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E-2008/2020

E-2008/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit ihrem Ehemann am 10. April 2017 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 28. April 2017 und der Anhörung vom 5. Februar 2020 führte sie im Wesentlichen aus, sie sei Tamilin und stamme aus C._______, D._______, Ostprovinz. Sie habe die Schule mit dem A-Level abgeschlossen und eine Ausbildung zur Krankenschwester gemacht. Am 8. August 2014 habe sie geheiratet. Ihr Ehemann habe einen Schulkollegen gehabt, der sich den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen habe. Dieser sei im Jahr 2009 nach Indien ausgereist. Im Jahr 2016 sei er wegen seiner kranken Mutter nach Sri Lanka zurückgekehrt. In dieser Zeit habe er geheiratet und seine Ehefrau sei schwanger geworden. Die sri-lankischen Behörden hätten von dessen Rückkehr erfahren, weshalb der Schulkollege mit seiner Ehefrau geflüchtet und schliesslich nach D._______ gekommen sei. Die Ehefrau habe hochschwanger medizinische Hilfe benötigt. Da sie kein Krankenhaus hätten aufsuchen können, hätten sie nach einer Krankenschwester gesucht. Auf diese Weise sei das Ehepaar auf sie aufmerksam geworden, da sie als Hebamme für diese Gegend zuständig gewesen sei. Das Ehepaar sei Ende Februar 2016 bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und erst in diesem Moment habe ihr Ehemann erfahren, dass dies sein ehemaliger Schulkollege sei. Das Ehepaar habe ein paar Mal bei ihnen übernachtet und sie habe die Schwangere behandelt. Ende Juni 2016 hätten Personen des Criminal Investigation Department (CID) sie am Arbeitsplatz aufgesucht und gefragt, ob sie das Ehepaar unterstütze und deren Aufenthaltsort kenne. Sie habe dies verneint. Sie hätten ihr zudem mitgeteilt, der Mann sei ein Schulkollege ihres Ehemanns und bei den LTTE gewesen, weshalb er gesucht werde. Die Personen hätten sie aufgefordert, in zwei Tagen zu einer Befragung nach Colombo zu kommen. Sie sei danach bei der Wohnung des Ehepaars vorbeigegangen, dieses sei indes nicht mehr dort gewesen. Aus Angst seien sie am nächsten Tag nach E._______ gegangen. Zwei Tage später seien sie vom CID in D._______ gesucht worden. Wiederum zwei Tage später sei das CID in E._______ aufgetaucht. Glücklicherweise seien sie nicht zu Hause gewesen. Am nächsten Abend seien sie nach Colombo weitergereist und am 29. August 2016 aus Sri Lanka ausgereist. Das CID habe sie nach der Ausreise drei bis vier Mal gesucht, letztmals im Oktober 2019. Sie seien nie politisch aktiv gewesen und hätten keine Verbindung zu den LTTE. Die Beschwerdeführerin reichte die Geburtsurkunden von ihr und ihrem Ehemann, den Eheschein, eine Heiratsbestätigung der Kirche, verschiedene Bestätigungen ihrer Ausbildung und Arbeitstätigkeit als Krankenschwester und Hebamme sowie zwei Schreiben betreffend zwei in den Jahren 1994 und 2008 verschwundene Verwandte ein. B. Am (...) wurde das Kind der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes geboren. C. Mit Verfügung vom 17. März 2020 (eröffnet am 18. März 2020) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 14. April 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, das Verfahren der Beschwerdeführerin A._______ und das Verfahren ihres Ehemannes F._______ seien getrennt zu führen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2020 sei aufzuheben. Der Entscheid sei zu kassieren und zur erneuten Klärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und als solche vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführerin sei vorläufig aufzunehmen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Es sei der Beschwerdeführerin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin zu bestellen. Die Beschwerdeführerin reichte zwei Arztberichte des Universitätsspitals Zürich vom 23. März 2020 respektive 2. April 2020 ein.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AslyG).

E. 4 Für die Beschwerdeführerin und ihr Kind wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet. Die Beschwerde des Ehemannes wurde im Verfahren E-2010/2020 behandelt. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Verfahren und das ihres Ehemannes seien zu trennen, wurde demnach entsprochen. Die Verfahren wurden koordiniert behandelt und entschieden.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie nur festgehalten habe, sie habe ausser rechtsstaatlich legitimer Sanktionen keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten, ohne weiter auszuführen, was mit rechtsstaatlich legitimen Sanktionen gemeint sei und warum sie nur legitime Sanktionen zu befürchten habe, wo doch bekannt sei, dass Personen, die in Sri Lanka verdächtigt würden, die LTTE zu unterstützen, in hohem Masse von Folter und anderen nicht-legitimen Verfolgungshandlungen bedroht seien. Zudem habe sie es unterlassen, sich zu ihrem Risikoprofil zu äussern. Die Vorinstanz hat sich in der Begründung mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass sie in ihrer Würdigung zu einer anderen Auffassung als die Beschwerdeführerin kommt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung. Die Vorinstanz handelte die Unterstützung des Ehepaars unter dem Asylpunkt ab. Weitere Verbindungen zu den LTTE oder politische Aktivitäten machte die Beschwerdeführerin nicht geltend. Angesichts dessen waren die Ausführungen der Vor-instanz zu den Risikofaktoren zwar knapp, aber ausreichend. Zudem versetzte die Begründung der Vorinstanz die Beschwerdeführerin in die Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Es liegt demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, da die Vorinstanz die aktuelle Lage in Sri Lanka nur ungenügend berücksichtigt habe. Die Vorinstanz äusserte sich ausführlich zur aktuellen Lage in Sri Lanka; insbesondere ging sie auf die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten ein. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als von der Beschwerdeführerin vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt als von der Beschwerdeführerin verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt.

E. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2).

E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann würden keinerlei Verbindungen zu den LTTE aufweisen. Die sri-lankischen Behörden hätten ihr auch nie entsprechende Vorwürfe gemacht. Beim Besuch ihres Arbeitsortes hätten die Beamten des CID ihr lediglich vorgeworfen, einer gesuchten Person und deren schwangeren Ehefrau medizinisch geholfen zu haben. Es gebe somit keinen Grund zur Annahme, dass die Behörden ihr weitere Vorwürfe machen würden, eine allfällige Ahndung der Verstösse über rechtsstaatlich legitimierte Sanktionen hinausgehen und eine Verfolgung ein asylrelevantes Ausmass annehmen würde. Daran würden die Beweismittel nichts ändern; die in den Schreiben erwähnten Vorfälle betreffend den verschwundenen Verwandten hätten sich in den Jahren 1990 und 2008 zugetragen und stünden nicht im Zusammenhang mit den Ereignissen im Jahr 2016. Da die Vorbringen nicht asylrelevant seien, erübrige es sich auf deren Glaubhaftigkeit einzugehen. Dennoch sei zu erwähnen, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie nach dem Besuch des CID das Ehepaar noch aufgesucht habe. Ebenso unklar sei, weshalb das CID sie zur Befragung nach Colombo und nicht nach D._______ aufgeboten und bereits am Tag der Befragung nach ihnen gesucht haben soll. Die Beschwerdeführerin erfülle die Risikofaktoren nicht.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Asylvorbringen zu Unrecht die Asylrelevanz abgesprochen. Überdies bringt sie vor, sie habe am 30. Dezember 2019 die erste Konsultation in der Psychiatrie des Universitätsspitals Zürich gehabt. Anfang April 2020 habe sie sich erstmals getraut, der Psychiaterin ihre wahre Fluchtgeschichte zu erzählen. Einen Tag nach dem Besuch des CID am Arbeitsort sei sie von einem Polizisten auf dem Nachhauseweg angesprochen worden. Er habe von der Vorladung gewusst und gesagt, alles sei ihre Schuld; ihr Ehemann habe damit nichts zu tun. Er habe ihr vorgeschlagen, mit zum Militärstützpunkt zu kommen, um die Sache zu regeln. Nach Ankunft auf dem Militärstützpunkt sei sie zuerst von einer Frau verhört und geschlagen worden. Nachher hätten zwei Männer sie verhört sowie verbal und sexuell belästigt. Der Arztbericht würde das Vorliegen von Anzeichen einer Traumafolgestörung belegen. Sie habe diesen Vorfall aus Scham und Angst vor Stigmatisierung erst jetzt erwähnt. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch seien in Sri Lanka gängige Foltermethoden. Der Vorfall zeige, dass sie in Sri Lanka bereits Opfer einer asylrelevanten Verfolgung geworden sei. Es sei daher nicht anzunehmen, dass ihr in Sri Lanka nur rechtsstaatlich legitime Sanktionen drohten. Ebenfalls verfüge sie dadurch über ein Risikoprofil. Die Machtübernahme durch den Rajapaksa-Clan und der Vorfall vom 25. November 2019, bei dem eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft entführt worden sein soll, liessen vermuten, dass die sri-lankischen Behörden vermehrt gegen zurückgeschaffte, abgewiesene Asylsuchende aus der Schweiz vorgehen würden.

E. 8.1 Die Beschwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene erstmals vor, sie sei am Tag nach dem Besuch des CID an ihrem Arbeitsort auf dem Nachhauseweg auf den Militärstützpunkt mitgenommen worden. Dort sei sie befragt, geschlagen sowie verbal und sexuell belästigt worden. Dieser angebliche Vorfall lässt sich zeitlich nicht in ihre Angaben und jene ihres Ehemannes an der Befragung und der Anhörung einordnen. Beide gaben übereinstimmend an, sie seien am Tag nach dem Besuch des CID nach E._______ gegangen (SEM-Akten act. 8 F. 7.02; act. 9 f. F 7.02; act. 22 F 43; act. 23 F. 42). Der Ehemann präzisierte in der Anhörung, nach dem Besuch des CID seien sie am nächsten Tag frühmorgens nach E._______ aufgebrochen (act. 22 F. 43). Es ist daher zeitlich gar nicht möglich, dass die Beschwerdeführerin an jenem Tag auf dem Nachhauseweg, was auf einen späteren Tageszeitpunkt hindeutet, zum Militärstützpunkt mitgenommen worden ist. Des Weiteren erscheint der Zeitpunkt fragwürdig, in welchem sie diesen Vorfall erstmals erzählt. Auch wenn sie aus Scham anfangs nicht darüber hätte sprechen können, so ist es doch auffällig, dass sie diesen Vorfall während des dreijährigen Asylverfahrens nie erwähnte, aber just nach Erhalt des negativen Asylentscheides erstmals darüber sprechen konnte. Zudem gibt es keinen Grund, weshalb sie in der Befragung und der Anhörung nicht zumindest die Mitnahme auf den Militärstützpunkt, die Befragung und die Schläge erwähnte, zumal es sich dabei um ein zentrales Element ihrer Fluchtgeschichte gehandelt hätte und auch keine persönlichen Gründe (Scham, Angst vor Stigmatisierung) dagegengesprochen hätten. Insgesamt ist der Vorfall mit der Mitnahme auf den Militärstützpunkt, der Befragung und der sexuellen Belästigung als unglaubhaft einzustufen. Die eingereichten Arztberichte vermögen nichts daran zu ändern. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen.

E. 8.2 Nachdem der Vorfall betreffend Befragung und sexuelle Belästigung auf dem Militärstützpunkt als unglaubhaft eingestuft worden ist, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka keine asylrelevanten Nachteile erlitten hat. Sie befürchtet aber, aufgrund der Hilfeleistung für ein Mitglied der LTTE künftig einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin begründeten Anlass zur Befürchtung hat, einer künftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Im Februar 2016 benötigte ein ehemaliger Schulkollege des Ehemannes der Beschwerdeführerin medizinische Unterstützung für seine schwangere Ehefrau. Er meldete sich per Zufall bei der Beschwerdeführerin, da sie als Hebamme örtlich zuständig war. Erst als der Schulkollege mit seiner Ehefrau die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann aufsuchte, stelle sich heraus, dass sie sich von früher kannten. Ihr Ehemann und der Schulkollege hatten sich letztmals im Jahr 2002 gesehen, als sich der Schulkollege den LTTE angeschlossen hatte. Seit dem Jahr 2002 bis zum Februar 2016 hatte ihr Ehemann keinen Kontakt mehr mit ihm. Sie betreute die schwangere Ehefrau des Schulkollegen aus rein humanitären Gründen. Zudem liessen sie das Ehepaar ein paar Mal bei sich übernachten. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann haben Verbindungen zu den LTTE oder sich jemals politisch engagiert. Sie hatten in der Vergangenheit nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden. Als Personen des CID die Beschwerdeführerin am Arbeitsort aufsuchten, fragten sie lediglich, ob sie dem Ehepaar geholfen habe und ihren Aufenthaltsort kenne, und boten sie für eine Befragung auf. Weitere Vorwürfe wurden nicht erhoben. Da dem CID offenbar bekannt war, dass der Gesuchte ein ehemaliger Schulkollege ihres Ehemannes war, darf auch davon ausgegangen werden, dass sie wussten, dass die beiden jahrelang keinen Kontakt hatten und ihr Ehemann sowie auch sie keine Verbindungen zu den LTTE aufwiesen. Dies erklärt auch, weshalb das CID die Beschwerdeführerin und nicht ihren Ehemann aufgesucht hat, um den Aufenthaltsort des Ehepaars herauszufinden. Nach der Ausreise fragte das CID zwar noch drei oder vier Mal nach ihrem Verbleib, belästigte aber die Familien der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht weiter. Es mag zwar sein, dass die Beschwerdeführerin wegen der Einladung zur Befragung subjektive Furcht vor einer Verfolgung hatte. Aber aufgrund der obigen Ausführung liegen objektiv betrachtet, keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung vor; eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung ist nicht asylrelevant. Ebenso ist eine allfällige Befragung oder ein Background-Check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) bei der Einreise mangels Intensität nicht asylrelevant. Die eingereichten Beweismittel vermögen nichts daran zu ändern. Gemäss den Schreiben werden die Verwandten seit den Jahren 1994 und 2008 vermisst. Ein konkreter Zusammenhang zu den Asylvorbringen ist nicht ersichtlich. Das Vorliegen einer objektiven Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist somit zu verneinen.

E. 8.3 An dieser Einschätzung ändern weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die kürzlich erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas, da diesbezüglich kein individueller Bezug zur Beschwerdeführerin ersichtlich ist. Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde damals zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 24.04.2020). Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalisten und Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda sodann zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/ne ws/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-tate20191127174753/, abgerufen am 24.04.2020). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann waren nie politisch aktiv, weisen kein regimekritisches Verhalten auf und haben keine Verbindung zu den LTTE. Das CID hat sie zwar wegen medizinischer Hilfeleistung für die Ehefrau eines ehemaligen LTTE-Mitglieds zu einer Befragung eingeladen, aber wie in der Erwägung 8.2 abgehandelt, lässt sich daraus - auch unter Berücksichtigung des aktuellen politischen Kontextes in Sri Lanka - nicht ableiten, sie hätten mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.

E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben aus humanitären Gründen einem ehemaligen LTTE-Mitglied und dessen Ehefrau geholfen. Selbst wenn ihnen eine vermeintliche Unterstützung der LTTE unterstellt würde, ist aufgrund der nachfolgenden Überlegungen nicht davon auszugehen, dass sie dadurch zu jener kleinen Gruppe zu zählen sind, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben. Weder die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann noch ihre Familien hatten Verbindungen zu den LTTE. Zudem war sie nie politisch aktiv. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin weder verhaftet noch einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Sie hat keine Narben und ist nicht exilpolitisch tätig. Aus der tamilischen Ethnie und der knapp vierjährigen Landesabwesenheit kann sie keine Gefährdung ableiten. Dass sie in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, ist aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihr persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 9.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 10 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 11.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 6.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem die Beschwerdeführerin - wie in den Erwägungen 8 und 9.2 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 11.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach eingehender Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1). In die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") ist er zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand, der am 28. August 2019 wieder aufgehoben wurde, und die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin lebte vor der Ausreise mit ihrem Ehemann in D._______, Ostprovinz. Sie verfügt über einen A-Level Schulabschluss, eine Ausbildung als Krankenschwester und Hebamme sowie über mehrjährige Berufserfahrung. Ihr Ehemann arbeitete als Fischer und Bauarbeiter. Zusammen konnten sie für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Nach der Rückkehr dürfte sie ihre Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen und für den Lebensunterhalt sorgen können. Vor der Ausreise wohnten sie und der Ehemann bei ihrer Mutter. Es ist davon auszugehen, dass sie wieder dort wohnen können. Zudem verfügen beide mit einer grossen Verwandtschaft über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka, das in der Lage sein sollte, sie bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Gemäss Arztbericht vom 2. April 2020 leidet die Beschwerdeführerin unter einer Anpassungsstörung bei negativem Asylentscheid mit Traumafolgestörung. Zudem ist sie schwanger. Es besteht keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Sri Lanka verfügt über spezialisierte ärztliche Fachkräfte und Kliniken im Bereich der psychiatrischen Behandlung und Medikation und in staatlichen Spitälern in Sri Lanka wird für alle Mitbürger eine kostenlose medizinische Betreuung angeboten (Urteil des BVGer E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 E. 7.3.3). Sollte die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr eine medizinische Behandlung benötigen, so ist diese in Sri Lanka gewährleistet. Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem, ebenso wie die Schwangerschaft, im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 11.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 11.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und von ihrer Bedürftigkeit aufgrund der Akten auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 13.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gutzuheissen. Die amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar für MLaw Nora Maria Riss auf Fr. 750.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 750.- entrichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2008/2020 Urteil vom 26. Mai 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. März 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit ihrem Ehemann am 10. April 2017 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 28. April 2017 und der Anhörung vom 5. Februar 2020 führte sie im Wesentlichen aus, sie sei Tamilin und stamme aus C._______, D._______, Ostprovinz. Sie habe die Schule mit dem A-Level abgeschlossen und eine Ausbildung zur Krankenschwester gemacht. Am 8. August 2014 habe sie geheiratet. Ihr Ehemann habe einen Schulkollegen gehabt, der sich den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen habe. Dieser sei im Jahr 2009 nach Indien ausgereist. Im Jahr 2016 sei er wegen seiner kranken Mutter nach Sri Lanka zurückgekehrt. In dieser Zeit habe er geheiratet und seine Ehefrau sei schwanger geworden. Die sri-lankischen Behörden hätten von dessen Rückkehr erfahren, weshalb der Schulkollege mit seiner Ehefrau geflüchtet und schliesslich nach D._______ gekommen sei. Die Ehefrau habe hochschwanger medizinische Hilfe benötigt. Da sie kein Krankenhaus hätten aufsuchen können, hätten sie nach einer Krankenschwester gesucht. Auf diese Weise sei das Ehepaar auf sie aufmerksam geworden, da sie als Hebamme für diese Gegend zuständig gewesen sei. Das Ehepaar sei Ende Februar 2016 bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und erst in diesem Moment habe ihr Ehemann erfahren, dass dies sein ehemaliger Schulkollege sei. Das Ehepaar habe ein paar Mal bei ihnen übernachtet und sie habe die Schwangere behandelt. Ende Juni 2016 hätten Personen des Criminal Investigation Department (CID) sie am Arbeitsplatz aufgesucht und gefragt, ob sie das Ehepaar unterstütze und deren Aufenthaltsort kenne. Sie habe dies verneint. Sie hätten ihr zudem mitgeteilt, der Mann sei ein Schulkollege ihres Ehemanns und bei den LTTE gewesen, weshalb er gesucht werde. Die Personen hätten sie aufgefordert, in zwei Tagen zu einer Befragung nach Colombo zu kommen. Sie sei danach bei der Wohnung des Ehepaars vorbeigegangen, dieses sei indes nicht mehr dort gewesen. Aus Angst seien sie am nächsten Tag nach E._______ gegangen. Zwei Tage später seien sie vom CID in D._______ gesucht worden. Wiederum zwei Tage später sei das CID in E._______ aufgetaucht. Glücklicherweise seien sie nicht zu Hause gewesen. Am nächsten Abend seien sie nach Colombo weitergereist und am 29. August 2016 aus Sri Lanka ausgereist. Das CID habe sie nach der Ausreise drei bis vier Mal gesucht, letztmals im Oktober 2019. Sie seien nie politisch aktiv gewesen und hätten keine Verbindung zu den LTTE. Die Beschwerdeführerin reichte die Geburtsurkunden von ihr und ihrem Ehemann, den Eheschein, eine Heiratsbestätigung der Kirche, verschiedene Bestätigungen ihrer Ausbildung und Arbeitstätigkeit als Krankenschwester und Hebamme sowie zwei Schreiben betreffend zwei in den Jahren 1994 und 2008 verschwundene Verwandte ein. B. Am (...) wurde das Kind der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes geboren. C. Mit Verfügung vom 17. März 2020 (eröffnet am 18. März 2020) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 14. April 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, das Verfahren der Beschwerdeführerin A._______ und das Verfahren ihres Ehemannes F._______ seien getrennt zu führen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2020 sei aufzuheben. Der Entscheid sei zu kassieren und zur erneuten Klärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und als solche vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführerin sei vorläufig aufzunehmen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Es sei der Beschwerdeführerin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin zu bestellen. Die Beschwerdeführerin reichte zwei Arztberichte des Universitätsspitals Zürich vom 23. März 2020 respektive 2. April 2020 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AslyG).

4. Für die Beschwerdeführerin und ihr Kind wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet. Die Beschwerde des Ehemannes wurde im Verfahren E-2010/2020 behandelt. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Verfahren und das ihres Ehemannes seien zu trennen, wurde demnach entsprochen. Die Verfahren wurden koordiniert behandelt und entschieden. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie nur festgehalten habe, sie habe ausser rechtsstaatlich legitimer Sanktionen keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten, ohne weiter auszuführen, was mit rechtsstaatlich legitimen Sanktionen gemeint sei und warum sie nur legitime Sanktionen zu befürchten habe, wo doch bekannt sei, dass Personen, die in Sri Lanka verdächtigt würden, die LTTE zu unterstützen, in hohem Masse von Folter und anderen nicht-legitimen Verfolgungshandlungen bedroht seien. Zudem habe sie es unterlassen, sich zu ihrem Risikoprofil zu äussern. Die Vorinstanz hat sich in der Begründung mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass sie in ihrer Würdigung zu einer anderen Auffassung als die Beschwerdeführerin kommt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung. Die Vorinstanz handelte die Unterstützung des Ehepaars unter dem Asylpunkt ab. Weitere Verbindungen zu den LTTE oder politische Aktivitäten machte die Beschwerdeführerin nicht geltend. Angesichts dessen waren die Ausführungen der Vor-instanz zu den Risikofaktoren zwar knapp, aber ausreichend. Zudem versetzte die Begründung der Vorinstanz die Beschwerdeführerin in die Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Es liegt demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 5.4 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, da die Vorinstanz die aktuelle Lage in Sri Lanka nur ungenügend berücksichtigt habe. Die Vorinstanz äusserte sich ausführlich zur aktuellen Lage in Sri Lanka; insbesondere ging sie auf die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten ein. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als von der Beschwerdeführerin vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt als von der Beschwerdeführerin verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann würden keinerlei Verbindungen zu den LTTE aufweisen. Die sri-lankischen Behörden hätten ihr auch nie entsprechende Vorwürfe gemacht. Beim Besuch ihres Arbeitsortes hätten die Beamten des CID ihr lediglich vorgeworfen, einer gesuchten Person und deren schwangeren Ehefrau medizinisch geholfen zu haben. Es gebe somit keinen Grund zur Annahme, dass die Behörden ihr weitere Vorwürfe machen würden, eine allfällige Ahndung der Verstösse über rechtsstaatlich legitimierte Sanktionen hinausgehen und eine Verfolgung ein asylrelevantes Ausmass annehmen würde. Daran würden die Beweismittel nichts ändern; die in den Schreiben erwähnten Vorfälle betreffend den verschwundenen Verwandten hätten sich in den Jahren 1990 und 2008 zugetragen und stünden nicht im Zusammenhang mit den Ereignissen im Jahr 2016. Da die Vorbringen nicht asylrelevant seien, erübrige es sich auf deren Glaubhaftigkeit einzugehen. Dennoch sei zu erwähnen, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie nach dem Besuch des CID das Ehepaar noch aufgesucht habe. Ebenso unklar sei, weshalb das CID sie zur Befragung nach Colombo und nicht nach D._______ aufgeboten und bereits am Tag der Befragung nach ihnen gesucht haben soll. Die Beschwerdeführerin erfülle die Risikofaktoren nicht. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Asylvorbringen zu Unrecht die Asylrelevanz abgesprochen. Überdies bringt sie vor, sie habe am 30. Dezember 2019 die erste Konsultation in der Psychiatrie des Universitätsspitals Zürich gehabt. Anfang April 2020 habe sie sich erstmals getraut, der Psychiaterin ihre wahre Fluchtgeschichte zu erzählen. Einen Tag nach dem Besuch des CID am Arbeitsort sei sie von einem Polizisten auf dem Nachhauseweg angesprochen worden. Er habe von der Vorladung gewusst und gesagt, alles sei ihre Schuld; ihr Ehemann habe damit nichts zu tun. Er habe ihr vorgeschlagen, mit zum Militärstützpunkt zu kommen, um die Sache zu regeln. Nach Ankunft auf dem Militärstützpunkt sei sie zuerst von einer Frau verhört und geschlagen worden. Nachher hätten zwei Männer sie verhört sowie verbal und sexuell belästigt. Der Arztbericht würde das Vorliegen von Anzeichen einer Traumafolgestörung belegen. Sie habe diesen Vorfall aus Scham und Angst vor Stigmatisierung erst jetzt erwähnt. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch seien in Sri Lanka gängige Foltermethoden. Der Vorfall zeige, dass sie in Sri Lanka bereits Opfer einer asylrelevanten Verfolgung geworden sei. Es sei daher nicht anzunehmen, dass ihr in Sri Lanka nur rechtsstaatlich legitime Sanktionen drohten. Ebenfalls verfüge sie dadurch über ein Risikoprofil. Die Machtübernahme durch den Rajapaksa-Clan und der Vorfall vom 25. November 2019, bei dem eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft entführt worden sein soll, liessen vermuten, dass die sri-lankischen Behörden vermehrt gegen zurückgeschaffte, abgewiesene Asylsuchende aus der Schweiz vorgehen würden. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene erstmals vor, sie sei am Tag nach dem Besuch des CID an ihrem Arbeitsort auf dem Nachhauseweg auf den Militärstützpunkt mitgenommen worden. Dort sei sie befragt, geschlagen sowie verbal und sexuell belästigt worden. Dieser angebliche Vorfall lässt sich zeitlich nicht in ihre Angaben und jene ihres Ehemannes an der Befragung und der Anhörung einordnen. Beide gaben übereinstimmend an, sie seien am Tag nach dem Besuch des CID nach E._______ gegangen (SEM-Akten act. 8 F. 7.02; act. 9 f. F 7.02; act. 22 F 43; act. 23 F. 42). Der Ehemann präzisierte in der Anhörung, nach dem Besuch des CID seien sie am nächsten Tag frühmorgens nach E._______ aufgebrochen (act. 22 F. 43). Es ist daher zeitlich gar nicht möglich, dass die Beschwerdeführerin an jenem Tag auf dem Nachhauseweg, was auf einen späteren Tageszeitpunkt hindeutet, zum Militärstützpunkt mitgenommen worden ist. Des Weiteren erscheint der Zeitpunkt fragwürdig, in welchem sie diesen Vorfall erstmals erzählt. Auch wenn sie aus Scham anfangs nicht darüber hätte sprechen können, so ist es doch auffällig, dass sie diesen Vorfall während des dreijährigen Asylverfahrens nie erwähnte, aber just nach Erhalt des negativen Asylentscheides erstmals darüber sprechen konnte. Zudem gibt es keinen Grund, weshalb sie in der Befragung und der Anhörung nicht zumindest die Mitnahme auf den Militärstützpunkt, die Befragung und die Schläge erwähnte, zumal es sich dabei um ein zentrales Element ihrer Fluchtgeschichte gehandelt hätte und auch keine persönlichen Gründe (Scham, Angst vor Stigmatisierung) dagegengesprochen hätten. Insgesamt ist der Vorfall mit der Mitnahme auf den Militärstützpunkt, der Befragung und der sexuellen Belästigung als unglaubhaft einzustufen. Die eingereichten Arztberichte vermögen nichts daran zu ändern. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen. 8.2 Nachdem der Vorfall betreffend Befragung und sexuelle Belästigung auf dem Militärstützpunkt als unglaubhaft eingestuft worden ist, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka keine asylrelevanten Nachteile erlitten hat. Sie befürchtet aber, aufgrund der Hilfeleistung für ein Mitglied der LTTE künftig einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin begründeten Anlass zur Befürchtung hat, einer künftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Im Februar 2016 benötigte ein ehemaliger Schulkollege des Ehemannes der Beschwerdeführerin medizinische Unterstützung für seine schwangere Ehefrau. Er meldete sich per Zufall bei der Beschwerdeführerin, da sie als Hebamme örtlich zuständig war. Erst als der Schulkollege mit seiner Ehefrau die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann aufsuchte, stelle sich heraus, dass sie sich von früher kannten. Ihr Ehemann und der Schulkollege hatten sich letztmals im Jahr 2002 gesehen, als sich der Schulkollege den LTTE angeschlossen hatte. Seit dem Jahr 2002 bis zum Februar 2016 hatte ihr Ehemann keinen Kontakt mehr mit ihm. Sie betreute die schwangere Ehefrau des Schulkollegen aus rein humanitären Gründen. Zudem liessen sie das Ehepaar ein paar Mal bei sich übernachten. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann haben Verbindungen zu den LTTE oder sich jemals politisch engagiert. Sie hatten in der Vergangenheit nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden. Als Personen des CID die Beschwerdeführerin am Arbeitsort aufsuchten, fragten sie lediglich, ob sie dem Ehepaar geholfen habe und ihren Aufenthaltsort kenne, und boten sie für eine Befragung auf. Weitere Vorwürfe wurden nicht erhoben. Da dem CID offenbar bekannt war, dass der Gesuchte ein ehemaliger Schulkollege ihres Ehemannes war, darf auch davon ausgegangen werden, dass sie wussten, dass die beiden jahrelang keinen Kontakt hatten und ihr Ehemann sowie auch sie keine Verbindungen zu den LTTE aufwiesen. Dies erklärt auch, weshalb das CID die Beschwerdeführerin und nicht ihren Ehemann aufgesucht hat, um den Aufenthaltsort des Ehepaars herauszufinden. Nach der Ausreise fragte das CID zwar noch drei oder vier Mal nach ihrem Verbleib, belästigte aber die Familien der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht weiter. Es mag zwar sein, dass die Beschwerdeführerin wegen der Einladung zur Befragung subjektive Furcht vor einer Verfolgung hatte. Aber aufgrund der obigen Ausführung liegen objektiv betrachtet, keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung vor; eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung ist nicht asylrelevant. Ebenso ist eine allfällige Befragung oder ein Background-Check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) bei der Einreise mangels Intensität nicht asylrelevant. Die eingereichten Beweismittel vermögen nichts daran zu ändern. Gemäss den Schreiben werden die Verwandten seit den Jahren 1994 und 2008 vermisst. Ein konkreter Zusammenhang zu den Asylvorbringen ist nicht ersichtlich. Das Vorliegen einer objektiven Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist somit zu verneinen. 8.3 An dieser Einschätzung ändern weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die kürzlich erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas, da diesbezüglich kein individueller Bezug zur Beschwerdeführerin ersichtlich ist. Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde damals zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 24.04.2020). Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalisten und Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda sodann zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/ne ws/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-tate20191127174753/, abgerufen am 24.04.2020). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann waren nie politisch aktiv, weisen kein regimekritisches Verhalten auf und haben keine Verbindung zu den LTTE. Das CID hat sie zwar wegen medizinischer Hilfeleistung für die Ehefrau eines ehemaligen LTTE-Mitglieds zu einer Befragung eingeladen, aber wie in der Erwägung 8.2 abgehandelt, lässt sich daraus - auch unter Berücksichtigung des aktuellen politischen Kontextes in Sri Lanka - nicht ableiten, sie hätten mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 9.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben aus humanitären Gründen einem ehemaligen LTTE-Mitglied und dessen Ehefrau geholfen. Selbst wenn ihnen eine vermeintliche Unterstützung der LTTE unterstellt würde, ist aufgrund der nachfolgenden Überlegungen nicht davon auszugehen, dass sie dadurch zu jener kleinen Gruppe zu zählen sind, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben. Weder die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann noch ihre Familien hatten Verbindungen zu den LTTE. Zudem war sie nie politisch aktiv. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin weder verhaftet noch einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Sie hat keine Narben und ist nicht exilpolitisch tätig. Aus der tamilischen Ethnie und der knapp vierjährigen Landesabwesenheit kann sie keine Gefährdung ableiten. Dass sie in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, ist aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihr persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 9.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 11.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 6.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem die Beschwerdeführerin - wie in den Erwägungen 8 und 9.2 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 11.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach eingehender Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1). In die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") ist er zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand, der am 28. August 2019 wieder aufgehoben wurde, und die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin lebte vor der Ausreise mit ihrem Ehemann in D._______, Ostprovinz. Sie verfügt über einen A-Level Schulabschluss, eine Ausbildung als Krankenschwester und Hebamme sowie über mehrjährige Berufserfahrung. Ihr Ehemann arbeitete als Fischer und Bauarbeiter. Zusammen konnten sie für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Nach der Rückkehr dürfte sie ihre Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen und für den Lebensunterhalt sorgen können. Vor der Ausreise wohnten sie und der Ehemann bei ihrer Mutter. Es ist davon auszugehen, dass sie wieder dort wohnen können. Zudem verfügen beide mit einer grossen Verwandtschaft über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka, das in der Lage sein sollte, sie bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Gemäss Arztbericht vom 2. April 2020 leidet die Beschwerdeführerin unter einer Anpassungsstörung bei negativem Asylentscheid mit Traumafolgestörung. Zudem ist sie schwanger. Es besteht keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Sri Lanka verfügt über spezialisierte ärztliche Fachkräfte und Kliniken im Bereich der psychiatrischen Behandlung und Medikation und in staatlichen Spitälern in Sri Lanka wird für alle Mitbürger eine kostenlose medizinische Betreuung angeboten (Urteil des BVGer E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 E. 7.3.3). Sollte die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr eine medizinische Behandlung benötigen, so ist diese in Sri Lanka gewährleistet. Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem, ebenso wie die Schwangerschaft, im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 11.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 11.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und von ihrer Bedürftigkeit aufgrund der Akten auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 13.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gutzuheissen. Die amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar für MLaw Nora Maria Riss auf Fr. 750.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 750.- entrichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner