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D-497/2023

D-497/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 verneinte das SEM mangels Asylrelevanz die Flüchtlingseigenschaft, wies das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine hiergegen am 20. Januar 2020 eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Erhebung eines Kostenvorschusses mit Urteil D-402/2020 vom 5. April 2022 ab. Das Gericht stellte fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung darzulegen. Zudem würden sich die innenpoliti- schen Entwicklungen in Sri Lanka nicht nachteilig auf ihn auswirken und verfüge er über kein relevantes Risikoprofil. B. Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung machte er geltend, die Rückkehr nach Sri Lanka sei aufgrund der jüngsten Entwicklungen unzumutbar. Sein Heimatland erlebe eine schwere Wirtschafts- und Versorgungskrise. Eine Reintegration sei unter diesen Umständen schwierig, zumal er sich aufgrund seiner erfolgreichen Integration in der Schweiz von seinem Land entfremdet habe. C. Mit Verfügung vom 22. September 2022 nahm das SEM diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat hierauf nicht ein und erklärte die Verfügung vom 19. Dezember 2019 als rechtskräftig sowie vollstreckbar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Eingabe vom 1. November 2022 reichte der Beschwerdeführer beim SEM unter Beilage zweier Berichte der (…) in B._______ (Arztbericht be- treffend Frau C._______ vom 13. Oktober 2022 in englischer Sprache und ein undatiertes Datenblatt betreffend deren Eintritte inklusive Übersetzung) eine als Asylgesuch, respektive Mehrfachgesuch, eventualiter Wiederer- wägungsgesuch, subeventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch sowie Gesuch um Vollzugsstopp der Wegweisung bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung machte er geltend, die aktuellen psychischen Prob- leme seiner in Sri Lanka lebenden Ehefrau sowie das ärztliche Auskunfts- schreiben vom 13. Oktober 2022 würden belegen, dass das von ihm an- lässlich des ordentlichen Verfahrens Vorgebrachte sowohl als glaubhaft als

D-497/2023 Seite 3 auch als flüchtlingsrechtlich relevant zu erachten sei. Zudem erlebe Sri Lanka derzeit eine Wirtschafts- und Versorgungskrise, womit die damit ein- hergehende Verschärfung der Sicherheitslage auch flüchtlingsrechtlich re- levante Auswirkungen auf Personen mit seinem Profil habe. Schliesslich sei bei dieser politischen beziehungsweise wirtschaftlichen Ausgangslage davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug als unzulässig respek- tive unzumutbar zu erachten sei. E. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 (zugestellt am 19. Januar 2023) nahm das SEM diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen, trat darauf nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr. F. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer unter Bei- lage einer anonymisierten Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver- fügung des SEM vom 18. Januar 2023 aufzuheben und dieses anzuwei- sen, auf das Gesuch einzutreten und es materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit und/oder die Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf- nahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm zu gestatten, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten. G. Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerde habe von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, weshalb der Beschwerdeführer den Ausgang in der Schweiz abwarten könne, und forderte diesen zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.

D-497/2023 Seite 4 I. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Für- sorgebestätigung vom 22. Januar 2025 zu den Akten und beantragte, es sei die Ziffer 2 der Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 (Leistung des Kostenvorschusses) aufzuheben, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechts- beistand einzusetzen. Im Falle der Abweisung dieser Gesuche sei ihm eine Nachfrist für die Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der beiden nachfolgenden Erwä- gungen – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Ge- währung von Asyl bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintre- tensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf das Subeventualbegehren ist deshalb nicht einzutreten.

E. 1.4 Auf das Rechtsbegehren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer zu gestatten, das Verfah- ren in der Schweiz abzuwarten, ist nicht einzutreten, da der Beschwerde grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, weshalb der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohnehin in der Schweiz abwarten darf (vgl. Art. 42 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-497/2023 Seite 5

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bun- desverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen.

E. 5.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1–3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch ge- stützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutre- ten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).

E. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen sind. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, ist das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG vorliegend als nicht erfüllt zu erachten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Weder die vom Be- schwerdeführer ins Recht gelegten Berichte den Gesundheitszustand

D-497/2023 Seite 6 seiner Frau betreffend noch seine Befürchtung, aufgrund der verschärften Sicherheitslage als Person mit seinem Profil entsprechende Nachteile zu erleiden, sind als ausreichend begründet im Sinne der erhöhten Anforde- rungen an die Begründung eines solchen Mehrfachgesuchs zu qualifizie- ren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden. Auch sind die vorinstanzli- chen Schlussfolgerungen in Bezug auf die ins Recht gelegten Beweismittel nicht zu bemängeln, sind diese doch vorliegend zum Beleg der Glaubhaf- tigkeit oder Asylrelevanz seiner ursprünglich Fluchtvorbringen untauglich; auf Beschwerdeebene wurden keine weiteren Beweismittel eingereicht. Der Beschwerdeführer ist den erhöhten Anforderungen an die Begrün- dungspflicht mithin auch in dieser Hinsicht nicht ausreichend nachgekom- men. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer an- deren Einschätzung zu gelangen, zumal sie sich insbesondere in der Wie- derholung des bereits Dargelegten und in oberflächlicher Kritik an den Ver- fügungen der Vorinstanz sowie dem in casu ergangenen Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts erschöpfen. Soweit der Sachverhalt so dargestellt wird, wie wenn das erste Verfahren mit der Feststellung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe beziehungsweise fälschlicherweise mit deren Unglaubhaf- tigkeit geendet hätte, überzeugt dies offenkundig nicht. Auf die entspre- chenden Vorbringen ist bereits aus diesem Grund nicht weiter einzugehen. Insoweit der Beschwerdeführer erneut die allgemeine Lage in seinem Hei- matstaat anführt, vermag er diese nach wie vor nicht in einen überzeugen- den sowie relevanten Kontext zu seiner Person zu setzen, weshalb die ent- sprechenden Beschwerdeausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ebenfalls ins Leere gehen. Schliesslich erweisen sich auch die formellen Rügen als offensichtlich unbegründet. So liegt das gerügte Verhalten der Vorinstanz offensichtlich nicht im Anwendungsbereich des Grundsatzes von Treu und Glauben, geht es hierbei doch einerseits um die Frage, wie weit sich Privatpersonen auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen können, und andererseits da- rum, dass die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln sollten (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1). Auch ist keine andere Form treuwidrigen Handelns ersichtlich. Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in kla- rem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts- grundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeits-

D-497/2023 Seite 7 gedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1). Hier wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist – im Sinne einer Prüfung von Amtes wegen – ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz darunter zu subsumieren wären. Überdies wurde weder der Sachverhalt unvollständig oder fehlerhaft festgestellt noch finden sich Anhaltspunkte, wonach das rechtliche Gehör verletzt worden wäre. Hieran vermag die auf Beschwer- deebene ins Recht gelegte Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2022 nichts zu ändern. Das Lagebild der Vorinstanz wird stets aktualisiert und wurde in casu korrekt angewendet.

E. 6.2 Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Mehrfachgesuch mangels gehöriger Begründung der neuen Asylvorbringen in Anwendung von Art. 111c AsylG Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Im vorangegangenen ersten Asylbeschwerdeverfahren wurde mit Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts D-402/2020 vom 5. April 2022 rechts- kräftig bestätigt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde- führers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht- lichen Bestimmungen als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG erweist (vgl. a.a.O. E. 9.2). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen

D-497/2023 Seite 8 keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flücht- lingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst – insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Ent- wicklungen in Sri Lanka – keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugs- hindernisse erkennbar sind. Daran vermögen weder die Ausführungen im Mehrfachgesuch noch in der Beschwerde etwas zu ändern.

E. 8.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 9.3). Wie die Vorinstanz erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht den Wegwei- sungsvollzug nach Sri Lanka und insbesondere in den Distrikt B._______ (D._______), wo die nächsten Angehörigen des Beschwerdeführers (der über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt) offenbar immer noch le- ben, sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht weiterhin als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, wobei die in der Beschwerde- schrift erwähnten Berichte und der Verweis auf die Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2022 auch diesbezüglich nichts zu ändern vermögen.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

E. 10 Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sind die mit Eingabe vom 27. Januar 2025 gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessfüh- rung und Rechtsverbeiständung – ungeachtet der geltend gemachten

D-497/2023 Seite 9 prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag, es sei die Dispositivziffer 2 der Zwischenverfügung vom 14. Ja- nuar 2025 (Erhebung eines Kostenvorschusses) aufzuheben, gegen- standslos. Die Kosten von Fr. 2’000.– sind dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-497/2023 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-497/2023 Urteil vom 7. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, LBP Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 verneinte das SEM mangels Asylrelevanz die Flüchtlingseigenschaft, wies das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine hiergegen am 20. Januar 2020 eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Erhebung eines Kostenvorschusses mit Urteil D-402/2020 vom 5. April 2022 ab. Das Gericht stellte fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung darzulegen. Zudem würden sich die innenpolitischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht nachteilig auf ihn auswirken und verfüge er über kein relevantes Risikoprofil. B. Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung machte er geltend, die Rückkehr nach Sri Lanka sei aufgrund der jüngsten Entwicklungen unzumutbar. Sein Heimatland erlebe eine schwere Wirtschafts- und Versorgungskrise. Eine Reintegration sei unter diesen Umständen schwierig, zumal er sich aufgrund seiner erfolgreichen Integration in der Schweiz von seinem Land entfremdet habe. C. Mit Verfügung vom 22. September 2022 nahm das SEM diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat hierauf nicht ein und erklärte die Verfügung vom 19. Dezember 2019 als rechtskräftig sowie vollstreckbar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Eingabe vom 1. November 2022 reichte der Beschwerdeführer beim SEM unter Beilage zweier Berichte der (...) in B._______ (Arztbericht betreffend Frau C._______ vom 13. Oktober 2022 in englischer Sprache und ein undatiertes Datenblatt betreffend deren Eintritte inklusive Übersetzung) eine als Asylgesuch, respektive Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch sowie Gesuch um Vollzugsstopp der Wegweisung bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung machte er geltend, die aktuellen psychischen Probleme seiner in Sri Lanka lebenden Ehefrau sowie das ärztliche Auskunftsschreiben vom 13. Oktober 2022 würden belegen, dass das von ihm anlässlich des ordentlichen Verfahrens Vorgebrachte sowohl als glaubhaft als auch als flüchtlingsrechtlich relevant zu erachten sei. Zudem erlebe Sri Lanka derzeit eine Wirtschafts- und Versorgungskrise, womit die damit einhergehende Verschärfung der Sicherheitslage auch flüchtlingsrechtlich relevante Auswirkungen auf Personen mit seinem Profil habe. Schliesslich sei bei dieser politischen beziehungsweise wirtschaftlichen Ausgangslage davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug als unzulässig respektive unzumutbar zu erachten sei. E. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 (zugestellt am 19. Januar 2023) nahm das SEM diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen, trat darauf nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr. F. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer anonymisierten Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 18. Januar 2023 aufzuheben und dieses anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten und es materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm zu gestatten, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten. G. Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerde habe von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, weshalb der Beschwerdeführer den Ausgang in der Schweiz abwarten könne, und forderte diesen zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. I. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 22. Januar 2025 zu den Akten und beantragte, es sei die Ziffer 2 der Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 (Leistung des Kostenvorschusses) aufzuheben, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Im Falle der Abweisung dieser Gesuche sei ihm eine Nachfrist für die Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der beiden nachfolgenden Erwägungen - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Gewährung von Asyl bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf das Subeventualbegehren ist deshalb nicht einzutreten. 1.4 Auf das Rechtsbegehren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer zu gestatten, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten, ist nicht einzutreten, da der Beschwerde grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, weshalb der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohnehin in der Schweiz abwarten darf (vgl. Art. 42 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. 5.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen sind. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, ist das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG vorliegend als nicht erfüllt zu erachten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Weder die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Berichte den Gesundheitszustand seiner Frau betreffend noch seine Befürchtung, aufgrund der verschärften Sicherheitslage als Person mit seinem Profil entsprechende Nachteile zu erleiden, sind als ausreichend begründet im Sinne der erhöhten Anforderungen an die Begründung eines solchen Mehrfachgesuchs zu qualifizieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden. Auch sind die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf die ins Recht gelegten Beweismittel nicht zu bemängeln, sind diese doch vorliegend zum Beleg der Glaubhaftigkeit oder Asylrelevanz seiner ursprünglich Fluchtvorbringen untauglich; auf Beschwerdeebene wurden keine weiteren Beweismittel eingereicht. Der Beschwerdeführer ist den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht mithin auch in dieser Hinsicht nicht ausreichend nachgekommen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, zumal sie sich insbesondere in der Wiederholung des bereits Dargelegten und in oberflächlicher Kritik an den Verfügungen der Vorinstanz sowie dem in casu ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erschöpfen. Soweit der Sachverhalt so dargestellt wird, wie wenn das erste Verfahren mit der Feststellung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe beziehungsweise fälschlicherweise mit deren Unglaubhaftigkeit geendet hätte, überzeugt dies offenkundig nicht. Auf die entsprechenden Vorbringen ist bereits aus diesem Grund nicht weiter einzugehen. Insoweit der Beschwerdeführer erneut die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat anführt, vermag er diese nach wie vor nicht in einen überzeugenden sowie relevanten Kontext zu seiner Person zu setzen, weshalb die entsprechenden Beschwerdeausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ebenfalls ins Leere gehen. Schliesslich erweisen sich auch die formellen Rügen als offensichtlich unbegründet. So liegt das gerügte Verhalten der Vorinstanz offensichtlich nicht im Anwendungsbereich des Grundsatzes von Treu und Glauben, geht es hierbei doch einerseits um die Frage, wie weit sich Privatpersonen auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen können, und andererseits darum, dass die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln sollten (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1). Auch ist keine andere Form treuwidrigen Handelns ersichtlich. Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeits-gedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1). Hier wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist - im Sinne einer Prüfung von Amtes wegen - ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz darunter zu subsumieren wären. Überdies wurde weder der Sachverhalt unvollständig oder fehlerhaft festgestellt noch finden sich Anhaltspunkte, wonach das rechtliche Gehör verletzt worden wäre. Hieran vermag die auf Beschwerdeebene ins Recht gelegte Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2022 nichts zu ändern. Das Lagebild der Vorinstanz wird stets aktualisiert und wurde in casu korrekt angewendet. 6.2 Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Mehrfachgesuch mangels gehöriger Begründung der neuen Asylvorbringen in Anwendung von Art. 111c AsylG Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Im vorangegangenen ersten Asylbeschwerdeverfahren wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-402/2020 vom 5. April 2022 rechtskräftig bestätigt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG erweist (vgl. a.a.O. E. 9.2). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Daran vermögen weder die Ausführungen im Mehrfachgesuch noch in der Beschwerde etwas zu ändern. 8.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 9.3). Wie die Vorinstanz erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka und insbesondere in den Distrikt B._______ (D._______), wo die nächsten Angehörigen des Beschwerdeführers (der über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt) offenbar immer noch leben, sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht weiterhin als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, wobei die in der Beschwerdeschrift erwähnten Berichte und der Verweis auf die Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2022 auch diesbezüglich nichts zu ändern vermögen. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sind die mit Eingabe vom 27. Januar 2025 gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung - ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag, es sei die Dispositivziffer 2 der Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 (Erhebung eines Kostenvorschusses) aufzuheben, gegenstandslos. Die Kosten von Fr. 2'000.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand: