Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am
30. Mai 2022 und gelangte über Kenia, die Türkei und Frankreich am
26. August 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 2. September 2022 wurde er summarisch befragt und am 25. Mai 2023 einlässlich sowie – nach Zuweisung ins erweiterte Verfahren – am 21. Feb- ruar 2024 ergänzend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, sie hätten als Familie mit der OLF (Oromo Liberation Front, auch ABO) und der OLA (Oromo Liberation Army) sympathisiert. Deshalb seien sie von der Nachbarschaft und der Gesellschaft isoliert worden. Sein Vater sei als Mit- glied für die OLF tätig gewesen und habe die jungen Menschen aufgeklärt und sensibilisiert. Er habe auch Mitgliederausweise für die OLF herausge- geben und sei in der Region sehr bekannt gewesen. Als Mitglied habe er am Anfang teilweise seinem Vater geholfen. Aufgrund seiner Computer- kenntnisse habe er bei der Vorbereitung der Slogans und Aufstellung der Namenslisten geholfen. Einmal sei ihre Wohnung von Sicherheitskräften durchsucht worden. Insgesamt habe er an zwei Demonstrationen teilge- nommen. Für eine Demonstration gegen den Masterplan habe er Stras- senblockaden mitaufgebaut. An der Demonstration sei auf die Teilnehmen- den geschossen worden. Am (…) 2019 sei die Polizei gekommen und habe ihr Haus ein zweites Mal durchsucht. Es seien Namenslisten der Mitglieder, Mitgliederausweise, weitere Mitgliederdokumente und eine Pistole sicher- gestellt worden. Er sei dann zusammen mit seinem Vater, aber in getrenn- ten Blöcken, für (…) Monate bis zum (…) 2020 unter widrigen Bedingungen inhaftiert und dabei misshandelt worden. Während des Gefängnisaufent- haltes sei er zur OLF befragt worden, was für weitere Terrorakte sie planen würden und wo sie die Waffen versteckt hätten. Er sei dreimal vor Gericht gebracht worden. Die OLF-Mitglieder seien als Gruppe (zirka 100 Perso- nen) wegen Bürgerkriegsverursachung und Zerstörung von Staatseigen- tum angeklagt worden. Bei der zweiten Verhandlung hätten sie die Mög- lichkeit gehabt, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Weil seine Mutter zwei Polizisten bestochen habe, damit sie nicht gegen ihn aussagten, sei er bei der dritten Verhandlung zusammen mit zwei anderen Personen frei- gesprochen worden. Seinem Vater habe sie nicht helfen können, weil die- ser durch diverse sichergestellte Gegenstände, Dokumente und die Waffe konkret belastet gewesen sei. Er sei bis heute in Haft. Sein Bruder habe sich Anfang 2020 der OLA angeschlossen. Er wisse nicht, ob dieser noch
D-2763/2024 Seite 3 lebe. Auch an der Uni sei es als Oromo-Student nicht einfach gewesen. Nach seiner Haftentlassung habe der Druck seitens der Regierung und der Gesellschaft auf sie massiv zugenommen. Trotz Einschüchterungen habe er versucht, sein Studium voranzubringen, und seine Tätigkeiten für die Oromo noch intensiver fortgesetzt. Er habe die Liste der Mitglieder bekom- men, die verurteilt worden seien und die Angehörigen der Gefangenen kon- taktiert. Er habe zur Veröffentlichung dieser Namensliste einen Bekannten seines Vaters gefragt, ob er irgendwelche Leute bei OMN (Oromia Media Network) kenne. Sie hätten auch eine (…)-Gruppe für Mitglieder geführt, sich ab und zu getroffen und sich ausgetauscht. Nach der Ermordung von B._______ hätten sie Demos vorbereitet, oder daran mitgewirkt. Sie hätten Banner und Slogans vorbereitet und er habe die wichtigsten Strassen ge- kannt, welche sie hätten blockieren müssen. Nach der Demo habe er wie- derum eine Liste von den verhafteten Personen veröffentlichen lassen. Sie hätten auch Gelder zusammengelegt für die OLA. Während dieser Zeit habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt, bis am (…) 2022 eine weitere Vorladung der Polizei für ihn zu seiner Mutter gekommen sei. Da- nach habe er sich entschieden, sich bei seinem Freund zu verstecken. Seine Mutter habe seinen Onkel in Australien kontaktiert und die Flucht gemeinsam aufgegleist. Seit er in der Schweiz sei, sei sein Vater in ein anderes Gefängnis transferiert worden und der Kontakt sei abgebrochen. Seine Mutter habe zudem gesagt, es kämen Personen zu ihr nach Hause und würden behaupten, sie seien alte Freunde des Vaters beziehungs- weise von ihm (dem Beschwerdeführer) und würden wissen wollen, wo der Vater beziehungsweise er selber sei. Es kämen aber auch immer wieder uniformierte Polizisten und würden nach ihm fragen. Dies belaste seine Mutter. Er habe deshalb massive psychische Probleme. Auch hier in der Schweiz betätige er sich exilpolitisch. Sie würden sich monatlich oder zwei- monatlich treffen, andere Oromo über ihre Gruppe aufklären und Geld zu- sammenlegen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Vorladung der Polizei, in der zur Begründung angegeben wurde, dass er sich seit seiner Entlassung weiterhin politisch betätigt habe, Unterlagen zur Haftentlassung (inklusive Freispruch vgl. A36 F99) und undatierte Fotoausdrucke von einer Veran- staltung in der Schweiz zum Gedenken der Opfer der OLA zu den Akten. B. Am 8. November 2022 erfolgte ein vorzeitiger Austritt des Beschwerdefüh- rers aus dem BAZ (Bundesasylzentrum) und eine Zuweisung an den Kan- ton.
D-2763/2024 Seite 4 C. Am 21. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 2. April 2024 – eröffnet am 3. April 2024 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei- sung sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asyl- gewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungs- weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechts- vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2024, welche dem Beschwerdefüh- rer am 5. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz voll- umfänglich an ihren Erwägungen fest. H. Am 25. November 2024 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin. I. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer aufge- fordert, bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen, das Bundesverwaltungsgericht
D-2763/2024 Seite 5 über die Gesuchseinreichung und über das weitere Verfahren in Kenntnis zu setzen und sich innert der vorgenannten Frist zur Frage eines allfälligen Beschwerderückzuges zu äussern. J. Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er am 18. Dezember 2024 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung eingereicht habe und an der Beschwerde im Asylpunkt festhalten wolle. Am 3. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbe- willigung erteilt.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der
D-2763/2024 Seite 6 Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnte. Zur Begründung wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Vorinstanz sei nicht konkret auf die behaupteten Fälschungs- merkmale der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel einge- gangen und habe diesbezügliche Abklärungen unterlassen. Hierzu gilt es festzuhalten, dass das SEM zwar einerseits allgemein auf die leichte Fälschbarkeit der Beweismittel hinwies, die Vorladung und den Frei- lassungsbefehl andererseits entgegen den Vorbringen in der Beschwerde aber inhaltlich würdigte und damit die Begründungspflicht nicht verletzte. Weitere Abklärungen waren angesichts der übrigen Erwägungen nicht nö- tig. Somit ist der entsprechende Rückweisungsantrag abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Während er in der ersten Anhörung von massivem Druck seitens der Regierung und Einschüchte- rungen von allen Richtungen gesprochen habe, habe er solche Ereignisse in der ergänzenden Anhörung verneint. Darauf angesprochen, habe er er- klärt, dass er den psychischen Druck aufgrund des Gefängnisaufenthalts seines Vaters gemeint habe, und zu Protokoll gegeben, dass er zwischen
D-2763/2024 Seite 7 der Freilassung und der Vorladung keine Probleme gehabt habe. Die feh- lenden Behelligungen würden auch angesichts der geschilderten Mitwir- kung an einer Demonstration nach der Ermordung von B._______ seltsam anmuten. Ein solches Engagement dürfte die Behörden umso mehr auf den Plan gerufen haben, wenn sie ihn als ernstzunehmenden Gegner er- achtet hätten. Während er sich nicht an das Datum dieser Demonstrationen erinnere, sei dazu zu sagen, dass diese Ende (…) 2020 stattgefunden hät- ten und damit zwei Jahre vor der Vorladung des Beschwerdeführers. Es sei weiter nicht ersichtlich, weshalb er und sein Vater, der seit langer Zeit politisch aktiv gewesen sei, wobei es bereits eine Hausdurchsuchung ge- geben habe, ausgerechnet im (…) 2019 hätten verhaftet werden sollen. Danach befragt, habe er gesagt, dass er laut Polizei wohl verraten worden sei. Auch die Aussagen zur Suche nach ihm nach seiner Ausreise würden Fragen aufwerfen. Zu Beginn der ergänzenden Anhörung habe er gesagt, es würden Personen zu seiner Mutter nach Hause kommen, die behaup- teten, dass sie ehemalige Freunde seines Vaters seien, und wissen wollen würden, wo dieser sei. Gegen Ende der ergänzenden Anhörung habe er aber sich selbst als gesuchte Person von jungen Männern bezeichnet, die behaupten würden, dass sie ehemalige Freunde von ihm seien. Diese seien Personen in Zivil gewesen, aber es würden auch uniformierte Poli- zisten kommen und nach seinem Aufenthaltsort fragen. Auch die Um- stände seines Freispruchs würden gewisse Fragen aufwerfen. So habe er einerseits gesagt, dass die ganze ABO-Gruppe – etwa 100 Personen – gleichzeitig angeklagt worden sei. Die Frage, ob ihm diese Personen be- kannt gewesen seien, habe er bejaht. Später nach den Namen der zwei anderen freigesprochenen Personen befragt, habe er aber erwidert, dass er diese nicht gekannt habe. Es bleibe auch unklar, wieso er zwar eine Liste der angeklagten Personen, aber nicht die Anklageschrift erhalten habe. Auch die von ihm eingereichten Beweismittel würden seine Vorbrin- gen nicht zu stützen vermögen, da derartige Dokumente erfahrungsge- mäss käuflich leicht erhältlich seien und über wenig Sicherheitsmerkmale verfügen würden. Ungeachtet dessen erstaune insbesondere der Zeitpunkt der Vorladung, zwei Jahre nach der Haft, in Anbetracht der Fortsetzung seiner politischen Aktivitäten. Nach dem Grund für diesen Zeitpunkt be- fragt, habe er geantwortet, dass die Behörden wohl von seinem politischen Engagement erfahren hätten beziehungsweise er sich das auch fragen würde. Zudem habe er – so das SEM – seine Aussagen zum Erhalt des Originals der Freilassungsbestätigung situativ angepasst. Während er erst verneint habe, dass er das Original erhalten habe, habe er dann gesagt, dass er es bekommen habe und es zuhause gewesen sei. Überdies stelle sich die Frage, weshalb auf der Freilassungsbestätigung lediglich die
D-2763/2024 Seite 8 Anschuldigung «Bürgerkrieg» erwähnt sei, er aber geltend mache, dass ihm auch Zerstörung von Staatseigentum vorgeworfen worden sei. Somit bestünden erhebliche Zweifel am geltend gemachten ausschlagge- benden Ereignis für seine Ausreise aus Äthiopien. Die Vorbringen seien zudem nicht asylrelevant. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Freilassung aus dem Gefängnis noch mehr als zwei Jahre im Heimat- staat verblieben sei, lasse nicht auf einen kausalen Zusammenhang zwi- schen der behaupteten Verfolgung und der Ausreise schliessen. In der Ge- samtwürdigung seiner Aussagen zu seinen politischen Aktivitäten vor und nach der Haft sei festzustellen, dass er ein exponierteres und aktiveres politisches Profil von sich zu zeichnen versuche, als es der Realität ent- spreche. Es entstehe der Eindruck, dass er sich das politische Profil seines Vaters aneignen wolle, der in der Region sehr bekannt gewesen sei. Auf- grund seiner Aussagen sei zwar nicht auszuschliessen, dass er eine ge- wisse Zeit in Haft gewesen sei. Angesichts der obigen unglaubhaften Ele- mente in seinen Vorbringen sei jedoch nicht erstellt, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund. An diesen Schlussfolgerungen vermöchten auch die Angaben, dass sein Vater nach wie vor in Haft sei und sich sein Bruder der OLA angeschlossen habe, nichts zu ändern. Aus seinen Aussagen sei nämlich zu schliessen, dass es sich dabei um länger bekannte Fakten handle, welche die Aufmerksamkeit der Behörden erregt hätten, wenn sie ihn und seine Familie als Gefährdung für die Staatsmacht qualifiziert hät- ten. Abschliessend sei anzumerken, dass er in der ersten Anhörung vorge- bracht habe, dass sie mit den Nachbarn und der Gesellschaft aufgrund seiner Nähe zur OLF respektive OLA Probleme gehabt hätten und isoliert gewesen seien. In der ergänzenden Anhörung habe er nichts dergleichen erwähnt. Ohnehin mangle es diesem Vorbringen an der notwendigen flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität. Zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass die äthiopischen Auslandsvertretungen drastisch reduziert worden seien, was die Möglichkeiten der äthiopischen Behörden, Exil-Politiker und -Aktivisten im westlichen Ausland zu überwachen, stark eingeschränkt habe. Niederschwellige Aktivitäten wie Meinungsäusserungen auf sozialen Medien mit geringem Empfängerkreis, die blosse Mitgliedschaft bei einer regierungskritischen Organisation oder blosse Demonstrationsteilnahmen würden von den äthiopischen Behörden kaum als Gefährdung der Staats- macht wahrgenommen und entsprechend keine Folgen nach sich ziehen. Eine Verfolgungsgefahr drohe selbst bei einem herausgehobenen exilpoli- tischen Engagement lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen.
D-2763/2024 Seite 9 Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivi- täten (Austausch mit anderen Oromos und Teilnahme an einer Veranstal- tung der AOB in der Schweiz) sei von einem niederschwelligen Profil aus- zugehen. Den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von den geltend gemachten exilpoliti- schen Aktivitäten überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten.
E. 5.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, die Vorinstanz su- che regelrecht nach vermeintlichen Widersprüchen. Es sei nachvollzieh- bar, dass auf politisch aktiven Sympathisanten der Minderheit der Oromo ein gewisser Druck in der Gesellschaft bestehe. Der Beschwerdeführer habe klar gesagt, dass dieser Druck auch sein Studium negativ beeinflusst habe. Es sei offensichtlich, dass damit keine tatsächlichen Störungen von Personen oder Behörden gemeint gewesen seien. Dieser Punkt betreffe aber ohnehin nicht den wesentlichen Kern des Sachverhalts. Der Umstand, dass er nach seiner Haftentlassung nur an einer öffentlichen Demonstra- tion teilgenommen habe, sage weiter nichts über das Mass seines politi- schen Engagements aus. Er habe ausgesagt, dass er sich fast jede Woche mit Gleichgesinnten getroffen, ausgetauscht und Informationen gesammelt sowie seinem Vater bei der parteiinternen Arbeit geholfen habe. Zudem habe er versucht, die Namen von Inhaftierten über einschlägige Medienka- näle zu veröffentlichen. Diese Arbeiten hätten nicht in der Öffentlichkeit stattgefunden und seien so von den Behörden unbemerkt geblieben. Ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz spreche es nicht gegen die Glaubhaf- tigkeit seiner Vorbringen, dass die äthiopischen Behörden ihn nach seiner Haftentlassung für fast zwei Jahre unbehelligt gelassen hätten. Zudem sei sein Vater auch nach seiner Entlassung weiterhin in Haft geblieben, was auch einen Einfluss auf das Vorgehen der Behörden gegen seine Familie gehabt habe. Weiter gehe aus seinen Aussagen zur davor erfolgten Haus- durchsuchung hervor, dass die Behörden bereits vor (…) 2019 die Familie des Beschwerdeführers sowie diesen selbst im Visier gehabt hätten. Der Hinweis oder das Ergebnis eines Verhörs einer Drittperson könnte den Be- hörden den Anlass zur Verhaftung gegeben haben. Weiter sei es unwahr- scheinlich, dass er alle zirka 100 Mitangeklagten kenne. Somit bestehe auch die nachvollziehbare Möglichkeit, dass er gerade jene beiden Perso- nen nicht namentlich gekannt habe. In diesem Sinne liege auch kein Wi- derspruch vor. Nicht nachvollziehbar sei, wieso die Vorinstanz von un- glaubhaften Vorbringen spreche, wenn der Beschwerdeführer neben zivil gekleideten Personen, die bei seiner Mutter nach ihm gefragt hätten, auch uniformierte Polizisten erwähnt habe. Einerseits habe er die Information
D-2763/2024 Seite 10 von seiner Mutter und andererseits dürfte es sich auch bei den zivil geklei- deten Personen um Polizisten gehandelt haben. Die Vorladung und die Freilassungsbestätigung seien so von äthiopischen Behörden verfasst und zugestellt worden. Ob die Behörden nun alle Tatvorwürfe beziehungsweise Anklagepunkte erwähnt hätten oder nicht, liege ausserhalb seiner Kon- trolle. Die Vorinstanz scheine Gerichtsdokumente aus Äthiopien generell als gefälscht zu erachten. Es wäre aber an ihr gelegen, die eingereichten Beweismittel zu analysieren und nicht pauschal auf deren vermeintlich ge- ringen Beweiswert zu schliessen. Die Kausalität zwischen den Ereignissen und der Ausreise sei gegeben, da er nicht wegen der Verhaftung im Jahr 2019 sondern wegen der Vorladung im Jahr 2022 ausgereist sei. Er sei seit Jahren politisch aktiv gewesen, bevor er verhaftet worden sei. Er sei für mehrere Monate inhaftiert und von den äthiopischen Behörden verhört und zumindest psychisch gefoltert wor- den. Und er sei nicht etwa aufgrund eines Gerichtsentscheids oder einer sonstigen Behördenakte aus dem Gefängnis entlassen worden, sondern nur aufgrund von Bestechung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das Verfolgungsinteresse der Behörden nie erloschen, sondern habe nur durch Geld temporär aufgeschobenen werden können, bis es in Form der Vorladung erneut aufgeflammt sei. Bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer und seine Familie schon vor seiner Ausreise politisch aktiv gewesen seien. Diese Aktivitäten habe er in der Schweiz fortgeführt bezie- hungsweise intensiviert. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der Um- stand, dass das äthiopische Regime in letzter Zeit sein diplomatisches und konsularisches Personal in Europa verringert habe, kein Hinweis darauf, dass keine Überwachung von Exil-Äthiopier mehr stattfinde. Zudem sei heute die Überwachung politischer Aktivitäten meist über das Internet und die sozialen Medien möglich. Allein die Tatsache, dass Fotos des Be- schwerdeführers an exilpolitischen Versammlungen hier in der Schweiz auf den sozialen Medien ersichtlich seien, schliesse nicht aus, dass ein äthio- pischer Botschaftsmitarbeiter davon vor Ort Kenntnis erhalte. Die Behör- den könnten von Äthiopien aus eine solche Überwachung aufrechterhal- ten.
D-2763/2024 Seite 11
E. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die betroffene Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive ernsthafte Nachteile von be- stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rück- kehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die betroffene Person muss zu- dem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein und die Verfolgungs- furcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme be- steht, letztere würde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh- barer Zeit verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in ver- gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatli- chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
E. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der An- gaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuch- steller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhalts- darstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftma- chung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Verhaftung, die Haft und den Prozess um die Freilassung sehr detailliert beschrieb und
D-2763/2024 Seite 12 sich in den Ausführungen auch verschiedene Realkennzeichen sowie Ge- fühlsbeschreibungen finden lassen. Das SEM räumte denn auch ein, es sei möglich, dass der Beschwerdeführer Haft erlebt habe, aber in einem anderen Zusammenhang, ohne dies jedoch näher zu begründen. Auch er- achtet das Gericht die vom SEM in diesem Zusammenhang dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente, wie der Zeitpunkt der Verhaftung oder der Umstand, dass der Beschwerdeführer die beiden ebenfalls freigelassenen Personen nicht persönlich kannte, als wenig überzeugend. Bezüglich des Originals der Freilassungsbestätigung kam es denn auch offensichtlich zu einem Missverständnis, zumal in der Befragung explizit nach dem Erhalt der «Kopie der Gefängnisentlassungsbestätigung» gefragt worden war (vgl. Act. 1192636-36/27 F98). Das Gericht geht damit im Folgenden grund- sätzlich davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters in Haft genommen worden war. Aufgrund des ein- gereichten Gerichtsentscheids und der Vorbringen ist aber ebenfalls davon auszugehen, dass er ohne weitere Auflagen aus dem Gefängnis entlassen und freigesprochen wurde. Dabei gibt es auch keine klaren Hinweise auf ein unfaires Verfahren; gemäss seinen Schilderungen erfolgte an einer ers- ten Verhandlung die Anklage, in einer zweiten Verhandlung konnte er Stel- lung nehmen und in einer dritten Verhandlung wurde er nach der Würdi- gung der Beweismittel freigesprochen. Dass die Freilassung nur auf Be- stechung erfolgt sei, ist eine blosse Behauptung, die im Übrigen äusserst vage geblieben ist.
E. 6.4 Insbesondere ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer höchsten niederschwellig politisch tätig war und in den Jahren nach der Entlassung unbehelligt geblieben ist.
E. 6.4.1 Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer über keinerlei politisches Profil verfügt, wenn er geltend macht, er habe an zwei Demonstrationen teilgenommen und diese teilweise mitorganisiert und er habe sich ab und zu mit Freunden getroffen und ausgetauscht. Ent- gegen den Vorbringen in der Beschwerde spricht die Teilnahme an nur ei- ner Demonstration nach der Haft, die gelegentlichen Treffen und der Aus- tausch mit Gleichgesinnten im privaten Rahmen gegen ein exponiertes po- litisches Engagement. Das SEM merkte überdies zu Recht an, dass die Demonstrationen wegen der Ermordung von B._______ bereits Ende (…) 2020 und damit unmittelbar nach der Haftentlassung und zwei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers stattgefunden haben. Auch die Aus- führungen, wie er sich um die Publikation der Liste der Gefangenen bemüht habe, blieben äusserst oberflächlich und vage. Auch hat er offensichtlich
D-2763/2024 Seite 13 nicht weiterverfolgt, ob die Liste denn auch veröffentlicht worden sei. Die Mithilfe bei der Parteiarbeit des Vaters erfolgte ebenfalls niederschwellig und noch vor der Haft, während er angab, danach habe er keine Befug- nisse dazu gehabt (vgl. A36 F163). Aufgrund der Aussagen des Beschwer- deführers entsteht auch für das Gericht insgesamt der Eindruck, dass zwar wohl der Vater des Beschwerdeführers über ein gewisses politisches Profil verfügte, nicht jedoch er selber. So wusste er denn auch allgemein auffal- lend wenig über die Aktivität der OLA, der sein Bruder beigetreten sein soll, zu berichten (vgl. A36 F145).
E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer konnte denn auch nicht glaubhaft machen, dass es in den Jahren nach der Haftentlassung zu weiteren Behelligungen durch die Behörden kam. Das SEM hob insbesondere zu Recht hervor, dass der Beschwerdeführer an der ersten Anhörung noch davon sprach, in den Jahren nach der Haft massivem Druck und Einschüchterungen ausge- setzt gewesen zu sein, während er an der ergänzenden Anhörung angab, er sei keinen Behelligungen ausgesetzt gewesen. Wenn in der Be- schwerde argumentiert wird, es werde aufgrund seiner Bezugnahme zum Studium klar, dass damit keine tatsächlichen Störungen der Behörden ge- meint gewesen seien, vermag dies nicht zu überzeugen. Ebenfalls wird in der Beschwerde zu Unrecht behauptet, es gehe hier nicht um ein wichtiges Argument, handelt es sich doch gerade um die sehr zentrale Frage, ob der Beschwerdeführer nach seiner Haft weiteren Behelligungen ausgesetzt war. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde spricht es deutlich gegen die Glaubhaftigkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise, wenn er von den Behörden über zwei Jahre komplett in Ruhe gelassen wird.
E. 6.4.3 Vor diesem Hintergrund erscheint auch das Vorbringen unglaubhaft, er sei unmittelbar vor der Ausreise ohne ersichtlichen Grund per Vorladung gesucht worden, angeblich wegen seiner politischen Aktivitäten, die jedoch wie erwähnt äusserst niederschwellig waren. Seine Angabe, er sei wohl verraten worden, vermag als Schutzbehauptung nicht zu überzeugen. Auch der Umstand, dass er den ganzen Vormittag an der Universität war, wo er auch gewohnt habe, und dort von den Behörden nicht gesucht wor- den sei, spricht gegen ein Verfolgungsinteresse der Behörden. Das SEM attestierte der eingereichten Vorladung vor dem Hintergrund dieser Aussa- gen zu Recht einen geringen Beweiswert, zumal solche Dokumente leicht fälschbar sind. Es wies auch richtig auf den frappanten Widerspruch be- züglich der Suche nach dem Beschwerdeführer nach dessen Ausreise hin, wonach er einmal angab, angebliche Freunde seines Vaters hätten diesen
D-2763/2024 Seite 14 gesucht, während er später an der Anhörung angab, angebliche Freunde von ihm hätten ihn gesucht. Auf diesen Widerspruch wurde denn in der Beschwerde auch gar nicht weiter eingegangen. Schliesslich schloss das SEM auch richtig, dass die Angaben des Beschwerdeführers, dass sein Vater nach wie vor in Haft sei und sich sein Bruder der OLA angeschlossen habe, in der Sache nichts zu ändern vermögen, da aus deren Aktivitäten und deren Verfolgung kein direkter und konkreter Bezug zur Verfolgung des Beschwerdeführers hergestellt werden kann, nachdem davon auszu- gehen ist, dass der Beschwerdeführer zwei Jahre lang unbehelligt blieb, selber keine politischen Aktivitäten hatte und seinem Studium nachgehen konnte.
E. 6.5 Bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten hielt das SEM überzeugend fest, dass niederschwellige Aktivitäten wie Meinungsäusserungen auf so- zialen Medien mit geringem Empfängerkreis, die blosse Mitgliedschaft bei einer regierungskritischen Organisation oder blosse Demonstrationsteil- nahmen von den äthiopischen Behörden kaum als Gefährdung der Staats- macht wahrgenommen würden und bei den vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Austausch mit anderen Oromos und Teilnahme an einer Veranstaltung in der Schweiz) von einem nieder- schwelligen Profil auszugehen sei. In der Beschwerde wird dem lediglich entgegengehalten, dass die äthiopischen Behörden weiterhin in der Lage seien, das Internet zu überwachen und der Beschwerdeführer schon in Äthiopien politisch aktiv gewesen sei. Inwiefern er sein Engagement in der Schweiz intensiviert haben soll, wird nicht weiter ausgeführt. Ebenfalls als nicht ausreichend für eine begründete Furcht vor Verfolgung ist der Verweis auf Fotos in den sozialen Medien von Teilnahmen des Beschwerdeführers an exilpolitischen Versammlungen hier in der Schweiz, zumal auch gar nicht ersichtlich wird, von welchen Fotos hier gesprochen wird.
E. 6.6 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer weder eine im Zeit- punkt der Ausreise aktuelle Verfolgungssituation in Äthiopien noch eine be- gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung wegen seiner politischen Akti- vitäten glaubhaft machen.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D-2763/2024 Seite 15
E. 7.2 Dem Beschwerdeführer wurde am 3. Juli 2025 eine Aufenthaltsbewilli- gung erteilt. Die angeordnete Wegweisung ist damit dahingefallen (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. a Asylverordnung 1, SR 142.311; BVGE 2013/37 E. 4.4). Deshalb ist das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung und deren Vollzug infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstands- los geworden.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde teilweise unterlegen (betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl), weshalb ihm diesbezüglich Verfahrenskosten aufzuerlegen wären. Teilweise wurde die Beschwerde gegenstandslos (betreffend Wegweisung und Vollzug), womit diesbezüg- lich die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosig- keit festzulegen wären (Art. 5 VGKE). Im konkreten Fall ist nach einer sum- marischen Prüfung davon auszugehen, dass die Anordnung des Wegwei- sungsvollzuges des jungen, nicht auf ärztliche Behandlung angewiesenen Beschwerdeführers mit einem sozialen Netz und angefangenem Studium in Äthiopien zu bestätigen gewesen wären. Praxisgemäss wären ihm somit die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2024 das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde die rubrizierte Vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist unbesehen des Verfahrens- ausgangs zulasten der Gerichtkasse ein amtliches Honorar zu entrichten, nachdem gemäss obigen Erwägungen keine Parteientschädigung auszu- richten ist (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE und E. 9.1). Mit Ein- gabe vom 19. Februar 2025 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin ausgewiesene zeitliche Aufwand der Rechtsvertreterin scheint angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak- toren (Art. 9-13 VGKE) und den kommunizierten Stundenansatz von
D-2763/2024 Seite 16 Fr. 200.– (bei einer im Rahmen einer Rechtsberatung tätigen Anwältin) ist das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 2'866.– (inkl. Auslagen) festzuset- zen.
D-2763/2024 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2’866.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2763/2024 Urteil vom 29. Juli 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 30. Mai 2022 und gelangte über Kenia, die Türkei und Frankreich am 26. August 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 2. September 2022 wurde er summarisch befragt und am 25. Mai 2023 einlässlich sowie - nach Zuweisung ins erweiterte Verfahren - am 21. Februar 2024 ergänzend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, sie hätten als Familie mit der OLF (Oromo Liberation Front, auch ABO) und der OLA (Oromo Liberation Army) sympathisiert. Deshalb seien sie von der Nachbarschaft und der Gesellschaft isoliert worden. Sein Vater sei als Mitglied für die OLF tätig gewesen und habe die jungen Menschen aufgeklärt und sensibilisiert. Er habe auch Mitgliederausweise für die OLF herausgegeben und sei in der Region sehr bekannt gewesen. Als Mitglied habe er am Anfang teilweise seinem Vater geholfen. Aufgrund seiner Computerkenntnisse habe er bei der Vorbereitung der Slogans und Aufstellung der Namenslisten geholfen. Einmal sei ihre Wohnung von Sicherheitskräften durchsucht worden. Insgesamt habe er an zwei Demonstrationen teilgenommen. Für eine Demonstration gegen den Masterplan habe er Strassenblockaden mitaufgebaut. An der Demonstration sei auf die Teilnehmenden geschossen worden. Am (...) 2019 sei die Polizei gekommen und habe ihr Haus ein zweites Mal durchsucht. Es seien Namenslisten der Mitglieder, Mitgliederausweise, weitere Mitgliederdokumente und eine Pistole sichergestellt worden. Er sei dann zusammen mit seinem Vater, aber in getrennten Blöcken, für (...) Monate bis zum (...) 2020 unter widrigen Bedingungen inhaftiert und dabei misshandelt worden. Während des Gefängnisaufenthaltes sei er zur OLF befragt worden, was für weitere Terrorakte sie planen würden und wo sie die Waffen versteckt hätten. Er sei dreimal vor Gericht gebracht worden. Die OLF-Mitglieder seien als Gruppe (zirka 100 Personen) wegen Bürgerkriegsverursachung und Zerstörung von Staatseigentum angeklagt worden. Bei der zweiten Verhandlung hätten sie die Möglichkeit gehabt, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Weil seine Mutter zwei Polizisten bestochen habe, damit sie nicht gegen ihn aussagten, sei er bei der dritten Verhandlung zusammen mit zwei anderen Personen freigesprochen worden. Seinem Vater habe sie nicht helfen können, weil dieser durch diverse sichergestellte Gegenstände, Dokumente und die Waffe konkret belastet gewesen sei. Er sei bis heute in Haft. Sein Bruder habe sich Anfang 2020 der OLA angeschlossen. Er wisse nicht, ob dieser noch lebe. Auch an der Uni sei es als Oromo-Student nicht einfach gewesen. Nach seiner Haftentlassung habe der Druck seitens der Regierung und der Gesellschaft auf sie massiv zugenommen. Trotz Einschüchterungen habe er versucht, sein Studium voranzubringen, und seine Tätigkeiten für die Oromo noch intensiver fortgesetzt. Er habe die Liste der Mitglieder bekommen, die verurteilt worden seien und die Angehörigen der Gefangenen kontaktiert. Er habe zur Veröffentlichung dieser Namensliste einen Bekannten seines Vaters gefragt, ob er irgendwelche Leute bei OMN (Oromia Media Network) kenne. Sie hätten auch eine (...)-Gruppe für Mitglieder geführt, sich ab und zu getroffen und sich ausgetauscht. Nach der Ermordung von B._______ hätten sie Demos vorbereitet, oder daran mitgewirkt. Sie hätten Banner und Slogans vorbereitet und er habe die wichtigsten Strassen gekannt, welche sie hätten blockieren müssen. Nach der Demo habe er wiederum eine Liste von den verhafteten Personen veröffentlichen lassen. Sie hätten auch Gelder zusammengelegt für die OLA. Während dieser Zeit habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt, bis am (...) 2022 eine weitere Vorladung der Polizei für ihn zu seiner Mutter gekommen sei. Danach habe er sich entschieden, sich bei seinem Freund zu verstecken. Seine Mutter habe seinen Onkel in Australien kontaktiert und die Flucht gemeinsam aufgegleist. Seit er in der Schweiz sei, sei sein Vater in ein anderes Gefängnis transferiert worden und der Kontakt sei abgebrochen. Seine Mutter habe zudem gesagt, es kämen Personen zu ihr nach Hause und würden behaupten, sie seien alte Freunde des Vaters beziehungsweise von ihm (dem Beschwerdeführer) und würden wissen wollen, wo der Vater beziehungsweise er selber sei. Es kämen aber auch immer wieder uniformierte Polizisten und würden nach ihm fragen. Dies belaste seine Mutter. Er habe deshalb massive psychische Probleme. Auch hier in der Schweiz betätige er sich exilpolitisch. Sie würden sich monatlich oder zweimonatlich treffen, andere Oromo über ihre Gruppe aufklären und Geld zusammenlegen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Vorladung der Polizei, in der zur Begründung angegeben wurde, dass er sich seit seiner Entlassung weiterhin politisch betätigt habe, Unterlagen zur Haftentlassung (inklusive Freispruch vgl. A36 F99) und undatierte Fotoausdrucke von einer Veranstaltung in der Schweiz zum Gedenken der Opfer der OLA zu den Akten. B. Am 8. November 2022 erfolgte ein vorzeitiger Austritt des Beschwerdeführers aus dem BAZ (Bundesasylzentrum) und eine Zuweisung an den Kanton. C. Am 21. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 2. April 2024 - eröffnet am 3. April 2024 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2024, welche dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. H. Am 25. November 2024 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin. I. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen, das Bundesverwaltungsgericht über die Gesuchseinreichung und über das weitere Verfahren in Kenntnis zu setzen und sich innert der vorgenannten Frist zur Frage eines allfälligen Beschwerderückzuges zu äussern. J. Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er am 18. Dezember 2024 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht habe und an der Beschwerde im Asylpunkt festhalten wolle. Am 3. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnte. Zur Begründung wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Vorinstanz sei nicht konkret auf die behaupteten Fälschungsmerkmale der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel eingegangen und habe diesbezügliche Abklärungen unterlassen. Hierzu gilt es festzuhalten, dass das SEM zwar einerseits allgemein auf die leichte Fälschbarkeit der Beweismittel hinwies, die Vorladung und den Freilassungsbefehl andererseits entgegen den Vorbringen in der Beschwerde aber inhaltlich würdigte und damit die Begründungspflicht nicht verletzte. Weitere Abklärungen waren angesichts der übrigen Erwägungen nicht nötig. Somit ist der entsprechende Rückweisungsantrag abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Während er in der ersten Anhörung von massivem Druck seitens der Regierung und Einschüchterungen von allen Richtungen gesprochen habe, habe er solche Ereignisse in der ergänzenden Anhörung verneint. Darauf angesprochen, habe er erklärt, dass er den psychischen Druck aufgrund des Gefängnisaufenthalts seines Vaters gemeint habe, und zu Protokoll gegeben, dass er zwischen der Freilassung und der Vorladung keine Probleme gehabt habe. Die fehlenden Behelligungen würden auch angesichts der geschilderten Mitwirkung an einer Demonstration nach der Ermordung von B._______ seltsam anmuten. Ein solches Engagement dürfte die Behörden umso mehr auf den Plan gerufen haben, wenn sie ihn als ernstzunehmenden Gegner erachtet hätten. Während er sich nicht an das Datum dieser Demonstrationen erinnere, sei dazu zu sagen, dass diese Ende (...) 2020 stattgefunden hätten und damit zwei Jahre vor der Vorladung des Beschwerdeführers. Es sei weiter nicht ersichtlich, weshalb er und sein Vater, der seit langer Zeit politisch aktiv gewesen sei, wobei es bereits eine Hausdurchsuchung gegeben habe, ausgerechnet im (...) 2019 hätten verhaftet werden sollen. Danach befragt, habe er gesagt, dass er laut Polizei wohl verraten worden sei. Auch die Aussagen zur Suche nach ihm nach seiner Ausreise würden Fragen aufwerfen. Zu Beginn der ergänzenden Anhörung habe er gesagt, es würden Personen zu seiner Mutter nach Hause kommen, die behaupteten, dass sie ehemalige Freunde seines Vaters seien, und wissen wollen würden, wo dieser sei. Gegen Ende der ergänzenden Anhörung habe er aber sich selbst als gesuchte Person von jungen Männern bezeichnet, die behaupten würden, dass sie ehemalige Freunde von ihm seien. Diese seien Personen in Zivil gewesen, aber es würden auch uniformierte Polizisten kommen und nach seinem Aufenthaltsort fragen. Auch die Umstände seines Freispruchs würden gewisse Fragen aufwerfen. So habe er einerseits gesagt, dass die ganze ABO-Gruppe - etwa 100 Personen - gleichzeitig angeklagt worden sei. Die Frage, ob ihm diese Personen bekannt gewesen seien, habe er bejaht. Später nach den Namen der zwei anderen freigesprochenen Personen befragt, habe er aber erwidert, dass er diese nicht gekannt habe. Es bleibe auch unklar, wieso er zwar eine Liste der angeklagten Personen, aber nicht die Anklageschrift erhalten habe. Auch die von ihm eingereichten Beweismittel würden seine Vorbringen nicht zu stützen vermögen, da derartige Dokumente erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien und über wenig Sicherheitsmerkmale verfügen würden. Ungeachtet dessen erstaune insbesondere der Zeitpunkt der Vorladung, zwei Jahre nach der Haft, in Anbetracht der Fortsetzung seiner politischen Aktivitäten. Nach dem Grund für diesen Zeitpunkt befragt, habe er geantwortet, dass die Behörden wohl von seinem politischen Engagement erfahren hätten beziehungsweise er sich das auch fragen würde. Zudem habe er - so das SEM - seine Aussagen zum Erhalt des Originals der Freilassungsbestätigung situativ angepasst. Während er erst verneint habe, dass er das Original erhalten habe, habe er dann gesagt, dass er es bekommen habe und es zuhause gewesen sei. Überdies stelle sich die Frage, weshalb auf der Freilassungsbestätigung lediglich die Anschuldigung «Bürgerkrieg» erwähnt sei, er aber geltend mache, dass ihm auch Zerstörung von Staatseigentum vorgeworfen worden sei. Somit bestünden erhebliche Zweifel am geltend gemachten ausschlaggebenden Ereignis für seine Ausreise aus Äthiopien. Die Vorbringen seien zudem nicht asylrelevant. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Freilassung aus dem Gefängnis noch mehr als zwei Jahre im Heimatstaat verblieben sei, lasse nicht auf einen kausalen Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und der Ausreise schliessen. In der Gesamtwürdigung seiner Aussagen zu seinen politischen Aktivitäten vor und nach der Haft sei festzustellen, dass er ein exponierteres und aktiveres politisches Profil von sich zu zeichnen versuche, als es der Realität entspreche. Es entstehe der Eindruck, dass er sich das politische Profil seines Vaters aneignen wolle, der in der Region sehr bekannt gewesen sei. Aufgrund seiner Aussagen sei zwar nicht auszuschliessen, dass er eine gewisse Zeit in Haft gewesen sei. Angesichts der obigen unglaubhaften Elemente in seinen Vorbringen sei jedoch nicht erstellt, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund. An diesen Schlussfolgerungen vermöchten auch die Angaben, dass sein Vater nach wie vor in Haft sei und sich sein Bruder der OLA angeschlossen habe, nichts zu ändern. Aus seinen Aussagen sei nämlich zu schliessen, dass es sich dabei um länger bekannte Fakten handle, welche die Aufmerksamkeit der Behörden erregt hätten, wenn sie ihn und seine Familie als Gefährdung für die Staatsmacht qualifiziert hätten. Abschliessend sei anzumerken, dass er in der ersten Anhörung vorgebracht habe, dass sie mit den Nachbarn und der Gesellschaft aufgrund seiner Nähe zur OLF respektive OLA Probleme gehabt hätten und isoliert gewesen seien. In der ergänzenden Anhörung habe er nichts dergleichen erwähnt. Ohnehin mangle es diesem Vorbringen an der notwendigen flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität. Zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass die äthiopischen Auslandsvertretungen drastisch reduziert worden seien, was die Möglichkeiten der äthiopischen Behörden, Exil-Politiker und -Aktivisten im westlichen Ausland zu überwachen, stark eingeschränkt habe. Niederschwellige Aktivitäten wie Meinungsäusserungen auf sozialen Medien mit geringem Empfängerkreis, die blosse Mitgliedschaft bei einer regierungskritischen Organisation oder blosse Demonstrationsteilnahmen würden von den äthiopischen Behörden kaum als Gefährdung der Staatsmacht wahrgenommen und entsprechend keine Folgen nach sich ziehen. Eine Verfolgungsgefahr drohe selbst bei einem herausgehobenen exilpolitischen Engagement lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Austausch mit anderen Oromos und Teilnahme an einer Veranstaltung der AOB in der Schweiz) sei von einem niederschwelligen Profil auszugehen. Den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. 5.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, die Vorinstanz suche regelrecht nach vermeintlichen Widersprüchen. Es sei nachvollziehbar, dass auf politisch aktiven Sympathisanten der Minderheit der Oromo ein gewisser Druck in der Gesellschaft bestehe. Der Beschwerdeführer habe klar gesagt, dass dieser Druck auch sein Studium negativ beeinflusst habe. Es sei offensichtlich, dass damit keine tatsächlichen Störungen von Personen oder Behörden gemeint gewesen seien. Dieser Punkt betreffe aber ohnehin nicht den wesentlichen Kern des Sachverhalts. Der Umstand, dass er nach seiner Haftentlassung nur an einer öffentlichen Demonstration teilgenommen habe, sage weiter nichts über das Mass seines politischen Engagements aus. Er habe ausgesagt, dass er sich fast jede Woche mit Gleichgesinnten getroffen, ausgetauscht und Informationen gesammelt sowie seinem Vater bei der parteiinternen Arbeit geholfen habe. Zudem habe er versucht, die Namen von Inhaftierten über einschlägige Medienkanäle zu veröffentlichen. Diese Arbeiten hätten nicht in der Öffentlichkeit stattgefunden und seien so von den Behörden unbemerkt geblieben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz spreche es nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, dass die äthiopischen Behörden ihn nach seiner Haftentlassung für fast zwei Jahre unbehelligt gelassen hätten. Zudem sei sein Vater auch nach seiner Entlassung weiterhin in Haft geblieben, was auch einen Einfluss auf das Vorgehen der Behörden gegen seine Familie gehabt habe. Weiter gehe aus seinen Aussagen zur davor erfolgten Hausdurchsuchung hervor, dass die Behörden bereits vor (...) 2019 die Familie des Beschwerdeführers sowie diesen selbst im Visier gehabt hätten. Der Hinweis oder das Ergebnis eines Verhörs einer Drittperson könnte den Behörden den Anlass zur Verhaftung gegeben haben. Weiter sei es unwahrscheinlich, dass er alle zirka 100 Mitangeklagten kenne. Somit bestehe auch die nachvollziehbare Möglichkeit, dass er gerade jene beiden Personen nicht namentlich gekannt habe. In diesem Sinne liege auch kein Widerspruch vor. Nicht nachvollziehbar sei, wieso die Vorinstanz von unglaubhaften Vorbringen spreche, wenn der Beschwerdeführer neben zivil gekleideten Personen, die bei seiner Mutter nach ihm gefragt hätten, auch uniformierte Polizisten erwähnt habe. Einerseits habe er die Information von seiner Mutter und andererseits dürfte es sich auch bei den zivil gekleideten Personen um Polizisten gehandelt haben. Die Vorladung und die Freilassungsbestätigung seien so von äthiopischen Behörden verfasst und zugestellt worden. Ob die Behörden nun alle Tatvorwürfe beziehungsweise Anklagepunkte erwähnt hätten oder nicht, liege ausserhalb seiner Kontrolle. Die Vorinstanz scheine Gerichtsdokumente aus Äthiopien generell als gefälscht zu erachten. Es wäre aber an ihr gelegen, die eingereichten Beweismittel zu analysieren und nicht pauschal auf deren vermeintlich geringen Beweiswert zu schliessen. Die Kausalität zwischen den Ereignissen und der Ausreise sei gegeben, da er nicht wegen der Verhaftung im Jahr 2019 sondern wegen der Vorladung im Jahr 2022 ausgereist sei. Er sei seit Jahren politisch aktiv gewesen, bevor er verhaftet worden sei. Er sei für mehrere Monate inhaftiert und von den äthiopischen Behörden verhört und zumindest psychisch gefoltert worden. Und er sei nicht etwa aufgrund eines Gerichtsentscheids oder einer sonstigen Behördenakte aus dem Gefängnis entlassen worden, sondern nur aufgrund von Bestechung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das Verfolgungsinteresse der Behörden nie erloschen, sondern habe nur durch Geld temporär aufgeschobenen werden können, bis es in Form der Vorladung erneut aufgeflammt sei. Bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Familie schon vor seiner Ausreise politisch aktiv gewesen seien. Diese Aktivitäten habe er in der Schweiz fortgeführt beziehungsweise intensiviert. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der Umstand, dass das äthiopische Regime in letzter Zeit sein diplomatisches und konsularisches Personal in Europa verringert habe, kein Hinweis darauf, dass keine Überwachung von Exil-Äthiopier mehr stattfinde. Zudem sei heute die Überwachung politischer Aktivitäten meist über das Internet und die sozialen Medien möglich. Allein die Tatsache, dass Fotos des Beschwerdeführers an exilpolitischen Versammlungen hier in der Schweiz auf den sozialen Medien ersichtlich seien, schliesse nicht aus, dass ein äthiopischer Botschaftsmitarbeiter davon vor Ort Kenntnis erhalte. Die Behörden könnten von Äthiopien aus eine solche Überwachung aufrechterhalten. 6. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die betroffene Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein und die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere würde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Verhaftung, die Haft und den Prozess um die Freilassung sehr detailliert beschrieb und sich in den Ausführungen auch verschiedene Realkennzeichen sowie Gefühlsbeschreibungen finden lassen. Das SEM räumte denn auch ein, es sei möglich, dass der Beschwerdeführer Haft erlebt habe, aber in einem anderen Zusammenhang, ohne dies jedoch näher zu begründen. Auch erachtet das Gericht die vom SEM in diesem Zusammenhang dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente, wie der Zeitpunkt der Verhaftung oder der Umstand, dass der Beschwerdeführer die beiden ebenfalls freigelassenen Personen nicht persönlich kannte, als wenig überzeugend. Bezüglich des Originals der Freilassungsbestätigung kam es denn auch offensichtlich zu einem Missverständnis, zumal in der Befragung explizit nach dem Erhalt der «Kopie der Gefängnisentlassungsbestätigung» gefragt worden war (vgl. Act. 1192636-36/27 F98). Das Gericht geht damit im Folgenden grundsätzlich davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters in Haft genommen worden war. Aufgrund des eingereichten Gerichtsentscheids und der Vorbringen ist aber ebenfalls davon auszugehen, dass er ohne weitere Auflagen aus dem Gefängnis entlassen und freigesprochen wurde. Dabei gibt es auch keine klaren Hinweise auf ein unfaires Verfahren; gemäss seinen Schilderungen erfolgte an einer ersten Verhandlung die Anklage, in einer zweiten Verhandlung konnte er Stellung nehmen und in einer dritten Verhandlung wurde er nach der Würdigung der Beweismittel freigesprochen. Dass die Freilassung nur auf Bestechung erfolgt sei, ist eine blosse Behauptung, die im Übrigen äusserst vage geblieben ist. 6.4 Insbesondere ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer höchsten niederschwellig politisch tätig war und in den Jahren nach der Entlassung unbehelligt geblieben ist. 6.4.1 Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer über keinerlei politisches Profil verfügt, wenn er geltend macht, er habe an zwei Demonstrationen teilgenommen und diese teilweise mitorganisiert und er habe sich ab und zu mit Freunden getroffen und ausgetauscht. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde spricht die Teilnahme an nur einer Demonstration nach der Haft, die gelegentlichen Treffen und der Austausch mit Gleichgesinnten im privaten Rahmen gegen ein exponiertes politisches Engagement. Das SEM merkte überdies zu Recht an, dass die Demonstrationen wegen der Ermordung von B._______ bereits Ende (...) 2020 und damit unmittelbar nach der Haftentlassung und zwei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers stattgefunden haben. Auch die Ausführungen, wie er sich um die Publikation der Liste der Gefangenen bemüht habe, blieben äusserst oberflächlich und vage. Auch hat er offensichtlich nicht weiterverfolgt, ob die Liste denn auch veröffentlicht worden sei. Die Mithilfe bei der Parteiarbeit des Vaters erfolgte ebenfalls niederschwellig und noch vor der Haft, während er angab, danach habe er keine Befugnisse dazu gehabt (vgl. A36 F163). Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers entsteht auch für das Gericht insgesamt der Eindruck, dass zwar wohl der Vater des Beschwerdeführers über ein gewisses politisches Profil verfügte, nicht jedoch er selber. So wusste er denn auch allgemein auffallend wenig über die Aktivität der OLA, der sein Bruder beigetreten sein soll, zu berichten (vgl. A36 F145). 6.4.2 Der Beschwerdeführer konnte denn auch nicht glaubhaft machen, dass es in den Jahren nach der Haftentlassung zu weiteren Behelligungen durch die Behörden kam. Das SEM hob insbesondere zu Recht hervor, dass der Beschwerdeführer an der ersten Anhörung noch davon sprach, in den Jahren nach der Haft massivem Druck und Einschüchterungen ausgesetzt gewesen zu sein, während er an der ergänzenden Anhörung angab, er sei keinen Behelligungen ausgesetzt gewesen. Wenn in der Beschwerde argumentiert wird, es werde aufgrund seiner Bezugnahme zum Studium klar, dass damit keine tatsächlichen Störungen der Behörden gemeint gewesen seien, vermag dies nicht zu überzeugen. Ebenfalls wird in der Beschwerde zu Unrecht behauptet, es gehe hier nicht um ein wichtiges Argument, handelt es sich doch gerade um die sehr zentrale Frage, ob der Beschwerdeführer nach seiner Haft weiteren Behelligungen ausgesetzt war. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde spricht es deutlich gegen die Glaubhaftigkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise, wenn er von den Behörden über zwei Jahre komplett in Ruhe gelassen wird. 6.4.3 Vor diesem Hintergrund erscheint auch das Vorbringen unglaubhaft, er sei unmittelbar vor der Ausreise ohne ersichtlichen Grund per Vorladung gesucht worden, angeblich wegen seiner politischen Aktivitäten, die jedoch wie erwähnt äusserst niederschwellig waren. Seine Angabe, er sei wohl verraten worden, vermag als Schutzbehauptung nicht zu überzeugen. Auch der Umstand, dass er den ganzen Vormittag an der Universität war, wo er auch gewohnt habe, und dort von den Behörden nicht gesucht worden sei, spricht gegen ein Verfolgungsinteresse der Behörden. Das SEM attestierte der eingereichten Vorladung vor dem Hintergrund dieser Aussagen zu Recht einen geringen Beweiswert, zumal solche Dokumente leicht fälschbar sind. Es wies auch richtig auf den frappanten Widerspruch bezüglich der Suche nach dem Beschwerdeführer nach dessen Ausreise hin, wonach er einmal angab, angebliche Freunde seines Vaters hätten diesen gesucht, während er später an der Anhörung angab, angebliche Freunde von ihm hätten ihn gesucht. Auf diesen Widerspruch wurde denn in der Beschwerde auch gar nicht weiter eingegangen. Schliesslich schloss das SEM auch richtig, dass die Angaben des Beschwerdeführers, dass sein Vater nach wie vor in Haft sei und sich sein Bruder der OLA angeschlossen habe, in der Sache nichts zu ändern vermögen, da aus deren Aktivitäten und deren Verfolgung kein direkter und konkreter Bezug zur Verfolgung des Beschwerdeführers hergestellt werden kann, nachdem davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zwei Jahre lang unbehelligt blieb, selber keine politischen Aktivitäten hatte und seinem Studium nachgehen konnte. 6.5 Bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten hielt das SEM überzeugend fest, dass niederschwellige Aktivitäten wie Meinungsäusserungen auf sozialen Medien mit geringem Empfängerkreis, die blosse Mitgliedschaft bei einer regierungskritischen Organisation oder blosse Demonstrationsteilnahmen von den äthiopischen Behörden kaum als Gefährdung der Staatsmacht wahrgenommen würden und bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Austausch mit anderen Oromos und Teilnahme an einer Veranstaltung in der Schweiz) von einem niederschwelligen Profil auszugehen sei. In der Beschwerde wird dem lediglich entgegengehalten, dass die äthiopischen Behörden weiterhin in der Lage seien, das Internet zu überwachen und der Beschwerdeführer schon in Äthiopien politisch aktiv gewesen sei. Inwiefern er sein Engagement in der Schweiz intensiviert haben soll, wird nicht weiter ausgeführt. Ebenfalls als nicht ausreichend für eine begründete Furcht vor Verfolgung ist der Verweis auf Fotos in den sozialen Medien von Teilnahmen des Beschwerdeführers an exilpolitischen Versammlungen hier in der Schweiz, zumal auch gar nicht ersichtlich wird, von welchen Fotos hier gesprochen wird. 6.6 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer weder eine im Zeitpunkt der Ausreise aktuelle Verfolgungssituation in Äthiopien noch eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung wegen seiner politischen Aktivitäten glaubhaft machen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Dem Beschwerdeführer wurde am 3. Juli 2025 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die angeordnete Wegweisung ist damit dahingefallen (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. a Asylverordnung 1, SR 142.311; BVGE 2013/37 E. 4.4). Deshalb ist das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung und deren Vollzug infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde teilweise unterlegen (betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl), weshalb ihm diesbezüglich Verfahrenskosten aufzuerlegen wären. Teilweise wurde die Beschwerde gegenstandslos (betreffend Wegweisung und Vollzug), womit diesbezüglich die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit festzulegen wären (Art. 5 VGKE). Im konkreten Fall ist nach einer summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzuges des jungen, nicht auf ärztliche Behandlung angewiesenen Beschwerdeführers mit einem sozialen Netz und angefangenem Studium in Äthiopien zu bestätigen gewesen wären. Praxisgemäss wären ihm somit die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde die rubrizierte Vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist unbesehen des Verfahrensausgangs zulasten der Gerichtkasse ein amtliches Honorar zu entrichten, nachdem gemäss obigen Erwägungen keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE und E. 9.1). Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin ausgewiesene zeitliche Aufwand der Rechtsvertreterin scheint angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und den kommunizierten Stundenansatz von Fr. 200.- (bei einer im Rahmen einer Rechtsberatung tätigen Anwältin) ist das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 2'866.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'866.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner