Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. B._______ (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau A._______ (Beschwer- deführerin) suchten zusammen mit ihren Kindern am 13. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. Dezember 2023 wurden ihre Perso- nalien aufgenommen und am 9. Januar 2024 fanden die Anhörungen zu den Asylgründen statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er und seine Familie seien kurdischer Ethnie und alevitischer Konfes- sion. Er und die Beschwerdeführerin hätten im Jahr (…) geheiratet und bis (…) in ihrer Geburtsstadt (…) gelebt, wo sie als Bauern gearbeitet hätten. Danach seien sie nach (…) gezogen, wo sie einen (…) geführt hätten. Zwei seiner (…) seien aufgrund der Unterdrückung durch den türkischen Staat in die Berge gegangen, der eine als er (Beschwerdeführer) noch sehr klein gewesen sei, der andere etwa (…). Weitere (…) hätten die Türkei verlassen und in anderen Ländern Asyl erhalten. Er sei bereits zuvor unter Druck gesetzt worden, aber nach der Ausreise (…) habe der Druck und die Bedrohungslage zugenommen. Er sei (…) politisch aktiv und habe an jeder Abstimmung, an Kundgebungen, Kongressen und den (…) teilgenommen, wobei er fotografiert worden sei. Er habe auch bei Wahlen mitgeholfen. Der türkische Staat habe von ihm verlangt, dass er (…) zurückhole. Er sei mehrmals gewaltsam festgenommen worden und habe jeweils ein, zwei Stunden in Gewahrsam verbracht. Aufgrund des grossen Drucks seitens des türkischen Staates sei er ein Jahr vor seiner Ausreise mit der Be- schwerdeführerin und den Kindern nach (…) gezogen. Dort sei er Mitglied der Partei Halklarrn Egitlik ve Demokrasi Partisi (HEDEP) geworden. Auch in (…) sei er nicht in Ruhe gelassen worden. Als er nach den Wahlen im Jahr (…) eine Versammlung seiner Partei verlassen habe, sei ein Auto mit (…) zivilen Polizisten vorgefahren. Diese hätten ihm ein Angebot gemacht und gesagt, dass er entweder für sie als Agent arbeiten oder das Land verlassen müsse. Als er das Angebot abgelehnt habe, sei er zu einem ab- gelegenen Ort gebracht, mit einer Waffe auf den Kopf geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Er habe Folter erlebt, sei erniedrigt und als Gott- loser beschimpft worden. Die Polizisten seien auch in seinen Laden ge- kommen, hätten ihn bedroht und ständig versucht, ihn als Agent anzuwer- ben. Sie hätten gewusst, dass er in (…) gelebt habe und verlangt, dass er ihnen Informationen über die Sitzungen der Partei liefere. Er habe
D-641/2024 Seite 3 befürchtet, in Haft genommen oder umgebracht zu werden. Überdies habe er keine Lebenssicherheit und als kurdischer Alevit keine Rechte gehabt. Nachdem der Druck nach den letzten Wahlen stark zugenommen habe, habe er sich zur Ausreise mit seiner Familie entschieden. Einige Tage spä- ter, (…), hätten sie die Türkei legal mit dem Flugzeug Richtung (…) verlas- sen und seien anschliessend mit einem LKW in die Schweiz gelangt. Nach ihrer Gesundheit befragt, gab der Beschwerdeführer an, an (…) zu leiden. B.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Beschwerdeführer sei nach der Heirat mehrmals entführt und geschlagen worden. Zwei seiner (…) seien als Guerilleros in die Berge gegangen. Nachdem sämtliche nächsten Verwandten dieser (…) bereits ins Ausland geflohen seien, seien nur sie (die Beschwerdeführenden) übriggeblieben, weshalb der Druck auf sie enorm gewesen sei. In (…) seien die Polizisten zwei bis drei Mal pro Monat vorbeigekommen und hätten nach den (…) gefragt. Einmal seien deswegen betrunkene Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen. Als sie nicht auf ihre Fragen geantwortet habe, hätten die Polizisten sie getreten. In (…) seien die Polizisten in ihren (…) vorbeigekommen. Der Druck habe auch zugenommen, weil ihr Ehemann Mitglied der Partei gewesen sei. Die Polizisten hätten ihm vorgeworfen, ein Guerillero zu sein, und ihn aufgefor- dert, für sie zu arbeiten. Es sei eine Straftat, Alevit und Kurde zu sein. Die Kinder seien in der Schule gemobbt worden. Ihr Ehemann habe es nicht mehr ausgehalten und sie hätte sich entschieden, in die Schweiz zu kom- men. Sie leide an (…) und (…) und psychisch (…) es ihr nicht gut. B.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Dokumente zu den Akten: – Ein Bericht des (…) für Erwachsene vom (…) in Kopie, – einen Auszug aus dem Familienbuch im Original, – eine Identitätskarte des Beschwerdeführers im Original, – vier Fotos, die den Beschwerdeführer nach dem Angriff der Polizei zei- gen würden, – sieben Fotos in Kopie, die den Beschwerdeführer an verschiedenen Demonstrationen und Veranstaltungen zeigen würden, – einen Auszug aus e-Devlet in Kopie, auf dem die Mitgliedschaft (…) vermerkt ist, – einen Auszug in Kopie, auf dem die Mitgliedschaft des Beschwerdefüh- rers bei der HEDEP vermerkt ist, – eine Mitgliedsbescheinigung der (…) in Kopie,
D-641/2024 Seite 4 – einen Auszug in Kopie, wonach der Beschwerdeführer ein (…) betrie- ben habe, – eine Steuerbescheinigung vom (…) in Kopie, – ein Referenzschreiben der HEDEP in Kopie, in dem erklärt wird, dass der Beschwerdeführer ein aktives Mitglied der Partei gewesen sei und aufgrund des Drucks der Zivilpolizei und des sozialen Drucks aus dem Land habe fliehen müssen. B.d Am 16. Januar 2024 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführen- den einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführen- den reichten am 17. Januar 2024 eine Stellungnahme ein. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 18. Januar 2024 – gleichentags eröff- net – fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom
29. Januar 2024 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten sinngemäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfäng- lich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklä- rung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sube- ventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen mehrere Fotos, eine Vollmacht vom 22. Januar 2024 und die angefochtene Verfügung (alles in Kopie) bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 31. Januar 2024 den Ein- gang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht glei- chentags in elektronischer Form vor.
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Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, es könne auf- grund der dargelegten Teilnahme an diversen Veranstaltungen und der Mit- gliedschaft des Beschwerdeführers bei der HEDEP nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu kurzfristigen Festnahmen gekommen sei, auch wenn es sich um eine legale Partei handle. Es sei ebenfalls nicht auszuschliessen, dass er unter Druck gesetzt worden sei, die Partei zu verlassen und dass die Kinder wegen seiner Mitgliedschaft in der HEDEP in der Schule gemobbt worden seien. Dies genüge jedoch nicht zur An- nahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Der Beschwerdeführer sei nicht in exponierter Stel- lung für HEDEP tätig gewesen und habe lediglich niederschwellige Tätig- keiten ausgeführt (so habe er als (…) keine spezifischen Aufgaben gehabt und (…) und sei bei Wahlen für (…) verantwortlich gewesen, so dass nicht (…)). Auch sei er nie in Haft gewesen und es sei nie ein Verfahren gegen
D-641/2024 Seite 6 ihn eröffnet worden. Damit bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er in Haft genommen oder umgebracht würde. Auch seine Äusserung, er sei an Veranstaltungen fotografiert worden, ändere daran nichts. Ferner handle es sich bei den geschilderten Aufforderungen zur Spitzeltätigkeit für sich allein betrachtet mangels Intensität nicht um flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgungsmassnahmen. Der Beschwerdeführer weise kein beson- ders geeignetes Profil auf, um als Agent für die türkischen Behörden zu arbeiten. Er sei (…) zur Schule gegangen und vorwiegend als Bauer tätig gewesen, im Jahr vor der Ausreise habe er einen (…) geführt. Auch wenn er angebe, er sei bei den Sitzungen der Partei dabei gewesen, so weise er kein ausgeprägtes Netzwerk auf, das für die türkischen Behörden von In- teresse sein könnte. Der Beschwerdeführer sei nie in Haft gewesen und es sei kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Es sei daher davon auszu- gehen, dass seitens des türkischen Staates kein Verfolgungsinteresse an ihm bestehe und es sich um lokale Anwerbeversuche durch die Polizei handle. Es wäre dem Beschwerdeführer durchaus möglich, sich diesen durch Umzug in eine andere Region der Türkei zu entziehen. Die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers seien offensichtlich nicht flüchtlingsrechtlich relevant, weshalb darauf verzichtet werde, auf allfällige Unglaubhaftigkeit- selemente einzugehen, obschon Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aus- sagen bestünden. Sodann liege keine begründete Furcht vor einer flücht- lingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung in Bezug auf die beiden (…) des Beschwerdeführers und weiterer Verwandter vor. Es seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten lassen würden, dass der Beschwerdeführer wegen seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen wäre. Auch die dargelegten kurzzeitigen Festnah- men würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, wel- che weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Auch wenn der Beschwerdeführer durch seine verschie- denen Vorbringen über ein gewisses Risikoprofil verfüge, würden sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung keine konkreten Hinweise auf zu erwar- tende flüchtlingsrechtliche Nachteile ergeben. Die Beschwerdeführerin ma- che keine eigenen Fluchtgründe geltend. Schliesslich würden – auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls – keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, und weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin sprechen.
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E. 4.2 In der Rechtsmittelschrift wird entgegnet, das SEM schätze die Gefähr- dung völlig falsch ein. Mehrere Verwandte des Beschwerdeführers seien verhaftet und teilweise durch die türkischen Behörden gefoltert worden. Aufgrund seiner Verwandtschaft mit verschiedenen aktiven Regimegegne- rinnen und -gegnern – so sei etwa seine (…) Opfer von Folter geworden und habe ein Verfahren vor dem EGMR gegen die Türkei gewonnen – ver- füge der Beschwerdeführer über ein persönliches Netzwerk, welches für die Sicherheitsbehörden von Interesse sei. Die Beurteilung der Vorinstanz sei willkürlich oder zumindest einseitig gegen ihn ausgefallen. Dabei sei zu betonen, dass er Schwierigkeiten habe, sich auszudrücken und asylrele- vante Aspekte richtig einzuschätzen. Einzelnen Elementen habe das SEM die Asylrelevanz, anderen die Glaubhaftigkeit abgesprochen, sodass im Ergebnis ein negativer Entscheid konstruiert worden sei. Ausserdem käme die Rückführung in die Türkei einer unmenschlichen Behandlung gleich. Der Beschwerdeführer habe seinen (…) verloren und damit die einzige Ein- nahmequelle. Seine (…) verunmögliche es ihm, eine andere Stelle zu fin- den. Die Grundexistenz wäre durch Armut gefährdet und das Leben der Kinder würde durch die Verfolger bedroht.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Sie machen geltend, das SEM habe willkürlich und einseitig einzelne Aussa- gen als nicht asylrelevant, andere als nicht glaubhaft gewertet habe.
E. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter- lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30–33 VwVG). Der Unter- suchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asyl- suchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfest- stellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungs- maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3).
E. 5.3 Aus dem blossen Umstand, dass das SEM das Asylgesuch abgelehnt und das Bestehen von asylrelevanten und glaubhaften Fluchtgründen
D-641/2024 Seite 8 verneint hat, kann jedenfalls nicht auf eine inkorrekte Sachverhaltsfeststel- lung geschlossen werden. Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend festgestellt, respektive in seiner ausführlich begründeten Verfügung willkür- lich oder einseitig die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asyl- rechtlich relevant gewürdigt hätte. Der Umstand, dass die Beschwerdefüh- renden die Auffassung und Schlussfolgerung des SEM hinsichtlich der Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit ihrer Gesuchsgründe nicht teilen, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung dar, sondern betrifft eine materielle Frage.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer vermag auch aus seinem Hinweis, er habe Mühe sich auszudrücken, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ergibt sich weder aus dem Protokollverlauf seiner Anhörung noch aus der Rechtsmit- telschrift, dass er eine Frage nicht verstanden oder nicht hinreichend ver- ständlich hätte beantworten können.
E. 5.5 Die Rügen sind daher als unbegründet zu qualifizieren, und der damit einhergehende Kassationsantrag ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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E. 7.1 Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen des SEM zu bestätigen sind, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung (…) und E. 4.1 vorstehend). Insbesondere hat das SEM zu Recht festgehalten, dass die geschilderten Erlebnisse al- lesamt nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile im Sinne des Asyl- gesetzes zu qualifizieren sind. Da dem in der Beschwerde auch nichts ent- gegengehalten wird, ist vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführun- gen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Das SEM hat die Vor- bringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert. Wie nachfol- gend dargelegt, sind die Einwände in der Beschwerde nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen.
E. 7.2 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, aufgrund der Ver- wandtschaft des Beschwerdeführers zu mehreren bekannten Regimegeg- nerinnen und -gegnern bestehe die Gefahr einer Reflexverfolgung, ist Fol- gendes festzustellen: Bis auf die Flucht der beiden (…) führten die geltend gemachten Verfolgungen seiner weiteren Verwandten, welche sich vor mehreren Jahren ereigneten, zu keinen behördlichen Behelligungen oder Benachteiligungen des Beschwerdeführers oder seiner Familie. Doch auch in Bezug auf die (…) – von denen der eine noch in der Kindheit des Be- schwerdeführers geflohen ist, der andere vor (…) – war es dem Beschwer- deführer ungeachtet gelegentlicher Behelligungen durch die Polizei mög- lich, über Jahrzehnte ein weitgehend normales Leben in der Türkei zu füh- ren. Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso sich die Behelligungen durch die Polizei im Falle einer Rückkehr intensivieren würden, weshalb eine be- gründete Furcht vor Reflexionsverfolgung zu verneinen ist.
E. 7.3 Ferner vermag auch sein eigener politischer Aktivismus eine begrün- dete Furch vor zukünftiger Verfolgung nicht zu rechtfertigen. Zwar ist auch hier nicht auszuschliessen, dass er diesbezüglich von den Behörden be- helligt und sogar mit dem Tode bedroht wurde. Es ist jedoch aufgrund des niederschwelligen Profils des Beschwerdeführers als einfaches HE- DEP-Mitglied ohne besonderem Netzwerk nicht davon auszugehen, dass sie ihre Drohung in die Tat umsetzen werden. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer die Aufforderung zu Spitzeltätigkeiten umgehend abge- lehnt (…), wobei davon auszugehen gewesen wäre, dass die Beamten so- gleich die angedrohten Massnahmen umgesetzt hätten, wenn dies tatsäch- lich ihre Absicht gewesen wäre, anstatt ihn trotz seiner ausdrücklichen und
D-641/2024 Seite 10 definitiven Kooperationsverweigerung laufen zu lassen. Die Drohungen sind daher als blosse Einschüchterungsversuche zu verstehen, aus denen keine asylrelevante Gefährdung resultiert, und somit nicht geeignet, eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung in die Tür- kei zu begründen.
E. 7.4 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer asylbeachtli- chen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Demnach hat die Vo- rinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
D-641/2024 Seite 11 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines "real risk" (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlech- tert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt eben- falls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermag weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2,
D-641/2024 Seite 12 je m. H.). Lediglich in Bezug auf die Provinzen Hakkari und Sirnak erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Die Beschwerdeführenden stammten indessen nicht aus einer dieser zwei Provinzen, vielmehr lebten sie in der Provinz (…).
E. 9.3.2 In individueller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Be- schwerdeführer an keinen aktenkundigen, relevanten gesundheitlichen Problemen leidet. Die in der Beschwerde geltend gemachten (…) stellt kein medizinisch bedingtes Vollzugshindernis dar. Ausserdem ist auch nicht da- von auszugehen, dass ihm diese (…) eine weitere Erwerbstätigkeit verun- möglichen würde, zumal er bis zur Ausreise gearbeitet hat und keine Hin- weise dafür ersichtlich sind, seine (…) habe sich in der kurzen Zeit seit seiner Flucht deutlich verschlechtert. Auch die medizinischen Beschwer- den der Beschwerdeführerin (…) stellen kein Vollzugshindernis dar. Im Weiteren verfügen beide über ausreichend Arbeitserfahrung, sodass die verlorenen Einnahmen durch den (…) auch durch eine andere Erwerbstä- tigkeit ersetzt werden können. Gemäss eigenen Aussagen haben sie be- reits an verschiedenen Orten in der Türkei gelebt. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführenden in der Türkei über ein tragfähiges familiäres Be- ziehungsnetz. Zuletzt verneinten die Beschwerdeführenden auch, in ir- gendeiner Weise vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffen gewesen zu sein (…) . Demnach weist nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführen- den bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden. Da sie als Familie in die Türkei zurückkehren werden und die Kinder nur eine sehr kurze Zeit in der Schweiz verbracht haben, ist das Bestehen von Weg- weisungsvollzugshindernissen auch unter Berücksichtigung des Kindes- wohls zu verneinen (vgl. im Weiteren angefochtene Verfügung m.w.H.).
E. 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-641/2024 Seite 13
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abge- schlossen.
E. 11.2 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich aus den vor- stehenden Erwägungen ergibt, dass die Beschwerdebegehren als aus- sichtslos zu erachten waren.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-641/2024 Urteil vom 22. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. B._______ (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau A._______ (Beschwerdeführerin) suchten zusammen mit ihren Kindern am 13. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. Dezember 2023 wurden ihre Personalien aufgenommen und am 9. Januar 2024 fanden die Anhörungen zu den Asylgründen statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er und seine Familie seien kurdischer Ethnie und alevitischer Konfession. Er und die Beschwerdeführerin hätten im Jahr (...) geheiratet und bis (...) in ihrer Geburtsstadt (...) gelebt, wo sie als Bauern gearbeitet hätten. Danach seien sie nach (...) gezogen, wo sie einen (...) geführt hätten. Zwei seiner (...) seien aufgrund der Unterdrückung durch den türkischen Staat in die Berge gegangen, der eine als er (Beschwerdeführer) noch sehr klein gewesen sei, der andere etwa (...). Weitere (...) hätten die Türkei verlassen und in anderen Ländern Asyl erhalten. Er sei bereits zuvor unter Druck gesetzt worden, aber nach der Ausreise (...) habe der Druck und die Bedrohungslage zugenommen. Er sei (...) politisch aktiv und habe an jeder Abstimmung, an Kundgebungen, Kongressen und den (...) teilgenommen, wobei er fotografiert worden sei. Er habe auch bei Wahlen mitgeholfen. Der türkische Staat habe von ihm verlangt, dass er (...) zurückhole. Er sei mehrmals gewaltsam festgenommen worden und habe jeweils ein, zwei Stunden in Gewahrsam verbracht. Aufgrund des grossen Drucks seitens des türkischen Staates sei er ein Jahr vor seiner Ausreise mit der Beschwerdeführerin und den Kindern nach (...) gezogen. Dort sei er Mitglied der Partei Halklarrn Egitlik ve Demokrasi Partisi (HEDEP) geworden. Auch in (...) sei er nicht in Ruhe gelassen worden. Als er nach den Wahlen im Jahr (...) eine Versammlung seiner Partei verlassen habe, sei ein Auto mit (...) zivilen Polizisten vorgefahren. Diese hätten ihm ein Angebot gemacht und gesagt, dass er entweder für sie als Agent arbeiten oder das Land verlassen müsse. Als er das Angebot abgelehnt habe, sei er zu einem abgelegenen Ort gebracht, mit einer Waffe auf den Kopf geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Er habe Folter erlebt, sei erniedrigt und als Gottloser beschimpft worden. Die Polizisten seien auch in seinen Laden gekommen, hätten ihn bedroht und ständig versucht, ihn als Agent anzuwerben. Sie hätten gewusst, dass er in (...) gelebt habe und verlangt, dass er ihnen Informationen über die Sitzungen der Partei liefere. Er habe befürchtet, in Haft genommen oder umgebracht zu werden. Überdies habe er keine Lebenssicherheit und als kurdischer Alevit keine Rechte gehabt. Nachdem der Druck nach den letzten Wahlen stark zugenommen habe, habe er sich zur Ausreise mit seiner Familie entschieden. Einige Tage später, (...), hätten sie die Türkei legal mit dem Flugzeug Richtung (...) verlassen und seien anschliessend mit einem LKW in die Schweiz gelangt. Nach ihrer Gesundheit befragt, gab der Beschwerdeführer an, an (...) zu leiden. B.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Beschwerdeführer sei nach der Heirat mehrmals entführt und geschlagen worden. Zwei seiner (...) seien als Guerilleros in die Berge gegangen. Nachdem sämtliche nächsten Verwandten dieser (...) bereits ins Ausland geflohen seien, seien nur sie (die Beschwerdeführenden) übriggeblieben, weshalb der Druck auf sie enorm gewesen sei. In (...) seien die Polizisten zwei bis drei Mal pro Monat vorbeigekommen und hätten nach den (...) gefragt. Einmal seien deswegen betrunkene Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen. Als sie nicht auf ihre Fragen geantwortet habe, hätten die Polizisten sie getreten. In (...) seien die Polizisten in ihren (...) vorbeigekommen. Der Druck habe auch zugenommen, weil ihr Ehemann Mitglied der Partei gewesen sei. Die Polizisten hätten ihm vorgeworfen, ein Guerillero zu sein, und ihn aufgefordert, für sie zu arbeiten. Es sei eine Straftat, Alevit und Kurde zu sein. Die Kinder seien in der Schule gemobbt worden. Ihr Ehemann habe es nicht mehr ausgehalten und sie hätte sich entschieden, in die Schweiz zu kommen. Sie leide an (...) und (...) und psychisch (...) es ihr nicht gut. B.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Dokumente zu den Akten:
- Ein Bericht des (...) für Erwachsene vom (...) in Kopie,
- einen Auszug aus dem Familienbuch im Original,
- eine Identitätskarte des Beschwerdeführers im Original,
- vier Fotos, die den Beschwerdeführer nach dem Angriff der Polizei zeigen würden,
- sieben Fotos in Kopie, die den Beschwerdeführer an verschiedenen Demonstrationen und Veranstaltungen zeigen würden,
- einen Auszug aus e-Devlet in Kopie, auf dem die Mitgliedschaft (...) vermerkt ist,
- einen Auszug in Kopie, auf dem die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HEDEP vermerkt ist,
- eine Mitgliedsbescheinigung der (...) in Kopie,
- einen Auszug in Kopie, wonach der Beschwerdeführer ein (...) betrieben habe,
- eine Steuerbescheinigung vom (...) in Kopie,
- ein Referenzschreiben der HEDEP in Kopie, in dem erklärt wird, dass der Beschwerdeführer ein aktives Mitglied der Partei gewesen sei und aufgrund des Drucks der Zivilpolizei und des sozialen Drucks aus dem Land habe fliehen müssen. B.d Am 16. Januar 2024 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführenden einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden reichten am 17. Januar 2024 eine Stellungnahme ein. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 18. Januar 2024 - gleichentags eröffnet - fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom 29. Januar 2024 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten sinngemäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen mehrere Fotos, eine Vollmacht vom 22. Januar 2024 und die angefochtene Verfügung (alles in Kopie) bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 31. Januar 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, es könne aufgrund der dargelegten Teilnahme an diversen Veranstaltungen und der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HEDEP nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu kurzfristigen Festnahmen gekommen sei, auch wenn es sich um eine legale Partei handle. Es sei ebenfalls nicht auszuschliessen, dass er unter Druck gesetzt worden sei, die Partei zu verlassen und dass die Kinder wegen seiner Mitgliedschaft in der HEDEP in der Schule gemobbt worden seien. Dies genüge jedoch nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Der Beschwerdeführer sei nicht in exponierter Stellung für HEDEP tätig gewesen und habe lediglich niederschwellige Tätigkeiten ausgeführt (so habe er als (...) keine spezifischen Aufgaben gehabt und (...) und sei bei Wahlen für (...) verantwortlich gewesen, so dass nicht (...)). Auch sei er nie in Haft gewesen und es sei nie ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Damit bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er in Haft genommen oder umgebracht würde. Auch seine Äusserung, er sei an Veranstaltungen fotografiert worden, ändere daran nichts. Ferner handle es sich bei den geschilderten Aufforderungen zur Spitzeltätigkeit für sich allein betrachtet mangels Intensität nicht um flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen. Der Beschwerdeführer weise kein besonders geeignetes Profil auf, um als Agent für die türkischen Behörden zu arbeiten. Er sei (...) zur Schule gegangen und vorwiegend als Bauer tätig gewesen, im Jahr vor der Ausreise habe er einen (...) geführt. Auch wenn er angebe, er sei bei den Sitzungen der Partei dabei gewesen, so weise er kein ausgeprägtes Netzwerk auf, das für die türkischen Behörden von Interesse sein könnte. Der Beschwerdeführer sei nie in Haft gewesen und es sei kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Es sei daher davon auszugehen, dass seitens des türkischen Staates kein Verfolgungsinteresse an ihm bestehe und es sich um lokale Anwerbeversuche durch die Polizei handle. Es wäre dem Beschwerdeführer durchaus möglich, sich diesen durch Umzug in eine andere Region der Türkei zu entziehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien offensichtlich nicht flüchtlingsrechtlich relevant, weshalb darauf verzichtet werde, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, obschon Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen bestünden. Sodann liege keine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung in Bezug auf die beiden (...) des Beschwerdeführers und weiterer Verwandter vor. Es seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten lassen würden, dass der Beschwerdeführer wegen seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen wäre. Auch die dargelegten kurzzeitigen Festnahmen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Auch wenn der Beschwerdeführer durch seine verschiedenen Vorbringen über ein gewisses Risikoprofil verfüge, würden sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung keine konkreten Hinweise auf zu erwartende flüchtlingsrechtliche Nachteile ergeben. Die Beschwerdeführerin mache keine eigenen Fluchtgründe geltend. Schliesslich würden - auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls - keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, und weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin sprechen. 4.2 In der Rechtsmittelschrift wird entgegnet, das SEM schätze die Gefährdung völlig falsch ein. Mehrere Verwandte des Beschwerdeführers seien verhaftet und teilweise durch die türkischen Behörden gefoltert worden. Aufgrund seiner Verwandtschaft mit verschiedenen aktiven Regimegegnerinnen und -gegnern - so sei etwa seine (...) Opfer von Folter geworden und habe ein Verfahren vor dem EGMR gegen die Türkei gewonnen - verfüge der Beschwerdeführer über ein persönliches Netzwerk, welches für die Sicherheitsbehörden von Interesse sei. Die Beurteilung der Vorinstanz sei willkürlich oder zumindest einseitig gegen ihn ausgefallen. Dabei sei zu betonen, dass er Schwierigkeiten habe, sich auszudrücken und asylrelevante Aspekte richtig einzuschätzen. Einzelnen Elementen habe das SEM die Asylrelevanz, anderen die Glaubhaftigkeit abgesprochen, sodass im Ergebnis ein negativer Entscheid konstruiert worden sei. Ausserdem käme die Rückführung in die Türkei einer unmenschlichen Behandlung gleich. Der Beschwerdeführer habe seinen (...) verloren und damit die einzige Einnahmequelle. Seine (...) verunmögliche es ihm, eine andere Stelle zu finden. Die Grundexistenz wäre durch Armut gefährdet und das Leben der Kinder würde durch die Verfolger bedroht. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Sie machen geltend, das SEM habe willkürlich und einseitig einzelne Aussagen als nicht asylrelevant, andere als nicht glaubhaft gewertet habe. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asyl-suchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). 5.3 Aus dem blossen Umstand, dass das SEM das Asylgesuch abgelehnt und das Bestehen von asylrelevanten und glaubhaften Fluchtgründen verneint hat, kann jedenfalls nicht auf eine inkorrekte Sachverhaltsfeststellung geschlossen werden. Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend festgestellt, respektive in seiner ausführlich begründeten Verfügung willkürlich oder einseitig die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrechtlich relevant gewürdigt hätte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerung des SEM hinsichtlich der Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit ihrer Gesuchsgründe nicht teilen, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung dar, sondern betrifft eine materielle Frage. 5.4 Der Beschwerdeführer vermag auch aus seinem Hinweis, er habe Mühe sich auszudrücken, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ergibt sich weder aus dem Protokollverlauf seiner Anhörung noch aus der Rechtsmittelschrift, dass er eine Frage nicht verstanden oder nicht hinreichend verständlich hätte beantworten können. 5.5 Die Rügen sind daher als unbegründet zu qualifizieren, und der damit einhergehende Kassationsantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen des SEM zu bestätigen sind, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung (...) und E. 4.1 vorstehend). Insbesondere hat das SEM zu Recht festgehalten, dass die geschilderten Erlebnisse allesamt nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren sind. Da dem in der Beschwerde auch nichts entgegengehalten wird, ist vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert. Wie nachfolgend dargelegt, sind die Einwände in der Beschwerde nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. 7.2 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, aufgrund der Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu mehreren bekannten Regimegegnerinnen und -gegnern bestehe die Gefahr einer Reflexverfolgung, ist Folgendes festzustellen: Bis auf die Flucht der beiden (...) führten die geltend gemachten Verfolgungen seiner weiteren Verwandten, welche sich vor mehreren Jahren ereigneten, zu keinen behördlichen Behelligungen oder Benachteiligungen des Beschwerdeführers oder seiner Familie. Doch auch in Bezug auf die (...) - von denen der eine noch in der Kindheit des Beschwerdeführers geflohen ist, der andere vor (...) - war es dem Beschwerdeführer ungeachtet gelegentlicher Behelligungen durch die Polizei möglich, über Jahrzehnte ein weitgehend normales Leben in der Türkei zu führen. Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso sich die Behelligungen durch die Polizei im Falle einer Rückkehr intensivieren würden, weshalb eine begründete Furcht vor Reflexionsverfolgung zu verneinen ist. 7.3 Ferner vermag auch sein eigener politischer Aktivismus eine begründete Furch vor zukünftiger Verfolgung nicht zu rechtfertigen. Zwar ist auch hier nicht auszuschliessen, dass er diesbezüglich von den Behörden behelligt und sogar mit dem Tode bedroht wurde. Es ist jedoch aufgrund des niederschwelligen Profils des Beschwerdeführers als einfaches HEDEP-Mitglied ohne besonderem Netzwerk nicht davon auszugehen, dass sie ihre Drohung in die Tat umsetzen werden. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer die Aufforderung zu Spitzeltätigkeiten umgehend abgelehnt (...), wobei davon auszugehen gewesen wäre, dass die Beamten sogleich die angedrohten Massnahmen umgesetzt hätten, wenn dies tatsächlich ihre Absicht gewesen wäre, anstatt ihn trotz seiner ausdrücklichen und definitiven Kooperationsverweigerung laufen zu lassen. Die Drohungen sind daher als blosse Einschüchterungsversuche zu verstehen, aus denen keine asylrelevante Gefährdung resultiert, und somit nicht geeignet, eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung in die Türkei zu begründen. 7.4 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines "real risk" (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermag weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je m. H.). Lediglich in Bezug auf die Provinzen Hakkari und Sirnak erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Die Beschwerdeführenden stammten indessen nicht aus einer dieser zwei Provinzen, vielmehr lebten sie in der Provinz (...). 9.3.2 In individueller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keinen aktenkundigen, relevanten gesundheitlichen Problemen leidet. Die in der Beschwerde geltend gemachten (...) stellt kein medizinisch bedingtes Vollzugshindernis dar. Ausserdem ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm diese (...) eine weitere Erwerbstätigkeit verunmöglichen würde, zumal er bis zur Ausreise gearbeitet hat und keine Hinweise dafür ersichtlich sind, seine (...) habe sich in der kurzen Zeit seit seiner Flucht deutlich verschlechtert. Auch die medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführerin (...) stellen kein Vollzugshindernis dar. Im Weiteren verfügen beide über ausreichend Arbeitserfahrung, sodass die verlorenen Einnahmen durch den (...) auch durch eine andere Erwerbstätigkeit ersetzt werden können. Gemäss eigenen Aussagen haben sie bereits an verschiedenen Orten in der Türkei gelebt. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführenden in der Türkei über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Zuletzt verneinten die Beschwerdeführenden auch, in irgendeiner Weise vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffen gewesen zu sein (...) . Demnach weist nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden. Da sie als Familie in die Türkei zurückkehren werden und die Kinder nur eine sehr kurze Zeit in der Schweiz verbracht haben, ist das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu verneinen (vgl. im Weiteren angefochtene Verfügung m.w.H.). 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. 11.2 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu erachten waren. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi