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D-650/2012

D-650/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland mit seinem älteren Sohn legal und mit einem Visum für E._______ am 30. Oktober 2010, gelangte von F._______ aus über den Luftweg nach E._______ und von dort aus am 3. November 2010 mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die Schweiz. Am gleichen Tag ersuchten sie in G._______ um Asyl. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland gestützt auf ihre Aussagen mit dem jüngeren Sohn und ihrem Inlandpass am 11. Dezember 2010 auf illegalem Weg und reiste über die (...) am 13. Dezember 2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag Asylgesuche stellten. Der Beschwerdeführer wurde am 10. November 2010 und die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2010 summarisch befragt. Am 9. März 2011 fanden die Anhörungen zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit und werde von den tschetschenischen Behörden verfolgt. Nachdem er von seinem Schwager, einem Angehörigen der Rebellen, im Mai oder Juni 2010 dazu überredet worden sei, habe er für diese zwei Mal Medikamente eingekauft, welche Anfang Juli 2010 in seine Wohnung geliefert und dort von den Rebellen abgeholt worden seien. Am Abend des 2. August 2010 hätten ihn zwei Beamte des Innenministeriums festgenommen und mit einem Sack über dem Kopf zum Polizeiposten in H._______ gebracht, wo er nach Misshandlungen und Erniedrigungen vor die Wahl gestellt worden sei, mit den Behörden zusammenzuarbeiten oder inhaftiert zu werden. Nachdem er seine Dienste für die Rebellen zugegeben habe, sei er darüber detailliert befragt und aufgefordert worden, den Behörden Informationen über die Rebellen weiterzuleiten. Er habe zwei Dokumente - ein Verhörprotokoll und eine Erklärung über die Zusammenarbeit mit den Behörden - unterschreiben müssen und sei noch in der gleichen Nacht von seinem Onkel, dem (...) von H._______, abgeholt worden. Dieser sei aufgebracht gewesen und habe ihm gedroht, sich kein weiteres Mal mehr für ihn einzusetzen. Am 4. August 2010 sei er mit einer Gehirnerschütterung ins Krankenhaus gebracht worden und in der Folge habe er sich noch etwa sieben Tage bei seinem Onkel sowie anschliessend mehrere Wochen bei Verwandten von dessen Ehefrau aufgehalten. In dieser Zeit sei im Ort, wo Kadyrov wohne, ein Anschlag verübt worden, was zu regen Tätigkeiten des Geheimdienstes geführt habe. In diesem Zusammenhang sei der Beschwerdeführer im September 2010 an seinem Wohnort und zwei weiteren Adressen gesucht worden, worauf er vom Onkel aus Sicherheitsgründen nach Inguschetien gebracht worden sei. Dort sei er während zweier Monate geblieben. Da er zwischen der Polizei und den Rebellen stehe und ihm keine Seite vertraue, sei er für die Behörden eine potentielle Beute, auch wenn er nicht gesucht werde. Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen den von ihrem Ehemann vorgetragenen Sachverhalt und ergänzte ihn dahingehend, dass sie nach seiner Ausreise aus dem Heimatland am 20. November 2010 von uniformierten Personen im Verkaufsladen aufgesucht und nach dem Ehemann gefragt worden sei. Der Laden sei versiegelt, ihr Auto beschlagnahmt und die Wohnung durchsucht worden. Sie habe zwar drei Mal bei der Bezirksverwaltung in H._______ um Wiedereröffnung des Ladens ersucht; indessen habe man ihr mitgeteilt, dass dieser geschlossen bleibe, bis sich der Beschwerdeführer melde. Ausserdem sei sie mehrmals nach dessen Verbleib gefragt worden. Sonst habe sie keine eigenen Pro­b­leme, sondern sei vielmehr wegen ihres Ehemannes ausgereist. Die Beschwerdeführenden reichten zwei Inlandpässe, zwei Geburtsscheine der Kinder, einen Eheschein in Kopie sowie eine Bestätigung des Internationalen Roten Kreuzes (IKRK) vom 15. September 2002, gemäss welcher der Beschwerdeführer als Freiwilliger für das IKRK gearbeitet habe, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 - eröffnet am 3. Januar 2012 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung legte es dar, dass sich die geltend gemachten Nachteile aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden, was sich aus der Aussage des Beschwerdeführers ergebe, er sei von den tschetschenischen Behörden verhaftet worden. Auch aus dem Umstand, dass er in Inguschetien während zweier Monate nie von den Behörden behelligt worden sei und mit seinem eigenen Reisepass legal sein Heimatland verlassen habe, spreche gegen eine Suche nach seiner Person durch die Organe der Zentralgewalt. Zudem gehe aus seinen Aussagen hervor, dass er polizeilich nicht gesucht werde und mit den russischen Behörden nie Probleme gehabt habe. Unter diesen Umständen seien die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da sie sich den erwähnten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könnten. Folglich würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei es den Beschwerdeführenden gestützt auf die in Russland bestehende Niederlassungsfreiheit möglich und zumutbar, sich der lokalen Verfolgung durch einen Umzug in einen anderen Teil der riesigen Russischen Föderation zu entziehen. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe dieser in F._______ Freunde, welche ihn zum Aufbau einer gemeinsamen (...)firma eingeladen hätten. Der dabei zu erzielende Verdienst werde für den Unterhalt der Familie ausreichen. Die Beschwerdeführerin pflege Kontakt zu einer Tante und einer Cousine in F._______. Somit würden sie über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügen und könnten eine Unterkunft finden. Die Beschwerdeführenden seien ausserdem jung, gesund und überdurchschnittlich gut ausgebildet. Da er als (...) mit (...)ausbildung beziehungsweise sie als (...) und (...) auch entsprechende Berufserfahrungen gemacht hätten, sei es ihnen zuzumuten, sich in Russland eine neue Existenz aufzubauen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sich ein Grossteil der tschetschenischen Bevölkerung Russlands ausserhalb der Republik Tschetschenien aufhalte. Allfällige Versuche der russischen Behörden, mit administrativen Massnahmen den unkontrollierten Zuzug der Bevölkerung zu verhindern, seien vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben worden. C. Mit Eingabe vom 2. Februar 2012 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Dezember 2011 erheben. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts, eventualiter die Gewährung von Asyl und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und im Sinne von vorsorglichen Massnahmen um Anweisung der Vollzugsbehörden, ihre Daten bis zum Entscheid über die Beschwerde nicht an den Heimatstaat weiterzuleiten sowie im Fall einer bereits erfolgten Weitergabe die Offenlegung der Daten und die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Auf die Begründung wird in den Erwägungen näher eingegangen. Zur Untermauerung der Vorbringen legten die Beschwerdeführenden nebst Kopien der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht und einer Fürsorgebestätigung mehrere Kopien von Vorladungen und deren Übersetzungen ins Recht. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. Februar 2012 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Gesuche um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wurden infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und die Beschwerdeführenden zur Zahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. Die Gesuche um Verhinderung der Weitergabe von Daten an den Heimatstaat und um Kontaktaufnahme mit diesem sowie um Einsicht in eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe wurden abgewiesen. Die Beschwerdeführenden wurden zudem aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist einen Geburtsschein des jüngsten, in der Schweiz geborenen Kindes nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. E. Mit Eingabe vom 28. Februar 2012 wurden Kopien von Arztberichten und deren Übersetzungen eingereicht. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden legten dar, dass das BFM den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem es den Beschwerdeführer nicht mehr ergänzend angehört habe, obwohl die Rechtsvertretung darum ersucht habe, nachdem sie davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt nicht vollständig habe darlegen können. Insbesondere habe er anlässlich der Befragungen in einem Punkt - nämlich bezüglich der Ursachen der immer noch sichtbaren Schusswunden - nicht die Wahrheit gesagt. So habe er vorgebracht, diese würden aus dem Krieg von 1993 stammen, was indessen nicht den Tatsachen entspreche. Vielmehr seien sie im Jahr 2000 anlässlich von Durchsuchungen und Razzien in H._______ durch russische Soldaten entstanden. Damals sei der Beschwerdeführer auf ein Feld getrieben und aufgefordert worden, Namen von Rebellen zu nennen. Als er sich geweigert habe, sei auf ihn geschossen worden. Aus Angst, er werde als Rebell oder Terrorist bezeichnet, habe er diesen Teil des Sachverhalts unrichtig dargestellt. Da die ergänzende Anhörung vom angerufenen Gericht nicht durchgeführt und somit die Gehörsverletzung durch die Rechtsmittelinstanz nicht geheilt werden könne, müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.

E. 4.1.1 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert und durch Bestimmungen in Spezialgesetzen konkretisiert wird, dient einerseits der Abklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird für das Asylverfahren in Art. 29 und 30 AsylG näher konkretisiert. Eine mündliche Anhörung entsprechend diesen Vorschriften ist insbesondere im ordentlichen Asylverfahren durchzuführen. Die Behörde hat die Parteien anzuhören, bevor sie entscheidet. Somit ist das Recht auf vorgängige Anhörung Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Dieser Anspruch beinhaltet auch, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte; er besteht also primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Ein Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung indessen besteht nicht, da die Behörde nicht verpflichtet ist, der von der Verfügung betroffenen Person mitzuteilen, wie sie den Sachverhalt zu würdigen beabsichtigt, und ihr diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

E. 4.1.3 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden vom BFM in einer Befragung zur Person und kurz zu ihren Ausreisegründen befragt und danach auch gestützt auf Art. 29 f. AsylG einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wurden. Damit ist das BFM dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf Anhörung grundsätzlich nachgekommen. Die Frage, ob im Fall des Beschwerdeführers eine ergänzende Anhörung nötig gewesen wäre, weil er nachträglich einen von seinen zuvor dargelegten Vorbringen abweichenden Sachverhalt geltend machte, ist gestützt auf die bestehende Aktenlage zu beurteilen. Zwar kann den Akten der Vorinstanz nicht entnommen werden, ob das BFM das Ersuchen des Beschwerdeführers um ergänzende Anhörung zur Kenntnis genommen hat, weil es in der angefochtenen Verfügung darauf keinen Bezug nimmt; vorliegend ist indessen trotzdem nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs auszugehen. Der Beschwerdeführer wurde bereits zu Beginn der Anhörung auf die ihm obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen, weshalb ihm schon vor der Anhörung klar gewesen sein musste, dass er den Sachverhalt hätte vortragen müssen, welcher den Tatsachen entspricht. Sein Einwand, er habe befürchtet, in diesem Fall als Rebell oder Terrorist zu gelten, vermag angesichts seiner Vorbringen nicht zu überzeugen, zumal sich eine solche Sichtweise in seinem Fall nie aufgedrängt hat. Sie ist vielmehr als untauglicher Erklärungsversuch für eine nachträgliche Anpassung des Sachverhalts zu sehen. Da Vorbringen, welche ohne erkennbaren und überzeugenden Grund erst nachträglich vorgebracht werden, als nachgeschoben und somit grundsätzlich als unglaubhaft gelten, ist die zweite Version über die Ursachen der Schussverletzung nicht als glaubhaft zu betrachten. Schon aus diesem Grund durfte das BFM zu Recht auf eine ergänzende Anhörung verzichten, auch wenn es zum Ersuchen des Beschwerdeführers hätte Stellung nehmen müssen. Darüber hinaus vermöchte die erst nachträglich behauptete Ursache der Schussverletzung an der vorliegenden Einschätzung nichts zu ändern, da die Verletzung an sich dem Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen - die Glaubhaftigkeit vorbehalten - im Jahr 2000 zugefügt worden sein soll, mithin zu einem Zeitpunkt, der im Moment der Ausreise mehr als zehn Jahre zurückgelegen hat und somit für die Ausreise gar nicht mehr kausal gewesen sein kann. Damit hätte dieses Vorbringen schon aus diesem Grund keine flüchtlingsrechtlich relevante Wirkung entfalten können, was das BFM ebenfalls berechtigt hätte, auf eine ergänzende Anhörung zu verzichten. Insgesamt hat das BFM folglich zu Recht keine ergänzende Anhörung durchgeführt, weshalb bezüglich des gestellten Antrags der Untersuchungsgrundsatz und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt wurden. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Arztberichte nichts zu ändern, da sie nichts über die Ursachen der Schussverletzung aussagen und die fehlende Kausalität des Vorbringens nicht umstossen können.

E. 4.2 Ebenfalls in formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden mit Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts geltend, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung auf die Feststellung beschränkt, dass Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien, obwohl davor hätte geprüft werden müssen, ob eine asylrelevante Verfolgung vorliege, was vom BFM unterlassen worden sei. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und zur Vervollständigung des Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen.

E. 4.2.1 Im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE (...) vom 21. Dezember 2011 wird in Erwägung 8.1 festgehalten, dass sich die Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative erst dann stelle, wenn zuvor eine bestehende oder drohende Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv festgestellt worden sei.

E. 4.2.2 Indessen ist diese Feststellung in dem im erwähnten Urteil dargelegten Gesamtzusammenhang zu sehen und nicht - wie in der Beschwerde - losgelöst davon. In diesem Urteil ging es unter anderem darum festzulegen, dass das Bestehen einer internen Fluchtalternative dann nicht zu prüfen sei, wenn die geltend gemachte Verfolgung nicht als glaubhaft zu betrachten sei, da sich im Fall einer unglaubhaften Verfolgung die Frage der internen Fluchtalternative gar nicht stellen kann.

E. 4.2.3 Gestützt auf das erwähnte Urteil kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass in sämtlichen Fällen, in welchen von vornherein eine interne Fluchtalternative vorhanden wäre, trotzdem die Prüfung, ob eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt, vorgenommen werden muss, um danach feststellen zu können, dass diese nicht relevant ist, weil eine interne Fluchtalternative zur Verfügung steht. Damit würden unnötige - und wohl teilweise auch aufwändige - Prüfungen der geltend gemachten Vorbringen provoziert, welche sich aufgrund einer bestehenden Ausweichmöglichkeit - nämlich der innerstaatlichen Fluchtalternative - erübrigen würden. Dies kann mit der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE (...) vom 21. Dezember 2011 enthaltenen Feststellung nicht gemeint sein.

E. 4.2.4 Vorliegend ist - was sich auch aus der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2009/52 E. 10.2.5 mit Verweis auf EMARK 2005 Nr. 17) ergibt - unter bestimmten Voraussetzungen vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für russische Staatsangehörige tschetschenischer Herkunft auszugehen, was in den nachfolgenden Erwägungen geprüft wird. Unter diesen Umständen durfte das BFM zu Recht auf eine vorab vorzunehmende Prüfung einer allfälligen asylrelevanten Verfolgung oder Gefährdung verzichten, weshalb die beantragte Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts auch aus diesem Grund abzuweisen sind.

E. 4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass insgesamt kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Die Rüge, der Untersuchungsgrundsatz und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, erweist sich als unbegründet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Entgegen der Argumentation in der Beschwerde kam das BFM zu Recht zum Schluss, dass im Fall der Beschwerdeführenden in der grossen Russischen Föderation eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Diesbezüglich ist vorab auf die bisherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.5 mit Verweis auf EMARK 2005 Nr. 17) zu verweisen. Danach unterliegen tschetschenische Asylsuchende auf dem Staatsgebiet der gesamten Russischen Föderation keiner Kollektivverfolgung, es sei denn, sie könnten keinen effektiven Schutz am alternativen Ort in der Russischen Föderation finden, weil sie von den Organen der Zentralgewalt - staatlich - verfolgt würden. In Berücksichtigung der neueren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, in welcher es sich weg von der im Zeitpunkt von EMARK 2005 Nr. 17 noch geltenden Zurechenbarkeitstheorie hin zur inzwischen gültigen Schutztheorie gewendet hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), ist zu ergänzen, dass sich der effektiv zu gewährende Schutz nicht nur auf die staatliche Gewalt der russischen Zentralorgane bezieht, sondern auch auf andere Urheber. Dies bedeutet, dass die Behörden am alternativen Ort innerhalb der Russischen Föderation willens und in der Lage sein müssen, die Beschwerdeführenden vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu schützen, unabhängig davon, ob deren Urheber privater oder staatlicher Natur sind.

E. 6.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er werde von den tschetschenischen Behörden verfolgt, weil er seinem Schwager, einem Rebellen, zwei Mal Medikamente besorgt habe. Es sei davon auszugehen, dass er auf dem Gebiet der Russischen Föderation ausserhalb Tschetscheniens keinen effektiven Schutz vor Verfolgung erhalte, weil die russischen Behörden kein Interesse hätten, ihn vor den tschetschenischen Behörden zu schützen. Dieser Einschätzung kann indessen nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die tschetschenischen Behörden ausserhalb Tschetscheniens keine Machtbefugnisse innehaben und nicht in der Lage sind, ausserhalb Tschetscheniens Personen zu verfolgen, welchen sie auf ihrem eigenen Einflussgebiet flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zugefügt haben oder dies beabsichtigen. Sollten entsprechende Absichten zutage treten, kann sich der Beschwerdeführer an die russischen Behörden wenden, von welchen er - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung - effektiven Schutz erhalten würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die russischen Behörden auf ihrem Staatsgebiet Verfolgungsmassnahmen durch tschetschenische Machthaber gegen Einwohner in der Russischen Föderation gefallen lassen würden. Dies ist umso mehr der Fall, als der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen mit den Zentralbehörden Russlands keine Schwierigkeiten hatte und somit auf ihre Unterstützung zählen kann. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise dafür, dass er in einem andern Teil Russlands als in Tschetschenien Gefahr laufen könnte, ins Visier der Widerstandskämpfer zu geraten. Somit besteht für die Beschwerdeführenden auf dem Gebiet ausserhalb Tschetscheniens und innerhalb der Russischen Föderation eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das BFM stellte in diesem Zusammenhang auch zutreffend fest, dass eine allfällige allgemeine Diskriminierung der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer tschetschenischen Herkunft mangels der erforderlichen Intensität nicht als asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden könnte. Folglich ist es ihnen auch zuzumuten, den staatlichen Schutz in einem andern Teil Russlands als in Tschetschenien in Anspruch zu nehmen. Da sie - wie die Erwägungen unter Ziff. 8.4 des Urteils zeigen werden - auf dem Gebiet der Russischen Föderation die Möglichkeit, eine neue Existenz aufzubauen, und ein Beziehungsnetz im weiteren Sinn haben, ist die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative für sie auch zumutbar (vgl. BVGE D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011 E. 8.5.2).

E. 6.3 Im Übrigen sei - ohne eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden vorzunehmen - festgehalten, dass gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt durchaus angebracht erscheinen. So passte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren den Sachverhalt unter wenig überzeugenden Argumenten an, wie bereits erwähnt worden ist. Ferner gab er zwar Beweismittel ab; indessen nehmen diese weder auf seine Person noch auf den geltend gemachten Sachverhalt Bezug, weshalb sie schon aus diesem Grund untauglich sind. Zudem liegen sie nur in Kopie vor, womit sie einen sehr tiefen Beweiswert aufweisen und nicht geeignet wären, einen zweifelhaften Sachverhalt in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Darüber hinaus waren die Beschwerdeführenden nicht in der Lage, Beweismittel über die geltend gemachte Schliessung des Ladens, über die Beschlagnahmung des Autos und über das Verhör beziehungsweise das Schreiben betreffend Zusammenarbeit mit den Behörden zu den Akten zu reichen, obwohl diese Akten vorhanden sein müssten. Die dazu abgegebenen Erklärungen vermögen insbesondere deshalb nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen einen Onkel hat, der in leitender Stellung bei (...) von H._______ arbeitet, somit über entsprechenden Zugang zu den Beweismitteln verfügen würde und diese dem Beschwerdeführer zukommen lassen könnte. Gegen eine landesweite Verfolgung des Beschwerdeführers spricht schliesslich auch die Tatsache, dass er mit seinem eigenen Reisepass, den er in H._______ ausstellen liess und der ein Visum für E._______ enthielt, legal mit seinem Sohn sein Heimatland verliess.

E. 6.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung und die Gefahr einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung von vornherein zu verneinen sind, weil die Beschwerdeführenden ausserhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation Wohnsitz nehmen können, wo sie allfälligen Verfolgungsmassnahmen durch tschetschenische Behörden ausweichen und die zentralen Behörden Russlands um Schutz ersuchen können. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob sie in Tschetschenien tatsächlich einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt waren beziehungsweise eine solche zu befürchten haben. Somit ist die angefochtene Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Die Beschwerdeführenden konnten keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden nicht nach Tschetschenien, sondern ins übrige Staatsgebiet der grossen Russischen Föderation weggewiesen werden, weshalb es sich erübrigt, auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Tschetschenien näher einzugehen.

E. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist den Beschwerdeführenden indessen nicht gelungen, weshalb sie keine der geltend gemachten Menschenrechtsverletzungen zu befürchten haben. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Russischen Föderation ausserhalb Tschetscheniens lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.5.1 Angesichts der heutigen Lage in Russland liegt gemäss konstanter Praxis keine Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen vor. Trotz der bekanntermassen schwierigen Lebensbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland grundsätzlich unzumutbar wäre.

E. 8.5.2 Des Weiteren stellte das BFM mit zutreffender Begründung fest, dass die Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Russische Föderation auch in Berücksichtigung der individuellen Situation als zumutbar zu betrachten ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei deshalb auf die diesbezügliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Insbesondere verfügen die jungen und gesunden Beschwerdeführenden über eine überdurchschnittliche Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung und haben in F._______ Verwandte seitens der Beschwerdeführerin, welche ihnen in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr eine Unterkunft und eine gewisse Unterstützung bieten können. Ausserdem liegt es im Ermessen der Beschwerdeführenden, für sich und ihre Familie zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer das Angebot von Freunden, einen (...)handel aufzubauen, mittragen will. Diese begünstigenden Faktoren werden es ihnen erleichtern, im Heimatland - auch ausserhalb ihres angestammten Herkunftsgebietes - wieder Fuss fassen zu können. Unter diesen Umständen dürfte es ihnen möglich und zumutbar sein, sich in ihrem Heimatland erneut eine eigene Existenzgrundlage zu erarbeiten. Daran vermag die Tatsache, dass die Kinder der Beschwerdeführenden noch jung sind, nichts zu ändern, da sich insbesondere kleine Kinder schnell an neue Verhältnisse anpassen können. Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, die Beschwerdeführenden hätten sich nie während längerer Zeit an einem innerstaatlichen Zufluchtsort aufgehalten, ist vorliegend aufgrund der übrigen begünstigenden Faktoren nicht massgeblich. Angesichts der sehr guten Ausbildung und Berufserfahrungen der Beschwerdeführenden war das BFM - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung - auch nicht verpflichtet abzuklären, welche konkrete Hilfe die Verwandten in F._______ leisten könnten. Vielmehr ist es den Beschwerdeführenden gestützt auf ihre guten Berufsmöglichkeiten und -erfahrungen zuzumuten, sich finanziell möglichst schnell wieder auf eigene Beine zu stellen. Im Übrigen lassen allein die allgemein schwierigen Lebensumstände in Russland den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen, da blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten nach der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.5 und 8.3.6 S. 590 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug verhindern könnten. Auch die Möglichkeit, dass Personen tschetschenischer Ethnie - wie die Beschwerdeführenden - im Vergleich zu andern Personengruppen in Russland tendenziell eher das Augenmerk der Behörden auf sich ziehen, ihnen deshalb eher Schwierigkeiten insbesondere administrativer Art mit den Behörden erwachsen und sie vermehrt Personenkontrollen, Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein können, ist nicht als konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren.

E. 8.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug in die Russische Föderation ausserhalb Tschetscheniens zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2. März 2012 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 2. März 2012 in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-650/2012/sed Urteil vom 24. Mai 2012 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Russland, alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland mit seinem älteren Sohn legal und mit einem Visum für E._______ am 30. Oktober 2010, gelangte von F._______ aus über den Luftweg nach E._______ und von dort aus am 3. November 2010 mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die Schweiz. Am gleichen Tag ersuchten sie in G._______ um Asyl. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland gestützt auf ihre Aussagen mit dem jüngeren Sohn und ihrem Inlandpass am 11. Dezember 2010 auf illegalem Weg und reiste über die (...) am 13. Dezember 2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag Asylgesuche stellten. Der Beschwerdeführer wurde am 10. November 2010 und die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2010 summarisch befragt. Am 9. März 2011 fanden die Anhörungen zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit und werde von den tschetschenischen Behörden verfolgt. Nachdem er von seinem Schwager, einem Angehörigen der Rebellen, im Mai oder Juni 2010 dazu überredet worden sei, habe er für diese zwei Mal Medikamente eingekauft, welche Anfang Juli 2010 in seine Wohnung geliefert und dort von den Rebellen abgeholt worden seien. Am Abend des 2. August 2010 hätten ihn zwei Beamte des Innenministeriums festgenommen und mit einem Sack über dem Kopf zum Polizeiposten in H._______ gebracht, wo er nach Misshandlungen und Erniedrigungen vor die Wahl gestellt worden sei, mit den Behörden zusammenzuarbeiten oder inhaftiert zu werden. Nachdem er seine Dienste für die Rebellen zugegeben habe, sei er darüber detailliert befragt und aufgefordert worden, den Behörden Informationen über die Rebellen weiterzuleiten. Er habe zwei Dokumente - ein Verhörprotokoll und eine Erklärung über die Zusammenarbeit mit den Behörden - unterschreiben müssen und sei noch in der gleichen Nacht von seinem Onkel, dem (...) von H._______, abgeholt worden. Dieser sei aufgebracht gewesen und habe ihm gedroht, sich kein weiteres Mal mehr für ihn einzusetzen. Am 4. August 2010 sei er mit einer Gehirnerschütterung ins Krankenhaus gebracht worden und in der Folge habe er sich noch etwa sieben Tage bei seinem Onkel sowie anschliessend mehrere Wochen bei Verwandten von dessen Ehefrau aufgehalten. In dieser Zeit sei im Ort, wo Kadyrov wohne, ein Anschlag verübt worden, was zu regen Tätigkeiten des Geheimdienstes geführt habe. In diesem Zusammenhang sei der Beschwerdeführer im September 2010 an seinem Wohnort und zwei weiteren Adressen gesucht worden, worauf er vom Onkel aus Sicherheitsgründen nach Inguschetien gebracht worden sei. Dort sei er während zweier Monate geblieben. Da er zwischen der Polizei und den Rebellen stehe und ihm keine Seite vertraue, sei er für die Behörden eine potentielle Beute, auch wenn er nicht gesucht werde. Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen den von ihrem Ehemann vorgetragenen Sachverhalt und ergänzte ihn dahingehend, dass sie nach seiner Ausreise aus dem Heimatland am 20. November 2010 von uniformierten Personen im Verkaufsladen aufgesucht und nach dem Ehemann gefragt worden sei. Der Laden sei versiegelt, ihr Auto beschlagnahmt und die Wohnung durchsucht worden. Sie habe zwar drei Mal bei der Bezirksverwaltung in H._______ um Wiedereröffnung des Ladens ersucht; indessen habe man ihr mitgeteilt, dass dieser geschlossen bleibe, bis sich der Beschwerdeführer melde. Ausserdem sei sie mehrmals nach dessen Verbleib gefragt worden. Sonst habe sie keine eigenen Pro­b­leme, sondern sei vielmehr wegen ihres Ehemannes ausgereist. Die Beschwerdeführenden reichten zwei Inlandpässe, zwei Geburtsscheine der Kinder, einen Eheschein in Kopie sowie eine Bestätigung des Internationalen Roten Kreuzes (IKRK) vom 15. September 2002, gemäss welcher der Beschwerdeführer als Freiwilliger für das IKRK gearbeitet habe, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 - eröffnet am 3. Januar 2012 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung legte es dar, dass sich die geltend gemachten Nachteile aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden, was sich aus der Aussage des Beschwerdeführers ergebe, er sei von den tschetschenischen Behörden verhaftet worden. Auch aus dem Umstand, dass er in Inguschetien während zweier Monate nie von den Behörden behelligt worden sei und mit seinem eigenen Reisepass legal sein Heimatland verlassen habe, spreche gegen eine Suche nach seiner Person durch die Organe der Zentralgewalt. Zudem gehe aus seinen Aussagen hervor, dass er polizeilich nicht gesucht werde und mit den russischen Behörden nie Probleme gehabt habe. Unter diesen Umständen seien die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da sie sich den erwähnten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könnten. Folglich würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei es den Beschwerdeführenden gestützt auf die in Russland bestehende Niederlassungsfreiheit möglich und zumutbar, sich der lokalen Verfolgung durch einen Umzug in einen anderen Teil der riesigen Russischen Föderation zu entziehen. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe dieser in F._______ Freunde, welche ihn zum Aufbau einer gemeinsamen (...)firma eingeladen hätten. Der dabei zu erzielende Verdienst werde für den Unterhalt der Familie ausreichen. Die Beschwerdeführerin pflege Kontakt zu einer Tante und einer Cousine in F._______. Somit würden sie über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügen und könnten eine Unterkunft finden. Die Beschwerdeführenden seien ausserdem jung, gesund und überdurchschnittlich gut ausgebildet. Da er als (...) mit (...)ausbildung beziehungsweise sie als (...) und (...) auch entsprechende Berufserfahrungen gemacht hätten, sei es ihnen zuzumuten, sich in Russland eine neue Existenz aufzubauen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sich ein Grossteil der tschetschenischen Bevölkerung Russlands ausserhalb der Republik Tschetschenien aufhalte. Allfällige Versuche der russischen Behörden, mit administrativen Massnahmen den unkontrollierten Zuzug der Bevölkerung zu verhindern, seien vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben worden. C. Mit Eingabe vom 2. Februar 2012 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Dezember 2011 erheben. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts, eventualiter die Gewährung von Asyl und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und im Sinne von vorsorglichen Massnahmen um Anweisung der Vollzugsbehörden, ihre Daten bis zum Entscheid über die Beschwerde nicht an den Heimatstaat weiterzuleiten sowie im Fall einer bereits erfolgten Weitergabe die Offenlegung der Daten und die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Auf die Begründung wird in den Erwägungen näher eingegangen. Zur Untermauerung der Vorbringen legten die Beschwerdeführenden nebst Kopien der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht und einer Fürsorgebestätigung mehrere Kopien von Vorladungen und deren Übersetzungen ins Recht. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. Februar 2012 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Gesuche um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wurden infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und die Beschwerdeführenden zur Zahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. Die Gesuche um Verhinderung der Weitergabe von Daten an den Heimatstaat und um Kontaktaufnahme mit diesem sowie um Einsicht in eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe wurden abgewiesen. Die Beschwerdeführenden wurden zudem aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist einen Geburtsschein des jüngsten, in der Schweiz geborenen Kindes nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. E. Mit Eingabe vom 28. Februar 2012 wurden Kopien von Arztberichten und deren Übersetzungen eingereicht. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden legten dar, dass das BFM den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem es den Beschwerdeführer nicht mehr ergänzend angehört habe, obwohl die Rechtsvertretung darum ersucht habe, nachdem sie davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt nicht vollständig habe darlegen können. Insbesondere habe er anlässlich der Befragungen in einem Punkt - nämlich bezüglich der Ursachen der immer noch sichtbaren Schusswunden - nicht die Wahrheit gesagt. So habe er vorgebracht, diese würden aus dem Krieg von 1993 stammen, was indessen nicht den Tatsachen entspreche. Vielmehr seien sie im Jahr 2000 anlässlich von Durchsuchungen und Razzien in H._______ durch russische Soldaten entstanden. Damals sei der Beschwerdeführer auf ein Feld getrieben und aufgefordert worden, Namen von Rebellen zu nennen. Als er sich geweigert habe, sei auf ihn geschossen worden. Aus Angst, er werde als Rebell oder Terrorist bezeichnet, habe er diesen Teil des Sachverhalts unrichtig dargestellt. Da die ergänzende Anhörung vom angerufenen Gericht nicht durchgeführt und somit die Gehörsverletzung durch die Rechtsmittelinstanz nicht geheilt werden könne, müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. 4.1.1 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen). 4.1.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert und durch Bestimmungen in Spezialgesetzen konkretisiert wird, dient einerseits der Abklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird für das Asylverfahren in Art. 29 und 30 AsylG näher konkretisiert. Eine mündliche Anhörung entsprechend diesen Vorschriften ist insbesondere im ordentlichen Asylverfahren durchzuführen. Die Behörde hat die Parteien anzuhören, bevor sie entscheidet. Somit ist das Recht auf vorgängige Anhörung Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Dieser Anspruch beinhaltet auch, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte; er besteht also primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Ein Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung indessen besteht nicht, da die Behörde nicht verpflichtet ist, der von der Verfügung betroffenen Person mitzuteilen, wie sie den Sachverhalt zu würdigen beabsichtigt, und ihr diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. 4.1.3 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden vom BFM in einer Befragung zur Person und kurz zu ihren Ausreisegründen befragt und danach auch gestützt auf Art. 29 f. AsylG einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wurden. Damit ist das BFM dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf Anhörung grundsätzlich nachgekommen. Die Frage, ob im Fall des Beschwerdeführers eine ergänzende Anhörung nötig gewesen wäre, weil er nachträglich einen von seinen zuvor dargelegten Vorbringen abweichenden Sachverhalt geltend machte, ist gestützt auf die bestehende Aktenlage zu beurteilen. Zwar kann den Akten der Vorinstanz nicht entnommen werden, ob das BFM das Ersuchen des Beschwerdeführers um ergänzende Anhörung zur Kenntnis genommen hat, weil es in der angefochtenen Verfügung darauf keinen Bezug nimmt; vorliegend ist indessen trotzdem nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs auszugehen. Der Beschwerdeführer wurde bereits zu Beginn der Anhörung auf die ihm obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen, weshalb ihm schon vor der Anhörung klar gewesen sein musste, dass er den Sachverhalt hätte vortragen müssen, welcher den Tatsachen entspricht. Sein Einwand, er habe befürchtet, in diesem Fall als Rebell oder Terrorist zu gelten, vermag angesichts seiner Vorbringen nicht zu überzeugen, zumal sich eine solche Sichtweise in seinem Fall nie aufgedrängt hat. Sie ist vielmehr als untauglicher Erklärungsversuch für eine nachträgliche Anpassung des Sachverhalts zu sehen. Da Vorbringen, welche ohne erkennbaren und überzeugenden Grund erst nachträglich vorgebracht werden, als nachgeschoben und somit grundsätzlich als unglaubhaft gelten, ist die zweite Version über die Ursachen der Schussverletzung nicht als glaubhaft zu betrachten. Schon aus diesem Grund durfte das BFM zu Recht auf eine ergänzende Anhörung verzichten, auch wenn es zum Ersuchen des Beschwerdeführers hätte Stellung nehmen müssen. Darüber hinaus vermöchte die erst nachträglich behauptete Ursache der Schussverletzung an der vorliegenden Einschätzung nichts zu ändern, da die Verletzung an sich dem Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen - die Glaubhaftigkeit vorbehalten - im Jahr 2000 zugefügt worden sein soll, mithin zu einem Zeitpunkt, der im Moment der Ausreise mehr als zehn Jahre zurückgelegen hat und somit für die Ausreise gar nicht mehr kausal gewesen sein kann. Damit hätte dieses Vorbringen schon aus diesem Grund keine flüchtlingsrechtlich relevante Wirkung entfalten können, was das BFM ebenfalls berechtigt hätte, auf eine ergänzende Anhörung zu verzichten. Insgesamt hat das BFM folglich zu Recht keine ergänzende Anhörung durchgeführt, weshalb bezüglich des gestellten Antrags der Untersuchungsgrundsatz und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt wurden. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Arztberichte nichts zu ändern, da sie nichts über die Ursachen der Schussverletzung aussagen und die fehlende Kausalität des Vorbringens nicht umstossen können. 4.2 Ebenfalls in formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden mit Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts geltend, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung auf die Feststellung beschränkt, dass Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien, obwohl davor hätte geprüft werden müssen, ob eine asylrelevante Verfolgung vorliege, was vom BFM unterlassen worden sei. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und zur Vervollständigung des Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen. 4.2.1 Im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE (...) vom 21. Dezember 2011 wird in Erwägung 8.1 festgehalten, dass sich die Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative erst dann stelle, wenn zuvor eine bestehende oder drohende Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv festgestellt worden sei. 4.2.2 Indessen ist diese Feststellung in dem im erwähnten Urteil dargelegten Gesamtzusammenhang zu sehen und nicht - wie in der Beschwerde - losgelöst davon. In diesem Urteil ging es unter anderem darum festzulegen, dass das Bestehen einer internen Fluchtalternative dann nicht zu prüfen sei, wenn die geltend gemachte Verfolgung nicht als glaubhaft zu betrachten sei, da sich im Fall einer unglaubhaften Verfolgung die Frage der internen Fluchtalternative gar nicht stellen kann. 4.2.3 Gestützt auf das erwähnte Urteil kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass in sämtlichen Fällen, in welchen von vornherein eine interne Fluchtalternative vorhanden wäre, trotzdem die Prüfung, ob eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt, vorgenommen werden muss, um danach feststellen zu können, dass diese nicht relevant ist, weil eine interne Fluchtalternative zur Verfügung steht. Damit würden unnötige - und wohl teilweise auch aufwändige - Prüfungen der geltend gemachten Vorbringen provoziert, welche sich aufgrund einer bestehenden Ausweichmöglichkeit - nämlich der innerstaatlichen Fluchtalternative - erübrigen würden. Dies kann mit der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE (...) vom 21. Dezember 2011 enthaltenen Feststellung nicht gemeint sein. 4.2.4 Vorliegend ist - was sich auch aus der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2009/52 E. 10.2.5 mit Verweis auf EMARK 2005 Nr. 17) ergibt - unter bestimmten Voraussetzungen vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für russische Staatsangehörige tschetschenischer Herkunft auszugehen, was in den nachfolgenden Erwägungen geprüft wird. Unter diesen Umständen durfte das BFM zu Recht auf eine vorab vorzunehmende Prüfung einer allfälligen asylrelevanten Verfolgung oder Gefährdung verzichten, weshalb die beantragte Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts auch aus diesem Grund abzuweisen sind. 4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass insgesamt kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Die Rüge, der Untersuchungsgrundsatz und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, erweist sich als unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Entgegen der Argumentation in der Beschwerde kam das BFM zu Recht zum Schluss, dass im Fall der Beschwerdeführenden in der grossen Russischen Föderation eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Diesbezüglich ist vorab auf die bisherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.5 mit Verweis auf EMARK 2005 Nr. 17) zu verweisen. Danach unterliegen tschetschenische Asylsuchende auf dem Staatsgebiet der gesamten Russischen Föderation keiner Kollektivverfolgung, es sei denn, sie könnten keinen effektiven Schutz am alternativen Ort in der Russischen Föderation finden, weil sie von den Organen der Zentralgewalt - staatlich - verfolgt würden. In Berücksichtigung der neueren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, in welcher es sich weg von der im Zeitpunkt von EMARK 2005 Nr. 17 noch geltenden Zurechenbarkeitstheorie hin zur inzwischen gültigen Schutztheorie gewendet hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), ist zu ergänzen, dass sich der effektiv zu gewährende Schutz nicht nur auf die staatliche Gewalt der russischen Zentralorgane bezieht, sondern auch auf andere Urheber. Dies bedeutet, dass die Behörden am alternativen Ort innerhalb der Russischen Föderation willens und in der Lage sein müssen, die Beschwerdeführenden vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu schützen, unabhängig davon, ob deren Urheber privater oder staatlicher Natur sind. 6.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er werde von den tschetschenischen Behörden verfolgt, weil er seinem Schwager, einem Rebellen, zwei Mal Medikamente besorgt habe. Es sei davon auszugehen, dass er auf dem Gebiet der Russischen Föderation ausserhalb Tschetscheniens keinen effektiven Schutz vor Verfolgung erhalte, weil die russischen Behörden kein Interesse hätten, ihn vor den tschetschenischen Behörden zu schützen. Dieser Einschätzung kann indessen nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die tschetschenischen Behörden ausserhalb Tschetscheniens keine Machtbefugnisse innehaben und nicht in der Lage sind, ausserhalb Tschetscheniens Personen zu verfolgen, welchen sie auf ihrem eigenen Einflussgebiet flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zugefügt haben oder dies beabsichtigen. Sollten entsprechende Absichten zutage treten, kann sich der Beschwerdeführer an die russischen Behörden wenden, von welchen er - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung - effektiven Schutz erhalten würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die russischen Behörden auf ihrem Staatsgebiet Verfolgungsmassnahmen durch tschetschenische Machthaber gegen Einwohner in der Russischen Föderation gefallen lassen würden. Dies ist umso mehr der Fall, als der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen mit den Zentralbehörden Russlands keine Schwierigkeiten hatte und somit auf ihre Unterstützung zählen kann. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise dafür, dass er in einem andern Teil Russlands als in Tschetschenien Gefahr laufen könnte, ins Visier der Widerstandskämpfer zu geraten. Somit besteht für die Beschwerdeführenden auf dem Gebiet ausserhalb Tschetscheniens und innerhalb der Russischen Föderation eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das BFM stellte in diesem Zusammenhang auch zutreffend fest, dass eine allfällige allgemeine Diskriminierung der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer tschetschenischen Herkunft mangels der erforderlichen Intensität nicht als asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden könnte. Folglich ist es ihnen auch zuzumuten, den staatlichen Schutz in einem andern Teil Russlands als in Tschetschenien in Anspruch zu nehmen. Da sie - wie die Erwägungen unter Ziff. 8.4 des Urteils zeigen werden - auf dem Gebiet der Russischen Föderation die Möglichkeit, eine neue Existenz aufzubauen, und ein Beziehungsnetz im weiteren Sinn haben, ist die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative für sie auch zumutbar (vgl. BVGE D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011 E. 8.5.2). 6.3 Im Übrigen sei - ohne eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden vorzunehmen - festgehalten, dass gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt durchaus angebracht erscheinen. So passte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren den Sachverhalt unter wenig überzeugenden Argumenten an, wie bereits erwähnt worden ist. Ferner gab er zwar Beweismittel ab; indessen nehmen diese weder auf seine Person noch auf den geltend gemachten Sachverhalt Bezug, weshalb sie schon aus diesem Grund untauglich sind. Zudem liegen sie nur in Kopie vor, womit sie einen sehr tiefen Beweiswert aufweisen und nicht geeignet wären, einen zweifelhaften Sachverhalt in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Darüber hinaus waren die Beschwerdeführenden nicht in der Lage, Beweismittel über die geltend gemachte Schliessung des Ladens, über die Beschlagnahmung des Autos und über das Verhör beziehungsweise das Schreiben betreffend Zusammenarbeit mit den Behörden zu den Akten zu reichen, obwohl diese Akten vorhanden sein müssten. Die dazu abgegebenen Erklärungen vermögen insbesondere deshalb nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen einen Onkel hat, der in leitender Stellung bei (...) von H._______ arbeitet, somit über entsprechenden Zugang zu den Beweismitteln verfügen würde und diese dem Beschwerdeführer zukommen lassen könnte. Gegen eine landesweite Verfolgung des Beschwerdeführers spricht schliesslich auch die Tatsache, dass er mit seinem eigenen Reisepass, den er in H._______ ausstellen liess und der ein Visum für E._______ enthielt, legal mit seinem Sohn sein Heimatland verliess. 6.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung und die Gefahr einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung von vornherein zu verneinen sind, weil die Beschwerdeführenden ausserhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation Wohnsitz nehmen können, wo sie allfälligen Verfolgungsmassnahmen durch tschetschenische Behörden ausweichen und die zentralen Behörden Russlands um Schutz ersuchen können. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob sie in Tschetschenien tatsächlich einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt waren beziehungsweise eine solche zu befürchten haben. Somit ist die angefochtene Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Die Beschwerdeführenden konnten keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden nicht nach Tschetschenien, sondern ins übrige Staatsgebiet der grossen Russischen Föderation weggewiesen werden, weshalb es sich erübrigt, auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Tschetschenien näher einzugehen. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist den Beschwerdeführenden indessen nicht gelungen, weshalb sie keine der geltend gemachten Menschenrechtsverletzungen zu befürchten haben. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Russischen Föderation ausserhalb Tschetscheniens lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5.1 Angesichts der heutigen Lage in Russland liegt gemäss konstanter Praxis keine Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen vor. Trotz der bekanntermassen schwierigen Lebensbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland grundsätzlich unzumutbar wäre. 8.5.2 Des Weiteren stellte das BFM mit zutreffender Begründung fest, dass die Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Russische Föderation auch in Berücksichtigung der individuellen Situation als zumutbar zu betrachten ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei deshalb auf die diesbezügliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Insbesondere verfügen die jungen und gesunden Beschwerdeführenden über eine überdurchschnittliche Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung und haben in F._______ Verwandte seitens der Beschwerdeführerin, welche ihnen in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr eine Unterkunft und eine gewisse Unterstützung bieten können. Ausserdem liegt es im Ermessen der Beschwerdeführenden, für sich und ihre Familie zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer das Angebot von Freunden, einen (...)handel aufzubauen, mittragen will. Diese begünstigenden Faktoren werden es ihnen erleichtern, im Heimatland - auch ausserhalb ihres angestammten Herkunftsgebietes - wieder Fuss fassen zu können. Unter diesen Umständen dürfte es ihnen möglich und zumutbar sein, sich in ihrem Heimatland erneut eine eigene Existenzgrundlage zu erarbeiten. Daran vermag die Tatsache, dass die Kinder der Beschwerdeführenden noch jung sind, nichts zu ändern, da sich insbesondere kleine Kinder schnell an neue Verhältnisse anpassen können. Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, die Beschwerdeführenden hätten sich nie während längerer Zeit an einem innerstaatlichen Zufluchtsort aufgehalten, ist vorliegend aufgrund der übrigen begünstigenden Faktoren nicht massgeblich. Angesichts der sehr guten Ausbildung und Berufserfahrungen der Beschwerdeführenden war das BFM - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung - auch nicht verpflichtet abzuklären, welche konkrete Hilfe die Verwandten in F._______ leisten könnten. Vielmehr ist es den Beschwerdeführenden gestützt auf ihre guten Berufsmöglichkeiten und -erfahrungen zuzumuten, sich finanziell möglichst schnell wieder auf eigene Beine zu stellen. Im Übrigen lassen allein die allgemein schwierigen Lebensumstände in Russland den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen, da blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten nach der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.5 und 8.3.6 S. 590 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug verhindern könnten. Auch die Möglichkeit, dass Personen tschetschenischer Ethnie - wie die Beschwerdeführenden - im Vergleich zu andern Personengruppen in Russland tendenziell eher das Augenmerk der Behörden auf sich ziehen, ihnen deshalb eher Schwierigkeiten insbesondere administrativer Art mit den Behörden erwachsen und sie vermehrt Personenkontrollen, Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein können, ist nicht als konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. 8.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug in die Russische Föderation ausserhalb Tschetscheniens zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2. März 2012 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 2. März 2012 in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: