Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 2015 in Richtung Äthiopien. Über den Sudan, Libyen und Italien reiste sie weiter und gelangte am 28. September 2015 in die Schweiz, wo sie am Folgetag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. Am 7. Oktober 2015 wurde sie im Rahmen einer verkürzten Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen sowie ihrem Reiseweg befragt. Das SEM hörte sie am 16. August 2017 einlässlich zu ihren Asylgründen an. B. B.a Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie stamme aus dem Dorf C._______ (Subzoba D._______, Zoba E._______) und habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht. Sie habe diese aber nicht abgeschlossen, da sie im zehnten Monat 2014 krank geworden sei und deshalb die Abschlussprüfungen verpasst habe. Aus diesem Grund habe der Schuldirektor sie von der Schule verwiesen, obwohl ihre Mutter mit ihm gesprochen und die Situation erklärt habe. In der Folge habe sie einige Zeit zu Hause verbracht und dann versucht, illegal auszureisen. Dabei sei sie aufgegriffen und für drei Wochen in F._______ inhaftiert worden. Dort sei sie misshandelt und vergewaltigt worden. Da sie noch minderjährig gewesen sei, hätten ihre Eltern eine Bürgschaft organisieren und auf diesem Wege ihre Entlassung bewirken können. Später sei sie für den Militärdienst nach G._______ aufgeboten worden. Da sie diesem Aufgebot keine Folge geleistet habe, sei sie gezwungen gewesen, im fünften Monat 2015 aus Eritrea zu fliehen. B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Fotoaufnahmen der Identitätskarten ihrer Eltern sowie ihres Taufscheins zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 - eröffnet am 17. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 14. November 2018 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. E. Die Beschwerdeführerin liess dem Gericht mit Eingabe vom 16. November 2018 eine Fürsorgebestätigung zukommen. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 zur Beschwerde vom 14. November 2018 vernehmen. H. Mit Replik vom 14. Januar 2019 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelinge, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen. Bereits das von ihr zu Beginn des Asylverfahrens angegebene Geburtsdatum (...) habe nicht mit den Aussagen zu ihrer Biografie übereingestimmt und aufgrund der vorhandenen Indizien sei der Schluss gezogen worden, dass sich die geltend gemachte Minderjährigkeit als unglaubhaft erweise. Die später eingereichte Fotografie ihres Taufscheins nenne als Geburtsdatum den (...) und bestätige die Einschätzung des SEM, auch wenn es sich dabei nicht um ein rechtsgenügliches Dokument handle. Die unglaubhaften Angaben zum Alter würden ihre persönliche Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehen. Sodann habe sich die Beschwerdeführerin äusserst vage und unsubstanziiert zum geltend gemachten ersten Fluchtversuch geäussert. Ihre Schilderung enthalte keine Realkennzeichen und es fehle dieser an jeglichem persönlichen Bezug. Es sei folglich nicht glaubhaft, dass sie deswegen in F._______ inhaftiert und dort misshandelt und vergewaltigt worden sei. Sie habe denn auch über die Umstände ihrer Entlassung kaum etwas zu berichten gewusst. Weiter habe sie trotz zahlreichen Nachfragen widersprüchliche und wirre Aussagen zum Aufgebot nach G._______ gemacht, welches sie erhalten haben wolle. Ihre Ausführungen erwiesen sich als nicht erlebnisgeprägt und bruchstückhaft, was namentlich auch für die zweite, erfolgreiche Ausreise gelte. Diesbezüglich habe sie lediglich die Ortschaften der Durchreise aneinandergereiht und auf entsprechende Aufforderungen hin keine ausführliche Schilderung der Ereignisse geliefert. Insgesamt gelinge es der Beschwerdeführerin daher nicht, glaubhaft zu machen, dass sie im (...) festgenommen und inhaftiert worden sei sowie in der Folge ein Aufgebot für den Militärdienst in G._______ erhalten habe. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, illegal ausgereist zu sein, könne die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens offengelassen werden. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 vermöge die illegale Ausreise per se die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Weiter habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können, dass sie den eritreischen Militärdienst verweigert habe oder von diesem desertiert sei. Folglich habe sie nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und den Akten seien auch sonst keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung liege deshalb nicht vor. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug führte das SEM aus, die Akten liessen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr eine Strafe oder Behandlung drohe, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Zudem sei es aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben nicht möglich zu prüfen, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer Verletzung von Art. 4 EMRK - im Zusammenhang mit einer möglichen Einberufung in den eritreischen Nationaldienst - bestehe. Sodann liessen sich den Akten weder individuelle Gründe noch besondere Umstände entnehmen, welche den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea unzumutbar erscheinen liessen.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer Reise nach Europa grosse Ängste ausgestanden und schlimme Erlebnisse gehabt habe. Sie habe mitansehen müssen, wie ihre Freundin in einem Fluss ertrunken sei. Zudem sei sie als junge Frau ständig dem Risiko sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen, was nach der bereits erlebten sexuellen Gewalt während der Haft in Eritrea kaum zu ertragen gewesen sei. Entsprechend verängstigt und verwirrt sei sie in der Schweiz angekommen. Das Geburtsdatum habe in ihrem bisherigen Leben keine grosse Rolle gespielt und sie habe das genaue Datum selber nicht gewusst. Diesen Fehler habe sie bei der Anhörung denn auch zugegeben und ihr richtiges Geburtsdatum offengelegt, indem sie ein Foto ihres Taufscheins eingereicht habe. Es bestehe daher kein Anlass, ihre Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin sei durchaus in der Lage gewesen zu schildern, was ihr in Eritrea wiederfahren sei, auch wenn sie sich dabei kurz gefasst habe. Dies möge einerseits an ihrer Persönlichkeit liegen, andrerseits falle auf, dass sich der Sachbearbeiter wenig Mühe gegeben habe, nachzufragen und zu erklären, dass beschreibende und ausführlichere Antworten erwartet würden. Im Entscheid werde nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung zur Haft emotional sehr aufgewühlt gewesen und es ihr offensichtlich schwer gefallen sei, über das Erlebte zu sprechen. Nach der Haft sei es ihr sehr schlecht gegangen, weshalb sie bei den Eltern auch nicht nach den Details der Bürgschaft gefragt habe, die zu ihrer Entlassung geführt habe. In Bezug auf die Angaben zum Aufgebot für den Militärdienst sei festzuhalten, dass der Verfasser der Verfügung - es handle sich dabei nicht um dieselbe Person, welche die Anhörung durchgeführt habe - die im Protokoll festgehaltenen Aussagen sehr zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auslege. Sie habe geschildert, wie ihre Mutter die Annahme des Aufgebots verweigert und ein Nachbar ihr dieses vorgelesen habe. Es werde nicht berücksichtigt, dass sie bei diesem Ereignis nicht dabei gewesen sei. Insgesamt sei sie in der Lage gewesen, die Geschehnisse in Eritrea plausibel und nachvollziehbar darzulegen. Auch die anwesende Hilfswerksvertretung (HWV) sei zu dieser Einschätzung gelangt. Sodann werde der Beschwerdeführerin zwar vorgehalten, ihre Aussagen seien vage und substanzlos. Der Sachbearbeiter habe sich anlässlich der Anhörung aber kaum bemüht, den Sachverhalt vollständig abzuklären. Es seien nur wenige Nachfragen gestellt worden, auch wenn Fragen offensichtlich falsch verstanden und nur zur Hälfte beantwortet worden seien. Wichtige Aspekte, beispielweise zum Haftalltag oder zum Gefängnis, seien nicht erfragt worden. Die HWV habe auf dem Unterschriftenblatt vermerkt, dass sie den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachte, insbesondere im Hinblick auf die Verhaftung und die Haft selbst. Zusatzfragen seien nur eingeschränkt zugelassen worden und der Sachbearbeiter habe der HWV vorgeworfen, mit ihren Fragen nicht zur Erhellung des Sachverhalts beizutragen. Der Anregung der HWV, eine ergänzende Befragung in einem geschlechtsspezifischen Team durchzuführen, sei nicht nachgekommen worden. Aufgrund dieser mangelhaften Sachverhaltsabklärung werde sub-eventualiter beantragt, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich bestehe die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, weshalb eine Wegweisung die EMRK sowie das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verletzen würde. Sie habe ihren Heimatstaat im wehrdienstfähigen Alter illegal verlassen und den Nationaldienst noch nicht absolviert. Bei einer Rückkehr würde sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit umgehend festgenommen, unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert und anschliessend dem Nationaldienst zugeführt. Nicht nur würde die willkürliche Haft gegen Art. 3 EMRK verstossen, der eritreische Nationaldienste stelle auch eine Form von Leibeigenschaft und Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK dar. Dies sei vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (publiziert als BVGE 2018 VI/4) denn auch anerkannt worden. Zu Unrecht sei das Gericht jedoch zum Schluss gekommen, dass nur bei Vorliegen einer flagranten Verletzung vom Art. 4 EMRK ein Refoulement-Verbot bestehe. Vielmehr handle es sich bei Art. 4 Abs. 2 EMRK um eine Fundamentalgarantie der EMRK, welche ein absolutes Verbot von Zwangs- und Pflichtarbeit beinhalte. Selbst wenn eine flagrante Verletzung vorausgesetzt würde, wäre eine solche vorliegend aufgrund der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst gegeben. Der Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichts, dass dort keine systematischen Misshandlungen vorkämen, könne nicht gefolgt werden, da es sich bei seiner Einschätzung nicht auf objektive und zuverlässige Quellen stütze. Ferner sei die im Urteil vorgenommene Verteilung der Beweislast problematisch, da es der Beschwerdeführerin schlicht nicht möglich sei, angesichts der ungenügenden Informationslage den formalen Beweis für das systematische Vorkommen von Misshandlungen und sexuellem Missbrauch zu erbringen. Dies sei auch nicht erforderlich, weil die Abklärung des herkunftslandspezifischen Sachverhalts Aufgabe der prüfenden Behörden und nicht der antragstellenden Person sei. Es sei davon auszugehen, dass eine Wegweisung der Beschwerdeführerin gegen Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK verstossen würde, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig erweise. Zudem würde die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst sie auch in eine persönliche Notlage bringen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge Frau. Im Nationaldienst wäre sie einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, Opfer von sexueller Gewalt zu werden, wobei es keine Möglichkeit gebe, sich zu schützen oder zur Wehr zu setzen. Eine Rückkehr nach Eritrea sei deshalb auch nicht zumutbar.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass es jeweils an der befragenden Person sei, über den Ablauf der Anhörung zu entscheiden. Aus deren Sicht sei der Sachverhalt genügend abgeklärt gewesen, weshalb sie zu Recht keine weiteren Fragen der HWV zugelassen habe.
E. 4.4 In der Replik wurde auf die Beschwerdeeingabe verwiesen und festgehalten, darin werde aufgezeigt, dass das SEM den Sachverhalt unvollständig erhoben habe.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, indem an der Anhörung wichtige Aspekte nicht erfragt sowie Fragen der HWV nicht zugelassen worden seien. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG, vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).
E. 5.3 Bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls fällt auf, dass die Antworten der Beschwerdeführerin - auch bei offenen Fragen - oft sehr kurz ausfielen. Im Rahmen des freien Berichts beschrieb sie die geltend gemachte Haft in F._______ in keiner Weise und ergänzte danach lediglich, sie sei dort misshandelt und vergewaltigt worden (vgl. A20, F44 f.). In der Folge wurden ihr verschiedene Fragen dazu gestellt, welche sie mehrheitlich mit einem einzigen Satz beantwortete (vgl. A20, F54 ff.). Zum Ende der Anhörung stellte die HWV mehrere Fragen, von denen einige auch die Haft betrafen. Dabei wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich aufgefordert, deren Umstände zu beschreiben (vgl. A20, F126 ff. und F131). Sie erhielt somit ausreichend Gelegenheit, die von ihr vorgebrachte Haft zu schildern. Zudem wurde sie einleitend gebeten, ihre Asylgründe so ausführlich wie möglich darzulegen (vgl. A20, F44). Durch verschiedene Nachfragen wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, die Angaben zu präzisieren (vgl. etwa A20, F51 ff., F71 ff., F99 ff., F105 ff.). Zusatzfragen der HWV wurden durchaus zugelassen, gerade auch zu einzelnen Punkten betreffend die geltend gemachte Haft (vgl. A20, F128 und F131). Vor diesem Hintergrund erscheint der Sachverhalt ausreichend abgeklärt und es war nicht erforderlich, weitere Fragen in diesem Zusammenhang zu stellen oder solche von Seiten der HWV zuzulassen. In der Beschwerdeschrift wird denn auch nicht dargelegt, welche Fragen die Beschwerdeführerin offensichtlich falsch verstanden und nur zur Hälfte beantwortet haben soll. Aus dem Protokoll der Anhörung ist dies nicht ersichtlich und es ist nicht nachvollziehbar, an welchen Stellen das SEM - nach Auffassung der Beschwerdeführerin - gehalten gewesen wäre, konkrete Nachfragen zu stellen und ihr damit Gelegenheit zu geben, ihre Antworten zu präzisieren oder näher auszuführen. Sodann trifft es zwar zu, dass der Anregung der HWV, eine erneute Anhörung in einem reinen Frauenteam durchzuführen, nicht nachgekommen wurde. Die Beschwerdeführerin wurde jedoch sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung - nachdem sie bei letzterer frauenspezifische Fluchtgründe geltend gemacht hatte - gefragt, ob sie in einem Frauenteam angehört werden möchte (vgl. A8, 7.01 und A20, F47). Beide Male erklärte sie, dass es für sie keine Rolle spiele, ob bei der Befragung ausschliesslich Frauen anwesend seien oder nicht. Sie hat somit ausdrücklich auf ihr Recht, von einem gleichgeschlechtlichen Team angehört zu werden (vgl. Art. 6 AsylV 1), verzichtet. Bei der Anhörung gab sie an keiner Stelle zu erkennen, dass es ihr aufgrund der Zusammensetzung des Anhörungsteams nicht möglich gewesen wäre, sich frei zu ihren Asylgründen zu äussern. Folglich bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, eine erneute Anhörung in einem geschlechtsspezifischen Team durchzuführen. Nach dem Gesagten erweist sich die in der Beschwerdeschrift erhobene formelle Rüge als unbegründet und der Sachverhalt ist als richtig und vollständig erstellt zu erachten.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 6.2 Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin angegebenen Alters ist festzuhalten, dass sie bei der BzP im Oktober 2015 angab, sie sei am (...) geboren, gleichzeitig aber festhielt, sie sei zurzeit (...) Jahre alt (vgl. A8, Ziff. 1.06). Auf die Frage, woher sie ihr Geburtsdatum kenne, erklärte sie, dass sie dieses einfach wisse (vgl. A8, Ziff. 4.04). Ebenso bestätigte sie, im Zeitpunkt der Ausreise sowie der Ankunft in Italien - im Mai respektive September 2015 - bereits (...) Jahre alt gewesen zu sein (vgl. A8, Ziff. 5.02). Da die Altersangaben der Beschwerdeführerin nicht mit ihrem angegebenen Geburtsdatum übereinstimmten, sie unpräzise Ausführungen zu ihrer Biografie und ihrer Familie gemacht hatte sowie ihr Aussehen und Knochenalter darauf hinwiesen, dass sie bereits 18 Jahre alt sei, wurde sie vom SEM als volljährig eingestuft (vgl. A8, Ziff. 8.01). Bei der Anhörung korrigierte die Beschwerdeführerin ihr Alter nicht von sich aus, sondern legte kommentarlos eine Fotoaufnahme ihres Taufscheins vor, welcher als Taufname H._______ aufführt und ihr Geburtsdatum mit (...) bezeichnet (vgl. A20, F7 und A21, Beweismittel 3). Dies entspricht genau dem Datum, welches das SEM aufgrund der unglaubhaften Altersangaben im ZEMIS eingesetzt hatte. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Erklärung für die ursprünglich falsche Angabe - sie habe eine beschwerliche Reise hinter sich gehabt und das Geburtsdatum habe in ihrem bisherigen Leben keine grosse Rolle gespielt - erscheint dabei nicht überzeugend. Sowohl auf dem Personalienblatt als auch in den Akten des Grenzwachtkorps findet sich als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin der (...), mithin ein präzises Datum (vgl. A1 und A5). Bei der BzP bestätigte sie auf entsprechende Nachfrage hin, sie kenne ihr Geburtsdatum. An keiner Stelle gab sie an, dass sie sich nicht sicher sei oder dieses nur ungefähr wisse. Eine Erklärung dafür, weshalb sie gegenüber den schweizerischen Behörden mehrmals dieses spezifische Datum angegeben hat, wenn ihr tatsächliches Geburtsdatum (...) lautet, wird von ihr nicht vorgebracht. Insgesamt ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass die uneinheitlichen Angaben zu ihrem Alter und damit zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität grundsätzliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufkommen lassen.
E. 6.3 Die Aussagen der Beschwerdeführerin erweisen sich zudem mehrheitlich als kurzangebunden und detailarm. Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, dass es ihrer Schilderung der ersten Ausreise an jeglicher Substanz fehlt und diese keinerlei Realkennzeichen aufweist. Sie wurde bei der Anhörung ausdrücklich aufgefordert darzulegen, wie der erste Versuch zur illegalen Ausreise genau abgelaufen sei (vgl. A20, F51). Als sie lediglich das Datum der Ausreiseversuche nannte, wies sie der Befrager darauf hin, dass er eine ausführliche Beschreibung der Ereignisse hören möchte. Trotzdem beschränken sich die Angaben der Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, dass sie zu viert von D._______ in Richtung I._______ aufgebrochen und dort entdeckt worden seien. Als Schüsse gefallen seien, seien sie aus Angst stehen geblieben und gefasst worden (vgl. A20, F52 f.). Diese Ausführungen sind äusserst oberflächlich und lassen grosse Zweifel daran aufkommen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich von selbst erlebten Ereignissen berichtet. Die Schilderung der angeblichen Haft, die sie in der Folge erlitten habe, weist ebenfalls kaum Substanz auf. Von sich aus erwähnte sie lediglich, sie sei misshandelt und vergewaltigt worden (vgl. A20, F45 und F61). Dabei bleibt der Zeitpunkt der vorgebrachten Vergewaltigung unklar. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei drei Wochen in Haft gewesen und nach drei Wochen in F._______ vergewaltigt worden (vgl. A20, F44 f. und F54). Sie bejahte auf entsprechende Nachfrage hin, dass die Vergewaltigung noch in Haft geschehen sei (vgl. A20, F56). Kurz darauf erklärte sie, sie sei eine Woche nach der Vergewaltigung entlassen worden (vgl. A20, F63), womit die Haft mindestens vier Wochen gedauert haben müsste. Sodann ist es zwar vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin kaum Angaben zur Bürgschaft machen konnte, welche ihre Entlassung bewirkt habe (vgl. A20, F64 f.), zumal sie an deren Organisation nicht selbst beteiligt war. Hingegen ist nicht nachvollziehbar, dass sie den Ablauf der Entlassung ohne jegliche Details, Emotionen oder nähere Beschreibungen schilderte (vgl. A20, F126 f.).
E. 6.4 Weiter ist festzuhalten, dass bereits hinsichtlich des Grundes für den ersten Ausreiseversuch - der Verweis von der Schule (vgl. A20, F132) - Unklarheiten bestehen. So erklärte die Beschwerdeführerin bei der BzP noch, dass sie die Schule bis zum Ende der (...) Klasse besucht und diese abgeschlossen habe. Sie wusste dabei nicht mehr, in welchem Monat des Jahres 2014 sie die (...) Klasse beendet habe (vgl. A8, Ziff. 1.17.04). Demgegenüber führte sie bei der Anhörung aus, dass sie die (...) Klasse nicht abgeschlossen habe, weil sie im zehnten Monat 2014 krank geworden sei (vgl. A20, F23 und F36 f.). Ausserdem gab die Beschwerdeführerin zuerst an, dass sie keine Klasse wiederholt habe (vgl. A20, F24). Als sie darauf hingewiesen wurde, dass sie in diesem Fall - ausgehend von ihren Angaben, dass sie etwa mit (...) Jahren eingeschult worden sei (vgl. dazu A8, Ziff. 1.17.04) - im Jahr 2012 die (...) Klasse abgeschlossen haben müsste, erklärte sie, sie sei erst mit (...) eingeschult worden und zudem bei der Generalprüfung durchgefallen, weshalb sie die 8. Klasse noch einmal habe wiederholen müssen (vgl. A20, F25 ff.). Diese widersprüchlichen Ausführungen zu ihrer schulischen Laufbahn erwecken den Eindruck, als versuche die Beschwerdeführerin, durch stetige Anpassung ihre Aussagen plausibler erscheinen zu lassen.
E. 6.5 Schliesslich hat das SEM die Angaben der Beschwerdeführerin zum Aufgebot für den Militärdienst zutreffend als widersprüchlich und substanzlos bezeichnet. So konnte sie dessen Erhalt nur sehr vage zeitlich einordnen und meinte schliesslich, sie habe dieses etwa einen Monat vor ihrer Ausreise bekommen (vgl. A20, F66 ff.). Auf die Frage hin, wie sie das Aufgebot erhalten habe, erklärte sie, dass die Gemeinde dieses ihrer Mutter habe geben wollen. Sie habe es aber nicht entgegengenommen mit der Begründung, dass es ihr (der Beschwerdeführerin) persönlich ausgehändigt werden solle (vgl. A20, F71). Daraufhin wurde sie mehrmals gefragt, woher sie den Inhalt des Aufgebots kenne, wenn ihre Mutter dessen Annahme verweigert habe (vgl. A20, F74 ff.). Die Beschwerdeführerin antwortete ausweichend und gab schliesslich an, ein Nachbar habe das Schreiben gelesen und ihrer Mutter erzählt, es sei ein Aufgebot nach G._______ (vgl. A20, F77). Weiter erwähnte die Beschwerdeführerin, sie habe sich damals in D._______ aufgehalten und sei, als ihre Mutter ihr vom Aufgebot erzählt habe, sofort aufgebrochen (vgl. A20, F88 f.). Später wurde sie gebeten, den Moment zu beschreiben, als sie vom Aufgebot erfahren habe. Sie erklärte daraufhin, eine Cousine - und nicht ihre Mutter - sei nach D._______ gekommen und habe ihr "bezüglich des Aufgebots alles ausgerichtet" (vgl. A20, F123). Insgesamt erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum angeblichen Aufgebot für den Militärdienst in G._______ als ausweichend, widersprüchlich und unsubstanziiert. Weiter erklärte sie, nur einen Tag, nachdem sie vom Aufgebot erfahren habe, ohne jegliche Reisevorbereitungen zusammen mit rund sechs anderen Personen aufgebrochen zu sein, wobei keiner von ihnen den Weg gekannt habe (vgl. A20, F95 ff.). Obwohl sie mehrere Tage unterwegs gewesen sein sollen, schilderte sie die Reise äusserst kurz. Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es wichtig sei, eine ausführliche Beschreibung zu liefern. Dennoch erschöpften sich ihre Angaben in wenigen Sätzen und beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass sie mehrheitlich nachts und zu Fuss durch verschiedene Dörfer gelaufen seien (vgl. A20, F103 ff.).
E. 6.6 Zusammenfassend erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin durchwegs als oberflächlich. Es fehlt ihnen an Substanz und sie enthalten kaum Realkennzeichen. Die in der Beschwerdeschrift zitierte Einschätzung der HWV, dass die Beschwerdeführerin trotz einer eher schüchternen und zurückhaltenden Art substanziiert und ausführlich berichtet habe, findet im Anhörungsprotokoll keine Stütze. Nicht nur erweist sich der freie Bericht als äusserst kurz, die Beschwerdeführerin war auch - entgegen der Bemerkung der HWV - nicht in der Lage, Details und persönliche Eindrücke zu schildern, welche auf eigene Erlebnisse hinweisen würden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Aussagen ist daher festzuhalten, dass die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen, überwiegen. Es ist folglich nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nach einem erfolglosen Ausreiseversuch für drei Wochen inhaftiert und dabei vergewaltigt worden ist sowie im Anschluss an die Entlassung aus der Haft ein Aufgebot für den Militärdienst in G._______ erhielt.
E. 6.7.1 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden könne und die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).
E. 6.7.2 Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur geltend gemachten illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin verzichtet werden. Den Akten lassen sich keine konkreten Hinweise auf relevante zusätzliche Anknüpfungspunkte für eine Schärfung ihres Profils entnehmen. Ihre Angaben zu den Ereignissen vor der Ausreise sind als unglaubhaft einzustufen, weshalb keine Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung infolge der behaupteten illegalen Ausreise bestehen.
E. 6.8 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, das geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und 4 EMRK).
E. 8.2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig und zumutbar qualifiziert werden könne. Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft.
E. 8.2.2.2 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2).
E. 8.2.2.3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2).
E. 8.2.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
E. 8.2.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst im Falle ihrer Rückkehr ins Heimatland führt nach dem Gesagten, entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung, nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Daran vermag auch die geäusserte Kritik an BVGE 2018 VI/4 nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Im bereits zitierten Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O., E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea lässt damit den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen.
E. 8.3.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 8.3.4 Vorliegend sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea unzumutbar erscheinen liessen. Es handelt sich bei ihr um eine junge Frau, welche die Schule bis zur (...) Klasse besucht hat und zurzeit an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet (vgl. A20, F119). Sie verfügt in ihrer Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz, das sie bei einer Wiedereingliederung in Eritrea unterstützen kann (vgl. A8, Ziff. 3.01 und A20, F18). Zudem hat sie einen Onkel in J._______, welcher ihre Flucht finanziert hat (vgl. A20, F34 f.). Den Akten lassen sich keine besonderen Umstände entnehmen, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 8.4 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea zwar generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin lic.iur. Kathrin Stutz wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6460/2018 Urteil vom 29. Januar 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 2015 in Richtung Äthiopien. Über den Sudan, Libyen und Italien reiste sie weiter und gelangte am 28. September 2015 in die Schweiz, wo sie am Folgetag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. Am 7. Oktober 2015 wurde sie im Rahmen einer verkürzten Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen sowie ihrem Reiseweg befragt. Das SEM hörte sie am 16. August 2017 einlässlich zu ihren Asylgründen an. B. B.a Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie stamme aus dem Dorf C._______ (Subzoba D._______, Zoba E._______) und habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht. Sie habe diese aber nicht abgeschlossen, da sie im zehnten Monat 2014 krank geworden sei und deshalb die Abschlussprüfungen verpasst habe. Aus diesem Grund habe der Schuldirektor sie von der Schule verwiesen, obwohl ihre Mutter mit ihm gesprochen und die Situation erklärt habe. In der Folge habe sie einige Zeit zu Hause verbracht und dann versucht, illegal auszureisen. Dabei sei sie aufgegriffen und für drei Wochen in F._______ inhaftiert worden. Dort sei sie misshandelt und vergewaltigt worden. Da sie noch minderjährig gewesen sei, hätten ihre Eltern eine Bürgschaft organisieren und auf diesem Wege ihre Entlassung bewirken können. Später sei sie für den Militärdienst nach G._______ aufgeboten worden. Da sie diesem Aufgebot keine Folge geleistet habe, sei sie gezwungen gewesen, im fünften Monat 2015 aus Eritrea zu fliehen. B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Fotoaufnahmen der Identitätskarten ihrer Eltern sowie ihres Taufscheins zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 - eröffnet am 17. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 14. November 2018 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. E. Die Beschwerdeführerin liess dem Gericht mit Eingabe vom 16. November 2018 eine Fürsorgebestätigung zukommen. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 zur Beschwerde vom 14. November 2018 vernehmen. H. Mit Replik vom 14. Januar 2019 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelinge, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen. Bereits das von ihr zu Beginn des Asylverfahrens angegebene Geburtsdatum (...) habe nicht mit den Aussagen zu ihrer Biografie übereingestimmt und aufgrund der vorhandenen Indizien sei der Schluss gezogen worden, dass sich die geltend gemachte Minderjährigkeit als unglaubhaft erweise. Die später eingereichte Fotografie ihres Taufscheins nenne als Geburtsdatum den (...) und bestätige die Einschätzung des SEM, auch wenn es sich dabei nicht um ein rechtsgenügliches Dokument handle. Die unglaubhaften Angaben zum Alter würden ihre persönliche Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehen. Sodann habe sich die Beschwerdeführerin äusserst vage und unsubstanziiert zum geltend gemachten ersten Fluchtversuch geäussert. Ihre Schilderung enthalte keine Realkennzeichen und es fehle dieser an jeglichem persönlichen Bezug. Es sei folglich nicht glaubhaft, dass sie deswegen in F._______ inhaftiert und dort misshandelt und vergewaltigt worden sei. Sie habe denn auch über die Umstände ihrer Entlassung kaum etwas zu berichten gewusst. Weiter habe sie trotz zahlreichen Nachfragen widersprüchliche und wirre Aussagen zum Aufgebot nach G._______ gemacht, welches sie erhalten haben wolle. Ihre Ausführungen erwiesen sich als nicht erlebnisgeprägt und bruchstückhaft, was namentlich auch für die zweite, erfolgreiche Ausreise gelte. Diesbezüglich habe sie lediglich die Ortschaften der Durchreise aneinandergereiht und auf entsprechende Aufforderungen hin keine ausführliche Schilderung der Ereignisse geliefert. Insgesamt gelinge es der Beschwerdeführerin daher nicht, glaubhaft zu machen, dass sie im (...) festgenommen und inhaftiert worden sei sowie in der Folge ein Aufgebot für den Militärdienst in G._______ erhalten habe. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, illegal ausgereist zu sein, könne die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens offengelassen werden. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 vermöge die illegale Ausreise per se die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Weiter habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können, dass sie den eritreischen Militärdienst verweigert habe oder von diesem desertiert sei. Folglich habe sie nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und den Akten seien auch sonst keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung liege deshalb nicht vor. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug führte das SEM aus, die Akten liessen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr eine Strafe oder Behandlung drohe, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Zudem sei es aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben nicht möglich zu prüfen, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer Verletzung von Art. 4 EMRK - im Zusammenhang mit einer möglichen Einberufung in den eritreischen Nationaldienst - bestehe. Sodann liessen sich den Akten weder individuelle Gründe noch besondere Umstände entnehmen, welche den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea unzumutbar erscheinen liessen. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer Reise nach Europa grosse Ängste ausgestanden und schlimme Erlebnisse gehabt habe. Sie habe mitansehen müssen, wie ihre Freundin in einem Fluss ertrunken sei. Zudem sei sie als junge Frau ständig dem Risiko sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen, was nach der bereits erlebten sexuellen Gewalt während der Haft in Eritrea kaum zu ertragen gewesen sei. Entsprechend verängstigt und verwirrt sei sie in der Schweiz angekommen. Das Geburtsdatum habe in ihrem bisherigen Leben keine grosse Rolle gespielt und sie habe das genaue Datum selber nicht gewusst. Diesen Fehler habe sie bei der Anhörung denn auch zugegeben und ihr richtiges Geburtsdatum offengelegt, indem sie ein Foto ihres Taufscheins eingereicht habe. Es bestehe daher kein Anlass, ihre Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin sei durchaus in der Lage gewesen zu schildern, was ihr in Eritrea wiederfahren sei, auch wenn sie sich dabei kurz gefasst habe. Dies möge einerseits an ihrer Persönlichkeit liegen, andrerseits falle auf, dass sich der Sachbearbeiter wenig Mühe gegeben habe, nachzufragen und zu erklären, dass beschreibende und ausführlichere Antworten erwartet würden. Im Entscheid werde nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung zur Haft emotional sehr aufgewühlt gewesen und es ihr offensichtlich schwer gefallen sei, über das Erlebte zu sprechen. Nach der Haft sei es ihr sehr schlecht gegangen, weshalb sie bei den Eltern auch nicht nach den Details der Bürgschaft gefragt habe, die zu ihrer Entlassung geführt habe. In Bezug auf die Angaben zum Aufgebot für den Militärdienst sei festzuhalten, dass der Verfasser der Verfügung - es handle sich dabei nicht um dieselbe Person, welche die Anhörung durchgeführt habe - die im Protokoll festgehaltenen Aussagen sehr zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auslege. Sie habe geschildert, wie ihre Mutter die Annahme des Aufgebots verweigert und ein Nachbar ihr dieses vorgelesen habe. Es werde nicht berücksichtigt, dass sie bei diesem Ereignis nicht dabei gewesen sei. Insgesamt sei sie in der Lage gewesen, die Geschehnisse in Eritrea plausibel und nachvollziehbar darzulegen. Auch die anwesende Hilfswerksvertretung (HWV) sei zu dieser Einschätzung gelangt. Sodann werde der Beschwerdeführerin zwar vorgehalten, ihre Aussagen seien vage und substanzlos. Der Sachbearbeiter habe sich anlässlich der Anhörung aber kaum bemüht, den Sachverhalt vollständig abzuklären. Es seien nur wenige Nachfragen gestellt worden, auch wenn Fragen offensichtlich falsch verstanden und nur zur Hälfte beantwortet worden seien. Wichtige Aspekte, beispielweise zum Haftalltag oder zum Gefängnis, seien nicht erfragt worden. Die HWV habe auf dem Unterschriftenblatt vermerkt, dass sie den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachte, insbesondere im Hinblick auf die Verhaftung und die Haft selbst. Zusatzfragen seien nur eingeschränkt zugelassen worden und der Sachbearbeiter habe der HWV vorgeworfen, mit ihren Fragen nicht zur Erhellung des Sachverhalts beizutragen. Der Anregung der HWV, eine ergänzende Befragung in einem geschlechtsspezifischen Team durchzuführen, sei nicht nachgekommen worden. Aufgrund dieser mangelhaften Sachverhaltsabklärung werde sub-eventualiter beantragt, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich bestehe die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, weshalb eine Wegweisung die EMRK sowie das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verletzen würde. Sie habe ihren Heimatstaat im wehrdienstfähigen Alter illegal verlassen und den Nationaldienst noch nicht absolviert. Bei einer Rückkehr würde sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit umgehend festgenommen, unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert und anschliessend dem Nationaldienst zugeführt. Nicht nur würde die willkürliche Haft gegen Art. 3 EMRK verstossen, der eritreische Nationaldienste stelle auch eine Form von Leibeigenschaft und Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK dar. Dies sei vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (publiziert als BVGE 2018 VI/4) denn auch anerkannt worden. Zu Unrecht sei das Gericht jedoch zum Schluss gekommen, dass nur bei Vorliegen einer flagranten Verletzung vom Art. 4 EMRK ein Refoulement-Verbot bestehe. Vielmehr handle es sich bei Art. 4 Abs. 2 EMRK um eine Fundamentalgarantie der EMRK, welche ein absolutes Verbot von Zwangs- und Pflichtarbeit beinhalte. Selbst wenn eine flagrante Verletzung vorausgesetzt würde, wäre eine solche vorliegend aufgrund der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst gegeben. Der Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichts, dass dort keine systematischen Misshandlungen vorkämen, könne nicht gefolgt werden, da es sich bei seiner Einschätzung nicht auf objektive und zuverlässige Quellen stütze. Ferner sei die im Urteil vorgenommene Verteilung der Beweislast problematisch, da es der Beschwerdeführerin schlicht nicht möglich sei, angesichts der ungenügenden Informationslage den formalen Beweis für das systematische Vorkommen von Misshandlungen und sexuellem Missbrauch zu erbringen. Dies sei auch nicht erforderlich, weil die Abklärung des herkunftslandspezifischen Sachverhalts Aufgabe der prüfenden Behörden und nicht der antragstellenden Person sei. Es sei davon auszugehen, dass eine Wegweisung der Beschwerdeführerin gegen Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK verstossen würde, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig erweise. Zudem würde die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst sie auch in eine persönliche Notlage bringen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge Frau. Im Nationaldienst wäre sie einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, Opfer von sexueller Gewalt zu werden, wobei es keine Möglichkeit gebe, sich zu schützen oder zur Wehr zu setzen. Eine Rückkehr nach Eritrea sei deshalb auch nicht zumutbar. 4.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass es jeweils an der befragenden Person sei, über den Ablauf der Anhörung zu entscheiden. Aus deren Sicht sei der Sachverhalt genügend abgeklärt gewesen, weshalb sie zu Recht keine weiteren Fragen der HWV zugelassen habe. 4.4 In der Replik wurde auf die Beschwerdeeingabe verwiesen und festgehalten, darin werde aufgezeigt, dass das SEM den Sachverhalt unvollständig erhoben habe. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, indem an der Anhörung wichtige Aspekte nicht erfragt sowie Fragen der HWV nicht zugelassen worden seien. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG, vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). 5.3 Bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls fällt auf, dass die Antworten der Beschwerdeführerin - auch bei offenen Fragen - oft sehr kurz ausfielen. Im Rahmen des freien Berichts beschrieb sie die geltend gemachte Haft in F._______ in keiner Weise und ergänzte danach lediglich, sie sei dort misshandelt und vergewaltigt worden (vgl. A20, F44 f.). In der Folge wurden ihr verschiedene Fragen dazu gestellt, welche sie mehrheitlich mit einem einzigen Satz beantwortete (vgl. A20, F54 ff.). Zum Ende der Anhörung stellte die HWV mehrere Fragen, von denen einige auch die Haft betrafen. Dabei wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich aufgefordert, deren Umstände zu beschreiben (vgl. A20, F126 ff. und F131). Sie erhielt somit ausreichend Gelegenheit, die von ihr vorgebrachte Haft zu schildern. Zudem wurde sie einleitend gebeten, ihre Asylgründe so ausführlich wie möglich darzulegen (vgl. A20, F44). Durch verschiedene Nachfragen wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, die Angaben zu präzisieren (vgl. etwa A20, F51 ff., F71 ff., F99 ff., F105 ff.). Zusatzfragen der HWV wurden durchaus zugelassen, gerade auch zu einzelnen Punkten betreffend die geltend gemachte Haft (vgl. A20, F128 und F131). Vor diesem Hintergrund erscheint der Sachverhalt ausreichend abgeklärt und es war nicht erforderlich, weitere Fragen in diesem Zusammenhang zu stellen oder solche von Seiten der HWV zuzulassen. In der Beschwerdeschrift wird denn auch nicht dargelegt, welche Fragen die Beschwerdeführerin offensichtlich falsch verstanden und nur zur Hälfte beantwortet haben soll. Aus dem Protokoll der Anhörung ist dies nicht ersichtlich und es ist nicht nachvollziehbar, an welchen Stellen das SEM - nach Auffassung der Beschwerdeführerin - gehalten gewesen wäre, konkrete Nachfragen zu stellen und ihr damit Gelegenheit zu geben, ihre Antworten zu präzisieren oder näher auszuführen. Sodann trifft es zwar zu, dass der Anregung der HWV, eine erneute Anhörung in einem reinen Frauenteam durchzuführen, nicht nachgekommen wurde. Die Beschwerdeführerin wurde jedoch sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung - nachdem sie bei letzterer frauenspezifische Fluchtgründe geltend gemacht hatte - gefragt, ob sie in einem Frauenteam angehört werden möchte (vgl. A8, 7.01 und A20, F47). Beide Male erklärte sie, dass es für sie keine Rolle spiele, ob bei der Befragung ausschliesslich Frauen anwesend seien oder nicht. Sie hat somit ausdrücklich auf ihr Recht, von einem gleichgeschlechtlichen Team angehört zu werden (vgl. Art. 6 AsylV 1), verzichtet. Bei der Anhörung gab sie an keiner Stelle zu erkennen, dass es ihr aufgrund der Zusammensetzung des Anhörungsteams nicht möglich gewesen wäre, sich frei zu ihren Asylgründen zu äussern. Folglich bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, eine erneute Anhörung in einem geschlechtsspezifischen Team durchzuführen. Nach dem Gesagten erweist sich die in der Beschwerdeschrift erhobene formelle Rüge als unbegründet und der Sachverhalt ist als richtig und vollständig erstellt zu erachten. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 6.2 Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin angegebenen Alters ist festzuhalten, dass sie bei der BzP im Oktober 2015 angab, sie sei am (...) geboren, gleichzeitig aber festhielt, sie sei zurzeit (...) Jahre alt (vgl. A8, Ziff. 1.06). Auf die Frage, woher sie ihr Geburtsdatum kenne, erklärte sie, dass sie dieses einfach wisse (vgl. A8, Ziff. 4.04). Ebenso bestätigte sie, im Zeitpunkt der Ausreise sowie der Ankunft in Italien - im Mai respektive September 2015 - bereits (...) Jahre alt gewesen zu sein (vgl. A8, Ziff. 5.02). Da die Altersangaben der Beschwerdeführerin nicht mit ihrem angegebenen Geburtsdatum übereinstimmten, sie unpräzise Ausführungen zu ihrer Biografie und ihrer Familie gemacht hatte sowie ihr Aussehen und Knochenalter darauf hinwiesen, dass sie bereits 18 Jahre alt sei, wurde sie vom SEM als volljährig eingestuft (vgl. A8, Ziff. 8.01). Bei der Anhörung korrigierte die Beschwerdeführerin ihr Alter nicht von sich aus, sondern legte kommentarlos eine Fotoaufnahme ihres Taufscheins vor, welcher als Taufname H._______ aufführt und ihr Geburtsdatum mit (...) bezeichnet (vgl. A20, F7 und A21, Beweismittel 3). Dies entspricht genau dem Datum, welches das SEM aufgrund der unglaubhaften Altersangaben im ZEMIS eingesetzt hatte. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Erklärung für die ursprünglich falsche Angabe - sie habe eine beschwerliche Reise hinter sich gehabt und das Geburtsdatum habe in ihrem bisherigen Leben keine grosse Rolle gespielt - erscheint dabei nicht überzeugend. Sowohl auf dem Personalienblatt als auch in den Akten des Grenzwachtkorps findet sich als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin der (...), mithin ein präzises Datum (vgl. A1 und A5). Bei der BzP bestätigte sie auf entsprechende Nachfrage hin, sie kenne ihr Geburtsdatum. An keiner Stelle gab sie an, dass sie sich nicht sicher sei oder dieses nur ungefähr wisse. Eine Erklärung dafür, weshalb sie gegenüber den schweizerischen Behörden mehrmals dieses spezifische Datum angegeben hat, wenn ihr tatsächliches Geburtsdatum (...) lautet, wird von ihr nicht vorgebracht. Insgesamt ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass die uneinheitlichen Angaben zu ihrem Alter und damit zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität grundsätzliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufkommen lassen. 6.3 Die Aussagen der Beschwerdeführerin erweisen sich zudem mehrheitlich als kurzangebunden und detailarm. Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, dass es ihrer Schilderung der ersten Ausreise an jeglicher Substanz fehlt und diese keinerlei Realkennzeichen aufweist. Sie wurde bei der Anhörung ausdrücklich aufgefordert darzulegen, wie der erste Versuch zur illegalen Ausreise genau abgelaufen sei (vgl. A20, F51). Als sie lediglich das Datum der Ausreiseversuche nannte, wies sie der Befrager darauf hin, dass er eine ausführliche Beschreibung der Ereignisse hören möchte. Trotzdem beschränken sich die Angaben der Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, dass sie zu viert von D._______ in Richtung I._______ aufgebrochen und dort entdeckt worden seien. Als Schüsse gefallen seien, seien sie aus Angst stehen geblieben und gefasst worden (vgl. A20, F52 f.). Diese Ausführungen sind äusserst oberflächlich und lassen grosse Zweifel daran aufkommen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich von selbst erlebten Ereignissen berichtet. Die Schilderung der angeblichen Haft, die sie in der Folge erlitten habe, weist ebenfalls kaum Substanz auf. Von sich aus erwähnte sie lediglich, sie sei misshandelt und vergewaltigt worden (vgl. A20, F45 und F61). Dabei bleibt der Zeitpunkt der vorgebrachten Vergewaltigung unklar. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei drei Wochen in Haft gewesen und nach drei Wochen in F._______ vergewaltigt worden (vgl. A20, F44 f. und F54). Sie bejahte auf entsprechende Nachfrage hin, dass die Vergewaltigung noch in Haft geschehen sei (vgl. A20, F56). Kurz darauf erklärte sie, sie sei eine Woche nach der Vergewaltigung entlassen worden (vgl. A20, F63), womit die Haft mindestens vier Wochen gedauert haben müsste. Sodann ist es zwar vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin kaum Angaben zur Bürgschaft machen konnte, welche ihre Entlassung bewirkt habe (vgl. A20, F64 f.), zumal sie an deren Organisation nicht selbst beteiligt war. Hingegen ist nicht nachvollziehbar, dass sie den Ablauf der Entlassung ohne jegliche Details, Emotionen oder nähere Beschreibungen schilderte (vgl. A20, F126 f.). 6.4 Weiter ist festzuhalten, dass bereits hinsichtlich des Grundes für den ersten Ausreiseversuch - der Verweis von der Schule (vgl. A20, F132) - Unklarheiten bestehen. So erklärte die Beschwerdeführerin bei der BzP noch, dass sie die Schule bis zum Ende der (...) Klasse besucht und diese abgeschlossen habe. Sie wusste dabei nicht mehr, in welchem Monat des Jahres 2014 sie die (...) Klasse beendet habe (vgl. A8, Ziff. 1.17.04). Demgegenüber führte sie bei der Anhörung aus, dass sie die (...) Klasse nicht abgeschlossen habe, weil sie im zehnten Monat 2014 krank geworden sei (vgl. A20, F23 und F36 f.). Ausserdem gab die Beschwerdeführerin zuerst an, dass sie keine Klasse wiederholt habe (vgl. A20, F24). Als sie darauf hingewiesen wurde, dass sie in diesem Fall - ausgehend von ihren Angaben, dass sie etwa mit (...) Jahren eingeschult worden sei (vgl. dazu A8, Ziff. 1.17.04) - im Jahr 2012 die (...) Klasse abgeschlossen haben müsste, erklärte sie, sie sei erst mit (...) eingeschult worden und zudem bei der Generalprüfung durchgefallen, weshalb sie die 8. Klasse noch einmal habe wiederholen müssen (vgl. A20, F25 ff.). Diese widersprüchlichen Ausführungen zu ihrer schulischen Laufbahn erwecken den Eindruck, als versuche die Beschwerdeführerin, durch stetige Anpassung ihre Aussagen plausibler erscheinen zu lassen. 6.5 Schliesslich hat das SEM die Angaben der Beschwerdeführerin zum Aufgebot für den Militärdienst zutreffend als widersprüchlich und substanzlos bezeichnet. So konnte sie dessen Erhalt nur sehr vage zeitlich einordnen und meinte schliesslich, sie habe dieses etwa einen Monat vor ihrer Ausreise bekommen (vgl. A20, F66 ff.). Auf die Frage hin, wie sie das Aufgebot erhalten habe, erklärte sie, dass die Gemeinde dieses ihrer Mutter habe geben wollen. Sie habe es aber nicht entgegengenommen mit der Begründung, dass es ihr (der Beschwerdeführerin) persönlich ausgehändigt werden solle (vgl. A20, F71). Daraufhin wurde sie mehrmals gefragt, woher sie den Inhalt des Aufgebots kenne, wenn ihre Mutter dessen Annahme verweigert habe (vgl. A20, F74 ff.). Die Beschwerdeführerin antwortete ausweichend und gab schliesslich an, ein Nachbar habe das Schreiben gelesen und ihrer Mutter erzählt, es sei ein Aufgebot nach G._______ (vgl. A20, F77). Weiter erwähnte die Beschwerdeführerin, sie habe sich damals in D._______ aufgehalten und sei, als ihre Mutter ihr vom Aufgebot erzählt habe, sofort aufgebrochen (vgl. A20, F88 f.). Später wurde sie gebeten, den Moment zu beschreiben, als sie vom Aufgebot erfahren habe. Sie erklärte daraufhin, eine Cousine - und nicht ihre Mutter - sei nach D._______ gekommen und habe ihr "bezüglich des Aufgebots alles ausgerichtet" (vgl. A20, F123). Insgesamt erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum angeblichen Aufgebot für den Militärdienst in G._______ als ausweichend, widersprüchlich und unsubstanziiert. Weiter erklärte sie, nur einen Tag, nachdem sie vom Aufgebot erfahren habe, ohne jegliche Reisevorbereitungen zusammen mit rund sechs anderen Personen aufgebrochen zu sein, wobei keiner von ihnen den Weg gekannt habe (vgl. A20, F95 ff.). Obwohl sie mehrere Tage unterwegs gewesen sein sollen, schilderte sie die Reise äusserst kurz. Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es wichtig sei, eine ausführliche Beschreibung zu liefern. Dennoch erschöpften sich ihre Angaben in wenigen Sätzen und beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass sie mehrheitlich nachts und zu Fuss durch verschiedene Dörfer gelaufen seien (vgl. A20, F103 ff.). 6.6 Zusammenfassend erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin durchwegs als oberflächlich. Es fehlt ihnen an Substanz und sie enthalten kaum Realkennzeichen. Die in der Beschwerdeschrift zitierte Einschätzung der HWV, dass die Beschwerdeführerin trotz einer eher schüchternen und zurückhaltenden Art substanziiert und ausführlich berichtet habe, findet im Anhörungsprotokoll keine Stütze. Nicht nur erweist sich der freie Bericht als äusserst kurz, die Beschwerdeführerin war auch - entgegen der Bemerkung der HWV - nicht in der Lage, Details und persönliche Eindrücke zu schildern, welche auf eigene Erlebnisse hinweisen würden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Aussagen ist daher festzuhalten, dass die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen, überwiegen. Es ist folglich nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nach einem erfolglosen Ausreiseversuch für drei Wochen inhaftiert und dabei vergewaltigt worden ist sowie im Anschluss an die Entlassung aus der Haft ein Aufgebot für den Militärdienst in G._______ erhielt. 6.7 6.7.1 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden könne und die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). 6.7.2 Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur geltend gemachten illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin verzichtet werden. Den Akten lassen sich keine konkreten Hinweise auf relevante zusätzliche Anknüpfungspunkte für eine Schärfung ihres Profils entnehmen. Ihre Angaben zu den Ereignissen vor der Ausreise sind als unglaubhaft einzustufen, weshalb keine Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung infolge der behaupteten illegalen Ausreise bestehen. 6.8 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, das geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und 4 EMRK). 8.2.2 8.2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig und zumutbar qualifiziert werden könne. Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. 8.2.2.2 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). 8.2.2.3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). 8.2.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 8.2.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst im Falle ihrer Rückkehr ins Heimatland führt nach dem Gesagten, entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung, nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Daran vermag auch die geäusserte Kritik an BVGE 2018 VI/4 nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Im bereits zitierten Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O., E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea lässt damit den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen. 8.3.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.4 Vorliegend sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea unzumutbar erscheinen liessen. Es handelt sich bei ihr um eine junge Frau, welche die Schule bis zur (...) Klasse besucht hat und zurzeit an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet (vgl. A20, F119). Sie verfügt in ihrer Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz, das sie bei einer Wiedereingliederung in Eritrea unterstützen kann (vgl. A8, Ziff. 3.01 und A20, F18). Zudem hat sie einen Onkel in J._______, welcher ihre Flucht finanziert hat (vgl. A20, F34 f.). Den Akten lassen sich keine besonderen Umstände entnehmen, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea zwar generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin lic.iur. Kathrin Stutz wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand: