Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A._______ (Beschwerdeführer) – ein sri-lankischer Staatsangehöriger ta- milischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ im Distrikt Jaffna (Nordprovinz) – verliess gemäss eigenen Angaben am 12. Oktober 2015 auf dem Luftweg sein Heimatland nach Iran und gelangte über die Türkei nach Griechenland. Von dort reiste er über ihm unbekannte Länder am
10. Dezember 2015 in die Schweiz ein und stellte am 11. Dezember 2015 ein Asylgesuch. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Dezember 2015 und der Anhörung vom 3. Juli 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesent- lichen geltend, er sei in C._______ im Distrikt Jaffna geboren und aufge- wachsen, er habe die Schule bis zur elften Klasse besucht und sei nach dem Schulabschluss in der Landwirtschaft tätig gewesen. Zwischen 1996 und 1998 sowie zwischen 2000 und 2002 habe er sich zusammen mit sei- ner Familie im Vanni-Gebiet aufgehalten. Seit 2006 sei er mit seiner Ehe- frau und den gemeinsamen Kindern in B._______ wohnhaft gewesen. Mit Blick auf seine geltend gemachten Asylgründe brachte der Beschwer- deführer vor, seine Schwester sei eine Soldatin der Liberation Tigers of Ta- mil Eelam (LTTE) gewesen; sie sei im Jahr 2000 in einem Gefecht als Mär- tyrerin gefallen. Er selbst sei im Jahr 2002 im Anschluss an eine Demonst- ration in D._______, als er sein landwirtschaftliches Fahrzeug in Reparatur bringen wollte, zusammen mit etwa 16 Personen festgenommen und vor Gericht gebracht worden. Dabei sei er misshandelt und verletzt worden. Da ein Parlamentarier und Minister sich für ihn eingesetzt habe, sei er am nächsten Tag freigekommen. Im Jahr 2007 sei es zu bewaffneten Konflikten zwischen der sri-lankischen Armee (Sri Lanka Artillery, SLA) und den LTTE gekommen, bei welchen Bekannte von ihm, unter anderem E._______, der Bruder seines Freundes F._______, getötet und weitere Personen verletzt worden seien. Das ganze Dorf habe damals die LTTE unterstützt. So habe auch er den LTTE geholfen, in dem er Essen zur Verfügung gestellt und Geld gespendet habe; sein Freund habe Geld für die LTTE aufbewahrt. 15 Tage nach der Tötung des Bruders seines Freundes seien er und sein Freund von der SLA inhaftiert und zwei Tage festgehalten worden. Dabei sei er gefoltert und über seine Verbindung zu den LTTE befragt worden. Im Anschluss an seine Freilassung sei er von der SLA aufgefordert worden, sich zwei bis
D-402/2020 Seite 3 drei Mal in der Woche bei der Geheimdienstabteilung des Armeecamps zu melden, um Informationen über die LTTE zu liefern. Wenn er nichts habe mitteilen können, sei er geschlagen worden. Dieser Meldepflicht sei er bis im April 2009 nachgekommen. Am 7. Juli 2014 sei er mit seinem Motorrad von C._______ nach B._______ gefahren. Dabei sei er von vier Männern auf zwei Motorrädern
– gemäss seinen Aussagen entweder Armeeangehörige oder Paramilitärs
– angehalten worden. Die Armeeangehörigen respektive Paramilitärs hät- ten wissen wollen, wo das Geld sei, das er zusammen mit seinem Freund für die LTTE aufbewahrt habe. Darauf habe er geantwortet, er habe kein Geld; sein Freund habe dieses aufbewahrt und nach einigen Tagen den LTTE übergeben. Anschliessend hätten ihn zwei dieser vier Personen mit einem Holzknüppel tätlich angegriffen, woraufhin er für fünf Tage in einem Spital behandelt worden sei. Nach einiger Zeit habe er erfahren, dass sein Freund F._______ von Unbekannten entführt und getötet worden sei. Da er um sein Leben gefürchtet habe, sei er zu seinem Schwager nach G._______ geflüchtet, wo er bis zu seiner Ausreise am 12. Oktober 2015 gewohnt habe. Während dieser Zeit sei er drei respektive vier oder fünf Mal von unbekannte Männern im Haus seiner Familie gesucht worden. Nach seiner Ausreise sei er nicht mehr Zuhause gesucht worden. C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Inhaftierungen und Misshandlungen durch die sri-lankischen Behörden im Jahr 2002 und 2007 stünden in keinem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise im Jahr 2015. Zudem knüpfe die nichtstaatliche Verfolgung im Jahr 2014 nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv an. Schliesslich bestehe auch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, da er über keine hinreichenden Risikofaktoren verfüge. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters mit Poststempel vom 20. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2019 sei auf- zuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen
D-402/2020 Seite 4 und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde im Wesentlichen gerügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig, unrichtig und willkürlich festgestellt. In materieller Hinsicht wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwer- deführer sei aufgrund der neuen Situation in Sri Lanka als Flüchtling anzu- erkennen und er weise die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Ri- sikofaktoren auf. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug vorliegend un- zulässig und unzumutbar. Der Beschwerdeführer stützte sich in seiner Argumentation auf die Länder- analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14. Oktober 2016, auf zwei Berichte der UN-Generalversammlung vom August 2017 respektive vom September 2018 sowie auf ein Dokument des UN-Antifolterausschus- ses vom Januar 2017 und legte verschiedene Medienartikel betreffend Sri Lanka als Beweismittel bei. Auf die weitere Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– bis zum 7. Februar 2020 zu leisten. F. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 3. Februar 2020 geleistet. G. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2020 wurde das SEM eingela- den, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Am 13. Februar reichte das SEM eine Vernehmlassung ein, in welcher es an seinen Erwägungen der Verfügung vom 19. Dezember 2019 festhielt. Das SEM erklärte, es habe sich zur aktuellen Lage in Sri Lanka in der an-
D-402/2020 Seite 5 gefochtenen Verfügung bereits geäussert. An seiner Einschätzung ver- möchten die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal sich daraus kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ergebe. I. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2020 räumte das Bundesver- waltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, bis zum 4. März 2020 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. J. Mit Eingabe vom 4. März 2020 unterbreitete der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers eine Replik, in welcher an den Anträgen und der Begrün- dung der Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2020 vollumfänglich festge- halten wurde. Er führte aus, dass die Beschwerde umfassend darlege, in- wiefern ein persönlicher Bezug zwischen dem Beschwerdeführer und der aktuellen Situation in Sri Lanka bestehe. Zudem reichte er ein Schreiben eines Mitglieds des Parlaments des Distriktes Jaffna zu den Akten. K. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens ist aus organisatorischen Grün- den auf Richterin Susanne Bolz übergegangen.
Erwägungen (79 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-402/2020 Seite 6
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel- che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bemängelt an verschiedenen Stellen in der Be- schwerdeschrift eine unvollständige, unrichtige und/oder willkürliche Fest- stellung des Sachverhalts.
E. 3.3 Hierzu muss Folgendes festgestellt werden: Die Rügen im Zusammen- hang mit den Ausführungen zur Glaubhaftigkeitsprüfung (Art. 7 AsylG) und zum Flüchtlingsbegriff (Art. 3 AsylG) richten sich nicht gegen die Sachver- haltsdarstellung der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Der Um- stand, dass der Beschwerdeführer mit der materiellen Würdigung des Sachverhalts und den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist, stellt keine formelle, sondern eine materielle Rüge dar. Infolgedessen werden diese Vorbringen entsprechend unter den materiellen Erwägungen geprüft.
E. 3.4.1 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Beurtei- lung der Zulässigkeit der Wegweisung ohne eine konkrete Beurteilung des
D-402/2020 Seite 7 Falles vorgenommen, ist demgegenüber – wie vom Beschwerdeführer be- zeichnet – als Rüge formeller Natur zu qualifizieren. Dasselbe gilt für die Rüge, das SEM habe sich bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs auf eine pauschale Einschätzung gestützt.
E. 3.4.2 Mit Blick auf die formelle Rüge im Zusammenhang mit der Zulässig- keit des Wegweisungsvollzugs bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe die diesbezügliche Beurteilung nicht vollständig vorgenommen. Aus der Begründung gehe nicht hervor, inwiefern im konkreten Fall der Weg- weisungsvollzug zulässig sei. Es werde lediglich festgehalten, dass diese zulässig sei, aber eine konkrete Beurteilung anhand der durch das Bun- desverwaltungsgericht vorgegebenen Risikofaktoren unter Einbezug der aktuellen sicherheitspolitischen Entwicklung fehle vollständig. Mithin liege diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Vorliegend wird somit die Be- gründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gerügt.
E. 3.4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den In- teressen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit je- der tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei- nandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Über- legungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht. Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur
D-402/2020 Seite 8 Begründung ihrer Entscheide, Bern u. a. 1998, S. 29 ff. und 194 f.; JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 539 f.).
E. 3.4.4 Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM, unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Eu- ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), fest, weder aus den Aussagen noch aus den Akten des Beschwerdeführers würden Anhalts- punkte hervorgehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 Konvention vom
E. 3.4.5 Im Zusammenhang mit der Zulässigkeitsprüfung des Wegweisungs- vollzugs nach Sri Lanka hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Re- ferenzurteil (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2), unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR, festgehalten, dass die für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikofaktoren im Wesentlichen – unter Vorbehalt weiterer individueller Faktoren – auch der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen von Art. 3 EMRK zu Grunde liegen. Mit Blick auf die Erfordernisse der Begründungs- pflicht der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bedeutet dies, dass diese dann genügend begründet ist, wenn das (fehlende) Vorliegen der Ri- sikofaktoren hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft genügend begründet ist. Insofern ist zu entscheiden, ob das SEM allfällige Risikofaktoren, wel- che im Sinne von Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers begründen könnten, hinreichend geprüft und begründet hat.
E. 3.4.6 Hierzu führt das SEM aus, dass der Beschwerdeführer nie Mitglied der LTTE gewesen sei, seine Familie aktuell keine Verbindung zu den LTTE aufweise, er selbst keine exilpolitische Tätigkeit geltend mache und er – abgesehen von den Vorfällen im Jahr 2002 – nie in ein Strafverfahren ver- wickelt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Reisepass ausgereist sei, sei es unwahrscheinlich, dass er in einer «Stop-List» aufgeführt sei. Zudem wür- den seine tamilische Ethnie und die im Zeitpunkt des Erlasses der Verfü-
D-402/2020 Seite 9 gung des SEM vierjährige Landesabwesenheit keine Gefährdung begrün- den. So seien keine massgeblichen Hinweise ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer seitens der sri-lankischen Regierung als Regimegegner respektive als Person eingestuft würde, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen.
E. 3.4.7 Das SEM hat die Überlegungen genannt, von welchen es sich leiten liess und auf welche sich sein Entscheid in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stützt. Es hat sich dabei auf die massgebende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR gestützt, diese im konkreten Fall angewendet und begründet. Ob die rechtliche Ein- schätzung des SEM mit diesen Vorgaben übereinstimmt oder nicht, ist Teil der materiellen Prüfung (vgl. E. 6.3). Die formelle Rüge im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs erweist sich daher als unbegründet.
E. 3.4.8 Mit Blick auf die formelle Rüge im Zusammenhang mit der Beurtei- lung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bringt der Beschwerde- führer vor, das SEM habe eine Pauschalisierung vorgenommen, weshalb es seine Begründungspflicht verletzt habe. Zu den allgemeinen Anforde- rungen an die Begründungspflicht kann auf die in E. 3.4.3 angestellten Überlegungen verwiesen werden.
E. 3.4.9 Zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers führt das SEM, unter Verweis auf die vom Bundesver- waltungsgericht herausgearbeiteten individuellen Zumutbarkeitskriterien (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.3.3 f.) an, der Beschwerdeführer habe die Schule bis zur elften Klasse besucht und in der Landwirtschaft gearbeitet. Zuletzt habe er im Haus seines Schwiegervaters gewohnt. Seine Ehefrau und seine Kinder seien weiterhin dort wohnhaft. Das Land, welches er be- wirtschaftet habe, befinde sich in Familienbesitz. Das Einkommen, welches er als Landwirt erzielt habe, sei gemäss den Aussagen des Beschwerde- führers ausreichend für den Lebensunterhalt der Familie gewesen. Sein Bruder sei ebenfalls Landwirt und bewirtschafte das besagte Land. Die Mutter und der Vater des Beschwerdeführers lebten ebenfalls auf der Halb- insel Jaffna. Er habe Schulden bei seinem Onkel, welcher ebenfalls auf der Halbinsel Jaffna wohne. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, nach sei- ner Rückkehr wieder in der Landwirtschaft zu arbeiten und die Schulden bei seinem Onkel zurückzuzahlen. Damit sei eine Grundlage zur wirtschaft- lichen Reintegration gegeben, welcher weder das Alter noch der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers entgegenstehen würden.
D-402/2020 Seite 10
E. 3.4.10 Damit hat das SEM die Überlegungen genannt, von welchen es sich leiten liess und auf welche sich sein Entscheid in Bezug auf die Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs stützt und sich dazu nicht nur pauschal, wie vom Beschwerdeführer gerügt, geäussert. Ob die rechtliche Einschätzung des SEM in Übereinstimmung mit den Anforderungen an die nationale und internationale Rechtsprechung erfolgt ist, ist wiederum Gegenstand der materiellen Prüfung. Die formelle Rüge im Zusammenhang mit der Beur- teilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erweist sich daher als unbegründet.
E. 3.4.11 Insofern besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das dies- bezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
E. 4 November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb sich die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als zulässig erweise. Tatsächlich fällt diese Begründung kurz aus. Infolgedessen ist nachfolgend zu prüfen, ob die Begründung des SEM den Anforderungen an die Begrün- dungspflicht standhält.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grund- sätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-402/2020 Seite 11 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers äussert.
E. 5.2.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids hält die Vorinstanz Folgendes fest: Die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten In- haftierungen und Misshandlungen in den Jahren 2003 und 2007 bis 2009 durch die sri-lankischen Behörden seien zwar bedauerlich; das Schweizer Asylrecht diene jedoch nicht dem Ausgleich bereits erfolgter Verfolgung, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung. Der Beschwerdeführer ma- che zwar geltend, dass er einen Zusammenhang zwischen diesen Vorfäl- len und dem Ereignis im Jahr 2014 vermuten würde, er wisse jedoch nicht mit Sicherheit, wer die Personen gewesen seien, die ihn angehalten, nach dem versteckten Geld befragt und tätlich angegriffen hätten. Ausschlagge- bend für seine Ausreise seien der Vorfall im Jahr 2014 und die darauffol- gende Suche nach ihm gewesen, weshalb weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen den Problemen mit den sri-lan- kischen Behörden bis April 2009 und seiner Ausreise im Oktober 2015 er- sichtlich sei. Diese Vorbringen seien daher asylrechtlich nicht relevant.
E. 5.2.2 Bezüglich der Anhaltung, der Befragung nach dem versteckten Geld und dem tätlichen Angriff im Juli 2014 führt das SEM an, es liesse sich den Aussagen des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass die (befürchtete) Verfolgung an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv anknüpfe. So würde der Beschwerdeführer lediglich vermuten, dass es sich bei den unbekann- ten Personen, die Geld von ihm verlangt hätten, um Behördenmitglieder oder Angehörige einer paramilitärischen Gruppierung gehandelt habe. Diese Personen seien Tamilen gewesen. Nach seiner Ausreise hätte sich niemand mehr nach ihm erkundigt. Somit sei er aus finanziellen respektive kriminellen Gründen angegriffen worden.
E. 5.2.3 Betreffend die unbekannten Personen, die sich im Nachgang an diese Ereignisse bis zur Ausreise des Beschwerdeführers bei seiner Frau über ihn erkundigt hätten, habe er ebenfalls nicht viel sagen können, aus- ser dass diese sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt und gebrochen Tamilisch gesprochen hätten. Hinsichtlich des Verfolgungsmotivs führte die
D-402/2020 Seite 12 Vorinstanz an, es stehe nicht fest, welche Personen aus welchen Gründen den Beschwerdeführer Zuhause gesucht hätten.
E. 5.2.4 Bezüglich einer allfälligen staatlichen Schutzverweigerung stellte die Vorinstanz fest, weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau hätten sich an die Behörden gewandt und um Schutz ersucht. Somit könne er sich nicht drauf berufen, dass die Behörden ihm keinen Schutz gewahrt hätten.
E. 5.2.5 Mit Blick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder durch nichtstaat- liche Akteure im Zeitpunkt seiner Ausreise auch in objektiver Hinsicht gel- tend machen könne, führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Anhaltspunkte darlegen können, wonach er ernsthaft be- fürchten müsse, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnah- men ausgesetzt zu sein. Nach dem Vorfall im Jahr 2014 und der Ermor- dung seines besten Freundes hätten er und seine Familie sich um sein Leben gefürchtet. Er habe erklärt, in diesem Zusammenhang gesucht wor- den zu sein. Dabei handle es sich aber um eine reine Hypothese, die er an nichts festmachen könne. So wüsste der Beschwerdeführer weder, wer die Personen seien, die ihn spitalreif geschlagen hätten, noch unter welchen Umständen sein bester Freund umgebracht worden sei, oder wer ihn in seiner Abwesenheit gesucht habe und was diese Personen von ihm gewollt hätten. Weiter sei seine Frau nach seiner Ausreise nicht mehr nach ihm gefragt worden. Insofern sei zumindest in objektiver Hinsicht seine Furcht vor asylrelevanten Nachteilen im Falle einer Rückkehr nicht begründet.
E. 5.2.6 Mit Bezug auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile wegen Nachfluchtgründen droh- ten, führte die Vorinstanz an, die geltend gemachten Vorbringen des Be- schwerdeführers stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes dar; vielmehr habe der Beschwerdeführer nach dem Kriegsende noch sechs Jahre bis Oktober 2015 in Sri Lanka gelebt. Er sei selber nie Mitglied der LTTE gewesen und seine Familie in Sri Lanka weise aktuell keine Verbindung zu den LTTE auf. Er mache keine exilpoli- tische Tätigkeit geltend, er sei – abgesehen vom Vorfall im Jahr 2002 – nie in ein Gerichtsverfahren verwickelt gewesen und sei mit eigenem Reise- pass über den Flughafen Colombo ausgereist. Insofern erscheine es un- wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auf einer «Stop-List» aufge- führt werde. Alleine wegen seiner tamilischen Ethnie und der im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vierjährigen Landesabwesenheit könne keine
D-402/2020 Seite 13 Gefährdung abgeleitet werden. Es sei daher nicht ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer seitens der sri-lankischen Regierung als Regimegegner respektive als Person eingestuft würde, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Daran vermöchten die einge- reichten Beweismittel nichts zu ändern, da diese die Schilderungen des Beschwerdeführers bestätigten und nicht ihn persönlich beträfen. Infolge- dessen bestehe kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr asyl- relevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei.
E. 5.3.1 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Län- deranalyse der Vorinstanz sei aufgrund der sich überschlagenden Ereig- nisse in Sri Lanka überholt, weshalb die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant seien. Der Beschwerdeführer gehöre zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, wel- che bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlich- keit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE durch die sri-lankischen Behörden verhaftet und unter Anwendung von Folter auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden.
E. 5.3.2 Zudem verkenne die Vorinstanz, dass der Fokus der Befragung nach dem versteckten Geld im Juli 2014 primär auf den ihm bekannten Personen gelegen habe. Ziel der Befragung sei gewesen, an Informationen über die mit dem Beschwerdeführer befreundeten ehemaligen LTTE-Mitglieder, welche von den versteckten Vermögen der LTTE gewusst hätten, zu ge- langen. Der Beschwerdeführer selbst sei dabei nur ein Mittel gewesen, um an die «grossen Fische» zu gelangen. Infolgedessen handle es sich nicht um eine private Angelegenheit, sondern um eine staatlich koordinierte Ver- folgung, höchstwahrscheinlich zusammen mit paramilitärischen Gruppen. Es sei notorisch bekannt, dass in vergleichbaren Fällen der Staatsapparat zusammen mit paramilitärischen Gruppen Personen tamilischer Ethnie, welche den LTTE nahestanden, diese unterstützt haben oder selbst LTTE- Mitglied gewesen sind, systematisch behellige, willkürlich verhafte, ver- schwinden lasse und Lösegelder erpresse. Der Beschwerdeführer habe insbesondere keine Probleme mit Verwandten oder Bekannten, welche auf eine «Fehde unter Privaten» schliessen lassen würden.
E. 5.3.3 Weiter führte der Beschwerdeführer aus, aus Sicht des sri-lanki- schen Staats sei er ein potenzielles Risiko für den Einheitsstaat. Exponierte Personen würden als «Freiwild» für Militär- und Polizeiangehörige gelten
D-402/2020 Seite 14 und im Rahmen von «Säuberungsaktionen» beseitigt oder nach willkürli- chen Verhaftungen um Lösegeld erpresst. Die Vorinstanz verkenne, dass er bei einer Rückkehr zur Zielscheibe des Geheimdienstes werde. Er sei mehrere Male verhört worden, habe einer Meldepflicht der Armee nachge- hen müssen, entstamme einer Märtyrerfamilie, verfüge über enge Konnexe zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern und kenne die Gegebenheiten bezie- hungsweise die versteckten Vermögen der LTTE. Zudem hätten nicht nur ehemalige LTTE-Mitglieder als exponierte Personen zu gelten, sondern auch Personen mit einer geringen Verbindung zu den LTTE. Die Tatsache, dass er von den Behörden gesucht, verhört und gefoltert worden sei, lasse ihn als besonders exponierte respektive stark gefährdete Person erschei- nen. Seine Daten seien registriert und jederzeit von der Sicherheitsbe- hörde einsehbar. Die Methode des Verschwindenlassens erwirke eine ste- tige Unsicherheit und schüre Angst unter der tamilischen Bevölkerung. Die- ses Vorgehen habe der sri-lankische Staat beim Beschwerdeführer ange- wendet und ihn vorerst wieder auf freien Fuss gesetzt, um ihn in einer nach- folgenden geheimen Aktion zu eliminieren. All diese Faktoren habe das SEM nicht berücksichtigt. Insgesamt weise der Beschwerdeführer somit ein Risikoprofil auf, welches unter die Definition des Bundesverwaltungs- gerichts der gefährdeten Personen falle.
E. 5.3.4 Schliesslich befürchte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den Sicherheitsbehörden verfolgt zu werden. Diese Situation ständiger Angst verursache einen unerträglichen psychischen Druck.
E. 5.4 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. Ergänzend führte sie an, dass sie sich bereits zur aktuellen Lage in Sri Lanka geäussert habe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Aus- führungen in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal sich daraus kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ergebe.
E. 5.5 In der Replik wurde an den Vorbringen der Beschwerde festgehalten und entgegnet, in der Beschwerde werde umfassend dargelegt, inwiefern ein persönlicher Bezug zwischen dem Beschwerdeführer und der aktuellen Situation in Sri Lanka bestehe. Zusätzlich wurde ein Schreiben eines Mit- glieds des Parlaments des Distriktes Jaffna zu den Akten gereicht, in wel- chem der vom Beschwerdeführer dargestellte Sachverhalt grundsätzlich bestätigt wird.
D-402/2020 Seite 15
E. 6.1.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise zu Recht das Bestehen einer begründeten Furcht vor asylbeachtlicher Verfol- gung geltend machen konnte.
E. 6.1.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zwischen den möglicherweise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen bis zum April 2009 und der Ausreise im Oktober 2015 verneint. Der Beschwerdeführer selbst hat angegeben, dass er nicht wisse, ob die früheren Vorfälle in einem Zusammenhang mit den Vorkommnissen ab dem Jahr 2014 stünden (vgl. A13/21 F60). Die von ihm geäusserte Vermutung eines Zusammenhangs (A13/21 F62: «Das ist nur eine Vermutung, ich kann es nicht mit Sicherheit sagen») ist zwar grund- sätzlich nicht unmöglich, erscheint aber vor dem Hintergrund der Vor- kommnisse unwahrscheinlich. Der Tod seiner Schwester im Jahr 2000, seine Verhaftung im Anschluss an die Demonstration im Jahr 2002, seine Inhaftierung im Nachgang an die bewaffneten Konflikte im Jahr 2007 mitsamt der Meldepflicht bis April 2009 und die Ereignisse im Jahr 2014 erscheinen insgesamt als isolierte, voneinander unabhängige Vorkomm- nisse. Nicht nur die eigenen Äusserungen des Beschwerdeführers, son- dern auch eine objektive Betrachtung der Ereignisse sprechen gegen das Vorliegen eines in der Beschwerde behaupteten Kausalzusammenhangs. Das Bestehen eines zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Ereignissen bis im April 2009 und der Ausreise des Be- schwerdeführers ist daher mit der Vorinstanz zu verneinen.
E. 6.1.3 Massgebend für die Ausreise des Beschwerdeführers waren die Vor- kommnisse ab Juli 2014. Diesbezüglich geht die Vorinstanz davon aus, dass die Anhaltung, die Befragung und der tätliche Angriff sowie die nach- folgende Suche nach dem Beschwerdeführer auf nichtstaatliche Akteure zurückzuführen sei und besagten Vorkommnissen keine flüchtlingsrecht- lich relevanten Motive, sondern finanzielle respektive kriminelle Motive – mitunter solche, welche nicht von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfasst werden – zu- grunde lägen. Der Beschwerdeführer sei von vier Personen, vermutlich Armeesoldaten oder Paramilitärs, angehalten, angegriffen und nach dem versteckten Geld gefragt worden. Er habe angegeben, kein Geld zu haben; dieses habe sein Freund aufbewahrt und der LTTE übergeben. Im Anschluss an die Befra-
D-402/2020 Seite 16 gung sei der Beschwerdeführer mit Stockschlägen angegriffen und be- wusstlos geschlagen worden (vgl. A13/21 F56). An anderer Stelle habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass es sich dabei um unbe- kannte Personen gehandelt habe; er sei nicht in der Lage, genauere Anga- ben zu machen (vgl. A13/21 F88). Es seien aber Tamilen gewesen (vgl. A13/21 F90).
E. 6.1.4 Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt angesichts der Tatsa- chen, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich nach dem mutmasslich versteckten Geld befragt wurde, er dabei auf seinen Freund verwies, wel- cher nach einiger Zeit tot aufgefunden wurde und er nicht genauer Auskunft darüber geben konnte, wer diese vier Personen gewesen waren, diese je- doch als Tamilen identifizieren konnte, zum Schluss, dass diesen Vor- kommnissen kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liegt.
E. 6.1.5 Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers – Ziel der Befragung sei gewesen, an Informationen über die mit dem Beschwerde- führer befreundeten ehemaligen LTTE-Mitglieder, welche von den ver- steckten Vermögen der LTTE wussten, zu gelangen, weshalb der Be- schwerdeführer nur ein Mittel gewesen sei, um an die «grossen Fische» zu kommen – nichts. So hat der Beschwerdeführer in den Anhörungen gerade nicht dargelegt, er sei im Zusammenhang mit Informationen über ehema- lige LTTE-Mitglieder ausgefragt worden, sondern nur im Zusammenhang mit dem versteckten Geld. Motiv der Behelligungen dürfte daher das Erlan- gen des versteckten Geldes sein, weshalb diese – in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM – als finanzieller respektive krimineller Natur zu qualifizieren sind. Insofern ist mit der Vorinstanz das Vorliegen eines flücht- lingsrechtlich relevanten Motivs nach Art. 3 Abs. 1 AsylG zu verneinen.
E. 6.1.6 Dasselbe ist in Bezug auf das mehrmalige Aufsuchen des Beschwer- deführers in seinem Zuhause festzustellen, als er bereits bei seinem Schwager untergetaucht war. Auch betreffend diese Vorfälle wusste er nicht zu sagen, um welche Personen es sich dabei gehandelt hat. Laut dem Beschwerdeführer seien es unbekannte Leute gewesen (vgl. A13/21 F56), die ihn insgesamt drei Mal (vgl. A13/21 F107) respektive vier bis fünf Mal (vgl. A3/11 7.01) aufgesucht hatten, die gebrochenes Tamilisch gespro- chen hätten (vgl. A13/2 F110) und jeweils nur seinen Aufenthaltsort in Er- fahrung bringen wollten (vgl. A13/2 F111). Ebenso wenig gelang seiner Ehefrau, diese zu identifizieren respektive einer bestimmten – staatlichen oder nichtstaatlichen – Gruppierung zuzuordnen (vgl. A13/21 F109). Aus diesen Angaben lässt sich ebenfalls kein flüchtlingsrechtlich relevantes
D-402/2020 Seite 17 Verfolgungsmotiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ableiten. Ausserdem wäre frag- lich, ob diese von den anderen isolierten Verfolgungshandlungen die not- wenige Intensität aufweisen würden.
E. 6.1.7 Ob die unbekannten Personen, die den Beschwerdeführer angehal- ten, befragt und tätlich angegriffen haben sowie diejenigen, die ihn Zu- hause mehrmalig aufgesucht haben, als staatliche oder nichtstaatliche Ak- teure zu qualifizieren sind, ist gemäss dem Sachverhalt nicht eindeutig er- stellt. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da jeder Verfolgungshandlung
– ob staatlicher oder nichtstaatlicher Natur – ein in Art. 3 Abs. 1 AsylG ab- schliessend aufgezähltes Motiv zugrunde liegen muss, damit Verfolgungs- handlungen flüchtlingsrechtlich relevant sind. Im Hinblick auf die Ereig- nisse ab Juli 2014, welche für die Ausreise des Beschwerdeführers aus- schlaggebend waren, muss seine Flüchtlingseigenschaft – in Ermangelung des Bestehens eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs – verneint werden. Daran vermag auch das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben eines Mitglieds des Parlaments des Distrikts Jaffna nichts zu ändern, zumal darin im Wesentlichen die als glaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerde- führers bestätigt werden.
E. 6.2 Schliesslich wird in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdefüh- rer befürchte bei einer Rückkehr noch immer von den Sicherheitsbehörden verfolgt zu werden. Zudem erzeuge der Gedanke einer Rückkehr und seine ständige Angst, erneut mitgenommen zu werden, eine Situation unerträgli- chen psychischen Drucks.
E. 6.2.1 Um das Vorhandensein eines unerträglichen psychischen Drucks be- jahen zu können, müssen konkrete staatliche Eingriffe vorliegen, welche effektiv stattgefunden haben oder künftig drohen. Die staatlichen Verfol- gungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erscheinen, dass dem Betroffenen ein weiterer Verbleib in seinem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann. Mit an- deren Worten ist nicht ausschlaggebend, wie der Betroffene die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation ein Aussenstehender nachvollziehen kann, dass der psychische Druck uner- träglich geworden ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 30 E. 4d; Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.6).
E. 6.2.2 Die vom Beschwerdeführer angeführte Angst vor einer Rückkehr und Verfolgung gründet auf seinen subjektiven Erlebnissen. Aus objektiver Sicht hingegen erscheinen die bisherigen staatlichen Behelligungen nicht
D-402/2020 Seite 18 als derart intensiv, dass ihm ein Verbleib in Sri Lanka objektiv nicht hätte zugemutet werden können. Die subjektive Angst, erneut mitgenommen werden zu können, ist objektiv nicht begründet, weshalb auch darin kein unerträglicher psychischer Druck zu erkennen ist.
E. 6.2.3 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine auch objektiv begründete Furcht vor zu- künftiger, asylbeachtlicher Verfolgung hatte und kein unerträglicher psychi- scher Druck besteht.
E. 6.3.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörig- keit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden.
E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Beendigung des Bür- gerkrieges im Mai 2009 wiederholt und eingehend mit der (nach wie vor prekären) Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und mit der Situation von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen befasst (sog. Returnee-Problematik; vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 8 und Urteil E-1866/2015 E. 8 je mit umfassender Quellenanalyse). Nach wie vor be- steht seitens der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. In- dessen kann nicht generell angenommen werden, jeder aus Europa oder der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sei alleine aufgrund seines Auslandaufenthaltes der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.3).
E. 6.3.3 Die Rechtsprechung geht davon aus, dass jene Rückkehrer eine be- gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ha- ben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zugeschrie- ben werden, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamili- schen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lanki- schen Einheitsstaat zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang geltend und glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau, inklu- sive ihrer allfälligen Wechselwirkung und unter Berücksichtigung der kon- kreten Umstände, in einer Einzelfallprüfung dahingehend zu prüfen, ob sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung sprechen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Als stark risikobegründende Faktoren, welche bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer be- gründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri
D-402/2020 Seite 19 Lanka führen können, hat die Rechtsprechung dabei namentlich einen Ein- trag in die sogenannte «Stop-List» (d.h. das Vorhandensein eines Eintrags mit Hinweis auf ein Strafurteil, eine gerichtliche Anordnung oder einen Haft- befehl im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin- dung zu den LTTE; vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2), Verbindungen zu den LTTE (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.1 und 8.5.3) und die regimekritische Betätigung im Ausland (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.2 und 8.5.4) identifiziert. Demgegenüber stellen schwach risikobegründende Faktoren (namentlich) dar: Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung oder Narben (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.4, 8.4.5 und 8.5.5); der Dauer eines Aufenthaltes im Ausland kommt keine direkte Risikorelevanz zu (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.6, 9.2.4). Diese Risikofaktoren verstehen sich nicht als abschliessend (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 9.1).
E. 6.3.4 Die Vorinstanz hat bezüglich allfälliger Nachfluchtgründe darauf hin- gewiesen, dass der Beschwerdeführer nie Mitglied der LTTE gewesen sei, seine Familie aktuell keine Verbindung zur LTTE aufweise, er keine exilpo- litische Tätigkeit geltend mache und – abgesehen vom Vorfall im Jahr 2002
– nie in ein Strafverfahren verwickelt gewesen und mit eigenem Reisepass über den Flughafen Colombo ausgereist sei. Somit seien keine massgebli- chen Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lan- kischen Behörden als Regimegegner respektive als Person eingestuft wer- den würde, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen.
E. 6.3.5 Demgegenüber wird in der Beschwerde geltend gemacht, der sri-lan- kische Staat sehe in der Person des Beschwerdeführers ein potenzielles Risiko für den Einheitsstaat. Als exponierte Person sei er «Freiwild» für Militär- und Polizeiangehörige und müsse seine Beseitigung im Rahmen von «Säuberungsaktionen» befürchten. Zumal falle der Beschwerdeführer unter die Definition des Bundesverwaltungsgerichts der gefährdeten Per- sonen, da er mehrere Male verhört worden sei, einer Meldepflicht der Ar- mee habe nachgehen müssen, einer Märtyrerfamilie entstamme, über enge Konnexe zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern verfüge und die versteck- ten Vermögen der LTTE kenne.
E. 6.3.6 Zunächst ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass nicht nur ehemalige Mitglieder der LTTE als exponierte Personen gelten, sondern – wie in E. 6.3.2 dargelegt – auch Rückkehrer, die über die im Urteil
D-402/2020 Seite 20 E-1866/2015 E. 8.8.8 erwähnten Risikofaktoren verfügen und bei denen anhand einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände im Einzelfall festgestellt wird, dass für die betroffene Person eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG besteht.
E. 6.3.7 Weiter ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Vorinstanz es versäumt hat, einige nicht unwesentliche potenzielle Risikofaktoren zu erwägen. So stellte das SEM etwa fest, dass die Familie des Beschwerde- führers aktuell keine Verbindung zu den LTTE aufweise. Der Auffassung, dass aufgrund des Todes der Schwester des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass seine Familie keine Verbindung (mehr) zu den LTTE aufweise, ist nicht zu folgen. Die Tatsache, dass diese bereits vor geraumer Zeit – nämlich am 27. September 2000, also vor über 21 Jahren – verstor- ben ist, dürfte allerdings nur eine sehr geringe Verbindung zu den LTTE zu begründen vermögen. Ausserdem scheint die Darstellung des Beschwer- deführers, wegen des Todes seiner Schwester aus einer Märtyrerfamilie zu entstammen, überhöht, zumal gemäss den Aussagen des Beschwerdefüh- rers seine anderen Geschwister nicht für die LTTE tätig waren (vgl. A13/21 F73). Eine weitergehende familiäre Verbindung geht weder aus den Aus- sagen noch den Akten hervor.
E. 6.3.8 Ebenfalls nicht berücksichtigt hat das SEM die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrfach gesucht, inhaftiert, gefoltert und unter eine fast zweijährige Meldepflicht gestellt wurde. Dass diese Ereignisse nicht kausal für seine Ausreise waren, bedeutet indes nicht zwingend, dass diese für die Prüfung der Risikofaktoren unerheblich sind. Infolgedessen sind diese Ereignisse in die Würdigung der Risikofaktoren einzubeziehen.
E. 6.3.9 Andererseits vermochte der Beschwerdeführer seine weiteren Vor- bringen, wonach er über enge Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Mitglie- dern verfüge und die versteckten Vermögen der LTTE kenne, nicht glaub- haft zu machen. In den Anhörungen brachte er nicht vor, Verbindungen zu Mitgliedern der LTTE zu haben. Mit Bezug auf die Kenntnis der versteckten Vermögen ist festzustellen, dass er nur davon wusste, dass sein Freund offenbar Geld für die LTTE versteckte. Angesichts der Ereignisse im Juli 2014 – der Beschwerdeführer verwies hinsichtlich der versteckten Vermö- gen auf seinen Freund, welcher im Nachgang getötet wurde – ist davon auszugehen, dass das versteckte Geld bereits entwendet wurde und er über keine Kenntnis weiterer versteckter Gelder verfügt.
D-402/2020 Seite 21
E. 6.3.10 Schliesslich vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach dem tätlichen Angriff nur deshalb auf freien Fuss gesetzt worden, da- mit er bei einer späteren Aktion eliminiert werden könnte (vgl. Beschwer- deeingabe BS 5, Bst. e, S. 12), nicht zu überzeugen. Diese Vermutung ist rein hypothetisch und lässt sich auf nichts abstützen.
E. 6.3.11 Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass aufgrund des Sach- verhalts nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdefüh- rer über einen Eintrag in der «Stop-List» verfügt (d.h. das Vorhandensein eines Eintrags mit Hinweis auf ein Strafurteil, eine gerichtliche Anordnung oder einen Haftbefehl im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder ver- muteten Verbindung zu den LTTE; vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2). Die in den Jahren 2002 und 2007 bis 2009 glaubhaft ge- machten Inhaftierungen, Folterungen, das einmalige Gerichtsverfahren im Jahr 2002, das abgeschlossen wurde, und die fast zweijährige Meldepflicht erscheinen ebenfalls nicht geeignet, zu einem Eintrag in die «Stop-List» geführt zu haben. Auch dem eingereichten Schreiben eines Mitglieds des Parlaments des Distrikts Jaffna sind diesbezüglich keine Hinweise zu ent- nehmen. Das Gerichtsverfahren aus dem Jahr 2002 betraf eine Demonst- ration im selben Jahr, die heute nicht mehr von Interesse sein dürfte, zumal der Beschwerdeführer sich danach nicht mehr politisch aktiv betätigte. Zu- dem macht der Beschwerdeführer keine exilpolitische regimekritische Tä- tigkeit geltend; Hinweise darauf finden sich weder in seinen Aussagen noch in den Akten. Die einzige Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE besteht darin, dass seine Schwester eine gefallene LTTE-Kämpferin war. Vor diesem Hintergrund ist erstens darauf hinzuweisen, dass – wie unter E. 6.3.7 bereits dargelegt – die geraume Zeit seit ihrem Tod nur eine Ver- bindung geringen Ausmasses zu begründen vermag. Zweitens ist anzufüh- ren, dass gemäss der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts nicht jede irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr vor Verfolgung nach sich zieht, sondern nur jene, welche aus der Sicht der sri-lankischen Regierung darauf gerichtet sind, den eth- nischen und politischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.3). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersicht- lich, inwiefern die LTTE-Mitgliedschaft der vor geraumer Zeit gefallenen Schwester des Beschwerdeführers ihn selbst als Gefahr in Bezug auf das Wiederaufflammen des Konflikts in Sri Lanka erscheinen lassen könnte, zumal er hierfür niemals behelligt wurde. Infolgedessen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine starken Risikofaktoren aufweist, die be- reits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor
D-402/2020 Seite 22 Verfolgung führen können. Des Weiteren ist erstellt, dass der Beschwerde- führer mit eigenem Reisedokument über den Flughafen Colombo ausge- reist ist und weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdefüh- rers ersichtlich ist, dass er über Narben verfügen würde. Insofern weist der Beschwerdeführer auch keine schwachen Risikofaktoren auf. Weitere all- fällige Risikofaktoren sind nicht aktenkundig.
E. 6.3.12 Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, die geltend ge- machten Vorbringen des Beschwerdeführers seien insbesondere auch auf- grund der sich überschlagenden Ereignisse in Sri Lanka asylrelevant, ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Veränderungen in Sri Lanka bewusst ist, die Entwicklungen aufmerksam beobachtet und sie bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefähr- dungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszuge- hen (vgl. Urteil E‑1866/2015 m.w.H.; vgl. auch das kürzlich ergangene Ur- teil des BVGer D-4314/2019 vom 18. Januar 2022 E. 7.3). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Macht- wechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfol- gungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Prä- sidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen be- steht. Ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsident- schaftswahl und deren Folgen ist aus den Akten nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. An dieser Einschätzung än- dert auch das mit der Replik zu den Akten gereichte Schreiben eines Mit- glieds des Parlaments des Distrikts Jaffna nichts, das im Wesentlichen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhaltsdarstellung bestä- tigt, dieser jedoch nichts Neues hinzufügt. Die Präsidentschaftswahlen von November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen im Hinblick auf den Beschwerdeführer keine objektiven Nachfluchtgründe zu begrün- den (vgl. dazu BVGE 2010/44 E. 3.5; Urteil des BVGer E-1156/2020 vom
20. März 2020 E. 6.2; Urteil des BVGer E-6426/2019 vom 8. November 2021 E. 6.6).
E. 6.3.13 Im Sinne einer Gesamtwürdigung kommt das Bundesverwaltungs- gericht zum Ergebnis, dass die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, objektiv nicht begründet ist; es sind keine objektiven Nachflucht- gründe ersichtlich.
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E. 6.4 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist es dem Be- schwerdeführer weder mit den von ihm geltend gemachten Vorfluchtgrün- den (vgl. E. 6.1, 6.2), noch durch die vorgebrachten Nachfluchtgründe (vgl. E. 6.3) gelungen, eine auch objektiv begründete Furcht vor asylbeachtli- cher Verfolgung darzulegen.
E. 7 Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-402/2020 Seite 24 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.).
E. 9.2.2 Der Beschwerdeführer hat angeführt, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass alle nach Sri Lanka zurück- geschafften Asylsuchenden tamilischer Ethnie Opfer von Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter – mit anderen Worten von durch Art. 3 EMRK respektive Art. 3 FoK verbotene Behandlung oder Bestrafung
– werden könne. Zu dieser Einschätzung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-wid- rige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst hat (vgl. Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Däne- mark vom 20. Januar 2011, 54705/08; J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller
D-402/2020 Seite 25 Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un- menschliche Behandlung. An dieser Einschätzung vermögen die politi- schen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2), die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen sowie die Par- lamentswahlen vom August 2020 nichts Grundlegendes zu ändern.
E. 9.2.3 Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hat das Bundesgericht in seinem Urteil E-1866/2015, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR (Urteil T.N., a.a.O., § 94), zudem fest- gestellt, dass der Prüfung für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risiko- faktoren im Wesentlichen die Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs im Rahmen von Art. 3 EMRK zu Grunde gelegt werden könne. Diese Würdigung wurde bereits vorgenommen, weshalb an dieser Stelle auf die in E. 6.3.1 ff. dargestellte Begründung verwiesen werden kann.
E. 9.2.4 Somit bestehen keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdefüh- rer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Back- ground Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Das eingereichte Schreiben eines Mitglieds des Parlaments des Distrikts Jaffna vermag daran nichts zu ändern, zumal es im Wesentlichen den er- stellten Sachverhalt bestätigt, diesem aber nichts Neues hinzuzufügen ver- mag.
E. 9.2.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un- zulässig erscheinen, unabhängig davon, ob die Behelligungen im Jahr 2014 von privaten oder staatlichen Akteuren ausgingen. Nach dem Gesag- ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-402/2020 Seite 26
E. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der generellen Zumutbarkeit der Wegweisung nach Sri Lanka im schon erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13) geprüft und sich im Sinne einer Aufdatierung der davor letzten Lagebeurteilung (BVGE 2011/24) eingehend mit der aktuellen politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt (E. 13.2 f.). Dabei kam es zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Bezüglich der im Urteil E-1866/2015 noch offen gelassenen Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ins sogenannte Vanni-Gebiet (siehe dazu BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5) fest, dass dieser ebenfalls zumutbar ist.
E. 9.3.2 Diese Rechtsprechung hat, entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde, weiterhin Gültigkeit (vgl. Urteil E-6426/2019 E. 9.6 f. und Urteil D-4314/2019 E. 9.3.1). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei aufgrund der aktuellen sicher- heitspolitischen Lage festzustellen, ist demnach abzuweisen.
E. 9.3.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines letzten Wohnsitzes in B._______(Nordprovinz) über ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz sowie über Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation verfügt. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer die Schule bis zur elften Klasse besucht und in der Landwirtschaft gearbeitet hat; er hat zuletzt zu- sammen mit seiner Ehefrau und den Kindern im Haus seines Schwieger- vaters gewohnt. Zudem ist die Familie im Besitz von Land, welches sie bewirtschaften. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei das Einkommen, welches er als Landwirt erzielt habe, ausreichend für den Le- bensunterhalt der Familie gewesen. Ferner sei sein Bruder ebenfalls Land- wirt und bewirtschafte das besagte Land. Schliesslich leben weitere Ver- wandte, etwa die Mutter und der Vater des Beschwerdeführers, ebenfalls auf der Halbinsel Jaffna. Insofern bestehen ein tragbares familiäres Bezie- hungsnetz sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohn- situation. Da der Beschwerdeführer sich selbst als gesund bezeichnet
D-402/2020 Seite 27 (A3/11 8.02) und keine gegenteiligen Hinweise ersichtlich sind, sind die An- forderungen an die individuellen Zumutbarkeitskriterien erfüllt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-402/2020 Seite 28
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 750.– zu tragen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-402/2020 Urteil vom 5. April 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführer) - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ im Distrikt Jaffna (Nordprovinz) - verliess gemäss eigenen Angaben am 12. Oktober 2015 auf dem Luftweg sein Heimatland nach Iran und gelangte über die Türkei nach Griechenland. Von dort reiste er über ihm unbekannte Länder am 10. Dezember 2015 in die Schweiz ein und stellte am 11. Dezember 2015 ein Asylgesuch. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Dezember 2015 und der Anhörung vom 3. Juli 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ im Distrikt Jaffna geboren und aufgewachsen, er habe die Schule bis zur elften Klasse besucht und sei nach dem Schulabschluss in der Landwirtschaft tätig gewesen. Zwischen 1996 und 1998 sowie zwischen 2000 und 2002 habe er sich zusammen mit seiner Familie im Vanni-Gebiet aufgehalten. Seit 2006 sei er mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in B._______ wohnhaft gewesen. Mit Blick auf seine geltend gemachten Asylgründe brachte der Beschwerdeführer vor, seine Schwester sei eine Soldatin der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen; sie sei im Jahr 2000 in einem Gefecht als Märtyrerin gefallen. Er selbst sei im Jahr 2002 im Anschluss an eine Demonstration in D._______, als er sein landwirtschaftliches Fahrzeug in Reparatur bringen wollte, zusammen mit etwa 16 Personen festgenommen und vor Gericht gebracht worden. Dabei sei er misshandelt und verletzt worden. Da ein Parlamentarier und Minister sich für ihn eingesetzt habe, sei er am nächsten Tag freigekommen. Im Jahr 2007 sei es zu bewaffneten Konflikten zwischen der sri-lankischen Armee (Sri Lanka Artillery, SLA) und den LTTE gekommen, bei welchen Bekannte von ihm, unter anderem E._______, der Bruder seines Freundes F._______, getötet und weitere Personen verletzt worden seien. Das ganze Dorf habe damals die LTTE unterstützt. So habe auch er den LTTE geholfen, in dem er Essen zur Verfügung gestellt und Geld gespendet habe; sein Freund habe Geld für die LTTE aufbewahrt. 15 Tage nach der Tötung des Bruders seines Freundes seien er und sein Freund von der SLA inhaftiert und zwei Tage festgehalten worden. Dabei sei er gefoltert und über seine Verbindung zu den LTTE befragt worden. Im Anschluss an seine Freilassung sei er von der SLA aufgefordert worden, sich zwei bis drei Mal in der Woche bei der Geheimdienstabteilung des Armeecamps zu melden, um Informationen über die LTTE zu liefern. Wenn er nichts habe mitteilen können, sei er geschlagen worden. Dieser Meldepflicht sei er bis im April 2009 nachgekommen. Am 7. Juli 2014 sei er mit seinem Motorrad von C._______ nach B._______ gefahren. Dabei sei er von vier Männern auf zwei Motorrädern - gemäss seinen Aussagen entweder Armeeangehörige oder Paramilitärs - angehalten worden. Die Armeeangehörigen respektive Paramilitärs hätten wissen wollen, wo das Geld sei, das er zusammen mit seinem Freund für die LTTE aufbewahrt habe. Darauf habe er geantwortet, er habe kein Geld; sein Freund habe dieses aufbewahrt und nach einigen Tagen den LTTE übergeben. Anschliessend hätten ihn zwei dieser vier Personen mit einem Holzknüppel tätlich angegriffen, woraufhin er für fünf Tage in einem Spital behandelt worden sei. Nach einiger Zeit habe er erfahren, dass sein Freund F._______ von Unbekannten entführt und getötet worden sei. Da er um sein Leben gefürchtet habe, sei er zu seinem Schwager nach G._______ geflüchtet, wo er bis zu seiner Ausreise am 12. Oktober 2015 gewohnt habe. Während dieser Zeit sei er drei respektive vier oder fünf Mal von unbekannte Männern im Haus seiner Familie gesucht worden. Nach seiner Ausreise sei er nicht mehr Zuhause gesucht worden. C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Inhaftierungen und Misshandlungen durch die sri-lankischen Behörden im Jahr 2002 und 2007 stünden in keinem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise im Jahr 2015. Zudem knüpfe die nichtstaatliche Verfolgung im Jahr 2014 nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv an. Schliesslich bestehe auch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, da er über keine hinreichenden Risikofaktoren verfüge. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters mit Poststempel vom 20. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2019 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde im Wesentlichen gerügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig, unrichtig und willkürlich festgestellt. In materieller Hinsicht wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei aufgrund der neuen Situation in Sri Lanka als Flüchtling anzuerkennen und er weise die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Risikofaktoren auf. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug vorliegend unzulässig und unzumutbar. Der Beschwerdeführer stützte sich in seiner Argumentation auf die Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14. Oktober 2016, auf zwei Berichte der UN-Generalversammlung vom August 2017 respektive vom September 2018 sowie auf ein Dokument des UN-Antifolterausschusses vom Januar 2017 und legte verschiedene Medienartikel betreffend Sri Lanka als Beweismittel bei. Auf die weitere Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- bis zum 7. Februar 2020 zu leisten. F. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 3. Februar 2020 geleistet. G. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2020 wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Am 13. Februar reichte das SEM eine Vernehmlassung ein, in welcher es an seinen Erwägungen der Verfügung vom 19. Dezember 2019 festhielt. Das SEM erklärte, es habe sich zur aktuellen Lage in Sri Lanka in der angefochtenen Verfügung bereits geäussert. An seiner Einschätzung vermöchten die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal sich daraus kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ergebe. I. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2020 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, bis zum 4. März 2020 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. J. Mit Eingabe vom 4. März 2020 unterbreitete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Replik, in welcher an den Anträgen und der Begründung der Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2020 vollumfänglich festgehalten wurde. Er führte aus, dass die Beschwerde umfassend darlege, inwiefern ein persönlicher Bezug zwischen dem Beschwerdeführer und der aktuellen Situation in Sri Lanka bestehe. Zudem reichte er ein Schreiben eines Mitglieds des Parlaments des Distriktes Jaffna zu den Akten. K. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens ist aus organisatorischen Gründen auf Richterin Susanne Bolz übergegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Der Beschwerdeführer bemängelt an verschiedenen Stellen in der Beschwerdeschrift eine unvollständige, unrichtige und/oder willkürliche Feststellung des Sachverhalts. 3.3 Hierzu muss Folgendes festgestellt werden: Die Rügen im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Glaubhaftigkeitsprüfung (Art. 7 AsylG) und zum Flüchtlingsbegriff (Art. 3 AsylG) richten sich nicht gegen die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der materiellen Würdigung des Sachverhalts und den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist, stellt keine formelle, sondern eine materielle Rüge dar. Infolgedessen werden diese Vorbringen entsprechend unter den materiellen Erwägungen geprüft. 3.4 3.4.1 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Beurteilung der Zulässigkeit der Wegweisung ohne eine konkrete Beurteilung des Falles vorgenommen, ist demgegenüber - wie vom Beschwerdeführer bezeichnet - als Rüge formeller Natur zu qualifizieren. Dasselbe gilt für die Rüge, das SEM habe sich bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf eine pauschale Einschätzung gestützt. 3.4.2 Mit Blick auf die formelle Rüge im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe die diesbezügliche Beurteilung nicht vollständig vorgenommen. Aus der Begründung gehe nicht hervor, inwiefern im konkreten Fall der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Es werde lediglich festgehalten, dass diese zulässig sei, aber eine konkrete Beurteilung anhand der durch das Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Risikofaktoren unter Einbezug der aktuellen sicherheitspolitischen Entwicklung fehle vollständig. Mithin liege diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Vorliegend wird somit die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gerügt. 3.4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht. Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern u. a. 1998, S. 29 ff. und 194 f.; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 539 f.). 3.4.4 Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM, unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), fest, weder aus den Aussagen noch aus den Akten des Beschwerdeführers würden Anhaltspunkte hervorgehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb sich die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als zulässig erweise. Tatsächlich fällt diese Begründung kurz aus. Infolgedessen ist nachfolgend zu prüfen, ob die Begründung des SEM den Anforderungen an die Begründungspflicht standhält. 3.4.5 Im Zusammenhang mit der Zulässigkeitsprüfung des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2), unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR, festgehalten, dass die für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikofaktoren im Wesentlichen - unter Vorbehalt weiterer individueller Faktoren - auch der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen von Art. 3 EMRK zu Grunde liegen. Mit Blick auf die Erfordernisse der Begründungspflicht der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bedeutet dies, dass diese dann genügend begründet ist, wenn das (fehlende) Vorliegen der Risikofaktoren hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft genügend begründet ist. Insofern ist zu entscheiden, ob das SEM allfällige Risikofaktoren, welche im Sinne von Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen könnten, hinreichend geprüft und begründet hat. 3.4.6 Hierzu führt das SEM aus, dass der Beschwerdeführer nie Mitglied der LTTE gewesen sei, seine Familie aktuell keine Verbindung zu den LTTE aufweise, er selbst keine exilpolitische Tätigkeit geltend mache und er - abgesehen von den Vorfällen im Jahr 2002 - nie in ein Strafverfahren verwickelt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Reisepass ausgereist sei, sei es unwahrscheinlich, dass er in einer «Stop-List» aufgeführt sei. Zudem würden seine tamilische Ethnie und die im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des SEM vierjährige Landesabwesenheit keine Gefährdung begründen. So seien keine massgeblichen Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Regierung als Regimegegner respektive als Person eingestuft würde, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. 3.4.7 Das SEM hat die Überlegungen genannt, von welchen es sich leiten liess und auf welche sich sein Entscheid in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stützt. Es hat sich dabei auf die massgebende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR gestützt, diese im konkreten Fall angewendet und begründet. Ob die rechtliche Einschätzung des SEM mit diesen Vorgaben übereinstimmt oder nicht, ist Teil der materiellen Prüfung (vgl. E. 6.3). Die formelle Rüge im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs erweist sich daher als unbegründet. 3.4.8 Mit Blick auf die formelle Rüge im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe eine Pauschalisierung vorgenommen, weshalb es seine Begründungspflicht verletzt habe. Zu den allgemeinen Anforderungen an die Begründungspflicht kann auf die in E. 3.4.3 angestellten Überlegungen verwiesen werden. 3.4.9 Zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers führt das SEM, unter Verweis auf die vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeiteten individuellen Zumutbarkeitskriterien (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.3.3 f.) an, der Beschwerdeführer habe die Schule bis zur elften Klasse besucht und in der Landwirtschaft gearbeitet. Zuletzt habe er im Haus seines Schwiegervaters gewohnt. Seine Ehefrau und seine Kinder seien weiterhin dort wohnhaft. Das Land, welches er bewirtschaftet habe, befinde sich in Familienbesitz. Das Einkommen, welches er als Landwirt erzielt habe, sei gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers ausreichend für den Lebensunterhalt der Familie gewesen. Sein Bruder sei ebenfalls Landwirt und bewirtschafte das besagte Land. Die Mutter und der Vater des Beschwerdeführers lebten ebenfalls auf der Halbinsel Jaffna. Er habe Schulden bei seinem Onkel, welcher ebenfalls auf der Halbinsel Jaffna wohne. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, nach seiner Rückkehr wieder in der Landwirtschaft zu arbeiten und die Schulden bei seinem Onkel zurückzuzahlen. Damit sei eine Grundlage zur wirtschaftlichen Reintegration gegeben, welcher weder das Alter noch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entgegenstehen würden. 3.4.10 Damit hat das SEM die Überlegungen genannt, von welchen es sich leiten liess und auf welche sich sein Entscheid in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stützt und sich dazu nicht nur pauschal, wie vom Beschwerdeführer gerügt, geäussert. Ob die rechtliche Einschätzung des SEM in Übereinstimmung mit den Anforderungen an die nationale und internationale Rechtsprechung erfolgt ist, ist wiederum Gegenstand der materiellen Prüfung. Die formelle Rüge im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erweist sich daher als unbegründet. 3.4.11 Insofern besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers äussert. 5.2 5.2.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids hält die Vorinstanz Folgendes fest: Die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierungen und Misshandlungen in den Jahren 2003 und 2007 bis 2009 durch die sri-lankischen Behörden seien zwar bedauerlich; das Schweizer Asylrecht diene jedoch nicht dem Ausgleich bereits erfolgter Verfolgung, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, dass er einen Zusammenhang zwischen diesen Vorfällen und dem Ereignis im Jahr 2014 vermuten würde, er wisse jedoch nicht mit Sicherheit, wer die Personen gewesen seien, die ihn angehalten, nach dem versteckten Geld befragt und tätlich angegriffen hätten. Ausschlaggebend für seine Ausreise seien der Vorfall im Jahr 2014 und die darauffolgende Suche nach ihm gewesen, weshalb weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen den Problemen mit den sri-lankischen Behörden bis April 2009 und seiner Ausreise im Oktober 2015 ersichtlich sei. Diese Vorbringen seien daher asylrechtlich nicht relevant. 5.2.2 Bezüglich der Anhaltung, der Befragung nach dem versteckten Geld und dem tätlichen Angriff im Juli 2014 führt das SEM an, es liesse sich den Aussagen des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass die (befürchtete) Verfolgung an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv anknüpfe. So würde der Beschwerdeführer lediglich vermuten, dass es sich bei den unbekannten Personen, die Geld von ihm verlangt hätten, um Behördenmitglieder oder Angehörige einer paramilitärischen Gruppierung gehandelt habe. Diese Personen seien Tamilen gewesen. Nach seiner Ausreise hätte sich niemand mehr nach ihm erkundigt. Somit sei er aus finanziellen respektive kriminellen Gründen angegriffen worden. 5.2.3 Betreffend die unbekannten Personen, die sich im Nachgang an diese Ereignisse bis zur Ausreise des Beschwerdeführers bei seiner Frau über ihn erkundigt hätten, habe er ebenfalls nicht viel sagen können, ausser dass diese sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt und gebrochen Tamilisch gesprochen hätten. Hinsichtlich des Verfolgungsmotivs führte die Vorinstanz an, es stehe nicht fest, welche Personen aus welchen Gründen den Beschwerdeführer Zuhause gesucht hätten. 5.2.4 Bezüglich einer allfälligen staatlichen Schutzverweigerung stellte die Vorinstanz fest, weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau hätten sich an die Behörden gewandt und um Schutz ersucht. Somit könne er sich nicht drauf berufen, dass die Behörden ihm keinen Schutz gewahrt hätten. 5.2.5 Mit Blick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder durch nichtstaatliche Akteure im Zeitpunkt seiner Ausreise auch in objektiver Hinsicht geltend machen könne, führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Anhaltspunkte darlegen können, wonach er ernsthaft befürchten müsse, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Nach dem Vorfall im Jahr 2014 und der Ermordung seines besten Freundes hätten er und seine Familie sich um sein Leben gefürchtet. Er habe erklärt, in diesem Zusammenhang gesucht worden zu sein. Dabei handle es sich aber um eine reine Hypothese, die er an nichts festmachen könne. So wüsste der Beschwerdeführer weder, wer die Personen seien, die ihn spitalreif geschlagen hätten, noch unter welchen Umständen sein bester Freund umgebracht worden sei, oder wer ihn in seiner Abwesenheit gesucht habe und was diese Personen von ihm gewollt hätten. Weiter sei seine Frau nach seiner Ausreise nicht mehr nach ihm gefragt worden. Insofern sei zumindest in objektiver Hinsicht seine Furcht vor asylrelevanten Nachteilen im Falle einer Rückkehr nicht begründet. 5.2.6 Mit Bezug auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile wegen Nachfluchtgründen drohten, führte die Vorinstanz an, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes dar; vielmehr habe der Beschwerdeführer nach dem Kriegsende noch sechs Jahre bis Oktober 2015 in Sri Lanka gelebt. Er sei selber nie Mitglied der LTTE gewesen und seine Familie in Sri Lanka weise aktuell keine Verbindung zu den LTTE auf. Er mache keine exilpolitische Tätigkeit geltend, er sei - abgesehen vom Vorfall im Jahr 2002 - nie in ein Gerichtsverfahren verwickelt gewesen und sei mit eigenem Reisepass über den Flughafen Colombo ausgereist. Insofern erscheine es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auf einer «Stop-List» aufgeführt werde. Alleine wegen seiner tamilischen Ethnie und der im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vierjährigen Landesabwesenheit könne keine Gefährdung abgeleitet werden. Es sei daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Regierung als Regimegegner respektive als Person eingestuft würde, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Daran vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da diese die Schilderungen des Beschwerdeführers bestätigten und nicht ihn persönlich beträfen. Infolgedessen bestehe kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei. 5.3 5.3.1 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Länderanalyse der Vorinstanz sei aufgrund der sich überschlagenden Ereignisse in Sri Lanka überholt, weshalb die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant seien. Der Beschwerdeführer gehöre zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE durch die sri-lankischen Behörden verhaftet und unter Anwendung von Folter auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden. 5.3.2 Zudem verkenne die Vorinstanz, dass der Fokus der Befragung nach dem versteckten Geld im Juli 2014 primär auf den ihm bekannten Personen gelegen habe. Ziel der Befragung sei gewesen, an Informationen über die mit dem Beschwerdeführer befreundeten ehemaligen LTTE-Mitglieder, welche von den versteckten Vermögen der LTTE gewusst hätten, zu gelangen. Der Beschwerdeführer selbst sei dabei nur ein Mittel gewesen, um an die «grossen Fische» zu gelangen. Infolgedessen handle es sich nicht um eine private Angelegenheit, sondern um eine staatlich koordinierte Verfolgung, höchstwahrscheinlich zusammen mit paramilitärischen Gruppen. Es sei notorisch bekannt, dass in vergleichbaren Fällen der Staatsapparat zusammen mit paramilitärischen Gruppen Personen tamilischer Ethnie, welche den LTTE nahestanden, diese unterstützt haben oder selbst LTTE-Mitglied gewesen sind, systematisch behellige, willkürlich verhafte, verschwinden lasse und Lösegelder erpresse. Der Beschwerdeführer habe insbesondere keine Probleme mit Verwandten oder Bekannten, welche auf eine «Fehde unter Privaten» schliessen lassen würden. 5.3.3 Weiter führte der Beschwerdeführer aus, aus Sicht des sri-lankischen Staats sei er ein potenzielles Risiko für den Einheitsstaat. Exponierte Personen würden als «Freiwild» für Militär- und Polizeiangehörige gelten und im Rahmen von «Säuberungsaktionen» beseitigt oder nach willkürlichen Verhaftungen um Lösegeld erpresst. Die Vorinstanz verkenne, dass er bei einer Rückkehr zur Zielscheibe des Geheimdienstes werde. Er sei mehrere Male verhört worden, habe einer Meldepflicht der Armee nachgehen müssen, entstamme einer Märtyrerfamilie, verfüge über enge Konnexe zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern und kenne die Gegebenheiten beziehungsweise die versteckten Vermögen der LTTE. Zudem hätten nicht nur ehemalige LTTE-Mitglieder als exponierte Personen zu gelten, sondern auch Personen mit einer geringen Verbindung zu den LTTE. Die Tatsache, dass er von den Behörden gesucht, verhört und gefoltert worden sei, lasse ihn als besonders exponierte respektive stark gefährdete Person erscheinen. Seine Daten seien registriert und jederzeit von der Sicherheitsbehörde einsehbar. Die Methode des Verschwindenlassens erwirke eine stetige Unsicherheit und schüre Angst unter der tamilischen Bevölkerung. Dieses Vorgehen habe der sri-lankische Staat beim Beschwerdeführer angewendet und ihn vorerst wieder auf freien Fuss gesetzt, um ihn in einer nachfolgenden geheimen Aktion zu eliminieren. All diese Faktoren habe das SEM nicht berücksichtigt. Insgesamt weise der Beschwerdeführer somit ein Risikoprofil auf, welches unter die Definition des Bundesverwaltungsgerichts der gefährdeten Personen falle. 5.3.4 Schliesslich befürchte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den Sicherheitsbehörden verfolgt zu werden. Diese Situation ständiger Angst verursache einen unerträglichen psychischen Druck. 5.4 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. Ergänzend führte sie an, dass sie sich bereits zur aktuellen Lage in Sri Lanka geäussert habe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal sich daraus kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ergebe. 5.5 In der Replik wurde an den Vorbringen der Beschwerde festgehalten und entgegnet, in der Beschwerde werde umfassend dargelegt, inwiefern ein persönlicher Bezug zwischen dem Beschwerdeführer und der aktuellen Situation in Sri Lanka bestehe. Zusätzlich wurde ein Schreiben eines Mitglieds des Parlaments des Distriktes Jaffna zu den Akten gereicht, in welchem der vom Beschwerdeführer dargestellte Sachverhalt grundsätzlich bestätigt wird. 6. 6.1 6.1.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise zu Recht das Bestehen einer begründeten Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung geltend machen konnte. 6.1.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zwischen den möglicherweise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen bis zum April 2009 und der Ausreise im Oktober 2015 verneint. Der Beschwerdeführer selbst hat angegeben, dass er nicht wisse, ob die früheren Vorfälle in einem Zusammenhang mit den Vorkommnissen ab dem Jahr 2014 stünden (vgl. A13/21 F60). Die von ihm geäusserte Vermutung eines Zusammenhangs (A13/21 F62: «Das ist nur eine Vermutung, ich kann es nicht mit Sicherheit sagen») ist zwar grundsätzlich nicht unmöglich, erscheint aber vor dem Hintergrund der Vorkommnisse unwahrscheinlich. Der Tod seiner Schwester im Jahr 2000, seine Verhaftung im Anschluss an die Demonstration im Jahr 2002, seine Inhaftierung im Nachgang an die bewaffneten Konflikte im Jahr 2007 mitsamt der Meldepflicht bis April 2009 und die Ereignisse im Jahr 2014 erscheinen insgesamt als isolierte, voneinander unabhängige Vorkommnisse. Nicht nur die eigenen Äusserungen des Beschwerdeführers, sondern auch eine objektive Betrachtung der Ereignisse sprechen gegen das Vorliegen eines in der Beschwerde behaupteten Kausalzusammenhangs. Das Bestehen eines zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Ereignissen bis im April 2009 und der Ausreise des Beschwerdeführers ist daher mit der Vorinstanz zu verneinen. 6.1.3 Massgebend für die Ausreise des Beschwerdeführers waren die Vorkommnisse ab Juli 2014. Diesbezüglich geht die Vorinstanz davon aus, dass die Anhaltung, die Befragung und der tätliche Angriff sowie die nachfolgende Suche nach dem Beschwerdeführer auf nichtstaatliche Akteure zurückzuführen sei und besagten Vorkommnissen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Motive, sondern finanzielle respektive kriminelle Motive - mitunter solche, welche nicht von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfasst werden - zugrunde lägen. Der Beschwerdeführer sei von vier Personen, vermutlich Armeesoldaten oder Paramilitärs, angehalten, angegriffen und nach dem versteckten Geld gefragt worden. Er habe angegeben, kein Geld zu haben; dieses habe sein Freund aufbewahrt und der LTTE übergeben. Im Anschluss an die Befragung sei der Beschwerdeführer mit Stockschlägen angegriffen und bewusstlos geschlagen worden (vgl. A13/21 F56). An anderer Stelle habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass es sich dabei um unbekannte Personen gehandelt habe; er sei nicht in der Lage, genauere Angaben zu machen (vgl. A13/21 F88). Es seien aber Tamilen gewesen (vgl. A13/21 F90). 6.1.4 Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt angesichts der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich nach dem mutmasslich versteckten Geld befragt wurde, er dabei auf seinen Freund verwies, welcher nach einiger Zeit tot aufgefunden wurde und er nicht genauer Auskunft darüber geben konnte, wer diese vier Personen gewesen waren, diese jedoch als Tamilen identifizieren konnte, zum Schluss, dass diesen Vorkommnissen kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liegt. 6.1.5 Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers - Ziel der Befragung sei gewesen, an Informationen über die mit dem Beschwerdeführer befreundeten ehemaligen LTTE-Mitglieder, welche von den versteckten Vermögen der LTTE wussten, zu gelangen, weshalb der Beschwerdeführer nur ein Mittel gewesen sei, um an die «grossen Fische» zu kommen - nichts. So hat der Beschwerdeführer in den Anhörungen gerade nicht dargelegt, er sei im Zusammenhang mit Informationen über ehemalige LTTE-Mitglieder ausgefragt worden, sondern nur im Zusammenhang mit dem versteckten Geld. Motiv der Behelligungen dürfte daher das Erlangen des versteckten Geldes sein, weshalb diese - in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM - als finanzieller respektive krimineller Natur zu qualifizieren sind. Insofern ist mit der Vorinstanz das Vorliegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs nach Art. 3 Abs. 1 AsylG zu verneinen. 6.1.6 Dasselbe ist in Bezug auf das mehrmalige Aufsuchen des Beschwerdeführers in seinem Zuhause festzustellen, als er bereits bei seinem Schwager untergetaucht war. Auch betreffend diese Vorfälle wusste er nicht zu sagen, um welche Personen es sich dabei gehandelt hat. Laut dem Beschwerdeführer seien es unbekannte Leute gewesen (vgl. A13/21 F56), die ihn insgesamt drei Mal (vgl. A13/21 F107) respektive vier bis fünf Mal (vgl. A3/11 7.01) aufgesucht hatten, die gebrochenes Tamilisch gesprochen hätten (vgl. A13/2 F110) und jeweils nur seinen Aufenthaltsort in Erfahrung bringen wollten (vgl. A13/2 F111). Ebenso wenig gelang seiner Ehefrau, diese zu identifizieren respektive einer bestimmten - staatlichen oder nichtstaatlichen - Gruppierung zuzuordnen (vgl. A13/21 F109). Aus diesen Angaben lässt sich ebenfalls kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ableiten. Ausserdem wäre fraglich, ob diese von den anderen isolierten Verfolgungshandlungen die notwenige Intensität aufweisen würden. 6.1.7 Ob die unbekannten Personen, die den Beschwerdeführer angehalten, befragt und tätlich angegriffen haben sowie diejenigen, die ihn Zuhause mehrmalig aufgesucht haben, als staatliche oder nichtstaatliche Akteure zu qualifizieren sind, ist gemäss dem Sachverhalt nicht eindeutig erstellt. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da jeder Verfolgungshandlung - ob staatlicher oder nichtstaatlicher Natur - ein in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezähltes Motiv zugrunde liegen muss, damit Verfolgungshandlungen flüchtlingsrechtlich relevant sind. Im Hinblick auf die Ereignisse ab Juli 2014, welche für die Ausreise des Beschwerdeführers ausschlaggebend waren, muss seine Flüchtlingseigenschaft - in Ermangelung des Bestehens eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs - verneint werden. Daran vermag auch das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben eines Mitglieds des Parlaments des Distrikts Jaffna nichts zu ändern, zumal darin im Wesentlichen die als glaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt werden. 6.2 Schliesslich wird in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr noch immer von den Sicherheitsbehörden verfolgt zu werden. Zudem erzeuge der Gedanke einer Rückkehr und seine ständige Angst, erneut mitgenommen zu werden, eine Situation unerträglichen psychischen Drucks. 6.2.1 Um das Vorhandensein eines unerträglichen psychischen Drucks bejahen zu können, müssen konkrete staatliche Eingriffe vorliegen, welche effektiv stattgefunden haben oder künftig drohen. Die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erscheinen, dass dem Betroffenen ein weiterer Verbleib in seinem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann. Mit anderen Worten ist nicht ausschlaggebend, wie der Betroffene die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation ein Aussenstehender nachvollziehen kann, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 30 E. 4d; Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.6). 6.2.2 Die vom Beschwerdeführer angeführte Angst vor einer Rückkehr und Verfolgung gründet auf seinen subjektiven Erlebnissen. Aus objektiver Sicht hingegen erscheinen die bisherigen staatlichen Behelligungen nicht als derart intensiv, dass ihm ein Verbleib in Sri Lanka objektiv nicht hätte zugemutet werden können. Die subjektive Angst, erneut mitgenommen werden zu können, ist objektiv nicht begründet, weshalb auch darin kein unerträglicher psychischer Druck zu erkennen ist. 6.2.3 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine auch objektiv begründete Furcht vor zukünftiger, asylbeachtlicher Verfolgung hatte und kein unerträglicher psychischer Druck besteht. 6.3 6.3.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 wiederholt und eingehend mit der (nach wie vor prekären) Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und mit der Situation von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen befasst (sog. Returnee-Problematik; vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 8 und Urteil E-1866/2015 E. 8 je mit umfassender Quellenanalyse). Nach wie vor besteht seitens der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. Indessen kann nicht generell angenommen werden, jeder aus Europa oder der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sei alleine aufgrund seines Auslandaufenthaltes der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.3). 6.3.3 Die Rechtsprechung geht davon aus, dass jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zugeschrieben werden, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang geltend und glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau, inklusive ihrer allfälligen Wechselwirkung und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, in einer Einzelfallprüfung dahingehend zu prüfen, ob sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung sprechen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Als stark risikobegründende Faktoren, welche bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka führen können, hat die Rechtsprechung dabei namentlich einen Eintrag in die sogenannte «Stop-List» (d.h. das Vorhandensein eines Eintrags mit Hinweis auf ein Strafurteil, eine gerichtliche Anordnung oder einen Haftbefehl im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE; vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2), Verbindungen zu den LTTE (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.1 und 8.5.3) und die regimekritische Betätigung im Ausland (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.2 und 8.5.4) identifiziert. Demgegenüber stellen schwach risikobegründende Faktoren (namentlich) dar: Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung oder Narben (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.4, 8.4.5 und 8.5.5); der Dauer eines Aufenthaltes im Ausland kommt keine direkte Risikorelevanz zu (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.6, 9.2.4). Diese Risikofaktoren verstehen sich nicht als abschliessend (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 9.1). 6.3.4 Die Vorinstanz hat bezüglich allfälliger Nachfluchtgründe darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nie Mitglied der LTTE gewesen sei, seine Familie aktuell keine Verbindung zur LTTE aufweise, er keine exilpolitische Tätigkeit geltend mache und - abgesehen vom Vorfall im Jahr 2002 - nie in ein Strafverfahren verwickelt gewesen und mit eigenem Reisepass über den Flughafen Colombo ausgereist sei. Somit seien keine massgeblichen Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden als Regimegegner respektive als Person eingestuft werden würde, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. 6.3.5 Demgegenüber wird in der Beschwerde geltend gemacht, der sri-lankische Staat sehe in der Person des Beschwerdeführers ein potenzielles Risiko für den Einheitsstaat. Als exponierte Person sei er «Freiwild» für Militär- und Polizeiangehörige und müsse seine Beseitigung im Rahmen von «Säuberungsaktionen» befürchten. Zumal falle der Beschwerdeführer unter die Definition des Bundesverwaltungsgerichts der gefährdeten Personen, da er mehrere Male verhört worden sei, einer Meldepflicht der Armee habe nachgehen müssen, einer Märtyrerfamilie entstamme, über enge Konnexe zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern verfüge und die versteckten Vermögen der LTTE kenne. 6.3.6 Zunächst ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass nicht nur ehemalige Mitglieder der LTTE als exponierte Personen gelten, sondern - wie in E. 6.3.2 dargelegt - auch Rückkehrer, die über die im Urteil E-1866/2015 E. 8.8.8 erwähnten Risikofaktoren verfügen und bei denen anhand einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände im Einzelfall festgestellt wird, dass für die betroffene Person eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG besteht. 6.3.7 Weiter ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Vorinstanz es versäumt hat, einige nicht unwesentliche potenzielle Risikofaktoren zu erwägen. So stellte das SEM etwa fest, dass die Familie des Beschwerdeführers aktuell keine Verbindung zu den LTTE aufweise. Der Auffassung, dass aufgrund des Todes der Schwester des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass seine Familie keine Verbindung (mehr) zu den LTTE aufweise, ist nicht zu folgen. Die Tatsache, dass diese bereits vor geraumer Zeit - nämlich am 27. September 2000, also vor über 21 Jahren - verstorben ist, dürfte allerdings nur eine sehr geringe Verbindung zu den LTTE zu begründen vermögen. Ausserdem scheint die Darstellung des Beschwerdeführers, wegen des Todes seiner Schwester aus einer Märtyrerfamilie zu entstammen, überhöht, zumal gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seine anderen Geschwister nicht für die LTTE tätig waren (vgl. A13/21 F73). Eine weitergehende familiäre Verbindung geht weder aus den Aussagen noch den Akten hervor. 6.3.8 Ebenfalls nicht berücksichtigt hat das SEM die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrfach gesucht, inhaftiert, gefoltert und unter eine fast zweijährige Meldepflicht gestellt wurde. Dass diese Ereignisse nicht kausal für seine Ausreise waren, bedeutet indes nicht zwingend, dass diese für die Prüfung der Risikofaktoren unerheblich sind. Infolgedessen sind diese Ereignisse in die Würdigung der Risikofaktoren einzubeziehen. 6.3.9 Andererseits vermochte der Beschwerdeführer seine weiteren Vorbringen, wonach er über enge Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern verfüge und die versteckten Vermögen der LTTE kenne, nicht glaubhaft zu machen. In den Anhörungen brachte er nicht vor, Verbindungen zu Mitgliedern der LTTE zu haben. Mit Bezug auf die Kenntnis der versteckten Vermögen ist festzustellen, dass er nur davon wusste, dass sein Freund offenbar Geld für die LTTE versteckte. Angesichts der Ereignisse im Juli 2014 - der Beschwerdeführer verwies hinsichtlich der versteckten Vermögen auf seinen Freund, welcher im Nachgang getötet wurde - ist davon auszugehen, dass das versteckte Geld bereits entwendet wurde und er über keine Kenntnis weiterer versteckter Gelder verfügt. 6.3.10 Schliesslich vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach dem tätlichen Angriff nur deshalb auf freien Fuss gesetzt worden, damit er bei einer späteren Aktion eliminiert werden könnte (vgl. Beschwerdeeingabe BS 5, Bst. e, S. 12), nicht zu überzeugen. Diese Vermutung ist rein hypothetisch und lässt sich auf nichts abstützen. 6.3.11 Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass aufgrund des Sachverhalts nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer über einen Eintrag in der «Stop-List» verfügt (d.h. das Vorhandensein eines Eintrags mit Hinweis auf ein Strafurteil, eine gerichtliche Anordnung oder einen Haftbefehl im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE; vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2). Die in den Jahren 2002 und 2007 bis 2009 glaubhaft gemachten Inhaftierungen, Folterungen, das einmalige Gerichtsverfahren im Jahr 2002, das abgeschlossen wurde, und die fast zweijährige Meldepflicht erscheinen ebenfalls nicht geeignet, zu einem Eintrag in die «Stop-List» geführt zu haben. Auch dem eingereichten Schreiben eines Mitglieds des Parlaments des Distrikts Jaffna sind diesbezüglich keine Hinweise zu entnehmen. Das Gerichtsverfahren aus dem Jahr 2002 betraf eine Demonstration im selben Jahr, die heute nicht mehr von Interesse sein dürfte, zumal der Beschwerdeführer sich danach nicht mehr politisch aktiv betätigte. Zudem macht der Beschwerdeführer keine exilpolitische regimekritische Tätigkeit geltend; Hinweise darauf finden sich weder in seinen Aussagen noch in den Akten. Die einzige Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE besteht darin, dass seine Schwester eine gefallene LTTE-Kämpferin war. Vor diesem Hintergrund ist erstens darauf hinzuweisen, dass - wie unter E. 6.3.7 bereits dargelegt - die geraume Zeit seit ihrem Tod nur eine Verbindung geringen Ausmasses zu begründen vermag. Zweitens ist anzuführen, dass gemäss der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht jede irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr vor Verfolgung nach sich zieht, sondern nur jene, welche aus der Sicht der sri-lankischen Regierung darauf gerichtet sind, den ethnischen und politischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.3). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, inwiefern die LTTE-Mitgliedschaft der vor geraumer Zeit gefallenen Schwester des Beschwerdeführers ihn selbst als Gefahr in Bezug auf das Wiederaufflammen des Konflikts in Sri Lanka erscheinen lassen könnte, zumal er hierfür niemals behelligt wurde. Infolgedessen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine starken Risikofaktoren aufweist, die bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen können. Des Weiteren ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit eigenem Reisedokument über den Flughafen Colombo ausgereist ist und weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ersichtlich ist, dass er über Narben verfügen würde. Insofern weist der Beschwerdeführer auch keine schwachen Risikofaktoren auf. Weitere allfällige Risikofaktoren sind nicht aktenkundig. 6.3.12 Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien insbesondere auch aufgrund der sich überschlagenden Ereignisse in Sri Lanka asylrelevant, ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Veränderungen in Sri Lanka bewusst ist, die Entwicklungen aufmerksam beobachtet und sie bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Urteil E-1866/2015 m.w.H.; vgl. auch das kürzlich ergangene Urteil des BVGer D-4314/2019 vom 18. Januar 2022 E. 7.3). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl und deren Folgen ist aus den Akten nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. An dieser Einschätzung ändert auch das mit der Replik zu den Akten gereichte Schreiben eines Mitglieds des Parlaments des Distrikts Jaffna nichts, das im Wesentlichen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhaltsdarstellung bestätigt, dieser jedoch nichts Neues hinzufügt. Die Präsidentschaftswahlen von November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen im Hinblick auf den Beschwerdeführer keine objektiven Nachfluchtgründe zu begründen (vgl. dazu BVGE 2010/44 E. 3.5; Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2; Urteil des BVGer E-6426/2019 vom 8. November 2021 E. 6.6). 6.3.13 Im Sinne einer Gesamtwürdigung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, objektiv nicht begründet ist; es sind keine objektiven Nachfluchtgründe ersichtlich. 6.4 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist es dem Beschwerdeführer weder mit den von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründen (vgl. E. 6.1, 6.2), noch durch die vorgebrachten Nachfluchtgründe (vgl. E. 6.3) gelungen, eine auch objektiv begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung darzulegen.
7. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 9.2.2 Der Beschwerdeführer hat angeführt, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass alle nach Sri Lanka zurückgeschafften Asylsuchenden tamilischer Ethnie Opfer von Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter - mit anderen Worten von durch Art. 3 EMRK respektive Art. 3 FoK verbotene Behandlung oder Bestrafung - werden könne. Zu dieser Einschätzung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst hat (vgl. Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2), die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen sowie die Parlamentswahlen vom August 2020 nichts Grundlegendes zu ändern. 9.2.3 Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hat das Bundesgericht in seinem Urteil E-1866/2015, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR (Urteil T.N., a.a.O., § 94), zudem festgestellt, dass der Prüfung für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikofaktoren im Wesentlichen die Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen von Art. 3 EMRK zu Grunde gelegt werden könne. Diese Würdigung wurde bereits vorgenommen, weshalb an dieser Stelle auf die in E. 6.3.1 ff. dargestellte Begründung verwiesen werden kann. 9.2.4 Somit bestehen keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Das eingereichte Schreiben eines Mitglieds des Parlaments des Distrikts Jaffna vermag daran nichts zu ändern, zumal es im Wesentlichen den erstellten Sachverhalt bestätigt, diesem aber nichts Neues hinzuzufügen vermag. 9.2.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen, unabhängig davon, ob die Behelligungen im Jahr 2014 von privaten oder staatlichen Akteuren ausgingen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der generellen Zumutbarkeit der Wegweisung nach Sri Lanka im schon erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13) geprüft und sich im Sinne einer Aufdatierung der davor letzten Lagebeurteilung (BVGE 2011/24) eingehend mit der aktuellen politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt (E. 13.2 f.). Dabei kam es zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Bezüglich der im Urteil E-1866/2015 noch offen gelassenen Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ins sogenannte Vanni-Gebiet (siehe dazu BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5) fest, dass dieser ebenfalls zumutbar ist. 9.3.2 Diese Rechtsprechung hat, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, weiterhin Gültigkeit (vgl. Urteil E-6426/2019 E. 9.6 f. und Urteil D-4314/2019 E. 9.3.1). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei aufgrund der aktuellen sicherheitspolitischen Lage festzustellen, ist demnach abzuweisen. 9.3.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines letzten Wohnsitzes in B._______(Nordprovinz) über ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz sowie über Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation verfügt. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer die Schule bis zur elften Klasse besucht und in der Landwirtschaft gearbeitet hat; er hat zuletzt zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern im Haus seines Schwiegervaters gewohnt. Zudem ist die Familie im Besitz von Land, welches sie bewirtschaften. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei das Einkommen, welches er als Landwirt erzielt habe, ausreichend für den Lebensunterhalt der Familie gewesen. Ferner sei sein Bruder ebenfalls Landwirt und bewirtschafte das besagte Land. Schliesslich leben weitere Verwandte, etwa die Mutter und der Vater des Beschwerdeführers, ebenfalls auf der Halbinsel Jaffna. Insofern bestehen ein tragbares familiäres Beziehungsnetz sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Da der Beschwerdeführer sich selbst als gesund bezeichnet (A3/11 8.02) und keine gegenteiligen Hinweise ersichtlich sind, sind die Anforderungen an die individuellen Zumutbarkeitskriterien erfüllt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 750.- zu tragen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz Jonas Perrin Versand: