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D-5858/2018

D-5858/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2018 (vgl. die Eingabe vom 28. Oktober 2018) wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5858/2018lan Urteil vom 20. November 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Russland, alle vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 14. September 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit, am 3. November 2010 respektive am 13. Dezember 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer werde von den tschetschenischen Behörden verfolgt, weil er auf Geheiss seines Schwagers die Rebellen mit Medikamenten unterstützt habe, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug verfügte, dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Februar 2012 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-650/2012 vom 24. Mai 2012 abgewiesen wurde, dass die Vorinstanz einer als "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe der Beschwerdeführenden vom 29. Juni 2012 mangels genügend substanziierter Wiedererwägungsgründe mit Schreiben vom 4. Juli 2012 keine weitere Folge gab, dass die Vorinstanz sodann ein weiteres, auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränktes Wiedererwägungsgesuch vom 6. Mai 2013 mit Verfügung vom 6. Februar 2014 abwies, und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen (zwei) Beschwerden vom 11. März 2014 mit Urteilen D-1262/2014 und D-1264/2014 vom 28. September 2015 abwies, dass die Beschwerdeführenden am 25. November 2015 beim UN-Ausschuss gegen Folter (Committee against Torture; CAT) eine Individualbeschwerde gegen die Schweiz wegen drohender Verletzung von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) einreichen liessen, dass das CAT diese Beschwerde mit Entscheid vom 4. Mai 2018 guthiess und feststellte, eine Ausschaffung der Beschwerdeführenden in die Russische Föderation würde eine Verletzung von Art. 3 FoK darstellen, weshalb die Schweiz verpflichtet sei, von einer Ausschaffung der Beschwerdeführenden in die Russische Föderation abzusehen, dass die Beschwerdeführenden das SEM mit Eingabe vom 5. Juli 2018 ersuchten, in Beachtung des CAT-Entscheids umgehend eine Verfügung zu erlassen, mit welcher sie als Flüchtlinge anerkannt würden und ihnen Asyl gewährt werde, dass das SEM in der Folge (nach erfolgtem schriftlichen Austausch mit dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die Frage der Zuständigkeit) die Eingabe vom 5. Juli 2018 als (sinngemässes) Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und dieses mit Verfügung vom 14. September 2018 im Asylpunkt abwies, im Wegweisungsvollzugspunkt hingegen guthiess und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte, dass das SEM zur Begründung seines negativen Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen ausführte, es seien weder im Rahmen des CAT-Verfahrens noch in den Eingaben ab dem 5. Juli 2018 neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden, welche zur Anerkennung als Flüchtlinge oder zur Gewährung von Asyl führen könnten, dass es sich beim Entscheid des CAT nicht um ein Beweismittel handle, sondern um eine Empfehlung eines UN-Vertragsorgans, worin eine andere juristische Beurteilung des Sachverhalts vorgenommen werde, dass die Gutheissung einer Individualbeschwerde durch das CAT gestützt auf Art. 22 FoK gemäss Rechtsprechung denn auch keinen selbständigen Revisionsgrund darstelle, dass demnach keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 29. Dezember 2012 (recte: 2011) im Asylpunkt beseitigen könnten, dass hingegen in Würdigung des CAT-Entscheids infolge Unzulässigkeit vom Vollzug der Wegweisung abzusehen sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Oktober 2018 diesen Entscheid teilweise anfechten und dabei beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffer 1 aufzuheben, und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2018 sowie zwei Vollmachten vom 11. November 2015 (in Kopie) beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 eine Substitutionsvollmacht vom 12. Oktober 2018 sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 16. Oktober 2018 zu den Akten gereicht wurden, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 5. November 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2018 und Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der verlangte Kostenvorschuss dennoch am 5. November 2018 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im AsylG spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG), dass ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG richtet (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Sinne einer Anpassung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass, sofern die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde -, auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.), dass im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens Beweismittel geprüft werden können, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3), dass sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel nur dann einen Wiedererwägungsgrund bilden, wenn sie der gesuchstellenden Person im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten, oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG), dass sie aber ungeachtet dessen zu berücksichtigen sind, wenn aus ihnen offensichtlich eine Verfolgung oder eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung hervorgeht und damit ein völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis bestünde (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3, der nach wie vor Gültigkeit hat), dass eine Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und sie namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen, dass das SEM die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, dass es das Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls abgewiesen hat, die Beschwerdeführenden indessen infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm, dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren demnach in materieller Hinsicht auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht das Bestehen der hinsichtlich des Asylpunkts geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an seiner ursprünglichen Verfügung festgehalten hat, dass die Schweizer Asylbehörden im vorliegenden Fall im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens zur Einschätzung gelangt waren, für die Beschwerdeführenden bestehe in der Russischen Föderation eine zumutbare inländische Fluchtalternative, weshalb ihre Flüchtlingseigenschaft ungeachtet der geltend gemachten Verfolgung durch tschetschenische Behörden zu verneinen sei und die Asylgesuche abzulehnen seien (vgl. die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Dezember 2011 sowie den Beschwerdeentscheid vom 24. Mai 2012), dass das SEM das in der Eingabe vom 5. Juli 2018 gestellte Begehren, es sei angesichts des CAT-Entscheids vom 4. Mai 2018 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und Asyl zu gewähren, mit der Begründung abwies, es lägen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, welche zur Anerkennung als Flüchtlinge und zur Gewährung von Asyl führen könnten, dass seitens der Beschwerdeführenden eingewendet wird, im Entscheid des CAT werde ausdrücklich festgestellt, dass für die Beschwerdeführenden in der Russischen Föderation keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, weshalb ihnen von den Schweizer Asylbehörden folgerichtig Asyl zu gewähren sei, dass die Sachverhaltswürdigung respektive die Schlussfolgerungen des CAT betreffend die Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für die Schweizer Behörden indessen nicht bindend ist, dass daher die entsprechenden Erwägungen im CAT-Entscheid per se nicht geeignet sind, die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Dezember 2011 im Asylpunkt zu beseitigen, dass die Schweiz als Vertragsstaat der FoK vielmehr lediglich verpflichtet ist, aufgrund der im CAT-Entscheid getroffenen Feststellung, wonach eine Ausschaffung der Beschwerdeführenden in die Russische Föderation eine Verletzung von Art. 3 FoK begründen würde, auf eine Ausschaffung zu verzichten, dass das SEM dieser Verpflichtung in geeigneter Weise nachgekommen ist, indem es die Beschwerdeführenden wegen (der vom CAT festgestellten) Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm, dass das SEM gemäss Rechtsprechung zudem gehalten ist, neue erhebliche Tatsachen und/oder Beweismittel, welche im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem CAT beigebracht wurden, im Rahmen eines darauffolgenden Wiedererwägungsverfahrens oder Mehrfachgesuchs zu prüfen (vgl. dazu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 14), dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des CAT-Verfahrens erstmals geltend gemacht hatten, der Bruder des Beschwerdeführers sei im Januar 2015 aus dem Polizeidienst entlassen worden, und der Cousin des Beschwerdeführers sei im Januar 2013 von einem tschetschenischen Gericht wegen Unterstützung von Rebellen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, dass das SEM diese Vorbringen in der angefochtenen Verfügung zwar nicht ausdrücklich nannte, aber immerhin ausführte, es seien weder im Rahmen des CAT-Verfahrens noch in den nachfolgenden Eingaben der Beschwerdeführenden neue Tatsachen vorgebracht oder Beweismittel eingereicht worden, welche zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl führen könnten, dass diese Feststellung angesichts der Aktenlage nicht zu beanstanden ist, zumal die erwähnten neuen Vorbringen betreffend die angebliche Verurteilung des Cousins und die Entlassung des Bruders des Beschwerdeführers offensichtlich nicht geeignet sind, die (rechtskräftige) Einschätzung der Schweizer Asylbehörden umzustossen, wonach den Beschwerdeführenden andernorts in der Russischen Föderation eine Fluchtalternative offensteht, dass sodann der Umstand, dass das SEM die Beschwerdeführenden trotz positiven CAT-Entscheids nicht als Flüchtlinge anerkannt hat, entgegen der in der Beschwerde sowie der Replik geäusserten Auffassung das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) nicht verletzt, dass zwar das SEM in einigen Fällen den jeweiligen beschwerdeführenden Personen im Anschluss an die Gutheissung ihrer CAT-Beschwerde tatsächlich Asyl gewährte und sie als Flüchtlinge anerkannte, dass daraus aber keineswegs gefolgt werden kann, dass daher in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 BV auch im vorliegenden Fall die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt werden müssten und ihnen Asyl gewährt werden müsste, dass nämlich der vorliegende Fall insbesondere bezüglich des rechtserheblichen Sachverhalts nicht identisch ist mit denjenigen, welche seitens der Beschwerdeführenden zitiert werden, weshalb es auch keine rechtsungleiche Behandlung darstellt, wenn die Beschwerdeführenden - anders als in den von ihnen zitierten CAT-Fällen - vom SEM trotz positiven CAT-Entscheids nicht als Flüchtlinge anerkannt werden und ihnen nicht Asyl gewährt wird, zumal das SEM seine diesbezügliche Entscheidung in nachvollziehbarer Weise begründet hat, dass das SEM das (sinngemässe) Wiedererwägungsgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen hat, soweit darin gestützt auf den CAT-Entscheid vom 4. Mai 2018 die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und die Gewährung von Asyl beantragt wurde, dass demnach festzustellen ist, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich erhebliche Veränderung der Sachlage darzutun, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass gestützt auf die vorstehenden Ausführungen auch das mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 gestellte Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2018 abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 5. November 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2018 (vgl. die Eingabe vom 28. Oktober 2018) wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: