Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer – ein alevitischer Kurde – verliess seinen Hei- matstaat gemäss eigenen Angaben am (…) 2024 und reiste drei Tage spä- ter in die Schweiz ein. Am 4. April 2024 reichte er ein Asylgesuch ein und bevollmächtigte am 11. April 2024 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Das SEM bewilligte am 4. April 2024 einen Antrag des Beschwerde- führers auf vorübergehende Privatunterbringung bei seiner Ex-Frau B._______ und den gemeinsamen Kindern C._______ (geb. […] [Anmer- kung des Gerichts]) und D._______ (geb. […] [Anmerkung des Gerichts]) in E._______. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe seine Ex- Frau nach der Scheidung im Jahr 2016 wieder geheiratet und sei mit den Kindern in die Schweiz umgezogen; zwischenzeitlich sei es jedoch auch zur Scheidung dieser zweiten Ehe gekommen. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 29. April 2024 eingehend zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte dieser in persönlicher Hinsicht vor, er habe fast sein ganzes Leben in F._______ (Provinz Kahramanma- raş) verbracht. Von 2000 bis 2004 habe er sich wegen familiären Proble- men in G._______ aufgehalten. Neben seinen zwei Kindern in der Schweiz habe er eine erwachsene Tochter H._______, die heute in I._______ lebe, wo sie mit ihrem Ehemann nach dem Erdbeben in der Türkei um Asyl nach- gesucht habe. Sein ältester Sohn, J._______, lebe seit ungefähr sechs Jahren in G._______ und sein jüngerer Bruder K._______ seit ein paar Monaten in L._______. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei als Kurde und Alevit schon sein ganzes Leben ständigen Diskriminierungen durch die heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen. Dies sei auch ein Grund gewesen, wes- halb er im Jahr 2000 der DEM Parti (Partei für Emanzipation und Demo- kratie der Völker [seit Dezember 2023]; ehemals HEDEP [Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi]) beigetreten sei und sich für diese engagiert habe. Ausserdem sei er auf Social Media aktiv gewesen. Wenige Tage vor dem Erbeben im Februar 2023 sei er von Gendarmen abgeführt und (…) Stun- den lang Stunden beschimpft und geschlagen worden, weil er zuvor mit Freunden den türkischen Staat kritisiert habe. Ungefähr (…) Monat nach dem Erdbeben sei er ein weiteres Mal für (…) Stunden festgehalten wor- den, weil er wiederum den türkischen Staat respektive dessen Hilfsliefe- rungen beanstandet habe. Sein jüngerer Bruder K._______ sei 1992 we- gen seiner Mitgliedschaft bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê)
E-3148/2024 Seite 3 mehrere Monate inhaftiert gewesen und danach nie mehr in Ruhe gelas- sen worden; der Beschwerdeführer sei deswegen von den türkischen Be- hörden wiederholt beschimpft worden. Durch das Erdbeben sei sein Haus sowie dasjenige seines Vaters einge- stürzt; F._______ sei vollkommen zerstört worden. Auf dem Boden des Va- ters hätten er und seine Angehörigen ein eigenes kleines Zelt aufgestellt, wo sie fortan gelebt hätten. Sie hätten nur einen Gaskocher gehabt, um Tee zu kochen. Von der Regierung hätten sie keinerlei Unterstützung er- halten. Zwar seien Hilfsgüter in die Region geschickt worden, doch er und alle anderen Bewohner seines kurdisch-alevitischen Quartiers seien von den Gendarmen beschimpft und daran gehindert worden, die Güter entge- genzunehmen. Schliesslich hätten sie Hilfsgüter von anderer Seite erhal- ten. Trotzdem hätten viele Bewohner das Quartier verlassen. Vor seiner Ausreise habe er ungefähr (…) Tage in Istanbul verbracht, wo er mit Hilfe eines Freundes Arbeit in einer (…)firma und eine Unterkunft gefunden habe. Schliesslich wies er darauf hin, dass sein Sohn C._______ psychische Probleme mit Wutausbrüchen und Panikattacken habe; er habe sich mit seinem ehemaligen Stiefvater nicht vertragen. A.d Am 8. Mai 2024 nahm die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung zum ihr zuvor zugestellten Entscheidentwurf des SEM Stellung. B. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 10. Mai 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Ebenfalls am 10. Mai 2024 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung über die Niederlegung ihres Mandats. D. Am 17. Mai 2024 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer hiergegen eine von Kalender Toklu unterzeichnete Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht ein. Dabei beantragte er, er sei nach Aufhebung der Verfü- gung unter Asylgewährung als Flüchtling anzuerkennen; eventualiter sei er
E-3148/2024 Seite 4 aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. In der Be- schwerdebegründung wurde ferner sinngemäss beantragt, dem Beschwer- deführer sei eine Härtefallbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Rechtsverbeiständung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
21. Mai 2024 in elektronischer Form vor. F. Auf Aufforderung der zuständigen Instruktionsrichterin (vgl. Zwischenver- fügung vom 23. Mai 2024) reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
30. Mai 2024 eine rechtsgenügliche Vollmacht ausgestellt auf Kalender To- klu zu den Akten.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
E-3148/2024 Seite 5 schwerde ist – unter den nachfolgenden Vorbehalten in E. 1.3.2 und E. 1.3.3 – einzutreten.
E. 1.3.2 Der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat diese in der angefochtenen Verfügung auch nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Folglich ist auf den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wir- kung nicht einzutreten.
E. 1.3.3 Auf das in der Beschwerdebegründung sinngemäss gestellte Gesuch um Härtefallbewilligung (vgl. Beschwerde Ziff. II [S. 4] und Ziff. III [recte: Ziff. IV {S. 7 f.}]) ist mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht einzutreten (vgl. betreffend Härtefallgesuch Art. 30 Abs. 1 Bst. b und Art. 40 AIG [SR 142.20] resp. Art. 14 AsylG i.V.m. Art. 31 und Art. 85 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-3148/2024 Seite 6
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, aufgrund des En- gagements des Beschwerdeführers für die DEM Parti könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es zu kurzfristigen Mitnahmen und Behelli- gungen durch die türkischen Behörden gekommen sei. Indes genügten die vorgebrachten niederschwelligen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die genannte Partei nicht, um von einem ernsthaften, asylrelevanten Ver- folgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm auszugehen. Weil der Beschwerdeführer in den Sozialen Medien ferner nicht mehr aktiv sei, ge- gen ihn nie ein Strafverfahren eingeleitet worden sei und er auch hinsicht- lich der Aktivitäten seines Bruders K._______ für die PKK keine Probleme geltend gemacht habe, bestünden zum jetzigen Zeitpunkt keine stichhalti- gen Anhaltspunkte dafür, dass er in absehbarer Zeit einer flüchtlingsrecht- lich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Entsprechend habe der Be- schwerdeführer denn auch vorgebracht, dass er seinen Heimatstaat we- gen der Probleme seiner Kinder in der Schweiz verlassen habe. Daher sei auch kein sachlicher – und im Übrigen auch kein zeitlicher – Kausalzusam- menhang zwischen seinen politisch begründeten Problemen und seiner Ausreise ersichtlich. Sodann handle es sich bei den Folgen des Erdbe- bens, welches seinen Heimatort zerstört habe und die gesamte dort ansäs- sige Bevölkerung betreffe, nicht um flüchtlingsrechtlich relevante Vorbrin- gen. Zusammenfassend genügten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
E. 5.2 Hiergegen wandte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein, die Unterdrückung der Aleviten und der Kurden sei in der internationalen Rechtsprechung bestätigt worden. So habe auch der Beschwerdeführer schon sein Leben lang unter den behördlichen Diskriminierungen gelitten; dies habe sich seit dem Erbeben im Februar 2023 intensiviert. Ausserdem sei er als aktives Mitglied der DEM Parti immer wieder kurzfristig festge- halten und misshandelt worden. Ein solches Vorgehen seitens der Behör- den könne auch künftig nicht ausgeschlossen werden, wie auch bezüglich
E-3148/2024 Seite 7 Mitgliedern anderer pro-kurdischer Parteien wie beispielsweise der HDP (Halkların Demokratik Partisi) beobachten werden könne.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die Rechtsmitteleingabe hält dem nichts Stichhaltiges entgegen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich da- rin grösstenteils darauf, den aktenkundigen Sachverhalt zu wiederholen.
E. 6.2 Entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift ist das politi- sche Profil des Beschwerdeführers als niederschwellig zu bezeichnen. Ob- wohl er seit dem Jahr 2000 ein aktives Mitglied bei der DEM Parti (resp. der früheren HEDEP) gewesen sei und an deren Kundgebungen und Ver- sammlungen teilgenommen habe (A17 F92 ff.), sei er seinen Schilderun- gen anlässlich der Anhörung zufolge im Wesentlichen lediglich zwei Mal – einmal ein paar Tage vor dem Erdbeben, das andere Mal nach dem Erd- beben (A17 F67 ff. und 75 ff.) – von Gendarmen für (…) Stunden mitge- nommen und geschlagen worden (A17 F64). Diesen Festnahmen sind mangels Intensität für sich genommen nicht asylrelevant; ausserdem lässt sich aus ihnen noch kein gezieltes Verfolgungsinteresse der türkischen Be- hörden am Beschwerdeführer herleiten. Gegen den Beschwerdeführer wurde aufgrund seines politischen Engagements bislang auch noch nie ein Strafverfahren eingeleitet (A17 F104) und seine Accounts auf Social Media habe er geschlossen (A17 F105). Auch machte er keine aktuelle asylrele- vante Reflexverfolgung wegen der früheren Zugehörigkeit seines Bruders zur PKK geltend (A17 F68 ff.). Es bestehen somit keine Anhaltspunkte da- für, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen eigenen po- litischen Aktivitäten respektive den politischen Aktivitäten seiner Familien- mitglieder ins Visier der heimatlichen Behörden gelangt wäre respektive deren Interesse geweckt hätte und deswegen künftig mit einer asylbeacht- lichen Verfolgung rechnen müsste.
E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, als kurdischer Alevit wie- derholt Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt gewesen zu sein, ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass die geschilderten Prob- leme – ohne diese zu negieren oder bagatellisieren – in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der
E-3148/2024 Seite 8 Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. etwa Urteil BVGer E-182/2021 vom
30. April 2024 E. 6.1). Im Übrigen gelten für die Annahme einer Kollektiv- verfolgung praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Aleviten in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten po- litischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.1; D-5067/2023 vom 29. April 2024 E. 7.4; E- 445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3 und E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4). Dabei wurde auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) beachtet (vgl. Urteil BVGer E-5075/2017 vom 22. Januar 2018 E. 7.2).
E. 6.4 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine ausländerrechtliche Auf- enthaltsbewilligung. Soweit er mit dem Vorbringen, seine Ex-Frau sei mit den psychischen Beschwerden seines Sohnes C._______ überfordert, weshalb seine Kinder auf seine Anwesenheit in der Schweiz angewiesen seien (A17 F14, 101 ff., 110 und 149; vgl. Beschwerde Ziff. III [recte: Ziff. IV {S. 8}]), einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie (resp. Familienleben i.S.v. Art. 8 EMRK) geltend macht, gelangt das Gericht zum Schluss, dass es ihm nicht gelingt, eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seiner er- neut verheirateten und zwischenzeitlich wieder geschiedenen Ex-Frau und den gemeinsamen Kindern, welche schon seit 2016 in der Schweiz wohn- haft sind (A17 F21 ff. und 125), darzulegen (A17 F52 f.). Folglich kann er keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK ableiten. Auch sonst ist keine An- spruchsgrundlage für eine Aufenthaltsbewilligung ersichtlich.
E. 7.3 Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-3148/2024 Seite 9
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
E-3148/2024 Seite 10 Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis EGMR sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Lan- des und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Tür- kei (mit Ausnahme der Provinzen Hakkâri und Şırnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom
30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.).
E. 8.3.3 Hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er stamme nicht nur aus dem Erdbebengebiet, sondern sei auch ein Kurde und gehöre der alevitischen Glaubensgemeinschaft an. Er habe sein Hab und Gut verloren und könne weder für seinen Lebensunterhalt aufkommen noch erhalte er staatliche Unterstützung. Viele Freunde und Bekannte seien aus der Region weggezogen, sodass er dort über kein soziales
E-3148/2024 Seite 11 Beziehungsnetz mehr verfüge. Auch ein Leben in Istanbul sei für ihn nicht zumutbar, da er die türkische Sprache nicht perfekt beherrsche und auf- grund seines Aussehens, das seine Ethnie und Religionszugehörigkeit er- kennbar mache, stets mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert sei. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kahramanmaraş, welche vom Erbeben im Februar 2023 stark betroffen war. Das Bundesverwal- tungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 einlässlich mit der Situation im Erdbebengebiet auseinandergesetzt. Dabei ist es zum Schluss gekommen, der Vollzug der Wegweisung in die betroffenen Regionen sei nicht generell unzumutbar. Vielmehr sei die indi- viduelle Situation der Asylsuchenden im Einzelfall zu prüfen, wobei der Lage von vulnerablen Personen gebührend Rechnung zu tragen sei (vgl. a.a.O., E. 11.2 f.). Der Beschwerdeführer ist abgesehen von (…)schmerzen, die erstmals in der Schweiz auftraten (A17 F4 ff. und 133 f.), ein gesunder Mann, der über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt und für seinen Le- bensunterhalt stets selbst aufkommen konnte (A17 F31, 65 und 113). Zu- dem leben in der Türkei neben seinem Vater und seinen Geschwistern auch verschiedene weitere Verwandte (A17 F111, 136 und 139). Eine Schwester (M._______) und seine Nichten leben ausserdem in Istanbul (A17 F39 und 139), wo auch er vor seiner Ausreise mit Hilfe eines Freun- des eine Unterkunft und Arbeit gefunden hat (A17 F16 und 146 ff.). Sein Argument, er könne nicht einfach nach Istanbul gehen und seinen Vater und seine Sachen in F._______ zurücklassen (A17 F36 f.), vermag ange- sichts seiner Ausreise aus der Türkei nicht zu überzeugen. Sodann stellt der Umstand, dass er die türkische Sprache nicht perfekt beherrsche, zwar ein Erschwernis jedoch letztlich kein Hindernis dar, sich in Istanbul um eine Bleibe und um Arbeit zu bemühen. Nach dem Gesagten kann sich der Be- schwerdeführer in der Türkei auf ein intaktes Beziehungsnetz berufen, wel- ches ihn bei Bedarf unterstützen kann. Da sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine Vulnerabilität ergeben, ist davon auszugehen, dass der grundsätzlich gesunde Beschwerdeführer sich in der Türkei wieder wird eingliedern und erneut eine Erwerbstätigkeit wird aufnehmen können. Im Übrigen steht es ihm offen, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asyl- verordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E-3148/2024 Seite 12
E. 8.3.4 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung daher als zumut- bar.
E. 8.3.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung. Da sich seine Begehren von vor- neherein als aussichtslos erwiesen haben, ist eine der kumulativ zu erfül- lenden Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend ge- machten Mittellosigkeit abzuweisen ist. Schliesslich ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 AsylG).
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.3 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewie- sen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3148/2024 Urteil vom 8. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Kalender Toklu, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein alevitischer Kurde - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) 2024 und reiste drei Tage später in die Schweiz ein. Am 4. April 2024 reichte er ein Asylgesuch ein und bevollmächtigte am 11. April 2024 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Das SEM bewilligte am 4. April 2024 einen Antrag des Beschwerdeführers auf vorübergehende Privatunterbringung bei seiner Ex-Frau B._______ und den gemeinsamen Kindern C._______ (geb. [...] [Anmerkung des Gerichts]) und D._______ (geb. [...] [Anmerkung des Gerichts]) in E._______. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe seine Ex-Frau nach der Scheidung im Jahr 2016 wieder geheiratet und sei mit den Kindern in die Schweiz umgezogen; zwischenzeitlich sei es jedoch auch zur Scheidung dieser zweiten Ehe gekommen. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 29. April 2024 eingehend zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte dieser in persönlicher Hinsicht vor, er habe fast sein ganzes Leben in F._______ (Provinz Kahramanmara ) verbracht. Von 2000 bis 2004 habe er sich wegen familiären Problemen in G._______ aufgehalten. Neben seinen zwei Kindern in der Schweiz habe er eine erwachsene Tochter H._______, die heute in I._______ lebe, wo sie mit ihrem Ehemann nach dem Erdbeben in der Türkei um Asyl nachgesucht habe. Sein ältester Sohn, J._______, lebe seit ungefähr sechs Jahren in G._______ und sein jüngerer Bruder K._______ seit ein paar Monaten in L._______. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei als Kurde und Alevit schon sein ganzes Leben ständigen Diskriminierungen durch die heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen. Dies sei auch ein Grund gewesen, weshalb er im Jahr 2000 der DEM Parti (Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker [seit Dezember 2023]; ehemals HEDEP [Halklarin E itlik ve Demokrasi Partisi]) beigetreten sei und sich für diese engagiert habe. Ausserdem sei er auf Social Media aktiv gewesen. Wenige Tage vor dem Erbeben im Februar 2023 sei er von Gendarmen abgeführt und (...) Stunden lang Stunden beschimpft und geschlagen worden, weil er zuvor mit Freunden den türkischen Staat kritisiert habe. Ungefähr (...) Monat nach dem Erdbeben sei er ein weiteres Mal für (...) Stunden festgehalten worden, weil er wiederum den türkischen Staat respektive dessen Hilfslieferungen beanstandet habe. Sein jüngerer Bruder K._______ sei 1992 wegen seiner Mitgliedschaft bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) mehrere Monate inhaftiert gewesen und danach nie mehr in Ruhe gelassen worden; der Beschwerdeführer sei deswegen von den türkischen Behörden wiederholt beschimpft worden. Durch das Erdbeben sei sein Haus sowie dasjenige seines Vaters eingestürzt; F._______ sei vollkommen zerstört worden. Auf dem Boden des Vaters hätten er und seine Angehörigen ein eigenes kleines Zelt aufgestellt, wo sie fortan gelebt hätten. Sie hätten nur einen Gaskocher gehabt, um Tee zu kochen. Von der Regierung hätten sie keinerlei Unterstützung erhalten. Zwar seien Hilfsgüter in die Region geschickt worden, doch er und alle anderen Bewohner seines kurdisch-alevitischen Quartiers seien von den Gendarmen beschimpft und daran gehindert worden, die Güter entgegenzunehmen. Schliesslich hätten sie Hilfsgüter von anderer Seite erhalten. Trotzdem hätten viele Bewohner das Quartier verlassen. Vor seiner Ausreise habe er ungefähr (...) Tage in Istanbul verbracht, wo er mit Hilfe eines Freundes Arbeit in einer (...)firma und eine Unterkunft gefunden habe. Schliesslich wies er darauf hin, dass sein Sohn C._______ psychische Probleme mit Wutausbrüchen und Panikattacken habe; er habe sich mit seinem ehemaligen Stiefvater nicht vertragen. A.d Am 8. Mai 2024 nahm die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung zum ihr zuvor zugestellten Entscheidentwurf des SEM Stellung. B. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 10. Mai 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Ebenfalls am 10. Mai 2024 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung über die Niederlegung ihres Mandats. D. Am 17. Mai 2024 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer hiergegen eine von Kalender Toklu unterzeichnete Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei beantragte er, er sei nach Aufhebung der Verfü-gung unter Asylgewährung als Flüchtling anzuerkennen; eventualiter sei er aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. In der Beschwerdebegründung wurde ferner sinngemäss beantragt, dem Beschwerdeführer sei eine Härtefallbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Rechtsverbeiständung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Mai 2024 in elektronischer Form vor. F. Auf Aufforderung der zuständigen Instruktionsrichterin (vgl. Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024) reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2024 eine rechtsgenügliche Vollmacht ausgestellt auf Kalender Toklu zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-schwerde ist - unter den nachfolgenden Vorbehalten in E. 1.3.2 und E. 1.3.3 - einzutreten. 1.3.2 Der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat diese in der angefochtenen Verfügung auch nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Folglich ist auf den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten. 1.3.3 Auf das in der Beschwerdebegründung sinngemäss gestellte Gesuch um Härtefallbewilligung (vgl. Beschwerde Ziff. II [S. 4] und Ziff. III [recte: Ziff. IV {S. 7 f.}]) ist mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht einzutreten (vgl. betreffend Härtefallgesuch Art. 30 Abs. 1 Bst. b und Art. 40 AIG [SR 142.20] resp. Art. 14 AsylG i.V.m. Art. 31 und Art. 85 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, aufgrund des Engagements des Beschwerdeführers für die DEM Parti könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es zu kurzfristigen Mitnahmen und Behelligungen durch die türkischen Behörden gekommen sei. Indes genügten die vorgebrachten niederschwelligen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die genannte Partei nicht, um von einem ernsthaften, asylrelevanten Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm auszugehen. Weil der Beschwerdeführer in den Sozialen Medien ferner nicht mehr aktiv sei, gegen ihn nie ein Strafverfahren eingeleitet worden sei und er auch hinsichtlich der Aktivitäten seines Bruders K._______ für die PKK keine Probleme geltend gemacht habe, bestünden zum jetzigen Zeitpunkt keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass er in absehbarer Zeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Entsprechend habe der Beschwerdeführer denn auch vorgebracht, dass er seinen Heimatstaat wegen der Probleme seiner Kinder in der Schweiz verlassen habe. Daher sei auch kein sachlicher - und im Übrigen auch kein zeitlicher - Kausalzusammenhang zwischen seinen politisch begründeten Problemen und seiner Ausreise ersichtlich. Sodann handle es sich bei den Folgen des Erdbebens, welches seinen Heimatort zerstört habe und die gesamte dort ansässige Bevölkerung betreffe, nicht um flüchtlingsrechtlich relevante Vorbringen. Zusammenfassend genügten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5.2 Hiergegen wandte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein, die Unterdrückung der Aleviten und der Kurden sei in der internationalen Rechtsprechung bestätigt worden. So habe auch der Beschwerdeführer schon sein Leben lang unter den behördlichen Diskriminierungen gelitten; dies habe sich seit dem Erbeben im Februar 2023 intensiviert. Ausserdem sei er als aktives Mitglied der DEM Parti immer wieder kurzfristig festgehalten und misshandelt worden. Ein solches Vorgehen seitens der Behörden könne auch künftig nicht ausgeschlossen werden, wie auch bezüglich Mitgliedern anderer pro-kurdischer Parteien wie beispielsweise der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) beobachten werden könne. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die Rechtsmitteleingabe hält dem nichts Stichhaltiges entgegen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darin grösstenteils darauf, den aktenkundigen Sachverhalt zu wiederholen. 6.2 Entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift ist das politische Profil des Beschwerdeführers als niederschwellig zu bezeichnen. Obwohl er seit dem Jahr 2000 ein aktives Mitglied bei der DEM Parti (resp. der früheren HEDEP) gewesen sei und an deren Kundgebungen und Versammlungen teilgenommen habe (A17 F92 ff.), sei er seinen Schilderungen anlässlich der Anhörung zufolge im Wesentlichen lediglich zwei Mal - einmal ein paar Tage vor dem Erdbeben, das andere Mal nach dem Erdbeben (A17 F67 ff. und 75 ff.) - von Gendarmen für (...) Stunden mitgenommen und geschlagen worden (A17 F64). Diesen Festnahmen sind mangels Intensität für sich genommen nicht asylrelevant; ausserdem lässt sich aus ihnen noch kein gezieltes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer herleiten. Gegen den Beschwerdeführer wurde aufgrund seines politischen Engagements bislang auch noch nie ein Strafverfahren eingeleitet (A17 F104) und seine Accounts auf Social Media habe er geschlossen (A17 F105). Auch machte er keine aktuelle asylrelevante Reflexverfolgung wegen der früheren Zugehörigkeit seines Bruders zur PKK geltend (A17 F68 ff.). Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen eigenen politischen Aktivitäten respektive den politischen Aktivitäten seiner Familienmitglieder ins Visier der heimatlichen Behörden gelangt wäre respektive deren Interesse geweckt hätte und deswegen künftig mit einer asylbeachtlichen Verfolgung rechnen müsste. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, als kurdischer Alevit wiederholt Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt gewesen zu sein, ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass die geschilderten Probleme - ohne diese zu negieren oder bagatellisieren - in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. etwa Urteil BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.1). Im Übrigen gelten für die Annahme einer Kollektivverfolgung praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Aleviten in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.1; D-5067/2023 vom 29. April 2024 E. 7.4; E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3 und E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4). Dabei wurde auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) beachtet (vgl. Urteil BVGer E-5075/2017 vom 22. Januar 2018 E. 7.2). 6.4 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Soweit er mit dem Vorbringen, seine Ex-Frau sei mit den psychischen Beschwerden seines Sohnes C._______ überfordert, weshalb seine Kinder auf seine Anwesenheit in der Schweiz angewiesen seien (A17 F14, 101 ff., 110 und 149; vgl. Beschwerde Ziff. III [recte: Ziff. IV {S. 8}]), einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie (resp. Familienleben i.S.v. Art. 8 EMRK) geltend macht, gelangt das Gericht zum Schluss, dass es ihm nicht gelingt, eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seiner erneut verheirateten und zwischenzeitlich wieder geschiedenen Ex-Frau und den gemeinsamen Kindern, welche schon seit 2016 in der Schweiz wohnhaft sind (A17 F21 ff. und 125), darzulegen (A17 F52 f.). Folglich kann er keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK ableiten. Auch sonst ist keine Anspruchsgrundlage für eine Aufenthaltsbewilligung ersichtlich. 7.3 Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit Ausnahme der Provinzen Hakkâri und irnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). 8.3.3 Hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er stamme nicht nur aus dem Erdbebengebiet, sondern sei auch ein Kurde und gehöre der alevitischen Glaubensgemeinschaft an. Er habe sein Hab und Gut verloren und könne weder für seinen Lebensunterhalt aufkommen noch erhalte er staatliche Unterstützung. Viele Freunde und Bekannte seien aus der Region weggezogen, sodass er dort über kein soziales Beziehungsnetz mehr verfüge. Auch ein Leben in Istanbul sei für ihn nicht zumutbar, da er die türkische Sprache nicht perfekt beherrsche und aufgrund seines Aussehens, das seine Ethnie und Religionszugehörigkeit erkennbar mache, stets mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert sei. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kahramanmara , welche vom Erbeben im Februar 2023 stark betroffen war. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 einlässlich mit der Situation im Erdbebengebiet auseinandergesetzt. Dabei ist es zum Schluss gekommen, der Vollzug der Wegweisung in die betroffenen Regionen sei nicht generell unzumutbar. Vielmehr sei die individuelle Situation der Asylsuchenden im Einzelfall zu prüfen, wobei der Lage von vulnerablen Personen gebührend Rechnung zu tragen sei (vgl. a.a.O., E. 11.2 f.). Der Beschwerdeführer ist abgesehen von (...)schmerzen, die erstmals in der Schweiz auftraten (A17 F4 ff. und 133 f.), ein gesunder Mann, der über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt und für seinen Lebensunterhalt stets selbst aufkommen konnte (A17 F31, 65 und 113). Zudem leben in der Türkei neben seinem Vater und seinen Geschwistern auch verschiedene weitere Verwandte (A17 F111, 136 und 139). Eine Schwester (M._______) und seine Nichten leben ausserdem in Istanbul (A17 F39 und 139), wo auch er vor seiner Ausreise mit Hilfe eines Freundes eine Unterkunft und Arbeit gefunden hat (A17 F16 und 146 ff.). Sein Argument, er könne nicht einfach nach Istanbul gehen und seinen Vater und seine Sachen in F._______ zurücklassen (A17 F36 f.), vermag angesichts seiner Ausreise aus der Türkei nicht zu überzeugen. Sodann stellt der Umstand, dass er die türkische Sprache nicht perfekt beherrsche, zwar ein Erschwernis jedoch letztlich kein Hindernis dar, sich in Istanbul um eine Bleibe und um Arbeit zu bemühen. Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer in der Türkei auf ein intaktes Beziehungsnetz berufen, welches ihn bei Bedarf unterstützen kann. Da sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine Vulnerabilität ergeben, ist davon auszugehen, dass der grundsätzlich gesunde Beschwerdeführer sich in der Türkei wieder wird eingliedern und erneut eine Erwerbstätigkeit wird aufnehmen können. Im Übrigen steht es ihm offen, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.3.4 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar. 8.3.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung. Da sich seine Begehren von vorneherein als aussichtslos erwiesen haben, ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. Schliesslich ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 AsylG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand: