opencaselaw.ch

D-2499/2025

D-2499/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 Juli 2019, eine in türkischer Sprache verfasste Stellungnahme des

D-2499/2025 Seite 13 Beschwerdeführers 1 betreffend die Verfügung des SEM und zwei hand- schriftliche Referenzschreiben – nichts zu ändern vermögen, zumal sich aus diesen nichts in Hinsicht auf das allfällige Bestehen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ableiten lässt, dass insbesondere das Vorbringen, es sei ein neues Verfahren eingeleitet worden, unsubstantiiert geblieben ist, dass dem eigenen Schreiben an das SEM und den beiden Referenzschrei- ben lediglich geringer Beweiswert beizumessen ist, dass der eingereichte Pressekurzartikel den Beschwerdeführer nicht per- sönlich betrifft, und sich auch aus dem eingereichten Foto keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers 1 erge- ben, dass ferner auch nicht vom Bestehen einer Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten der Cousins des Beschwerdeführers 1 auszugehen ist, zumal weder seine Aussagen noch die Aktenlage auf einen Zusammenhang zwi- schen der vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Verfolgung und den Sachverhalten betreffend seine Cousins hindeuten, dass diesbezüglich im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz zu verweisen ist, dass des Weiteren auch die durch die Beschwerdeführerin 2 geltend ge- machten Nachteile – eine zehnminütige Befragung auf dem Polizeiposten und eine zweimalige Suche nach ihrem Ehegatten – nicht asylrelevant sind, zumal es den Ereignissen an der von Art. 3 AsylG geforderten Inten- sität fehlt, dass auch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur kurdischen Ethnie für sich genommen noch keine begründete Furcht vor asylrelevan- ter Verfolgung zu begründen vermag, und gemäss gefestigter Praxis allge- mein die kurdische Bevölkerung betreffende Nachteile nicht zur Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft führen, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4), dass es den Beschwerdeführenden auch in Gesamtwürdigung aller gel- tend gemachten Vorbringen nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft

D-2499/2025 Seite 14 nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

D-2499/2025 Seite 15 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in der Türkei drohende men- schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass auch unter Berücksichtigung des türkisch-kurdischen Konfliktes und der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, betreffend die Provinzen Hakkari und Sirnak vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 Urteil vom 8. November 2024 E. 13.4) sowie der Entwicklun- gen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei ausgeht (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.2, Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 und E-6224/2019 vom 19 April 2023 E. 8.3.2 m.w.H.), dass darüber hinaus die PKK am 1. März 2025 einen sofortigen Waffen- stillstand mit der Türkei erklärt hat (vgl. dpa-Meldung vom 1. März 2025, zitiert nach NZZ online, < https://www.nzz.ch/international/pkk-verkuendet- waffenstillstand-mit-der-tuerkei-ld.1873453 >, abgerufen am 01.05.2025), dass eine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei demnach nicht anzunehmen ist, dass am 6. Februar 2023 ein starkes Doppel-Erdbeben der Stärke 7.8 res- pektive 7.6 auf der Richterskala Teile der Türkei und Syriens erschütterte, und es im Anschluss zu starken Nachbeben kam, wovon hauptsächlich die Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elazi, Gaziantep, Hatay, Kahra- manmara, Kilis, Malatya, Osmaniye und Anliurfa betroffen waren, dass die Beschwerdeführenden ursprünglich aus der Provinz Muş stam- men, die nicht von den Erdbeben betroffen war, und abgesehen davon seit geraumer Zeit in Istanbul leben, weshalb keine Prüfung der individuellen Lebenssituation der betroffenen Personen in Hinblick auf mögliche

D-2499/2025 Seite 16 Vollzugshindernisse betreffend die Folgen des Erdbebens im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom

19. März 2024 E. 11.3.1 vorzunehmen ist, dass weder wirtschaftliche, soziale noch gesundheitliche Gründe vorlie- gen, die den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat als unzumutbar er- scheinen lassen würden, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 ein gemeinsames Unternehmen zur Sockenherstellung führten (vgl. A54/15 F19 f.; SEM-eAkte […]-56/9 [nachfolgend A56/9] F14 f.), der Beschwerdeführer 1 zusätzlich ein Le- bensmittelgeschäft betrieb (vgl. A54/15 F21 f.; A56/9 F19) und ihre wirt- schaftliche Situation zwar mittelmässig gewesen sei, sie aber zurechtge- kommen seien (vgl. A54/15 F24; A56/9 F19), dass angesichts ihrer Berufserfahrung und der hohen Summen, die die Be- schwerdeführenden für ihre Ausreise zur Verfügung hatten, davon ausge- gangen werden darf, dass eine wirtschaftliche Reintegration in der Türkei möglich ist, dass die Beschwerdeführenden ausserdem über ein breites familiäres Netz in der Türkei verfügen (vgl. A56/9 F20 und 23; A54/19 F26 und 29), von welchem erwartet werden kann, dass die Beschwerdeführenden zu- mindest in der Anfangsphase in wirtschaftlicher Hinsicht unterstützt werden können, dass weder der Beschwerdeführer 1 noch die Beschwerdeführerin 3 ge- sundheitliche Beschwerden geltend machten (vgl. A54/15 F6 und 37; SEM- eAkte […]-55/5 [nachfolgend A55/5] F3), und die Beschwerdeführerin 2 an- gab, sie habe, abgesehen von einer kleinen Operation am Bein, welche in der Schweiz vorgenommen wurde, keine gesundheitlichen Probleme (vgl. A56/9 F31), dass nach dem Gesagten nicht vom Bestehen einer medizinischen Notlage auszugehen ist, dass auch das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführenden 3–6 den Wegweisungsvollzug in die Türkei nicht als unzumutbar erscheinen lässt, da sie den grössten Teil ihrer Leben in der Türkei verbracht haben, wo sie sozialisiert worden sind, und angesichts der relativ kurzen Aufent- haltsdauer von einem Jahr und zehn Monaten in der Schweiz nicht von einer Verwurzelung auszugehen ist,

D-2499/2025 Seite 17 dass im Übrigen auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz zu verweisen ist, dass nach dem Gesagten somit auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei- matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus- ses als gegenstandslos erweist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung ab- zuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä- gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraus- setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2499/2025 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2499/2025 Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 1), B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 3), D._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 4), E._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 5), F._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 6), alle Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. März 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer 1 - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Istanbul - gemäss eigenen Angaben am 21. September 2022 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 29. September 2022 die Personalien des Beschwerdeführers 1 aufnahm, dass das SEM den Beschwerdeführer 1 mit Entscheid vom 4. November 2022 dem Kanton G._______ zuwies, dass seine Ehegattin und die gemeinsamen Kinder (Beschwerdeführende 2-6) - ebenfalls türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Istanbul - gemäss eigenen Angaben am 7. Juni 2023 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass das SEM am 14. Juni 2023 die Personalien der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 aufnahm, dass das SEM am 10. Oktober 2023 die Beschwerdeführenden 1-3 zu ihren Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen geltend machte, er entstamme einer politischen Familie, mehrere seiner Cousins seien als Mitglieder der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gefallen und zwei weitere Cousins (H._______, geboren am [...], N [...] und I._______, geboren am [...], N [...]) würden in der Türkei ebenfalls verfolgt, weshalb sie in der Schweiz um Asyl nachgesucht hätten, dass er - der Beschwerdeführer 1 - seit dem Jahr 2012 politische Beiträge auf sozialen Medien teile und verfasse, und er beispielsweise im Jahr 2014 ein Foto mit Fatima Öcalan, der Schwester von Abdullah Öcalan, gepostet habe, dass im Jahr 2014 Leute aus seiner Gegend einen Sozial- und Kulturverein gegründet hätten, und er dem Verein im Gründungsjahr als einfaches Mitglied beigetreten sei, dass er daraufhin in den Vorstand und im Jahr 2017 zum Präsidenten des Vereins gewählt worden sei, dass während seiner Präsidentschaft bedürftige kurdische Familien aus der Region finanziell und mit Lebensmitteln unterstützt worden seien, und das Vereinslokal für Trauerfeiern habe gebucht werden können, dass im Jahr 2017 sein Cousin J._______ im Kandil-Gebirge getötet worden sei, woraufhin der Verein die Trauergäste empfangen habe; die türkischen Behörden hätten sich jedoch daran nicht gestört, dass er - der Beschwerdeführer 1 - im Jahr 2018 erfahren habe, dass ein weiterer Cousin namens K._______ in Nordsyrien getötet worden sei, woraufhin der Verein während drei Tagen die Trauergäste empfangen habe, dass anlässlich der Trauerfeier ein Foto von K._______ und eine Fahne der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) ausgestellt worden seien, dass er - der Beschwerdeführer 1 - ungefähr eine Woche bis zehn Tage nach der Trauerfeier von der Polizeidirektion telefonisch zu einer Befragung vorgeladen worden sei, dass ihm im Rahmen der Befragung vorgeworfen worden sei, Propaganda für die YPG beziehungsweise die PKK zu betreiben, und ihm hierzu Fotos aus dem Vereinslokal präsentiert worden seien, dass er diese Vorwürfe abgestritten habe, woraufhin die Polizei ihn abgemahnt und ihm im Wiederholungsfall die Eröffnung eines Strafverfahrens angedroht habe, dass er einige Zeit später von einem Mann kontaktiert worden sei, welcher Interesse gehabt habe, das Vereinslokal zu mieten, und er - der Beschwerdeführer 1 - diesem Mann die Lokalitäten habe zeigen wollen, dass stattdessen drei Männer des Geheimdienstes zur Lokalbesichtigung gekommen seien, die ihm - dem Beschwerdeführer 1 - aufgrund seiner Bekanntheit und Beliebtheit bei der lokalen kurdischen Bevölkerung eine Zusammenarbeit vorgeschlagen hätten, dass die Männer des Geheimdienstes ihm sämtliche seiner Beiträge auf sozialen Medien von den Jahren 2012 bis 2018 beziehungsweise 2019 gezeigt und ihm mit einer Anklage gedroht hätten, sollte er eine Zusammenarbeit ausschlagen, dass er trotz der Drohung eine Zusammenarbeit abgelehnt habe, woraufhin ihm eine Bedenkzeit eingeräumt worden sei, dass er sich daraufhin unter Vorspiegelung gesundheitlicher Beschwerden vom Verein zurückgezogen habe, dass der Verein während der COVID-19-Pandemie eine Kampagne zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen lanciert habe, und er - der Beschwerdeführer 1 - im Glauben gewesen sei, seine Tätigkeiten seien aufgrund der Pandemie in Vergessenheit geraten, dass er im Juni 2022 der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) beigetreten sei, er der Partei gespendet und an Wahlveranstaltungen teilgenommen sowie in Kommissionen zur Bestimmung politischer Kandidaten mitgewirkt habe, jedoch keine offizielle Funktion bei der HDP inne gehabt habe, dass er ungefähr eine Woche bis zehn Tage nach seinem Parteibeitritt von einer Person kontaktiert worden sei, welche für die Feier einer Henna-Nacht die Vereinslokalitäten habe mieten wollen, dass wiederum drei Männer des Geheimdienstes zur Lokalbesichtigung gekommen seien, die ihn erneut zur Zusammenarbeit genötigt hätten, dass er das Angebot erneut abgelehnt habe, woraufhin er geschlagen, gewürgt und mit dem Tod bedroht worden sei, und er eine verletzte Lippe und blaue Flecken davongetragen habe, dass er daraufhin für eine Woche oder zehn Tage nicht zur Arbeit gegangen sei und er anschliessend in Absprache mit seiner Ehegattin seine Ausreise aus der Türkei geplant habe, dass er anschliessend legal mit eigenem Reisepass die Türkei über den Luftweg nach Bosnien-Herzegowina verlassen habe, von wo er mittels Lastkraftwagen in die Schweiz eingereist sei, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 geltend machten, sie hätten aufgrund der Verfolgung ihres Ehegatten beziehungsweise Vaters - des Beschwerdeführers 1 - ihren Heimatstaat verlassen, dass die Beschwerdeführerin 2 vorbrachte, die Polizei habe nach ihrem Ehegatten gesucht, weshalb sie einmal auf dem Polizeiposten für zehn Minuten befragt worden sei, dass die Polizei auch bei ihr zu Hause noch ein oder zweimal nach ihrem Ehegatten gefragt habe, dass sie - die Beschwerdeführenden 2-6 - legal mit eigenen Reisepässen die Türkei über den Luftweg nach Bosnien-Herzegowina verlassen hätten, von wo aus sie mittels Lastkraftwagen in die Schweiz gereist seien, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 darüber hinaus keine eigenen Asylgründe geltend machten, dass das SEM mit Entscheid vom 19. Oktober 2023 die Verfahren der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zuteilte, dass das SEM mit Entscheid vom 24. Oktober 2023 die Beschwerdeführenden 2-6 dem Kanton G._______ zuwies, dass am 20. November 2023 eine Rechtsvertretung der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau unter Vorlage von Vollmachten die Übernahme des Mandats der Beschwerdeführenden anzeigte und um Akteneinsicht ersuchte, welche das SEM am 4. Dezember 2023 gewährte, dass der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 13. Juni 2024 vorbrachte, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet, weshalb ein Haftbefehl gegen ihn vorliege, dass die Beschwerdeführenden im Laufe des Asylverfahrens folgende Beweismittel einreichten:

- türkische Identitätskarten der Beschwerdeführenden im Original;

- ein Familienbuch in Kopie;

- einen Auszug aus dem Einwohnermelderegister;

- ein Foto von K._______ - einem Cousin des Beschwerdeführers 1;

- ein Foto von J._______ - einem Cousin des Beschwerdeführers 1;

- eine Mitgliedschaftsbestätigung der HDP in Kopie;

- eine Mitgliedschaftsbestätigung eines Sozial- und Kulturvereins in Kopie;

- Auszüge aus Listen von Personen, die Hilfe beim Sozial- und Kulturverein bezogen, in Kopie;

- mehrere Fotos der HDP-Sektion L._______ (Istanbul);

- mehrere Auszüge von Beiträgen aus sozialen Medien;

- einen Forschungsbericht (Ara tirma Raporu) der Abteilung für die Bekämpfung von Cyberkriminalität (Siber Suçlarla Mücadele Daire Ba kanli i) vom 12. Februar 2024, in Kopie;

- zwei Schreiben der Generaldirektion für Sicherheit (Emniyet Genel Müdürlü ü, [EGM]) vom 23. Februar 2024 sowie vom 26. Februar 2024, beide in Kopie;

- ein Schreiben der EGM vom 5. März 2024;

- ein Protokoll der Besprechung zwischen der Strafverfolgungsbehörde (Justizpolizei) und der Staatsanwaltschaft (Adli kolluk Cumhuriyet savcisi görü me tutana i) vom 7. März 2024, in Kopie;

- einen Überweisungsbericht (Fezleke) der Bezirkspolizei ( lçe Emniyet Müdürlü ü) vom 11. März 2024, in Kopie;

- einen Überweisungsbericht (Fezleke) der Staatsanwaltschaft (Cumhuriyet Ba savcisi) M._______ (Istanbul) vom 24. April 2024, in Kopie;

- einen Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls zwecks Einvernahme (Yakalama emri talebi, ifade alinmasina yönelik) der Staatsanwaltschaft M._______ vom 28. März 2024, in Kopie;

- einen Beschluss in sonstiger Sache (De i ik i karari) des Friedensstrafgerichts (Sulh Ceza Hâkimli i) M._______ vom 29. März 2024, in Kopie;

- einen richterlichen Vorführbefehl mit anschliessender Freilassung (Yakalama Emri) des Friedensstrafgerichts M._______ vom 28. März 2024, in Kopie;

- einen Strafregisterauszug (Adli Sicil) vom 17. April 2024 in Kopie;

- ein handschriftliches Protokoll (Tutanak) vom 7. Januar 2024 in Kopie;

- mehrere Bildschirmfotos sowie ein Foto einer Textnachricht, dass das SEM mit Verfügung vom 10. März 2025 - eröffnet am 11. März 2025 gegenüber der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. April 2025 im eigenen Namen dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses, und der amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10. April 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung vom 10. März 2025 die Ablehnung der Asylgesuche mit der fehlenden flüchtlings- und asylrechtlichen Relevanz begründete, dass es hierzu im Wesentlichen ausführte, die Vorladung und Befragung auf dem Polizeiposten sowie die Behelligungen seitens der Geheimdienstmitarbeiter in den Jahren 2018 und 2022 habe weder zur Eröffnung eines Strafverfahrens geführt, noch hätten diese Ereignisse andere Konsequenzen nach sich gezogen, dass somit nicht vom Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen sei, zumal der Beschwerdeführer 1 seinen Heimatstaat legal mit eigenem Reisepass habe verlassen können, dass der Beschwerdeführer 1 offenbar auf eine Strafanzeige gegen die fehlbaren Geheimdienstmitarbeiter verzichtet habe, weshalb der Türkei nicht ohne Weiteres fehlende Schutzfähigkeit beziehungsweise Schutzwilligkeit vorgeworfen werden könne, dass die Aufforderung zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst in engem Zusammenhang mit seiner Arbeit als Vereinspräsident gestanden habe, weshalb mit der Aufgabe des Amtes ein allfälliges Verfolgungsinteresse seitens des Geheimdienstes dahingefallen sei, dass die Behelligungen seitens der Geheimdienstmitarbeiter die Schwelle der flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität nicht überschritten hätten, mithin diese keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellten, dass einzig die Mitgliedschaft in der HDP für die Flüchtlingsanerkennung und Asylgewährung nicht hinreichend sei, und keine Hinweise auf eine exponierte Position des Beschwerdeführers 1 innerhalb der Partei bestünden, weshalb nicht vom Bestehen eines Verfolgungsinteresses seitens der türkischen Behörden auszugehen sei, dass vorliegend auch die Voraussetzungen an eine Reflexverfolgung nicht erfüllt seien, zumal die Tötungen seiner Cousins J._______ und K._______ bereits einige Jahre in der Vergangenheit liegen würden und es anschliessend zu keinen Behelligungen des Beschwerdeführers 1 aufgrund derer Tätigkeiten gekommen sei, dass ferner weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers 1 noch aus den Akten Hinweise hervorgehen würden, die auf eine Verfolgung aufgrund des Verhaltens seiner Cousins H._______ und I._______, die in der Schweiz um Asyl nachgesucht hätten, hindeuteten, dass auch die eingereichten türkischen Strafakten nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 zu begründen, dass türkische Strafakten bekanntlich leicht fälschbar beziehungsweise erwerbbar seien, weshalb ihnen lediglich geringer Beweiswert zukomme, und somit auf eine Überprüfung objektiver Fälschungsmerkmale verzichtet werden könne, dass bisher kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei und die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation auch gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht hinreichend für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft sei, dass somit unklar bleibe, ob eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens beziehungsweise eine mögliche zukünftige Verurteilung auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhen würden, dass an dieser Einschätzung auch der eingereichte Haftbefehl nichts zu ändern vermöge, zumal es sich dabei um einen Vorführbefehl zur Einvernahme mit anschliessender Freilassung handle (Yakalama Emri), dass ausserdem auffalle, dass die eingereichten Beiträge auf sozialen Medien in zeitlich engem Zusammenhang mit der Eröffnung des Ermittlungsverfahrens sowie mit dem Asylgesuch des Beschwerdeführer 1 stünden, dass die Beiträge, die zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens geführt haben sollen, zu einem Zeitpunkt veröffentlich worden seien, als sich der Beschwerdeführer 1 bereits in der Schweiz befunden habe, dass ferner die Reichweite der weiteren Beiträge sowohl in personeller, wie auch in inhaltlicher Hinsicht begrenzt sei, weshalb die Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 ihn nicht als exponierten Regimegegner erscheinen liessen, dass demnach davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer 1 die hängige Strafverfolgung bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen, und ein solches Vorgehen rechtsmissbräuchlich sei, weshalb auch deswegen die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausser Betracht falle, dass schliesslich auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2, wonach sie einmal auf den Polizeiposten befragt und ein bis zwei Mal bei ihr zu Hause nach ihrem Ehegatten gefragt worden sei, die Schwelle zur Ernsthaftigkeit nicht zu überschreiten vermöge, weshalb diese Vorbingen flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde entgegneten, das SEM habe die Asylrelevanz der Vorbringen verkannt, dass er - der Beschwerdeführer 1 - bereits 2012 politische Beiträge auf sozialen Medien veröffentlicht habe, weshalb die Vorinstanz sein politisches Engagement unterschätzt habe und es nicht zutreffe, dass er erst im Rahmen des Asylverfahrens politisch aktiv geworden sei, dass sie schon seit langer Zeit an den Newroz-Festlichkeiten teilnehmen würden und er im Jahr 2014 ein Foto mit der Schwester von Abdullah Öcalan veröffentlich habe, und deren Ähnlichkeit mit ihrem Bruder offensichtlich sei, dass er ausserdem an Versammlungen der HDP und der Eröffnung eines Wahlbüros im Jahr 2019 teilgenommen habe, dass er als Präsident des Sozial- und Kulturvereins durchaus in den Fokus der Behörden geraten sei, dass die Verletzungen, die er anlässlich der Behelligungen durch die Geheimdienstagenten erlitten habe, keine Bagatellen gewesen seien, zumal er dabei hätte sterben können, dass eine Anzeige gegen die entsprechenden Geheimdienstmitarbeiter zwecklos gewesen wäre, dass ausserdem sie - die Beschwerdeführerin 2 - von der Polizei mehrmals aufgesucht worden sei, wie dies das beigelegte Protokoll belege, dass er - der Beschwerdeführer 1 - am 29. August 2022 eine Textnachricht vonseiten der türkischen Behörden erhalten habe, in welcher er zwecks Einvernahme auf den örtlichen Polizeiposten vorgeladen worden sei, dass ausserdem ein neues Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, weshalb von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen sei, dass er anhand einer Gesamtbetrachtung der Umstände sowie unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung habe, dass ihm daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei, und seine Familienangehörigen - die Beschwerdeführenden 2-6 - in sein Asyl einzuschliessen seien, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen - nebst den bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen - einen Auszug aus Sprachnachrichten mit ihrem türkischen Anwalt, ein Foto von N._______, eine Pressekurznachricht vom 30. Juli 2019, eine in türkischer Sprache verfasste Stellungnahme des Beschwerdeführers 1 zum Entscheid des SEM (Beilage 14) und zwei handschriftliche Referenzschreiben (Beilage 15 und 16) zu den Akten reichten, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind, dass - selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers 1 - die Vernehmung auf dem Polizeiposten und die Aufforderungen zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst die Schwelle zur Ernsthaftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu überschreiten vermögen, dass mit Blick auf die geltend gemachten Misshandlungen und die Todesdrohung seitens der Geheimdienstmitarbeiter offenbleiben kann, ob dieser Sachverhalt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, zumal - gemeinsam mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass das vorgebrachte Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers 1 spätestens mit der Aufgabe der Vereinsarbeit im Jahr 2019 erloschen sein dürfte, dass der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer 1 ohne Weiteres möglich war, die Türkei legal mit eigenem Reisepass auf dem Luftweg zu verlassen, diese Einschätzung unterstreicht, dass der Beschwerdeführer 1 gemäss eigenen Angaben keine offizielle Funktion innerhalb der HDP ausübte (vgl. SEM-eAkte [...]-54/15 [nachfolgend A54/15] F60) und auch seine weiteren Tätigkeiten für die Partei - das Spenden von Geld und die Teilnahme an Parteianlässen (vgl. A54/15 F60-63) - ihn nicht als exponierten Oppositionspolitiker erscheinen lassen, dass es zwar zutrifft, dass der Beschwerdeführer 1 bereits vor seiner Ausreise regierungskritische Inhalte auf sozialen Medien geteilt hatte und dieses Engagement auch nach seiner Ausreise weiterführte, dass aber auch anhand einer Gesamtbetrachtung seines Engagements nicht vom Bestehen einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen auszugehen ist, zumal die geltend gemachten Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 bisher nicht zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens, sondern lediglich zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation nach Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes (Gesetz Nr. 3713, ATG) geführt haben, weswegen ein Vorführbefehl mit anschliessender Freilassung (Yakalama Emri) ausgestellt worden ist, dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eingeleitete Ermittlungsverfahren sowohl wegen Präsidentenbeleidigung im Sinne von Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs (Türk Ceza Kanunu, TCK) sowie wegen Propaganda für eine terroristische Organisation im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATG für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft einer asylsuchenden Person nicht zu begründen vermögen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8, insbesondere E. 8.7.3 und E. 8.8), dass insbesondere die Ausstellung eines Vorführbefehls (Yakalama Emri) noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung begründet (vgl. Urteil des BVGer E-7507/2024 vom 10. Februar 2025 E. 6.4 m.w.H.), dass an dieser Einschätzung auch die weiteren mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel - einen Auszug aus Sprachnachrichten mit ihrem türkischen Anwalt, ein Foto von N._______, eine Pressekurznachricht vom 30. Juli 2019, eine in türkischer Sprache verfasste Stellungnahme des Beschwerdeführers 1 betreffend die Verfügung des SEM und zwei handschriftliche Referenzschreiben - nichts zu ändern vermögen, zumal sich aus diesen nichts in Hinsicht auf das allfällige Bestehen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ableiten lässt, dass insbesondere das Vorbringen, es sei ein neues Verfahren eingeleitet worden, unsubstantiiert geblieben ist, dass dem eigenen Schreiben an das SEM und den beiden Referenzschreiben lediglich geringer Beweiswert beizumessen ist, dass der eingereichte Pressekurzartikel den Beschwerdeführer nicht persönlich betrifft, und sich auch aus dem eingereichten Foto keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers 1 ergeben, dass ferner auch nicht vom Bestehen einer Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten der Cousins des Beschwerdeführers 1 auszugehen ist, zumal weder seine Aussagen noch die Aktenlage auf einen Zusammenhang zwischen der vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Verfolgung und den Sachverhalten betreffend seine Cousins hindeuten, dass diesbezüglich im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz zu verweisen ist, dass des Weiteren auch die durch die Beschwerdeführerin 2 geltend gemachten Nachteile - eine zehnminütige Befragung auf dem Polizeiposten und eine zweimalige Suche nach ihrem Ehegatten - nicht asylrelevant sind, zumal es den Ereignissen an der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität fehlt, dass auch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur kurdischen Ethnie für sich genommen noch keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen vermag, und gemäss gefestigter Praxis allgemein die kurdische Bevölkerung betreffende Nachteile nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4), dass es den Beschwerdeführenden auch in Gesamtwürdigung aller geltend gemachten Vorbringen nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in der Türkei drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass auch unter Berücksichtigung des türkisch-kurdischen Konfliktes und der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, betreffend die Provinzen Hakkari und Sirnak vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 Urteil vom 8. November 2024 E. 13.4) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei ausgeht (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.2, Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 und E-6224/2019 vom 19 April 2023 E. 8.3.2 m.w.H.), dass darüber hinaus die PKK am 1. März 2025 einen sofortigen Waffenstillstand mit der Türkei erklärt hat (vgl. dpa-Meldung vom 1. März 2025, zitiert nach NZZ online, , abgerufen am 01.05.2025), dass eine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei demnach nicht anzunehmen ist, dass am 6. Februar 2023 ein starkes Doppel-Erdbeben der Stärke 7.8 respektive 7.6 auf der Richterskala Teile der Türkei und Syriens erschütterte, und es im Anschluss zu starken Nachbeben kam, wovon hauptsächlich die Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elazi, Gaziantep, Hatay, Kahramanmara, Kilis, Malatya, Osmaniye und Anliurfa betroffen waren, dass die Beschwerdeführenden ursprünglich aus der Provinz Mu stammen, die nicht von den Erdbeben betroffen war, und abgesehen davon seit geraumer Zeit in Istanbul leben, weshalb keine Prüfung der individuellen Lebenssituation der betroffenen Personen in Hinblick auf mögliche Vollzugshindernisse betreffend die Folgen des Erdbebens im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1 vorzunehmen ist, dass weder wirtschaftliche, soziale noch gesundheitliche Gründe vorliegen, die den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen würden, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 ein gemeinsames Unternehmen zur Sockenherstellung führten (vgl. A54/15 F19 f.; SEM-eAkte [...]-56/9 [nachfolgend A56/9] F14 f.), der Beschwerdeführer 1 zusätzlich ein Lebensmittelgeschäft betrieb (vgl. A54/15 F21 f.; A56/9 F19) und ihre wirtschaftliche Situation zwar mittelmässig gewesen sei, sie aber zurechtgekommen seien (vgl. A54/15 F24; A56/9 F19), dass angesichts ihrer Berufserfahrung und der hohen Summen, die die Beschwerdeführenden für ihre Ausreise zur Verfügung hatten, davon ausgegangen werden darf, dass eine wirtschaftliche Reintegration in der Türkei möglich ist, dass die Beschwerdeführenden ausserdem über ein breites familiäres Netz in der Türkei verfügen (vgl. A56/9 F20 und 23; A54/19 F26 und 29), von welchem erwartet werden kann, dass die Beschwerdeführenden zumindest in der Anfangsphase in wirtschaftlicher Hinsicht unterstützt werden können, dass weder der Beschwerdeführer 1 noch die Beschwerdeführerin 3 gesundheitliche Beschwerden geltend machten (vgl. A54/15 F6 und 37; SEM-eAkte [...]-55/5 [nachfolgend A55/5] F3), und die Beschwerdeführerin 2 angab, sie habe, abgesehen von einer kleinen Operation am Bein, welche in der Schweiz vorgenommen wurde, keine gesundheitlichen Probleme (vgl. A56/9 F31), dass nach dem Gesagten nicht vom Bestehen einer medizinischen Notlage auszugehen ist, dass auch das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführenden 3-6 den Wegweisungsvollzug in die Türkei nicht als unzumutbar erscheinen lässt, da sie den grössten Teil ihrer Leben in der Türkei verbracht haben, wo sie sozialisiert worden sind, und angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von einem Jahr und zehn Monaten in der Schweiz nicht von einer Verwurzelung auszugehen ist, dass im Übrigen auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vor-instanz zu verweisen ist, dass nach dem Gesagten somit auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: