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D-1494/2023

D-1494/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-17 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 29. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zu ihrer persönlichen Situation und zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie anlässlich der Befragung zur Person vom 7. Oktober 2015 und ihrer Anhörung zu den Asylgründen vom 16. August 2017 an, eritreische Staats- angehörige tigrinischer Ethnie zu sein und aus dem Dorf B._______ (Sub- zoba C._______, Zoba D._______) zu stammen. Sie habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht, diese aber aufgrund einer Krankheit nicht ab- schliessen können. Weil sie die Abschlussprüfungen verpasst habe, habe der Direktor sie von der Schule verwiesen. In der Folge habe sie einige Zeit zu Hause verbracht und dann versucht, illegal auszureisen. Dabei sei sie aufgegriffen und für drei Wochen in E._______ inhaftiert worden. Dort sei sie misshandelt und vergewaltigt worden. Da sie noch minderjährig gewe- sen sei, hätten ihre Eltern gegen eine Bürgschaft ihre Entlassung bewirken können. Später sei sie für den Militärdienst nach F._______ aufgeboten worden. Da sie diesem Aufgebot keine Folge geleistet habe, habe sie aus Eritrea fliehen müssen. A.c Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.d Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil D-6460/2018 vom 29. Januar 2021 ab. In seinem Urteil kam das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, es könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin nach einem erfolglo- sen Ausreiseversuch für drei Wochen inhaftiert und dabei vergewaltigt wor- den sei, sowie im Anschluss an die Haftentlassung ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe. Aus den Akten liessen sich sodann keine kon- kreten Hinweise auf relevante zusätzliche Anknüpfungspunkte für die Schärfung ihres Profils entnehmen, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lies- sen. Es bestünden deshalb keine Anhaltspunkte für eine drohende Verfol- gung infolge der behaupteten illegalen Ausreise. Auch sei der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar und es seien keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen.

D-1494/2023 Seite 3 B. B.a Mit einer als «Gesuch um Wiedererwägung betreffend den Vollzug der Wegweisung» bezeichneten Eingabe vom 14. November 2022 des rubri- zierten Rechtsvertreters gelangte die Beschwerdeführerin erneut an das SEM. Dabei liess sie beantragen, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft an- zuerkennen. Es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei und es sei die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen. Weiter sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt des Kantons G._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeg- lichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Schliesslich sei sie im Sinne von Art. 111d Abs. 2 AsylG (SR 142.31) von der Bezahlung der Ver- fahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung eines Gebühren- vorschusses zu verzichten. Zur Begründung ihres Gesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesent- lichen aus, seit dem Ausbruch des Konfliktes in der nordäthiopischen Pro- vinz Tigray habe sich die Sicherheitslage in Eritrea konstant verschlechtert. Wehrfähige Personen jeden Alters würden systematisch in sogenannten «Giffas» (Razzien) zusammengetrieben, um sie für den Kriegseinsatz ins Tigray-Gebiet zu schicken. Auch seien der unbefristete Wehrdienst sowie die missbräuchlichen Bedingungen nach wie vor eine der Hauptursachen für Menschenrechtsverletzungen in Eritrea. Das Recht auf Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen werde in Eritrea nicht aner- kannt, Deserteure und Wehrdienstverweigerer seien schweren Strafen ausgesetzt. Die vom Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen ge- sammelten Informationen deuteten ebenfalls auf eine deutliche Ver- schlechterung der Situation hin. Ebenso sei das «Committee against Tor- ture» (CAT) in zwei ähnlich gelagerten Fällen betreffend die Schweiz zum Schluss gekommen, dass eine zwangsweise Rückkehr nach Eritrea einen Verstoss gegen Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge- gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) darstellen würde, beziehungsweise dass es die Pflicht des SEM sei, Beweise für die Entlassung der betroffe- nen Person aus dem Nationaldienst vorzulegen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Asylverfahren geltend gemacht, zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein und dieser Aufforderung nicht Folge geleistet zu haben. Das SEM habe diese Vorbringen als nicht glaub- haft abgetan, ohne dazu weitere Nachforschungen zu betreiben. Es wäre aufgrund der zitierten Rechtsprechung des CAT Aufgabe des SEM

D-1494/2023 Seite 4 gewesen, die Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Militärdienst nachzuweisen. Schliesslich erweise sich der Vollzug der Wegweisung mit Blick auf die volatile Lage in Eritrea, die gesundheitliche Situation der Beschwerdefüh- rerin und ihre fortgeschrittene Integration als unzumutbar. Dem Gesuch lag ein ärztlicher Bericht vom 7. September 2022 bei. C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 hielt das SEM in Bezug auf die recht- liche Qualifikation der Eingabe vom 14. November 2022 vorab fest, dass einige der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Mehrfach- gesuchs zu prüfen wären, andere jedoch im Rahmen eines qualifizierten respektive eines einfachen Wiedererwägungsgesuchs. Vorliegend werde deshalb darauf verzichtet, die übrigen Vorbringen getrennt als Wieder- erwägungsgesuch zu behandeln. Weiter stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlings- eigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Mehrfachgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg, verpflichtete sie das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. D. Die Beschwerdeführerin reichte gegen diese Verfügung mit Eingabe vom

16. März 2023 über den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde ein. Darin liess sie beantragen, die Verfügung vom 14. Februar 2023 sei in den Ziffern 2–5 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess sie darum ersuchen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, sofern ihr diese nicht bereits von Gesetzes wegen zukomme, und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehör- den seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei die

D-1494/2023 Seite 5 unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde reichte sie einen Arztbericht vom 15. September 2022 ein. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2023 verfügte der Instruktions- richter, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E.b Am 3. April 2023 liess sich die Vorinstanz vernehmen. E.c Die Replik der Beschwerdeführerin datiert vom 26. April 2023. E.d Mit Eingabe vom 6. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 3. November 2023 zu den Akten und ersuchte um beförderliche Behandlung der Beschwerde. Dieses Schreiben wurde am

7. November 2023 beantwortet. E.e Am 26. August 2024 und am 19. Februar 2025 liess die Beschwerde- führerin zwei weitere Arztberichte vom 19. August 2024 beziehungsweise vom 16. Dezember 2024 zu den Akten legen.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-1494/2023 Seite 6

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Das SEM nahm die als «Gesuch um Wiedererwägung betreffend den Voll- zug der Wegweisung» bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom

14. November 2022 wegen der Geltendmachung nachträglich eingetrete- ner erheblicher Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft (vermehrte Razzien wegen der eritreischen Beteiligung am Konflikt in der äthiopischen Region Tigray und verschlechterte Menschenrechtslage) – zu Recht – als Mehrfachgesuch entgegen. Sie verzichtete darauf, die weiteren Vorbringen (betreffend die verschlechterte allgemeine Lage in Eritrea, die fortgeschrit- tene Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz und ihre gesund- heitliche Situation) in einem einfachen beziehungsweise (betreffend zwei neue CAT-Entscheide) in einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch getrennt zu behandeln. Da der Beschwerdeführerin aus diesem Umstand keine prozessualen Nachteile entstanden sind, ist das durch das SEM ge- wählte Vorgehen nicht zu bemängeln (vgl. dazu Art. 111b ff. AsylG; Art. 55 VwVG).

E. 3 Gemäss dem Wortlaut des ersten Rechtsbegehrens («Die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben») richtet sich die vorliegende Beschwerde explizit nicht gegen die Nicht-An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1), jedoch gegen die Abweisung des Mehrfachgesuchs (Dispositivziffer 2). In der Beschwer- debegründung finden sich indessen keine Ausführungen zur Asylgewäh- rung, sondern es wird ausdrücklich nur Bezug auf den Vollzug der Weg- weisung genommen (vgl. Beschwerde, S. 5 ff., Ziff. 3.1.1 «Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs» und Ziff. 3.1.2 «Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs»), wobei nicht geltend gemacht wird, die Beschwerdeführe- rin erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Die Zuerkennung der Flüchtlingsei- genschaft wird auch nicht explizit beantragt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich der Anfechtungswille der Beschwerdeführe- rin im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich auf die Anord- nung des Wegweisungsvollzugs beschränkt (Dispositivziffern 4 und 5).

D-1494/2023 Seite 7 Demnach sind die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 14. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen, und auch die Wegwei- sung aus der Schweiz als solche – zu welcher sich in der Beschwerdebe- gründung ebenfalls keine Ausführungen finden – ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (Dispositivziffer 3). Mangels Anfechtung bilden schliesslich auch die Dispositivziffern 6 und 7, mit welchen das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhoben wurde, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens.

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.3 m.H.).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen der Begründungspflicht so- wie eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen.

E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät- zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist die Sachverhaltserstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden

D-1494/2023 Seite 8 (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwer- degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe die in der Be- schwerde zitierten CAT-Entscheide als mit erheblichen methodologischen Mängeln qualifiziert und aufgrund mangelnder völkerrechtlicher Verbind- lichkeit lediglich zur Kenntnis genommen. Indes habe es die Vorinstanz un- terlassen, diese methodologischen Mängel auszuführen und zu begrün- den, insbesondere, weshalb sie gestützt auf diese zitierten CAT-Ent- scheide keine Anpassung ihrer Asyl- und Wegweisungspraxis – auch nicht betreffend die Beschwerdeführerin – vorgenommen habe. Diese Haltung sei widersprüchlich, habe die Vorinstanz doch mehrfach bei weggewiese- nen eritreischen Staatbürgern auf der Grundlage von CAT-Urteilen ihre Entscheidung in Wiedererwägung gezogen und auf den Vollzug der Weg- weisung infolge Unzulässigkeit respektive Verstoss gegen Art. 3 FoK ver- zichtet und die vorläufige Aufnahme verfügt. Inwiefern sich im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung der Sachlage aufdrängen würde, begründe die Vorinstanz nicht. Weiter folge aus den zitierten CAT-Entscheiden eine Pflicht der Schweiz beziehungsweise der Vorinstanz, Beweise für die Entlassung der jeweili- gen Beschwerdeführer aus dem Nationaldienst vorzulegen, ansonsten – angesichts der Verschlechterung der Lage in Eritrea – eine Verletzung von Art. 3 FoK folge. Die Vorinstanz habe aber anstelle der Beweisführung pau- schal und unkommentiert auf ihre Verfügung vom 15. Oktober 2015 (recte:

2018) und das Urteil des BVGer D-6460/2018 vom 29. Januar 2021 ver- wiesen, in welchen die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft abgetan worden seien.

E. 5.3.2 Vorliegend ist zwar richtig, dass die Vorinstanz sowohl in der ange- fochtenen Verfügung als auch in ihrer Vernehmlassung die von ihr monier- ten methodologischen Mängel nicht explizit ausführt. Indes finden sich in der Verfügung und der Vernehmlassung der Vorinstanz Ausführungen dazu, wann und unter welchen Voraussetzungen eine CAT-Entscheidung gegebenenfalls bei der Gestaltung ihrer Asyl- und Wegweisungspraxis be- rücksichtigt werden und weshalb die von der Beschwerdeführerin zitierten CAT-Entschiede vorliegend nicht zur Anwendung kommen. Die Haltung der

D-1494/2023 Seite 9 Vorinstanz ist damit nicht widersprüchlich, vielmehr geht aus der angefoch- tenen Verfügung klar hervor, von welchen Gründen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf welche rechtliche Begründung sie sich dabei stützt. Die Begründung der Vorinstanz ist somit als rechtsgenügend zu beurteilen und die formelle Rüge erweist sich als unbegründet (vgl. zur Frage der ma- teriellen Würdigung unten E. 8.4 f.). Betreffend die Rüge des pauschalen Verweises auf die festgestellte Un- glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 15. Okto- ber 2015 (recte: 2018) und Urteil des BVGer D-6460/2018 vom 29. Januar 2021 anstelle der Beweisführung der Vorinstanz, handelt es sich um eine Kritik an der inhaltlichen Würdigung des Sachverhaltes und damit um eine materielle Frage. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin moniert zudem, die aktuelle Lage in Eritrea habe sich durch das erneute Aufschwellen des Konfliktes in der Region nochmalig verschlechtert. Die Grundlage der verschärften Wegweisungs- praxis im Leiturteil BVGE 2018 VI/4 und Urteil des BVGer E-4321/2022 vom 16. Januar 2023 sei somit nicht mehr in Stein gemeisselt. Ein pau- schaler Verweis auf das Waffenstillstandabkommen im Tigray-Konflikt vom

4. November 2022 reiche dabei nicht aus.

E. 5.4.2 Aus der angefochtenen Verfügung geht auch diesbezüglich klar her- vor, von welchen Gründen sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid hat leiten lassen und auf welche Begründung es sich dabei stützt. Der Sachverhalt ist – unter Berücksichtigung der (erhöhten) Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin in ausserordentlichen Verfahren – als hinreichend erstellt und die Begründung des SEM als rechtsgenüglich zu beurteilen. Die Rüge der unvollständigen, unrichtigen und willkürlichen Sachverhalts- abklärung erweist sich als unbegründet. Der blosse Umstand, dass die Be- schwerdeführerin die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht. Viel- mehr handelt es sich um eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und damit erneut um eine materielle Frage.

E. 5.5 Eine Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen fällt demnach ausser Betracht. Der Eventualantrag, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und die Sache zur neuen Sachverhaltsfeststellung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen, wird infolgedessen abgewiesen, womit das Ge- richt in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

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E. 6.1 Der Anfechtungswille der Beschwerdeführerin beschränkt sich im vor- liegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs (vgl. E. 3). Sie begehrt die wiedererwägungsweise Anpassung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine von ihr geltend gemachte nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage (gesund- heitliche Situation und humanitäre Situation in Eritrea) in einem einfachen Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise (betreffend zwei neue CAT- Entscheide) in einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch. Damit sind die Regeln von Art. 111b ff. AsylG (analog) anwendbar (vgl. BVGE 2013/22, E. 12.3.).

E. 6.2 Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwal- tungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be- kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt wer- den, die schon in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa Ur- teile des BVGer D-2032/2025 vom 3. April 2025 E. 5.2. und D-985/2023 vom 23. Februar 2023 E. 5.2 und D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E.

E. 6.3 Nachdem das SEM auf das Gesuch der Beschwerdeführenden betref- fend den Wegweisungsvollzug eingetreten ist und dieses materiell geprüft hat, ist nachfolgend zu prüfen, ob es in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und zu Recht an seiner ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3615/2022 vom 12. September 2022 E. 5).

E. 7.1 Nachfolgend ist somit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea zu Recht erneut als zulässig erachtet hat oder ob diesem aufgrund einer we- sentlichen veränderten Sachlage im heutigen Zeitpunkt völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG).

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E. 7.2 Das SEM begründet die Zulässigkeit des angeordneten Wegweisungs- vollzugs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht weiter ausführe, inwiefern sie durch die aktuellen Entwicklungen in Eritrea (Razzien aufgrund des Einsatzes eritreischer Truppen im Konflikt in der äthiopischen Provinz Tigray sowie die allgemein verschlechterte menschenrechtliche Lage) individuell betroffen sei. Betref- fend die Feststellungen und Empfehlungen des CAT hält das SEM fest, dass diese formell keinen völkerrechtlich verbindlichen Charakter aufwei- sen würden, weshalb die Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf ein an- deres Asylgesuch respektive auf einen dazu ergangenen CAT-Entscheid nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Die Feststellungen und Empfeh- lungen des CAT hätten keinen Einfluss auf die Asyl- und Wegweisungspra- xis des SEM betreffend eritreische Asylsuchende, somit auch nicht auf den vorliegenden Einzelfall. Sodann wiesen die CAT-Entscheide Nr. 914/2019 (CAT/C/73/D/914/2019 vom

28. April 2022) und Nr. 872/2018 (CAT/C/73/D/872/2018 vom 28. April 2022) erhebliche methodologische Mängel auf. Es könne deshalb auf die Ausführungen der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen im ordentlichen Asylverfahren verwiesen werden und es gebe keine Anhaltspunkte, dass ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung drohe.

E. 7.3 In der Beschwerde wird demgegenüber – wie bereits in der Eingabe vom 14. November 2022 – geltend gemacht, gemäss aktuellen Entschei- den des CAT gegen die Schweiz könne eine Wegweisung von Desserteu- ren nach Eritrea aufgrund der dortigen aktuellen Lage ein Verstoss gegen Art. 3 FoK darstellen. Das gelte – bezugnehmend auf den verfahrensrecht- lichen Gehalt von Art. 3 FoK – namentlich auch dann, wenn das SEM seine Abklärungspflichten im Einzelfall verletze. In einem ähnlich gelagerten Fall gegen die Schweiz (CAT-Entscheid Nr. 914/2019), der ebenfalls von einer eritreischen Staatsbürgerin gehandelt habe, welche aus dem Militär deser- tiert sei und Eritrea illegal verlassen habe, sei das CAT zum Schluss ge- kommen, dass ihre erzwungene Rückkehr nach Eritrea einen Verstoss ge- gen Art. 3 FoK darstellen würde. Das CAT sehe es in einem weiteren Ent- scheid (CAT-Entscheid Nr. 872/2018) als Pflicht der Schweiz beziehungs- weise des SEM an, Beweise für die Entlassung der betroffenen Person aus dem Nationaldienst vorzulegen. Angesichts der Verschlechterung der Lage in Eritrea drohe andernfalls eine Verletzung von Art. 3 FoK. Die Beschwerdeführerin habe im Asylverfahren sowie im vorliegenden Mehrfachgesuch geltend gemacht, aus dem Militärdienst desertiert zu sein.

D-1494/2023 Seite 12 Dem SEM sei es nicht gelungen, die Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Militärdienst nachzuweisen. Vielmehr verweise das SEM pau- schal und unkommentiert auf ihre Verfügung vom 15. Oktober 2015 (recte:

2018) und das Urteil des BVGer D-6460/2018 vom 29. Januar 2021, in wel- chen die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft abgetan wor- den seien. Der zitierten Rechtsprechung des CAT folgend, könne diese An- sicht nicht mehr weiter vertreten werden. Es wäre Aufgabe des SEM ge- wesen, die Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Militärdienst nachzuweisen. Das SEM sei dieser Pflicht nicht nachgekommen, damit sei dieser Beweis nicht erstellt, weshalb Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK in ihrem verfahrensrechtlichen Aspekt verletzt seien. Würde die Beschwerdeführerin nach Eritrea zurückkehren, liefe sie ganz unmittelbar und konkret Gefahr, in den Militärdienst eingezogen zu werden, und sich dadurch an weiteren Verbrechen beteiligen zu müssen. Falls sie als regimefeindliche Deserteurin und Republikflüchtling wahrgenommen werden würde, würde sie auf unabsehbare Zeit in einem Militärlager zwecks Reintegration oder sogar in einem der vielen Gefängnisse ver- schwinden. Es bestehe eine reale Gefahr der Folterung und unmenschli- chen Behandlung, weshalb die Wegweisung auch den materiellen Gehalt von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verletzen würde. Eine Gerichtspraxis könne nur solange Bestand haben, wie sich der Kon- text nicht verändere. Der Umstand, dass die aktuelle Lage in Eritrea auch die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte jüngst dazu gebracht habe, die eritreische Regierung erneut zu rügen, zeige auf, dass eine nochmalige Verschlechterung der Lage in der Tigray-Region und ein erneutes Auf- schwellen des Konflikts in der Region Tatsache sei. Die auf der Grundlage des Leiturteils BVGE 2018 VI/4 verschärfte Wegweisungspraxis sei ohne- hin nicht mehr in Stein gemeisselt, als das SEM selbst in jüngsten Einzel- fällen den Wegweisungsvollzug bei Deserteuren als unzulässig erachtet habe. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach der CAT-Entscheid Nr. 914/2019 keinen Einfluss auf ihre eigene Asyl- und Wegweisungspraxis betreffend eritreische Asylsuchende habe, sei offensichtlich widersprüchlich. So habe das SEM bereits mehrfach, gerade auch bei weggewiesenen eritreischen Staatsbürgern auf der Grundlage von CAT-Urteilen ihre Entscheide in Wie- dererwägung gezogen, auf den Vollzug der Wegweisung infolge Unzuläs- sigkeit respektive Verstosses gegen Art. 3 FoK verzichtet und die vorläufige Aufnahme verfügt (vgl. CAT-Entscheid vom 22. Juli 2022, N […]; CAT-

D-1494/2023 Seite 13 Entscheid vom 28. April 2022, N […]; CAT-Entscheid vom 28. April 2022 N […]). Diese Entscheide seien trotz der vorinstanzlichen Haltung erfolgt, wo- nach die zitierten CAT-Entscheide keine völkerrechtliche Verbindlichkeit und methodologische Mängel aufweisen würden. Inwiefern sich im vorlie- genden Fall eine andere Beurteilung der Sachlage aufdränge, bringe die Vorinstanz nicht vor.

E. 7.4 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass es sich beim CAT – anders als etwa beim Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte (EGMR) – nicht um eine juristische Instanz handle, weshalb das CAT auch keine Rechtsprechung vornehme. Seine Entscheide könnten Empfehlungen an die Staatspartei enthalten, die Entscheide seien aber for- mell nicht rechtlich bindend. Auch das CAT gehe nicht davon aus, dass seine Feststellungen eine Verpflichtung des Vertragsstaates zur Abände- rung seines Asylentscheides schaffe. Weiter prüfe das SEM zwar die Aus- führungen des CAT und berücksichtige diese gegebenenfalls bei der Ge- staltung seiner Asyl- und Wegweisungspraxis. Bei den in der Beschwerde- schrift genannten CAT-Entscheiden sei das SEM im Rahmen seiner Prü- fung indes zum Schluss gekommen, dass diese erhebliche methodologi- sche Mängel aufweisen würden und deshalb keine darauf basierende An- passung der Asyl- und Wegweisungspraxis gerechtfertigt sei.

E. 7.5 In der Replik moniert die Beschwerdeführerin, die Schweiz habe eine Erklärung zur Anerkennung des Individualbeschwerdeverfahrens abgege- ben und die Erwägungen in der Botschaft zur Genehmigung der FoK zeig- ten klar, dass die Schweiz das Individualbeschwerdeverfahren als rechts- förmig anerkenne. Die Haltung, dass das CAT keine Rechtsprechung vor- nehme, widerspreche der Haltung des Bundesrates sowie des in CAT-An- gelegenheiten federführenden Bundesamts für Justiz. Bei der Beurteilung der Frage der völkerrechtlichen Verbindlichkeit der Individualentscheide des CAT müsse auch auf die Rechtsprechung der UNO-Organe selbst und anderer Vertragsstaaten abgestellt werden. Im Übrigen verlange nur schon das Prinzip von Treu und Glauben von den Staaten, den Individualent- scheiden nachzukommen. Auch der Bundesrat scheine – im Resultat – eine Verpflichtung zur Umsetzung der CAT-Empfehlungen anzuerkennen. Dies zeige sich nur schon darin, dass die Schweiz bisher allen vom CAT angeordneten vorsorglichen Massnahmen nachgekommen sei und auch alle materiellen Entscheide zur Zufriedenheit dieses Organs umgesetzt habe. Im Resultat komme dies einem Revisionsverfahren sehr nahe.

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E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Übereinstimmung mit der Vor- instanz fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine nachträg- lich wesentlich veränderte Sachlage darzutun, welche der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges heute entgegenstehen würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verweisen werden (vgl. oben E. 7.2 und 7.4) mit folgenden Ergänzungen.

E. 8.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Be- schwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Über die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei ei- ner bevorstehenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 entschieden. Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs in diesem Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) und des Zwangsar- beitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht. Da zwischen der Schweiz und Eritrea kein Rückübernahmeabkommen besteht, ist eine Rückkehr nach Eritrea fak- tisch nur freiwillig möglich. Aus diesem Grund besteht keine gerichtliche Praxis in Hinsicht auf mögliche Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Nationaldienst für eritreische Staatsangehörige, falls diese – hypothe- tisch – gegen ihren Willen in ihr Heimatland zurückgeführt würden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1., sowie statt vieler Urteile des BVGer E-8243/2024 vom 13. Januar 2025 E. 8 und E-620/2025 vom 14. Februar 2025 E. 8.2.3).

E. 8.3 Von einer drohenden Verletzung dieser völkerrechtlichen Bestimmun- gen ist nach dem Gesagten selbst bei einer allfälligen Einziehung der Be- schwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst nicht auszugehen. Ihre entsprechenden Vorbringen im Asylverfahren wurden dann auch vom Bun- desverwaltungsgericht bereits im Urteil des BVGer D-6460/2018 vom

29. Januar 2021 als flüchtlingsrechtlich nicht relevant beziehungsweise un- glaubhaft bezeichnet (vgl. ebenda E. 6; vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-887/2023 vom 2. März 2023 E. 6). Neue Vorbringen und Beweismittel, welche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung völkerrechtli- cher Bestimmungen im Falle einer Ausschaffung nach Eritrea zu begrün-

D-1494/2023 Seite 15 den vermögen, reicht die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nicht zu den Akten und sind auch nicht ersichtlich. Die blosse Möglichkeit von verschärften behördlichen Massnahmen aufgrund einer verschlechterten Menschenrechtslage in Eritrea in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass reichen nicht, um eine konkrete Gefahr beziehungsweise men- schenrechtswidrige Behandlung im individuellen Fall glaubhaft zu machen.

E. 8.4 Bei CAT-Entscheiden handelt es sich – wie von der Vorinstanz ausge- führt – um Empfehlungen an den Vertragsstaat Schweiz, welche in der Re- gel umgesetzt werden. Die Schweiz hat das Individualbeschwerdeverfah- ren vor dem CAT der UN anerkannt und respektiert deshalb die Entschei- dungen des CAT als autoritative Feststellungen des vom jeweiligen Über- einkommen eingesetzten Organs für den Zweck der Vertragsauslegung in Einzelfällen (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge [SR 0.111]). Die Sachverhaltswürdigung respektive die Schluss- folgerungen einer CAT-Entscheidung sind völkerrechtlich indes nicht ver- bindlich. Die Schweiz als Vertragsstaat der FoK ist aber rechtlich verpflich- tet, aufgrund der in einem CAT-Entscheid getroffenen Feststellung, wonach die Rückführung einer beschwerdeführenden Partei eine Verletzung von Art. 3 FoK begründen würde, im konkreten Einzelfall auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten. CAT-Entscheide stellen jedoch – im Gegensatz zu Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), worin eine Feststellung einer Verletzung der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK, SR 0.101) festgestellt wird – keinen Revisions- grund dar (vgl. zum Ganzen BVGer-Urteile D-3311/2024 vom 13. Septem- ber 2024 E. 9.2.4; E-1185/2023 vom 26. Juni 2023 S. 5 f.; D-6782/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 6.4; D-5858/2018 vom 20. November 2018 S. 7 f.; sowie FANNY DE WECK, Non-refoulement under the European Con- vention on Human Rights and the UN Convention against Torture : the as- sessment of individual complaints by the European Court of Human Rights under article 3 ECHR and the United Nations Committee against Torture under article 3 CAT, 2017, Kap. 2, Ziff. 2.3, S. 88–91).

E. 8.5 Soweit geltend gemacht wird, die Schweiz sei vom CAT für seine Erit- rea-Praxis verschiedentlich gerügt worden, ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin zitierten CAT-Entscheide nicht sie selber betreffen und in der Beschwerde auch nicht dargelegt wird, inwiefern diese präjudi- zielle Wirkung für ihren Fall haben sollten. Eine direkte Anwendung der von ihr zitierten CAT-Entscheide fällt aufgrund der fehlenden Allgemeingültig- keit und damit völkerrechtlichen Verbindlichkeit der Sachverhaltswürdigung respektive Schlussfolgerungen der zitierten CAT-Entscheidungen ausser

D-1494/2023 Seite 16 Betracht. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im ordentlichen Asyl- verfahren nicht geltend machte, aus dem Militärdienst desertiert zu sein, sondern sich ihrer Rekrutierung entzogen zu haben, wobei es ihr nicht ge- lang, ihre Verweigerung des Militärdienstes in Eritrea glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-6460/2018 E. unten E. 6.5) und sie in ihrer Be- schwerde nichts Substantiiertes vorbringt, welches diese Einschätzung in Zweifel ziehen könnte. Damit läuft ihr Argument, dass es aufgrund der zi- tierten CAT-Entscheide Aufgabe des SEM gewesen wäre, die Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Militärdienst nachzuweisen, ins Leere. Weitere Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weite- ren Verletzungen völkerrechtlicher Bestimmungen ausgesetzt wäre, sind nicht ersichtlich.

E. 8.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und völkerrechtlichen Bestimmungen auch im heutigen Zeitpunkt zulässig.

E. 9.1 Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob das SEM den Vollzug der Weg- weisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea zu Recht erneut als zumut- bar erachtet hat oder ob diesem im heutigen Zeitpunkt eine wesentlich ver- änderte Sachlage entgegensteht (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 9.2 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, der Vollzug der Wegwei- sung nach Eritrea sei gemäss Referenzurteil BVGE 2018 VI/4 – welchem auch aktuell weiterhin Gültigkeit zukomme – grundsätzlich zumutbar. Die Beschwerdeführerin führe keine Gründe an, weshalb sie von der allgemei- nen Lage in Eritrea besonders betroffen sei und die Einschätzung des Re- ferenzurteils deshalb in ihrem Falle keine Geltung haben sollte. Auch ihre geltend gemachte längere Aufenthaltsdauer und fortgeschrittene Integra- tion in der Schweiz stünde der Zumutbarkeit einer Wegweisung praxisge- mäss nicht entgegen. Das Gleiche gelte betreffend ihrer geltend gemach- ten (…) und aktuell (…), zumal deren Behandlung in Eritrea weiterhin ge- währleistet sei. Es bestünden keine besonderen Hinweise, dass die Be- schwerdeführerin bei einer Rückkehr aufgrund ihrer gesundheitlichen Be- schwerden in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Voll- zug sei somit zumutbar.

E. 9.3 Auf Beschwerdeebene führt die Beschwerdeführerin aus, dem zitierten Leiturteil in Bezug auf den Wegweisungsvollzug nach Eritrea (BVGE 2018 VI/4) könne aufgrund der derzeit höchst volatilen und humanitär prekären

D-1494/2023 Seite 17 Lage in Eritrea nicht mehr Folge geleistet werden. Eine Gerichtspraxis könne nur so lange Bestand haben, wie sich der Kontext nicht verändere. Eine nochmalige Verschlechterung der Lage in der Tigray-Region und ein erneutes Aufschwellen des Konfliktes in der Region sei eine Tatsache. Die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der verschlechterten Situation in Eritrea in eine persönliche Notlage geraten. Sodann sei der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen unzu- mutbar. Es sei fachärztlich eine regelmässige (…)therapie unter Begleitung einer medikamentösen Behandlung dringend indiziert. Eine solche Be- handlung sei in Eritrea nicht gewährleistet. Berichte zeigten auf, dass in Eritrea eine psychiatrische Grundversorgung selbst in der Hauptstadt As- mara nicht vorhanden sei. Vielmehr seien psychische Krankheiten in Erit- rea stigmatisiert. Dies lege die aus H._______ stammende Psychiaterin in ihrem jüngsten Bericht unmissverständlich dar. Eine Wegweisung sei somit unzumutbar und unverhältnismässig. Bezugnehmend auf das Urteil D-1116/2019 vom 3. Dezember 2020 sei im vorliegenden Falle von einem anderen Sachverhalt auszugehen. Im Urteil D-5898/2016 vom 12. Februar 2020 sei sodann die Wegweisung aus- schliesslich unter der Zulässigkeit geprüft worden. Entgegen der Vor- instanz könne somit von keiner gefestigten Praxis betreffend die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzuges von psychisch erkrankten Personen gesprochen werden.

E. 10.1 Auch betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage darzutun, wel- che der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges heute entgegenstehen würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verweisen werden (vgl. oben E. 9.2) mit nachfolgenden Ergän- zungen.

E. 10.2 Trotz prekärer humanitärer Situation und den daraus folgenden schwierigen Lebensbedingungen ist in Eritrea nicht von einem Krieg, Bür- gerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt, und somit nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Der Vollzug nach Eritrea ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar, wobei besondere Umstände eine Existenzbedro- hung im Einzelfall begründen können. Die Zumutbarkeit des Wegweis-

D-1494/2023 Seite 18 ungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17.2; sowie statt vieler: Urteil des BVGer E-620/2025 vom 14. Februar 2025 E. 8.3.3. m.w.H.).

E. 10.2.1 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung ei- ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be- handlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2009/2 E. 9.3.2).

E. 10.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Urteilen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von Beschwerdeführenden mit psychischen Problemen nach Eritrea befasst. In seinem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 – welchem auch heute noch Gültigkeit zukommt – hielt es unter anderem fest, dass der Zugang zu psychiatrischer Versorgung zwar beschränkt sei, es an Spezialisten mangle und gewisse Medikamente nur schwer erhältlich seien. Dennoch geht das Gericht – so- fern bei einer Rückkehr keine besonderen Umstände vorliegen, die auf eine Existenzbedrohung hinweisen – grundsätzlich von der Behandelbar- keit von psychischen Problemen in Eritrea aus (vgl. hierzu bspw. BVGer- Urteile D-5898/2016 vom 12. Februar 2020 E. 9.1.3 und E. 9.2.2, D-1116/2019 vom 3. Dezember 2020 E. 10.3 und D-2934/2020 vom

29. Juni 2023 E. 5).

E. 10.2.3 Im jüngsten Arztbericht von Dr. med. H._______ vom 16. Dezember 2024 wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer (…) und einer aktuell schweren (…) leidet und mehrere Medikamente einnimmt ([…]). Sie leide an starken (…), (…), (…) und (…), (…), (…), (…) mit deutlichem Ge- wichtsverlust und (…). Auch somatische Symptome seien aktuell dazuge- kommen, wie (…) und (…). Aus fachärztlicher Sicht sei eine zunehmende (…) klar gegeben, und die Erkrankungen seien chronifiziert (vgl. dazu Arzt- berichte vom 16. Dezember 2024, 15. September 2022, 3. November 2023 und 19. August 2024).

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E. 10.2.4 Das Gericht anerkennt, dass der negative Ausgang des Asylverfah- rens und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung für die Beschwerdeführerin darstellen. Indes droht der Beschwerdeführerin gemäss den ins Recht gelegten ärztlichen Berichten bei einer Rückkehr nach Eritrea mangels einer dringend notwendigen medizinischen (Weiter- )Behandlung keine von der Rechtsprechung verlangte lebensgefährdende Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes. Auch wenn der Zugang zu psychiatrischer Behandlung in Eritrea mangels ausreichenden Fachperso- nals erschwert ist und Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz zweifelslos nicht in Abrede zu stellen sind, vermag dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlicher Sicht zu führen. Weitere individuelle Gründe oder besondere Umstände wirtschaftlicher oder sozialer Natur, die auf eine Existenzbedrohung bei ei- ner Rückkehr nach Eritrea hinweisen, sind aus den Akten nicht ersichtlich und bringt die Beschwerdeführerin auf Beschwerdestufe nicht vor.

E. 10.2.5 Eine drohende Einberufung in den Nationaldienst führt für sich ge- nommen sodann nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 6.2.3– 6.2.5).

E. 10.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit weiterhin als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh- rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei- willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög- lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entge- gen. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertre- tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von der Beschwerde- führerin vorgebrachten Rügen und Dokumente keine veränderte Sachlage zu begründen vermögen, die eine von der bisherigen Beurteilung abwei- chende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs zulassen würde. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug dem- nach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anord- nung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1– 4 AIG).

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E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr aber mit Zwischenverfügung vom 22. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr bedürftig wäre.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1494/2023 Urteil vom 17. Oktober 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Lea Fritsche. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 29. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zu ihrer persönlichen Situation und zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie anlässlich der Befragung zur Person vom 7. Oktober 2015 und ihrer Anhörung zu den Asylgründen vom 16. August 2017 an, eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie zu sein und aus dem Dorf B._______ (Subzoba C._______, Zoba D._______) zu stammen. Sie habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht, diese aber aufgrund einer Krankheit nicht abschliessen können. Weil sie die Abschlussprüfungen verpasst habe, habe der Direktor sie von der Schule verwiesen. In der Folge habe sie einige Zeit zu Hause verbracht und dann versucht, illegal auszureisen. Dabei sei sie aufgegriffen und für drei Wochen in E._______ inhaftiert worden. Dort sei sie misshandelt und vergewaltigt worden. Da sie noch minderjährig gewesen sei, hätten ihre Eltern gegen eine Bürgschaft ihre Entlassung bewirken können. Später sei sie für den Militärdienst nach F._______ aufgeboten worden. Da sie diesem Aufgebot keine Folge geleistet habe, habe sie aus Eritrea fliehen müssen. A.c Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.d Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6460/2018 vom 29. Januar 2021 ab. In seinem Urteil kam das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, es könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin nach einem erfolglosen Ausreiseversuch für drei Wochen inhaftiert und dabei vergewaltigt worden sei, sowie im Anschluss an die Haftentlassung ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe. Aus den Akten liessen sich sodann keine konkreten Hinweise auf relevante zusätzliche Anknüpfungspunkte für die Schärfung ihres Profils entnehmen, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Es bestünden deshalb keine Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung infolge der behaupteten illegalen Ausreise. Auch sei der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar und es seien keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen. B. B.a Mit einer als «Gesuch um Wiedererwägung betreffend den Vollzug der Wegweisung» bezeichneten Eingabe vom 14. November 2022 des rubrizierten Rechtsvertreters gelangte die Beschwerdeführerin erneut an das SEM. Dabei liess sie beantragen, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt des Kantons G._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Schliesslich sei sie im Sinne von Art. 111d Abs. 2 AsylG (SR 142.31) von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung ihres Gesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, seit dem Ausbruch des Konfliktes in der nordäthiopischen Provinz Tigray habe sich die Sicherheitslage in Eritrea konstant verschlechtert. Wehrfähige Personen jeden Alters würden systematisch in sogenannten «Giffas» (Razzien) zusammengetrieben, um sie für den Kriegseinsatz ins Tigray-Gebiet zu schicken. Auch seien der unbefristete Wehrdienst sowie die missbräuchlichen Bedingungen nach wie vor eine der Hauptursachen für Menschenrechtsverletzungen in Eritrea. Das Recht auf Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen werde in Eritrea nicht anerkannt, Deserteure und Wehrdienstverweigerer seien schweren Strafen ausgesetzt. Die vom Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen gesammelten Informationen deuteten ebenfalls auf eine deutliche Verschlechterung der Situation hin. Ebenso sei das «Committee against Torture» (CAT) in zwei ähnlich gelagerten Fällen betreffend die Schweiz zum Schluss gekommen, dass eine zwangsweise Rückkehr nach Eritrea einen Verstoss gegen Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) darstellen würde, beziehungsweise dass es die Pflicht des SEM sei, Beweise für die Entlassung der betroffenen Person aus dem Nationaldienst vorzulegen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Asylverfahren geltend gemacht, zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein und dieser Aufforderung nicht Folge geleistet zu haben. Das SEM habe diese Vorbringen als nicht glaubhaft abgetan, ohne dazu weitere Nachforschungen zu betreiben. Es wäre aufgrund der zitierten Rechtsprechung des CAT Aufgabe des SEM gewesen, die Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Militärdienst nachzuweisen. Schliesslich erweise sich der Vollzug der Wegweisung mit Blick auf die volatile Lage in Eritrea, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und ihre fortgeschrittene Integration als unzumutbar. Dem Gesuch lag ein ärztlicher Bericht vom 7. September 2022 bei. C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 hielt das SEM in Bezug auf die rechtliche Qualifikation der Eingabe vom 14. November 2022 vorab fest, dass einige der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Mehrfachgesuchs zu prüfen wären, andere jedoch im Rahmen eines qualifizierten respektive eines einfachen Wiedererwägungsgesuchs. Vorliegend werde deshalb darauf verzichtet, die übrigen Vorbringen getrennt als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. Weiter stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Mehrfachgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg, verpflichtete sie das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. D. Die Beschwerdeführerin reichte gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 16. März 2023 über den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Darin liess sie beantragen, die Verfügung vom 14. Februar 2023 sei in den Ziffern 2-5 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess sie darum ersuchen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, sofern ihr diese nicht bereits von Gesetzes wegen zukomme, und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde reichte sie einen Arztbericht vom 15. September 2022 ein. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2023 verfügte der Instruktionsrichter, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E.b Am 3. April 2023 liess sich die Vorinstanz vernehmen. E.c Die Replik der Beschwerdeführerin datiert vom 26. April 2023. E.d Mit Eingabe vom 6. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 3. November 2023 zu den Akten und ersuchte um beförderliche Behandlung der Beschwerde. Dieses Schreiben wurde am 7. November 2023 beantwortet. E.e Am 26. August 2024 und am 19. Februar 2025 liess die Beschwerdeführerin zwei weitere Arztberichte vom 19. August 2024 beziehungsweise vom 16. Dezember 2024 zu den Akten legen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das SEM nahm die als «Gesuch um Wiedererwägung betreffend den Vollzug der Wegweisung» bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. November 2022 wegen der Geltendmachung nachträglich eingetretener erheblicher Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft (vermehrte Razzien wegen der eritreischen Beteiligung am Konflikt in der äthiopischen Region Tigray und verschlechterte Menschenrechtslage) - zu Recht - als Mehrfachgesuch entgegen. Sie verzichtete darauf, die weiteren Vorbringen (betreffend die verschlechterte allgemeine Lage in Eritrea, die fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz und ihre gesundheitliche Situation) in einem einfachen beziehungsweise (betreffend zwei neue CAT-Entscheide) in einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch getrennt zu behandeln. Da der Beschwerdeführerin aus diesem Umstand keine prozessualen Nachteile entstanden sind, ist das durch das SEM gewählte Vorgehen nicht zu bemängeln (vgl. dazu Art. 111b ff. AsylG; Art. 55 VwVG).

3. Gemäss dem Wortlaut des ersten Rechtsbegehrens («Die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben») richtet sich die vorliegende Beschwerde explizit nicht gegen die Nicht-Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1), jedoch gegen die Abweisung des Mehrfachgesuchs (Dispositivziffer 2). In der Beschwerdebegründung finden sich indessen keine Ausführungen zur Asylgewährung, sondern es wird ausdrücklich nur Bezug auf den Vollzug der Wegweisung genommen (vgl. Beschwerde, S. 5 ff., Ziff. 3.1.1 «Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs» und Ziff. 3.1.2 «Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs»), wobei nicht geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird auch nicht explizit beantragt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich der Anfechtungswille der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs beschränkt (Dispositivziffern 4 und 5). Demnach sind die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 14. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen, und auch die Wegweisung aus der Schweiz als solche - zu welcher sich in der Beschwerdebegründung ebenfalls keine Ausführungen finden - ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (Dispositivziffer 3). Mangels Anfechtung bilden schliesslich auch die Dispositivziffern 6 und 7, mit welchen das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben wurde, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen der Begründungspflicht sowie eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltserstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe die in der Beschwerde zitierten CAT-Entscheide als mit erheblichen methodologischen Mängeln qualifiziert und aufgrund mangelnder völkerrechtlicher Verbindlichkeit lediglich zur Kenntnis genommen. Indes habe es die Vorinstanz unterlassen, diese methodologischen Mängel auszuführen und zu begründen, insbesondere, weshalb sie gestützt auf diese zitierten CAT-Entscheide keine Anpassung ihrer Asyl- und Wegweisungspraxis - auch nicht betreffend die Beschwerdeführerin - vorgenommen habe. Diese Haltung sei widersprüchlich, habe die Vorinstanz doch mehrfach bei weggewiesenen eritreischen Staatbürgern auf der Grundlage von CAT-Urteilen ihre Entscheidung in Wiedererwägung gezogen und auf den Vollzug der Wegweisung infolge Unzulässigkeit respektive Verstoss gegen Art. 3 FoK verzichtet und die vorläufige Aufnahme verfügt. Inwiefern sich im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung der Sachlage aufdrängen würde, begründe die Vorinstanz nicht. Weiter folge aus den zitierten CAT-Entscheiden eine Pflicht der Schweiz beziehungsweise der Vorinstanz, Beweise für die Entlassung der jeweiligen Beschwerdeführer aus dem Nationaldienst vorzulegen, ansonsten - angesichts der Verschlechterung der Lage in Eritrea - eine Verletzung von Art. 3 FoK folge. Die Vorinstanz habe aber anstelle der Beweisführung pauschal und unkommentiert auf ihre Verfügung vom 15. Oktober 2015 (recte: 2018) und das Urteil des BVGer D-6460/2018 vom 29. Januar 2021 verwiesen, in welchen die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft abgetan worden seien. 5.3.2 Vorliegend ist zwar richtig, dass die Vorinstanz sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in ihrer Vernehmlassung die von ihr monierten methodologischen Mängel nicht explizit ausführt. Indes finden sich in der Verfügung und der Vernehmlassung der Vorinstanz Ausführungen dazu, wann und unter welchen Voraussetzungen eine CAT-Entscheidung gegebenenfalls bei der Gestaltung ihrer Asyl- und Wegweisungspraxis berücksichtigt werden und weshalb die von der Beschwerdeführerin zitierten CAT-Entschiede vorliegend nicht zur Anwendung kommen. Die Haltung der Vorinstanz ist damit nicht widersprüchlich, vielmehr geht aus der angefochtenen Verfügung klar hervor, von welchen Gründen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf welche rechtliche Begründung sie sich dabei stützt. Die Begründung der Vorinstanz ist somit als rechtsgenügend zu beurteilen und die formelle Rüge erweist sich als unbegründet (vgl. zur Frage der materiellen Würdigung unten E. 8.4 f.). Betreffend die Rüge des pauschalen Verweises auf die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 15. Oktober 2015 (recte: 2018) und Urteil des BVGer D-6460/2018 vom 29. Januar 2021 anstelle der Beweisführung der Vorinstanz, handelt es sich um eine Kritik an der inhaltlichen Würdigung des Sachverhaltes und damit um eine materielle Frage. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. 5.4 5.4.1 Die Beschwerdeführerin moniert zudem, die aktuelle Lage in Eritrea habe sich durch das erneute Aufschwellen des Konfliktes in der Region nochmalig verschlechtert. Die Grundlage der verschärften Wegweisungspraxis im Leiturteil BVGE 2018 VI/4 und Urteil des BVGer E-4321/2022 vom 16. Januar 2023 sei somit nicht mehr in Stein gemeisselt. Ein pauschaler Verweis auf das Waffenstillstandabkommen im Tigray-Konflikt vom 4. November 2022 reiche dabei nicht aus. 5.4.2 Aus der angefochtenen Verfügung geht auch diesbezüglich klar hervor, von welchen Gründen sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid hat leiten lassen und auf welche Begründung es sich dabei stützt. Der Sachverhalt ist - unter Berücksichtigung der (erhöhten) Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin in ausserordentlichen Verfahren - als hinreichend erstellt und die Begründung des SEM als rechtsgenüglich zu beurteilen. Die Rüge der unvollständigen, unrichtigen und willkürlichen Sachverhaltsabklärung erweist sich als unbegründet. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht. Vielmehr handelt es sich um eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und damit erneut um eine materielle Frage. 5.5 Eine Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen fällt demnach ausser Betracht. Der Eventualantrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird infolgedessen abgewiesen, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 6. 6.1 Der Anfechtungswille der Beschwerdeführerin beschränkt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs (vgl. E. 3). Sie begehrt die wiedererwägungsweise Anpassung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine von ihr geltend gemachte nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage (gesundheitliche Situation und humanitäre Situation in Eritrea) in einem einfachen Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise (betreffend zwei neue CAT-Entscheide) in einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch. Damit sind die Regeln von Art. 111b ff. AsylG (analog) anwendbar (vgl. BVGE 2013/22, E. 12.3.). 6.2 Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die schon in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2032/2025 vom 3. April 2025 E. 5.2. und D-985/2023 vom 23. Februar 2023 E. 5.2 und D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 m.H.). 6.3 Nachdem das SEM auf das Gesuch der Beschwerdeführenden betreffend den Wegweisungsvollzug eingetreten ist und dieses materiell geprüft hat, ist nachfolgend zu prüfen, ob es in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und zu Recht an seiner ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3615/2022 vom 12. September 2022 E. 5). 7. 7.1 Nachfolgend ist somit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea zu Recht erneut als zulässig erachtet hat oder ob diesem aufgrund einer wesentlichen veränderten Sachlage im heutigen Zeitpunkt völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2 Das SEM begründet die Zulässigkeit des angeordneten Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht weiter ausführe, inwiefern sie durch die aktuellen Entwicklungen in Eritrea (Razzien aufgrund des Einsatzes eritreischer Truppen im Konflikt in der äthiopischen Provinz Tigray sowie die allgemein verschlechterte menschenrechtliche Lage) individuell betroffen sei. Betreffend die Feststellungen und Empfehlungen des CAT hält das SEM fest, dass diese formell keinen völkerrechtlich verbindlichen Charakter aufweisen würden, weshalb die Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf ein anderes Asylgesuch respektive auf einen dazu ergangenen CAT-Entscheid nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Die Feststellungen und Empfehlungen des CAT hätten keinen Einfluss auf die Asyl- und Wegweisungspraxis des SEM betreffend eritreische Asylsuchende, somit auch nicht auf den vorliegenden Einzelfall. Sodann wiesen die CAT-Entscheide Nr. 914/2019 (CAT/C/73/D/914/2019 vom 28. April 2022) und Nr. 872/2018 (CAT/C/73/D/872/2018 vom 28. April 2022) erhebliche methodologische Mängel auf. Es könne deshalb auf die Ausführungen der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen im ordentlichen Asylverfahren verwiesen werden und es gebe keine Anhaltspunkte, dass ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung drohe. 7.3 In der Beschwerde wird demgegenüber - wie bereits in der Eingabe vom 14. November 2022 - geltend gemacht, gemäss aktuellen Entscheiden des CAT gegen die Schweiz könne eine Wegweisung von Desserteuren nach Eritrea aufgrund der dortigen aktuellen Lage ein Verstoss gegen Art. 3 FoK darstellen. Das gelte - bezugnehmend auf den verfahrensrechtlichen Gehalt von Art. 3 FoK - namentlich auch dann, wenn das SEM seine Abklärungspflichten im Einzelfall verletze. In einem ähnlich gelagerten Fall gegen die Schweiz (CAT-Entscheid Nr. 914/2019), der ebenfalls von einer eritreischen Staatsbürgerin gehandelt habe, welche aus dem Militär desertiert sei und Eritrea illegal verlassen habe, sei das CAT zum Schluss gekommen, dass ihre erzwungene Rückkehr nach Eritrea einen Verstoss gegen Art. 3 FoK darstellen würde. Das CAT sehe es in einem weiteren Entscheid (CAT-Entscheid Nr. 872/2018) als Pflicht der Schweiz beziehungsweise des SEM an, Beweise für die Entlassung der betroffenen Person aus dem Nationaldienst vorzulegen. Angesichts der Verschlechterung der Lage in Eritrea drohe andernfalls eine Verletzung von Art. 3 FoK. Die Beschwerdeführerin habe im Asylverfahren sowie im vorliegenden Mehrfachgesuch geltend gemacht, aus dem Militärdienst desertiert zu sein. Dem SEM sei es nicht gelungen, die Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Militärdienst nachzuweisen. Vielmehr verweise das SEM pauschal und unkommentiert auf ihre Verfügung vom 15. Oktober 2015 (recte: 2018) und das Urteil des BVGer D-6460/2018 vom 29. Januar 2021, in welchen die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft abgetan worden seien. Der zitierten Rechtsprechung des CAT folgend, könne diese Ansicht nicht mehr weiter vertreten werden. Es wäre Aufgabe des SEM gewesen, die Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Militärdienst nachzuweisen. Das SEM sei dieser Pflicht nicht nachgekommen, damit sei dieser Beweis nicht erstellt, weshalb Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK in ihrem verfahrensrechtlichen Aspekt verletzt seien. Würde die Beschwerdeführerin nach Eritrea zurückkehren, liefe sie ganz unmittelbar und konkret Gefahr, in den Militärdienst eingezogen zu werden, und sich dadurch an weiteren Verbrechen beteiligen zu müssen. Falls sie als regimefeindliche Deserteurin und Republikflüchtling wahrgenommen werden würde, würde sie auf unabsehbare Zeit in einem Militärlager zwecks Reintegration oder sogar in einem der vielen Gefängnisse verschwinden. Es bestehe eine reale Gefahr der Folterung und unmenschlichen Behandlung, weshalb die Wegweisung auch den materiellen Gehalt von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verletzen würde. Eine Gerichtspraxis könne nur solange Bestand haben, wie sich der Kontext nicht verändere. Der Umstand, dass die aktuelle Lage in Eritrea auch die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte jüngst dazu gebracht habe, die eritreische Regierung erneut zu rügen, zeige auf, dass eine nochmalige Verschlechterung der Lage in der Tigray-Region und ein erneutes Aufschwellen des Konflikts in der Region Tatsache sei. Die auf der Grundlage des Leiturteils BVGE 2018 VI/4 verschärfte Wegweisungspraxis sei ohnehin nicht mehr in Stein gemeisselt, als das SEM selbst in jüngsten Einzelfällen den Wegweisungsvollzug bei Deserteuren als unzulässig erachtet habe. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach der CAT-Entscheid Nr. 914/2019 keinen Einfluss auf ihre eigene Asyl- und Wegweisungspraxis betreffend eritreische Asylsuchende habe, sei offensichtlich widersprüchlich. So habe das SEM bereits mehrfach, gerade auch bei weggewiesenen eritreischen Staatsbürgern auf der Grundlage von CAT-Urteilen ihre Entscheide in Wiedererwägung gezogen, auf den Vollzug der Wegweisung infolge Unzulässigkeit respektive Verstosses gegen Art. 3 FoK verzichtet und die vorläufige Aufnahme verfügt (vgl. CAT-Entscheid vom 22. Juli 2022, N [...]; CAT-Entscheid vom 28. April 2022, N [...]; CAT-Entscheid vom 28. April 2022 N [...]). Diese Entscheide seien trotz der vorinstanzlichen Haltung erfolgt, wonach die zitierten CAT-Entscheide keine völkerrechtliche Verbindlichkeit und methodologische Mängel aufweisen würden. Inwiefern sich im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung der Sachlage aufdränge, bringe die Vorinstanz nicht vor. 7.4 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass es sich beim CAT - anders als etwa beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - nicht um eine juristische Instanz handle, weshalb das CAT auch keine Rechtsprechung vornehme. Seine Entscheide könnten Empfehlungen an die Staatspartei enthalten, die Entscheide seien aber formell nicht rechtlich bindend. Auch das CAT gehe nicht davon aus, dass seine Feststellungen eine Verpflichtung des Vertragsstaates zur Abänderung seines Asylentscheides schaffe. Weiter prüfe das SEM zwar die Ausführungen des CAT und berücksichtige diese gegebenenfalls bei der Gestaltung seiner Asyl- und Wegweisungspraxis. Bei den in der Beschwerdeschrift genannten CAT-Entscheiden sei das SEM im Rahmen seiner Prüfung indes zum Schluss gekommen, dass diese erhebliche methodologische Mängel aufweisen würden und deshalb keine darauf basierende Anpassung der Asyl- und Wegweisungspraxis gerechtfertigt sei. 7.5 In der Replik moniert die Beschwerdeführerin, die Schweiz habe eine Erklärung zur Anerkennung des Individualbeschwerdeverfahrens abgegeben und die Erwägungen in der Botschaft zur Genehmigung der FoK zeigten klar, dass die Schweiz das Individualbeschwerdeverfahren als rechtsförmig anerkenne. Die Haltung, dass das CAT keine Rechtsprechung vornehme, widerspreche der Haltung des Bundesrates sowie des in CAT-Angelegenheiten federführenden Bundesamts für Justiz. Bei der Beurteilung der Frage der völkerrechtlichen Verbindlichkeit der Individualentscheide des CAT müsse auch auf die Rechtsprechung der UNO-Organe selbst und anderer Vertragsstaaten abgestellt werden. Im Übrigen verlange nur schon das Prinzip von Treu und Glauben von den Staaten, den Individualentscheiden nachzukommen. Auch der Bundesrat scheine - im Resultat - eine Verpflichtung zur Umsetzung der CAT-Empfehlungen anzuerkennen. Dies zeige sich nur schon darin, dass die Schweiz bisher allen vom CAT angeordneten vorsorglichen Massnahmen nachgekommen sei und auch alle materiellen Entscheide zur Zufriedenheit dieses Organs umgesetzt habe. Im Resultat komme dies einem Revisionsverfahren sehr nahe. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage darzutun, welche der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges heute entgegenstehen würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verweisen werden (vgl. oben E. 7.2 und 7.4) mit folgenden Ergänzungen. 8.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Über die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei einer bevorstehenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 entschieden. Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in diesem Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) und des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht. Da zwischen der Schweiz und Eritrea kein Rückübernahmeabkommen besteht, ist eine Rückkehr nach Eritrea faktisch nur freiwillig möglich. Aus diesem Grund besteht keine gerichtliche Praxis in Hinsicht auf mögliche Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Nationaldienst für eritreische Staatsangehörige, falls diese - hypothetisch - gegen ihren Willen in ihr Heimatland zurückgeführt würden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1., sowie statt vieler Urteile des BVGer E-8243/2024 vom 13. Januar 2025 E. 8 und E-620/2025 vom 14. Februar 2025 E. 8.2.3). 8.3 Von einer drohenden Verletzung dieser völkerrechtlichen Bestimmungen ist nach dem Gesagten selbst bei einer allfälligen Einziehung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst nicht auszugehen. Ihre entsprechenden Vorbringen im Asylverfahren wurden dann auch vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil des BVGer D-6460/2018 vom 29. Januar 2021 als flüchtlingsrechtlich nicht relevant beziehungsweise unglaubhaft bezeichnet (vgl. ebenda E. 6; vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-887/2023 vom 2. März 2023 E. 6). Neue Vorbringen und Beweismittel, welche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen im Falle einer Ausschaffung nach Eritrea zu begründen vermögen, reicht die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nicht zu den Akten und sind auch nicht ersichtlich. Die blosse Möglichkeit von verschärften behördlichen Massnahmen aufgrund einer verschlechterten Menschenrechtslage in Eritrea in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass reichen nicht, um eine konkrete Gefahr beziehungsweise menschenrechtswidrige Behandlung im individuellen Fall glaubhaft zu machen. 8.4 Bei CAT-Entscheiden handelt es sich - wie von der Vorinstanz ausgeführt - um Empfehlungen an den Vertragsstaat Schweiz, welche in der Regel umgesetzt werden. Die Schweiz hat das Individualbeschwerdeverfahren vor dem CAT der UN anerkannt und respektiert deshalb die Entscheidungen des CAT als autoritative Feststellungen des vom jeweiligen Übereinkommen eingesetzten Organs für den Zweck der Vertragsauslegung in Einzelfällen (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge [SR 0.111]). Die Sachverhaltswürdigung respektive die Schlussfolgerungen einer CAT-Entscheidung sind völkerrechtlich indes nicht verbindlich. Die Schweiz als Vertragsstaat der FoK ist aber rechtlich verpflichtet, aufgrund der in einem CAT-Entscheid getroffenen Feststellung, wonach die Rückführung einer beschwerdeführenden Partei eine Verletzung von Art. 3 FoK begründen würde, im konkreten Einzelfall auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten. CAT-Entscheide stellen jedoch - im Gegensatz zu Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), worin eine Feststellung einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) festgestellt wird - keinen Revisionsgrund dar (vgl. zum Ganzen BVGer-Urteile D-3311/2024 vom 13. September 2024 E. 9.2.4; E-1185/2023 vom 26. Juni 2023 S. 5 f.; D-6782/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 6.4; D-5858/2018 vom 20. November 2018 S. 7 f.; sowie Fanny De Weck, Non-refoulement under the European Convention on Human Rights and the UN Convention against Torture : the assessment of individual complaints by the European Court of Human Rights under article 3 ECHR and the United Nations Committee against Torture under article 3 CAT, 2017, Kap. 2, Ziff. 2.3, S. 88-91). 8.5 Soweit geltend gemacht wird, die Schweiz sei vom CAT für seine Eritrea-Praxis verschiedentlich gerügt worden, ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin zitierten CAT-Entscheide nicht sie selber betreffen und in der Beschwerde auch nicht dargelegt wird, inwiefern diese präjudizielle Wirkung für ihren Fall haben sollten. Eine direkte Anwendung der von ihr zitierten CAT-Entscheide fällt aufgrund der fehlenden Allgemeingültigkeit und damit völkerrechtlichen Verbindlichkeit der Sachverhaltswürdigung respektive Schlussfolgerungen der zitierten CAT-Entscheidungen ausser Betracht. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im ordentlichen Asylverfahren nicht geltend machte, aus dem Militärdienst desertiert zu sein, sondern sich ihrer Rekrutierung entzogen zu haben, wobei es ihr nicht gelang, ihre Verweigerung des Militärdienstes in Eritrea glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-6460/2018 E. unten E. 6.5) und sie in ihrer Beschwerde nichts Substantiiertes vorbringt, welches diese Einschätzung in Zweifel ziehen könnte. Damit läuft ihr Argument, dass es aufgrund der zitierten CAT-Entscheide Aufgabe des SEM gewesen wäre, die Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Militärdienst nachzuweisen, ins Leere. Weitere Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weiteren Verletzungen völkerrechtlicher Bestimmungen ausgesetzt wäre, sind nicht ersichtlich. 8.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und völkerrechtlichen Bestimmungen auch im heutigen Zeitpunkt zulässig. 9. 9.1 Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea zu Recht erneut als zumutbar erachtet hat oder ob diesem im heutigen Zeitpunkt eine wesentlich veränderte Sachlage entgegensteht (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG). 9.2 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea sei gemäss Referenzurteil BVGE 2018 VI/4 - welchem auch aktuell weiterhin Gültigkeit zukomme - grundsätzlich zumutbar. Die Beschwerdeführerin führe keine Gründe an, weshalb sie von der allgemeinen Lage in Eritrea besonders betroffen sei und die Einschätzung des Referenzurteils deshalb in ihrem Falle keine Geltung haben sollte. Auch ihre geltend gemachte längere Aufenthaltsdauer und fortgeschrittene Integration in der Schweiz stünde der Zumutbarkeit einer Wegweisung praxisgemäss nicht entgegen. Das Gleiche gelte betreffend ihrer geltend gemachten (...) und aktuell (...), zumal deren Behandlung in Eritrea weiterhin gewährleistet sei. Es bestünden keine besonderen Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug sei somit zumutbar. 9.3 Auf Beschwerdeebene führt die Beschwerdeführerin aus, dem zitierten Leiturteil in Bezug auf den Wegweisungsvollzug nach Eritrea (BVGE 2018 VI/4) könne aufgrund der derzeit höchst volatilen und humanitär prekären Lage in Eritrea nicht mehr Folge geleistet werden. Eine Gerichtspraxis könne nur so lange Bestand haben, wie sich der Kontext nicht verändere. Eine nochmalige Verschlechterung der Lage in der Tigray-Region und ein erneutes Aufschwellen des Konfliktes in der Region sei eine Tatsache. Die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der verschlechterten Situation in Eritrea in eine persönliche Notlage geraten. Sodann sei der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen unzumutbar. Es sei fachärztlich eine regelmässige (...)therapie unter Begleitung einer medikamentösen Behandlung dringend indiziert. Eine solche Behandlung sei in Eritrea nicht gewährleistet. Berichte zeigten auf, dass in Eritrea eine psychiatrische Grundversorgung selbst in der Hauptstadt Asmara nicht vorhanden sei. Vielmehr seien psychische Krankheiten in Eritrea stigmatisiert. Dies lege die aus H._______ stammende Psychiaterin in ihrem jüngsten Bericht unmissverständlich dar. Eine Wegweisung sei somit unzumutbar und unverhältnismässig. Bezugnehmend auf das Urteil D-1116/2019 vom 3. Dezember 2020 sei im vorliegenden Falle von einem anderen Sachverhalt auszugehen. Im Urteil D-5898/2016 vom 12. Februar 2020 sei sodann die Wegweisung ausschliesslich unter der Zulässigkeit geprüft worden. Entgegen der Vorinstanz könne somit von keiner gefestigten Praxis betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von psychisch erkrankten Personen gesprochen werden. 10. 10.1 Auch betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage darzutun, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges heute entgegenstehen würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verweisen werden (vgl. oben E. 9.2) mit nachfolgenden Ergänzungen. 10.2 Trotz prekärer humanitärer Situation und den daraus folgenden schwierigen Lebensbedingungen ist in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt, und somit nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Der Vollzug nach Eritrea ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar, wobei besondere Umstände eine Existenzbedrohung im Einzelfall begründen können. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17.2; sowie statt vieler: Urteil des BVGer E-620/2025 vom 14. Februar 2025 E. 8.3.3. m.w.H.). 10.2.1 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht alleine deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 10.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Urteilen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von Beschwerdeführenden mit psychischen Problemen nach Eritrea befasst. In seinem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 - welchem auch heute noch Gültigkeit zukommt - hielt es unter anderem fest, dass der Zugang zu psychiatrischer Versorgung zwar beschränkt sei, es an Spezialisten mangle und gewisse Medikamente nur schwer erhältlich seien. Dennoch geht das Gericht - sofern bei einer Rückkehr keine besonderen Umstände vorliegen, die auf eine Existenzbedrohung hinweisen - grundsätzlich von der Behandelbarkeit von psychischen Problemen in Eritrea aus (vgl. hierzu bspw. BVGer-Urteile D-5898/2016 vom 12. Februar 2020 E. 9.1.3 und E. 9.2.2, D-1116/2019 vom 3. Dezember 2020 E. 10.3 und D-2934/2020 vom 29. Juni 2023 E. 5). 10.2.3 Im jüngsten Arztbericht von Dr. med. H._______ vom 16. Dezember 2024 wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer (...) und einer aktuell schweren (...) leidet und mehrere Medikamente einnimmt ([...]). Sie leide an starken (...), (...), (...) und (...), (...), (...), (...) mit deutlichem Gewichtsverlust und (...). Auch somatische Symptome seien aktuell dazugekommen, wie (...) und (...). Aus fachärztlicher Sicht sei eine zunehmende (...) klar gegeben, und die Erkrankungen seien chronifiziert (vgl. dazu Arztberichte vom 16. Dezember 2024, 15. September 2022, 3. November 2023 und 19. August 2024). 10.2.4 Das Gericht anerkennt, dass der negative Ausgang des Asylverfahrens und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung für die Beschwerdeführerin darstellen. Indes droht der Beschwerdeführerin gemäss den ins Recht gelegten ärztlichen Berichten bei einer Rückkehr nach Eritrea mangels einer dringend notwendigen medizinischen (Weiter-)Behandlung keine von der Rechtsprechung verlangte lebensgefährdende Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes. Auch wenn der Zugang zu psychiatrischer Behandlung in Eritrea mangels ausreichenden Fachpersonals erschwert ist und Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz zweifelslos nicht in Abrede zu stellen sind, vermag dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlicher Sicht zu führen. Weitere individuelle Gründe oder besondere Umstände wirtschaftlicher oder sozialer Natur, die auf eine Existenzbedrohung bei einer Rückkehr nach Eritrea hinweisen, sind aus den Akten nicht ersichtlich und bringt die Beschwerdeführerin auf Beschwerdestufe nicht vor. 10.2.5 Eine drohende Einberufung in den Nationaldienst führt für sich genommen sodann nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 6.2.3-6.2.5). 10.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit weiterhin als zumutbar. 10.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen und Dokumente keine veränderte Sachlage zu begründen vermögen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr aber mit Zwischenverfügung vom 22. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr bedürftig wäre. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand: