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D-1262/2014

D-1262/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-28 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A.a Der Beschwerdeführer und sein älterer Sohn B._______ reichten am 3. November 2010 und der jüngere Sohn C._______ - letzterer zusammen mit seiner Mutter E._______ (Geschäfts-Nr. D-[...]; N [...]) - am 13. Dezember 2010 Asylgesuche in der Schweiz ein. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit und werde von den tschetschenischen Behörden verfolgt. Nachdem er von seinem Schwager, einem Angehörigen der Rebellen, im (...) dazu überredet worden sei, habe er für diese zwei Mal Medikamente eingekauft, welche Anfang (...) in seine Wohnung geliefert und dort von den Rebellen abgeholt worden seien. Am Abend des (...) hätten ihn zwei Beamte des Innenministeriums festgenommen und mit einem Sack über dem Kopf zum Polizeiposten in F._______ gebracht, wo er nach Misshandlungen und Erniedrigungen vor die Wahl gestellt worden sei, mit den Behörden zusammenzuarbeiten oder inhaftiert zu werden. Nachdem er seine Dienste für die Rebellen zugegeben gehabt habe, sei er darüber detailliert befragt und aufgefordert worden, den Behörden Informationen über die Rebellen weiterzuleiten. Er habe zwei Dokumente - ein Verhörprotokoll und eine Erklärung über die Zusammenarbeit mit den Behörden - unterschreiben müssen und sei noch in der gleichen Nacht von seinem Onkel, dem (Nennung Funktion) von F._______, abgeholt worden. Dieser sei aufgebracht gewesen und habe ihm gedroht, sich kein weiteres Mal mehr für ihn einzusetzen. Am (...) sei er mit einer Gehirnerschütterung ins Krankenhaus gebracht worden und in der Folge habe er sich noch etwa sieben Tage bei seinem Onkel sowie anschliessend mehrere Wochen bei Verwandten von dessen Ehefrau aufgehalten. In dieser Zeit sei am Wohnort von Kadyrov ein Anschlag verübt worden, was zu regen Tätigkeiten des Geheimdienstes geführt habe. In diesem Zusammenhang sei der Beschwerdeführer im (...) an seinem Wohnort und an zwei weiteren Adressen gesucht worden, worauf er vom Onkel aus Sicherheitsgründen nach G._______ gebracht worden sei. Dort sei er während (...) Monaten geblieben. Da er zwischen der Polizei und den Rebellen stehe und ihm keine Seite vertraue, sei er für die Behörden eine potentielle Beute, auch wenn er nicht gesucht werde. A.b Mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung legte es dar, dass sich die geltend gemachten Nachteile aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Auch der Umstand, dass er in G._______ während (...) Monaten nie von den Behörden behelligt worden sei und mit seinem eigenen Reisepass legal sein Heimatland verlassen habe, spreche gegen eine Suche nach seiner Person durch die Organe der Zentralgewalt. Zudem gehe aus seinen Aussagen hervor, dass er polizeilich nicht gesucht werde und mit den russischen Behörden nie Probleme gehabt habe. Unter diesen Umständen seien die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da sie sich den erwähnten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könnten. Folglich würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Aufgrund ihrer persönlichen Situation und des in Russland bestehenden sozialen Beziehungsnetzes sei es ihnen zuzumuten, sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Ferner wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich ein Grossteil der tschetschenischen Bevölkerung Russlands ausserhalb der Republik Tschetschenien aufhalte. Allfällige Versuche der russischen Behörden, mit administrativen Massnahmen den unkontrollierten Zuzug der Bevölkerung zu verhindern, seien vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben worden. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. Februar 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-650/2012 vom 24. Mai 2012 ab. B.a Am 6. Mai 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragten, es sei auf das vorliegende Gesuch einzutreten, es sei die Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2011 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug aufzuheben, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei beziehungsweise neue erhebliche Beweismittel vorgebracht würden, es sei wiedererwägungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es seien die Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zu einem Entscheid über das vorliegende Wiedererwägungsgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen beziehungsweise es sei ihnen zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, es sei ohne Verzug über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Wiedererwägungsgesuchs zu entscheiden und sie seien von der Bezahlung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu befreien. B.b Zur Begründung wurde unter Hinweis auf einen den Beschwerdeführer A._______ betreffenden Arztbericht der (...) geltend gemacht, dieser leide unter (Nennung Diagnose). Im Rahmen dieser (Nennung Krankheit) werde er von wiederkehrenden Suizidgedanken geplagt. Eine Verschlechterung der (...) Symptomatik sei - insbesondere bei einer Rückkehr an den Ort der Traumatisierung - zu erwarten. Bei einer Weiterführung der Behandlung und einer Stabilisierung der psychosozialen Belastungssituation könne die Prognose als eher günstig bezeichnet werden. Gemäss einer Abklärung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Oktober 2011 bestünden in Tschetschenien keine Behandlungsmöglichkeiten für Patienten mit einer posttraumatischen Belastungsstörung. Auch bestehe weder in seiner Heimat noch in Russland eine generelle Lage der Sicherheit, die die Behandlung von Traumata voraussetze. Überdies komme eine Auskunft des ICRC Protection Department in Grosny vom 31. Januar 2013 zum Schluss, dass in Tschetschenien und im Speziellen in Grosny kein Behandlungszentrum oder Spital existiere, das eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen anbiete. Es könnten bestenfalls Personen mit akuten psychischen Erkrankungen ambulant behandelt werden. Die Weiterführung der notwendigen spezialisierten Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung sei nach einer Rückkehr deshalb ausgeschlossen. A._______ und seine Ehefrau seien Eltern von drei Kindern und könnten sich nicht gegenseitig unterstützen, da die Ehefrau ebenfalls einer spezialisierten psychiatrischen Versorgung bedürfe. Ein Wegweisungsvollzug würde sie daher in eine existenzielle Notlage führen. Insgesamt lägen medizinische Wegweisungshindernisse vor, die den Vollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. B.c Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 setzte das BFM den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 AsylG (SR 142.31) aus und wies den zuständigen Migrationsdienst an, von Vollzugshandlungen vorläufig abzusehen. B.d Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 legten die Beschwerdeführenden ein den Sohn C._______ betreffendes Schreiben der (Nennung Beweismittel) ins Recht, gemäss welchem bei diesem unter anderem die Diagnose (Nennung Diagnose) gestellt worden sei. C. Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 - eröffnet am 10. Februar 2014 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab, bezeichnete die Verfügung vom 29. Dezember 2011 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen an, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 29. Dezember 2011 beseitigen könnten. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 11. März 2014 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorins­tanzlichen Verfügungen vom 6. Februar 2014 und vom 29. Dezember 2011, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, es sei das vorliegende Verfahren mit demjenigen von E._______(Geschäfts-Nr. [...]; N [...]) zu koordinieren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihnen insbesondere eine amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden (Auflistung Beweismittel) bei. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 14. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 17. März 2014 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Sodann wurde die Rechtsvertreterin aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine schriftliche Vollmacht beziehungsweise die vom Beschwerdeführer A._______ unterzeichnete Kopie der eingereichten Vollmacht einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall und der Auferlegung der bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten der das Verfahren veranlassenden, vollmachtlosen Rechtsvertreterin. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Dem Antrag auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen von E._______(Geschäfts-Nr. [...]; N [...]) wurde entsprochen. G. Mit Eingabe vom 18. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden die vom Beschwerdeführer A._______ unterzeichnete Kopie der eingereichten Vollmacht nach. H. Mit Eingabe vom Juni 2015 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 25. Juni 2015) teilte der (Nennung Fussballclub) mit, der Beschwerdeführer sei ehrenamtlich für Belange des Fussballklubs tätig (Einsätze an Vereinsanlässen, Betreuung des Materialhäuschens), spiele bei den Veteranen und werde in der neuen Saison als Juniorentrainer amten. Seine beiden Söhne spielten ebenfalls Fussball. Diese Integrationsbemühungen seien beim Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Dabei wurde unter anderem Art. 111b AsylG neu eingefügt, der die Wiedererwägung regelt. Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmung hält fest, dass für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. De­zember 2012 - mithin am 1. Februar 2014 - hängigen Wiedererwägungs­verfahren bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008 gilt. In casu wurde das Verfahren mit der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs am 6. Mai 2013 anhängig gemacht. Vorliegend sind damit die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar. Der neue Art. 111b AsylG findet keine Anwendung.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 aAbs. 1 AsylG i.V.m. Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012, wonach bei am 1. Februar 2014 hängigen Wiedererwägungsverfahren bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008 gilt).

E. 2.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren war bis zu der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Revision des AsylG ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf (wie in E. 1.2 erwähnt, findet die neurechtliche Regelung von Art. 111b ff. AsylG vorliegend keine Anwendung), auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.

E. 2.2 Da die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und darauf eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abwies.

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Wiedererwägungsentscheides im Wesentlichen an, im Wiedererwägungsgesuch werde geltend gemacht, der Beschwerdeführer A._______ leide an (Nennung Diagnose), dies auch im Hinblick auf die angeordnete Rückkehr in den Heimatstaat. Zudem leide auch Sohn C._______ an (Nennung Diagnose). Diesbezüglich sei auffallend, dass die Beschwerdeführenden gemäss Aktenlage während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens in der Schweiz keine psychischen Probleme manifestiert, solche vielmehr erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, und somit im Hinblick auf ihre angeordnete Rückkehr in den Heimatstaat, geltend gemacht hätten. Alsdann sei zur medizinischen Infrastruktur in Tschetschenien festzuhalten, dass diese zwischenzeitlich weitgehend wieder aufgebaut sei und auch verlässlich funktioniere. Unter den heute bestehenden 368 medizinischen Einrichtungen würden sich auch spezialisierte psychiatrische Zentren für psychisch Kranke befinden, dies insbesondere in Grosny, von wo die Beschwerdeführenden stammten. Die medizinische Versorgung sei dabei kostenlos. Nötigenfalls könne das BFM auf Antrag medizinische Rückkehrhilfe gewähren. Die in den eingereichten Arztzeugnissen indizierte psychiatrische und medikamentöse Behandlung sei somit im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden auf vergleichbarem Niveau wie in der Schweiz gewährleistet, weshalb sie nicht auf die medizinische Hilfe der Schweiz angewiesen seien.

E. 3.2 Demgegenüber wandten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, gemäss einer Abklärung der SFH bestünden in Tschetschenien keine Behandlungsmöglichkeiten für Patienten mit einer posttraumatischen Belastungsstörung. Auch bestehe weder in Tschetschenien noch in Russland eine generelle Lage der Sicherheit, die die Behandlung von Traumata voraussetze. Überdies komme eine Auskunft des ICRC Protection Department in Grosny vom 31. Januar 2013 unmissverständlich zum Schluss, dass in Tschetschenien und im Speziellen in Grosny kein Behandlungszentrum oder Spital existiere, das eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen anbiete. Es könnten bestenfalls Personen mit akuten psychischen Erkrankungen ambulant behandelt werden. Diese Einschätzung decke sich auch mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil E-4413/2011 vom 4. Juli 2013, so vor allem hinsichtlich des in Tschetschenien bestehenden Personal- und Medikamentenmangels. Es sei daher fraglich, ob der Beschwerdeführer A._______ und Sohn C._______ nach einer Landesabwesenheit von mehr als drei Jahren Zugang zu den beschränkten Behandlungsplätzen in einem Dispanser in Grosny hätten. Eine Versorgungslücke würde die bei A._______ vorhandene Suizidalität verstärken und die Weiterbehandlung von Sohn C._______ klarerweise in Frage stellen. Zudem sei fraglich, wie es ihnen angesichts der psychischen Erkrankungen (auch derjenigen der Ehefrau und Mutter) gelingen sollte, wirtschaftlich wieder Fuss zu fassen, und es würden folglich medizinische Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, aufgrund welcher auch ihr wirtschaftliches Fortkommen in Frage gestellt wäre. Sie würden daher sowohl aus medizinischen als auch aus sozialen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten. Zudem sei bei der Prüfung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs vorliegend dem Kindeswohl entsprechende Beachtung zu schenken, was von der Vorinstanz unterlassen worden sei. Die beiden Söhne seien (...) und (...)jährig, die Tochter sei noch ein Kleinkind. B._______ sei vor der Flucht in Tschetschenien eingeschult worden. C._______ habe nur in der Schweiz die Schule besucht. Die beiden Söhne würden sehr gut Deutsch sprechen und hätten hier das lateinische Alphabet erlernt. Diese könnten jedoch in ihrer Muttersprache nicht schreiben. Die betreffend den Sprach- und Schrifterwerb entscheidenden Schuljahre hätten diese beiden Kinder in der Schweiz verbracht. Die starke Assimilierung von B._______ und C._______ habe in casu die vollständige Entwurzelung in ihrer Heimat zur Folge. Auch würde der Wegfall der für C._______ notwendigen psychotherapeutischen Behandlung der Reintegration in seiner Heimat entgegenstehen. Insgesamt spreche auch das Kindeswohl gegen den Vollzug der Wegweisung der ganzen Familie. Ein Wegweisungsvollzug müsse daher in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4868/2013 vom 28. Februar 2014 als unzumutbar erachtet werden.

E. 3.3 Ob die vorgebrachte Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers A._______ respektive des Sohnes C._______ rechtswesentlich ist - das heisst, eine veränderte Sachlage darstellt, die eine von den bisherigen Beurteilungen abweichende Würdigung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt - hat allein das Bundesverwaltungsgericht zu beantworten, da einem behandelnden Arzt oder einem ärztlichen Gutachter diesbezüglich keine Kompetenz zukommt und er die rechtliche Würdigung dem Gericht weder abnehmen kann noch darf.

E. 4.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden zunächst sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht, da es das BFM bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unterlassen habe, das Kindeswohl zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110). Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Wiedererwägungsgesuch im Kern mit psychischen Problemen des Beschwerdeführers A._______ und dessen Ehefrau. Erst im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens wurden mit Eingabe vom 23. Januar 2014 gleichartige Probleme für den Sohn C._______ vorgebracht und ein entsprechendes Beweismittel eingereicht. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, im Zusammenhang mit der geltend gemachten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes von C._______ das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen sorgfältig abzuklären. Das BFM führte im angefochtenen Entscheid in seinen Feststellungen explizit die vorgebrachten gesundheitlichen Leiden der in Frage stehenden Beschwerdeführenden auf und äusserte sich danach in seinen Erwägungen zunächst kurz zur medizinischen Infrastruktur in Tschetschenien und hielt gestützt darauf fest, dass - abgesehen vom Umstand, dass die Beschwerdeführenden in auffälliger Weise während der Dauer des ersten Asylverfahrens in der Schweiz keinerlei psychischen Probleme angeführt, sondern solche erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2012 geltend gemacht hätten - die von den Beschwerdeführenden benötigte psychiatrische Behandlung auch in deren Heimat weitergeführt werden könne, weshalb sie nicht auf die medizinische Hilfe der Schweiz angewiesen seien (vgl. act. B5/4 S. 1 f.). Dadurch ist erkennbar, dass die Vor-instanz - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden, wie sie von diesen vorgebracht wurden, durchaus geprüft und dabei implizit auch das Kindeswohl mitberücksichtigt hat. Zudem war es den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich, den Entscheid des BFM sachgerecht anzufechten, was den Schluss zulässt, dass sie sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnten (vgl. BGE 112 Ia 107), womit die Vor­instanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist.

E. 4.2 Sodann führt vorliegend in materieller Hinsicht eine Gesamtbeurteilung zur Überzeugung, dass es den Beschwerdeführenden trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der im Verfahren eingereichten Beweismittel nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Ergebnis zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 29. Dezember 2011 beseitigen können, zumal weder der gegenwärtige gesundheitliche Zustand von A._______ noch dessen allfällige Selbstgefährdung noch das gesundheitliche Leiden von Sohn C._______ einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen.

E. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]).

E. 4.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 4.3.2 Da den Beschwerdeführenden mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2011 die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und folgerichtig die Asylgesuche abgelehnt wurden (vgl. Bst. A.b hiervor), kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Russische Föderation erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten des vorliegenden Wiedererwägungs­verfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss konstanter Praxis des EGMR sowie jener des UN Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR, Grosse Kammer] Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 bis 127, m.w.H.; BVGE 2014/28 E. 11.4.1 S. 468). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen.

E. 4.3.3 Was die in den medizinischen Unterlagen (Auflistung Beweismittel) betreffend A._______ diagnostizierte (Nennung Diagnose) und die im (Nennung Beweismittel) betreffend Sohn C._______ festgehaltene (Nennung Diagnose) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, allfällige suizidale Tendenzen beim Beschwerdeführer A._______ im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR Dragan u.a. gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, 33743/03). Allein aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, m.w.H.).

E. 4.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.

E. 4.4.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, m.H.). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits. Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 S. 1002 f., m.w.H.).

E. 4.4.3 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers A._______ und Sohn C._______ ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen (vgl. Ziffer 4.4.4 nachfolgend).

E. 4.4.4 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Eingaben auf Beschwerdeebene im Wesentlichen an den bereits im vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren gemachten Sachverhaltselementen (Bestehen einer ärztlich dokumentierten schweren Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit sowohl bei A._______ als auch beim Sohn C._______) fest und führen diesbezüglich an, sie würden in Tschetschenien angesichts fehlender spezialisierter psychiatrischer Einrichtungen keine adäquate Versorgung erhalten. Das BFM hielt im angefochtenen Entscheid fest, die medizinische Infrastruktur in Tschetschenien sei mittlerweile weitgehend wieder aufgebaut und funktioniere verlässlich. Es bestünden spezialisierte psychiatrische Zentren, insbesondere in Grosny, dem Herkunftsort der Beschwerdeführenden. Die indizierte (Weiter-)Behandlung der Beschwerdeführenden sei somit in deren Herkunftsgebiet auf vergleichbarem Niveau wie in der Schweiz gewährleistet. Zu den Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat der Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass bezüglich des diagnostizierten Verdachts einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss öffentlich zugänglichen Quellen in Tschetschenien bislang keine spezialisierte Einrichtung für die Behandlung dieser Erkrankung besteht. Zwar sind Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung von psychischen Krankheiten grundsätzlich vorhanden, wobei das Angebot jedoch beschränkt ist. So besteht in Grosny ein Spital für die Behandlung psychischer Erkrankungen, welches über 80 Betten verfügt. Weiter existiert dort ein psychoneurologisches Gesundheitszentrum für die hauptsächlich ambulante psychiatrische Grundversorgung der Teilrepublik, das zusätzlich noch über einige limitierte Plätze für die stationäre Behandlung verfügt. Ein solches Zentrum stellt einen ausserhalb eines psychiatrischen Spitals angesiedelten Dienst in einer Stadt, einem Bezirk oder einem Gebiet dar, wobei unter anderem psychiatrische, psychologische und psychotherapeutische Behandlungen beziehungsweise Hilfe angeboten werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der erwähnte Dienst personell unterbelegt ist und es an ausgebildeten Fachkräften mangelt. Dass A._______ und sein Sohn C._______ daher in ihrer Herkunftsstadt Grosny eine adäquate Behandlung ihrer psychischen Leiden erhalten könnten, ist zumindest als sehr zweifelhaft zu erachten. Vorliegend ist nun aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden innerhalb der Russischen Föderation über eine valable Aufenthaltsalternative verfügen. Bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-650/2012 vom 24. Mai 2012 in E. 8.5.2 fest, dass A._______ über eine überdurchschnittliche Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung verfüge und seine Ehefrau in H._______ Verwandte habe, welche ihnen in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr eine Unterkunft und eine gewisse Unterstützung bieten könnten. Ausserdem liege A._______ ein Angebot von Freunden vor, in der Nähe von H._______ einen (Nennung Handel) aufzubauen. Diese begünstigenden Faktoren würden es ihnen erleichtern, im Heimatland - auch ausserhalb ihres angestammten Herkunftsgebietes - wieder Fuss fassen zu können. An diesen Feststellungen und Schlussfolgerungen kann auch im heutigen Zeitpunkt festgehalten werden, zumal die Beschwerdeführenden nicht vorbringen, dass in ihrem sozialen Umfeld Änderungen eingetreten wären, die als wesentlich im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden müssten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass A._______ im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens anführte, das Angebot, mit Freunden - in einem Verwaltungsbezirk nordwestlich von H._______ - zusammenzuarbeiten, habe schon seit Jahren bestanden (vgl. act. A18/18 S. 14). Überdies führte die Ehefrau des Beschwerdeführers an, es bestehe ein reger Kontakt zu einigen ihrer in H._______ lebenden Verwandten (vgl. act. A17/13 S. 3). Angesichts des Umstandes, dass in H._______ und Umgebung nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die von den Beschwerdeführenden benötigte medizinische Infrastruktur besteht, sich die Beschwerdeführenden für die Behandlung ihrer psychischen Beschwerden nicht in die Region respektive in die Stadt Grosny, den behaupteten Ort der Traumatisierung zurückbegeben müssen, sondern eine valable Aufenthaltsalternative in H._______ besitzen, vermag die geltend gemachte Veränderung der Sachlage jedoch kein Vollzugshindernis zu begründen, da diese (Bestehen einer ärztlich dokumentierten schweren Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit sowohl bei A._______ als auch bei Sohn C._______) nicht als wesentlich im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden kann. Ferner ist bezüglich des Zugangs zum Gesundheitssystem darauf hinzuweisen, dass die Registrierung eines befristeten oder ständigen Wohnsitzes von Tschetschenen in Russland stark vereinfacht wurde und in einem einfachen Anmeldeverfahren besteht, das selbst über das Internet geschehen kann. Es sind keine Einschränkungen für Tschetschenen vorhanden, sich an einem anderen Ort in der Russischen Föderation niederzulassen oder Inlandpässe oder andere offizielle Dokumente zu erhalten. Die Möglichkeit, dass bei der Registrierung von Tschetschenen Schikanen geschehen können, ist nicht gänzlich ausgeschlossen, ist jedoch offiziellen Quellen zufolge nicht auf eine systematische Diskriminierung dieser Volksgruppe zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass nicht alle zuständigen Amtsstellen über die nötigen Kenntnisse der Abläufe und erforderlichen Dokumente verfügen. Vorliegend ist daher die Möglichkeit einer Registrierung für den Beschwerdeführer und seine Kinder zu bejahen, zumal er in H._______ und Umgebung aufgrund seines vorgehenden Aufenthaltes private Kontakte knüpfen konnte und in der russischen Hauptstadt über Verwandte verfügt. Seine mit Schreiben des (Nennung Fussballclub) dargelegten Integrationsbemühungen in der Schweiz sind beim Entscheid über die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht weiter zu berücksichtigen.

E. 4.4.5 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.2 S. 367 f.). In casu vermag auch die angeführte Integration der beiden Söhne C._______ und B._______ in der Schweiz respektive die damit angeblich verbundene Entwurzelung im Heimatland keine wiedererwägungsrechtlich beachtliche Änderung darzustellen. Die beiden Söhne waren zum Zeitpunkt der Ausreise (...) beziehungsweise (...) Jahre alt und verbrachten somit einen wesentlichen Teil ihres Lebens in Tschetschenien. Tochter D._______ wurde in der Schweiz geboren und ist bald (...) Jahre alt, also noch ein Kleinkind. Gemäss den eingereichten Schulbestätigungen besuchen B._______ und C._______ die Primarschule. Zudem würden diese den Ausführungen auf Beschwerdeebene zufolge seit mehreren Jahren in der Schweiz zur Schule gehen, sehr gut Deutsch sprechen, hätten in der Schweiz das lateinische Alphabet erlernt, könnten jedoch in ihrer Muttersprache nicht schreiben. Überdies spielen sie in einem Verein Fussball. Vorliegend ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch noch keine in erheblichem Mass geschehene Prägung durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld zu bejahen, weshalb eine zwangsweise Rückkehr in die Russische Föderation für die erwähnten Beschwerdeführer demnach noch keine Entwurzelung aus dem sozial-schulischen oder persönlichen Umfeld bedeuten würde. Dagegen spricht bereits die relativ kurze Dauer, welche sie in der Schweiz verbrachten. Hinzu kommt, dass B._______ und C._______ noch nicht in einem Alter sind, in welchem eine starke Assimilierung an die hiesigen Verhältnisse stattgefunden hätte und davon gesprochen werden könnte, sie hätten prägende Jahren ihrer Jugendzeit in der Schweiz verbracht. Darüber hinaus haben sie in den letzten Jahren - gerade auch mit der Erlernung der deutschen Sprache - eine Flexibilität bewiesen, die es ihnen erleichtern wird, sich in ihrem Heimatland zurechtzufinden. Selbst wenn eine Wiedereingliederung in der Russischen Föderation mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist davon auszugehen, dass eine Eingliederung ins dortige Schulsystem gelingen dürfte.

E. 4.4.6 Bezüglich der in den medizinischen Unterlagen (so beispielsweise [Nennung Bericht]) bestehenden Hinweise auf eine allfällige Suizidalität im Falle einer Verschlechterung der (...) Symptomatik bei A._______ ist Folgendes festzuhalten: Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Dieser Belastung kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Indessen kann im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zumutbarkeit relevant sein. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatsstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er auch am Ort der angeführten valablen Aufenthaltsalternative ein stabiles familiäres Umfeld besitzt, das ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Hinsichtlich der Finanzierung einer allfälligen (Weiter-)Be-handlung ist darauf hinzuweisen, dass in Würdigung sämtlicher Umstände - so auch aufgrund seiner jahrelangen diversen Erwerbstätigkeiten und des Arbeitsangebots von Freunden aus H._______ - davon ausgegangen werden kann, er könne bei einer Rückkehr eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und in Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer anfänglichen medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz die Kosten für seine Behandlung und diejenige von Sohn C._______ übernehmen.

E. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten ist.

E. 5 Demnach hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 6. Mai 2013 abgewiesen. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführenden und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 aAbs. 1 AsylG i.V.m. Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012; vgl. Ziff. 1.4. oben). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 17. März 2014 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1262/2014 Urteil vom 28. September 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Russland, alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 6. Februar 2014 / N (...) . Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer und sein älterer Sohn B._______ reichten am 3. November 2010 und der jüngere Sohn C._______ - letzterer zusammen mit seiner Mutter E._______ (Geschäfts-Nr. D-[...]; N [...]) - am 13. Dezember 2010 Asylgesuche in der Schweiz ein. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit und werde von den tschetschenischen Behörden verfolgt. Nachdem er von seinem Schwager, einem Angehörigen der Rebellen, im (...) dazu überredet worden sei, habe er für diese zwei Mal Medikamente eingekauft, welche Anfang (...) in seine Wohnung geliefert und dort von den Rebellen abgeholt worden seien. Am Abend des (...) hätten ihn zwei Beamte des Innenministeriums festgenommen und mit einem Sack über dem Kopf zum Polizeiposten in F._______ gebracht, wo er nach Misshandlungen und Erniedrigungen vor die Wahl gestellt worden sei, mit den Behörden zusammenzuarbeiten oder inhaftiert zu werden. Nachdem er seine Dienste für die Rebellen zugegeben gehabt habe, sei er darüber detailliert befragt und aufgefordert worden, den Behörden Informationen über die Rebellen weiterzuleiten. Er habe zwei Dokumente - ein Verhörprotokoll und eine Erklärung über die Zusammenarbeit mit den Behörden - unterschreiben müssen und sei noch in der gleichen Nacht von seinem Onkel, dem (Nennung Funktion) von F._______, abgeholt worden. Dieser sei aufgebracht gewesen und habe ihm gedroht, sich kein weiteres Mal mehr für ihn einzusetzen. Am (...) sei er mit einer Gehirnerschütterung ins Krankenhaus gebracht worden und in der Folge habe er sich noch etwa sieben Tage bei seinem Onkel sowie anschliessend mehrere Wochen bei Verwandten von dessen Ehefrau aufgehalten. In dieser Zeit sei am Wohnort von Kadyrov ein Anschlag verübt worden, was zu regen Tätigkeiten des Geheimdienstes geführt habe. In diesem Zusammenhang sei der Beschwerdeführer im (...) an seinem Wohnort und an zwei weiteren Adressen gesucht worden, worauf er vom Onkel aus Sicherheitsgründen nach G._______ gebracht worden sei. Dort sei er während (...) Monaten geblieben. Da er zwischen der Polizei und den Rebellen stehe und ihm keine Seite vertraue, sei er für die Behörden eine potentielle Beute, auch wenn er nicht gesucht werde. A.b Mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung legte es dar, dass sich die geltend gemachten Nachteile aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Auch der Umstand, dass er in G._______ während (...) Monaten nie von den Behörden behelligt worden sei und mit seinem eigenen Reisepass legal sein Heimatland verlassen habe, spreche gegen eine Suche nach seiner Person durch die Organe der Zentralgewalt. Zudem gehe aus seinen Aussagen hervor, dass er polizeilich nicht gesucht werde und mit den russischen Behörden nie Probleme gehabt habe. Unter diesen Umständen seien die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da sie sich den erwähnten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könnten. Folglich würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Aufgrund ihrer persönlichen Situation und des in Russland bestehenden sozialen Beziehungsnetzes sei es ihnen zuzumuten, sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Ferner wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich ein Grossteil der tschetschenischen Bevölkerung Russlands ausserhalb der Republik Tschetschenien aufhalte. Allfällige Versuche der russischen Behörden, mit administrativen Massnahmen den unkontrollierten Zuzug der Bevölkerung zu verhindern, seien vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben worden. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. Februar 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-650/2012 vom 24. Mai 2012 ab. B.a Am 6. Mai 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragten, es sei auf das vorliegende Gesuch einzutreten, es sei die Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2011 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug aufzuheben, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei beziehungsweise neue erhebliche Beweismittel vorgebracht würden, es sei wiedererwägungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es seien die Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zu einem Entscheid über das vorliegende Wiedererwägungsgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen beziehungsweise es sei ihnen zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, es sei ohne Verzug über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Wiedererwägungsgesuchs zu entscheiden und sie seien von der Bezahlung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu befreien. B.b Zur Begründung wurde unter Hinweis auf einen den Beschwerdeführer A._______ betreffenden Arztbericht der (...) geltend gemacht, dieser leide unter (Nennung Diagnose). Im Rahmen dieser (Nennung Krankheit) werde er von wiederkehrenden Suizidgedanken geplagt. Eine Verschlechterung der (...) Symptomatik sei - insbesondere bei einer Rückkehr an den Ort der Traumatisierung - zu erwarten. Bei einer Weiterführung der Behandlung und einer Stabilisierung der psychosozialen Belastungssituation könne die Prognose als eher günstig bezeichnet werden. Gemäss einer Abklärung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Oktober 2011 bestünden in Tschetschenien keine Behandlungsmöglichkeiten für Patienten mit einer posttraumatischen Belastungsstörung. Auch bestehe weder in seiner Heimat noch in Russland eine generelle Lage der Sicherheit, die die Behandlung von Traumata voraussetze. Überdies komme eine Auskunft des ICRC Protection Department in Grosny vom 31. Januar 2013 zum Schluss, dass in Tschetschenien und im Speziellen in Grosny kein Behandlungszentrum oder Spital existiere, das eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen anbiete. Es könnten bestenfalls Personen mit akuten psychischen Erkrankungen ambulant behandelt werden. Die Weiterführung der notwendigen spezialisierten Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung sei nach einer Rückkehr deshalb ausgeschlossen. A._______ und seine Ehefrau seien Eltern von drei Kindern und könnten sich nicht gegenseitig unterstützen, da die Ehefrau ebenfalls einer spezialisierten psychiatrischen Versorgung bedürfe. Ein Wegweisungsvollzug würde sie daher in eine existenzielle Notlage führen. Insgesamt lägen medizinische Wegweisungshindernisse vor, die den Vollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. B.c Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 setzte das BFM den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 AsylG (SR 142.31) aus und wies den zuständigen Migrationsdienst an, von Vollzugshandlungen vorläufig abzusehen. B.d Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 legten die Beschwerdeführenden ein den Sohn C._______ betreffendes Schreiben der (Nennung Beweismittel) ins Recht, gemäss welchem bei diesem unter anderem die Diagnose (Nennung Diagnose) gestellt worden sei. C. Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 - eröffnet am 10. Februar 2014 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab, bezeichnete die Verfügung vom 29. Dezember 2011 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen an, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 29. Dezember 2011 beseitigen könnten. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 11. März 2014 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorins­tanzlichen Verfügungen vom 6. Februar 2014 und vom 29. Dezember 2011, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, es sei das vorliegende Verfahren mit demjenigen von E._______(Geschäfts-Nr. [...]; N [...]) zu koordinieren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihnen insbesondere eine amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden (Auflistung Beweismittel) bei. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 14. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 17. März 2014 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Sodann wurde die Rechtsvertreterin aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine schriftliche Vollmacht beziehungsweise die vom Beschwerdeführer A._______ unterzeichnete Kopie der eingereichten Vollmacht einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall und der Auferlegung der bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten der das Verfahren veranlassenden, vollmachtlosen Rechtsvertreterin. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Dem Antrag auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen von E._______(Geschäfts-Nr. [...]; N [...]) wurde entsprochen. G. Mit Eingabe vom 18. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden die vom Beschwerdeführer A._______ unterzeichnete Kopie der eingereichten Vollmacht nach. H. Mit Eingabe vom Juni 2015 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 25. Juni 2015) teilte der (Nennung Fussballclub) mit, der Beschwerdeführer sei ehrenamtlich für Belange des Fussballklubs tätig (Einsätze an Vereinsanlässen, Betreuung des Materialhäuschens), spiele bei den Veteranen und werde in der neuen Saison als Juniorentrainer amten. Seine beiden Söhne spielten ebenfalls Fussball. Diese Integrationsbemühungen seien beim Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Dabei wurde unter anderem Art. 111b AsylG neu eingefügt, der die Wiedererwägung regelt. Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmung hält fest, dass für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. De­zember 2012 - mithin am 1. Februar 2014 - hängigen Wiedererwägungs­verfahren bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008 gilt. In casu wurde das Verfahren mit der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs am 6. Mai 2013 anhängig gemacht. Vorliegend sind damit die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar. Der neue Art. 111b AsylG findet keine Anwendung. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 aAbs. 1 AsylG i.V.m. Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012, wonach bei am 1. Februar 2014 hängigen Wiedererwägungsverfahren bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008 gilt). 2. 2.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren war bis zu der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Revision des AsylG ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf (wie in E. 1.2 erwähnt, findet die neurechtliche Regelung von Art. 111b ff. AsylG vorliegend keine Anwendung), auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 2.2 Da die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und darauf eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abwies. 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Wiedererwägungsentscheides im Wesentlichen an, im Wiedererwägungsgesuch werde geltend gemacht, der Beschwerdeführer A._______ leide an (Nennung Diagnose), dies auch im Hinblick auf die angeordnete Rückkehr in den Heimatstaat. Zudem leide auch Sohn C._______ an (Nennung Diagnose). Diesbezüglich sei auffallend, dass die Beschwerdeführenden gemäss Aktenlage während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens in der Schweiz keine psychischen Probleme manifestiert, solche vielmehr erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, und somit im Hinblick auf ihre angeordnete Rückkehr in den Heimatstaat, geltend gemacht hätten. Alsdann sei zur medizinischen Infrastruktur in Tschetschenien festzuhalten, dass diese zwischenzeitlich weitgehend wieder aufgebaut sei und auch verlässlich funktioniere. Unter den heute bestehenden 368 medizinischen Einrichtungen würden sich auch spezialisierte psychiatrische Zentren für psychisch Kranke befinden, dies insbesondere in Grosny, von wo die Beschwerdeführenden stammten. Die medizinische Versorgung sei dabei kostenlos. Nötigenfalls könne das BFM auf Antrag medizinische Rückkehrhilfe gewähren. Die in den eingereichten Arztzeugnissen indizierte psychiatrische und medikamentöse Behandlung sei somit im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden auf vergleichbarem Niveau wie in der Schweiz gewährleistet, weshalb sie nicht auf die medizinische Hilfe der Schweiz angewiesen seien. 3.2 Demgegenüber wandten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, gemäss einer Abklärung der SFH bestünden in Tschetschenien keine Behandlungsmöglichkeiten für Patienten mit einer posttraumatischen Belastungsstörung. Auch bestehe weder in Tschetschenien noch in Russland eine generelle Lage der Sicherheit, die die Behandlung von Traumata voraussetze. Überdies komme eine Auskunft des ICRC Protection Department in Grosny vom 31. Januar 2013 unmissverständlich zum Schluss, dass in Tschetschenien und im Speziellen in Grosny kein Behandlungszentrum oder Spital existiere, das eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen anbiete. Es könnten bestenfalls Personen mit akuten psychischen Erkrankungen ambulant behandelt werden. Diese Einschätzung decke sich auch mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil E-4413/2011 vom 4. Juli 2013, so vor allem hinsichtlich des in Tschetschenien bestehenden Personal- und Medikamentenmangels. Es sei daher fraglich, ob der Beschwerdeführer A._______ und Sohn C._______ nach einer Landesabwesenheit von mehr als drei Jahren Zugang zu den beschränkten Behandlungsplätzen in einem Dispanser in Grosny hätten. Eine Versorgungslücke würde die bei A._______ vorhandene Suizidalität verstärken und die Weiterbehandlung von Sohn C._______ klarerweise in Frage stellen. Zudem sei fraglich, wie es ihnen angesichts der psychischen Erkrankungen (auch derjenigen der Ehefrau und Mutter) gelingen sollte, wirtschaftlich wieder Fuss zu fassen, und es würden folglich medizinische Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, aufgrund welcher auch ihr wirtschaftliches Fortkommen in Frage gestellt wäre. Sie würden daher sowohl aus medizinischen als auch aus sozialen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten. Zudem sei bei der Prüfung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs vorliegend dem Kindeswohl entsprechende Beachtung zu schenken, was von der Vorinstanz unterlassen worden sei. Die beiden Söhne seien (...) und (...)jährig, die Tochter sei noch ein Kleinkind. B._______ sei vor der Flucht in Tschetschenien eingeschult worden. C._______ habe nur in der Schweiz die Schule besucht. Die beiden Söhne würden sehr gut Deutsch sprechen und hätten hier das lateinische Alphabet erlernt. Diese könnten jedoch in ihrer Muttersprache nicht schreiben. Die betreffend den Sprach- und Schrifterwerb entscheidenden Schuljahre hätten diese beiden Kinder in der Schweiz verbracht. Die starke Assimilierung von B._______ und C._______ habe in casu die vollständige Entwurzelung in ihrer Heimat zur Folge. Auch würde der Wegfall der für C._______ notwendigen psychotherapeutischen Behandlung der Reintegration in seiner Heimat entgegenstehen. Insgesamt spreche auch das Kindeswohl gegen den Vollzug der Wegweisung der ganzen Familie. Ein Wegweisungsvollzug müsse daher in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4868/2013 vom 28. Februar 2014 als unzumutbar erachtet werden. 3.3 Ob die vorgebrachte Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers A._______ respektive des Sohnes C._______ rechtswesentlich ist - das heisst, eine veränderte Sachlage darstellt, die eine von den bisherigen Beurteilungen abweichende Würdigung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt - hat allein das Bundesverwaltungsgericht zu beantworten, da einem behandelnden Arzt oder einem ärztlichen Gutachter diesbezüglich keine Kompetenz zukommt und er die rechtliche Würdigung dem Gericht weder abnehmen kann noch darf. 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden zunächst sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht, da es das BFM bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unterlassen habe, das Kindeswohl zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110). Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Wiedererwägungsgesuch im Kern mit psychischen Problemen des Beschwerdeführers A._______ und dessen Ehefrau. Erst im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens wurden mit Eingabe vom 23. Januar 2014 gleichartige Probleme für den Sohn C._______ vorgebracht und ein entsprechendes Beweismittel eingereicht. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, im Zusammenhang mit der geltend gemachten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes von C._______ das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen sorgfältig abzuklären. Das BFM führte im angefochtenen Entscheid in seinen Feststellungen explizit die vorgebrachten gesundheitlichen Leiden der in Frage stehenden Beschwerdeführenden auf und äusserte sich danach in seinen Erwägungen zunächst kurz zur medizinischen Infrastruktur in Tschetschenien und hielt gestützt darauf fest, dass - abgesehen vom Umstand, dass die Beschwerdeführenden in auffälliger Weise während der Dauer des ersten Asylverfahrens in der Schweiz keinerlei psychischen Probleme angeführt, sondern solche erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2012 geltend gemacht hätten - die von den Beschwerdeführenden benötigte psychiatrische Behandlung auch in deren Heimat weitergeführt werden könne, weshalb sie nicht auf die medizinische Hilfe der Schweiz angewiesen seien (vgl. act. B5/4 S. 1 f.). Dadurch ist erkennbar, dass die Vor-instanz - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden, wie sie von diesen vorgebracht wurden, durchaus geprüft und dabei implizit auch das Kindeswohl mitberücksichtigt hat. Zudem war es den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich, den Entscheid des BFM sachgerecht anzufechten, was den Schluss zulässt, dass sie sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnten (vgl. BGE 112 Ia 107), womit die Vor­instanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist. 4.2 Sodann führt vorliegend in materieller Hinsicht eine Gesamtbeurteilung zur Überzeugung, dass es den Beschwerdeführenden trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der im Verfahren eingereichten Beweismittel nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Ergebnis zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 29. Dezember 2011 beseitigen können, zumal weder der gegenwärtige gesundheitliche Zustand von A._______ noch dessen allfällige Selbstgefährdung noch das gesundheitliche Leiden von Sohn C._______ einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]). 4.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3.2 Da den Beschwerdeführenden mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2011 die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und folgerichtig die Asylgesuche abgelehnt wurden (vgl. Bst. A.b hiervor), kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Russische Föderation erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten des vorliegenden Wiedererwägungs­verfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss konstanter Praxis des EGMR sowie jener des UN Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR, Grosse Kammer] Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 bis 127, m.w.H.; BVGE 2014/28 E. 11.4.1 S. 468). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. 4.3.3 Was die in den medizinischen Unterlagen (Auflistung Beweismittel) betreffend A._______ diagnostizierte (Nennung Diagnose) und die im (Nennung Beweismittel) betreffend Sohn C._______ festgehaltene (Nennung Diagnose) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, allfällige suizidale Tendenzen beim Beschwerdeführer A._______ im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR Dragan u.a. gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, 33743/03). Allein aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, m.w.H.). 4.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. 4.4.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, m.H.). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits. Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 S. 1002 f., m.w.H.). 4.4.3 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers A._______ und Sohn C._______ ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen (vgl. Ziffer 4.4.4 nachfolgend). 4.4.4 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Eingaben auf Beschwerdeebene im Wesentlichen an den bereits im vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren gemachten Sachverhaltselementen (Bestehen einer ärztlich dokumentierten schweren Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit sowohl bei A._______ als auch beim Sohn C._______) fest und führen diesbezüglich an, sie würden in Tschetschenien angesichts fehlender spezialisierter psychiatrischer Einrichtungen keine adäquate Versorgung erhalten. Das BFM hielt im angefochtenen Entscheid fest, die medizinische Infrastruktur in Tschetschenien sei mittlerweile weitgehend wieder aufgebaut und funktioniere verlässlich. Es bestünden spezialisierte psychiatrische Zentren, insbesondere in Grosny, dem Herkunftsort der Beschwerdeführenden. Die indizierte (Weiter-)Behandlung der Beschwerdeführenden sei somit in deren Herkunftsgebiet auf vergleichbarem Niveau wie in der Schweiz gewährleistet. Zu den Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat der Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass bezüglich des diagnostizierten Verdachts einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss öffentlich zugänglichen Quellen in Tschetschenien bislang keine spezialisierte Einrichtung für die Behandlung dieser Erkrankung besteht. Zwar sind Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung von psychischen Krankheiten grundsätzlich vorhanden, wobei das Angebot jedoch beschränkt ist. So besteht in Grosny ein Spital für die Behandlung psychischer Erkrankungen, welches über 80 Betten verfügt. Weiter existiert dort ein psychoneurologisches Gesundheitszentrum für die hauptsächlich ambulante psychiatrische Grundversorgung der Teilrepublik, das zusätzlich noch über einige limitierte Plätze für die stationäre Behandlung verfügt. Ein solches Zentrum stellt einen ausserhalb eines psychiatrischen Spitals angesiedelten Dienst in einer Stadt, einem Bezirk oder einem Gebiet dar, wobei unter anderem psychiatrische, psychologische und psychotherapeutische Behandlungen beziehungsweise Hilfe angeboten werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der erwähnte Dienst personell unterbelegt ist und es an ausgebildeten Fachkräften mangelt. Dass A._______ und sein Sohn C._______ daher in ihrer Herkunftsstadt Grosny eine adäquate Behandlung ihrer psychischen Leiden erhalten könnten, ist zumindest als sehr zweifelhaft zu erachten. Vorliegend ist nun aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden innerhalb der Russischen Föderation über eine valable Aufenthaltsalternative verfügen. Bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-650/2012 vom 24. Mai 2012 in E. 8.5.2 fest, dass A._______ über eine überdurchschnittliche Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung verfüge und seine Ehefrau in H._______ Verwandte habe, welche ihnen in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr eine Unterkunft und eine gewisse Unterstützung bieten könnten. Ausserdem liege A._______ ein Angebot von Freunden vor, in der Nähe von H._______ einen (Nennung Handel) aufzubauen. Diese begünstigenden Faktoren würden es ihnen erleichtern, im Heimatland - auch ausserhalb ihres angestammten Herkunftsgebietes - wieder Fuss fassen zu können. An diesen Feststellungen und Schlussfolgerungen kann auch im heutigen Zeitpunkt festgehalten werden, zumal die Beschwerdeführenden nicht vorbringen, dass in ihrem sozialen Umfeld Änderungen eingetreten wären, die als wesentlich im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden müssten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass A._______ im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens anführte, das Angebot, mit Freunden - in einem Verwaltungsbezirk nordwestlich von H._______ - zusammenzuarbeiten, habe schon seit Jahren bestanden (vgl. act. A18/18 S. 14). Überdies führte die Ehefrau des Beschwerdeführers an, es bestehe ein reger Kontakt zu einigen ihrer in H._______ lebenden Verwandten (vgl. act. A17/13 S. 3). Angesichts des Umstandes, dass in H._______ und Umgebung nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die von den Beschwerdeführenden benötigte medizinische Infrastruktur besteht, sich die Beschwerdeführenden für die Behandlung ihrer psychischen Beschwerden nicht in die Region respektive in die Stadt Grosny, den behaupteten Ort der Traumatisierung zurückbegeben müssen, sondern eine valable Aufenthaltsalternative in H._______ besitzen, vermag die geltend gemachte Veränderung der Sachlage jedoch kein Vollzugshindernis zu begründen, da diese (Bestehen einer ärztlich dokumentierten schweren Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit sowohl bei A._______ als auch bei Sohn C._______) nicht als wesentlich im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden kann. Ferner ist bezüglich des Zugangs zum Gesundheitssystem darauf hinzuweisen, dass die Registrierung eines befristeten oder ständigen Wohnsitzes von Tschetschenen in Russland stark vereinfacht wurde und in einem einfachen Anmeldeverfahren besteht, das selbst über das Internet geschehen kann. Es sind keine Einschränkungen für Tschetschenen vorhanden, sich an einem anderen Ort in der Russischen Föderation niederzulassen oder Inlandpässe oder andere offizielle Dokumente zu erhalten. Die Möglichkeit, dass bei der Registrierung von Tschetschenen Schikanen geschehen können, ist nicht gänzlich ausgeschlossen, ist jedoch offiziellen Quellen zufolge nicht auf eine systematische Diskriminierung dieser Volksgruppe zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass nicht alle zuständigen Amtsstellen über die nötigen Kenntnisse der Abläufe und erforderlichen Dokumente verfügen. Vorliegend ist daher die Möglichkeit einer Registrierung für den Beschwerdeführer und seine Kinder zu bejahen, zumal er in H._______ und Umgebung aufgrund seines vorgehenden Aufenthaltes private Kontakte knüpfen konnte und in der russischen Hauptstadt über Verwandte verfügt. Seine mit Schreiben des (Nennung Fussballclub) dargelegten Integrationsbemühungen in der Schweiz sind beim Entscheid über die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht weiter zu berücksichtigen. 4.4.5 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.2 S. 367 f.). In casu vermag auch die angeführte Integration der beiden Söhne C._______ und B._______ in der Schweiz respektive die damit angeblich verbundene Entwurzelung im Heimatland keine wiedererwägungsrechtlich beachtliche Änderung darzustellen. Die beiden Söhne waren zum Zeitpunkt der Ausreise (...) beziehungsweise (...) Jahre alt und verbrachten somit einen wesentlichen Teil ihres Lebens in Tschetschenien. Tochter D._______ wurde in der Schweiz geboren und ist bald (...) Jahre alt, also noch ein Kleinkind. Gemäss den eingereichten Schulbestätigungen besuchen B._______ und C._______ die Primarschule. Zudem würden diese den Ausführungen auf Beschwerdeebene zufolge seit mehreren Jahren in der Schweiz zur Schule gehen, sehr gut Deutsch sprechen, hätten in der Schweiz das lateinische Alphabet erlernt, könnten jedoch in ihrer Muttersprache nicht schreiben. Überdies spielen sie in einem Verein Fussball. Vorliegend ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch noch keine in erheblichem Mass geschehene Prägung durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld zu bejahen, weshalb eine zwangsweise Rückkehr in die Russische Föderation für die erwähnten Beschwerdeführer demnach noch keine Entwurzelung aus dem sozial-schulischen oder persönlichen Umfeld bedeuten würde. Dagegen spricht bereits die relativ kurze Dauer, welche sie in der Schweiz verbrachten. Hinzu kommt, dass B._______ und C._______ noch nicht in einem Alter sind, in welchem eine starke Assimilierung an die hiesigen Verhältnisse stattgefunden hätte und davon gesprochen werden könnte, sie hätten prägende Jahren ihrer Jugendzeit in der Schweiz verbracht. Darüber hinaus haben sie in den letzten Jahren - gerade auch mit der Erlernung der deutschen Sprache - eine Flexibilität bewiesen, die es ihnen erleichtern wird, sich in ihrem Heimatland zurechtzufinden. Selbst wenn eine Wiedereingliederung in der Russischen Föderation mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist davon auszugehen, dass eine Eingliederung ins dortige Schulsystem gelingen dürfte. 4.4.6 Bezüglich der in den medizinischen Unterlagen (so beispielsweise [Nennung Bericht]) bestehenden Hinweise auf eine allfällige Suizidalität im Falle einer Verschlechterung der (...) Symptomatik bei A._______ ist Folgendes festzuhalten: Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Dieser Belastung kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Indessen kann im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zumutbarkeit relevant sein. Vorliegend könnte für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatsstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er auch am Ort der angeführten valablen Aufenthaltsalternative ein stabiles familiäres Umfeld besitzt, das ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Hinsichtlich der Finanzierung einer allfälligen (Weiter-)Be-handlung ist darauf hinzuweisen, dass in Würdigung sämtlicher Umstände - so auch aufgrund seiner jahrelangen diversen Erwerbstätigkeiten und des Arbeitsangebots von Freunden aus H._______ - davon ausgegangen werden kann, er könne bei einer Rückkehr eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und in Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer anfänglichen medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz die Kosten für seine Behandlung und diejenige von Sohn C._______ übernehmen. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten ist.

5. Demnach hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 6. Mai 2013 abgewiesen. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführenden und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 aAbs. 1 AsylG i.V.m. Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012; vgl. Ziff. 1.4. oben). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 17. März 2014 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: