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D-6078/2022

D-6078/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben Ende August 2022 und reiste am 18. September 2022 in die Schweiz ein, wo er am

19. September 2022 um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. November 2022 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater B._______, geboren am (…) (N […]), habe aufgrund seines politischen En- gagements Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden gehabt. Die- ser sei deswegen etwa ein Jahr vor der eigenen Ausreise in die Schweiz gereist, wo er um Asyl nachgesucht habe. Auch drei seiner Onkel seien aus politischen Gründen in der Schweiz. Er – der Beschwerdeführer – habe an verschiedenen, kleineren Protestak- tionen in Adana, dem Wohnort der Familie, teilgenommen. Auch habe er einige Inhalte auf sozialen Medien geteilt; aufgrund seiner neuen Telefon- nummer habe er jedoch keinen Zugriff mehr auf seine Konten. Anlässlich einer grösseren Kundgebung in Adana, die zwischen dem 10. und 20. Au- gust 2022 stattgefunden habe, habe er ein Transparent mit der Aufschrift «Es lebe Abdullah Öcalan» gehalten. Nach etwa vier oder fünf Stunden habe die Polizei die Demonstration unter Einsatz von Pfefferspray aufge- löst. Anschliessend beziehungsweise bereits im Mai 2022 sei er mit seiner Familie nach Aydin umgezogen. Als er kurzzeitig nach Adana zurückge- kehrt sei, um einen Freund zu besuchen, habe seine Mutter ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Polizei nach ihm suche. Die Polizisten hätten angekün- digt, innerhalb eines Monats werde ein Haftbefehl gegen ihn – den Be- schwerdeführer – ausgestellt. Aus Furcht vor einer Inhaftierung habe er sich für ein paar Tage bei seinem Freund in Adana versteckt, anschliessend sei er von Adana direkt nach Istanbul gereist. Von dort aus habe er die Türkei gemeinsam mit anderen Flüchtenden in einem Lastkraftwagen ver- lassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine türkische Identitätskarte im Original sowie eine Bestätigung einer universitären Aufnahmeprüfung ein.

D-6078/2022 Seite 3 C. Am 15. November 2022 entschied das SEM, das Verfahren im erweiterten Verfahren zu behandeln und wies den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu. D. Mit Verfügung vom 28. November 2022 – eröffnet am 29. November 2022

– lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts so- wie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertretung. Zur Untermauerung seiner Beschwerdevorbringen reichte er einen Vor- führbefehl (Yakalama Emri) vom 9. September 2022 sowie ein undatiertes Schreiben eines türkischen Anwalts ins Recht. F. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2023 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Ver- zichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und amtliche Rechtsverbei- ständung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestä- tigung gut. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Für- sorgebestätigung zu den Akten.

D-6078/2022 Seite 4 I. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2023 hielt die Vorinstanz an der ange- fochtenen Verfügung fest. J. Mit Eingabe vom 6. März 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Protokoll (Tutanak) der Polizei D._______ ein, datiert auf den 31. Januar 2023. K. Mit Instruktionsverfügung vom 8. März 2023 forderte die Instruktionsrichte- rin den Beschwerdeführer auf, eine Replik und entsprechende Beweismit- tel einzureichen. L. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. M. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2023 lud die Instruktionsrichterin das SEM ein, zur Eingabe vom 6. März 2023 Stellung zu nehmen. N. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 15. Juni 2023 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest. O. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Juni 2023 räumte die Instruktionsrichte- rin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Stellung- nahme sowie entsprechender Beweismittel ein. P. Mit Eingabe vom 2. August 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme. Q. Mit Verfügung vom 26. April 2024 ersuchte die Instruktionsrichterin den Be- schwerdeführer um Mitteilung, ob er an seiner Beschwerde festhalte, da er gemäss der Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsamts des Kantons Bern vom 22. April 2024 seit dem 3. April 2024 als untergetaucht gelte.

D-6078/2022 Seite 5 R. Am 7. Mai 2024 erklärte der Beschwerdeführer, er halte an seiner Be- schwerde fest, er sei inzwischen privat bei seinem Onkel untergebracht.

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Der Streitgegenstand wird durch die Beschwerdeanträge bestimmt. Sofern sich die Beschwerdebegehren auf die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beschränken, ist zur Ermittlung des Streitgegenstands die Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben auszulegen (vgl.

D-6078/2022 Seite 6 MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, N 2.213).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz. Zur Begründung führte er an, die Vor- instanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie ihre Begrün- dungspflicht verletzt.

E. 3.2 Zunächst brachte der Beschwerdeführer vor, seine damalige Rechts- vertretung habe anlässlich der Anhörung vom 9. November 2022 die Be- handlung im erweiterten Verfahren sowie eine angemessene Frist zur Ein- reichung der in Aussicht gestellten Beweismittel beantragt; innerhalb von nur 13 Tagen nach Zuteilung in das erweiterte Verfahren sei ein ablehnen- der Entscheid ergangen, ohne dass ihm eine Frist zur Nachreichung von den in Aussicht gestellten Beweismitteln eingeräumt worden wäre. Dadurch sei es ihm – dem Beschwerdeführer – nicht möglich gewesen, weitere Beweismittel einzureichen und entsprechend von seinem beweis- rechtlichen Mitwirkungsrecht Gebrauch zu machen.

E. 3.2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon- kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheides dar, welches in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). Auf die Abnahme von Beweisen kann die zur Sachverhaltsfeststellung ver- pflichtete Behörde dann verzichten, wenn sie sich aufgrund bereits abge- nommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und gestützt auf die Aktenlage willkürfrei annehmen darf, dass diese Überzeugung durch wei- tere Beweiserhebungen nicht geändert werde (sog. «antizipierte Beweis- würdigung», vgl. dazu WALDMANN/BICKEL in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, N 88 zu Art. 29 und N 22 zu Art. 33).

E. 3.2.2 Zwar trifft es zu, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel ersuchte (vgl. SEM-eAkte […]-19/14

D-6078/2022 Seite 7 [nachfolgend A19/14], S. 12). Das Bundesverwaltungsgericht stellt jedoch fest, dass zum Erlasszeitpunkt der angefochtenen Verfügung der rechtser- hebliche Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt worden war, wes- halb das SEM – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – darauf verzichten konnte, dem Beschwerdeführer eine solche Frist einzuräumen, zumal das Vorbringen, er habe damals keinen Zugriff auf e-devlet gehabt, als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Dass die Vornahme einer antizi- pierten Beweiswürdigung im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist, verdeutlicht schliesslich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene lediglich einen Vorführbefehl (Yakalama Emri), ein undatiertes Anwaltsschreiben und einen Polizeibericht (Tutanak) zu den Akten reichte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht ersichtlich.

E. 3.3 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel in der Entscheidbegründung weder erwähnt noch gewürdigt habe und sich auch nicht dazu geäussert habe, weshalb dem Antrag auf Fristerstreckung zur Einreichung weiterer Beweismittel nicht stattgegeben wurde.

E. 3.3.1 Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebie- tet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; KNEUBÜHLER /PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl., 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG).

E. 3.3.2 Die Rüge, die Vorinstanz habe in der Begründung der angefochtenen Verfügung die in Aussicht gestellten Beweismittel weder erwähnt noch ge- würdigt, kann nicht gehört werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Vorinstanz Beweismittel nicht würdigen kann, sofern diese gar nicht eingereicht wurden. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht er- sichtlich.

E. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist.

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E. 4.1 Obwohl der Beschwerdeführer lediglich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, ist mit Blick auf die Beschwerdebegründung festzustellen, dass sich der Streitgegenstand im vorliegenden Fall auch auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung erstreckt. In- sofern ist diesbezüglich eine materielle Prüfung vorzunehmen (vgl. E. 2.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte das SEM im We- sentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die gel- tend gemachte Teilnahme an der Kundgebung in Adana und die polizeili- che Suche nach ihm im Haus seiner Familie in Aydin sowie die Ausstellung eines ihn betreffenden Haftbefehls seien nicht glaubhaft gemacht. Gleiches gelte auch für die Umstände der mehrtägigen Flucht aus der Türkei, die diesbezüglichen Schilderungen seien oberflächlich, knapp und unbestimmt ausgefallen. Mit Blick auf die geltend gemachten Aktivitäten auf sozialen Medien sei festzuhalten, dass der fehlende Zugriff auf seine neue Telefonnummer ein technisches Problem und nicht auf allfällige Verfolgungsmassnahmen durch die Behörden zurückzuführen sei.

D-6078/2022 Seite 9 Ferner enthielten auch die konsultierten Asylakten seines Vaters sowie die- jenigen seiner Onkel keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers.

E. 5.2 In seiner Beschwerde erwiderte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen, aus dem eingereichten Anwaltsschreiben gehe hervor, dass die Oberstaatsanwaltschaft D._______ gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen mehrfacher Beleidigung des Staatspräsidenten sowie wegen Pro- paganda für eine terroristische Organisation eingeleitet habe. Inzwischen sei es ihm gelungen, den Haftbefehl vom 9. September 2022 zu beschaf- fen; dieser belege, dass ein Verfahren wegen Propaganda für eine terro- ristische Organisation eingeleitet worden sei. Bei einer Rückkehr in die Tür- kei drohe ihm daher eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefängnisstrafe.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 3. März 2023 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be- weismittel, welche eine Änderung der angefochtenen Verfügung rechtfer- tigten. Im Übrigen habe die interne Dokumentenanalyse ergeben, dass der eingereichte Vorführbefehl (Yakalama Emri) die Aussagen des Beschwer- deführers nicht zu stützten vermöge; schliesslich sei auch das Anwalts- schreiben nicht geeignet, die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften.

E. 5.4 In seiner Replik vom 15. Mai 2023 hielt der Beschwerdeführer an den Beschwerdebegehren sowie deren Begründung fest. Gleichzeitig brachte er vor, nicht zu wissen, was der konkrete Anlass für die polizeiliche Suche nach ihm sei; widersprüchliches beziehungsweise willkürliches Verhalten der türkischen Behörden könne ihm jedoch nicht angelastet werden.

E. 5.5 In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 15. Juni 2023 stellte das SEM fest, bei dem eingereichten Polizeiprotokoll vom 31. Januar 2023 handle es sich um ein einfaches Kurzschreiben, welches inhaltlich und for- mal in einer freien Form abgefasst sei. Dieses Dokument sei einer schlüs- sigen Überprüfung nicht zugänglich; ausserdem stehe nicht fest, an wen es sich richte, zumal darin kein Adressat genannt werde.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten stellt das Bundesverwaltungsge- richt fest, dass die vorinstanzlichen Erwägungen mit Blick auf die Voraus- setzungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu beanstanden sind. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die

D-6078/2022 Seite 10 vorgebrachte Teilnahme an der Kundgebung in Adana, die polizeiliche Su- che nach ihm, die Ausstellung eines Haftbefehls und sowie die Umstände seiner Ausreise sind lediglich substanzarm (vgl. etwa A19/14 F31 ff., F55 ff., F86 ff.), ausweichend (vgl. etwa A19/14 F42 f., F61 ff.) und teilweise widersprüchlich ausgefallen (vgl. A19/14 F55 und F90). Weiter ist festzustellen, dass – selbst bei Wahrunterstellung des vom Be- schwerdeführer vorgebrachten Sachverhalts – eingeleitete Ermittlungsver- fahren wegen Präsidentenbeleidigung im Sinne von Art. 299 des türki- schen Strafgesetzbuchs (Türk Ceza Kanunu, TCK) sowie wegen Propa- ganda für eine terroristische Organisation im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes (Gesetz Nr. 3713, ATG) gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft einer asylsuchenden Person nicht zu begründen vermögen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8, insbesondere 8.7.3 und 8.8). Insbesondere begründet die Aus- stellung eines Vorführbefehls (Yakalama Emri) noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-7507/2024 E. 6.4 m.w.H.). An dieser Einschätzung vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel – das undatierte Anwalts- schreiben sowie das Polizeiprotokoll vom 31. Januar 2023 (Tutanak) – un- ter Hinweis auf deren geringen Beweiswert nichts zu ändern.

E. 6.2 Des Weiteren bestehen auch keine Hinweise auf das Bestehen einer auch objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor einer ihm drohenden Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeiten seines Vaters oder seiner Onkel.

E. 6.2.1 Eine Reflexverfolgung setzt unter anderem voraus, dass die unmit- telbar verfolgte Person die Anforderungen an Art. 3 AsylG erfüllt. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3022/2023 vom 22. Oktober 2024 feststellte, der Vater des Beschwerdeführers erfülle die Flüchtlingsei- genschaft nicht, und die Anordnung sowie der Vollzug der Wegweisung be- stätigte, sind die Voraussetzungen an eine Reflexverfolgung in Bezug auf den Vater nicht gegeben.

E. 6.2.2 Auch mit Blick auf die drei sich in der Schweiz aufhaltenden Onkel ist nicht vom Bestehen einer Reflexverfolgung auszugehen, zumal der Be- schwerdeführer weder gegenüber der Vorinstanz noch vor dem Bundes- verwaltungsgericht Derartiges vorbrachte, und auch aus den Akten keine Hinweise auf eine solch drohende Reflexverfolgung hervorgehen.

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E. 6.3 Im Übrigen bleibt festzustellen, dass auch die Zugehörigkeit des Be- schwerdeführers zur kurdischen Ethnie für sich genommen noch keine be- gründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen vermag, und gemäss gefestigter Praxis allgemein die kurdische Bevölkerung betref- fende Nachteile nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-4261/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4).

E. 6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine flüchtlingsrecht- lich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Im Sinne der in E. 4.1 niedergelegten Erwägungen ist davon auszuge- hen, dass der Streitgegenstand auch das Vorliegen möglicher Vollzugshin- dernisse umfasst. In der Folge ist der Vollzug der Wegweisung von Amtes wegen zu prüfen.

E. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

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E. 8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des türkisch-kurdischen Konfliktes und der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) und staatlichen Sicher- heitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, be- treffend die Provinzen Hakkari und Sirnak vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 Urteil vom 8 November 2024 E. 13.4) sowie der Entwicklun- gen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 geht das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Situation allge- meiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei aus (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.2, Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 und E-6224/2019 vom

19. April 2023 E. 8.3.2 m.w.H.). Darüber hinaus hat die PKK am 1. März 2025 einen sofortigen Waffenstillstand mit der Türkei erklärt (vgl. dpa-Mel- dung vom 1. März 2025, zitiert nach NZZ online, https://www.nzz.ch/inter- national/pkk-verkuendet-waffenstillstand-mit-der-tuerkei-ld.1873453, ab- gerufen am 14. März 2025). Eine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist demnach nicht anzunehmen.

E. 8.4.3 Anfang Februar 2023 haben im Südosten der Türkei schwere Erdbe- ben zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. In der Folge rief der türkische Präsident den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Pro- vinzen (Kahramanmara, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Anliurfa und Elazi) aus, welcher einige Zeit später wieder aufgehoben wurde. Das SEM stellte dazu fest, dass in der Zwi- schenzeit zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinz zurückgekehrt seien. Aufgrund der aktuellen Lage sei die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen individuell in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. hierzu auch das Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f.).

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E. 8.4.4 Trotz der Folgen der schweren Doppel-Erdbeben vom 6. Februar 2023, die hauptsächlich die Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elazi, Gaziantep, Hatay, Kahramanmara, Kilis, Malatya, Osmaniye und Anliurfa betrafen, ist zurzeit nicht von einer Situation auszugehen, aufgrund wel- cher sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener asylsuchender Per- sonen in die genannten Gebiete als generell unzumutbar erweisen würde (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten betroffene Provinz Hatay). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in eines der betroffe- nen Gebiete ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der betroffenen Personen vorzunehmen. Dabei ist der Si- tuation vulnerabler Personen – insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen – gebüh- rend Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmara und Malatya zurückkehren müssten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1).

E. 8.4.5 Der Beschwerdeführer stammt zwar ursprünglich aus der von den Erdbeben betroffenen Provinz Adana, lebte zuletzt jedoch mit seiner Fami- lie in der Provinz Aydin. Im Übrigen ist er ein junger, gesunder Mann (A19/14 F4, 47) mit einem familiären Netz (A19/14 F11), der über eine ge- wisse Arbeitserfahrung verfügt (A19/14 F20) und die Aufnahmeprüfung für die Universität bestanden hat (A19/14 F23, Beweismittel 2 in den Vorak- ten). Demnach ist davon auszugehen, dass eine gesellschaftliche und wirt- schaftliche Reintegration in der Türkei möglich ist.

E. 8.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

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E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 11 Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2023 ist der eingesetzten Rechtsvertretung ein amtliches Honorar zu entrichten. Die eingesetzte Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Leslie Spengler, reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwälte und Anwältinnen aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das aus der Gerichtskasse zu entrichtende amtliche Honorar ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen mass- geblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1’650.– fest- zusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Leslie Spengler, wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'650.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6078/2022 Urteil vom 7. April 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Leslie Spengler, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben Ende August 2022 und reiste am 18. September 2022 in die Schweiz ein, wo er am 19. September 2022 um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. November 2022 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater B._______, geboren am (...) (N [...]), habe aufgrund seines politischen Engagements Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden gehabt. Dieser sei deswegen etwa ein Jahr vor der eigenen Ausreise in die Schweiz gereist, wo er um Asyl nachgesucht habe. Auch drei seiner Onkel seien aus politischen Gründen in der Schweiz. Er - der Beschwerdeführer - habe an verschiedenen, kleineren Protestaktionen in Adana, dem Wohnort der Familie, teilgenommen. Auch habe er einige Inhalte auf sozialen Medien geteilt; aufgrund seiner neuen Telefonnummer habe er jedoch keinen Zugriff mehr auf seine Konten. Anlässlich einer grösseren Kundgebung in Adana, die zwischen dem 10. und 20. August 2022 stattgefunden habe, habe er ein Transparent mit der Aufschrift «Es lebe Abdullah Öcalan» gehalten. Nach etwa vier oder fünf Stunden habe die Polizei die Demonstration unter Einsatz von Pfefferspray aufgelöst. Anschliessend beziehungsweise bereits im Mai 2022 sei er mit seiner Familie nach Aydin umgezogen. Als er kurzzeitig nach Adana zurückgekehrt sei, um einen Freund zu besuchen, habe seine Mutter ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Polizei nach ihm suche. Die Polizisten hätten angekündigt, innerhalb eines Monats werde ein Haftbefehl gegen ihn - den Beschwerdeführer - ausgestellt. Aus Furcht vor einer Inhaftierung habe er sich für ein paar Tage bei seinem Freund in Adana versteckt, anschliessend sei er von Adana direkt nach Istanbul gereist. Von dort aus habe er die Türkei gemeinsam mit anderen Flüchtenden in einem Lastkraftwagen verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine türkische Identitätskarte im Original sowie eine Bestätigung einer universitären Aufnahmeprüfung ein. C. Am 15. November 2022 entschied das SEM, das Verfahren im erweiterten Verfahren zu behandeln und wies den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu. D. Mit Verfügung vom 28. November 2022 - eröffnet am 29. November 2022 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertretung. Zur Untermauerung seiner Beschwerdevorbringen reichte er einen Vorführbefehl (Yakalama Emri) vom 9. September 2022 sowie ein undatiertes Schreiben eines türkischen Anwalts ins Recht. F. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2023 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und amtliche Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. I. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2023 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest. J. Mit Eingabe vom 6. März 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Protokoll (Tutanak) der Polizei D._______ ein, datiert auf den 31. Januar 2023. K. Mit Instruktionsverfügung vom 8. März 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. L. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. M. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2023 lud die Instruktionsrichterin das SEM ein, zur Eingabe vom 6. März 2023 Stellung zu nehmen. N. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 15. Juni 2023 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest. O. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Juni 2023 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme sowie entsprechender Beweismittel ein. P. Mit Eingabe vom 2. August 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme. Q. Mit Verfügung vom 26. April 2024 ersuchte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er an seiner Beschwerde festhalte, da er gemäss der Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsamts des Kantons Bern vom 22. April 2024 seit dem 3. April 2024 als untergetaucht gelte. R. Am 7. Mai 2024 erklärte der Beschwerdeführer, er halte an seiner Beschwerde fest, er sei inzwischen privat bei seinem Onkel untergebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Der Streitgegenstand wird durch die Beschwerdeanträge bestimmt. Sofern sich die Beschwerdebegehren auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beschränken, ist zur Ermittlung des Streitgegenstands die Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, N 2.213). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Zur Begründung führte er an, die Vor-instanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie ihre Begründungspflicht verletzt. 3.2 Zunächst brachte der Beschwerdeführer vor, seine damalige Rechtsvertretung habe anlässlich der Anhörung vom 9. November 2022 die Behandlung im erweiterten Verfahren sowie eine angemessene Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel beantragt; innerhalb von nur 13 Tagen nach Zuteilung in das erweiterte Verfahren sei ein ablehnender Entscheid ergangen, ohne dass ihm eine Frist zur Nachreichung von den in Aussicht gestellten Beweismitteln eingeräumt worden wäre. Dadurch sei es ihm - dem Beschwerdeführer - nicht möglich gewesen, weitere Beweismittel einzureichen und entsprechend von seinem beweisrechtlichen Mitwirkungsrecht Gebrauch zu machen. 3.2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welches in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). Auf die Abnahme von Beweisen kann die zur Sachverhaltsfeststellung verpflichtete Behörde dann verzichten, wenn sie sich aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und gestützt auf die Aktenlage willkürfrei annehmen darf, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werde (sog. «antizipierte Beweiswürdigung», vgl. dazu Waldmann/Bickel in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, N 88 zu Art. 29 und N 22 zu Art. 33). 3.2.2 Zwar trifft es zu, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel ersuchte (vgl. SEM-eAkte [...]-19/14 [nachfolgend A19/14], S. 12). Das Bundesverwaltungsgericht stellt jedoch fest, dass zum Erlasszeitpunkt der angefochtenen Verfügung der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt worden war, weshalb das SEM - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - darauf verzichten konnte, dem Beschwerdeführer eine solche Frist einzuräumen, zumal das Vorbringen, er habe damals keinen Zugriff auf e-devlet gehabt, als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Dass die Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist, verdeutlicht schliesslich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene lediglich einen Vorführbefehl (Yakalama Emri), ein undatiertes Anwaltsschreiben und einen Polizeibericht (Tutanak) zu den Akten reichte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht ersichtlich. 3.3 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel in der Entscheidbegründung weder erwähnt noch gewürdigt habe und sich auch nicht dazu geäussert habe, weshalb dem Antrag auf Fristerstreckung zur Einreichung weiterer Beweismittel nicht stattgegeben wurde. 3.3.1 Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Kneubühler /Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl., 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG). 3.3.2 Die Rüge, die Vorinstanz habe in der Begründung der angefochtenen Verfügung die in Aussicht gestellten Beweismittel weder erwähnt noch gewürdigt, kann nicht gehört werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Vorinstanz Beweismittel nicht würdigen kann, sofern diese gar nicht eingereicht wurden. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist. 4. 4.1 Obwohl der Beschwerdeführer lediglich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, ist mit Blick auf die Beschwerdebegründung festzustellen, dass sich der Streitgegenstand im vorliegenden Fall auch auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung erstreckt. Insofern ist diesbezüglich eine materielle Prüfung vorzunehmen (vgl. E. 2.2). 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachte Teilnahme an der Kundgebung in Adana und die polizeiliche Suche nach ihm im Haus seiner Familie in Aydin sowie die Ausstellung eines ihn betreffenden Haftbefehls seien nicht glaubhaft gemacht. Gleiches gelte auch für die Umstände der mehrtägigen Flucht aus der Türkei, die diesbezüglichen Schilderungen seien oberflächlich, knapp und unbestimmt ausgefallen. Mit Blick auf die geltend gemachten Aktivitäten auf sozialen Medien sei festzuhalten, dass der fehlende Zugriff auf seine neue Telefonnummer ein technisches Problem und nicht auf allfällige Verfolgungsmassnahmen durch die Behörden zurückzuführen sei. Ferner enthielten auch die konsultierten Asylakten seines Vaters sowie diejenigen seiner Onkel keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers. 5.2 In seiner Beschwerde erwiderte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, aus dem eingereichten Anwaltsschreiben gehe hervor, dass die Oberstaatsanwaltschaft D._______ gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen mehrfacher Beleidigung des Staatspräsidenten sowie wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet habe. Inzwischen sei es ihm gelungen, den Haftbefehl vom 9. September 2022 zu beschaffen; dieser belege, dass ein Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden sei. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihm daher eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefängnisstrafe. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 3. März 2023 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung der angefochtenen Verfügung rechtfertigten. Im Übrigen habe die interne Dokumentenanalyse ergeben, dass der eingereichte Vorführbefehl (Yakalama Emri) die Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu stützten vermöge; schliesslich sei auch das Anwaltsschreiben nicht geeignet, die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften. 5.4 In seiner Replik vom 15. Mai 2023 hielt der Beschwerdeführer an den Beschwerdebegehren sowie deren Begründung fest. Gleichzeitig brachte er vor, nicht zu wissen, was der konkrete Anlass für die polizeiliche Suche nach ihm sei; widersprüchliches beziehungsweise willkürliches Verhalten der türkischen Behörden könne ihm jedoch nicht angelastet werden. 5.5 In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 15. Juni 2023 stellte das SEM fest, bei dem eingereichten Polizeiprotokoll vom 31. Januar 2023 handle es sich um ein einfaches Kurzschreiben, welches inhaltlich und formal in einer freien Form abgefasst sei. Dieses Dokument sei einer schlüssigen Überprüfung nicht zugänglich; ausserdem stehe nicht fest, an wen es sich richte, zumal darin kein Adressat genannt werde. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die vorinstanzlichen Erwägungen mit Blick auf die Voraussetzungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu beanstanden sind. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die vorgebrachte Teilnahme an der Kundgebung in Adana, die polizeiliche Suche nach ihm, die Ausstellung eines Haftbefehls und sowie die Umstände seiner Ausreise sind lediglich substanzarm (vgl. etwa A19/14 F31 ff., F55 ff., F86 ff.), ausweichend (vgl. etwa A19/14 F42 f., F61 ff.) und teilweise widersprüchlich ausgefallen (vgl. A19/14 F55 und F90). Weiter ist festzustellen, dass - selbst bei Wahrunterstellung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalts - eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung im Sinne von Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs (Türk Ceza Kanunu, TCK) sowie wegen Propaganda für eine terroristische Organisation im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes (Gesetz Nr. 3713, ATG) gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft einer asylsuchenden Person nicht zu begründen vermögen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8, insbesondere 8.7.3 und 8.8). Insbesondere begründet die Ausstellung eines Vorführbefehls (Yakalama Emri) noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-7507/2024 E. 6.4 m.w.H.). An dieser Einschätzung vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel - das undatierte Anwaltsschreiben sowie das Polizeiprotokoll vom 31. Januar 2023 (Tutanak) - unter Hinweis auf deren geringen Beweiswert nichts zu ändern. 6.2 Des Weiteren bestehen auch keine Hinweise auf das Bestehen einer auch objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor einer ihm drohenden Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeiten seines Vaters oder seiner Onkel. 6.2.1 Eine Reflexverfolgung setzt unter anderem voraus, dass die unmittelbar verfolgte Person die Anforderungen an Art. 3 AsylG erfüllt. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3022/2023 vom 22. Oktober 2024 feststellte, der Vater des Beschwerdeführers erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und die Anordnung sowie der Vollzug der Wegweisung bestätigte, sind die Voraussetzungen an eine Reflexverfolgung in Bezug auf den Vater nicht gegeben. 6.2.2 Auch mit Blick auf die drei sich in der Schweiz aufhaltenden Onkel ist nicht vom Bestehen einer Reflexverfolgung auszugehen, zumal der Beschwerdeführer weder gegenüber der Vorinstanz noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Derartiges vorbrachte, und auch aus den Akten keine Hinweise auf eine solch drohende Reflexverfolgung hervorgehen. 6.3 Im Übrigen bleibt festzustellen, dass auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie für sich genommen noch keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen vermag, und gemäss gefestigter Praxis allgemein die kurdische Bevölkerung betreffende Nachteile nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-4261/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4). 6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Im Sinne der in E. 4.1 niedergelegten Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Streitgegenstand auch das Vorliegen möglicher Vollzugshindernisse umfasst. In der Folge ist der Vollzug der Wegweisung von Amtes wegen zu prüfen. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des türkisch-kurdischen Konfliktes und der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, betreffend die Provinzen Hakkari und Sirnak vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 Urteil vom 8 November 2024 E. 13.4) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 geht das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei aus (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.2, Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 m.w.H.). Darüber hinaus hat die PKK am 1. März 2025 einen sofortigen Waffenstillstand mit der Türkei erklärt (vgl. dpa-Meldung vom 1. März 2025, zitiert nach NZZ online, https://www.nzz.ch/international/pkk-verkuendet-waffenstillstand-mit-der-tuerkei-ld.1873453, abgerufen am 14. März 2025). Eine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist demnach nicht anzunehmen. 8.4.3 Anfang Februar 2023 haben im Südosten der Türkei schwere Erdbeben zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. In der Folge rief der türkische Präsident den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Anliurfa und Elazi) aus, welcher einige Zeit später wieder aufgehoben wurde. Das SEM stellte dazu fest, dass in der Zwischenzeit zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinz zurückgekehrt seien. Aufgrund der aktuellen Lage sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen individuell in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. hierzu auch das Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f.). 8.4.4 Trotz der Folgen der schweren Doppel-Erdbeben vom 6. Februar 2023, die hauptsächlich die Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elazi, Gaziantep, Hatay, Kahramanmara, Kilis, Malatya, Osmaniye und Anliurfa betrafen, ist zurzeit nicht von einer Situation auszugehen, aufgrund welcher sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener asylsuchender Personen in die genannten Gebiete als generell unzumutbar erweisen würde (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten betroffene Provinz Hatay). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in eines der betroffenen Gebiete ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der betroffenen Personen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen - insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen - gebührend Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmara und Malatya zurückkehren müssten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). 8.4.5 Der Beschwerdeführer stammt zwar ursprünglich aus der von den Erdbeben betroffenen Provinz Adana, lebte zuletzt jedoch mit seiner Familie in der Provinz Aydin. Im Übrigen ist er ein junger, gesunder Mann (A19/14 F4, 47) mit einem familiären Netz (A19/14 F11), der über eine gewisse Arbeitserfahrung verfügt (A19/14 F20) und die Aufnahmeprüfung für die Universität bestanden hat (A19/14 F23, Beweismittel 2 in den Vorakten). Demnach ist davon auszugehen, dass eine gesellschaftliche und wirtschaftliche Reintegration in der Türkei möglich ist. 8.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

11. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2023 ist der eingesetzten Rechtsvertretung ein amtliches Honorar zu entrichten. Die eingesetzte Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Leslie Spengler, reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwälte und Anwältinnen aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das aus der Gerichtskasse zu entrichtende amtliche Honorar ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'650.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Leslie Spengler, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'650.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: