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D-5120/2025

D-5120/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 6. Januar 2025 fand die Personalienaufnahme statt und am 16. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer im Beisein der zugewiesenen Rechts- vertretung zu den Asylgründen angehört. Er machte dabei geltend, er sei kurdischer Ethnie und im (…) Flüchtlingslager B._______ in der Nähe von C._______ zur Welt gekommen, nachdem seine Eltern die Türkei in den 1990er-Jahren aus politischen Gründen verlassen hätten. Er habe acht äl- tere Geschwister, von denen vier Schwestern in der Türkei zurückgeblie- ben seien, weil sein Vater bei der seinerzeitigen Ausreise nicht alle Kinder habe mitnehmen können. Ab (…) habe er mit seinen Eltern ununterbrochen im Flüchtlingslager D._______ gelebt, wo er das Gymnasium abgeschlos- sen habe. Danach habe er in E._______ und F._______ als (…) auf Bau- stellen gearbeitet. Die türkische Regierung gehe militärisch gegen das Camp in D._______ vor und greife dieses seit (…) immer wieder mit Drohnen an. Ziel der türki- schen Regierung sei die Auflösung des Camps D._______. Im Jahr (…) habe die (…) Armee das Camp mit Stacheldraht umzäunen wollen, woge- gen die Bewohner Widerstand geleistet hätten. Zudem gehe weiterhin Ge- fahr vom Islamischen Staat aus. Die Kämpfer hielten sich im umliegenden Gebirge versteckt. Er habe immer wieder einmal Wache halten müssen und Patrouillengänge innerhalb des Camps gemacht, um die Einschleu- sung von Fremden verhindern zu können. Im Camp sei es immer wieder zu Stromausfällen gekommen und die allgemeine Lebenssituation sei schwierig gewesen. Aufgrund seines langen Aufenthalts in D._______ und der Verbindung seiner Familienangehörigen zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) könne er nicht in die Türkei zurückkehren, da er bei der Ein- reise mit einer Verhaftung rechnen müsse. Am (…) sei er illegal in den Iran gelangt und von dort aus mit dem LKW über die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz eingereist. C. Am 22. Januar 2025 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen.

D-5120/2025 Seite 3 D. D.a Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 teilte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, aufgrund von Zwei- feln an seinen Aussagen seien Abklärungen in Auftrag gegeben worden. Diese hätten ergeben, dass er am (…) auf dem Luftweg von Istanbul nach G._______ gereist sei und bei der dortigen Einreise seinen türkischen Pass vorgewiesen habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er die Schwei- zer Behörden über die Existenz seiner türkischen Identitätsdokumente so- wie über den Reiseweg bewusst getäuscht habe. Aufgrund dieser Mitwir- kungspflichtverletzung sei davon auszugehen, dass keine Hindernisse ge- gen eine Wegweisung in die Türkei vorliegen würden. D.b Mit schriftlicher Stellungnahme vom 6. Juni 2025 räumte der Be- schwerdeführer ein, es stimme, dass er bei der Anhörung einige Fragen unvollständig oder falsch beantwortet habe; dies sei auf seine grosse Angst vor einer Abschiebung, mangelndes Verständnis des rechtlichen Verfah- rens und seine komplexe und traumatische Flucht zurückzuführen. So habe er D._______ erstmals am (…) verlassen, sei über Sulaimaniyya in den Iran und schliesslich in die Türkei (Istanbul) gebracht worden, von wo aus er am (…) mit Hilfe eines Schleusernetzwerks nach G._______ geflo- gen sei. Es sei ihm für diesen Flug ein türkischer Pass übergeben worden. Er sei gemäss Anweisung der Schleuser weiter nach H._______ gereist, wo er von den Behörden festgenommen und per Flug zurück nach Istanbul geführt worden und von dort aus wiederum nach D._______ gereist sei – alles auf illegalem Weg mit Hilfe der Schleuser. Diese hätten am (…) erneut seine Ausreise organisiert. So sei er über Sulaimaniyya und den Iran wie- derum nach Istanbul gelangt, wo ihm dieselben Reisedokumente ausge- händigt worden seien. Von Istanbul sei er nach G._______ geflogen und von dort aus mit einem Lastwagen nach Italien gebracht worden und in der Folge in die Schweiz gelangt. E. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 – eröffnet am 18. Juni 2025 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom

10. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der

D-5120/2025 Seite 4 Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm infolge Un- zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur korrekten Er- stellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen je in Kopie die angefochtene Verfügung, eine Un- terstützungsbestätigung vom 8. Juli 2025 sowie drei Fotos (angeblich von Einsätzen für die (…) im Lager D._______) bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amt- liche Verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 4. August 2025 auf. Der Kostenvor- schuss wurde am 31. Juli 2025 geleistet. H. Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer unter ergän- zenden Bemerkungen zur Beschwerde zwei Fotos als Beweismittel zu den Akten.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-5120/2025 Seite 5 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine Verletzung der Untersu- chungspflicht respektive die nicht korrekte Feststellung des Sachverhalts gerügt und geltend gemacht, dass das SEM keine Fragen zur Aufgabe des Beschwerdeführers als Wache für das Camp gestellt habe, obwohl es sich dabei um ein entscheidrelevantes Sachverhaltselement handle. Zudem habe er am Ende der Anhörung darauf hingewiesen, dass er noch viel zu erzählen habe. Es sei jedoch zu keiner zweiten Anhörung gekommen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der An- hörung genügend Gelegenheit hatte, seine Asylgründe darzulegen und das SEM konkrete Nachfragen zu seinen Asylgründen gestellt hat. Eingangs der Anhörung wurde er zudem auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen, wobei er angab, die Einleitung verstanden zu haben und ab- schliessend unterschriftlich bestätigte, dass das Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. SEM-Akten act. […]-14/12 S. 12). Zudem hat die Vorinstanz den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüg- lich abgeklärt und sich hinreichend mit den Vorbringen des Beschwerde- führers (Leben als kurdischer Flüchtling aus der Türkei im Lager D._______, sein politisches Profil sowie das politische Profil seiner Fami- lie) auseinandergesetzt. Angesichts des rechtserheblich erstellten Sach- verhalts ist eine Notwendigkeit zur ergänzenden Anhörung nicht ersichtlich und es besteht auch kein Anspruch darauf (vgl. Urteil des BVGer D-6490/2023 vom 9. Januar 2024 E. 4.2). Aufgrund des Gesagten vermag der Beschwerdeführer aus seiner pauschalen Behauptung, dass er noch viel zu erzählen gehabt habe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es sind folglich keine Verfahrensmängel erkennbar. Das SEM hat den Untersu- chungsgrundsatz nicht verletzt und den Sachverhalt – soweit entscheidre-

D-5120/2025 Seite 6 levant – richtig und vollständig festgestellt, weshalb der Rückweisungsan- trag abzuweisen ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, dass der Be- schwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in Bezug auf seine heimatlichen Dokumente und seine Ausreise bewusst und grob verletzt habe. Abklärun- gen hätten ergeben, dass er – entgegen seinen Aussagen – über einen türkischen Reisepass verfügt habe und nicht am (…) mithilfe eines Schlep- pers aus dem Irak ausgereist sei. Die in der Stellungnahme zum rechtli- chen Gehör vorgetragenen Erklärungen würden mangels Glaubhaftigkeit zu keiner anderen Beurteilung führen. Asylgründe seien stets in Bezug auf den Heimatstaat einer Person zu prü- fen. Aufgrund der türkischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers seien allfällige Asylvorbringen, die sich in D._______ beziehungsweise im Irak ereignet hätten, einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führen würden. Aus der allgemein schwierigen Lage in D._______ könne keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden, da diese Umstände auf die allgemeine Situation zurückzuführen seien. Hinweise auf eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung seien den

D-5120/2025 Seite 7 Akten nicht zu entnehmen. Zudem führe der alleinige Umstand, kurdischer Flüchtling aus der Türkei zu sein und im Lager D._______ gelebt zu haben zu keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung bei einer Rückkehr in die Türkei. Ausschlaggebend sei das Profil, welches die türkischen Behör- den den Betroffenen zuschreiben würden. Nach Würdigung seiner Vorbrin- gen im Zusammenhang mit dem Lager D._______ sei die geltend ge- machte Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG als nicht objektiv begründet einzustufen. So habe der Be- schwerdeführer angegeben, persönlich nichts mit der PKK zu tun gehabt zu haben, weshalb nicht zu erwarten sei, dass die türkischen Behörden ihn als Gefährder des türkischen Staates oder dessen Souveränität wahrge- nommen hätten und ihn deshalb strafrechtlich verfolgen würden. Weiter habe sich der Beschwerdeführer im Lager D._______ nie politisch enga- giert oder sich militant oder in anderer erheblicher Weise für die PKK ein- gesetzt, weshalb er gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts kein relevantes Gefährdungsprofil aufweise. Seine Familie sei weder in exponierter Weise für die PKK aktiv noch würden enge Familienangehö- rige in der Türkei gesucht bzw. strafverfolgt, weshalb auch in diesem Zu- sammenhang kein Gefährdungsrisiko bestehe. Ausserdem sei davon aus- zugehen, dass sich der Beschwerdeführer zwischen (…) in der Türkei auf- gehalten habe, weshalb er wohl selbst nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung seiner Person ausgegangen sei. Schliesslich habe er sich nachweislich von den türkischen Behörden einen türkischen Reise- pass ausstellen lassen, was gegen allfällige Schwierigkeiten mit den dorti- gen Behörden spreche. Zudem würden vier seiner Schwestern sowie ein Grossteil seiner Verwandtschaft seit Jahrzehnten unbehelligt in der Türkei leben.

E. 6.2 In der Beschwerde wird ergänzend zum bisher vorgetragenen Sach- verhalt vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Camp in der (…) aktiv gewesen sei. Er habe auch in der (…) des Camps gearbeitet, wo höchste Vertraulichkeit gefordert gewesen sei. Nicht einmal seine Eltern hätten von seiner Tätigkeit gewusst. Die Aufgabe dieser Einheit sei es gewesen, (…). Da es in D._______ viele türkische Spione gegeben habe, müsse er davon ausgehen, dass die Türkei mittlerweile über seine Arbeit für diese (…) Be- scheid wisse. In der Folge würde er bei einer Auslieferung in die Türkei mit mindestens fünfzehn Jahren Haft bestraft werden. In der Türkei bestehe keinerlei Sicherheit für ihn und er würde verhaftet, gefoltert und zu einer langen Haftstrafe verurteilt werden. Er habe aufgrund seiner Arbeit bei der (...) nicht bei seinen Verwandten in der Türkei bleiben können, da dies zu gefährlich gewesen wäre. Aufgrund der politischen Aktivität seines Vaters,

D-5120/2025 Seite 8 der in den 70er- und 80er-Jahren für die PKK aktiv gewesen sei, seines Lebens in D._______ und seiner Tätigkeit für die (...) im Camp verfüge er über ein sehr hohes Risikoprofil. Betreffend den gefälschten Pass und den ersten Fluchtversuch verweise er auf seine Stellungnahme zuhanden des SEM vom 5. Juni 2025. Aufgrund von Korruption sei es immer noch mög- lich, gefälschte türkische Reisepapiere erhältlich zu machen. Er habe aber nie die Absicht gehabt, die Schweizer Behörden zu täuschen.

E. 6.3 In seiner Eingabe vom 31. Juli 2025 teilt der Beschwerdeführer mit, er sei bei Durchsicht alter Daten auf einem seiner Mobiltelefone auf zwei Fo- tos gestossen, die ihn bei seiner Wache im Camp D._______ zeigen wür- den. Er habe die Fotos nicht früher eingereicht, weil er sich erst kürzlich wieder daran erinnert habe. Die Fotos würden sein ganzes Leben zusam- menfassen. Er habe sich sein ganzes Leben lang politisch aktiv engagiert. Er habe unter Tod, Unterdrückung, Angst und schweren psychischen Be- lastungen gelebt. Die Tatsache, dass er aus dem Flüchtlingslager D._______ komme, sei Grund genug, um in der Türkei verhaftet zu wer- den. Aus Angst habe er in der Anhörung unvollständige Aussagen ge- macht.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II sowie E. 6.1 vorstehend).

E. 7.2 Das Gericht hat in seiner bisherigen Praxis festgehalten, dass der al- leinige Umstand, kurdischer Flüchtling aus der Türkei zu sein und im Lager D._______ gewohnt zu haben, bei einer Rückkehr in die Türkei noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung mit sich bringe. Vielmehr sei das Profil der Betroffenen, welches ihnen von den türkischen Behörden zuge- schrieben werden dürfte, ausschlaggebend. Dabei seien namentlich die Herkunft, der familiäre Hintergrund und das Umfeld, in dem eine Person aufgewachsen sei, von Bedeutung (vgl. Urteil des BVGer E-4389/2025 vom 16. Juli 2025 E. 8.4 m.w.H.).

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E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene vor- bringt, er sei in D._______ in einer (…), der (…), tätig gewesen und es sei seine Aufgabe gewesen, (…), ist Folgendes festzuhalten. Der Beschwer- deführer hat diese Tätigkeit für die (…) im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, ohne dass er für dieses Unterlassen überzeugende Gründe anzuführen vermöchte. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung darauf hingewiesen, dass seine Aussagen vertrau- lich behandelt würden und weder an die Behörden noch an Drittpersonen in seinem Heimatstaat weitergeleitet würden. Der Beschwerdeführer be- stätigte, alles verstanden zu haben und seine Rechte und Pflichten zu ken- nen (vgl. SEM-Akten act. […]-14/12 F3). Seine Behauptung in der Be- schwerde, dass er aus Angst und zum Schutz der Vertraulichkeit dieser (...) keine Aussagen gemacht habe, ist daher als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Aus seinem pauschalen Hinweis, dass einige der eingereich- ten Fotos ihn bei seiner Tätigkeit für die genannte (...) zeigen würden, ver- mag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Fotos zeigen ihn in priva- ten Situationen, die keine offensichtliche Verbindung zu (…) Tätigkeiten aufweisen. Vor diesem Hintergrund ist sein Vorbringen auf Beschwerde- ebene als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren. Die fünf auf Beschwerdeebene eingereichten, undatierten Fotos aus seinem Privatar- chiv lassen ebenfalls auf keine exponierte Stellung schliessen. Dem Be- schwerdeführer ist es daher nicht gelungen, seine erstmals auf Beschwer- deebene vorgetragene Tätigkeit für die (…) in D._______ glaubhaft zu ma- chen.

E. 7.4 Das Gericht geht gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Anhörung vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar im La- ger D._______ gelebt, sich aber nicht in einer Art und Weise politisch be- tätigt oder hinsichtlich der PKK exponiert hätte, dass er ein mögliches Ver- folgungsinteresse seitens des türkischen Staates hervorrufen würde. Dem- zufolge ist nicht davon auszugehen, dass ihm der türkische Staat eine Mit- gliedschaft bei der PKK oder eine erhebliche Unterstützung der PKK zu- schreiben würde. Zudem liegt die PKK-Vergangenheit seines Vaters vier Jahrzehnte zurück und damit weit in der Vergangenheit. Ausserdem leben vier seiner Schwestern sowie weitere Verwandte unbehelligt in der Türkei (vgl. SEM-Akten act. […]-14/12 F41 ff., F60). Insgesamt ist in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht von einem Profil im Sinne der Rechtsprechung auszugehen, welches zu einer begründeten Furcht vor flüchtlings-rechtlich relevanter Verfolgung führt. Aus den Akten geht dementsprechend auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bisher Probleme mit den türki- schen Behörden gehabt hätte.

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E. 7.5 Das Gericht teilt im Übrigen die vom SEM dargelegten Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nach seiner angeblichen Abschiebung durch die (…) Behörden von der Türkei wieder in den Irak beziehungsweise nach D._______ zurückgekehrt sei. Es ist nicht plausi- bel, dass der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Abschiebung nach I._______ nicht hätte in der Türkei bleiben können bis zu seiner an- geblich erneuten Ausreise, zumal dort (…) und ein Grossteil seiner Ver- wandtschaft leben. Wie das SEM geht auch das Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer zwischen (…) in der Türkei aufgehalten hat (vgl. Ausführungen in der angefochtenen Verfügung S. 4 unten bis S. 5 oben), zumal seine Darstellung mit hohen Kosten verbunden gewesen wäre, was mit seiner Aussage, er habe nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um in der Türkei zu bleiben, nicht vereinbar ist. Die Tatsache, dass der Beschwer- deführer sich für beide Ausreisen auf türkisches Staatsgebiet begeben hat und überdies auch davon auszugehen ist, dass er sich von (…) dort aufge- halten hat, bestätigt die Schlussfolgerung des Gerichts, dass von keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei auszugehen ist (vgl. E. 7.4).

E. 7.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt geltend zu machen. Die Vorin- stanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylge- suche abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-5120/2025 Seite 11 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")

D-5120/2025 Seite 12 nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Pro- vinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8) und der Ent- wicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss kon- stanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürger- kriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.3.1; E-2377/2018 vom 27. Au- gust 2019 E. 8.4.1; D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4). Darüber hinaus hat die PKK am 1. März 2025 einen sofortigen Waffenstillstand mit der Tür- kei erklärt (vgl. Urteil des BVGer D-6078/2022 vom 7. April 2025 E. 8.4.2 m.w.H.).

E. 9.3.3 Es kann in Einklang mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei auch aus in- dividuellen Gründen nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde. Für die diesbezüglichen Einzelheiten kann auf die im Resultat zutreffende Be- gründung in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. III.2) verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer entgegnet, er könne nicht bei

D-5120/2025 Seite 13 seinen Verwandten in der Türkei wohnen, da er sie durch seine Anwesen- heit aufgrund seiner Tätigkeit für die (...) in Gefahr bringen würde, ist fest- zuhalten, dass die solchermassen dargelegte Tätigkeit als unglaubhaft er- achtet worden ist (vgl. E. 7.3). Das SEM ist daher zutreffend davon ausge- gangen, dass die vier Schwestern des Beschwerdeführers und seine wei- tere Verwandtschaft ihn bei Bedarf bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen können.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

D-5120/2025 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5120/2025 Urteil vom 12. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juni 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 6. Januar 2025 fand die Personalienaufnahme statt und am 16. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört. Er machte dabei geltend, er sei kurdischer Ethnie und im (...) Flüchtlingslager B._______ in der Nähe von C._______ zur Welt gekommen, nachdem seine Eltern die Türkei in den 1990er-Jahren aus politischen Gründen verlassen hätten. Er habe acht ältere Geschwister, von denen vier Schwestern in der Türkei zurückgeblieben seien, weil sein Vater bei der seinerzeitigen Ausreise nicht alle Kinder habe mitnehmen können. Ab (...) habe er mit seinen Eltern ununterbrochen im Flüchtlingslager D._______ gelebt, wo er das Gymnasium abgeschlossen habe. Danach habe er in E._______ und F._______ als (...) auf Baustellen gearbeitet. Die türkische Regierung gehe militärisch gegen das Camp in D._______ vor und greife dieses seit (...) immer wieder mit Drohnen an. Ziel der türkischen Regierung sei die Auflösung des Camps D._______. Im Jahr (...) habe die (...) Armee das Camp mit Stacheldraht umzäunen wollen, wogegen die Bewohner Widerstand geleistet hätten. Zudem gehe weiterhin Gefahr vom Islamischen Staat aus. Die Kämpfer hielten sich im umliegenden Gebirge versteckt. Er habe immer wieder einmal Wache halten müssen und Patrouillengänge innerhalb des Camps gemacht, um die Einschleusung von Fremden verhindern zu können. Im Camp sei es immer wieder zu Stromausfällen gekommen und die allgemeine Lebenssituation sei schwierig gewesen. Aufgrund seines langen Aufenthalts in D._______ und der Verbindung seiner Familienangehörigen zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) könne er nicht in die Türkei zurückkehren, da er bei der Einreise mit einer Verhaftung rechnen müsse. Am (...) sei er illegal in den Iran gelangt und von dort aus mit dem LKW über die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz eingereist. C. Am 22. Januar 2025 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. D.a Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, aufgrund von Zweifeln an seinen Aussagen seien Abklärungen in Auftrag gegeben worden. Diese hätten ergeben, dass er am (...) auf dem Luftweg von Istanbul nach G._______ gereist sei und bei der dortigen Einreise seinen türkischen Pass vorgewiesen habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er die Schweizer Behörden über die Existenz seiner türkischen Identitätsdokumente sowie über den Reiseweg bewusst getäuscht habe. Aufgrund dieser Mitwirkungspflichtverletzung sei davon auszugehen, dass keine Hindernisse gegen eine Wegweisung in die Türkei vorliegen würden. D.b Mit schriftlicher Stellungnahme vom 6. Juni 2025 räumte der Beschwerdeführer ein, es stimme, dass er bei der Anhörung einige Fragen unvollständig oder falsch beantwortet habe; dies sei auf seine grosse Angst vor einer Abschiebung, mangelndes Verständnis des rechtlichen Verfahrens und seine komplexe und traumatische Flucht zurückzuführen. So habe er D._______ erstmals am (...) verlassen, sei über Sulaimaniyya in den Iran und schliesslich in die Türkei (Istanbul) gebracht worden, von wo aus er am (...) mit Hilfe eines Schleusernetzwerks nach G._______ geflogen sei. Es sei ihm für diesen Flug ein türkischer Pass übergeben worden. Er sei gemäss Anweisung der Schleuser weiter nach H._______ gereist, wo er von den Behörden festgenommen und per Flug zurück nach Istanbul geführt worden und von dort aus wiederum nach D._______ gereist sei - alles auf illegalem Weg mit Hilfe der Schleuser. Diese hätten am (...) erneut seine Ausreise organisiert. So sei er über Sulaimaniyya und den Iran wiederum nach Istanbul gelangt, wo ihm dieselben Reisedokumente ausgehändigt worden seien. Von Istanbul sei er nach G._______ geflogen und von dort aus mit einem Lastwagen nach Italien gebracht worden und in der Folge in die Schweiz gelangt. E. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 - eröffnet am 18. Juni 2025 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 10. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur korrekten Erstellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen je in Kopie die angefochtene Verfügung, eine Unterstützungsbestätigung vom 8. Juli 2025 sowie drei Fotos (angeblich von Einsätzen für die (...) im Lager D._______) bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 4. August 2025 auf. Der Kostenvorschuss wurde am 31. Juli 2025 geleistet. H. Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer unter ergänzenden Bemerkungen zur Beschwerde zwei Fotos als Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine Verletzung der Untersuchungspflicht respektive die nicht korrekte Feststellung des Sachverhalts gerügt und geltend gemacht, dass das SEM keine Fragen zur Aufgabe des Beschwerdeführers als Wache für das Camp gestellt habe, obwohl es sich dabei um ein entscheidrelevantes Sachverhaltselement handle. Zudem habe er am Ende der Anhörung darauf hingewiesen, dass er noch viel zu erzählen habe. Es sei jedoch zu keiner zweiten Anhörung gekommen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung genügend Gelegenheit hatte, seine Asylgründe darzulegen und das SEM konkrete Nachfragen zu seinen Asylgründen gestellt hat. Eingangs der Anhörung wurde er zudem auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen, wobei er angab, die Einleitung verstanden zu haben und abschliessend unterschriftlich bestätigte, dass das Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. SEM-Akten act. [...]-14/12 S. 12). Zudem hat die Vorinstanz den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers (Leben als kurdischer Flüchtling aus der Türkei im Lager D._______, sein politisches Profil sowie das politische Profil seiner Familie) auseinandergesetzt. Angesichts des rechtserheblich erstellten Sachverhalts ist eine Notwendigkeit zur ergänzenden Anhörung nicht ersichtlich und es besteht auch kein Anspruch darauf (vgl. Urteil des BVGer D-6490/2023 vom 9. Januar 2024 E. 4.2). Aufgrund des Gesagten vermag der Beschwerdeführer aus seiner pauschalen Behauptung, dass er noch viel zu erzählen gehabt habe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es sind folglich keine Verfahrensmängel erkennbar. Das SEM hat den Untersu-chungsgrundsatz nicht verletzt und den Sachverhalt - soweit entscheidre-levant - richtig und vollständig festgestellt, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in Bezug auf seine heimatlichen Dokumente und seine Ausreise bewusst und grob verletzt habe. Abklärungen hätten ergeben, dass er - entgegen seinen Aussagen - über einen türkischen Reisepass verfügt habe und nicht am (...) mithilfe eines Schleppers aus dem Irak ausgereist sei. Die in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vorgetragenen Erklärungen würden mangels Glaubhaftigkeit zu keiner anderen Beurteilung führen. Asylgründe seien stets in Bezug auf den Heimatstaat einer Person zu prüfen. Aufgrund der türkischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers seien allfällige Asylvorbringen, die sich in D._______ beziehungsweise im Irak ereignet hätten, einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führen würden. Aus der allgemein schwierigen Lage in D._______ könne keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden, da diese Umstände auf die allgemeine Situation zurückzuführen seien. Hinweise auf eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung seien den Akten nicht zu entnehmen. Zudem führe der alleinige Umstand, kurdischer Flüchtling aus der Türkei zu sein und im Lager D._______ gelebt zu haben zu keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung bei einer Rückkehr in die Türkei. Ausschlaggebend sei das Profil, welches die türkischen Behörden den Betroffenen zuschreiben würden. Nach Würdigung seiner Vorbringen im Zusammenhang mit dem Lager D._______ sei die geltend gemachte Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG als nicht objektiv begründet einzustufen. So habe der Beschwerdeführer angegeben, persönlich nichts mit der PKK zu tun gehabt zu haben, weshalb nicht zu erwarten sei, dass die türkischen Behörden ihn als Gefährder des türkischen Staates oder dessen Souveränität wahrgenommen hätten und ihn deshalb strafrechtlich verfolgen würden. Weiter habe sich der Beschwerdeführer im Lager D._______ nie politisch engagiert oder sich militant oder in anderer erheblicher Weise für die PKK eingesetzt, weshalb er gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein relevantes Gefährdungsprofil aufweise. Seine Familie sei weder in exponierter Weise für die PKK aktiv noch würden enge Familienangehörige in der Türkei gesucht bzw. strafverfolgt, weshalb auch in diesem Zusammenhang kein Gefährdungsrisiko bestehe. Ausserdem sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zwischen (...) in der Türkei aufgehalten habe, weshalb er wohl selbst nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung seiner Person ausgegangen sei. Schliesslich habe er sich nachweislich von den türkischen Behörden einen türkischen Reisepass ausstellen lassen, was gegen allfällige Schwierigkeiten mit den dortigen Behörden spreche. Zudem würden vier seiner Schwestern sowie ein Grossteil seiner Verwandtschaft seit Jahrzehnten unbehelligt in der Türkei leben. 6.2 In der Beschwerde wird ergänzend zum bisher vorgetragenen Sachverhalt vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Camp in der (...) aktiv gewesen sei. Er habe auch in der (...) des Camps gearbeitet, wo höchste Vertraulichkeit gefordert gewesen sei. Nicht einmal seine Eltern hätten von seiner Tätigkeit gewusst. Die Aufgabe dieser Einheit sei es gewesen, (...). Da es in D._______ viele türkische Spione gegeben habe, müsse er davon ausgehen, dass die Türkei mittlerweile über seine Arbeit für diese (...) Bescheid wisse. In der Folge würde er bei einer Auslieferung in die Türkei mit mindestens fünfzehn Jahren Haft bestraft werden. In der Türkei bestehe keinerlei Sicherheit für ihn und er würde verhaftet, gefoltert und zu einer langen Haftstrafe verurteilt werden. Er habe aufgrund seiner Arbeit bei der (...) nicht bei seinen Verwandten in der Türkei bleiben können, da dies zu gefährlich gewesen wäre. Aufgrund der politischen Aktivität seines Vaters, der in den 70er- und 80er-Jahren für die PKK aktiv gewesen sei, seines Lebens in D._______ und seiner Tätigkeit für die (...) im Camp verfüge er über ein sehr hohes Risikoprofil. Betreffend den gefälschten Pass und den ersten Fluchtversuch verweise er auf seine Stellungnahme zuhanden des SEM vom 5. Juni 2025. Aufgrund von Korruption sei es immer noch möglich, gefälschte türkische Reisepapiere erhältlich zu machen. Er habe aber nie die Absicht gehabt, die Schweizer Behörden zu täuschen. 6.3 In seiner Eingabe vom 31. Juli 2025 teilt der Beschwerdeführer mit, er sei bei Durchsicht alter Daten auf einem seiner Mobiltelefone auf zwei Fotos gestossen, die ihn bei seiner Wache im Camp D._______ zeigen würden. Er habe die Fotos nicht früher eingereicht, weil er sich erst kürzlich wieder daran erinnert habe. Die Fotos würden sein ganzes Leben zusammenfassen. Er habe sich sein ganzes Leben lang politisch aktiv engagiert. Er habe unter Tod, Unterdrückung, Angst und schweren psychischen Belastungen gelebt. Die Tatsache, dass er aus dem Flüchtlingslager D._______ komme, sei Grund genug, um in der Türkei verhaftet zu werden. Aus Angst habe er in der Anhörung unvollständige Aussagen gemacht. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II sowie E. 6.1 vorstehend). 7.2 Das Gericht hat in seiner bisherigen Praxis festgehalten, dass der alleinige Umstand, kurdischer Flüchtling aus der Türkei zu sein und im Lager D._______ gewohnt zu haben, bei einer Rückkehr in die Türkei noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung mit sich bringe. Vielmehr sei das Profil der Betroffenen, welches ihnen von den türkischen Behörden zugeschrieben werden dürfte, ausschlaggebend. Dabei seien namentlich die Herkunft, der familiäre Hintergrund und das Umfeld, in dem eine Person aufgewachsen sei, von Bedeutung (vgl. Urteil des BVGer E-4389/2025 vom 16. Juli 2025 E. 8.4 m.w.H.). 7.3 Soweit der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene vorbringt, er sei in D._______ in einer (...), der (...), tätig gewesen und es sei seine Aufgabe gewesen, (...), ist Folgendes festzuhalten. Der Beschwerdeführer hat diese Tätigkeit für die (...) im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, ohne dass er für dieses Unterlassen überzeugende Gründe anzuführen vermöchte. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung darauf hingewiesen, dass seine Aussagen vertraulich behandelt würden und weder an die Behörden noch an Drittpersonen in seinem Heimatstaat weitergeleitet würden. Der Beschwerdeführer bestätigte, alles verstanden zu haben und seine Rechte und Pflichten zu kennen (vgl. SEM-Akten act. [...]-14/12 F3). Seine Behauptung in der Beschwerde, dass er aus Angst und zum Schutz der Vertraulichkeit dieser (...) keine Aussagen gemacht habe, ist daher als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Aus seinem pauschalen Hinweis, dass einige der eingereichten Fotos ihn bei seiner Tätigkeit für die genannte (...) zeigen würden, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Fotos zeigen ihn in privaten Situationen, die keine offensichtliche Verbindung zu (...) Tätigkeiten aufweisen. Vor diesem Hintergrund ist sein Vorbringen auf Beschwerdeebene als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren. Die fünf auf Beschwerdeebene eingereichten, undatierten Fotos aus seinem Privatarchiv lassen ebenfalls auf keine exponierte Stellung schliessen. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, seine erstmals auf Beschwerdeebene vorgetragene Tätigkeit für die (...) in D._______ glaubhaft zu machen. 7.4 Das Gericht geht gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Anhörung vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar im Lager D._______ gelebt, sich aber nicht in einer Art und Weise politisch betätigt oder hinsichtlich der PKK exponiert hätte, dass er ein mögliches Verfolgungsinteresse seitens des türkischen Staates hervorrufen würde. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass ihm der türkische Staat eine Mitgliedschaft bei der PKK oder eine erhebliche Unterstützung der PKK zuschreiben würde. Zudem liegt die PKK-Vergangenheit seines Vaters vier Jahrzehnte zurück und damit weit in der Vergangenheit. Ausserdem leben vier seiner Schwestern sowie weitere Verwandte unbehelligt in der Türkei (vgl. SEM-Akten act. [...]-14/12 F41 ff., F60). Insgesamt ist in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht von einem Profil im Sinne der Rechtsprechung auszugehen, welches zu einer begründeten Furcht vor flüchtlings-rechtlich relevanter Verfolgung führt. Aus den Akten geht dementsprechend auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bisher Probleme mit den türkischen Behörden gehabt hätte. 7.5 Das Gericht teilt im Übrigen die vom SEM dargelegten Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nach seiner angeblichen Abschiebung durch die (...) Behörden von der Türkei wieder in den Irak beziehungsweise nach D._______ zurückgekehrt sei. Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Abschiebung nach I._______ nicht hätte in der Türkei bleiben können bis zu seiner angeblich erneuten Ausreise, zumal dort (...) und ein Grossteil seiner Verwandtschaft leben. Wie das SEM geht auch das Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer zwischen (...) in der Türkei aufgehalten hat (vgl. Ausführungen in der angefochtenen Verfügung S. 4 unten bis S. 5 oben), zumal seine Darstellung mit hohen Kosten verbunden gewesen wäre, was mit seiner Aussage, er habe nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um in der Türkei zu bleiben, nicht vereinbar ist. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich für beide Ausreisen auf türkisches Staatsgebiet begeben hat und überdies auch davon auszugehen ist, dass er sich von (...) dort aufgehalten hat, bestätigt die Schlussfolgerung des Gerichts, dass von keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei auszugehen ist (vgl. E. 7.4). 7.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt geltend zu machen. Die Vorin-stanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. etwa die Urteile des BVGerD-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.3.1; E-2377/2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1; D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4). Darüber hinaus hat die PKK am 1. März 2025 einen sofortigen Waffenstillstand mit der Türkei erklärt (vgl. Urteil des BVGer D-6078/2022 vom 7. April 2025 E. 8.4.2 m.w.H.). 9.3.3 Es kann in Einklang mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei auch aus individuellen Gründen nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde. Für die diesbezüglichen Einzelheiten kann auf die im Resultat zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. III.2) verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer entgegnet, er könne nicht bei seinen Verwandten in der Türkei wohnen, da er sie durch seine Anwesenheit aufgrund seiner Tätigkeit für die (...) in Gefahr bringen würde, ist festzuhalten, dass die solchermassen dargelegte Tätigkeit als unglaubhaft erachtet worden ist (vgl. E. 7.3). Das SEM ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die vier Schwestern des Beschwerdeführers und seine weitere Verwandtschaft ihn bei Bedarf bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen können. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen Versand: