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E-181/2021

E-181/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am (…) und reiste am 22. Oktober 2020 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Die Personalienaufnahme des Beschwerdeführers fand am 27. Oktober 2020 statt. Am 2. Dezember 2020 wurde er im Beisein der ihm zugewiese- nen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten […][A]18). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______, Provinz C._______ aufgewachsen und stamme aus einer po- litisch engagierten Familie. Nach dem Militärputsch von 1980 sei sein Dorf von den türkischen Behörden massiv unterdrückt worden, wobei unter an- derem auch Verwandte getötet worden seien. Sein Vater sei inhaftiert und gefoltert worden, weshalb dieser seine Familie verlassen habe und in der Schweiz anerkannter Flüchtling sei. Ebenfalls lebe sein Onkel als Flücht- ling in der Schweiz. Während seines Studiums habe er in D._______ mit kurdischen Kommilitonen an politischen Aktivitäten teilgenommen. Im Jahr 2011 seien anlässlich einer Polizeikontrolle in einem Café, wo Kommunis- ten und kurdische Patrioten verkehrt hätten, seine Personalien aufgenom- men worden. Einen Monat später seien zwei Polizisten bei ihm zuhause gewesen und hätten ihn gefragt, ob er an dieser Adresse wohnhaft sei. Seither gehe er davon aus, dass er beschattet werde. Ab 2012 habe er versucht, sich an allen Aktivitäten der Halkların Demokratik Partisi (HDP) zu beteiligen, wobei er an Veranstaltungen und Kundgebungen teilgenom- men habe. Er sei aber kein Mitglied der HDP. Nach dem abgeschlossenen Studium habe er seit 2016 in E._______ ge- lebt und als (…) bei verschieden (…) gearbeitet. Er sei Mitglied eines (…)vereins, welcher sich ab und zu regierungskritisch geäussert habe. Ende 2018 seien Polizisten an seinen Arbeitsplatz gekommen und hätten mit dem Projektmanager gesprochen, woraufhin er und 30 andere Perso- nen, die alle Streiks organisiert hätten, ohne Begründung entlassen wor- den seien. Im (…) 2019 habe er an einer Aktion gegen die Repressalien des türkischen Staates teilgenommen, welche die (…) von E._______ or- ganisiert habe. Am (…) 2020 sei er von drei Polizisten angehalten worden. Diese hätten ihm drei Fotos gezeigt, auf denen er, erstens, auf einem Baugelände wäh- rend eines Arbeiterstreiks im Jahr 2016, zweitens, anlässlich einer Aktion

E-181/2021 Seite 3 gegen die Inhaftierung von Politikerinnen der HDP vor der (…) im Jahr 2016 und, drittens, während einer Veranstaltung der (…) im (…) 2019 zu sehen gewesen sei. Die Polizisten hätten ihm mitgeteilt, dass sie ihn und seine Familie kennen und wissen würden, dass er mit der HDP Kontakt habe und wer mit der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) in Verbindung stehe. Sie hätten ihn aufgefordert, sich als Spitzel zu betätigen. Im Falle der Verweigerung sei ihm mit dem Vorwand gedroht worden, er komme ins Gefängnis, da er im e-Devlet mit Betreibungen registriert sei. Er habe eine Verbindung zur PKK bestritten und das Angebot, sich als Spitzel zu betäti- gen, abgelehnt, woraufhin die Polizisten gemeint hätten, sie würden sich mit ihm in Verbindung setzen. Nach der Kontaktaufnahme mit einem An- walt, der ihm mitgeteilt habe, die Polizei könne alles mit ihm machen, sei er aus der Türkei ausgereist. Während seines Aufenthalts in der Schweiz habe er auf Facebook und auf YouTube sich über regierungskritische Inhalte und Aktivitäten der HDP so- wie der Sosyalist Yeniden Kuruluş Partisi (SYKP) ausgetauscht. Als Beweismittel reichte er unter anderem eine Mitgliedsbestätigung der (…) vom (…) 2016, eine Mitgliedskarte sowie unterschriebene Erklärungen vom (…) 2016 und (…) 2018, zwei Beiträge auf Instagram vom (…) 2019, Fotoaufnahmen seines Facebook-Accounts mit verschiedenen Posts vom (…) 2020 und zwei Auszüge von e-Devlet betreffend die Betreibungen vom (…) 2019 und (…) 2019 ein. C. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll- zug an. D. Mit Beschwerde vom 14. Januar 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu ge- währen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie um Beigabe einer amtlichen Rechtsverbeiständung.

E-181/2021 Seite 4 Ausserdem beantragte er, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung wie- derherzustellen. Der Beschwerde lagen unter anderem ein selbst verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers, ein Schreiben von Herrn F._______ vom (…) 2021 und mehrere Screenshots von Posts aus den sozialen Medien bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2021 trat das Bundesverwaltungs- gericht auf den Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der auf- schiebenden Wirkung nicht ein. Es hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und forderte den Beschwerdeführer auf, dem Gericht eine geeig- nete Person als amtliche Rechtsvertretung mitzuteilen. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an und reichte zwei Internetauszüge von Zeitungs- artikeln und ein vom Beschwerdeführer verfassten Zeitungsartikel zu den Akten. Gleichentags übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungs- gericht ihre Vernehmlassung. G. Am 4. Februar 2021 reichte die Vorinstanz eine ergänzende Vernehmlas- sung ein. H. Die Instruktionsrichterin bestellte mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2021 die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und lud den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik ein. Mit Eingabe vom 25. Februar 2021 replizierte er unter Beilage eines Auszugs aus dem e-Devlet. I. Mit Instruktionsverfügung vom 29. November 2022 ersuchte die Instrukti- onsrichterin den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er angesichts der in- folge Heirat mit einer Schweizer Bürgerin seit dem 14. November 2022 be- stehenden Aufenthaltsbewilligung B hinsichtlich Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft und Asylgewährung die Beschwerde zurückziehen will.

E-181/2021 Seite 5 J. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde hinsichtlich Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung fest und reichte eine Kopie eines Facebook-Beitrages zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 27. April 2023 reichte der Beschwerdeführer betreffend die geltend gemachten Strafverfahren die folgenden Beweismittel ein: - Beschluss des Strafgerichts D._______ betreffend Erneuerung des Haftbefehls vom (…) 2023; - Untersuchungsbericht vom (…) 2021; - Schreiben der Polizei betreffend Nichtauffindbarkeit des Beschwerde- führers vom (…) 2021; - Strafantrag der Staatsanwaltschaft G._______ vom (…) 2021; - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ wegen Präsidenten- beleidigung vom (…) 2023; - Screenshot eines e-Devlet-Auszugs bezüglich der Auflistung der lau- fenden Verfahren gegen den Beschwerdeführer; - Mitteilung der Staatsanwaltschaft G._______ betreffend Strafanzeige und Ermittlung wegen Präsidentenbeleidigung vom (…) 2021; - Schreiben der Gendarmerie G._______ an die Staatsanwaltschaft G._______ vom (…) 2021; - Gerichtsbeschluss zur Ausstellung eines Haftbefehls und Haftbefehl vom (…) 2022; - Bestätigung des Rechtstreites zwischen dem Beschwerdeführer und dem türkischen Präsidenten. L. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2023 wurde die Vorinstanz zur Ein- reichung einer weiteren Vernehmlassung eingeladen. Diese ging am

12. Juli 2023 beim Gericht ein, woraufhin der Beschwerdeführer am

22. August 2023 replizierte und weitere Beweismittel in türkischer Sprache einreichte.

E-181/2021 Seite 6 M. Am 5. März 2024 gab der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel zu den Akten. N. Mit Instruktionsverfügung vom 26. November 2024 forderte das Gericht den Beschwerdeführer zur Übersetzung der eingereichten Beweismittel auf. O. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer die fol- genden in türkischer Sprache und auf Deutsch übersetzte Beweismittel ein: - Erneuerung Haftbefehl der Staatsanwaltschaft G._______ vom (…) 2024; - Strafantrag des türkischen Präsidenten an das Strafgericht D._______ vom (…) 2023; - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2023; - Anhörungsprotokoll des Strafgerichts D._______ vom (…) 2023; - Anhörungsprotokoll des Strafgerichts D._______ vom (…) 2024; - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E._______ vom (…) 2024; - Haftbefehle der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2024. P. Das Gericht lud die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 30. Dezem- ber 2024 zur Einreichung einer weiteren Vernehmlassung ein. Eine solche reichte die Vorinstanz am 14. Januar 2025 ein, woraufhin der Beschwerde- führer am 30. Januar 2025 unter Beilage einer undatierten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ sowie eines USB-Sticks replizierte. Q. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2025 forderte die Instruktions- richterin den Beschwerdeführer auf, eine weiterhin bestehende prozessu- ale Bedürftigkeit zu belegen. R. Mit Schreiben vom 25. September 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er aktuell keine prozessuale Bedürftigkeit mehr aufweise.

E-181/2021 Seite 7 S. Aus organisatorischen Gründen wurde am 11. Dezember 2025 der vorsit- zende Richter im Spruchkörper aufgenommen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel

– wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Angesichts der am 14. November 2022 erhaltenen ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung B ist der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde, soweit die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung betreffend, weg- gefallen. Die Beschwerde ist diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wogegen der verbleibende Anfechtungsgegenstand betref- fend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung weiter- hin einer materiellen Beurteilung bedarf, welche nachfolgend vorzunehmen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,

E-181/2021 Seite 8 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer- den (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die le- gale HDP nicht genügen würden, um eine begründete Furcht vor einer zu- künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Er habe sich politisch nicht derart profiliert, so dass die türkischen Behörden ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an seiner Person hät- ten, zumal er kein Mitglied der HDP und für diese nicht in exponierter Stel- lung tätig gewesen sei. Zudem habe es ausser einer Polizeikontrolle in ei- nem Café und bei ihm zuhause im Jahr 2011 sowie dem geltend gemach- ten Anwerbeversuch durch drei Polizisten vom (…) 2020 keine weiteren behördlichen Behelligungen gegeben. Letzterer sei überdies zu wenig in- tensiv, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung zu begründen, zu- mal kein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei. Auch sei der geltend gemachte Anwerbeversuch durch die drei Polizisten in Zweifel zu ziehen, da es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Polizisten ihn als Spitzel hätten anwerben sollen und mit zwei Betrei- bungsauszügen über eine vergleichsweise geringe Geldsumme unter Druck gesetzt hätten. Ebenfalls handle es sich bei einem allfälligen Betrei- bungsverfahren um eine legitime Massnahme. Zudem sei die geltend ge- machte Kündigung nicht geeignet, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Daran ändere der Umstand, dass weitere 30 Personen, die eine führende Rolle bei einem Streik gehabt hätten, ebenfalls entlassen worden seien, nichts. Überdies sei dem Beschwerde- führer die Unterredung zwischen den Polizisten und dem Projektmanager nicht bekannt. Aufgrund seiner vagen Angaben könnten auch keine

E-181/2021 Seite 9 Schlüsse betreffend den Grund seiner Entlassung gezogen werden. Weiter sei nicht anzunehmen, dass er aufgrund seines Vaters, der seit 1994 in der Schweiz lebe, oder seines Onkels, der ebenfalls seit vielen Jahren in der Schweiz leben solle, im Fokus der türkischen Behörden stehe und heute noch ein Verfolgungsinteresse an seinem Onkel und Vater bestehe. An- sonsten wäre es zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer schon viel früher in den Fokus der türkischen Behörden gelangt wäre. Auch treffe es nicht zu, dass sein Vater in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Schliesslich seien die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers auf Facebook niederschwellig, weshalb er nicht als staatsfeindliche Person erscheine. Es sei nicht anzunehmen, dass die tür- kischen Behörden von seinem Facebook-Account Kenntnis genommen hätten, zumal die Reichweite seiner Posts gering sei und dies wenige «Li- kes» aufweisen würden sowie nicht kommentiert worden seien. Zudem sei in diesem Zusammenhang gegen ihn keine Strafuntersuchung eingeleitet worden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, entgegen der An- sicht der Vorinstanz sei es durchaus möglich, dass die türkische Polizei ihn mit den Betreibungen von geringer Höhe bedrohen könnte. Er habe zwar bei der HDP keine wichtige Stellung gehabt, jedoch hätte er problemlos rausfinden können, wer von der HDP Kontakt zur PKK habe. Dies wäre für die Spionagetätigkeit sogar ein Vorteil gewesen, zumal er unauffällig und ohne Verdacht zu schöpfen hätte spionieren können. Zudem hätten ihn die türkischen Behörden bereits seit Jahren beobachtet. Diese hätten ihn zu- nächst nicht verfolgen wollen, sondern ihn für sie arbeiten lassen. Erst als er dies abgelehnt habe, würden sie ihn verfolgen. Bei einer Rückkehr werde er am Flughafen wegen seines politischen Engagements für die kur- dische Sache und die Demokratie verhaftet, verhört und gefoltert. Er sei in der Türkei für die HDP tätig gewesen und stamme aus einer politischen Familie, weshalb er bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet sei. Zudem werde er aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in den sozialen Medien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung wendet die Vorinstanz dagegen ein, vorlie- gend seien keine Hinweise ersichtlich, dass die türkischen Behörden von der Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen und den Einträ- gen in den sozialen Medien überhaupt Kenntnis hätten. Es sei (weiterhin) keine Strafuntersuchung gegen ihn eingeleitet worden. Schliesslich sei bei

E-181/2021 Seite 10 ihm kein herausragendes Profil erkennbar, das ihn als ernsthaften und ge- fährlichen Regimegegner erscheinen lasse, zumal die in diesem Zusam- menhang eingereichte Bestätigung, dass er für die HDP tätig gewesen sei und aus einer politischen Familie stamme, als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sei. Die übrigen auf Beschwerdestufe eingereichten Beweis- mittel würden keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen.

E. 5.4 Replikweise führt der Beschwerdeführer aus, es treffe zu, dass aktuell im e-Devlet noch kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Je- doch sei seine Wohnadresse gelöscht worden. Dies sei ein klares Indiz dafür, dass sich die türkischen Behörden aktuell mit ihm auseinanderset- zen würden und über seine Flucht informiert seien. Weiter sei seine Schwester am 5. Februar 2021 von der türkischen Polizei zu Hause aufge- sucht worden und diese habe sich bezüglich seines Verbleibs erkundigt. Daher werde er von der Polizei gesucht und es sei damit zu rechnen, dass im e-Devlet bald ein Eintrag über ein Strafverfahren ersichtlich sein werde. Auch sei sein politisches Engagement den Behörden bereits vor seiner Flucht aufgefallen, zumal sie die sozialen Medien und die Plattform, wo er seine regierungskritischen Artikel veröffentlicht habe, kontrollieren würden. Zudem sei er politisch aus der Masse herausgestochen, indem er an einer PKK-Demonstration eine Flagge von Öcalan und ein Banner von der PKK- Gründerin Sakine Cansiz getragen habe. Ebenfalls sei die eingereichte Be- stätigung entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein Gefälligkeitsschreiben, zumal es sich bei Herrn F._______ um den Gründer der SYKP handle. Schliesslich stünden die eingereichten Zeitungsartikel betreffend Zwangs- rekrutierung von Spionen durch die türkischen Behörden im Zusammen- hang mit seinen Vorbringen.

E. 5.5 Die Vorinstanz führt in ihrer weiteren Vernehmlassung aus, dass sich zwar der Kurdenkonflikt in der Türkei zugespitzt habe, jedoch sich die Mas- snahmen vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien richten wür- den, die eine höhere Funktion innerhalb der Partei oder ein politisches Amt innehätten. Dieses politische Profil erfülle der Beschwerdeführer auch un- ter Berücksichtigung der aktuellen Lage nicht. Zudem habe er sich auch nicht in herausragender Weise in der Schweiz exilpolitisch betätigt, so dass die türkischen Behörden ihn als ernsthaften Regimekritiker identifizieren würden. Überdies sei aufgrund des geltend gemachten Strafverfahrens be- treffend Präsidentenbeleidigung eine mit einem Politmalus behaftete Straf- verfolgung nicht als wahrscheinlich zu erachten. Selbst bei Vorliegen eines Haftbefehls bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er wegen seines Strafverfahrens in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevante

E-181/2021 Seite 11 Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe, zumal gemäss Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen würde.

E. 5.6 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass in der eingereichten Anklageschrift der türkischen Staatsanwaltschaft explizit auf seine im Jahr 2017 veröffentlichten Beiträge in den sozialen Medien hingewiesen werde und diese als kriminell bezeichnet würden. Somit habe er bereits vor seiner Flucht über ein politisches Profil verfügt, über welches die türkischen Be- hörden Kenntnis hätten. Zudem werde in einem zur Anklage zugefügtes Dokument auf die verbrecherische Teilnahme an einer Pro-PKK-Demonst- ration in der Schweiz hingewiesen. Aufgrund seines ausgeprägtes – unter anderem familienbedingt – politischen Profils hätten die türkischen Behör- den ein klares Interesse an ihm und würden seine exilpolitischen Tätigkei- ten offensichtlich überwachen. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde er sofort verhaftet und gefoltert sowie anschliessend höchstwahrscheinlich wegen Unterstützung einer Terrororganisation oder wegen Mitgliedschaft bei einer solchen angeklagt. Somit verfüge er über Profil, welches eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung bewirken würde und er müsse bei einer Rückkehr mit Folter und einer langjährigen Haftstrafe rechnen.

E. 5.7 Die Vorinstanz erwidert hierauf, dass die eingereichten Beweismittel betreffend die geltend gemachten Strafverfahren nicht auf ihre Echtheit ge- prüft worden seien. Anzumerken sei, bei einem Beweismittel würden di- verse Seiten sowie Kopfzeilen fehlen und das Layout entspreche nicht dem üblichen Layout der türkischen Behörden. Überdies seien die Übersetzun- gen teilweise nicht korrekt und schlecht erstellt. Auch sei es dem SEM nicht bekannt, dass es möglich sei, auf dem UYAP-Portal fremdsprachige Aus- züge herunterzuladen. Unabhängig davon sei der Beschwerdeführer straf- rechtlich nicht vorbelastet und weise kein politisches Profil auf, weshalb für ihn die Wahrscheinlichkeit gering sei, im Falle einer – zum heutigen Zeit- punkt noch keineswegs absehbaren – Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Ausserdem habe durch seine rechts- missbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung offen- sichtlich bewusst in Kauf genommen, bei einer Rückkehr in die Türkei mög- licherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. Schliesslich seien die gegen ihn erhobenen Vorwürfe aufgrund der Akten- lage nicht offensichtlich haltlos, zumal er den türkischen Präsidenten als Terroristen, Mörder und Unterstützter des Faschismus bezeichnet habe.

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E. 5.8 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, es sei allgemein bekannt, dass der türkische Geheimdienst die türkische – hierbei insbesondere die kurdische – Diaspora in der Schweiz stark überwache. Er habe ein Bild gepostet, welches er während einer Demonstration in Bern aufgenommen habe und auf welches die türkischen Behörden Bezug neh- men würden. Zudem habe er diverse Posts geteilt, auf welchen ersichtlich sei, dass er an prokurdischen Demonstrationen teilnehme und sich in kur- dischen Vereinen engagiere. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne zudem das Layout der türkischen Behörden variieren und es sei möglich, auf dem UYAP-Portal fremdsprachige Dokumente herunterzuladen. Zu- dem weise er klarerweise über ein flüchtlingsrechtlich relevantes politi- sches Profil auf und es sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rech- nen. Ebenfalls habe er nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt, da er bereits vor seiner Flucht für die kurdische Sache tätig gewesen sei. Schliesslich sei die Anklage wegen Präsidentenbeleidigung nicht als rechtstaatlich legi- tim zu bezeichnen und er könne in der Türkei nicht mit einem korrekten und fairen Gerichtsverfahren rechnen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es hat aus- führlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Be- schwerdeführer geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden:

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat im Sinne eines – nicht weiter begründeten

– Subeventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärung beantragt. Vor dem Hintergrund der nach- folgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hin- sicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 6.3 In Bezug auf die geltend gemachten Strafverfahren wegen Präsiden- tenbeleidigung und Beleidigung per Sprach-, Text- oder Videonachricht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beziehungsweise der Echtheit der Do- kumente es zum jetzigen Zeitpunkt offen ist, ob dies zu einer späteren Ver- urteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom

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E. 6.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann nicht davon auszu- gehen, aufgrund der niederschwelligen Aktivitäten des Beschwerdeführers für die HDP sei er im Rahmen der geltend gemachten Strafverfahren we- gen Präsidentenbeleidigung und Beleidigung per Sprach-, Text- oder Vide- onachricht von einem Politmalus betroffen. Insbesondere ist davon auszu- gehen, dass der regierungskritische Austausch in den sozialen Medien mit geringer Resonanz, die Mitgliedschaft im (…)verein und die blosse Teil- nahme an Veranstaltungen sowie Kundgebungen der HDP – unter ande- rem an der Kundgebung vor der Sisli-Moschee im Jahr 2016 – (vgl. A18 F51, F52, F53, F56) den Beschwerdeführer nicht derart in den Fokus der türkischen Behörden gestellt haben, um ein flüchtlingsrechtlich relevantes politisches Profil zu begründen, zumal er selbst zugibt, dass er keine wich- tige Stellung bei der HDP hatte (Beschwerde, S. 2). An dieser Einschät- zung ändern sodann die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel nichts. Mit dem Einwand, diese seien sehr wohl authentisch, verkennt der Beschwerdeführer, dass das SEM – mit zutreffender Begründung – festge- stellt hat, dass die Strafverfahren unabhängig von der Authentizität der ein- gereichten Beweismittel keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu begründen vermögen. Überdies ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die geltend gemachten Betreibungen von geringer Höhe zwecks Anwerbung als Spitzel durch die türkischen Be- hörden (vgl. A18 F87, F96, F100) angeblich ein derartiges Druckmittel ge- gen den Beschwerdeführer darstellen sollen, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen.

E. 6.5 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten zudem auch keine Hinweise auf eine im Zusammenhang mit politisch aktiven Verwandten bestehende flüchtlingsrechtlich relevante Re- flexverfolgung. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Vater des Beschwerdeführers (N […]) – der im Übrigen entgegen seiner Behauptung (A18 F71) in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt ist – seit 1994 in der Schweiz lebt und der Beschwerdeführer bis zu den seither erstmals geltend gemachten Übergriffen im Jahr 2011 unbescholten in der Türkei leben konnte. Ebenfalls vermag der Beschwerdeführer aus

E-181/2021 Seite 14 dem Einwand, das eingereichte Bestätigungsschreiben von Herrn F._______ – welches die Aktivitäten bei der HDP und seine politisch enga- gierte Familie belegen solle – müsse bei der Beurteilung des mit den gel- tend gemachten eingeleiteten Strafverfahren verbundenen Politmalus be- rücksichtigt werden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil die Möglich- keit, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, erfahrungs- gemäss jedenfalls nicht gering erscheint, weshalb diesem nur ein niedriger Beweiswert zukommt.

E. 6.6 Weiter verkennt auch das Gericht nicht, dass Angehörige der kurdi- schen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteili- gungen verschiedener Art ausgesetzt sein können. Solche Nachteile errei- chen jedoch praxisgemäss von ihrer Intensität her die Schwelle der Asylre- levanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3, E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H.).

E. 6.7 Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten für die HDP und die SYKP bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernst- hafte Nachteile für den Beschwerdeführer haben. Daran ändern die übri- gen Einwände in der Beschwerde und die eingereichten Dokumente – wo- nach die geltend gemachten Strafverfahren nach wie vor hängig seien – nichts, weil er hieraus – wie oben dargelegt – mangels flüchtlingsrechtlich relevanter Furcht vor Verfolgung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Entsprechendes lässt sich auch nicht mit dem Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH, welche das Ausspionieren und die Inhaftnahme exilpolitischer Aktivisten durch die türkischen Behörden betreffen, entnehmen, da dieser keinen konkreten Bezug zum Beschwer- deführer hat.

E. 6.8 Es ist nach dem Gesagten nicht mit der notwendigen Wahrscheinlich- keit davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat in naher Zukunft ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-181/2021 Seite 15 sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 November 2024 E. 8.7.2 f.). Selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfah- ren gegen den Beschwerdeführer mit dem Tatvorwurf der Präsidentenbe- leidigung und Beleidigung per Sprach-, Text- oder Videonachricht eingelei- tet worden, ist demnach nicht alleine deswegen von der erheblichen Wahr- scheinlichkeit einer in naher Zukunft drohenden asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen (vgl. a.a.O., E. 8.8).

E. 8.1.1 Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde teilweise unterle- gen (betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl; E. 3 oben), weshalb ihm diesbezüglich – und im Lichte des Nachfolgenden – Verfahrenskosten auf- zuerlegen sind. Teilweise wurde die Beschwerde gegenstandslos (betref- fend Wegweisung und Vollzug), womit diesbezüglich die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit festzulegen sind (Art. 5 VGKE). Im konkreten Fall ist nach einer summarischen Prüfung davon aus- zugehen, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzuges des jungen, ge- sunden Beschwerdeführers mit einem abgeschlossenen Studium als (…) und einigen Jahren Berufserfahrung mit verwandtschaftlichem Netz in der Türkei zu bestätigen gewesen wäre. Praxisgemäss sind ihm somit die ge- samten Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BVGer D-2763/2024 vom 29. Juli 2025 E. 9.1).

E. 8.1.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 20. Ja- nuar 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Wegen Zweifeln am Fortbestand seiner prozessualen Bedürftigkeit wurde er mit Instruktions- verfügung vom 16. September 2025 aufgefordert, diese bis zum 1. Oktober 2025 nachzuweisen. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom

25. September 2025 dem Gericht mit, dass er aktuell keine prozessuale Bedürftigkeit mehr aufweise. Somit sind die Voraussetzungen der pro- zessualen Bedürftigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG aktuell nicht mehr er- füllt. Entsprechend ist die mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2021 ge- währte unentgeltliche Prozessführung zu widerrufen. Dem Beschwerde- führer sind folglich die Verfahrenskosten von Fr. 750.– aufzuerlegen (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).

E. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2021 wurde auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und am 11. Februar 2021 die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einge- setzt. Ihr ist unbesehen des Verfahrensausgangs zulasten der Gericht- kasse ein amtliches Honorar zu entrichten, nachdem gemäss obigen Er- wägungen (E. 8.1 oben) keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE; vgl. Urteil des BVGer

E-181/2021 Seite 16 D-2763/2024 vom 29. Juli 2025 E. 9.2). Nachdem die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht mehr erfüllt sind und der entsprechende Entscheid wiedererwägungsweise aufgehoben wird, mangelt es auch an den Voraussetzungen einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Da das Be- schwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil jedoch abgeschlossen ist, er- übrigt sich ein solcher Widerruf (vgl. Urteil des BVGer D-2294/2019 vom

5. Juni 2020 E. 12.2). MLaw Sandra Wehrli weist in ihren Honorarrechnun- gen einen zeitlichen Aufwand von 8.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie Auslagen für Porti, Telefon-/Faxgebühren und Kopien in der Höhe von Fr. 84.– aus. Der zeitliche Aufwand wie auch die geltend gemachten Auslagen erscheinen angemessen. Der Stundenansatz ist pra- xisgemäss aber auf Fr. 150.– festzusetzen. Das amtliche Honorar ist daher unter Berücksichtigung der verlangten Spesen auf (gerundet) Fr. 1'322.– festzusetzen und geht zulasten des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 9 ff. und Art. 14 Abs. 2 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

E-181/2021 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben wird.
  2. Die mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird widerrufen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 ab Versand des Urteils zugunsten der Ge- richtskasse zu überweisen.
  4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sandra Wehrli, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'322.– zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kaspar Gerber Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-181/2021 Urteil vom 22. Januar 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Lucien Philippe Magne, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Sandra Wehrli, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am (...) und reiste am 22. Oktober 2020 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Die Personalienaufnahme des Beschwerdeführers fand am 27. Oktober 2020 statt. Am 2. Dezember 2020 wurde er im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten [...][A]18). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______, Provinz C._______ aufgewachsen und stamme aus einer politisch engagierten Familie. Nach dem Militärputsch von 1980 sei sein Dorf von den türkischen Behörden massiv unterdrückt worden, wobei unter anderem auch Verwandte getötet worden seien. Sein Vater sei inhaftiert und gefoltert worden, weshalb dieser seine Familie verlassen habe und in der Schweiz anerkannter Flüchtling sei. Ebenfalls lebe sein Onkel als Flüchtling in der Schweiz. Während seines Studiums habe er in D._______ mit kurdischen Kommilitonen an politischen Aktivitäten teilgenommen. Im Jahr 2011 seien anlässlich einer Polizeikontrolle in einem Café, wo Kommunisten und kurdische Patrioten verkehrt hätten, seine Personalien aufgenommen worden. Einen Monat später seien zwei Polizisten bei ihm zuhause gewesen und hätten ihn gefragt, ob er an dieser Adresse wohnhaft sei. Seither gehe er davon aus, dass er beschattet werde. Ab 2012 habe er versucht, sich an allen Aktivitäten der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) zu beteiligen, wobei er an Veranstaltungen und Kundgebungen teilgenommen habe. Er sei aber kein Mitglied der HDP. Nach dem abgeschlossenen Studium habe er seit 2016 in E._______ gelebt und als (...) bei verschieden (...) gearbeitet. Er sei Mitglied eines (...)vereins, welcher sich ab und zu regierungskritisch geäussert habe. Ende 2018 seien Polizisten an seinen Arbeitsplatz gekommen und hätten mit dem Projektmanager gesprochen, woraufhin er und 30 andere Personen, die alle Streiks organisiert hätten, ohne Begründung entlassen worden seien. Im (...) 2019 habe er an einer Aktion gegen die Repressalien des türkischen Staates teilgenommen, welche die (...) von E._______ organisiert habe. Am (...) 2020 sei er von drei Polizisten angehalten worden. Diese hätten ihm drei Fotos gezeigt, auf denen er, erstens, auf einem Baugelände während eines Arbeiterstreiks im Jahr 2016, zweitens, anlässlich einer Aktion gegen die Inhaftierung von Politikerinnen der HDP vor der (...) im Jahr 2016 und, drittens, während einer Veranstaltung der (...) im (...) 2019 zu sehen gewesen sei. Die Polizisten hätten ihm mitgeteilt, dass sie ihn und seine Familie kennen und wissen würden, dass er mit der HDP Kontakt habe und wer mit der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) in Verbindung stehe. Sie hätten ihn aufgefordert, sich als Spitzel zu betätigen. Im Falle der Verweigerung sei ihm mit dem Vorwand gedroht worden, er komme ins Gefängnis, da er im e-Devlet mit Betreibungen registriert sei. Er habe eine Verbindung zur PKK bestritten und das Angebot, sich als Spitzel zu betätigen, abgelehnt, woraufhin die Polizisten gemeint hätten, sie würden sich mit ihm in Verbindung setzen. Nach der Kontaktaufnahme mit einem Anwalt, der ihm mitgeteilt habe, die Polizei könne alles mit ihm machen, sei er aus der Türkei ausgereist. Während seines Aufenthalts in der Schweiz habe er auf Facebook und auf YouTube sich über regierungskritische Inhalte und Aktivitäten der HDP sowie der Sosyalist Yeniden Kurulu Partisi (SYKP) ausgetauscht. Als Beweismittel reichte er unter anderem eine Mitgliedsbestätigung der (...) vom (...) 2016, eine Mitgliedskarte sowie unterschriebene Erklärungen vom (...) 2016 und (...) 2018, zwei Beiträge auf Instagram vom (...) 2019, Fotoaufnahmen seines Facebook-Accounts mit verschiedenen Posts vom (...) 2020 und zwei Auszüge von e-Devlet betreffend die Betreibungen vom (...) 2019 und (...) 2019 ein. C. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 14. Januar 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Ausserdem beantragte er, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde lagen unter anderem ein selbst verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers, ein Schreiben von Herrn F._______ vom (...) 2021 und mehrere Screenshots von Posts aus den sozialen Medien bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht auf den Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Es hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, dem Gericht eine geeignete Person als amtliche Rechtsvertretung mitzuteilen. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an und reichte zwei Internetauszüge von Zeitungsartikeln und ein vom Beschwerdeführer verfassten Zeitungsartikel zu den Akten. Gleichentags übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht ihre Vernehmlassung. G. Am 4. Februar 2021 reichte die Vorinstanz eine ergänzende Vernehmlassung ein. H. Die Instruktionsrichterin bestellte mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2021 die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und lud den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik ein. Mit Eingabe vom 25. Februar 2021 replizierte er unter Beilage eines Auszugs aus dem e-Devlet. I. Mit Instruktionsverfügung vom 29. November 2022 ersuchte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er angesichts der infolge Heirat mit einer Schweizer Bürgerin seit dem 14. November 2022 bestehenden Aufenthaltsbewilligung B hinsichtlich Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung die Beschwerde zurückziehen will. J. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde hinsichtlich Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung fest und reichte eine Kopie eines Facebook-Beitrages zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 27. April 2023 reichte der Beschwerdeführer betreffend die geltend gemachten Strafverfahren die folgenden Beweismittel ein:

- Beschluss des Strafgerichts D._______ betreffend Erneuerung des Haftbefehls vom (...) 2023;

- Untersuchungsbericht vom (...) 2021;

- Schreiben der Polizei betreffend Nichtauffindbarkeit des Beschwerdeführers vom (...) 2021;

- Strafantrag der Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2021;

- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ wegen Präsidentenbeleidigung vom (...) 2023;

- Screenshot eines e-Devlet-Auszugs bezüglich der Auflistung der laufenden Verfahren gegen den Beschwerdeführer;

- Mitteilung der Staatsanwaltschaft G._______ betreffend Strafanzeige und Ermittlung wegen Präsidentenbeleidigung vom (...) 2021;

- Schreiben der Gendarmerie G._______ an die Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2021;

- Gerichtsbeschluss zur Ausstellung eines Haftbefehls und Haftbefehl vom (...) 2022;

- Bestätigung des Rechtstreites zwischen dem Beschwerdeführer und dem türkischen Präsidenten. L. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2023 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer weiteren Vernehmlassung eingeladen. Diese ging am 12. Juli 2023 beim Gericht ein, woraufhin der Beschwerdeführer am 22. August 2023 replizierte und weitere Beweismittel in türkischer Sprache einreichte. M. Am 5. März 2024 gab der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel zu den Akten. N. Mit Instruktionsverfügung vom 26. November 2024 forderte das Gericht den Beschwerdeführer zur Übersetzung der eingereichten Beweismittel auf. O. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer die folgenden in türkischer Sprache und auf Deutsch übersetzte Beweismittel ein:

- Erneuerung Haftbefehl der Staatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2024;

- Strafantrag des türkischen Präsidenten an das Strafgericht D._______ vom (...) 2023;

- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2023;

- Anhörungsprotokoll des Strafgerichts D._______ vom (...) 2023;

- Anhörungsprotokoll des Strafgerichts D._______ vom (...) 2024;

- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E._______ vom (...) 2024;

- Haftbefehle der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2024. P. Das Gericht lud die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 30. Dezember 2024 zur Einreichung einer weiteren Vernehmlassung ein. Eine solche reichte die Vorinstanz am 14. Januar 2025 ein, woraufhin der Beschwerdeführer am 30. Januar 2025 unter Beilage einer undatierten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ sowie eines USB-Sticks replizierte. Q. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2025 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, eine weiterhin bestehende prozessuale Bedürftigkeit zu belegen. R. Mit Schreiben vom 25. September 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er aktuell keine prozessuale Bedürftigkeit mehr aufweise. S. Aus organisatorischen Gründen wurde am 11. Dezember 2025 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Angesichts der am 14. November 2022 erhaltenen ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung B ist der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde, soweit die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung betreffend, weggefallen. Die Beschwerde ist diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wogegen der verbleibende Anfechtungsgegenstand betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung weiterhin einer materiellen Beurteilung bedarf, welche nachfolgend vorzunehmen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die legale HDP nicht genügen würden, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Er habe sich politisch nicht derart profiliert, so dass die türkischen Behörden ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten, zumal er kein Mitglied der HDP und für diese nicht in exponierter Stellung tätig gewesen sei. Zudem habe es ausser einer Polizeikontrolle in einem Café und bei ihm zuhause im Jahr 2011 sowie dem geltend gemachten Anwerbeversuch durch drei Polizisten vom (...) 2020 keine weiteren behördlichen Behelligungen gegeben. Letzterer sei überdies zu wenig intensiv, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung zu begründen, zumal kein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei. Auch sei der geltend gemachte Anwerbeversuch durch die drei Polizisten in Zweifel zu ziehen, da es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Polizisten ihn als Spitzel hätten anwerben sollen und mit zwei Betreibungsauszügen über eine vergleichsweise geringe Geldsumme unter Druck gesetzt hätten. Ebenfalls handle es sich bei einem allfälligen Betreibungsverfahren um eine legitime Massnahme. Zudem sei die geltend gemachte Kündigung nicht geeignet, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Daran ändere der Umstand, dass weitere 30 Personen, die eine führende Rolle bei einem Streik gehabt hätten, ebenfalls entlassen worden seien, nichts. Überdies sei dem Beschwerdeführer die Unterredung zwischen den Polizisten und dem Projektmanager nicht bekannt. Aufgrund seiner vagen Angaben könnten auch keine Schlüsse betreffend den Grund seiner Entlassung gezogen werden. Weiter sei nicht anzunehmen, dass er aufgrund seines Vaters, der seit 1994 in der Schweiz lebe, oder seines Onkels, der ebenfalls seit vielen Jahren in der Schweiz leben solle, im Fokus der türkischen Behörden stehe und heute noch ein Verfolgungsinteresse an seinem Onkel und Vater bestehe. Ansonsten wäre es zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer schon viel früher in den Fokus der türkischen Behörden gelangt wäre. Auch treffe es nicht zu, dass sein Vater in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Schliesslich seien die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers auf Facebook niederschwellig, weshalb er nicht als staatsfeindliche Person erscheine. Es sei nicht anzunehmen, dass die türkischen Behörden von seinem Facebook-Account Kenntnis genommen hätten, zumal die Reichweite seiner Posts gering sei und dies wenige «Likes» aufweisen würden sowie nicht kommentiert worden seien. Zudem sei in diesem Zusammenhang gegen ihn keine Strafuntersuchung eingeleitet worden. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es durchaus möglich, dass die türkische Polizei ihn mit den Betreibungen von geringer Höhe bedrohen könnte. Er habe zwar bei der HDP keine wichtige Stellung gehabt, jedoch hätte er problemlos rausfinden können, wer von der HDP Kontakt zur PKK habe. Dies wäre für die Spionagetätigkeit sogar ein Vorteil gewesen, zumal er unauffällig und ohne Verdacht zu schöpfen hätte spionieren können. Zudem hätten ihn die türkischen Behörden bereits seit Jahren beobachtet. Diese hätten ihn zunächst nicht verfolgen wollen, sondern ihn für sie arbeiten lassen. Erst als er dies abgelehnt habe, würden sie ihn verfolgen. Bei einer Rückkehr werde er am Flughafen wegen seines politischen Engagements für die kurdische Sache und die Demokratie verhaftet, verhört und gefoltert. Er sei in der Türkei für die HDP tätig gewesen und stamme aus einer politischen Familie, weshalb er bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet sei. Zudem werde er aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in den sozialen Medien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. 5.3 In ihrer Vernehmlassung wendet die Vorinstanz dagegen ein, vorliegend seien keine Hinweise ersichtlich, dass die türkischen Behörden von der Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen und den Einträgen in den sozialen Medien überhaupt Kenntnis hätten. Es sei (weiterhin) keine Strafuntersuchung gegen ihn eingeleitet worden. Schliesslich sei bei ihm kein herausragendes Profil erkennbar, das ihn als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lasse, zumal die in diesem Zusammenhang eingereichte Bestätigung, dass er für die HDP tätig gewesen sei und aus einer politischen Familie stamme, als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sei. Die übrigen auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel würden keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. 5.4 Replikweise führt der Beschwerdeführer aus, es treffe zu, dass aktuell im e-Devlet noch kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Jedoch sei seine Wohnadresse gelöscht worden. Dies sei ein klares Indiz dafür, dass sich die türkischen Behörden aktuell mit ihm auseinandersetzen würden und über seine Flucht informiert seien. Weiter sei seine Schwester am 5. Februar 2021 von der türkischen Polizei zu Hause aufgesucht worden und diese habe sich bezüglich seines Verbleibs erkundigt. Daher werde er von der Polizei gesucht und es sei damit zu rechnen, dass im e-Devlet bald ein Eintrag über ein Strafverfahren ersichtlich sein werde. Auch sei sein politisches Engagement den Behörden bereits vor seiner Flucht aufgefallen, zumal sie die sozialen Medien und die Plattform, wo er seine regierungskritischen Artikel veröffentlicht habe, kontrollieren würden. Zudem sei er politisch aus der Masse herausgestochen, indem er an einer PKK-Demonstration eine Flagge von Öcalan und ein Banner von der PKK-Gründerin Sakine Cansiz getragen habe. Ebenfalls sei die eingereichte Bestätigung entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein Gefälligkeitsschreiben, zumal es sich bei Herrn F._______ um den Gründer der SYKP handle. Schliesslich stünden die eingereichten Zeitungsartikel betreffend Zwangsrekrutierung von Spionen durch die türkischen Behörden im Zusammenhang mit seinen Vorbringen. 5.5 Die Vorinstanz führt in ihrer weiteren Vernehmlassung aus, dass sich zwar der Kurdenkonflikt in der Türkei zugespitzt habe, jedoch sich die Massnahmen vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien richten würden, die eine höhere Funktion innerhalb der Partei oder ein politisches Amt innehätten. Dieses politische Profil erfülle der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage nicht. Zudem habe er sich auch nicht in herausragender Weise in der Schweiz exilpolitisch betätigt, so dass die türkischen Behörden ihn als ernsthaften Regimekritiker identifizieren würden. Überdies sei aufgrund des geltend gemachten Strafverfahrens betreffend Präsidentenbeleidigung eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung nicht als wahrscheinlich zu erachten. Selbst bei Vorliegen eines Haftbefehls bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er wegen seines Strafverfahrens in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe, zumal gemäss Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen würde. 5.6 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass in der eingereichten Anklageschrift der türkischen Staatsanwaltschaft explizit auf seine im Jahr 2017 veröffentlichten Beiträge in den sozialen Medien hingewiesen werde und diese als kriminell bezeichnet würden. Somit habe er bereits vor seiner Flucht über ein politisches Profil verfügt, über welches die türkischen Behörden Kenntnis hätten. Zudem werde in einem zur Anklage zugefügtes Dokument auf die verbrecherische Teilnahme an einer Pro-PKK-Demonstration in der Schweiz hingewiesen. Aufgrund seines ausgeprägtes - unter anderem familienbedingt - politischen Profils hätten die türkischen Behörden ein klares Interesse an ihm und würden seine exilpolitischen Tätigkeiten offensichtlich überwachen. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde er sofort verhaftet und gefoltert sowie anschliessend höchstwahrscheinlich wegen Unterstützung einer Terrororganisation oder wegen Mitgliedschaft bei einer solchen angeklagt. Somit verfüge er über Profil, welches eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung bewirken würde und er müsse bei einer Rückkehr mit Folter und einer langjährigen Haftstrafe rechnen. 5.7 Die Vorinstanz erwidert hierauf, dass die eingereichten Beweismittel betreffend die geltend gemachten Strafverfahren nicht auf ihre Echtheit geprüft worden seien. Anzumerken sei, bei einem Beweismittel würden diverse Seiten sowie Kopfzeilen fehlen und das Layout entspreche nicht dem üblichen Layout der türkischen Behörden. Überdies seien die Übersetzungen teilweise nicht korrekt und schlecht erstellt. Auch sei es dem SEM nicht bekannt, dass es möglich sei, auf dem UYAP-Portal fremdsprachige Auszüge herunterzuladen. Unabhängig davon sei der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein politisches Profil auf, weshalb für ihn die Wahrscheinlichkeit gering sei, im Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Ausserdem habe durch seine rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung offensichtlich bewusst in Kauf genommen, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. Schliesslich seien die gegen ihn erhobenen Vorwürfe aufgrund der Aktenlage nicht offensichtlich haltlos, zumal er den türkischen Präsidenten als Terroristen, Mörder und Unterstützter des Faschismus bezeichnet habe. 5.8 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, es sei allgemein bekannt, dass der türkische Geheimdienst die türkische - hierbei insbesondere die kurdische - Diaspora in der Schweiz stark überwache. Er habe ein Bild gepostet, welches er während einer Demonstration in Bern aufgenommen habe und auf welches die türkischen Behörden Bezug nehmen würden. Zudem habe er diverse Posts geteilt, auf welchen ersichtlich sei, dass er an prokurdischen Demonstrationen teilnehme und sich in kurdischen Vereinen engagiere. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne zudem das Layout der türkischen Behörden variieren und es sei möglich, auf dem UYAP-Portal fremdsprachige Dokumente herunterzuladen. Zudem weise er klarerweise über ein flüchtlingsrechtlich relevantes politisches Profil auf und es sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen. Ebenfalls habe er nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt, da er bereits vor seiner Flucht für die kurdische Sache tätig gewesen sei. Schliesslich sei die Anklage wegen Präsidentenbeleidigung nicht als rechtstaatlich legitim zu bezeichnen und er könne in der Türkei nicht mit einem korrekten und fairen Gerichtsverfahren rechnen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden: 6.2 Der Beschwerdeführer hat im Sinne eines - nicht weiter begründeten - Subeventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärung beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 6.3 In Bezug auf die geltend gemachten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Beleidigung per Sprach-, Text- oder Videonachricht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beziehungsweise der Echtheit der Dokumente es zum jetzigen Zeitpunkt offen ist, ob dies zu einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.2 f.). Selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit dem Tatvorwurf der Präsidentenbeleidigung und Beleidigung per Sprach-, Text- oder Videonachricht eingeleitet worden, ist demnach nicht alleine deswegen von der erheblichen Wahrscheinlichkeit einer in naher Zukunft drohenden asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen (vgl. a.a.O., E. 8.8). 6.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann nicht davon auszugehen, aufgrund der niederschwelligen Aktivitäten des Beschwerdeführers für die HDP sei er im Rahmen der geltend gemachten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Beleidigung per Sprach-, Text- oder Videonachricht von einem Politmalus betroffen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der regierungskritische Austausch in den sozialen Medien mit geringer Resonanz, die Mitgliedschaft im (...)verein und die blosse Teilnahme an Veranstaltungen sowie Kundgebungen der HDP - unter anderem an der Kundgebung vor der Sisli-Moschee im Jahr 2016 - (vgl. A18 F51, F52, F53, F56) den Beschwerdeführer nicht derart in den Fokus der türkischen Behörden gestellt haben, um ein flüchtlingsrechtlich relevantes politisches Profil zu begründen, zumal er selbst zugibt, dass er keine wichtige Stellung bei der HDP hatte (Beschwerde, S. 2). An dieser Einschätzung ändern sodann die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel nichts. Mit dem Einwand, diese seien sehr wohl authentisch, verkennt der Beschwerdeführer, dass das SEM - mit zutreffender Begründung - festgestellt hat, dass die Strafverfahren unabhängig von der Authentizität der eingereichten Beweismittel keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu begründen vermögen. Überdies ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die geltend gemachten Betreibungen von geringer Höhe zwecks Anwerbung als Spitzel durch die türkischen Behörden (vgl. A18 F87, F96, F100) angeblich ein derartiges Druckmittel gegen den Beschwerdeführer darstellen sollen, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. 6.5 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten zudem auch keine Hinweise auf eine im Zusammenhang mit politisch aktiven Verwandten bestehende flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Vater des Beschwerdeführers (N [...]) - der im Übrigen entgegen seiner Behauptung (A18 F71) in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt ist - seit 1994 in der Schweiz lebt und der Beschwerdeführer bis zu den seither erstmals geltend gemachten Übergriffen im Jahr 2011 unbescholten in der Türkei leben konnte. Ebenfalls vermag der Beschwerdeführer aus dem Einwand, das eingereichte Bestätigungsschreiben von Herrn F._______ - welches die Aktivitäten bei der HDP und seine politisch engagierte Familie belegen solle - müsse bei der Beurteilung des mit den geltend gemachten eingeleiteten Strafverfahren verbundenen Politmalus berücksichtigt werden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil die Möglichkeit, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, erfahrungsgemäss jedenfalls nicht gering erscheint, weshalb diesem nur ein niedriger Beweiswert zukommt. 6.6 Weiter verkennt auch das Gericht nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sein können. Solche Nachteile erreichen jedoch praxisgemäss von ihrer Intensität her die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3, E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H.). 6.7 Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten für die HDP und die SYKP bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile für den Beschwerdeführer haben. Daran ändern die übrigen Einwände in der Beschwerde und die eingereichten Dokumente - wonach die geltend gemachten Strafverfahren nach wie vor hängig seien - nichts, weil er hieraus - wie oben dargelegt - mangels flüchtlingsrechtlich relevanter Furcht vor Verfolgung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Entsprechendes lässt sich auch nicht mit dem Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH, welche das Ausspionieren und die Inhaftnahme exilpolitischer Aktivisten durch die türkischen Behörden betreffen, entnehmen, da dieser keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer hat. 6.8 Es ist nach dem Gesagten nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat in naher Zukunft ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 8.1.1 Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde teilweise unterlegen (betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl; E. 3 oben), weshalb ihm diesbezüglich - und im Lichte des Nachfolgenden - Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Teilweise wurde die Beschwerde gegenstandslos (betreffend Wegweisung und Vollzug), womit diesbezüglich die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit festzulegen sind (Art. 5 VGKE). Im konkreten Fall ist nach einer summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzuges des jungen, gesunden Beschwerdeführers mit einem abgeschlossenen Studium als (...) und einigen Jahren Berufserfahrung mit verwandtschaftlichem Netz in der Türkei zu bestätigen gewesen wäre. Praxisgemäss sind ihm somit die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BVGer D-2763/2024 vom 29. Juli 2025 E. 9.1). 8.1.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Wegen Zweifeln am Fortbestand seiner prozessualen Bedürftigkeit wurde er mit Instruktionsverfügung vom 16. September 2025 aufgefordert, diese bis zum 1. Oktober 2025 nachzuweisen. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 25. September 2025 dem Gericht mit, dass er aktuell keine prozessuale Bedürftigkeit mehr aufweise. Somit sind die Voraussetzungen der prozessualen Bedürftigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG aktuell nicht mehr erfüllt. Entsprechend ist die mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung zu widerrufen. Dem Beschwerdeführer sind folglich die Verfahrenskosten von Fr. 750.- aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2021 wurde auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und am 11. Februar 2021 die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist unbesehen des Verfahrensausgangs zulasten der Gerichtkasse ein amtliches Honorar zu entrichten, nachdem gemäss obigen Erwägungen (E. 8.1 oben) keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE; vgl. Urteil des BVGer D-2763/2024 vom 29. Juli 2025 E. 9.2). Nachdem die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht mehr erfüllt sind und der entsprechende Entscheid wiedererwägungsweise aufgehoben wird, mangelt es auch an den Voraussetzungen einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil jedoch abgeschlossen ist, erübrigt sich ein solcher Widerruf (vgl. Urteil des BVGer D-2294/2019 vom 5. Juni 2020 E. 12.2). MLaw Sandra Wehrli weist in ihren Honorarrechnungen einen zeitlichen Aufwand von 8.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen für Porti, Telefon-/Faxgebühren und Kopien in der Höhe von Fr. 84.- aus. Der zeitliche Aufwand wie auch die geltend gemachten Auslagen erscheinen angemessen. Der Stundenansatz ist praxisgemäss aber auf Fr. 150.- festzusetzen. Das amtliche Honorar ist daher unter Berücksichtigung der verlangten Spesen auf (gerundet) Fr. 1'322.- festzusetzen und geht zulasten des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 9 ff. und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2. Die mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird widerrufen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sandra Wehrli, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'322.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kaspar Gerber Janic Lombriser Versand: