Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reichten am 13. Juni 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 20. Juni 2019 wurden sie zur Person befragt (BzP). Sodann folgten am 25. Juli 2019 sowie am 19. März 2018 (recte: 19. August 2019) die Anhörungen zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 26 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Sie stammten aus der Provinz H._______. Noch im (...) (im Jahr [...]) hätten ihre jeweiligen Familien die Heimat Richtung Nordirak verlassen müssen, da die türkische Regierung im Kampf gegen die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) den Druck auf die kurdische Bevölkerung verstärkt und eine Vielzahl von Dörfer, darunter auch ihre Heimatdörfer, zerstört habe. Es sei zu willkürlichen Verhaftungen gekommen, um die kurdische Bevölkerung dazu zu bewegen, sich den türkischen Behörden anzuschliessen. Auch sein Vater - dieser sei nie PKK-Kämpfer gewesen, habe die Partei aber finanziell oder mit Lebensmitteln unterstützt - sei während der Jahre (...) wiederholt, teils für mehrere Monate, von den türkischen Behörden in Gewahrsam genommen worden. Neben (...) seiner Brüder seien insgesamt (...) Familienangehörige im Kampf für die PKK zwischen den Jahren (...) sowie im Jahr (...) ums Leben gekommen. Im Nordirak hätten sie in verschiedenen Flüchtlingslagern gelebt, bis sie im Lager I._______ im Jahr (...) eine feste Bleibe gefunden hätten. Die Folgejahre seien gut gewesen. Er habe sich frei bewegen und arbeiten sowie sich ein Haus und Auto anschaffen können. Im Jahr (...) habe er die Beschwerdeführerin geheiratet und später seien ihre (...) Kinder zur Welt gekommen. Er sei zudem Mitglied eines Volksrats im Lager gewesen. Dieser Rat, bestehend aus ungefähr 150 Personen, habe sich den privaten Problemen der Personen im Lager angenommen. Er sei kein Kämpfer, aber Sympathisant der PKK gewesen. So habe er hin und wieder Verletzte zur Behandlung von I._______ nach J._______, Irak, gefahren. Im Jahr (...) habe der Islamische Staat (IS) das Lager angegriffen. Die Bevölkerung von I._______ habe fliehen müssen, bis das Lager habe zurückerobert werden können. Zwar sei das Lager vom IS befreit gewesen, dieser habe das Lager aber immer wieder bombardiert. Nachdem sich im Jahr 2017 der Nordirak für die Unabhängigkeit ausgesprochen habe, hätten sie sich zwischen den Fronten der Kurden und Araber befunden. Gleichzeitig sei die Beschwerdeführerin schwanger und in schlechter psychischer Verfassung gewesen. Schliesslich hätten sie den Fortgang von I._______ beschlossen. Seine Eltern und restlichen Familienmitglieder lebten nach wie vor im Lager. Er habe nie Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Dennoch sei eine Rückkehr in die Türkei angesichts der dortigen Bedrohungslage, da er in I._______ gelebt habe und seine Brüder PKK-Kämpfer gewesen seien, nicht möglich. Daher seien sie im (...) 2019 illegal über die Türkei, Griechenland und weitere Länder in die Schweiz gereist. B.b Die Beschwerdeführerin ergänzte, vor der Ausreise ihrer gesamten Familie aus der Türkei im Jahr (...) sei es zu einer Vielzahl willkürlicher Verhaftungen gekommen. Auch ihr Vater sei von den türkischen Behörden immer wieder mitgenommen worden. Nach den Freilassungen habe dieser jeweils aus Angst in Höhlen oder bei Verwandten übernachtet. Die türkischen Behörden hätten versucht, Kurden für sich zu rekrutieren. Als ihr Heimatdorf zerstört worden sei, hätten sie fliehen müssen. Aus ihrer Kernfamilie habe sich niemand für die PKK engagiert. Da sie in der Türkei nichts mehr hätten und (...) Brüder des Beschwerdeführers im Kampf für die PKK getötet worden seien, hätten sie Angst, in die Türkei zurückzukehren. B.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre irakischen Flüchtlingsausweise, eine Lebensmittelkarte aus dem Flüchtlingslager I._______, die Geburtsscheine der Kinder und eine irakische Registrierungsbestätigung im Original, ferner einen Impfausweis ihrer Tochter G._______, den Führerschein des Beschwerdeführers, eine Registrierung des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees), die UNHCR-Ausweise und irakischen Flüchtlingsausweise der Eltern des Beschwerdeführers, jeweils in Kopie, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 26. August 2019 wurden die Beschwerdeführenden - aufgrund einer längeren Abwesenheit der für ihre Verfahren zuständigen Fachspezialistin - dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 11. November 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Schreiben vom 25. November 2019 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das SEM um eine Neubeurteilung im Sinne der Asylgewährung, alternativ um Akteneinsicht. Dem Schreiben wurden das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3603/2016 vom 9. Mai 2018 (worin ein ähnlich gelagerter Sachverhalt behandelt worden sei) sowie mehrere positive Asylentscheide (ebenfalls ähnliche Fälle) beigelegt. F. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter soweit möglich die beantragte Akteneinsicht. G. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten, die angefochtene Verfügung vom 11. November 2019 sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei ihnen eine angemessene Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel bezüglich ihres Aufenthalts im Lager I._______ anzusetzen. Der Beschwerde wurden die dem SEM bereits eingereichten Kopien des Urteils E-3606/2016 sowie mehrerer positiver Asylentscheide, zudem eine Unterstützungsbestätigung vom 21. November 2019 beigelegt. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). I. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2019 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet und festgehalten, über die weiteren Begehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Ferner wurde das SEM - unter Hinweis auf die Beschwerdebeilagen - um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. J. Mit Vernehmlassung vom 31. Dezember 2019 hielt die Vorinstanz ohne weitere Ausführungen an ihren Erwägungen fest. Diese wurde den Beschwerdeführenden am 6. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen auf Angehörige und Verwandte der primär betroffenen Person, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person gezielt ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-) Verfolgung muss ferner kausal für die Ausreise aus dem Heimatstaat und im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4347/2015 vom 4. März 2019 E. 6.4.1; E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG).
E. 5.1.1 Die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung durch türkische Streitkräfte in den 1990er Jahren sei nicht in Frage zu Stellen. Allerdings entfalte der Umstand, dass die Beschwerdeführenden in der Folge dieser kriegerischen Auseinandersetzungen aus ihren Heimatdörfern vertrieben worden seien, keine Asylrelevanz. Ihren Ausführungen seien keine Hinweise zu entnehmen, dass vor ihrer Ausreise aus der Türkei gegen sie persönlich gerichtete, gezielte Verfolgungsmassnahmen stattgefunden hätten, zumal sie bei der Ausreise noch (...) gewesen seien.
E. 5.1.2 Dies gelte auch für die geltend gemachte schwierige Situation im Flüchtlingslager I._______ im Irak nach Einmarsch des IS im Jahr (...). Auch den diesbezüglichen Schilderungen sei keine persönlich gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgung zu entnehmen. Vielmehr würden beide auf die Situation allgemeiner Gewalt hinweisen, welcher sie sowie sämtliche Bewohner des Lagers ausgesetzt gewesen seien. Hinzu komme, dass sich diese Schwierigkeiten im Irak, mithin in einem Drittstaat, zugetragen hätten, und nicht im Heimatstaat der Beschwerdeführenden (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Daher bedürften die dortigen Probleme keiner vertieften Würdigung.
E. 5.1.3 Sodann sei festzuhalten, dass alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführenden viele Jahre im Lager I._______ gelebt hätten, nicht zu einem politischen Profil respektive einer asylrelevanten Gefährdung führe. Dies selbst dann nicht, wenn der türkische Staat von ihrem Aufenthalt im Lager wisse (m.H. auf das Urteil des BVGer D-779/2018 vom 8. April 2019).
E. 5.1.4 Weiter habe sich die Menschenrechtslage in der Türkei seit Sommer 2015 verschlechtert. In spezifisch gelagerten Einzelfällen seien Reflexverfolgungen durch die türkischen Behörden bekannt geworden. Diese stünden insbesondere im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach Personen, die untergetaucht seien oder sich im Ausland aufhielten und denen ausgeprägte oppositionelle oder exilpolitische Aktivitäten vorgeworfen würden. In solchen Fällen könne es vorkommen, dass die Behörden nahe Angehörige drangsalierten oder bedrohten, um deren untergetauchte Familienmitglieder zu bewegen, sich den Behörden zu stellen. Grundsätzlich sei eine begründete Furcht vor asylrelevanter Reflexverfolgung nur beim Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen (mit Hinweis u.a. auf das Urteil des BVGer E-6244/2016 vom 9. Mai 2018). Dies sei etwa dann der Fall, wenn die betroffene Person bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe, oder wenn die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, diese würde mit dem Gesuchten in Kontakt stehen. Darüber hinaus müsse seitens der türkischen Behörden aufgrund des spezifischen Profils und Umfelds der gesuchten Person ein ausgeprägtes Interesse an deren Ergreifung bestehen. Demgegenüber bestehe bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen wären. Zudem seien behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen zu wenig intensiv, um asylrelevant zu sein. Die Beschwerdeführenden hätten erklärt, eine Rückkehr in die Türkei komme aufgrund der dort für sie bestehenden Bedrohungssituation nicht in Frage. Der Beschwerdeführer habe angegeben, wenn der türkische Staat erfahre, dass er aus dem Flüchtlingslager I._______ komme, müsse er als Spion tätig werden, man würde ihn inhaftieren oder töten. Sein Vater sei im Jahr (...) wiederholt verhaftet worden und (...) Brüder sowie weitere Verwandte hätten sich der PKK angeschlossen und seien ums Leben gekommen. Er selbst habe hin und wieder verletzte PKK-Angehörige von I._______ nach J._______ ins Spital gefahren. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie sowie ihre Kernfamilie hätten sich nie für die PKK engagiert. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie aber, dass ihr Ehemann wegen seiner gefallenen Brüder ums Leben und ihr Vater ins Gefängnis kommen würde. Diesen Angaben sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden nie persönliche oder konkrete Probleme mit den türkischen Behörden gehabt hätten. Auch seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die türkischen Behörden Verwandte mit Bezug zur PKK ausgeschrieben hätten oder vermuten würden, die Beschwerdeführenden seien in Kontakt zu solchen Personen. Ein politisch aktives Engagement hätten beide verneint. Entsprechend sei eine Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei unbegründet. Es seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass die Beschwerdeführenden wegen ihres familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von ernsthaften Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen sein könnten. Nach dem Gesagten bedürften die eingereichten Dokumente und Beweismittel keiner weiteren Würdigung. Insgesamt erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass ihre Asylgesuche abzulehnen seien.
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführenden rügten zunächst, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV), da das SEM Art. 54 AsylG anzuwenden scheine, ohne dies auszuführen (S. 6 f.). Das SEM sei jedoch verpflichtet, Entscheide derart zu begründen, dass eine Anfechtung möglich sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb die Verfügung des SEM aufzuheben sei.
E. 5.2.2 In materieller Hinsicht brachten die Beschwerdeführenden vor, sie stammten aus politischen Familien. Die Väter seien festgehalten und misshandelt worden. Mehrere Familienmitglieder seien im Kampf für die PKK umgekommen. Sie hätten aus ihren Dörfern fliehen müssen, da sie sich dem türkischen Regime nicht angeschlossen hätten. Es sei - insbesondere den türkischen Behörden - bekannt, dass das Lager I._______ von vielen PKK-Anhängern bewohnt werde. Auch er, der Beschwerdeführer, sei dort Sympathisant der PKK geworden. Er habe gelegentlich Verletzte für die PKK transportiert und das Lager, als es unter anderem vom IS angegriffen worden sei, zusammen mit allen anderen Bewohnern verteidigt. Er sei zudem im Volksrat des Lagers gewesen. Falls die türkischen Behörden, die das Lager immer wieder angreifen und unter Druck setzen würden, in Kenntnis davon seien, drohten ihm bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgungsmassnahmen. Es sei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf einige positive Asylentscheide hinzuweisen, in denen ähnliche Sachverhalte behandelt worden seien (Beilagen zur Beschwerde). Ein grundlegender Widerspruch in der Begründung des SEM bestehe darin, dass das Risiko einer Verfolgung in der angefochtenen Verfügung nur hinsichtlich der Türkei (nicht bezüglich Irak) geprüft worden sei, ohne dass ein Vollzug dorthin angeordnet worden sei. Überdies sei weder verständlich, weshalb sie kein Motiv zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllten, sie keine Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei riskieren würden, aber dennoch in der Schweiz bleiben sollten, noch sei begründet worden, weshalb ein Wegweisungsvollzug in die Türkei nicht durchführbar sei. Das SEM anerkenne, dass sie aus Familien stammten, die sich für die kurdische Bevölkerung eingesetzt hätten und dass er, der Beschwerdeführer, sich im Lager I._______ engagiert habe. Dieses Engagement könne ernsthafte Nachteile begründen, zumal bereits das Verlassen des Lagers keine Flucht vor einer Situation allgemeiner Gewalt sei (vgl. Urteil des BVGer E-3603/2016 E. 3.4 und 4 ff.). Es bestehe kein Grund, zwischen ihren Motiven der Flucht aus der Türkei und denjenigen aus dem Irak zu unterscheiden. Insgesamt erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft.
E. 6.1 Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobene formelle Rüge einzugehen, wonach die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
E. 6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 6.3 In der Beschwerdeschrift wird nicht ausgeführt, inwiefern sich das SEM auf subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG beziehe, ohne dies zu begründen. Solches ist auch nicht ersichtlich. In der angefochtenen Verfügung wird zutreffend dargelegt, weshalb die geltend gemachten Schwierigkeiten, die sich im Drittstaat Irak ereignet hätten und allgemeiner Natur seien, keiner vertieften Würdigung bedürften, nicht asylrelevant seien und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden nicht zu begründen vermöchten. Die Beschwerdeführenden haben sich ausreichend dazu äussern können. Entsprechend kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt werden.
E. 6.4 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
E. 7.1 In der Sache selber gelangte die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis, dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen. Daran vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern.
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden sind als Kinder mit ihren jeweiligen Familien aus der Türkei in den Nordirak geflohen, da ihre Heimatdörfer respektive die Region H._______ von den türkischen Behörden angegriffen worden sei (SEM-Akte A1043789-58/13 [nachfolgend Akte A58] F7). Auch wenn beide angeben, ihre Väter seien im Zuge dieser Angriffe von den türkischen Behörden mehrmals festgehalten und misshandelt worden respektive mehrere Familienmitglieder des Beschwerdeführers hätten sich für die PKK engagiert, sind keine Hinweise dafür ersichtlich, sie selbst seien zum damaligen Zeitpunkt (im Jahr [...]) einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Ihre Flucht aus der Türkei ist gemäss eigenen Angaben auf die kriegerischen Auseinandersetzungen in ihren Dörfern zurückzuführen. Asylrelevante Vorfluchtgründe sind somit - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - vorliegend nicht zu erblicken (vgl. auch Urteil des BVGer D-779/2018 vom 8. April 2019 E. 7.2). Insofern in der Beschwerdeschrift auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3603/2016 vom 9. Mai 2018 und weitere Fälle, die ähnlich gelagert und bei denen positive Asylentscheide ergangen seien, (grossmehrheitlich ohne nähere Ausführungen zum vorliegenden Sachverhalt) hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass im Asylverfahren eine Einzelfallwürdigung vorgenommen wird, weshalb trotz ähnlich erscheinenden Eckdaten aufgrund verschiedener Faktoren unterschiedliche Entscheide möglich sind. Mangels einer für den vorliegenden Fall ersichtlichen Verfolgung (vgl. auch nachfolgend), erübrigt es sich, näher auf die von den Beschwerdeführenden genannten Asylentscheide einzugehen.
E. 7.3 Weiter machen die Beschwerdeführenden Probleme während ihres Aufenthalts im Flüchtlingslager I._______ im Irak geltend (vgl. u.a. SEM-Akte A58 F7, 9). Diesbezüglich hat die Vorinstanz jedoch zu Recht ausgeführt, die Beschwerdeführenden seien türkische Staatsangehörige, weshalb sich die dargelegten Schwierigkeiten im Irak - einem Drittstaat - zugetragen hätten und damit nicht asylrelevant seien (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden sind die Gründe, die sie zur Flucht aus dem Heimatstaat Türkei respektive aus dem Drittstaat Irak veranlasst hätten, getrennt zu betrachten, zumal vorliegend nur solche, die sich im Heimatstaat zugetragen haben, von asylrechtlicher Relevanz sein können. Da der Aufenthalt in I._______ nicht anzuzweifeln ist, erübrigt es sich, eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel hierzu anzusetzen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
E. 7.4 Ferner befürchten die Beschwerdeführenden, ihnen drohe in der Türkei eine asylrelevante Verfolgung, da sie jahrelang im Lager I._______, in welchem bekanntermassen viele PKK-Anhänger Zuflucht gefunden hätten, gelebt hätten, sich der Beschwerdeführer in einem Volksrat für die Interessen der Bewohner engagiert und ab und zu Verletzte ins Spital gefahren habe (SEM-Akte A58 F17, 22 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr in die Türkei wegen ihres Aufenthalts im Lager I._______ einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt, selbst wenn den türkischen Behörden bekannt sein sollte, dass sie dort gelebt haben (vgl. Urteil D-779/2018 E. 9.1). Weiter hat sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nie politisch respektive aktiv für die PKK engagiert. Einzig der gelegentliche Transport von verletzten PKK-Personen ist nicht dazu geeignet, von einem politischen Profil des Beschwerdeführers auszugehen, welches den Schluss zuliesse, es bestehe ein Verfolgungsinteresse an seiner Person. Inwiefern die türkischen Behörden vom geltend gemachten Engagement des Beschwerdeführers im Lager - er habe mit rund 150 weiteren Bewohnern jeweils versucht, für Schwierigkeiten der Lagerbewohner eine lagerinterne Lösung zu finden - hätten Kenntnis erhalten sollen, ist nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht zu erblicken ist, weshalb ihm aus dieser Tätigkeit, der kein politischer Hintergrund zu entnehmen ist, eine Verfolgung drohen könnte (vgl. Urteil des BVGer D-5154/2019 vom 16. Oktober 2019).
E. 7.5 Weiter geben die Beschwerdeführenden an, insbesondere (...) Brüder des Beschwerdeführers seien für die PKK aktiv gewesen und ums Leben gekommen (SEM-Akte A58 F12 ff.), weshalb sie bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgungsmassnahmen befürchteten (SEM-Akte A59 F11). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, wann eine Reflexverfolgung - insbesondere im türkischen Kontext - zu befürchten und weshalb vorliegend von keiner solchen Reflexverfolgung auszugehen sei (vgl. SEM-Verfügung S. 7-9; siehe zudem oben E. 4 und E. 5.1.4). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht umzustossen. Wie oben erwähnt haben die Beschwerdeführenden - wie auch ihre Familienangehörigen - ihr Heimatland in den neunziger Jahren verlassen (SEM-Akte A52 F33). Die Beschwerdeführenden sind selbst nie politisch aktiv gewesen und hatten nie persönliche Probleme mit den türkischen Behörden (SEM-Akte A58 F19, 21). (...) Brüder und die weiteren Verwandten des Beschwerdeführers, die sich für die PKK engagiert hätten, sind gemäss seinen Angaben seit vielen Jahren verstorben (SEM-Akte A58 F13). Die Beschwerdeführenden haben ihr Heimatland sodann nicht aufgrund der politischen Tätigkeiten ihrer Verwandten verlassen (vgl. oben). Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern sich allfällige früher eingetretene Verfolgungsmassnahmen gegenüber diesen verstorbenen Familienmitgliedern auf die Beschwerdeführenden erstrecken sollten. Insgesamt kann somit nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführenden hätten bei einer heutigen Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft die Zufügung ernsthafter Nachteile aufgrund der Aktivitäten ihrer verstorbenen Familienangehörigen zu befürchten.
E. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 11. November 2019 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Damit wurde der generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen schwierigen Sicherheitslage in ihrer Herkunftsprovinz in der Türkei Rechnung getragen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Akten ist zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Folglich ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG gutzuheissen und Maître Hüsnü Yilmaz als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der amtliche Rechtsbeistand reichte keine Kostennote ein. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand Maître Hüsnü Yilmaz wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'200.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6582/2019 Urteil vom 3. Februar 2020 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Maître Hüsnü Yilmaz, étude d'avocats, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 13. Juni 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 20. Juni 2019 wurden sie zur Person befragt (BzP). Sodann folgten am 25. Juli 2019 sowie am 19. März 2018 (recte: 19. August 2019) die Anhörungen zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 26 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Sie stammten aus der Provinz H._______. Noch im (...) (im Jahr [...]) hätten ihre jeweiligen Familien die Heimat Richtung Nordirak verlassen müssen, da die türkische Regierung im Kampf gegen die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) den Druck auf die kurdische Bevölkerung verstärkt und eine Vielzahl von Dörfer, darunter auch ihre Heimatdörfer, zerstört habe. Es sei zu willkürlichen Verhaftungen gekommen, um die kurdische Bevölkerung dazu zu bewegen, sich den türkischen Behörden anzuschliessen. Auch sein Vater - dieser sei nie PKK-Kämpfer gewesen, habe die Partei aber finanziell oder mit Lebensmitteln unterstützt - sei während der Jahre (...) wiederholt, teils für mehrere Monate, von den türkischen Behörden in Gewahrsam genommen worden. Neben (...) seiner Brüder seien insgesamt (...) Familienangehörige im Kampf für die PKK zwischen den Jahren (...) sowie im Jahr (...) ums Leben gekommen. Im Nordirak hätten sie in verschiedenen Flüchtlingslagern gelebt, bis sie im Lager I._______ im Jahr (...) eine feste Bleibe gefunden hätten. Die Folgejahre seien gut gewesen. Er habe sich frei bewegen und arbeiten sowie sich ein Haus und Auto anschaffen können. Im Jahr (...) habe er die Beschwerdeführerin geheiratet und später seien ihre (...) Kinder zur Welt gekommen. Er sei zudem Mitglied eines Volksrats im Lager gewesen. Dieser Rat, bestehend aus ungefähr 150 Personen, habe sich den privaten Problemen der Personen im Lager angenommen. Er sei kein Kämpfer, aber Sympathisant der PKK gewesen. So habe er hin und wieder Verletzte zur Behandlung von I._______ nach J._______, Irak, gefahren. Im Jahr (...) habe der Islamische Staat (IS) das Lager angegriffen. Die Bevölkerung von I._______ habe fliehen müssen, bis das Lager habe zurückerobert werden können. Zwar sei das Lager vom IS befreit gewesen, dieser habe das Lager aber immer wieder bombardiert. Nachdem sich im Jahr 2017 der Nordirak für die Unabhängigkeit ausgesprochen habe, hätten sie sich zwischen den Fronten der Kurden und Araber befunden. Gleichzeitig sei die Beschwerdeführerin schwanger und in schlechter psychischer Verfassung gewesen. Schliesslich hätten sie den Fortgang von I._______ beschlossen. Seine Eltern und restlichen Familienmitglieder lebten nach wie vor im Lager. Er habe nie Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Dennoch sei eine Rückkehr in die Türkei angesichts der dortigen Bedrohungslage, da er in I._______ gelebt habe und seine Brüder PKK-Kämpfer gewesen seien, nicht möglich. Daher seien sie im (...) 2019 illegal über die Türkei, Griechenland und weitere Länder in die Schweiz gereist. B.b Die Beschwerdeführerin ergänzte, vor der Ausreise ihrer gesamten Familie aus der Türkei im Jahr (...) sei es zu einer Vielzahl willkürlicher Verhaftungen gekommen. Auch ihr Vater sei von den türkischen Behörden immer wieder mitgenommen worden. Nach den Freilassungen habe dieser jeweils aus Angst in Höhlen oder bei Verwandten übernachtet. Die türkischen Behörden hätten versucht, Kurden für sich zu rekrutieren. Als ihr Heimatdorf zerstört worden sei, hätten sie fliehen müssen. Aus ihrer Kernfamilie habe sich niemand für die PKK engagiert. Da sie in der Türkei nichts mehr hätten und (...) Brüder des Beschwerdeführers im Kampf für die PKK getötet worden seien, hätten sie Angst, in die Türkei zurückzukehren. B.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre irakischen Flüchtlingsausweise, eine Lebensmittelkarte aus dem Flüchtlingslager I._______, die Geburtsscheine der Kinder und eine irakische Registrierungsbestätigung im Original, ferner einen Impfausweis ihrer Tochter G._______, den Führerschein des Beschwerdeführers, eine Registrierung des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees), die UNHCR-Ausweise und irakischen Flüchtlingsausweise der Eltern des Beschwerdeführers, jeweils in Kopie, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 26. August 2019 wurden die Beschwerdeführenden - aufgrund einer längeren Abwesenheit der für ihre Verfahren zuständigen Fachspezialistin - dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 11. November 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Schreiben vom 25. November 2019 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das SEM um eine Neubeurteilung im Sinne der Asylgewährung, alternativ um Akteneinsicht. Dem Schreiben wurden das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3603/2016 vom 9. Mai 2018 (worin ein ähnlich gelagerter Sachverhalt behandelt worden sei) sowie mehrere positive Asylentscheide (ebenfalls ähnliche Fälle) beigelegt. F. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter soweit möglich die beantragte Akteneinsicht. G. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten, die angefochtene Verfügung vom 11. November 2019 sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei ihnen eine angemessene Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel bezüglich ihres Aufenthalts im Lager I._______ anzusetzen. Der Beschwerde wurden die dem SEM bereits eingereichten Kopien des Urteils E-3606/2016 sowie mehrerer positiver Asylentscheide, zudem eine Unterstützungsbestätigung vom 21. November 2019 beigelegt. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). I. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2019 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet und festgehalten, über die weiteren Begehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Ferner wurde das SEM - unter Hinweis auf die Beschwerdebeilagen - um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. J. Mit Vernehmlassung vom 31. Dezember 2019 hielt die Vorinstanz ohne weitere Ausführungen an ihren Erwägungen fest. Diese wurde den Beschwerdeführenden am 6. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen auf Angehörige und Verwandte der primär betroffenen Person, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person gezielt ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-) Verfolgung muss ferner kausal für die Ausreise aus dem Heimatstaat und im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4347/2015 vom 4. März 2019 E. 6.4.1; E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). 5.1.1 Die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung durch türkische Streitkräfte in den 1990er Jahren sei nicht in Frage zu Stellen. Allerdings entfalte der Umstand, dass die Beschwerdeführenden in der Folge dieser kriegerischen Auseinandersetzungen aus ihren Heimatdörfern vertrieben worden seien, keine Asylrelevanz. Ihren Ausführungen seien keine Hinweise zu entnehmen, dass vor ihrer Ausreise aus der Türkei gegen sie persönlich gerichtete, gezielte Verfolgungsmassnahmen stattgefunden hätten, zumal sie bei der Ausreise noch (...) gewesen seien. 5.1.2 Dies gelte auch für die geltend gemachte schwierige Situation im Flüchtlingslager I._______ im Irak nach Einmarsch des IS im Jahr (...). Auch den diesbezüglichen Schilderungen sei keine persönlich gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgung zu entnehmen. Vielmehr würden beide auf die Situation allgemeiner Gewalt hinweisen, welcher sie sowie sämtliche Bewohner des Lagers ausgesetzt gewesen seien. Hinzu komme, dass sich diese Schwierigkeiten im Irak, mithin in einem Drittstaat, zugetragen hätten, und nicht im Heimatstaat der Beschwerdeführenden (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Daher bedürften die dortigen Probleme keiner vertieften Würdigung. 5.1.3 Sodann sei festzuhalten, dass alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführenden viele Jahre im Lager I._______ gelebt hätten, nicht zu einem politischen Profil respektive einer asylrelevanten Gefährdung führe. Dies selbst dann nicht, wenn der türkische Staat von ihrem Aufenthalt im Lager wisse (m.H. auf das Urteil des BVGer D-779/2018 vom 8. April 2019). 5.1.4 Weiter habe sich die Menschenrechtslage in der Türkei seit Sommer 2015 verschlechtert. In spezifisch gelagerten Einzelfällen seien Reflexverfolgungen durch die türkischen Behörden bekannt geworden. Diese stünden insbesondere im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach Personen, die untergetaucht seien oder sich im Ausland aufhielten und denen ausgeprägte oppositionelle oder exilpolitische Aktivitäten vorgeworfen würden. In solchen Fällen könne es vorkommen, dass die Behörden nahe Angehörige drangsalierten oder bedrohten, um deren untergetauchte Familienmitglieder zu bewegen, sich den Behörden zu stellen. Grundsätzlich sei eine begründete Furcht vor asylrelevanter Reflexverfolgung nur beim Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen (mit Hinweis u.a. auf das Urteil des BVGer E-6244/2016 vom 9. Mai 2018). Dies sei etwa dann der Fall, wenn die betroffene Person bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe, oder wenn die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, diese würde mit dem Gesuchten in Kontakt stehen. Darüber hinaus müsse seitens der türkischen Behörden aufgrund des spezifischen Profils und Umfelds der gesuchten Person ein ausgeprägtes Interesse an deren Ergreifung bestehen. Demgegenüber bestehe bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen wären. Zudem seien behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen zu wenig intensiv, um asylrelevant zu sein. Die Beschwerdeführenden hätten erklärt, eine Rückkehr in die Türkei komme aufgrund der dort für sie bestehenden Bedrohungssituation nicht in Frage. Der Beschwerdeführer habe angegeben, wenn der türkische Staat erfahre, dass er aus dem Flüchtlingslager I._______ komme, müsse er als Spion tätig werden, man würde ihn inhaftieren oder töten. Sein Vater sei im Jahr (...) wiederholt verhaftet worden und (...) Brüder sowie weitere Verwandte hätten sich der PKK angeschlossen und seien ums Leben gekommen. Er selbst habe hin und wieder verletzte PKK-Angehörige von I._______ nach J._______ ins Spital gefahren. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie sowie ihre Kernfamilie hätten sich nie für die PKK engagiert. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie aber, dass ihr Ehemann wegen seiner gefallenen Brüder ums Leben und ihr Vater ins Gefängnis kommen würde. Diesen Angaben sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden nie persönliche oder konkrete Probleme mit den türkischen Behörden gehabt hätten. Auch seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die türkischen Behörden Verwandte mit Bezug zur PKK ausgeschrieben hätten oder vermuten würden, die Beschwerdeführenden seien in Kontakt zu solchen Personen. Ein politisch aktives Engagement hätten beide verneint. Entsprechend sei eine Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei unbegründet. Es seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass die Beschwerdeführenden wegen ihres familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von ernsthaften Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen sein könnten. Nach dem Gesagten bedürften die eingereichten Dokumente und Beweismittel keiner weiteren Würdigung. Insgesamt erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführenden rügten zunächst, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV), da das SEM Art. 54 AsylG anzuwenden scheine, ohne dies auszuführen (S. 6 f.). Das SEM sei jedoch verpflichtet, Entscheide derart zu begründen, dass eine Anfechtung möglich sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb die Verfügung des SEM aufzuheben sei. 5.2.2 In materieller Hinsicht brachten die Beschwerdeführenden vor, sie stammten aus politischen Familien. Die Väter seien festgehalten und misshandelt worden. Mehrere Familienmitglieder seien im Kampf für die PKK umgekommen. Sie hätten aus ihren Dörfern fliehen müssen, da sie sich dem türkischen Regime nicht angeschlossen hätten. Es sei - insbesondere den türkischen Behörden - bekannt, dass das Lager I._______ von vielen PKK-Anhängern bewohnt werde. Auch er, der Beschwerdeführer, sei dort Sympathisant der PKK geworden. Er habe gelegentlich Verletzte für die PKK transportiert und das Lager, als es unter anderem vom IS angegriffen worden sei, zusammen mit allen anderen Bewohnern verteidigt. Er sei zudem im Volksrat des Lagers gewesen. Falls die türkischen Behörden, die das Lager immer wieder angreifen und unter Druck setzen würden, in Kenntnis davon seien, drohten ihm bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgungsmassnahmen. Es sei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf einige positive Asylentscheide hinzuweisen, in denen ähnliche Sachverhalte behandelt worden seien (Beilagen zur Beschwerde). Ein grundlegender Widerspruch in der Begründung des SEM bestehe darin, dass das Risiko einer Verfolgung in der angefochtenen Verfügung nur hinsichtlich der Türkei (nicht bezüglich Irak) geprüft worden sei, ohne dass ein Vollzug dorthin angeordnet worden sei. Überdies sei weder verständlich, weshalb sie kein Motiv zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllten, sie keine Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei riskieren würden, aber dennoch in der Schweiz bleiben sollten, noch sei begründet worden, weshalb ein Wegweisungsvollzug in die Türkei nicht durchführbar sei. Das SEM anerkenne, dass sie aus Familien stammten, die sich für die kurdische Bevölkerung eingesetzt hätten und dass er, der Beschwerdeführer, sich im Lager I._______ engagiert habe. Dieses Engagement könne ernsthafte Nachteile begründen, zumal bereits das Verlassen des Lagers keine Flucht vor einer Situation allgemeiner Gewalt sei (vgl. Urteil des BVGer E-3603/2016 E. 3.4 und 4 ff.). Es bestehe kein Grund, zwischen ihren Motiven der Flucht aus der Türkei und denjenigen aus dem Irak zu unterscheiden. Insgesamt erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft. 6. 6.1 Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobene formelle Rüge einzugehen, wonach die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. 6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 6.3 In der Beschwerdeschrift wird nicht ausgeführt, inwiefern sich das SEM auf subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG beziehe, ohne dies zu begründen. Solches ist auch nicht ersichtlich. In der angefochtenen Verfügung wird zutreffend dargelegt, weshalb die geltend gemachten Schwierigkeiten, die sich im Drittstaat Irak ereignet hätten und allgemeiner Natur seien, keiner vertieften Würdigung bedürften, nicht asylrelevant seien und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden nicht zu begründen vermöchten. Die Beschwerdeführenden haben sich ausreichend dazu äussern können. Entsprechend kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt werden. 6.4 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 7. 7.1 In der Sache selber gelangte die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis, dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen. Daran vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. 7.2 Die Beschwerdeführenden sind als Kinder mit ihren jeweiligen Familien aus der Türkei in den Nordirak geflohen, da ihre Heimatdörfer respektive die Region H._______ von den türkischen Behörden angegriffen worden sei (SEM-Akte A1043789-58/13 [nachfolgend Akte A58] F7). Auch wenn beide angeben, ihre Väter seien im Zuge dieser Angriffe von den türkischen Behörden mehrmals festgehalten und misshandelt worden respektive mehrere Familienmitglieder des Beschwerdeführers hätten sich für die PKK engagiert, sind keine Hinweise dafür ersichtlich, sie selbst seien zum damaligen Zeitpunkt (im Jahr [...]) einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Ihre Flucht aus der Türkei ist gemäss eigenen Angaben auf die kriegerischen Auseinandersetzungen in ihren Dörfern zurückzuführen. Asylrelevante Vorfluchtgründe sind somit - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - vorliegend nicht zu erblicken (vgl. auch Urteil des BVGer D-779/2018 vom 8. April 2019 E. 7.2). Insofern in der Beschwerdeschrift auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3603/2016 vom 9. Mai 2018 und weitere Fälle, die ähnlich gelagert und bei denen positive Asylentscheide ergangen seien, (grossmehrheitlich ohne nähere Ausführungen zum vorliegenden Sachverhalt) hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass im Asylverfahren eine Einzelfallwürdigung vorgenommen wird, weshalb trotz ähnlich erscheinenden Eckdaten aufgrund verschiedener Faktoren unterschiedliche Entscheide möglich sind. Mangels einer für den vorliegenden Fall ersichtlichen Verfolgung (vgl. auch nachfolgend), erübrigt es sich, näher auf die von den Beschwerdeführenden genannten Asylentscheide einzugehen. 7.3 Weiter machen die Beschwerdeführenden Probleme während ihres Aufenthalts im Flüchtlingslager I._______ im Irak geltend (vgl. u.a. SEM-Akte A58 F7, 9). Diesbezüglich hat die Vorinstanz jedoch zu Recht ausgeführt, die Beschwerdeführenden seien türkische Staatsangehörige, weshalb sich die dargelegten Schwierigkeiten im Irak - einem Drittstaat - zugetragen hätten und damit nicht asylrelevant seien (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden sind die Gründe, die sie zur Flucht aus dem Heimatstaat Türkei respektive aus dem Drittstaat Irak veranlasst hätten, getrennt zu betrachten, zumal vorliegend nur solche, die sich im Heimatstaat zugetragen haben, von asylrechtlicher Relevanz sein können. Da der Aufenthalt in I._______ nicht anzuzweifeln ist, erübrigt es sich, eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel hierzu anzusetzen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 7.4 Ferner befürchten die Beschwerdeführenden, ihnen drohe in der Türkei eine asylrelevante Verfolgung, da sie jahrelang im Lager I._______, in welchem bekanntermassen viele PKK-Anhänger Zuflucht gefunden hätten, gelebt hätten, sich der Beschwerdeführer in einem Volksrat für die Interessen der Bewohner engagiert und ab und zu Verletzte ins Spital gefahren habe (SEM-Akte A58 F17, 22 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr in die Türkei wegen ihres Aufenthalts im Lager I._______ einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt, selbst wenn den türkischen Behörden bekannt sein sollte, dass sie dort gelebt haben (vgl. Urteil D-779/2018 E. 9.1). Weiter hat sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nie politisch respektive aktiv für die PKK engagiert. Einzig der gelegentliche Transport von verletzten PKK-Personen ist nicht dazu geeignet, von einem politischen Profil des Beschwerdeführers auszugehen, welches den Schluss zuliesse, es bestehe ein Verfolgungsinteresse an seiner Person. Inwiefern die türkischen Behörden vom geltend gemachten Engagement des Beschwerdeführers im Lager - er habe mit rund 150 weiteren Bewohnern jeweils versucht, für Schwierigkeiten der Lagerbewohner eine lagerinterne Lösung zu finden - hätten Kenntnis erhalten sollen, ist nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht zu erblicken ist, weshalb ihm aus dieser Tätigkeit, der kein politischer Hintergrund zu entnehmen ist, eine Verfolgung drohen könnte (vgl. Urteil des BVGer D-5154/2019 vom 16. Oktober 2019). 7.5 Weiter geben die Beschwerdeführenden an, insbesondere (...) Brüder des Beschwerdeführers seien für die PKK aktiv gewesen und ums Leben gekommen (SEM-Akte A58 F12 ff.), weshalb sie bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgungsmassnahmen befürchteten (SEM-Akte A59 F11). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, wann eine Reflexverfolgung - insbesondere im türkischen Kontext - zu befürchten und weshalb vorliegend von keiner solchen Reflexverfolgung auszugehen sei (vgl. SEM-Verfügung S. 7-9; siehe zudem oben E. 4 und E. 5.1.4). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht umzustossen. Wie oben erwähnt haben die Beschwerdeführenden - wie auch ihre Familienangehörigen - ihr Heimatland in den neunziger Jahren verlassen (SEM-Akte A52 F33). Die Beschwerdeführenden sind selbst nie politisch aktiv gewesen und hatten nie persönliche Probleme mit den türkischen Behörden (SEM-Akte A58 F19, 21). (...) Brüder und die weiteren Verwandten des Beschwerdeführers, die sich für die PKK engagiert hätten, sind gemäss seinen Angaben seit vielen Jahren verstorben (SEM-Akte A58 F13). Die Beschwerdeführenden haben ihr Heimatland sodann nicht aufgrund der politischen Tätigkeiten ihrer Verwandten verlassen (vgl. oben). Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern sich allfällige früher eingetretene Verfolgungsmassnahmen gegenüber diesen verstorbenen Familienmitgliedern auf die Beschwerdeführenden erstrecken sollten. Insgesamt kann somit nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführenden hätten bei einer heutigen Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft die Zufügung ernsthafter Nachteile aufgrund der Aktivitäten ihrer verstorbenen Familienangehörigen zu befürchten. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 11. November 2019 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Damit wurde der generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen schwierigen Sicherheitslage in ihrer Herkunftsprovinz in der Türkei Rechnung getragen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Akten ist zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Folglich ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG gutzuheissen und Maître Hüsnü Yilmaz als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der amtliche Rechtsbeistand reichte keine Kostennote ein. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand Maître Hüsnü Yilmaz wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'200.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter