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung vom 31. Oktober 2025 E. II). 6.2 6.2.1 Hinsichtlich der dargelegten Behelligungen zwischen (...) sind zunächst gewisse Zweifel angebracht, dass diese tatsächlich durch den türkischen (...) erfolgt sind beziehungsweise dem türkischen Staat zuzurechnen sind, zumal zwischen den einzelnen doch sehr losen Androhungen jeweils ein grosser zeitlicher Abstand liegt (circa (...)) und es dem Beschwerdeführer bis zu den geltend gemachten Behelligungen ab dem (...) - somit während (...) - möglich war, unbescholten in der Türkei zu leben. Ungeachtet dessen verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sein können. Solche Nachteile erreichen von ihrer Intensität her die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG praxisgemäss jedoch nicht, dies selbst unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-181/2021 vom 22. Januar 2026 E. 6.6 m.w.H.). Zu einer anderen Einschätzung vermögen auch die vorgebrachten Behelligungen nicht zu führen. So wurde der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nie festgehalten oder in Gewahrsam genommen (vgl. SEM-act. (...) F61). Zudem verging zwischen den einzelnen Behelligungen jeweils fast ein Jahr ohne Konsequenzen für ihn oder seine Kernfamilie. Schliesslich lässt auch das Verhalten des Beschwerdeführers den Schluss zu, dass er selbst den Drohungen kein bedeutendes Gewicht beigemessen hat, nachdem er seiner Familie während fast drei Jahren nichts von den angeblichen Behelligungen und Drohungen erzählt und seine Arbeit weiterverfolgt hatte und auch keine sonstigen Einschränkungen in seinem Alltag geltend machte. Dieser Erkenntnis vermag auch die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Behauptung, auch seine noch in der Türkei wohnhaften Brüder würden behelligt, keine neue Dimension hinzuzufügen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren seien die Konsequenz der verweigerten Spitzeltätigkeit, ist dies als nachgeschobene unbelegte Behauptung zu qualifizieren. So verging (...) zwischen der angeblichen Androhung der Eröffnung eines Strafverfahrens im (...) (vgl. SEM-act. (...) F57) bis zur effektiven Eröffnung von Ermittlungen im (...). Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Peiniger mit der Einleitung eines Verfahrens solange hätten zuwarten sollen, vielmehr wäre bei der behaupteten Kausalität zwischen der Verweigerung der Spitzeltätigkeiten und der Einleitung der Ermittlungsverfahren zu erwarten gewesen, dass ein erhebliches Interesse der Peiniger an einer zeitnahen Verfahrenseröffnung bestanden hätte, um die angestrebte Drohkulisse effektiv aufrecht zu erhalten. Zudem wurde das Strafverfahren gestützt auf einen Vorfall und Aussagen des Beschwerdeführers eingeleitet, die er im (...) auf seiner Arbeit teilweise auch unbestritten so getätigt hat (vgl. SEM-act. (...) F95), weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Strafverfahren eine Konsequenz der angeblich verweigerten Spitzeltätigkeit sei (vgl. nachfolgende E. 6.3). 6.2.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers lassen sich auch keine anderweitigen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erkennen, die sich aus der dargelegten Ablehnung der Spitzeltätigkeit ergeben würden. Die Behelligungen sind daher als nicht asylrelevant einzustufen. Aufgrund dieser Sachlage besteht auch kein hinreichender Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei damit rechnen müsste, zukünftig aus den genannten Gründen einer relevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. 6.3 6.3.1 Den aktenkundigen Verfahrensdokumenten zufolge sind gegen den Beschwerdeführer zwei Strafverfahren hängig. Zum einen ein Strafverfahren wegen Verdachts auf «Loben einer Straftat/eines Straftäters» gemäss Art. 215 und Art. 53 tStGB in welchem am (...) Anklage erhoben (Beweismittel ID-Nr. (...)) und diese vom erstinstanzlichen Gericht genehmigt wurde (Beweismittel ID-Nr. (...)). Zum anderen wurde eine Ermittlung wegen Propaganda für eine Terrororganisation (vgl. Art. 7 Abs. 2 türkisches Anti-Terror-Gesetz [ATG]) durch die Generalstaatsanwaltschaft Sason aufgenommen (Beschwerdebeweismittel (...)). Beide Verfahren beruhen auf dem Tatvorwurf, dass der Beschwerdeführer am (...) in Batman in Anwesenheit von fünf Zeugen (vgl. SEM-act. (...)) gesagt habe, bei einem Erfolg der Friedensgespräche würden die Dorf-schützen ihre Waffen niederlegen und dann als Hirten arbeiten müssen. Zudem habe er gesagt, die in den Räumen seiner damaligen Arbeitsstelle aufgehängten Bilder von polizeilichen Sicherheitskräften, die im Dienst ihr Leben verloren hätten, würden durch Bilder von PKK-Märtyrern ersetzt. Die Aussage bezüglich der Dorfschützen wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, er betont jedoch, dass er dabei nur die Aussage des (...)-Vorsitzenden wiedergegeben habe. Die zweite vorgeworfene Aussage betreffend die Bilder der Polizeibeamten wird vom Beschwerdeführer bestritten (vgl. SEM-act. (...)). 6.3.2 Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass den eingereichten Verfahrensakten kein hoher Beweiswert zukommt, zumal diese sehr leicht zu fälschen sind und auch der Kauf von Verfahrensakten im türkischen Kontext ohne weiteres möglich ist (vgl. Urteile des BVGer D-7109/2023 vom 14. November 2024 E. 3.6; E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2). Ungeachtet dessen ist bei angenommener Authentizität der hängigen Verfahren und unter Berücksichtigung der eingereichten Verfahrensakten zu den Strafverfahren folgendes festzuhalten: 6.4 6.4.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass Personen, gegen die in der Türkei Ermittlungsverfahren betreffend den Straftatbestand der Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 ATG) geführt werden, generell eine mit einem Politmalus behaftete Haftstrafe zu befürchten haben (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 ff.). Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Terrorpropaganda befindet sich erst im Ermittlungsstadium, es wurde weder Anklage erhoben, noch ist klar, dass das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet würde, ob er in der Folge zu einer Strafe verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, ist somit ebenfalls offen. Bereits deshalb fehlt es diesem Ermittlungsverfahren an der asylrechtlichen Relevanz (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2). Auch betreffend das Verfahren für den Tatvorwurf «Loben einer Straftat/eines Straftäters» (vgl. Art. 215 und Art. 53 tStGB) lässt die Aktenlage keinen anderen Schluss zu. Diesbezüglich liegt zwar bereits eine vom türkischen Gericht angenommene Anklage vom (...) vor, gleichwohl kann nicht - wie in der Beschwerde behauptet - von einer grossen Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung und Verurteilung ausgegangen werden. Zum einen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass auch bei derartigen Verfahren im Allgemeinen eine hohe statistische Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs besteht, zum anderen ist auch im konkreten Fall der Ausgang des Verfahrens weiterhin offen. In diesem Zusammenhang ist auf das Einvernahmeprotokoll zu verweisen, dem zu entnehmen ist, dass die Ermittlungsbehörden auch die Aussage des Zeugen (...) protokolliert haben, dessen Schilderungen mit der (gemässigten) Darstellung des Tathergangs durch den Beschwerdeführer übereinstimmen (vgl. SEM-act. (...)). Damit haben auch entlastende Aussagen Eingang in das Verfahren gefunden und es darf davon ausgegangen werden, dass diese bei einer allfälligen Urteilsfällung ebenfalls berücksichtigt werden. Ausserdem befindet sich entgegen wiederholter Behauptung der Beschwerdeführenden in den Akten weder ein Vorführ- noch ein Haftbefehl, wobei auch ein solcher selbst dann, wenn er vorliegen würde, regelmässig lediglich der zwangsweisen Vorführung bei den zuständigen Behörden dient und für sich allein keine über die Durchführung der Befragung hinausgehende Freiheitsentziehung begründet. 6.4.2 Überdies wäre auch für den Fall der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe- selbst bei Kumulation der vorgeworfenen Delikte - nicht von einer asylrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen. Der Beschwerdeführer hat sich noch nie einer Straftat schuldig gemacht, womit er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und bei einer allfälligen Strafzumessung als «Ersttäter» behandelt würde und eine allfällige Haftstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit lediglich bedingt ausgesprochen (vgl. Art. 51 tStGB) respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben würde (Art. 231 Abs. 5 tStPO; vgl. etwa Urteil des BVGer D-6686 vom 19. September 2025 E. 6.2.3 m.w.H.), so dass er diese nicht zu verbüssen hätte. Dies gilt umso mehr, als die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Äusserungen von untergeordneter Bedeutung sein dürften, sind sie doch bloss mündlich und einmalig erfolgt, und haben sie sich an einen bloss kleinen und begrenzten Adressatenkreis gerichtet. Schliesslich ist auch die Beurteilung des politischen Profils des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz zu stützen. So hat sie zutreffend festgehalten, dass die geschilderten Aktivitäten für die legale (...) Partei, die sich in der Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen sowie gelegentlicher Ordnungsfunktion erschöpften, kein politisch exponiertes Profil begründen. Auch wenn der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stammt und seit langem Mitglied der (...) Partei ist, hat er sich in seiner Tätigkeit für die legale Partei weder übermässig exponiert noch eine führende Rolle wahrgenommen und selbst nicht behauptet, er hätte sich darüber hinaus in einer anderen Form politisch engagiert oder seine politische Meinung zum Ausdruck gebracht (vgl. SEM-act. (...)). Ausserdem hatte er während (...) Jahren trotz seiner Familienzugehörigkeit und seiner Parteimitgliedschaft nie Kontakt oder Probleme mit den türkischen Behörden und wurde nie in Gewahrsam genommen oder inhaftiert. Hinzu kommt, dass er fast (...) Jahre lang beim türkischen Staat angestellt war und selbst bei den Entlassungswellen im Zusammenhang mit dem Putschversuch im Jahre 2016 seine Anstellung aufrechterhalten worden war, was dafürspricht, dass die Behörden ihm ein gewisses Vertrauen entgegenbrachten und ihn gerade nicht wie von ihm dargestellt als einen Aktivisten für die Rechte der Kurden charakterisierten. Ein weiteres Indiz dafür, dass der türkische Staat die Familie des Beschwerdeführers nicht allgemein als Bedrohung sieht, ist auch die - soweit ersichtlich - andauernde Anstellung der Mutter des Beschwerdeführers bei der Stadtverwaltung (...) (SEM-act. (...)). 6.4.3 Es liegen somit insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung respektive Bestrafung zu befürchten hätte. Den Strafverfahren kommt somit keine Asylrelevanz zu. An dieser Einschätzung ändert auch der Hinweis auf eine Berichterstattungsinitiative der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und anderer Menschenrechtsorganisationen nichts. 6.5 Auch bezüglich der Freistellung des Beschwerdeführers von seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufgrund der eröffneten Strafverfahren, kann er keine asylrechtlich relevanten ernsthaften Nachteile ableiten, zumal den angeblich für die Freistellung ursächlichen Strafverfahren keine Asylrelevanz zukommt (vgl. E. 6.3 f.). 6.6 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Tod seines Vaters im Jahre (...) und seiner zwei Brüder zwischen (...) und (...) sowie der Haft eines weiteren Bruders, der vor circa (...) Jahren wieder entlassen wurde, keine asylrechtlich relevanten Nachteile seitens der Behörden ableiten. Die Todesfälle und die Haftstrafe stehen offensichtlich nicht in einem zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer hat während gut (...) ohne Probleme mit den Behörden in der Türkei - davon gut (...) Jahre - in seiner Heimatstadt als Beamter gearbeitet und gelebt und war als Parteimitglieder der von seinem verstorbenen Vater gegründeten (...) Partei aktiv. Die Vorinstanz ist damit in zutreffender Weise nicht von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen. 6.7 Betreffend die Beschwerdeführerin wird in der Beschwerde zwar ausgeführt, sie sei anlässlich der Behelligung durch die Behörden im (...) (...) worden und dem eingereichten ärztlichen Kurzbericht vom 3. November 2025 betreffend den Beschwerdeführer (Beschwerdebeilage Nr. 28) ist gar zu entnehmen, dass sie (...) worden sei. Davon abweichend führte sie in der Asylanhörung aber lediglich aus, sie sei im Rahmen der Behelligungen im (...) (...) (vgl. SEM-act. (...)). Folglich machten weder der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin selbst eine (...) geltend noch wurden dazu Ausführungen in den Rechtsschriften gemacht. Das Gericht geht deshalb mangels Substantiierung nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine solche erlitten hat. Die von ihr geschilderte einmalig erlittene Behelligung im (...) erweist sich demnach auch gegenüber ihr als nicht genügend intensiv und war gemäss ihren eigenen Aussagen auch nicht gegen sie, sondern ihren Ehemann gerichtet (vgl. SEM-act. (...)). Sie macht sodann keine darüberhinausgehenden eigenen Asylgründe geltend, vielmehr führte sie aus, sie habe nie Probleme mit den Behörden gehabt und sich nie politisch engagiert (vgl. SEM-act. (...)). Folglich kann keine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Schliesslich führt das Fehlen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers (vgl. dazu E. 5.2 ff.) im Ergebnis dazu, dass auch bei der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Kind keine auf Asylgründen des Beschwerdeführers basierende Reflexverfolgung vorliegen kann. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden - auch in einer Gesamtbetrachtung - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine drohende Verfolgung zu belegen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM die Asylgesuche ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei ist daher als generell zumutbar zu erachten. In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, so leben eine Vielzahl von Verwandten in (...) (vgl. SEM-act. (...); SEM-act. (...)). Es darf davon ausgegangen werden, dass das dichte Familiennetz sie bei einer Wiedereingliederung, falls notwendig, unterstützen wird. Die Beschwerdeführenden erklärten, sie hätten vor der Ausreise keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten gehabt (vgl. SEM-act. (...)). Der Beschwerdeführer verfügt neben seiner (...) Erfahrung als Beamter auch über Arbeitserfahrung in einer (...). Sollte er bei seiner Rückkehr keine Stelle mehr beim Staat beziehungsweise (...) erhalten, könnte er auf seine vielseitige Arbeitserfahrung zurückgreifen. Zudem verfügt auch die Beschwerdeführerin über einen Studienabschluss einer Berufsschule mit der Fachrichtung (...). Angesichts der vorhandenen beruflichen Erfahrungen und Ausbildungen wird es ihnen bei einer Rückkehr möglich sein, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. In gesundheitlicher Hinsicht beklagt die Beschwerdeführerin keine Probleme (vgl. SEM-act. (...)). Die (...) sowie die (...) des Beschwerdeführers und dessen Sohnes wurden bereits in der Türkei diagnostiziert und behandelt (vgl. SEM-act. (...)). Auch bei einer Rückkehr ist es ihnen zumutbar die dortigen Behandlungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Das türkische Gesundheitswesen entspricht westeuropäischen Standards (vgl. Urteil des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5) und verfügt über entsprechende Einrichtungen, die eine adäquate medizinische beziehungsweise medikamentöse Versorgung für die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sicherstellen. Dem Austrittsbericht der (...) vom 3. Dezember 2025 ist zudem zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vom (...) bis zum (...) in (...) befand, nachdem er aufgrund (...) worden sei. Es bestehe ein Verdacht auf eine (...) mit Symptomen (...), Differenzialdiagnose (...). Der Beschwerdeführer wurde bereits in der Türkei aufgrund seiner (...) behandelt (vgl. SEM-act. (...)). Es ist ihm auch bei seiner Rückkehr zuzumuten, bei Bedarf erneut eine (...) in Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich sowohl von einer (...) in der Türkei ausgeht. Landesweit existieren (...) Einrichtungen und es stehen ebenso (...) zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie Behandlungseinrichtungen für (...) gewährleistet (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 8.4.5.1; E-64/2020 vom 22. Januar 2020 E. 6.3.4; E-4483/2023 vom 19. November 2024 E. 9.3.7). Nötigenfalls steht ihm die Möglichkeit offen, die Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Eine (...) steht gemäss ständiger Rechtsprechung dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, solange dieser bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen wird und konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der (...) getroffen werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-7045/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.2.3 m.w.H.). Die Vorinstanz ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass keine Gründe ersichtlich sind, die bei einer Rückkehr in die Türkei zu einer existenziellen oder medizinischen Notlage der Beschwerdeführenden führen könnten. Das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen ist auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) zu verneinen, zumal die Beschwerdeführenden als Familie in die Türkei zurückkehren können und angesichts des erst seit dem 5. Oktober 2025 bestehenden Aufenthalts in der Schweiz auch nicht von einer Integration und Verwurzelung des Kindes hierzulande auszugehen ist. In Anbetracht der guten medizinischen Versorgung in der Türkei darf im Übrigen davon ausgegangen werden, dass dort im Bedarfsfall auch für das Kind angemessene Behandlungs- und Betreuungsangebote verfügbar sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage weiterhin von einer Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter mit derselben Zwischenverfügung als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden eingesetzt wurde, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE, wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel bei amtlicher Vertretung für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgeht. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie angesichts der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist dem Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Saban Murat Özten, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt Fr. 1'500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand: