Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, türkische Staatsangehörige und kurdischer Ethnie, suchten am 25. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wur- den dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zugewiesen. Am
3. Mai 2024 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört (vgl. vorinstanzliche Akten […]-29/20 und […]-32/13 [nachfolgend act. 29, act. 32]) und am
10. Mai 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. act. 36). B. B.a B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie stamme aus dem Dorf F._______, im Landkreis G._______ und der Provinz H._______. Im Jahr (…) sei sie zusammen mit ihrer Mutter und Geschwistern aus der Türkei geflohen. Sie habe in verschiedenen Flüchtlingscamps im Nordirak gelebt, bevor sie (…) ins Flüchtlingscamp I._______ umgesiedelt sei. In J._______ habe sie (…) studiert. In den 90-er Jahren sei der türkische Staat massiv gegen die kurdische Bevölkerung in K._______, in der Provinz H._______ vorgegangen. Ihr Va- ter und ihr Onkel väterlicherseits hätten die PKK mit Lebensmitteln und Kleidung unterstützt. Vom türkischen Staat seien sie oft in Gewahrsam ge- nommen und gefoltert worden. Von Tausenden – auch von ihrem Vater und Onkel väterlicherseits – sei verlangt worden, gegen die Kurden zu kämp- fen. Weil sie dies abgelehnt hätten, seien sie getötet worden. Anfang der 2000er Jahren habe ein Kamerateam vom kurdischen Sender «(…)» ihr Leben dokumentiert. Im Film seien Märtyrer, darunter auch ihr Vater und Onkel väterlicherseits, abgebildet worden. Zum Geburtstag von Abdullah Öcalan habe sie (…) gesungen. Ihre Mutter habe sich im Camp in einem Komitee für (…) und in einem Komitee (…) engagiert. Ihr Bruder (…) mit mitunter politischem Inhalt. Ihre Mutter, ihr Bruder und ihre jüngere Schwester lebten immer noch im Camp. Sie verfügten über keine Kontakte zur PKK. 2014 habe der IS (Islamische Staat) das Camp angegriffen und ab 2016 habe der türkische Staat Drohnenangriffe verübt. Ein Onkel väterlicherseits sei bei einem Drohnenangriff ums Leben gekommen, ein anderer sei nach einer Inhaftierung verstorben. B.b A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) machte zur Be- gründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf
E-4389/2025 Seite 3 L._______, im Landkreis G._______ und in der Provinz H._______ gebo- ren. Er habe während drei Jahren die Schule besucht und sei später in J._______, M._______, N._______ und O._______ als (…) tätig gewesen. Das Heimatdorf seiner Grosseltern sei im Jahr (…) bombardiert und zer- stört worden. Von seiner Familie – auch von den Bewohnern seines Dorfs
– sei verlangt worden als Spitzel zu arbeiten, was sie abgelehnt hätten. Im Jahr (…) sei er zusammen mit seiner Familie aus der Türkei geflohen. Auf der Flucht nach Südkurdistan seien seine Eltern gestorben. Mit seinen Grosseltern und seiner Tante väterlicherseits habe er in verschiedenen Flüchtlingscamps im Nordirak gelebt, bevor er (…) ins Flüchtlingscamp I._______ umgesiedelt sei. Bei einem Drohnenangriff auf das Camp sei ein Onkel väterlicherseits ums Leben gekommen, ein anderer Onkel väterli- cherseits sei vergiftet worden. Vom Hörensagen habe er erfahren, dass seine Eltern die PKK mit Lebensmitteln unterstützt hätten. Abgesehen da- von sei weder seine Familie noch er politisch aktiv gewesen. Gemeinsam sei er mit seiner Familie am (…) aus dem Flüchtlingscamp I._______ ausgereist und über ihm unbekannte Länder in die Schweiz ein- gereist. B.c Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel wird auf Ziff. I 3 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. C.a Am 6. Mai 2024 ersuchte das SEM die Schweizerische Vertretung in Jordanien um nähere Abklärungen betreffend ihren geltend gemachten langjährigen Aufenthalt im Flüchtlingscamp I._______. C.b Am 10. April 2025 wurde den Beschwerdeführenden der wesentliche Inhalt der Botschaftsanfrage und des entsprechenden Botschaftsberichts zur Stellungnahme unterbreitet. Darin führte das SEM insbesondere aus, gemäss den Abklärungen seien die Beschwerdeführenden im Flüchtlings- camp I._______ registriert gewesen und die Flüchtlingsausweise seien au- thentisch. Indes hätten sie das Flüchtlingscamp im Jahr (…) verlassen. Dies stehe im offenen Widerspruch mit ihren Protokollaussagen, wonach sie das Flüchtlingscamp am (…) verlassen hätten. C.c Nach gewährter Fristerstreckung äusserten sie sich mit Schreiben vom
13. Mai 2025 dazu.
E-4389/2025 Seite 4 D. Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer- deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung (Dispositivziffer 3), setzte eine Ausreisefrist an (Dispositivziffer 4), beauf- tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Disposi- tivziffer 5), händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6) und wies den Antrag auf teilweise Akteneinsicht in den Botschaftsbericht (Dispositivziffer 7) sowie auf zeitweilige Sistierung der Entscheidfällung (Dispositivziffer 8) ab. E. Die Beschwerdeführenden fochten die Verfügung mit Eingabe vom
17. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Auf- nahme als Flüchtlinge zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unent- geltliche Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Akteneinsicht in den Botschafts- bericht. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie folgende Beweismittel ein (jeweils in Kopie): - ein Masterdiplom des Instituts für (…) der Universität P._______ in J._______ von (…), - einen Ausweis der Beschwerdeführerin, - zwei inhaltsgleiche Arztrezepte mit dem Abdruck eines Stempels «(…)» vom (…), - zwei inhaltsgleiche Laborberichte des «(…)» vom (…), - diverse undatierte Bilder (insbesondere von Veranstaltungsteilnahmen in traditioneller Kleidung und Porträts von Öcalan).
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Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-4389/2025 Seite 6 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung durch türkische Streitkräfte in den 1990er Jahren sei unbestritten. Aller- dings hätten sie die Türkei im Kindsalter verlassen. Weder sie noch ihre Eltern seien von gezielten Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen, sondern Opfer der damaligen Kriegswirren geworden.
E. 5.2 Gemäss Botschaftsbericht hätten sie das Flüchtlingscamp bereits im Jahr (…) – und somit rund drei Jahre vorher als behauptet – verlassen. Der genaue Zeitpunkt sei den zuständigen Behörden zwar nicht bekannt. Die Botschaftsanfrage vom 6. Mai 2024 sei aber nur (…) Monate nach ihrer angeblichen Ausreise am (…) erfolgt, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Behörden – bei einem tatsächlichen Verbleib im Flücht- lingscamp bis zum behaupteten Ausreisezeitpunkt – sicherlich darüber im Bilde gewesen wären. Die Beweismittel vermochten nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen: Den medizinischen Unterlagen des Camps von I._______ komme kein Beweiswert zu, zumal im Irak gar amtliche Dokumente käuflich und leicht fälschbar seien. In Bezug auf die in den Dokumenten aufgeführten Namen lägen Ungereimtheiten vor und die Bilder, welche angeblich am (…) aufgenommen worden seien, liessen weder Rückschlüsse auf den Aufnah- meort noch auf ein Aufnahmedatum zu. Bei den Schreiben von anderen Personen aus dem Flüchtlingscamp I._______ handle es sich ferner ledig- lich um Gefälligkeitsschreiben.
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E. 5.3 Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung hielt das SEM fest, unge- achtet der festgestellten Ungereimtheiten der Botschaft, begründe der al- leinige Umstand, kurdischer Flüchtling aus der Türkei zu sein und im Lager I._______ gewohnt zu haben, ohnehin keine begründete Furcht vor ernst- haften Nachteilen. Dies gelte selbst dann, wenn der türkische Staat von ihrem Aufenthalt im Flüchtlingscamp I._______ wissen sollte.
E. 5.4 Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung drohen würde, sei das Profil, das ihnen von den türkischen Behörden zugeschrieben werde: Die Beschwerdeführerin verfüge über kein politisches Profil, zumal sie le- diglich an den Feierlichkeiten zum Geburtstag von Öcalan Lieder über (…) gesungen habe. Gemäss eigenem Bekunden habe sie sich nicht für die PKK engagiert. Dass sie wegen ihres Aufenthalts im Flüchtlingscamp I._______ von den türkischen Behörden als Person wahrgenommen würde, die den türkischen Staat und dessen Souveränität gefährden könnte und deshalb verfolgt würde, sei nicht zu erwarten. Auch der Um- stand, dass ihr Bruder als Produzent von (mitunter) politischen (…) und ihre Mutter als Aktivistin in Komitees tätig sei, führe nicht zu einer anderen Be- trachtungsweise. Ihre Familie habe im Flüchtlingscamp I._______ keinen Kontakt zur PKK gepflegt. Ihr Vater und Onkel seien bereits in den 90-er Jahren verstorben – auch in diesem Zusammenhang sei kein Gefähr- dungsrisiko beziehungsweise keine objektiv begründete Furcht vor ernst- haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gegeben. Weder der Beschwerdeführer selbst noch seine Familie sei politisch aktiv gewesen. Auch wenn bei einer Rückkehr eine Befragung denkbar sei, sei nicht davon auszugehen, dass er von Verfolgungsmassnahmen ernsthaf- ten Ausmasses betroffen sein könnte, zumal er kein politisches Profil und keine Verbindungen zur PKK habe. Seine Furcht vor zukünftiger Verfol- gung sei nicht begründet.
E. 5.5 Die weiteren Vorfälle (Leben in einer Gefahrenzone, Angriffe des Isla- mischen Staates und des türkischen Staates, Einschränkung der Bewe- gungsfreiheit durch die KPD) stellten keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahmen dar. Vielmehr betreffe dies die Situation im Flüchtlingscamp I._______, von welcher sämtliche Einwohner betroffen gewesen seien.
E-4389/2025 Seite 8 Hinzu komme, dass sich die Schwierigkeiten im Flüchtlingscamp I._______ im Irak, damit in einem Drittstaat und nicht im Heimatstaat zu- getragen hätten (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG).
E. 6.1 In ihrer Beschwerde halten die Beschwerdeführerenden an ihrer Sicht- weise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdungslage und mithin an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingsei- genschaft fest. Die Beschwerde erschöpft sich hierbei jedoch weitgehend in der Wiederholung der vorinstanzlichen Vorbringen und des bereits be- kannten Sachverhaltes. Bezugnehmend auf die Botschaftsabklärung erklä- ren sie in pauschaler Weise, diese sei aus ihrer Sicht nicht stimmig und folglich unzuverlässig. Dies zumal sie bis zu ihrer Ausreise im (…) – und entgegen des entsprechenden Ergebnisses der Botschaftsabklärung – in I._______ gelebt hätten. Sie verfügten aufgrund ihres mehrjährigen Enga- gements für die kurdische Sache und ihres familiären Hintergrundes über ein politisches Profil. Im Weiteren stammten sie aus der Provinz H._______, welche für die Aktivitäten der PKK bekannt sei. Unter dem As- pekt von objektiven Nachfluchtgründen machen sie geltend, das politische Regime der Türkei habe seine Haltung gegenüber Rückkehrern aus dem Flüchtlingscamp I._______ verschärft. Sie tragen auch vor, sie hätten sub- jektive Nachfluchtgründe gesetzt, ohne dies jedoch zu substantiierten.
E. 6.2 In formeller Hinsicht rügen sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der fehlenden Einsicht in den Botschaftsbericht.
E. 7.1 Die formelle Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, da sie keine Einsicht in die Abklärungen der Schweizer Behörden erhalten hätten, erweist sich als unbegründet. Das Subeventualbegehren um Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. Ebenso ist der Begehren um Akteneinsicht in den Botschaftsbericht abzu- weisen.
E. 7.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 29 VwVG). Dieser Grundsatz dient der Sachaufklärung und stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol- chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin- gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen
E-4389/2025 Seite 9 gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Die Akteneinsicht ge- mäss Art. 26 VwVG kann von der Behörde ausnahmsweise teilweise oder ganz verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche oder private Interes- sen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG).
E. 7.3 Demnach kann die Vorinstanz der asylsuchenden Person die vollum- fängliche Einsicht in die vorliegend vorgenommene Abklärung der Schwei- zer Behörden verweigern, sofern wesentliche öffentliche Geheimhaltungs- interessen (wie namentlich die Verhinderung der Bekanntgabe von Infor- mationsquellen oder Art und Methoden der Informationsbeschaffung) dem entgegenstehen (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG). Eine rechtsgenügliche Gewäh- rung der Akteneinsicht verlangt aber, dass der betroffenen Person der we- sentliche Inhalt der entsprechenden Abklärung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu deren Inhalt äussern zu können (vgl. Art. 28 VwVG).
E. 7.4 Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Vorinstanz dargelegt, dass ge- wichtige Geheimhaltungsinteressen der vollumfänglichen Einsicht in die Abklärung der Schweizer Behörden entgegenstehen. Der wesentliche In- halt wurde ihnen im Asylverfahren zur Kenntnis gebracht (vgl. obige Aus- führungen C.b). Ebenso wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich namentlich zum Ergebnis der Botschaftsabklärung zu äussern. Mit dem pauschalen Einwand der angeblich ungenauen Botschaftsabklärung vermögen sie auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Weshalb die Abklärungen der Schweizer Behörden nicht stimmig sein sollten, er- schliesst sich dem Gericht nicht.
E. 8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdeführenden vermögen den vorinstanzlichen Erwägungen mit ihrer Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II).
E-4389/2025 Seite 10
E. 8.2 Eingangs ist mit der Vorinstanz auf die zeitlichen Ungereimtheiten ihrer Ausreise und die damit einhergehende Verletzung der Wahrheits- respek- tive Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinzuweisen. Die Beschwerdeführen- den betonten beide, sie seien (…) respektive (…) in den Irak geflüchtet, hätten bis zur Ausreise an verschiedenen Orten im Irak und zuletzt im Flüchtlingscamp I._______ gelebt und seien seither nie in die Türkei zu- rückgekehrt (vgl. act. 29, F33-F41; act. 32, F22-F36). Dies steht im Wider- spruch zu der Botschaftsabklärung und ist offenkundig wahrheitswidrig. Gewichtige Zweifel bezüglich ihrer vorgebrachten Ausreise sind nur schon daher anzubringen, weil die Flüchtlingsausweise im (…) respektive (…) – und damit vor ihrer Ausreise – abgelaufen sind (vgl. act. 27, ID-006). Die rechtsmittelweise eingereichten Beweismittel vermögen das Ergebnis der Botschaftsabklärung nicht umzustossen. Mit dem Universitätsdiplom der Universität in J._______ datierend vom (…) und vermögen sie den Aufent- halt in I._______ für den vorliegend interessierenden Zeitraum (…) bis (…) offenkundig nicht darzulegen. Der Ausweis der Beschwerdeführerin ist kein amtliches Dokument, weshalb diesem kein Beweiswert für den geltend ge- machten Aufenthalt in I._______ für den besagten Zeitraum zukommt. Schliesslich sind die rechtsmittelweise eingereichten medizinischen Unter- lagen inhaltsgleich mit den vorinstanzlich eingereichten und wurden bereits hinlänglich gewürdigt (vgl. E. 5.2). Inwiefern die Botschaftsabklärung nicht stimmig sein sollte, erschliesst sich dem Gericht nicht.
E. 8.3 Vor dem Hintergrund der Verletzung ihrer Wahrheits- und Mitwirkungs- pflichten ist die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden er- schüttert. Dies ist bei der Prüfung ihrer Vorbringen zu berücksichtigen, die hiermit in weiten Teilen in sich zusammenbrechen.
E. 8.4 Das Gericht hat in seiner bisherigen Praxis ohnehin festgehalten, dass der alleinige Umstand, kurdischer Flüchtling aus der Türkei zu sein und im Lager I._______ gewohnt zu haben, bei einer Rückkehr in die Türkei noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung mit sich bringe. Vielmehr sei das Profil der Betroffenen, welches ihnen von den türkischen Behörden zugeschrieben werden dürfte, ausschlaggebend. Dabei seien namentlich die Herkunft, der familiäre Hintergrund und das Umfeld, in dem eine Person aufgewachsen sei, von Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts [BVGer] E-27/2017 vom 12. Juni 2020 E. 6.7 m.H. auf das Urteil des BVGer E-3603/2016 vom 9. Mai 2018 E. 4.2; vgl. ferner Urteil des BVGer D-779/2018 vom 8. April 2019 E. 9.1). Vor diesem Hintergrund wäre –
E-4389/2025 Seite 11 selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Aufenthaltsdauer im Lager I._______ in casu ohnehin kein rechtserhebliches Profil festzustellen.
E. 8.5 Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden bis- her Probleme mit den türkischen Behörden gehabt hätten. Das politische Profil der Beschwerdeführenden sowie ihr familiärer Hintergrund reichen nicht aus, um die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft zu begrün- den (vgl. Urteil des BVGer E-6582/2019 vom 3. Februar 2020 E. 5.1.3). Sie haben sich politisch nie in einer Art und Weise betätigt, die ein mögliches Verfolgungsinteresse seitens des türkischen Staates hervorrufen würde. Die Beschwerdeführenden haben keine Verbindungen zur PKK. Die Ver- bindungen respektive die Unterstützung der Familienmitglieder der Be- schwerdeführenden zur PKK sind als äusserst niederschwellig zu bezeich- nen (Verteilen von […]) und liegen weit zurück; der Vater und der Onkel der Beschwerdeführerin und die Eltern des Beschwerdeführers sind seit meh- reren Jahrzehnten verstorben (vgl. act. 29, F88; act. 32, F57, F61). Das dokumentarische Porträt ihrer Familie in «(…)» anfangs der 2000er Jahre liegt weit zurück und dürfte daher aus Sicht der türkischen Behörden kaum von Bedeutung sein. Auch wenn den türkischen Behörden bekannt sein dürfte, dass sich die Beschwerdeführenden im Flüchtlingscamp I._______ aufgehalten haben, ist aufgrund ihres fehlenden politischen Profils nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei in den Augen des türkischen Staates als missliebige Personen angesehen werden könn- ten. Daran ändern auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren einge- reichten Fotos (der Beschwerdeführerin mit Porträts von Öcalan, der Teil- nahme an Veranstaltungen in traditioneller Kleidung und […]) nichts. Dem Bundesverwaltungsgericht sind die Verhältnisse in I._______ bekannt und es verkennt die in vielen Bereichen schwierige Situation im Camp nicht. Die Gewährung von Asyl stellt jedoch keine Wiedergutmachung für erlitte- nes Unrecht dar.
E. 8.6 Schliesslich gehen aus den Akten weder Nachfluchtgründe hervor, noch machen das die Beschwerdeführer in einer substantiierten Weise gel- tend.
E. 8.7 Es ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen, einen flüchtlings- rechtlich relevanten Sachverhalt geltend zu machen und die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abge- lehnt. Das Hauptbegehren und Eventualbegehren ist abzuweisen.
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E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-4389/2025 Seite 13
E. 10.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 10.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den
E-4389/2025 Seite 14 Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. Novem- ber 2024 E. 13.4.8) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allge- meiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.3.1; E- 2377/2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1; D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4).
E. 10.3.3 Es kann weiter in Einklang mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen nicht in eine existenzielle Notlage geraten wür- den. Für die diesbezüglichen Einzelheiten kann auf die im Resultat zutref- fende und ausführliche Begründung in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2) verwiesen werden.
E. 10.3.4 Die Ausführungen zur individuellen Unzumutbarkeit in der Be- schwerde (Landesabwesenheit, Unterricht in kurdischer Sprache) vermö- gen die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen. Vor dem Hinter- grund der Verletzung ihrer Wahrheitspflicht und der damit verbundenen fraglichen persönlichen Glaubwürdigkeit sind gewisse Zweifel in Bezug auf ihre Biographie ohnehin berechtigt (vgl. oben E.8.3).
E. 10.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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E. 12.1 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegen- den Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) sind ungeachtet der gel- tend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Be- schwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4389/2025 Urteil vom 16. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Victoria Zelada, Caritas Genève - Service Juridique, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 16. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, türkische Staatsangehörige und kurdischer Ethnie, suchten am 25. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. Am 3. Mai 2024 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-29/20 und [...]-32/13 [nachfolgend act. 29, act. 32]) und am 10. Mai 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. act. 36). B. B.a B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie stamme aus dem Dorf F._______, im Landkreis G._______ und der Provinz H._______. Im Jahr (...) sei sie zusammen mit ihrer Mutter und Geschwistern aus der Türkei geflohen. Sie habe in verschiedenen Flüchtlingscamps im Nordirak gelebt, bevor sie (...) ins Flüchtlingscamp I._______ umgesiedelt sei. In J._______ habe sie (...) studiert. In den 90-er Jahren sei der türkische Staat massiv gegen die kurdische Bevölkerung in K._______, in der Provinz H._______ vorgegangen. Ihr Vater und ihr Onkel väterlicherseits hätten die PKK mit Lebensmitteln und Kleidung unterstützt. Vom türkischen Staat seien sie oft in Gewahrsam genommen und gefoltert worden. Von Tausenden - auch von ihrem Vater und Onkel väterlicherseits - sei verlangt worden, gegen die Kurden zu kämpfen. Weil sie dies abgelehnt hätten, seien sie getötet worden. Anfang der 2000er Jahren habe ein Kamerateam vom kurdischen Sender «(...)» ihr Leben dokumentiert. Im Film seien Märtyrer, darunter auch ihr Vater und Onkel väterlicherseits, abgebildet worden. Zum Geburtstag von Abdullah Öcalan habe sie (...) gesungen. Ihre Mutter habe sich im Camp in einem Komitee für (...) und in einem Komitee (...) engagiert. Ihr Bruder (...) mit mitunter politischem Inhalt. Ihre Mutter, ihr Bruder und ihre jüngere Schwester lebten immer noch im Camp. Sie verfügten über keine Kontakte zur PKK. 2014 habe der IS (Islamische Staat) das Camp angegriffen und ab 2016 habe der türkische Staat Drohnenangriffe verübt. Ein Onkel väterlicherseits sei bei einem Drohnenangriff ums Leben gekommen, ein anderer sei nach einer Inhaftierung verstorben. B.b A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf L._______, im Landkreis G._______ und in der Provinz H._______ geboren. Er habe während drei Jahren die Schule besucht und sei später in J._______, M._______, N._______ und O._______ als (...) tätig gewesen. Das Heimatdorf seiner Grosseltern sei im Jahr (...) bombardiert und zerstört worden. Von seiner Familie - auch von den Bewohnern seines Dorfs - sei verlangt worden als Spitzel zu arbeiten, was sie abgelehnt hätten. Im Jahr (...) sei er zusammen mit seiner Familie aus der Türkei geflohen. Auf der Flucht nach Südkurdistan seien seine Eltern gestorben. Mit seinen Grosseltern und seiner Tante väterlicherseits habe er in verschiedenen Flüchtlingscamps im Nordirak gelebt, bevor er (...) ins Flüchtlingscamp I._______ umgesiedelt sei. Bei einem Drohnenangriff auf das Camp sei ein Onkel väterlicherseits ums Leben gekommen, ein anderer Onkel väterlicherseits sei vergiftet worden. Vom Hörensagen habe er erfahren, dass seine Eltern die PKK mit Lebensmitteln unterstützt hätten. Abgesehen davon sei weder seine Familie noch er politisch aktiv gewesen. Gemeinsam sei er mit seiner Familie am (...) aus dem Flüchtlingscamp I._______ ausgereist und über ihm unbekannte Länder in die Schweiz eingereist. B.c Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel wird auf Ziff. I 3 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. C.a Am 6. Mai 2024 ersuchte das SEM die Schweizerische Vertretung in Jordanien um nähere Abklärungen betreffend ihren geltend gemachten langjährigen Aufenthalt im Flüchtlingscamp I._______. C.b Am 10. April 2025 wurde den Beschwerdeführenden der wesentliche Inhalt der Botschaftsanfrage und des entsprechenden Botschaftsberichts zur Stellungnahme unterbreitet. Darin führte das SEM insbesondere aus, gemäss den Abklärungen seien die Beschwerdeführenden im Flüchtlingscamp I._______ registriert gewesen und die Flüchtlingsausweise seien authentisch. Indes hätten sie das Flüchtlingscamp im Jahr (...) verlassen. Dies stehe im offenen Widerspruch mit ihren Protokollaussagen, wonach sie das Flüchtlingscamp am (...) verlassen hätten. C.c Nach gewährter Fristerstreckung äusserten sie sich mit Schreiben vom 13. Mai 2025 dazu. D. Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung (Dispositivziffer 3), setzte eine Ausreisefrist an (Dispositivziffer 4), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5), händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6) und wies den Antrag auf teilweise Akteneinsicht in den Botschaftsbericht (Dispositivziffer 7) sowie auf zeitweilige Sistierung der Entscheidfällung (Dispositivziffer 8) ab. E. Die Beschwerdeführenden fochten die Verfügung mit Eingabe vom 17. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Akteneinsicht in den Botschaftsbericht. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie folgende Beweismittel ein (jeweils in Kopie):
- ein Masterdiplom des Instituts für (...) der Universität P._______ in J._______ von (...),
- einen Ausweis der Beschwerdeführerin,
- zwei inhaltsgleiche Arztrezepte mit dem Abdruck eines Stempels «(...)» vom (...),
- zwei inhaltsgleiche Laborberichte des «(...)» vom (...),
- diverse undatierte Bilder (insbesondere von Veranstaltungsteilnahmen in traditioneller Kleidung und Porträts von Öcalan). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung durch türkische Streitkräfte in den 1990er Jahren sei unbestritten. Allerdings hätten sie die Türkei im Kindsalter verlassen. Weder sie noch ihre Eltern seien von gezielten Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen, sondern Opfer der damaligen Kriegswirren geworden. 5.2 Gemäss Botschaftsbericht hätten sie das Flüchtlingscamp bereits im Jahr (...) - und somit rund drei Jahre vorher als behauptet - verlassen. Der genaue Zeitpunkt sei den zuständigen Behörden zwar nicht bekannt. Die Botschaftsanfrage vom 6. Mai 2024 sei aber nur (...) Monate nach ihrer angeblichen Ausreise am (...) erfolgt, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Behörden - bei einem tatsächlichen Verbleib im Flüchtlingscamp bis zum behaupteten Ausreisezeitpunkt - sicherlich darüber im Bilde gewesen wären. Die Beweismittel vermochten nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen: Den medizinischen Unterlagen des Camps von I._______ komme kein Beweiswert zu, zumal im Irak gar amtliche Dokumente käuflich und leicht fälschbar seien. In Bezug auf die in den Dokumenten aufgeführten Namen lägen Ungereimtheiten vor und die Bilder, welche angeblich am (...) aufgenommen worden seien, liessen weder Rückschlüsse auf den Aufnahmeort noch auf ein Aufnahmedatum zu. Bei den Schreiben von anderen Personen aus dem Flüchtlingscamp I._______ handle es sich ferner lediglich um Gefälligkeitsschreiben. 5.3 Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung hielt das SEM fest, ungeachtet der festgestellten Ungereimtheiten der Botschaft, begründe der alleinige Umstand, kurdischer Flüchtling aus der Türkei zu sein und im Lager I._______ gewohnt zu haben, ohnehin keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Dies gelte selbst dann, wenn der türkische Staat von ihrem Aufenthalt im Flüchtlingscamp I._______ wissen sollte. 5.4 Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung drohen würde, sei das Profil, das ihnen von den türkischen Behörden zugeschrieben werde: Die Beschwerdeführerin verfüge über kein politisches Profil, zumal sie lediglich an den Feierlichkeiten zum Geburtstag von Öcalan Lieder über (...) gesungen habe. Gemäss eigenem Bekunden habe sie sich nicht für die PKK engagiert. Dass sie wegen ihres Aufenthalts im Flüchtlingscamp I._______ von den türkischen Behörden als Person wahrgenommen würde, die den türkischen Staat und dessen Souveränität gefährden könnte und deshalb verfolgt würde, sei nicht zu erwarten. Auch der Umstand, dass ihr Bruder als Produzent von (mitunter) politischen (...) und ihre Mutter als Aktivistin in Komitees tätig sei, führe nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Ihre Familie habe im Flüchtlingscamp I._______ keinen Kontakt zur PKK gepflegt. Ihr Vater und Onkel seien bereits in den 90-er Jahren verstorben - auch in diesem Zusammenhang sei kein Gefährdungsrisiko beziehungsweise keine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gegeben. Weder der Beschwerdeführer selbst noch seine Familie sei politisch aktiv gewesen. Auch wenn bei einer Rückkehr eine Befragung denkbar sei, sei nicht davon auszugehen, dass er von Verfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte, zumal er kein politisches Profil und keine Verbindungen zur PKK habe. Seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei nicht begründet. 5.5 Die weiteren Vorfälle (Leben in einer Gefahrenzone, Angriffe des Islamischen Staates und des türkischen Staates, Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch die KPD) stellten keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahmen dar. Vielmehr betreffe dies die Situation im Flüchtlingscamp I._______, von welcher sämtliche Einwohner betroffen gewesen seien. Hinzu komme, dass sich die Schwierigkeiten im Flüchtlingscamp I._______ im Irak, damit in einem Drittstaat und nicht im Heimatstaat zugetragen hätten (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). 6. 6.1 In ihrer Beschwerde halten die Beschwerdeführerenden an ihrer Sichtweise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdungslage und mithin an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fest. Die Beschwerde erschöpft sich hierbei jedoch weitgehend in der Wiederholung der vorinstanzlichen Vorbringen und des bereits bekannten Sachverhaltes. Bezugnehmend auf die Botschaftsabklärung erklären sie in pauschaler Weise, diese sei aus ihrer Sicht nicht stimmig und folglich unzuverlässig. Dies zumal sie bis zu ihrer Ausreise im (...) - und entgegen des entsprechenden Ergebnisses der Botschaftsabklärung - in I._______ gelebt hätten. Sie verfügten aufgrund ihres mehrjährigen Engagements für die kurdische Sache und ihres familiären Hintergrundes über ein politisches Profil. Im Weiteren stammten sie aus der Provinz H._______, welche für die Aktivitäten der PKK bekannt sei. Unter dem Aspekt von objektiven Nachfluchtgründen machen sie geltend, das politische Regime der Türkei habe seine Haltung gegenüber Rückkehrern aus dem Flüchtlingscamp I._______ verschärft. Sie tragen auch vor, sie hätten subjektive Nachfluchtgründe gesetzt, ohne dies jedoch zu substantiierten. 6.2 In formeller Hinsicht rügen sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der fehlenden Einsicht in den Botschaftsbericht. 7. 7.1 Die formelle Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, da sie keine Einsicht in die Abklärungen der Schweizer Behörden erhalten hätten, erweist sich als unbegründet. Das Subeventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. Ebenso ist der Begehren um Akteneinsicht in den Botschaftsbericht abzuweisen. 7.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 29 VwVG). Dieser Grundsatz dient der Sachaufklärung und stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Die Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG kann von der Behörde ausnahmsweise teilweise oder ganz verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG). 7.3 Demnach kann die Vorinstanz der asylsuchenden Person die vollumfängliche Einsicht in die vorliegend vorgenommene Abklärung der Schweizer Behörden verweigern, sofern wesentliche öffentliche Geheimhaltungsinteressen (wie namentlich die Verhinderung der Bekanntgabe von Informationsquellen oder Art und Methoden der Informationsbeschaffung) dem entgegenstehen (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG). Eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlangt aber, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der entsprechenden Abklärung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu deren Inhalt äussern zu können (vgl. Art. 28 VwVG). 7.4 Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Vorinstanz dargelegt, dass gewichtige Geheimhaltungsinteressen der vollumfänglichen Einsicht in die Abklärung der Schweizer Behörden entgegenstehen. Der wesentliche Inhalt wurde ihnen im Asylverfahren zur Kenntnis gebracht (vgl. obige Ausführungen C.b). Ebenso wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich namentlich zum Ergebnis der Botschaftsabklärung zu äussern. Mit dem pauschalen Einwand der angeblich ungenauen Botschaftsabklärung vermögen sie auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Weshalb die Abklärungen der Schweizer Behörden nicht stimmig sein sollten, erschliesst sich dem Gericht nicht. 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdeführenden vermögen den vorinstanzlichen Erwägungen mit ihrer Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II). 8.2 Eingangs ist mit der Vorinstanz auf die zeitlichen Ungereimtheiten ihrer Ausreise und die damit einhergehende Verletzung der Wahrheits- respektive Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinzuweisen. Die Beschwerdeführenden betonten beide, sie seien (...) respektive (...) in den Irak geflüchtet, hätten bis zur Ausreise an verschiedenen Orten im Irak und zuletzt im Flüchtlingscamp I._______ gelebt und seien seither nie in die Türkei zurückgekehrt (vgl. act. 29, F33-F41; act. 32, F22-F36). Dies steht im Widerspruch zu der Botschaftsabklärung und ist offenkundig wahrheitswidrig. Gewichtige Zweifel bezüglich ihrer vorgebrachten Ausreise sind nur schon daher anzubringen, weil die Flüchtlingsausweise im (...) respektive (...) - und damit vor ihrer Ausreise - abgelaufen sind (vgl. act. 27, ID-006). Die rechtsmittelweise eingereichten Beweismittel vermögen das Ergebnis der Botschaftsabklärung nicht umzustossen. Mit dem Universitätsdiplom der Universität in J._______ datierend vom (...) und vermögen sie den Aufenthalt in I._______ für den vorliegend interessierenden Zeitraum (...) bis (...) offenkundig nicht darzulegen. Der Ausweis der Beschwerdeführerin ist kein amtliches Dokument, weshalb diesem kein Beweiswert für den geltend gemachten Aufenthalt in I._______ für den besagten Zeitraum zukommt. Schliesslich sind die rechtsmittelweise eingereichten medizinischen Unterlagen inhaltsgleich mit den vorinstanzlich eingereichten und wurden bereits hinlänglich gewürdigt (vgl. E. 5.2). Inwiefern die Botschaftsabklärung nicht stimmig sein sollte, erschliesst sich dem Gericht nicht. 8.3 Vor dem Hintergrund der Verletzung ihrer Wahrheits- und Mitwirkungspflichten ist die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden erschüttert. Dies ist bei der Prüfung ihrer Vorbringen zu berücksichtigen, die hiermit in weiten Teilen in sich zusammenbrechen. 8.4 Das Gericht hat in seiner bisherigen Praxis ohnehin festgehalten, dass der alleinige Umstand, kurdischer Flüchtling aus der Türkei zu sein und im Lager I._______ gewohnt zu haben, bei einer Rückkehr in die Türkei noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung mit sich bringe. Vielmehr sei das Profil der Betroffenen, welches ihnen von den türkischen Behörden zugeschrieben werden dürfte, ausschlaggebend. Dabei seien namentlich die Herkunft, der familiäre Hintergrund und das Umfeld, in dem eine Person aufgewachsen sei, von Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-27/2017 vom 12. Juni 2020 E. 6.7 m.H. auf das Urteil des BVGer E-3603/2016 vom 9. Mai 2018 E. 4.2; vgl. ferner Urteil des BVGer D-779/2018 vom 8. April 2019 E. 9.1). Vor diesem Hintergrund wäre - selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Aufenthaltsdauer im Lager I._______ in casu ohnehin kein rechtserhebliches Profil festzustellen. 8.5 Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden bisher Probleme mit den türkischen Behörden gehabt hätten. Das politische Profil der Beschwerdeführenden sowie ihr familiärer Hintergrund reichen nicht aus, um die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Urteil des BVGer E-6582/2019 vom 3. Februar 2020 E. 5.1.3). Sie haben sich politisch nie in einer Art und Weise betätigt, die ein mögliches Verfolgungsinteresse seitens des türkischen Staates hervorrufen würde. Die Beschwerdeführenden haben keine Verbindungen zur PKK. Die Verbindungen respektive die Unterstützung der Familienmitglieder der Beschwerdeführenden zur PKK sind als äusserst niederschwellig zu bezeichnen (Verteilen von [...]) und liegen weit zurück; der Vater und der Onkel der Beschwerdeführerin und die Eltern des Beschwerdeführers sind seit mehreren Jahrzehnten verstorben (vgl. act. 29, F88; act. 32, F57, F61). Das dokumentarische Porträt ihrer Familie in «(...)» anfangs der 2000er Jahre liegt weit zurück und dürfte daher aus Sicht der türkischen Behörden kaum von Bedeutung sein. Auch wenn den türkischen Behörden bekannt sein dürfte, dass sich die Beschwerdeführenden im Flüchtlingscamp I._______ aufgehalten haben, ist aufgrund ihres fehlenden politischen Profils nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei in den Augen des türkischen Staates als missliebige Personen angesehen werden könnten. Daran ändern auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos (der Beschwerdeführerin mit Porträts von Öcalan, der Teilnahme an Veranstaltungen in traditioneller Kleidung und [...]) nichts. Dem Bundesverwaltungsgericht sind die Verhältnisse in I._______ bekannt und es verkennt die in vielen Bereichen schwierige Situation im Camp nicht. Die Gewährung von Asyl stellt jedoch keine Wiedergutmachung für erlittenes Unrecht dar. 8.6 Schliesslich gehen aus den Akten weder Nachfluchtgründe hervor, noch machen das die Beschwerdeführer in einer substantiierten Weise geltend. 8.7 Es ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen, einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt geltend zu machen und die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. Das Hauptbegehren und Eventualbegehren ist abzuweisen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.3.1; E-2377/2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1; D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4). 10.3.3 Es kann weiter in Einklang mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen nicht in eine existenzielle Notlage geraten würden. Für die diesbezüglichen Einzelheiten kann auf die im Resultat zutreffende und ausführliche Begründung in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2) verwiesen werden. 10.3.4 Die Ausführungen zur individuellen Unzumutbarkeit in der Beschwerde (Landesabwesenheit, Unterricht in kurdischer Sprache) vermögen die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen. Vor dem Hintergrund der Verletzung ihrer Wahrheitspflicht und der damit verbundenen fraglichen persönlichen Glaubwürdigkeit sind gewisse Zweifel in Bezug auf ihre Biographie ohnehin berechtigt (vgl. oben E.8.3). 10.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: