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E-5956/2025

E-5956/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reichte am 28. Juli 2022 in der Schweiz ein Asyl- gesuch ein und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Re- gion B._______ zugewiesen. B. Die Personalienaufnahme fand am 4. August 2022 und das sogenannte Dublin-Gespräch am 16. August 2022 statt. Das SEM hörte sie am 7. März 2022 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu ihren Asylgründen an und teilte ihr Asylgesuch am 8. März 2022 der Behandlung im erweiterten Verfahren zu. Am 5. Juni 2025 erfolgte eine ergänzende Anhörung. C. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei am (…) in Kongo (C._______) geboren und aufgewachsen. Ihre Eltern seien aus Angola und sie besitze lediglich die Staatsangehörigkeit Angolas. 1961 habe sie einen Angolaner geheiratet. Ab 1978 habe sie in Angola gelebt, zuerst in D._______ und dann in E._______. Ungefähr 1990 habe ihr Ehemann sich von ihr getrennt, 2003 sei er verstorben. Um die Ernährung und die Schule ihrer Kinder bezahlen zu können, habe sie Han- del betrieben und sei hierfür mehrmals mit dem Flugzeug nach Kinshasa geflogen. Das Leben in Angola sei schwierig. Beispielsweise sei – nach ihrer Aus- reise aus Angola – bei ihrem Sohn eingebrochen worden und vor langer Zeit habe man sie grundlos für zwei, drei Tage festgenommen. Sie sei wäh- rend der Präsidentschaft von José Eduardo dos Santos Mitglied der Partei F._______ geworden und habe beispielsweise an Paraden und Empfän- gen wichtiger Persönlichkeiten teilgenommen. Nachdem sie ihre Tätigkei- ten aufgegeben habe, habe man sie gesucht. Aus Angst vor einer Fest- nahme habe sie ihr Zuhause verlassen und sich versteckt. Sie habe Angola 2020 beziehungsweise Ende Juli 2022 verlassen. Ihre vier Kinder würden weiterhin in E.__________ leben. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie ihre Identitätskarte im Original zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 27. Juni 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwer- deführerin über ihre damalige Rechtsvertretung vollständige Akteneinsicht.

E-5956/2025 Seite 3 E. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 (eröffnet am 10. Juli 2025) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Sie wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansons- ten sie unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton G._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Einer allfälligen Be- schwerde gegen diese Verfügung werde die aufschiebende Wirkung ent- zogen. F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch MLaw EI Uali Said, mit Eingabe vom 8. August 2025 (gleichentags einge- gangen) beziehungsweise vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter am 11. August 2025 (eingegangen am 12. August 2025), beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde und beantragte darin im Wesentlichen die Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, even- tualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Un- zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie sube- ventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie beide Male in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde vom 8. August 2025 waren eine Vertretungsvollmacht vom 12. April 2025 sowie die angefochtene Verfügung des SEM vom 9. Juli 2025 beigelegt, der Beschwerde vom 11. August 2025 ebenfalls die ange- fochtene Verfügung sowie eine Vertretungsvollmacht vom 7. August 2025. G. Der Instruktionsrichter bestätigte mit Zwischenverfügung vom 12. August 2025 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. H. Der Instruktionsrichter ordnete in der Folge mehrere Schriftwechsel betref- fend Klärung des Rechtsvertretungsverhältnisses an. I. Mit Zwischenverfügung vom

2. Dezember 2025 stellte der

E-5956/2025 Seite 4 Instruktionsrichter fest, dass das Gericht den rubrizierten Rechtsvertreter als alleinige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin betrachtet, wies die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leis- ten, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde. J. Am 10. Dezember 2025 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zuguns- ten der Gerichtskasse eingezahlt.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie

E-5956/2025 Seite 5 nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Da sich wie im Folgenden aufzuzeigen ist, aus den Akten keine Rückwei- sungsgründe ergeben, ist das nicht substantiierte Subeventualbegehren zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz stellte zur Begründung der angefochtenen Verfügung zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihren wider- sprüchlichen Angaben und den substanzlosen Schilderungen ihre Vorbrin- gen insgesamt nicht glaubhaft habe machen können. Es ergäben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass eine gezielt gegen sie gerichtete Ver- folgung vorgelegen habe. Hierfür spreche ebenfalls, dass ihr die legale Ausreise aus Angola möglich gewesen sei. Sie habe angegeben, nicht zu

E-5956/2025 Seite 6 wissen, wer den Einbruch bei ihrem Sohn begangen habe, weshalb es an einem Zusammenhang mit einer allfälligen Verfolgung fehle. Hinsichtlich einer geltend gemachten, vor langer Zeit erfolgten Inhaftierung von zwei oder drei Tagen sei festzustellen, dass es jener einerseits an einer flücht- lingsrechtlich relevanten Intensität gefehlt habe und sie andererseits zu lange zurückliege, um noch in einem kausalen Zusammenhang zur Aus- reise zu stehen. Widersprüchlich seien ihre Angaben zum Zeitpunkt, in dem sie für die F.__________ tätig gewesen sei respektive mit der Arbeit aufge- hört habe. Unterschiedlich ausgefallen seien im Weiteren die Angaben zu den Gründen, die zum Verlassen der F.__________ geführt hätten. Auch hinsichtlich der Urheberschaft der Verfolgung seien die Vorbringen unter- schiedlich. Zunächst habe sie angegeben, auf einer Liste der F.__________ zu stehen und dann, sie wisse nicht, weshalb man sie ge- warnt habe oder wer nach ihr suche. Ungereimt seien zudem die Angaben zur Abfolge der Ereignisse. Insbesondere habe sie in der ersten Anhörung angegeben, Angola im Juli 2022 verlassen zu haben, in der zweiten Anhö- rung hingegen, das sei im Jahr 2020 gewesen. Ihre Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten.

E. 6.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in den Beschwerden vom

E. 7.1 Die Vorinstanz ist in den angefochtenen Verfügungen mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was an der vorinstanzlichen Würdigung etwas zu ändern vermag. Daher kann mit nachfolgenden Ergänzungen und Hervorhebungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (zusammenfassend wiedergegeben in E. 6.1; vgl. Verfügung des SEM vom 9. Juli 2025 Ziff. II, S. 4 ff.).

E. 7.2 Zunächst hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung dargelegt, dass der Einbruch beim Sohn der Beschwerdeführerin vor und nach ihrer Ausreise aus Angola (SEM-Akte [...]-[A]54/16 F85 ff. und F128 f.) - mangels Hinweise auf eine in diesem Zusammenhang gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhält, ebenso wenig - mangels flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität und zeitlicher Kausalität zwischen diesem Ereignis und ihrer Ausreise - die geltend gemachte «vor langer Zeit» grundlos und für wenige Tage erfolgte Festnahme (A54/16 F 110 und F121).

E. 7.3 Betreffend Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sind - mit der Vorinstanz - keine Hinweise aktenkundig, wonach das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin ihre Aussagefähigkeit beeinträchtigt hat. Dies umso weniger als sie anlässlich der Anhörung vom 7. März 2023 sowie der ergänzenden Anhörung vom 5. Juni 2025 jeweils unterschriftlich bestätigt hat, dass das Protokoll vollständig ist und ihren freien Äusserungen entspricht (A28/16, S. 16; A54/16, S. 16). So hat die Beschwerdeführerin explizit angegeben, «auf eine Liste gesetzt» worden zu sein, «damit wir quasi verhört werden sollen» (A28/16 F101).

E. 7.4 Im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz bestehende Ungereimtheiten bei den Angaben zu ihren angeblichen Tätigkeiten für die Partei F.__________ richtigerweise erkannt. Trotz mehrfacher Aufforderung, über ihren Beitritt zur Partei zu berichten, blieben die Schilderungen der Beschwerdeführerin zuerst ausweichend (A54/16 F43 f.) und auf weitere Nachfragen oberflächlich (A54/16 F45 f.). Sie konnte nicht ausführlich beschreiben, worin ihre Tätigkeiten für die Partei konkret bestanden haben (A54/16 F47 ff.).

E. 7.5 Im Weiteren hat die Vorinstanz die Ungereimtheiten und Widersprüche betreffend unterschiedliche Angaben der Beschwerdeführerin dazu, weshalb sie die Partei F.__________ verlassen habe, betreffend ihre Schilderungen rund um die geltend gemachte Suche nach ihr und das anschliessende Leben im Versteck sowie betreffend Ausreisezeitpunkt aus Angola überzeugend abgehandelt.

E. 7.6 Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist daher zu verneinen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8 August 2025 beziehungsweise vom 11. August 2025 im Wesentlichen vor, ihre Vorbringen seien glaubhaft, sie sei aufgrund ihrer Abtrünnigkeit von der F.__________ von dieser verfolgt worden und habe begründete Furcht vor weiteren Verfolgungen. Im Vorfeld der Wahlen von 2022 in An- gola habe sie sich geweigert, an Goodwill- und Werbeaktionen für I._______ teilzunehmen. Vor diesem Hintergrund seien die geltend ge- machten Vorbringen als glaubhaft zu bezeichnen. I._______ sei es darum gegangen, seine Macht zu erhalten, die Wahlen zu gewinnen und Abtrün- nige zu eliminieren. Dass sie sich in dieser Situation zur Flucht entschlos- sen habe, sei objektiv nachvollziehbar. Der Rückzug aus den Aktivitäten für H._______ sei nicht punktgenau auf eine bestimmte Minute, sondern fliessend erfolgt. Sie sei in ihrer Frauen- gruppe eingebunden gewesen, habe sich mit ihren Weggefährtinnen aus- getauscht, habe von diesen deren Gründe für den Rückzug erfahren, ebenso von den Inhaftierungen und sei schliesslich dazu gelangt, ihre Mit- arbeit zu beenden. Es sei daher naheliegend gewesen, die F.__________ respektive deren Funktionäre als Verfolger zu vermuten. Die von der

E-5956/2025 Seite 7 Vorinstanz gerügten Unterschiede in den zeitlichen Angaben würden sich so erklären lassen. Sie habe nicht davon gesprochen, sie sei auf einer «Liste» erfasst gewe- sen, man habe lediglich den Namen aufgeschrieben. Ihre Vorbringen seien begründet, schlüssig und plausibel. Die von der Vo- rinstanz festgestellten Unstimmigkeiten und Widersprüche seien für eine traumatisierte und ältere Person normal. Zwischen den beiden Anhörungen lägen zwei Jahre und drei Monate. So könne es schnell geschehen, dass man sich an den genauen Ablauf der Ereignisse nicht mehr im Einzelnen erinnern könne. Sie sei daher als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in den angefochtenen Verfügungen mit überzeugen- der Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwer- deführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge- mäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was an der vorinstanzlichen Würdigung etwas zu ändern vermag. Daher kann mit nachfolgenden Ergänzungen und Hervorhebungen auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (zusammenfas- send wiedergegeben in E. 6.1; vgl. Verfügung des SEM vom 9. Juli 2025 Ziff. II, S. 4 ff.). 7.2 Zunächst hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung dargelegt, dass der Einbruch beim Sohn der Beschwerdeführerin vor und nach ihrer Ausreise aus Angola (SEM-Akte […]-[A]54/16 F85 ff. und F128 f.) – man- gels Hinweise auf eine in diesem Zusammenhang gezielt gegen ihre Per- son gerichtete Verfolgung – den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhält, ebenso wenig – mangels flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität und zeitlicher Kausalität zwischen diesem Ereignis und ihrer Ausreise – die geltend gemachte «vor langer Zeit» grundlos und für wenige Tage erfolgte Festnahme (A54/16 F 110 und F121). 7.3 Betreffend Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen der Beschwerde- führerin sind – mit der Vorinstanz – keine Hinweise aktenkundig, wonach das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin ihre Aussagefähigkeit beeinträchtigt hat. Dies umso weniger als sie anlässlich der Anhörung vom

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7. März 2023 sowie der ergänzenden Anhörung vom 5. Juni 2025 jeweils unterschriftlich bestätigt hat, dass das Protokoll vollständig ist und ihren freien Äusserungen entspricht (A28/16, S. 16; A54/16, S. 16). So hat die Beschwerdeführerin explizit angegeben, «auf eine Liste gesetzt» worden zu sein, «damit wir quasi verhört werden sollen» (A28/16 F101). 7.4 Im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen der Beschwer- deführerin hat die Vorinstanz bestehende Ungereimtheiten bei den Anga- ben zu ihren angeblichen Tätigkeiten für die Partei F.__________ richtig- erweise erkannt. Trotz mehrfacher Aufforderung, über ihren Beitritt zur Par- tei zu berichten, blieben die Schilderungen der Beschwerdeführerin zuerst ausweichend (A54/16 F43 f.) und auf weitere Nachfragen oberflächlich (A54/16 F45 f.). Sie konnte nicht ausführlich beschreiben, worin ihre Tätig- keiten für die Partei konkret bestanden haben (A54/16 F47 ff.). 7.5 Im Weiteren hat die Vorinstanz die Ungereimtheiten und Widersprüche betreffend unterschiedliche Angaben der Beschwerdeführerin dazu, wes- halb sie die Partei F.__________ verlassen habe, betreffend ihre Schilde- rungen rund um die geltend gemachte Suche nach ihr und das anschlies- sende Leben im Versteck sowie betreffend Ausreisezeitpunkt aus Angola überzeugend abgehandelt. 7.6 Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist daher zu vernei- nen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.

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E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausfüh- rungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass in Angola grundsätzlich keine Umstände vorliegen, welche den Wegwei- sungsvollzug in genereller Weise unzumutbar erscheinen lassen würden; dies gilt insbesondere auch für die Hauptstadt Luanda beziehungsweise für deren Unterstädte D._______ und E.__________ (A54/16 F20), in de- nen sich die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise während mehrerer Jahre aufhielt (vgl. BVGE 2014/26, bestätigt etwa in den Urteilen E- 1954/2025 vom 28. April 2025 E. 8.7.5 und E-6163/2025 vom 10. Januar 2024 E. 8.3.1).

E. 9.3.3 Nach Angaben der Beschwerdeführerin leben vier ihrer Kinder in An- gola. Alle sind verheiratet und haben selbst Kinder. Bis auf einen Sohn ge- hen alle ihre Kinder und auch einige Enkelkinder einer Arbeit nach (A28/16 F55 ff.; A54/16 F37 f. und F92 ff.). Zudem steht sie mit ihren Familienmit- gliedern in Angola in Kontakt (A54/16 F97), hat vor ihrer Ausreise schon

E-5956/2025 Seite 11 mehrfach Unterstützung von ihren Kindern erhalten und bei ihrer Schwie- gertochter gelebt (A54/16 F70, F88 und F90). Zudem besitzt sie in Angola ein Haus, welches zurzeit von ihrem Sohn bewohnt wird (A54/16 F98, F120). Weiter ist davon auszugehen, dass ihre Familie und Bekannten in Angola finanziell gut gestellt sind. So war es ihr beispielsweise möglich, nach Frankreich zu reisen, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen (A28/16 F132 ff.). Dass ihre Kinder gewollt haben, dass Sie mit 50 Jahren aufhöre zu arbeiten, lässt darauf schliessen, dass sie entweder selbst über genügend finanzielle Ressourcen verfügte oder ihre Kinder gewillt waren, sie finanziell zu unterstützen (A28/16 F42). Schliesslich ist die Beschwer- deführerin nach eigenen Angaben nicht aus finanziellen Gründen aus An- gola ausgereist (A28/16 F43). Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters ist zwar nicht davon auszugehen, dass sie ihre frühere Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen kann. Es besteht in Angola mit ihrem Haus, worin zurzeit ihr Sohn lebt, jedoch eine gesicherte Wohnsituation und eine gewisse wirt- schaftliche Grundlage. Sie verfügt in Angola zudem über ein tragfähiges (familiäres) Beziehungsnetz, welches ihr bei Bedarf, wie schon vor der Aus- reise aus Angola, behilflich sein kann. Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der Vorbringen auf Beschwerdeebene (Beschwerden vom 8. August 2025, S. 9 f., und vom 11. August 2025, S. 8 f.) nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Angola in eine existenzielle Notlage geraten wird.

E. 9.3.4 Nach Aktenlage benötigt die Beschwerdeführerin Augentropfen so- wie Medikamente gegen Bluthockdruck und bei Bedarf Schmerzmittel (A54/16 F7 und F9). Sie habe zudem manchmal Atemprobleme (A54/16 F5), Mühe beim Gehen und Schmerzen im Beckenbereich (A54/16 F4 f.). Der geschwollene Herzmuskel habe behandelt werden können (A54/16 F123 f.). Es ist davon auszugehen, dass diese Beschwerden, wie schon früher (A28/16 F130 f.), in Angola behandelt werden können. Der Be- schwerdeführerin steht es frei, beim SEM ein Gesuch um Gewährung me- dizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom

E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

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E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 10. Dezem- ber 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung dieser Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5956/2025 Urteil vom 29. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller, Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), Angola, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Swiss Immigration Law Office (SILO), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 28. Juli 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Die Personalienaufnahme fand am 4. August 2022 und das sogenannte Dublin-Gespräch am 16. August 2022 statt. Das SEM hörte sie am 7. März 2022 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu ihren Asylgründen an und teilte ihr Asylgesuch am 8. März 2022 der Behandlung im erweiterten Verfahren zu. Am 5. Juni 2025 erfolgte eine ergänzende Anhörung. C. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei am (...) in Kongo (C._______) geboren und aufgewachsen. Ihre Eltern seien aus Angola und sie besitze lediglich die Staatsangehörigkeit Angolas. 1961 habe sie einen Angolaner geheiratet. Ab 1978 habe sie in Angola gelebt, zuerst in D._______ und dann in E._______. Ungefähr 1990 habe ihr Ehemann sich von ihr getrennt, 2003 sei er verstorben. Um die Ernährung und die Schule ihrer Kinder bezahlen zu können, habe sie Handel betrieben und sei hierfür mehrmals mit dem Flugzeug nach Kinshasa geflogen. Das Leben in Angola sei schwierig. Beispielsweise sei - nach ihrer Ausreise aus Angola - bei ihrem Sohn eingebrochen worden und vor langer Zeit habe man sie grundlos für zwei, drei Tage festgenommen. Sie sei während der Präsidentschaft von José Eduardo dos Santos Mitglied der Partei F._______ geworden und habe beispielsweise an Paraden und Empfängen wichtiger Persönlichkeiten teilgenommen. Nachdem sie ihre Tätigkeiten aufgegeben habe, habe man sie gesucht. Aus Angst vor einer Festnahme habe sie ihr Zuhause verlassen und sich versteckt. Sie habe Angola 2020 beziehungsweise Ende Juli 2022 verlassen. Ihre vier Kinder würden weiterhin in E.__________ leben. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie ihre Identitätskarte im Original zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 27. Juni 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin über ihre damalige Rechtsvertretung vollständige Akteneinsicht. E. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 (eröffnet am 10. Juli 2025) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Sie wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton G._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen. F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch MLaw EI Uali Said, mit Eingabe vom 8. August 2025 (gleichentags eingegangen) beziehungsweise vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter am 11. August 2025 (eingegangen am 12. August 2025), beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte darin im Wesentlichen die Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie beide Male in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde vom 8. August 2025 waren eine Vertretungsvollmacht vom 12. April 2025 sowie die angefochtene Verfügung des SEM vom 9. Juli 2025 beigelegt, der Beschwerde vom 11. August 2025 ebenfalls die angefochtene Verfügung sowie eine Vertretungsvollmacht vom 7. August 2025. G. Der Instruktionsrichter bestätigte mit Zwischenverfügung vom 12. August 2025 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. H. Der Instruktionsrichter ordnete in der Folge mehrere Schriftwechsel betreffend Klärung des Rechtsvertretungsverhältnisses an. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das Gericht den rubrizierten Rechtsvertreter als alleinige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin betrachtet, wies die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde. J. Am 10. Dezember 2025 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Da sich wie im Folgenden aufzuzeigen ist, aus den Akten keine Rückweisungsgründe ergeben, ist das nicht substantiierte Subeventualbegehren zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz stellte zur Begründung der angefochtenen Verfügung zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihren widersprüchlichen Angaben und den substanzlosen Schilderungen ihre Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft habe machen können. Es ergäben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung vorgelegen habe. Hierfür spreche ebenfalls, dass ihr die legale Ausreise aus Angola möglich gewesen sei. Sie habe angegeben, nicht zu wissen, wer den Einbruch bei ihrem Sohn begangen habe, weshalb es an einem Zusammenhang mit einer allfälligen Verfolgung fehle. Hinsichtlich einer geltend gemachten, vor langer Zeit erfolgten Inhaftierung von zwei oder drei Tagen sei festzustellen, dass es jener einerseits an einer flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität gefehlt habe und sie andererseits zu lange zurückliege, um noch in einem kausalen Zusammenhang zur Ausreise zu stehen. Widersprüchlich seien ihre Angaben zum Zeitpunkt, in dem sie für die F.__________ tätig gewesen sei respektive mit der Arbeit aufgehört habe. Unterschiedlich ausgefallen seien im Weiteren die Angaben zu den Gründen, die zum Verlassen der F.__________ geführt hätten. Auch hinsichtlich der Urheberschaft der Verfolgung seien die Vorbringen unterschiedlich. Zunächst habe sie angegeben, auf einer Liste der F.__________ zu stehen und dann, sie wisse nicht, weshalb man sie gewarnt habe oder wer nach ihr suche. Ungereimt seien zudem die Angaben zur Abfolge der Ereignisse. Insbesondere habe sie in der ersten Anhörung angegeben, Angola im Juli 2022 verlassen zu haben, in der zweiten Anhörung hingegen, das sei im Jahr 2020 gewesen. Ihre Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. 6.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in den Beschwerden vom 8. August 2025 beziehungsweise vom 11. August 2025 im Wesentlichen vor, ihre Vorbringen seien glaubhaft, sie sei aufgrund ihrer Abtrünnigkeit von der F.__________ von dieser verfolgt worden und habe begründete Furcht vor weiteren Verfolgungen. Im Vorfeld der Wahlen von 2022 in Angola habe sie sich geweigert, an Goodwill- und Werbeaktionen für I._______ teilzunehmen. Vor diesem Hintergrund seien die geltend gemachten Vorbringen als glaubhaft zu bezeichnen. I._______ sei es darum gegangen, seine Macht zu erhalten, die Wahlen zu gewinnen und Abtrünnige zu eliminieren. Dass sie sich in dieser Situation zur Flucht entschlossen habe, sei objektiv nachvollziehbar. Der Rückzug aus den Aktivitäten für H._______ sei nicht punktgenau auf eine bestimmte Minute, sondern fliessend erfolgt. Sie sei in ihrer Frauengruppe eingebunden gewesen, habe sich mit ihren Weggefährtinnen ausgetauscht, habe von diesen deren Gründe für den Rückzug erfahren, ebenso von den Inhaftierungen und sei schliesslich dazu gelangt, ihre Mitarbeit zu beenden. Es sei daher naheliegend gewesen, die F.__________ respektive deren Funktionäre als Verfolger zu vermuten. Die von der Vorinstanz gerügten Unterschiede in den zeitlichen Angaben würden sich so erklären lassen. Sie habe nicht davon gesprochen, sie sei auf einer «Liste» erfasst gewesen, man habe lediglich den Namen aufgeschrieben. Ihre Vorbringen seien begründet, schlüssig und plausibel. Die von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten und Widersprüche seien für eine traumatisierte und ältere Person normal. Zwischen den beiden Anhörungen lägen zwei Jahre und drei Monate. So könne es schnell geschehen, dass man sich an den genauen Ablauf der Ereignisse nicht mehr im Einzelnen erinnern könne. Sie sei daher als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in den angefochtenen Verfügungen mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was an der vorinstanzlichen Würdigung etwas zu ändern vermag. Daher kann mit nachfolgenden Ergänzungen und Hervorhebungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (zusammenfassend wiedergegeben in E. 6.1; vgl. Verfügung des SEM vom 9. Juli 2025 Ziff. II, S. 4 ff.). 7.2 Zunächst hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung dargelegt, dass der Einbruch beim Sohn der Beschwerdeführerin vor und nach ihrer Ausreise aus Angola (SEM-Akte [...]-[A]54/16 F85 ff. und F128 f.) - mangels Hinweise auf eine in diesem Zusammenhang gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhält, ebenso wenig - mangels flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität und zeitlicher Kausalität zwischen diesem Ereignis und ihrer Ausreise - die geltend gemachte «vor langer Zeit» grundlos und für wenige Tage erfolgte Festnahme (A54/16 F 110 und F121). 7.3 Betreffend Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sind - mit der Vorinstanz - keine Hinweise aktenkundig, wonach das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin ihre Aussagefähigkeit beeinträchtigt hat. Dies umso weniger als sie anlässlich der Anhörung vom 7. März 2023 sowie der ergänzenden Anhörung vom 5. Juni 2025 jeweils unterschriftlich bestätigt hat, dass das Protokoll vollständig ist und ihren freien Äusserungen entspricht (A28/16, S. 16; A54/16, S. 16). So hat die Beschwerdeführerin explizit angegeben, «auf eine Liste gesetzt» worden zu sein, «damit wir quasi verhört werden sollen» (A28/16 F101). 7.4 Im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz bestehende Ungereimtheiten bei den Angaben zu ihren angeblichen Tätigkeiten für die Partei F.__________ richtigerweise erkannt. Trotz mehrfacher Aufforderung, über ihren Beitritt zur Partei zu berichten, blieben die Schilderungen der Beschwerdeführerin zuerst ausweichend (A54/16 F43 f.) und auf weitere Nachfragen oberflächlich (A54/16 F45 f.). Sie konnte nicht ausführlich beschreiben, worin ihre Tätigkeiten für die Partei konkret bestanden haben (A54/16 F47 ff.). 7.5 Im Weiteren hat die Vorinstanz die Ungereimtheiten und Widersprüche betreffend unterschiedliche Angaben der Beschwerdeführerin dazu, weshalb sie die Partei F.__________ verlassen habe, betreffend ihre Schilderungen rund um die geltend gemachte Suche nach ihr und das anschliessende Leben im Versteck sowie betreffend Ausreisezeitpunkt aus Angola überzeugend abgehandelt. 7.6 Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist daher zu verneinen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass in Angola grundsätzlich keine Umstände vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug in genereller Weise unzumutbar erscheinen lassen würden; dies gilt insbesondere auch für die Hauptstadt Luanda beziehungsweise für deren Unterstädte D._______ und E.__________ (A54/16 F20), in denen sich die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise während mehrerer Jahre aufhielt (vgl. BVGE 2014/26, bestätigt etwa in den Urteilen E-1954/2025 vom 28. April 2025 E. 8.7.5 und E-6163/2025 vom 10. Januar 2024 E. 8.3.1). 9.3.3 Nach Angaben der Beschwerdeführerin leben vier ihrer Kinder in Angola. Alle sind verheiratet und haben selbst Kinder. Bis auf einen Sohn gehen alle ihre Kinder und auch einige Enkelkinder einer Arbeit nach (A28/16 F55 ff.; A54/16 F37 f. und F92 ff.). Zudem steht sie mit ihren Familienmitgliedern in Angola in Kontakt (A54/16 F97), hat vor ihrer Ausreise schon mehrfach Unterstützung von ihren Kindern erhalten und bei ihrer Schwiegertochter gelebt (A54/16 F70, F88 und F90). Zudem besitzt sie in Angola ein Haus, welches zurzeit von ihrem Sohn bewohnt wird (A54/16 F98, F120). Weiter ist davon auszugehen, dass ihre Familie und Bekannten in Angola finanziell gut gestellt sind. So war es ihr beispielsweise möglich, nach Frankreich zu reisen, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen (A28/16 F132 ff.). Dass ihre Kinder gewollt haben, dass Sie mit 50 Jahren aufhöre zu arbeiten, lässt darauf schliessen, dass sie entweder selbst über genügend finanzielle Ressourcen verfügte oder ihre Kinder gewillt waren, sie finanziell zu unterstützen (A28/16 F42). Schliesslich ist die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nicht aus finanziellen Gründen aus Angola ausgereist (A28/16 F43). Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters ist zwar nicht davon auszugehen, dass sie ihre frühere Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen kann. Es besteht in Angola mit ihrem Haus, worin zurzeit ihr Sohn lebt, jedoch eine gesicherte Wohnsituation und eine gewisse wirtschaftliche Grundlage. Sie verfügt in Angola zudem über ein tragfähiges (familiäres) Beziehungsnetz, welches ihr bei Bedarf, wie schon vor der Ausreise aus Angola, behilflich sein kann. Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der Vorbringen auf Beschwerdeebene (Beschwerden vom 8. August 2025, S. 9 f., und vom 11. August 2025, S. 8 f.) nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Angola in eine existenzielle Notlage geraten wird. 9.3.4 Nach Aktenlage benötigt die Beschwerdeführerin Augentropfen sowie Medikamente gegen Bluthockdruck und bei Bedarf Schmerzmittel (A54/16 F7 und F9). Sie habe zudem manchmal Atemprobleme (A54/16 F5), Mühe beim Gehen und Schmerzen im Beckenbereich (A54/16 F4 f.). Der geschwollene Herzmuskel habe behandelt werden können (A54/16 F123 f.). Es ist davon auszugehen, dass diese Beschwerden, wie schon früher (A28/16 F130 f.), in Angola behandelt werden können. Der Beschwerdeführerin steht es frei, beim SEM ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Somit stellen die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin keine medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung dar, in welcher die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 10. Dezember 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand: