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E-1436/2018

E-1436/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-03 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 20. Februar 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Aufgrund seiner (...) wurde ihm in der Folge eine (...) zugewiesen, die per (...) - (...) - auch das Rechtsvertretungsmandat für das Asylverfahren innehatte. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 10. März 2017, der Anhörung vom 21. April 2017 zu den Asylgründen und einer schriftlichen Eingabe vom 22. November 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe keine Staatszugehörigkeit beziehungsweise er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und im nordirakischen Flüchtlingslager B._______ (Provinz C._______) geboren, welches von der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) kontrolliert und verwaltet werde; die Stadt B._______ werde aber von den Peshmergas kontrolliert. Seine Eltern stammten aus der türkischen Provinz D._______ und seien im Jahre 1993 - der Vater sei damals (...) Jahre alt gewesen - von dort nach C._______ (Irak) geflohen, nachdem türkische Streitkräfte in ihrer Provinz Dörfer angegriffen, Menschen getötet, Frauen vergewaltigt und Häuser in Brand gesteckt hätten. In B._______ habe er mit den Eltern, (...) Geschwistern und zahlreichen Verwandten zusammengelebt und eine von der PKK geführte Schule besucht. Sein Vater sei nie bei der PKK gewesen und habe einige Jahre im Spital von C._______ gearbeitet; es sei ihnen recht gut gegangen. Der Vater sei aber manchmal auf dem Arbeitsweg am Kontrollposten der Peschmerga angehalten und ins Flüchtlingslager zurückgeschickt worden, und die PKK habe ihn drei oder vier Mal festgenommen und ihm Geld abgenommen. Im Jahre 2014 sei das Flüchtlingslager vom sogenannten «Islamischen Staat» (IS) angegriffen worden. Die PKK habe aber den IS wieder vertreiben können und sie seien nach einem Monat wieder ins Lager zurückgekehrt. Im selben Jahr habe die PKK ihn mit sechs Mitschülern unter falschen Versprechungen (Unterstützung der Zivilbevölkerung) nach E._______, nahe F._______, gebracht, gegen ihren Willen mit (munitionslosen) Waffen ausgerüstet und als Wächter gegen mögliche Angriffe des IS eingesetzt. Er sei nie in Kämpfe verwickelt gewesen. Dennoch hätten sie nach zwei Wochen weinend verlangt, abmachungsgemäss wieder nach Hause zurückkehren zu dürfen. Sie seien schliesslich zunächst voneinander getrennt, nach zwei Monaten Dienst ins kurdische Gebiet in Syrien transportiert und - wetterbedingt - erst einen Monat später zu ihren Familien zurückgebracht worden. Die PKK habe ihm die Fortsetzung des (...) Schuljahres verweigert und ihn wegen seiner längeren Absenz eine Klasse zurückversetzen wollen, weshalb er die Schule abgebrochen habe. Der IS habe regelmässig ins Flüchtlingslager einzudringen versucht, sei aber meist schon in der Umgebung von B._______ erfolgreich bekämpft worden. Es sei jedoch auch zu Bomben- und Selbstmordanschlägen des IS gekommen. 2015 beispielsweise hätten zwei sich ins Flüchtlingslager einschleichende IS-Angehörige einen suizidalen Sprengstoffanschlag verübt. Er selber habe persönlich mit niemandem irgendwelche Probleme gehabt und zuletzt fünf Monate als (...) in C._______ gearbeitet. Die Peschmerga hätten ihn dann aber aufgefordert, dies zu unterlassen. Deshalb, wegen der Bedrohungslage durch den IS und weil er nicht wieder durch die PKK zu Dienstleistungen habe verpflichtet werden wollen, sei er am 7. September 2016 zusammen mit seinem Cousin G._______ (N [...]) auf dem Landweg in die Türkei ausgereist und weiter auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt, wo sie sich etwa fünf Monate in H._______ aufgehalten hätten. Über ihm unbekannte Länder und Routen seien sie auf dem Landweg schliesslich illegal in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl ersucht hätten. Hier habe er erfahren, dass die PKK seine Familie wegen seiner Flucht belästigt habe und die Peschmerga seinen Vater nicht mehr hätten arbeiten lassen. Die Türkei - dort habe er auch noch Verwandte - sei für ihn keine Niederlassungsalternative, denn die türkischen Behörden wüssten über seinen Aufenthalt im von der PKK kontrollierten Flüchtlingslager B._______ Bescheid und würden ihm deshalb Probleme bereiten. Er fühle sich daher heimatlos. Gesundheitlich gehe es ihm gut; er habe jedoch zeitweise Schmerzen am (...), das er im Irak nicht habe operieren lassen wollen, aus Angst vor einer dadurch womöglich eintretenden vollständigen Gehbehinderung. Ergänzend machte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage in der Provinz C._______ seit dem Unabhängigkeitsreferendum der Kurden verschärft habe. Die Strassenverbindung nach C._______ sei nunmehr unterbrochen. Seine Mutter habe zudem eine (...) erlitten und sei danach auf dem beschwerlichen Weg zur Krankenstation fast gestorben. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Registrierungsbestätigung des UNHCR vom (...) 2007 und einen Identitätsausweis der Flüchtlingsbehörde des irakischen Innenministeriums vom (...) 2013 (lautend auf I._______, Nationalität: Türkei, Geburtsort: Irak, geboren [...]) zu den Akten. In der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer auf Nachfrage die Abweichungen auf dem Identitätsausweis beim Vornamen mit dem Ortsgebrauch und beim Geburtsdatum mit dem Hintergedanken seiner Eltern, dadurch mehr Lebensmittel beziehen zu können; er sei im Jahre (...) geboren. Betreffend die Staatsangehörigkeit teilte das SEM dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP mit, dass er zumindest Anspruch auf die türkische Staatsangehörigkeit habe und er daher als türkischer Staatsangehörige erfasst werde. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden. B. Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 - eröffnet am 7. Februar 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), und lehnte dessen Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2). Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositiv Ziff. 3), verzichtete jedoch infolge Unzumutbarkeit auf den Vollzug der Wegweisung und gewährte ihm die vorläufige Aufnahme (Dispositiv Ziff. 4-6). C. Nach wunschgemäss erhaltener Akteneinsicht erhob der nunmehr vertretungslos handelnde Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2018 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mitsamt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. E. Am 3. Juni 2019 orientierte die rubrizierte Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht mittels Zustellung der Vollmacht über ihr Vertretungsmandat. Gleichzeitig erkundigte sie sich nach dem Stand des Verfahrens. Mit Antwortschreiben vom 5. Juni 2019 teilte ihr das Bundesverwaltungsgerichts mit, dass zur voraussichtlichen Verfahrensdauer derzeit keine näheren Angaben gemacht werden könnten. Gleichzeitig wurde die Rechtsvertreterin über den zwischenzeitlich erfolgten Wechsel in der Verfahrensführung von Instruktionsrichterin Regula Schenker Senn auf die neu zuständige Instruktionsrichterin Roswitha Petry in Kenntnis gesetzt. F. Mit Eingabe vom 17. April 2020 ergänzte der Beschwerdeführer persönlich seine Beschwerde vom 8. März 2018. G. Mit heutigem Datum ergeht auch das verfahrensabschliessende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1443/2018 im Asylverfahren des Cousins G._______ (N [...]).

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 3.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn nach der Ausreise entstandene äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; die Restriktion von Art. 54 AsylG gilt hier nicht. 3.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Da der Beschwerdeführer sich lediglich im September 2016 auf der Durchreise in der Türkei aufgehalten habe, sei er dort bisher offensichtlich von keinen gezielt gegen ihn selbst gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen betroffen. Es sei bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten, welche bezüglich ihrer Intensität jedoch in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden. Die Befürchtung zusätzlicher, auf seinen Aufenthalt im Flüchtlingslager B._______ und die Herkunft seiner Eltern aus der Provinz D._______ zurückzuführender Nachteile sei nicht begründet, denn gestützt auf seine Aussagen bestünden keine Hinweise auf ein eigenes politisches Engagement, weshalb nicht von einem erheblichen Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden auszugehen sei. Somit sei zwar nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei einer erhöhten Aufmerksamkeit der Behörden oder auch Schikanen ausgesetzt würde, wogegen aber keine hinreichenden Gründe zur Annahme vorlägen, er wäre in der Türkei in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von ernsthaften Nachteilen betroffen. Er erfülle daher insoweit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Bezüglich der geltend gemachten Umstände und Ereignisse im Irak sei festzuhalten, dass der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnte Passus, wonach Flüchtlinge Personen seien, die "in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten", verfolgt seien, nicht wörtlich, sondern im Lichte von Art. 1A Abs. 2 FK auszulegen sei und demzufolge nur staatenlose Gesuchsteller beträfe. Der Irak sei aber in diesem Sinne weder sein Heimatstaat noch sein Herkunftsland. Die bezogen auf dieses Land geltend gemachten Schwierigkeiten würden sich daher auf einen Drittstaat beziehen, weshalb sie ebenfalls nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Der Wegweisungsvollzug in die Türkei sei jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zumutbar, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bestätigt der Beschwerdeführer seine türkische Staatsangehörigkeit und den geltend gemachten Verfolgungssachverhalt. Letzteren präzisiert und ergänzt er dahingehend, dass er von der PKK nach E._______ gebracht worden sei, um dort an Kämpfen gegen den IS teilzunehmen. Zu diesem Zweck sei er an der Waffe ausgebildet worden. Die beiliegenden, während seiner Ausbildung und dem insgesamt rund zweimonatigen Dienst für die PKK erstellten Fotografien würden dies beweisen. Die Ausreise sei sodann nicht nur mit seinem Cousin G._______, sondern auch mit dem gemeinsamen Onkel J._______ erfolgt; J._______ und ihre beiden Väter seien Brüder. J._______ sei ein ehemaliger PKK-Kämpfer in der Türkei, Syrien und Irak gewesen. Ihre Wege - nicht aber ihre Kontakte - hätten sich in Griechenland getrennt und J._______ habe dann in K._______ ein Asylgesuch gestellt. Dieses sei gutgeheissen worden und mit beiliegenden Kopien des (...) Aufenthaltstitels und des (...) Flüchtlingspasses (je ausgestellt am (...) 2017) belegbar; ebenso würden zwei Fotografien J._______ bei dessen Tätigkeit für die PKK zeigen. Die Glaubhaftigkeit des von ihm (Beschwerdeführer) geltend gemachten Sachverhalts werde vom SEM nicht bestritten, weshalb dieser als erstellt zu betrachten sei. Betreffend die vom SEM verneinte flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit seiner Vorbringen lasse die Vorinstanz jedoch sein Risikoprofil und die aktuelle politische Lage in der Türkei weitgehend unberücksichtigt. Er habe praktisch sein ganzes Leben im Flüchtlingslager B._______ verbracht, welches Zufluchtsort von mehr als zehntausend kurdischen Flüchtlingen sei, die in den 90er-Jahren vor den Kämpfen zwischen türkischer Armee und PKK aus den südöstlichen türkischen Provinzen geflohen seien. Das Lager sei bis 2014 unter dem Schutz des UNHCR gewesen, bei dem auch er registriert gewesen sei. Gemäss verschiedenen Berichten und Quellen kontrolliere, verwalte und verteidige seither die PKK das Lager. Wie aus diesen eingereichten Berichten hervorgehe, werde das Lager seitens der türkischen Behörden als Hochburg der PKK eingeschätzt, in dem auch PKK-Kämpfer und -Attentäter ausgebildet würden. In der Türkei selber habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 erheblich verschlechtert. Gemäss SFH und weiteren Berichten hätten sich seither immer stärkere autoritäre Tendenzen der aktuellen Regierung beobachten lassen, und mit der in einem umstrittenen Referendum vom April 2017 bestätigten Verfassungsänderung sei ein Präsidialsystem errichtet worden, das die Macht des Präsidenten weiter ausbaue und damit den autoritären Tendenzen eine dauerhafte Grundlage biete. Der Kurdenkonflikt sei weiter eskaliert und Todesfälle bei Zusammenstössen zwischen PKK und türkischen Sicherheitskräften hätten stark zugenommen, ebenso die Anschläge und Angriffe durch die PKK und den IS. Rechtsstaatlichkeit und Unabhängigkeit der Justiz seien nicht mehr gewährleistet, die Judikative werde zunehmend von der Exekutive beeinflusst und verliere weiter an Unabhängigkeit. Die Menschenrechtslage habe sich gravierend verschlechtert. Mit der Ausrufung des Ausnahmezustands habe die türkische Regierung verschiedene Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention und des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte temporär ausgesetzt. Es komme zu willkürlichen Verhaftungen, Inhaftierungen und Misshandlungen ohne Beweise oder überzeugende Gründe für angebliche Straftaten. Versammlungs- und Meinungsfreiheit würden immer stärker eingeschränkt, regierungskritische Demonstrationen verboten oder gewaltsam aufgelöst, Presse- und Meinungsfreiheit eingeschränkt sowie die Internetzensur und die Überwachung von Kommunikation und sozialen Medien intensiviert. Die Menschenrechtssituation in der Türkei habe sich, wie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts bestätigten, insbesondere auch für Kurden aus den südöstlichen Regionen der Türkei verschlechtert. Er selber weise ein besonderes Risiko- und Gefährdungsprofil auf, indem er praktisch sein ganzes Leben im Flüchtlingslager B._______ verbracht, in den Jahren 2014 und 2015 eine Ausbildung an der Waffe durch die PKK durchlaufen und für diese bewaffneten Dienst geleistet habe. Ferner sei er Fluchtgefährte und Verwandter des PKK-Kämpfers J._______ sowie ein Kind von aus der umstrittenen Kurdenregion D._______ stammenden Eltern und würde im Falle einer Rückkehr dorthin zum ersten Mal in seinem Leben offiziell türkisches Territorium betreten. Aus Sicht der türkischen Behörden stünde er damit im dringenden Verdacht PKK-Mitglied zu sein und würde als bislang Papierloser im Falle einer erstmaligen Einreise in die Türkei mit grösster Wahrscheinlichkeit einer eingehenden Befragung unterzogen. Bei dieser Einvernahme würde sein oben erwähnter Hintergrund den türkischen Behörden bekannt und mit grosser Wahrscheinlichkeit seine intensive Beziehung zur PKK festgestellt. Die Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung wäre damit hoch und demzufolge habe er asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Aufgrund dieser vom Staat ausgehenden Verfolgungslage habe er Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl, zumal ihm keine Aufenthaltsalternative in der Türkei zur Verfügung stünde. In seiner Rechtsmittelergänzung verweist der Beschwerdeführer auf zwischenzeitlich veröffentlichte Berichte, welche die in der Beschwerde erwähnte Einschätzung von B._______ durch den türkischen Staat als PKK-Hochburg bestätigen würden. Zudem bekräftigt er sein in der Beschwerde dargestelltes Risiko- und Gefährdungsprofil. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer verschiedene ihn in Kampfkleidung und teilweise bewaffnet abbildende Fotos, ferner Fotografien des (...) Flüchtlingsausweises und des (...) Aufenthaltsausweises von J._______, zwei Fotos von J._______, einen Wikipedia-Bericht betreffend die Stadt und das Flüchtlingslager B._______ sowie verschiedene Internetmedienberichte über die Situation in Nordirak und speziell in B._______ zu den Akten.

E. 5.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass das SEM den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Verfolgungssachverhalt in der angefochtenen Verfügung nicht nach Massgabe von Art. 7 AsylG auf seine Glaubhaftigkeit hin geprüft hat und diesen somit offenbar nicht anzweifelt. Bezogen auf den Verfügungszeitpunkt sieht dies das Bundesverwaltungsgericht trotz gewisser Unstimmigkeiten insbesondere im chronologischen Ereignisgefüge nicht grundsätzlich anders und es bestehen auch keine erheblichen Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Demgegenüber sind der Beschwerde gewisse sachverhaltliche Weiterungen zu entnehmen, die einer differenzierteren Betrachtung bedürfen. Der Beschwerdeführer vermag mit Fotos seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte bewaffnete Tätigkeit für die PKK zu unterlegen, bauscht diese Tätigkeit aber nunmehr offensichtlich auf. Den vorinstanzlichen Akten ist nämlich gerade nicht zu entnehmen, dass er zwecks Kampfeinsatzes gegen den IS nach E._______ gebracht worden sei, sondern - nach Nichteinhaltung falscher Versprechungen der PKK - zum zwar unfreiwillig bewaffneten, aber munitionslosen Wachdienst (vgl. vorinstanzliche Akte A8 F26 ff.). Eine eigentliche Ausbildung an der Waffe durchlief er dementsprechend nicht und schon gar nicht über zwei Kalenderjahre hinweg. Die Tragweite dieses Sachverhaltselements im Hinblick auf die flüchtlingsrechtliche Würdigung ist in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen (E. 5.2 f.) ohnehin bescheiden. Neu ist ebenfalls die Darstellung des Onkels J._______ als Fluchtgefährte und ehemaliger PKK-Kämpfer in der Türkei, Syrien und Irak. Dass die Reise des Beschwerdeführers teilweise in Begleitung von J._______ erfolgt ist, erscheint immerhin plausibel, zumal G._______ dieses Sachverhaltselement gemäss dessen vorinstanzlichen Akten erwähnte. Dass J._______ ehemaliger Angehöriger und Kämpfer der PKK gewesen sei, ist ebenfalls nicht grundsätzlich in Abrede zu stellen. Ein über das Verwandtschaftsverhältnis und den gemeinsamen Wohnort in B._______ hinausgehender engerer Konnex zwischen dem Beschwerdeführer und G._______ einerseits und J._______ anderseits ist den vorliegenden Akten und jenen von G._______ aber offensichtlich nicht zu entnehmen und wird auch auf Beschwerdestufe nicht geltend gemacht.

E. 5.2 Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus der Türkei und sind türkische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer betrachtet sich selber ebenfalls als türkischer Staatsangehöriger, was er in seiner Beschwerde auch bestätigt (vgl. zur diesbezüglichen türkischen Gesetzeslage auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-779/2018 vom 8. April 2019 E. 8.3). Demgegenüber ist der Irak beziehungsweise der Nordirak, wo er sich seit seiner Geburt aufhielt, weder sein Heimatstaat noch sein Herkunftsstaat. Beim Beschwerdeführer handelt es sich, obwohl er mangels Beantragung (noch) nicht im Besitze eines türkischen Reisepasses ist, auch nicht um einen formell anerkannten Staatenlosen. Der Begriff Wohnsitzstaat in Art. 3 AsylG ist als Herkunftsstaat zu interpretieren und nur auf formell Staatenlose anwendbar und somit nicht auf den Beschwerdeführer, wogegen für nicht staatenlose Personen die Flüchtlingseigenschaft einzig in Bezug auf den Heimatstaat und nicht auch auf den Herkunftsstaat zu prüfen ist (vgl. dazu das am 13. Oktober 2015 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5534/15 E. 6.1 m.w.H.; vgl. auch das Urteil E-917/2016 vom 12. November 2018 E. 5.1). Damit steht fest, dass der Irak vorliegend als Drittstaat zu bezeichnen ist, was vom SEM zutreffend erkannt wurde. Massgeblich zur Beurteilung der Verfolgungssituation und darauf basierenden Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers können somit nur erlebte oder befürchtete Verfolgungshandlungen durch den türkischen Staat oder diesem zurechenbare Verfolgungshandlungen von Dritten sein, wogegen Verfolgungshandlungen durch (staatliche oder nichtstaatliche) Akteure auf irakischem Staatsgebiet in Stützung der vorinstanzlichen Erwägungen irrelevant sind. Als Vorfluchtgründe bedeutsam sind somit nur solche Verfolgungshandlungen, die sich bis zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaates zugetragen haben oder zu jenem Zeitpunkt befürchtet wurden. Zum andern sind gleichsam subjektive wie objektive Nachfluchtgründe bedeutsam, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind. Massgeblicher Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat (Türkei) ist dabei vorliegend nicht der Wegzug der Eltern des Beschwerdeführers in den Nordirak im Jahre 1993, sondern dessen eigenes Verlassen der Türkei nach seiner Durchreise im September 2016, und zwar unbesehen der Frage, ob er auf türkischem Boden Kontakt mit den dortigen Behörden hatte. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass erlebte oder befürchtete Benachteiligungen im Nordirak vorliegend nicht in den Prüfungsraster zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft fallen. Damit kann offen bleiben, ob hierbei die gesetzlichen und praxisgemässen Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit (insb. Ernsthaftigkeit, Intensität, staatliche bzw. quasistaatliche Zurechenbarkeit, Gezieltheit sowie Kausalität zur Ausreise) erfüllt wären. Bedeutsam bleiben hingegen eine allfällige Furcht vor Verfolgung durch die türkischen Behörden aufgrund seines Aufenthalts im Nordirak und seiner dortigen Aktivitäten, wobei im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes eine Verschärfung dieser Verfolgungsfurcht aufgrund in der Beschwerde hervorgehobener zwischenzeitlicher Veränderungen in der Türkei ebenfalls relevant sein können (autoritäre Tendenzen im Präsidialsystem, Verschärfung des Kurdenkonflikts, defizitäre Rechtsstaatlichkeit und Unabhängigkeit der Justiz, Verschlechterung der Menschenrechtslage, Ausnahmezustand, Einschränkung von Versammlungs- und Meinungsfreiheit usw.).

E. 5.3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wie erwähnt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57, E. 2.5).

E. 5.3.2 Das SEM ist nach zutreffender Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und deren Zusammenfassung oben (E. 4.1) verwiesen werden. Diese sind nicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zum einen erschöpfen sie sich in blossen Bekräftigungen der deponierten Verfolgungsvorbringen. Soweit diese die Zeit im Nordirak betreffen, ist auf die Erwägungen in E. 5.2 oben zu verweisen. Zum andern ist das SEM in seiner Erkenntnis zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer während seiner Durchreise durch die Türkei im September 2016 von keinen gezielt gegen ihn selbst gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen betroffen war. Solche hat er für diesen kurzen Zeitraum denn auch bislang nie geltend gemacht. Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die türkischen Behörden seinen Aufenthalt im Camp B._______ - in den Augen des türkischen Staates eine Hochburg und Ausbildungsstätte der PKK - spätestens bei seiner Rückkehr in Erfahrung bringen würden, ist nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Beim Lager B._______ handelt es sich um ein kurdisches Flüchtlingslager, welches sich inmitten des Dreiecks (...) befindet. Es dient seit Anfang der neunziger Jahre als Zufluchtsort von kurdischen Flüchtlingen aus der türkischen Region Südostanatolien, die seit 1993 während der Kämpfe zwischen der türkischen Armee und der kurdischen PKK aus ihren Heimatregionen, insbesondere aus den Regionen Mardin, Hakkari und D._______, geflohen sind. Es stand seit dem Jahr 1998 offiziell unter dem Schutz und der Kontrolle des UNHCR sowie der irakischen Regierung. Das UNHCR hat sich im Jahr 2003 aufgrund der herrschenden Sicherheitslage aus dem Lager zurückgezogen. Es unterstützt die Bewohner aber nach wie vor mit Hilfs- und Lebensmitteln und ist vor Ort präsent. Das Lager organisiert sich inzwischen weitgehend autonom. Die Bewohner des Lagers sind stark von der PKK beeinflusst und ein Teil der jüngeren Lagerbewohner schliesst sich denn auch dem bewaffneten Kampf der PKK an. Es handelt sich beim Lager B._______ dennoch nicht um ein Trainingscamp der PKK. Die türkischen Behörden gehen gleichwohl davon aus, dass die PKK in B._______ aktiv ist und das Lager eine wichtige Basis darstellt. Die Türkei ist nicht nur militärisch, sondern auch geheimdienstlich vor Ort aktiv und es ist zumindest denkbar, dass die türkischen Behörden generell in Kenntnis über den Aufenthalt ihrer kurdischen Landsleute sind (vgl. zum Ganzen das Urteil E-27/2017 E. 6.5.2 m.w.H.). Einzig aufgrund des Aufenthalts im Lager B._______ ist indessen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl. das am 8. April 2019 ergangene Urteil des BVGer D-779/2018 E. 9.1, bestätigt z.B. im Urteil E-6582/2019 vom 3. Februar 2020 E. 7.4). Ein darüber hinausgehendes Gefährdungsprofil weist er nicht auf: Zwar leistete er ausserhalb B._______ als Schüler unfreiwillig und munitionslos Wachdienst für die PKK, der aber nur von kurzer Dauer war und den türkischen Behörden zudem kaum bekannt sein dürfte. Mitglied der PKK war er wie sein Vater nie. In B._______ selber entwickelte er weder ein politisches Engagement noch setzte er sich militant oder in anderer Weise insbesondere für die PKK ein. Dies gilt für seine ganze Familie, welche sich gemäss seinen Ausführungen gar von der PKK distanzierte (vgl. z.B. A8 F75 ff.). Von einer in der Beschwerde erwähnten intensiven Beziehung des Beschwerdeführers kann daher keine Rede sein. Auch das blosse Verwandtschaftsverhältnis zu J._______ begründet noch keine reflexive Verfolgungslage, zumal dieser den Beschwerdeführer auch in keiner Weise in irgendwelche Aktivitäten involviert hat. Für die türkischen Behörden wird zudem der Umstand bedeutsam sein, dass der Beschwerdeführer während der (für die PKK) aktiven Zeit von J._______ noch ein Kind oder sogar noch nicht einmal geboren war. Mit diesen Erkenntnissen rücken auch die in der Beschwerde erwähnten und vom Bundesverwaltungsgericht nicht grundsätzlich in Abrede zu stellenden Veränderungen der Lage in der Türkei in den vergangenen rund fünf Jahren als objektive Nachfluchtgründe in den Hintergrund. Der Beschwerdeführer vermag denn auch einen gefährdungsbegründenden Konnex zu seinem Onkel nicht konkret und schlüssig darzutun und dessen Gründe für die Asylgewährung in K._______ sind ihm offensichtlich nicht näher bekannt. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Benachteiligung in der Türkei auch insofern für das Bundesverwaltungsgericht nur schwer nachvollziehbar ist, als er zwischen seiner Ausreise aus dem Irak und der Schutzsuche in der Schweiz ausgerechnet den angeblichen (türkischen) Verfolgerstaat als Transitland benutzte und dabei gar erstmals in seinem Leben türkisches Territorium betrat. Mithin scheint auch seine subjektive Perspektive nicht von einer asylrelevanten Furcht vor Verfolgung geprägt gewesen zu sein. Mit dem SEM ist im Übrigen festzuhalten, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können, welche bezüglich ihrer Intensität jedoch in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe bei einer heutigen Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft die Zufügung ernsthafter Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinn zu befürchten.

E. 5.4 Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Im Übrigen hat es die Wegweisung als solche unbestrittenermassen ebenfalls zu Recht angeordnet, zumal der Beschwerdeführer insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1436/2018 Urteil vom 3. Mai 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Eva Malikova, Verein KUMA, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 20. Februar 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Aufgrund seiner (...) wurde ihm in der Folge eine (...) zugewiesen, die per (...) - (...) - auch das Rechtsvertretungsmandat für das Asylverfahren innehatte. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 10. März 2017, der Anhörung vom 21. April 2017 zu den Asylgründen und einer schriftlichen Eingabe vom 22. November 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe keine Staatszugehörigkeit beziehungsweise er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und im nordirakischen Flüchtlingslager B._______ (Provinz C._______) geboren, welches von der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) kontrolliert und verwaltet werde; die Stadt B._______ werde aber von den Peshmergas kontrolliert. Seine Eltern stammten aus der türkischen Provinz D._______ und seien im Jahre 1993 - der Vater sei damals (...) Jahre alt gewesen - von dort nach C._______ (Irak) geflohen, nachdem türkische Streitkräfte in ihrer Provinz Dörfer angegriffen, Menschen getötet, Frauen vergewaltigt und Häuser in Brand gesteckt hätten. In B._______ habe er mit den Eltern, (...) Geschwistern und zahlreichen Verwandten zusammengelebt und eine von der PKK geführte Schule besucht. Sein Vater sei nie bei der PKK gewesen und habe einige Jahre im Spital von C._______ gearbeitet; es sei ihnen recht gut gegangen. Der Vater sei aber manchmal auf dem Arbeitsweg am Kontrollposten der Peschmerga angehalten und ins Flüchtlingslager zurückgeschickt worden, und die PKK habe ihn drei oder vier Mal festgenommen und ihm Geld abgenommen. Im Jahre 2014 sei das Flüchtlingslager vom sogenannten «Islamischen Staat» (IS) angegriffen worden. Die PKK habe aber den IS wieder vertreiben können und sie seien nach einem Monat wieder ins Lager zurückgekehrt. Im selben Jahr habe die PKK ihn mit sechs Mitschülern unter falschen Versprechungen (Unterstützung der Zivilbevölkerung) nach E._______, nahe F._______, gebracht, gegen ihren Willen mit (munitionslosen) Waffen ausgerüstet und als Wächter gegen mögliche Angriffe des IS eingesetzt. Er sei nie in Kämpfe verwickelt gewesen. Dennoch hätten sie nach zwei Wochen weinend verlangt, abmachungsgemäss wieder nach Hause zurückkehren zu dürfen. Sie seien schliesslich zunächst voneinander getrennt, nach zwei Monaten Dienst ins kurdische Gebiet in Syrien transportiert und - wetterbedingt - erst einen Monat später zu ihren Familien zurückgebracht worden. Die PKK habe ihm die Fortsetzung des (...) Schuljahres verweigert und ihn wegen seiner längeren Absenz eine Klasse zurückversetzen wollen, weshalb er die Schule abgebrochen habe. Der IS habe regelmässig ins Flüchtlingslager einzudringen versucht, sei aber meist schon in der Umgebung von B._______ erfolgreich bekämpft worden. Es sei jedoch auch zu Bomben- und Selbstmordanschlägen des IS gekommen. 2015 beispielsweise hätten zwei sich ins Flüchtlingslager einschleichende IS-Angehörige einen suizidalen Sprengstoffanschlag verübt. Er selber habe persönlich mit niemandem irgendwelche Probleme gehabt und zuletzt fünf Monate als (...) in C._______ gearbeitet. Die Peschmerga hätten ihn dann aber aufgefordert, dies zu unterlassen. Deshalb, wegen der Bedrohungslage durch den IS und weil er nicht wieder durch die PKK zu Dienstleistungen habe verpflichtet werden wollen, sei er am 7. September 2016 zusammen mit seinem Cousin G._______ (N [...]) auf dem Landweg in die Türkei ausgereist und weiter auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt, wo sie sich etwa fünf Monate in H._______ aufgehalten hätten. Über ihm unbekannte Länder und Routen seien sie auf dem Landweg schliesslich illegal in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl ersucht hätten. Hier habe er erfahren, dass die PKK seine Familie wegen seiner Flucht belästigt habe und die Peschmerga seinen Vater nicht mehr hätten arbeiten lassen. Die Türkei - dort habe er auch noch Verwandte - sei für ihn keine Niederlassungsalternative, denn die türkischen Behörden wüssten über seinen Aufenthalt im von der PKK kontrollierten Flüchtlingslager B._______ Bescheid und würden ihm deshalb Probleme bereiten. Er fühle sich daher heimatlos. Gesundheitlich gehe es ihm gut; er habe jedoch zeitweise Schmerzen am (...), das er im Irak nicht habe operieren lassen wollen, aus Angst vor einer dadurch womöglich eintretenden vollständigen Gehbehinderung. Ergänzend machte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage in der Provinz C._______ seit dem Unabhängigkeitsreferendum der Kurden verschärft habe. Die Strassenverbindung nach C._______ sei nunmehr unterbrochen. Seine Mutter habe zudem eine (...) erlitten und sei danach auf dem beschwerlichen Weg zur Krankenstation fast gestorben. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Registrierungsbestätigung des UNHCR vom (...) 2007 und einen Identitätsausweis der Flüchtlingsbehörde des irakischen Innenministeriums vom (...) 2013 (lautend auf I._______, Nationalität: Türkei, Geburtsort: Irak, geboren [...]) zu den Akten. In der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer auf Nachfrage die Abweichungen auf dem Identitätsausweis beim Vornamen mit dem Ortsgebrauch und beim Geburtsdatum mit dem Hintergedanken seiner Eltern, dadurch mehr Lebensmittel beziehen zu können; er sei im Jahre (...) geboren. Betreffend die Staatsangehörigkeit teilte das SEM dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP mit, dass er zumindest Anspruch auf die türkische Staatsangehörigkeit habe und er daher als türkischer Staatsangehörige erfasst werde. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden. B. Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 - eröffnet am 7. Februar 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), und lehnte dessen Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2). Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositiv Ziff. 3), verzichtete jedoch infolge Unzumutbarkeit auf den Vollzug der Wegweisung und gewährte ihm die vorläufige Aufnahme (Dispositiv Ziff. 4-6). C. Nach wunschgemäss erhaltener Akteneinsicht erhob der nunmehr vertretungslos handelnde Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2018 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mitsamt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. E. Am 3. Juni 2019 orientierte die rubrizierte Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht mittels Zustellung der Vollmacht über ihr Vertretungsmandat. Gleichzeitig erkundigte sie sich nach dem Stand des Verfahrens. Mit Antwortschreiben vom 5. Juni 2019 teilte ihr das Bundesverwaltungsgerichts mit, dass zur voraussichtlichen Verfahrensdauer derzeit keine näheren Angaben gemacht werden könnten. Gleichzeitig wurde die Rechtsvertreterin über den zwischenzeitlich erfolgten Wechsel in der Verfahrensführung von Instruktionsrichterin Regula Schenker Senn auf die neu zuständige Instruktionsrichterin Roswitha Petry in Kenntnis gesetzt. F. Mit Eingabe vom 17. April 2020 ergänzte der Beschwerdeführer persönlich seine Beschwerde vom 8. März 2018. G. Mit heutigem Datum ergeht auch das verfahrensabschliessende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1443/2018 im Asylverfahren des Cousins G._______ (N [...]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn nach der Ausreise entstandene äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; die Restriktion von Art. 54 AsylG gilt hier nicht. 3.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Da der Beschwerdeführer sich lediglich im September 2016 auf der Durchreise in der Türkei aufgehalten habe, sei er dort bisher offensichtlich von keinen gezielt gegen ihn selbst gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen betroffen. Es sei bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten, welche bezüglich ihrer Intensität jedoch in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden. Die Befürchtung zusätzlicher, auf seinen Aufenthalt im Flüchtlingslager B._______ und die Herkunft seiner Eltern aus der Provinz D._______ zurückzuführender Nachteile sei nicht begründet, denn gestützt auf seine Aussagen bestünden keine Hinweise auf ein eigenes politisches Engagement, weshalb nicht von einem erheblichen Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden auszugehen sei. Somit sei zwar nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei einer erhöhten Aufmerksamkeit der Behörden oder auch Schikanen ausgesetzt würde, wogegen aber keine hinreichenden Gründe zur Annahme vorlägen, er wäre in der Türkei in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von ernsthaften Nachteilen betroffen. Er erfülle daher insoweit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Bezüglich der geltend gemachten Umstände und Ereignisse im Irak sei festzuhalten, dass der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnte Passus, wonach Flüchtlinge Personen seien, die "in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten", verfolgt seien, nicht wörtlich, sondern im Lichte von Art. 1A Abs. 2 FK auszulegen sei und demzufolge nur staatenlose Gesuchsteller beträfe. Der Irak sei aber in diesem Sinne weder sein Heimatstaat noch sein Herkunftsland. Die bezogen auf dieses Land geltend gemachten Schwierigkeiten würden sich daher auf einen Drittstaat beziehen, weshalb sie ebenfalls nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Der Wegweisungsvollzug in die Türkei sei jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zumutbar, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bestätigt der Beschwerdeführer seine türkische Staatsangehörigkeit und den geltend gemachten Verfolgungssachverhalt. Letzteren präzisiert und ergänzt er dahingehend, dass er von der PKK nach E._______ gebracht worden sei, um dort an Kämpfen gegen den IS teilzunehmen. Zu diesem Zweck sei er an der Waffe ausgebildet worden. Die beiliegenden, während seiner Ausbildung und dem insgesamt rund zweimonatigen Dienst für die PKK erstellten Fotografien würden dies beweisen. Die Ausreise sei sodann nicht nur mit seinem Cousin G._______, sondern auch mit dem gemeinsamen Onkel J._______ erfolgt; J._______ und ihre beiden Väter seien Brüder. J._______ sei ein ehemaliger PKK-Kämpfer in der Türkei, Syrien und Irak gewesen. Ihre Wege - nicht aber ihre Kontakte - hätten sich in Griechenland getrennt und J._______ habe dann in K._______ ein Asylgesuch gestellt. Dieses sei gutgeheissen worden und mit beiliegenden Kopien des (...) Aufenthaltstitels und des (...) Flüchtlingspasses (je ausgestellt am (...) 2017) belegbar; ebenso würden zwei Fotografien J._______ bei dessen Tätigkeit für die PKK zeigen. Die Glaubhaftigkeit des von ihm (Beschwerdeführer) geltend gemachten Sachverhalts werde vom SEM nicht bestritten, weshalb dieser als erstellt zu betrachten sei. Betreffend die vom SEM verneinte flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit seiner Vorbringen lasse die Vorinstanz jedoch sein Risikoprofil und die aktuelle politische Lage in der Türkei weitgehend unberücksichtigt. Er habe praktisch sein ganzes Leben im Flüchtlingslager B._______ verbracht, welches Zufluchtsort von mehr als zehntausend kurdischen Flüchtlingen sei, die in den 90er-Jahren vor den Kämpfen zwischen türkischer Armee und PKK aus den südöstlichen türkischen Provinzen geflohen seien. Das Lager sei bis 2014 unter dem Schutz des UNHCR gewesen, bei dem auch er registriert gewesen sei. Gemäss verschiedenen Berichten und Quellen kontrolliere, verwalte und verteidige seither die PKK das Lager. Wie aus diesen eingereichten Berichten hervorgehe, werde das Lager seitens der türkischen Behörden als Hochburg der PKK eingeschätzt, in dem auch PKK-Kämpfer und -Attentäter ausgebildet würden. In der Türkei selber habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 erheblich verschlechtert. Gemäss SFH und weiteren Berichten hätten sich seither immer stärkere autoritäre Tendenzen der aktuellen Regierung beobachten lassen, und mit der in einem umstrittenen Referendum vom April 2017 bestätigten Verfassungsänderung sei ein Präsidialsystem errichtet worden, das die Macht des Präsidenten weiter ausbaue und damit den autoritären Tendenzen eine dauerhafte Grundlage biete. Der Kurdenkonflikt sei weiter eskaliert und Todesfälle bei Zusammenstössen zwischen PKK und türkischen Sicherheitskräften hätten stark zugenommen, ebenso die Anschläge und Angriffe durch die PKK und den IS. Rechtsstaatlichkeit und Unabhängigkeit der Justiz seien nicht mehr gewährleistet, die Judikative werde zunehmend von der Exekutive beeinflusst und verliere weiter an Unabhängigkeit. Die Menschenrechtslage habe sich gravierend verschlechtert. Mit der Ausrufung des Ausnahmezustands habe die türkische Regierung verschiedene Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention und des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte temporär ausgesetzt. Es komme zu willkürlichen Verhaftungen, Inhaftierungen und Misshandlungen ohne Beweise oder überzeugende Gründe für angebliche Straftaten. Versammlungs- und Meinungsfreiheit würden immer stärker eingeschränkt, regierungskritische Demonstrationen verboten oder gewaltsam aufgelöst, Presse- und Meinungsfreiheit eingeschränkt sowie die Internetzensur und die Überwachung von Kommunikation und sozialen Medien intensiviert. Die Menschenrechtssituation in der Türkei habe sich, wie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts bestätigten, insbesondere auch für Kurden aus den südöstlichen Regionen der Türkei verschlechtert. Er selber weise ein besonderes Risiko- und Gefährdungsprofil auf, indem er praktisch sein ganzes Leben im Flüchtlingslager B._______ verbracht, in den Jahren 2014 und 2015 eine Ausbildung an der Waffe durch die PKK durchlaufen und für diese bewaffneten Dienst geleistet habe. Ferner sei er Fluchtgefährte und Verwandter des PKK-Kämpfers J._______ sowie ein Kind von aus der umstrittenen Kurdenregion D._______ stammenden Eltern und würde im Falle einer Rückkehr dorthin zum ersten Mal in seinem Leben offiziell türkisches Territorium betreten. Aus Sicht der türkischen Behörden stünde er damit im dringenden Verdacht PKK-Mitglied zu sein und würde als bislang Papierloser im Falle einer erstmaligen Einreise in die Türkei mit grösster Wahrscheinlichkeit einer eingehenden Befragung unterzogen. Bei dieser Einvernahme würde sein oben erwähnter Hintergrund den türkischen Behörden bekannt und mit grosser Wahrscheinlichkeit seine intensive Beziehung zur PKK festgestellt. Die Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung wäre damit hoch und demzufolge habe er asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Aufgrund dieser vom Staat ausgehenden Verfolgungslage habe er Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl, zumal ihm keine Aufenthaltsalternative in der Türkei zur Verfügung stünde. In seiner Rechtsmittelergänzung verweist der Beschwerdeführer auf zwischenzeitlich veröffentlichte Berichte, welche die in der Beschwerde erwähnte Einschätzung von B._______ durch den türkischen Staat als PKK-Hochburg bestätigen würden. Zudem bekräftigt er sein in der Beschwerde dargestelltes Risiko- und Gefährdungsprofil. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer verschiedene ihn in Kampfkleidung und teilweise bewaffnet abbildende Fotos, ferner Fotografien des (...) Flüchtlingsausweises und des (...) Aufenthaltsausweises von J._______, zwei Fotos von J._______, einen Wikipedia-Bericht betreffend die Stadt und das Flüchtlingslager B._______ sowie verschiedene Internetmedienberichte über die Situation in Nordirak und speziell in B._______ zu den Akten. 5. 5.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass das SEM den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Verfolgungssachverhalt in der angefochtenen Verfügung nicht nach Massgabe von Art. 7 AsylG auf seine Glaubhaftigkeit hin geprüft hat und diesen somit offenbar nicht anzweifelt. Bezogen auf den Verfügungszeitpunkt sieht dies das Bundesverwaltungsgericht trotz gewisser Unstimmigkeiten insbesondere im chronologischen Ereignisgefüge nicht grundsätzlich anders und es bestehen auch keine erheblichen Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Demgegenüber sind der Beschwerde gewisse sachverhaltliche Weiterungen zu entnehmen, die einer differenzierteren Betrachtung bedürfen. Der Beschwerdeführer vermag mit Fotos seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte bewaffnete Tätigkeit für die PKK zu unterlegen, bauscht diese Tätigkeit aber nunmehr offensichtlich auf. Den vorinstanzlichen Akten ist nämlich gerade nicht zu entnehmen, dass er zwecks Kampfeinsatzes gegen den IS nach E._______ gebracht worden sei, sondern - nach Nichteinhaltung falscher Versprechungen der PKK - zum zwar unfreiwillig bewaffneten, aber munitionslosen Wachdienst (vgl. vorinstanzliche Akte A8 F26 ff.). Eine eigentliche Ausbildung an der Waffe durchlief er dementsprechend nicht und schon gar nicht über zwei Kalenderjahre hinweg. Die Tragweite dieses Sachverhaltselements im Hinblick auf die flüchtlingsrechtliche Würdigung ist in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen (E. 5.2 f.) ohnehin bescheiden. Neu ist ebenfalls die Darstellung des Onkels J._______ als Fluchtgefährte und ehemaliger PKK-Kämpfer in der Türkei, Syrien und Irak. Dass die Reise des Beschwerdeführers teilweise in Begleitung von J._______ erfolgt ist, erscheint immerhin plausibel, zumal G._______ dieses Sachverhaltselement gemäss dessen vorinstanzlichen Akten erwähnte. Dass J._______ ehemaliger Angehöriger und Kämpfer der PKK gewesen sei, ist ebenfalls nicht grundsätzlich in Abrede zu stellen. Ein über das Verwandtschaftsverhältnis und den gemeinsamen Wohnort in B._______ hinausgehender engerer Konnex zwischen dem Beschwerdeführer und G._______ einerseits und J._______ anderseits ist den vorliegenden Akten und jenen von G._______ aber offensichtlich nicht zu entnehmen und wird auch auf Beschwerdestufe nicht geltend gemacht. 5.2 Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus der Türkei und sind türkische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer betrachtet sich selber ebenfalls als türkischer Staatsangehöriger, was er in seiner Beschwerde auch bestätigt (vgl. zur diesbezüglichen türkischen Gesetzeslage auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-779/2018 vom 8. April 2019 E. 8.3). Demgegenüber ist der Irak beziehungsweise der Nordirak, wo er sich seit seiner Geburt aufhielt, weder sein Heimatstaat noch sein Herkunftsstaat. Beim Beschwerdeführer handelt es sich, obwohl er mangels Beantragung (noch) nicht im Besitze eines türkischen Reisepasses ist, auch nicht um einen formell anerkannten Staatenlosen. Der Begriff Wohnsitzstaat in Art. 3 AsylG ist als Herkunftsstaat zu interpretieren und nur auf formell Staatenlose anwendbar und somit nicht auf den Beschwerdeführer, wogegen für nicht staatenlose Personen die Flüchtlingseigenschaft einzig in Bezug auf den Heimatstaat und nicht auch auf den Herkunftsstaat zu prüfen ist (vgl. dazu das am 13. Oktober 2015 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5534/15 E. 6.1 m.w.H.; vgl. auch das Urteil E-917/2016 vom 12. November 2018 E. 5.1). Damit steht fest, dass der Irak vorliegend als Drittstaat zu bezeichnen ist, was vom SEM zutreffend erkannt wurde. Massgeblich zur Beurteilung der Verfolgungssituation und darauf basierenden Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers können somit nur erlebte oder befürchtete Verfolgungshandlungen durch den türkischen Staat oder diesem zurechenbare Verfolgungshandlungen von Dritten sein, wogegen Verfolgungshandlungen durch (staatliche oder nichtstaatliche) Akteure auf irakischem Staatsgebiet in Stützung der vorinstanzlichen Erwägungen irrelevant sind. Als Vorfluchtgründe bedeutsam sind somit nur solche Verfolgungshandlungen, die sich bis zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaates zugetragen haben oder zu jenem Zeitpunkt befürchtet wurden. Zum andern sind gleichsam subjektive wie objektive Nachfluchtgründe bedeutsam, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind. Massgeblicher Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat (Türkei) ist dabei vorliegend nicht der Wegzug der Eltern des Beschwerdeführers in den Nordirak im Jahre 1993, sondern dessen eigenes Verlassen der Türkei nach seiner Durchreise im September 2016, und zwar unbesehen der Frage, ob er auf türkischem Boden Kontakt mit den dortigen Behörden hatte. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass erlebte oder befürchtete Benachteiligungen im Nordirak vorliegend nicht in den Prüfungsraster zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft fallen. Damit kann offen bleiben, ob hierbei die gesetzlichen und praxisgemässen Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit (insb. Ernsthaftigkeit, Intensität, staatliche bzw. quasistaatliche Zurechenbarkeit, Gezieltheit sowie Kausalität zur Ausreise) erfüllt wären. Bedeutsam bleiben hingegen eine allfällige Furcht vor Verfolgung durch die türkischen Behörden aufgrund seines Aufenthalts im Nordirak und seiner dortigen Aktivitäten, wobei im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes eine Verschärfung dieser Verfolgungsfurcht aufgrund in der Beschwerde hervorgehobener zwischenzeitlicher Veränderungen in der Türkei ebenfalls relevant sein können (autoritäre Tendenzen im Präsidialsystem, Verschärfung des Kurdenkonflikts, defizitäre Rechtsstaatlichkeit und Unabhängigkeit der Justiz, Verschlechterung der Menschenrechtslage, Ausnahmezustand, Einschränkung von Versammlungs- und Meinungsfreiheit usw.). 5.3 5.3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wie erwähnt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57, E. 2.5). 5.3.2 Das SEM ist nach zutreffender Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und deren Zusammenfassung oben (E. 4.1) verwiesen werden. Diese sind nicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zum einen erschöpfen sie sich in blossen Bekräftigungen der deponierten Verfolgungsvorbringen. Soweit diese die Zeit im Nordirak betreffen, ist auf die Erwägungen in E. 5.2 oben zu verweisen. Zum andern ist das SEM in seiner Erkenntnis zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer während seiner Durchreise durch die Türkei im September 2016 von keinen gezielt gegen ihn selbst gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen betroffen war. Solche hat er für diesen kurzen Zeitraum denn auch bislang nie geltend gemacht. Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die türkischen Behörden seinen Aufenthalt im Camp B._______ - in den Augen des türkischen Staates eine Hochburg und Ausbildungsstätte der PKK - spätestens bei seiner Rückkehr in Erfahrung bringen würden, ist nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Beim Lager B._______ handelt es sich um ein kurdisches Flüchtlingslager, welches sich inmitten des Dreiecks (...) befindet. Es dient seit Anfang der neunziger Jahre als Zufluchtsort von kurdischen Flüchtlingen aus der türkischen Region Südostanatolien, die seit 1993 während der Kämpfe zwischen der türkischen Armee und der kurdischen PKK aus ihren Heimatregionen, insbesondere aus den Regionen Mardin, Hakkari und D._______, geflohen sind. Es stand seit dem Jahr 1998 offiziell unter dem Schutz und der Kontrolle des UNHCR sowie der irakischen Regierung. Das UNHCR hat sich im Jahr 2003 aufgrund der herrschenden Sicherheitslage aus dem Lager zurückgezogen. Es unterstützt die Bewohner aber nach wie vor mit Hilfs- und Lebensmitteln und ist vor Ort präsent. Das Lager organisiert sich inzwischen weitgehend autonom. Die Bewohner des Lagers sind stark von der PKK beeinflusst und ein Teil der jüngeren Lagerbewohner schliesst sich denn auch dem bewaffneten Kampf der PKK an. Es handelt sich beim Lager B._______ dennoch nicht um ein Trainingscamp der PKK. Die türkischen Behörden gehen gleichwohl davon aus, dass die PKK in B._______ aktiv ist und das Lager eine wichtige Basis darstellt. Die Türkei ist nicht nur militärisch, sondern auch geheimdienstlich vor Ort aktiv und es ist zumindest denkbar, dass die türkischen Behörden generell in Kenntnis über den Aufenthalt ihrer kurdischen Landsleute sind (vgl. zum Ganzen das Urteil E-27/2017 E. 6.5.2 m.w.H.). Einzig aufgrund des Aufenthalts im Lager B._______ ist indessen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl. das am 8. April 2019 ergangene Urteil des BVGer D-779/2018 E. 9.1, bestätigt z.B. im Urteil E-6582/2019 vom 3. Februar 2020 E. 7.4). Ein darüber hinausgehendes Gefährdungsprofil weist er nicht auf: Zwar leistete er ausserhalb B._______ als Schüler unfreiwillig und munitionslos Wachdienst für die PKK, der aber nur von kurzer Dauer war und den türkischen Behörden zudem kaum bekannt sein dürfte. Mitglied der PKK war er wie sein Vater nie. In B._______ selber entwickelte er weder ein politisches Engagement noch setzte er sich militant oder in anderer Weise insbesondere für die PKK ein. Dies gilt für seine ganze Familie, welche sich gemäss seinen Ausführungen gar von der PKK distanzierte (vgl. z.B. A8 F75 ff.). Von einer in der Beschwerde erwähnten intensiven Beziehung des Beschwerdeführers kann daher keine Rede sein. Auch das blosse Verwandtschaftsverhältnis zu J._______ begründet noch keine reflexive Verfolgungslage, zumal dieser den Beschwerdeführer auch in keiner Weise in irgendwelche Aktivitäten involviert hat. Für die türkischen Behörden wird zudem der Umstand bedeutsam sein, dass der Beschwerdeführer während der (für die PKK) aktiven Zeit von J._______ noch ein Kind oder sogar noch nicht einmal geboren war. Mit diesen Erkenntnissen rücken auch die in der Beschwerde erwähnten und vom Bundesverwaltungsgericht nicht grundsätzlich in Abrede zu stellenden Veränderungen der Lage in der Türkei in den vergangenen rund fünf Jahren als objektive Nachfluchtgründe in den Hintergrund. Der Beschwerdeführer vermag denn auch einen gefährdungsbegründenden Konnex zu seinem Onkel nicht konkret und schlüssig darzutun und dessen Gründe für die Asylgewährung in K._______ sind ihm offensichtlich nicht näher bekannt. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Benachteiligung in der Türkei auch insofern für das Bundesverwaltungsgericht nur schwer nachvollziehbar ist, als er zwischen seiner Ausreise aus dem Irak und der Schutzsuche in der Schweiz ausgerechnet den angeblichen (türkischen) Verfolgerstaat als Transitland benutzte und dabei gar erstmals in seinem Leben türkisches Territorium betrat. Mithin scheint auch seine subjektive Perspektive nicht von einer asylrelevanten Furcht vor Verfolgung geprägt gewesen zu sein. Mit dem SEM ist im Übrigen festzuhalten, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können, welche bezüglich ihrer Intensität jedoch in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe bei einer heutigen Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft die Zufügung ernsthafter Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinn zu befürchten. 5.4 Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Im Übrigen hat es die Wegweisung als solche unbestrittenermassen ebenfalls zu Recht angeordnet, zumal der Beschwerdeführer insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand: