Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden reichten am 20. Mai 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Sie wurden in der Folge ins Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ überwiesen. A.b Nach der Personalienaufnahme (PA) am 28. Mai 2019 wurden A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom SEM zu den Asylgründen am 9. Juli 2019 (Erstbefragung) sowie am 17. September 2019 angehört. A.c Die Beschwerdeführenden gaben dabei an, sie seien ethnische Kurden aus der Türkei und im Dorf F._______ in der Provinz G._______ geboren. Als Folge der Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) seien sie als kleine Kinder mit ihren Familien in den Nordirak geflohen. Dort hätten sie sich fortan in verschiedenen Flüchtlingslagern aufgehalten und zuletzt im Lager von H._______ in der Provinz I._______ als vom Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) registrierte Flüchtlinge gelebt. Im Jahr (...) hätten sie dort geheiratet. Die Bewohner des Lagers von H._______ hätten sich selber organisiert und dort habe der Beschwerdeführer in den Jahren (...) bis (...) - vor dem Krieg gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) - ein eigenes Geschäft geführt. Sie könnten nicht in die Türkei zurückkehren, da sie dort von der Regierung als Anhänger der PKK angesehen und entsprechend behandelt respektive inhaftiert oder getötet würden. Der Beschwerdeführer habe sich bereits als Jugendlicher politisch engagiert und sei später in der J._______ (...) tätig gewesen, wobei er an Kundgebungen teilgenommen und versucht habe, die Jugendlichen in politischen Dingen aufzuklären. Die J._______, welche rund 200 aktive Mitglieder im erwähnten Lager zähle, habe diverse Sitzungen und Versammlungen durchgeführt, um Verbesserungen und Massnahmen zum Schutz zu diskutieren. Das Lager sei nämlich nicht nur von der türkischen Regierung, sondern auch von der Organisation M._______- die in der Gegend aktiv geworden sei - bedroht worden. Er sei nur aus humanitären Gründen politisch aktiv gewesen und habe weder für die PKK noch eine andere Partei eine Waffe getragen oder gekämpft. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei sein Name dem türkischen Geheimdienst (MIT) bekannt geworden. Während seines Engagements für die J._______ habe er Angst gehabt, dass man ihn eines Tages entführen oder verhaften oder ihm etwas antun könnte. Er sei immer wieder nach I._______ gefahren, um für seinen Laden Waren einzukaufen. Ein paar mit seinem Vater befreundete Peshmerga hätten ihm über seinen Vater ausrichten lassen, dass er aufpassen und sich vorsichtig verhalten solle, weil er beobachtet würde. Weil er so wiederholt vor möglichen Gefahren gewarnt worden sei, sei er in der Folge stets in Begleitung eines Verwandten oder Bekannten nach I._______ gereist, zumal der Nordirak voller türkischer Mitarbeiter des MIT sei. Vor dem Einmarsch des IS habe ihm sein Vater wiederholt geraten, die Gegend zu verlassen, was er jedoch nicht getan habe. Als der Krieg ausgebrochen sei, habe er mit seinem Fahrzeug viele Bewohner des Lagers in Sicherheit gebracht und mit Lebensmitteln besorgt. Er habe das Lager im (...) für (Nennung Dauer) verlassen. Dank der Unterstützung durch die PKK habe der IS aus H._______ vertrieben werden können, bevor es zu einem Genozid gekommen sei. Nach der Rückkehr ins Lager habe er sich neu organisiert, da sein Geschäft geplündert und verwüstet worden sei. Er habe in der Folge zusammen mit seinem Vater einen Laden für (...) eröffnet. Mit der Zeit habe er sich nicht mehr sicher und stets beobachtet gefühlt. An den Kontrollposten der Peshmerga hätten sich jeweils auch Angehörige des MIT befunden. Eines Tages sei ihm im Anschluss an eine solche Kontrolle ein Fahrzeug nach I._______ gefolgt. Er habe deshalb dort gar nichts eingekauft, sondern sei zusammen mit seinen Begleitern umgehend wieder nach H._______ zurückgekehrt. Nach dieser Reise habe er sich selber nicht mehr nach I._______ begeben, sondern Verwandte dorthin geschickt, um für den Laden einzukaufen. Aufgrund seiner Befürchtung, eines Tages seitens der türkischen Regierung verfolgt zu werden, habe er zusammen mit seiner Ehefrau und ihrem Kind mit der Hilfe eines Schleppers den Irak verlassen. Nach seiner Ausreise seien vier Mitglieder der J._______ und sechs Frauen, die sich politisch engagiert hätten, von Barzani-Leuten im Auftrag der türkischen Regierung festgenommen und beschuldigt worden, für die PKK zu arbeiten. Mangels Beweisen seien sie jedoch wieder freigelassen worden. Die Beschwerdeführerin sei alleine mit ihrer Mutter aufgewachsen, da ihr Vater - der sich noch vor ihrer Geburt in der Türkei politisch betätigt habe - von den Behörden getötet worden und ihr Bruder seit (...) Jahren verschollen sei. Nach dem Einfall des IS in H._______ sei sie zusammen mit weiteren Lagerbewohnern sowie ihrer Mutter und ihrem ersten Kind in eine Moschee in L._______ geflüchtet. Nach ihrer Rückkehr ins Lager seien sie von der M._______ bedroht worden und auch die Türkei habe wiederholt mit der Vernichtung des Lagers gedroht. Es sei jedoch weder ihr noch ihrem Mann jemals etwas widerfahren. Sie habe sich politisch nicht betätigt und sei auch sonst mit keinen Behörden jemals in Schwierigkeiten geraten. Da die Lebensumstände im Lager schwierig gewesen seien, sie sich Sorgen gemacht habe, dass sich ihr Mann eines Tages der PKK anschliessen könnte und ihr Schwiegervater zur Ausreise geraten habe, hätten sie schliesslich beschlossen, von dort wegzugehen. Ferner habe sie vor ihrer Heirat - wenn auch nur selten - an Demonstrationen teilgenommen. A.d Die Beschwerdeführenden reichten (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. A.e Nach Zustellung der editionspflichtigen Akten verzichteten die Beschwerdeführenden am 20. September 2019 auf eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM vom 24. September 2019. B. Mit Verfügung vom 24. September 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Wegweisungsvollzug wurde wegen Unzumutbarkeit desselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erlass des Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 4. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids an, den Ausführungen der Beschwerdeführenden seien keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sie in den Fokus des MIT geraten seien oder künftig und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch den türkischen Staat oder der kurdischen Autonomiebehörde befürchten müssten. So verfügten sie offenkundig über kein genügend geschärftes Profil, dass ein erhöhtes Interesse an ihren Personen als wahrscheinlich zu erachten sei. Die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten sich auf politische Aufklärungsarbeit gegenüber Jugendlichen im Lager H._______ und die Teilnahme an Kundgebungen beschränkt. Als Redenschreiber habe er sich im Hintergrund gehalten und keine medialen Kanäle genutzt, um seinen politischen Anschauungen Ausdruck zu verleihen. Der MIT oder die N._______ seien diesbezüglich nicht über ihn informiert gewesen. Weder habe sich der Beschwerdeführer jemals kritisch gegenüber der N._______ geäussert, noch habe er innerhalb der Jugendpartei in H._______ eine besondere Stellung innegehabt. Vielmehr sei die Organisation demokratisch aufgebaut, es bestehe keine beachtenswerte Hierarchie und sie bestünde aus etwa 200 aktiven Mitgliedern. Seinen Darlegungen könne nicht entnommen werden, dass er unter den Mitgliedern in besonderem Masse in Erscheinung getreten sei. Zudem bestehe die Organisation noch immer und führe auch dieselben Tätigkeiten aus, weshalb nicht von einem wahrhaftigen Verfolgungsinteresse des MIT oder der N._______ an deren Mitgliedern auszugehen sei. Die Erklärungen und Mutmassungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, zu einer anderen Bewertung des Gefährdungsprofils zu führen. Ferner habe er den Umstand, dass seitens der N._______ oder des MIT noch nie auf ihn zugegriffen worden sei, damit erklärt, dass dies erst passiere, wenn die Behörden etwas gegen einen in der Hand hätten. Auch die blossen Umstände, dass Peshmergas ihn hätten warnen lassen, er sich beobachtet gefühlt habe und ihm ein Fahrzeug im Anschluss an eine Kontrolle beim Checkpoint gefolgt sei, würden nicht darauf hindeuten, dass er in asylrelevanter Weise verfolgt worden wäre oder eine solche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit künftig befürchten müsste. Ausserdem habe der Beschwerdeführer angeführt, sich seit der Ausreise aus dem Irak nicht mehr politisch betätigt zu haben und dies auch in Zukunft nicht mehr zu beabsichtigen. Die Beschwerdeführerin, welche keine persönlichen Schwierigkeiten angeführt und ihre Ausreise im Wesentlichen damit begründet habe, dadurch einem allfälligen Beitritt des Beschwerdeführers zur PKK zuvorzukommen, verfüge in keiner Weise über ein relevantes politisches Profil, das künftige behördliche Massnahmen gegen sie auch nur entfernt als wahrscheinlich erachten liesse. Ebenso wenig vermöchten die blossen Verlautbarungen der türkischen Behörden, das Lager H._______ zu vernichten, eine asylrelevante Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Auch die unbegründeten Aussagen zum politischen Hintergrund ihres - noch vor ihrer Geburt von den türkischen Behörden verfolgten und getöteten - Vaters dienten nicht dazu, ein Gefährdungsprofil ihrer Person aufzuzeigen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten diesen Schluss nicht umzustossen, handle es sich dabei doch um Beiträge allgemeiner Art und um (...) Fotos, welche den Beschwerdeführer als Mitglied der J._______ zeigen würden. Ferner seien die Beschwerdeführenden nie in direkte Schwierigkeiten mit dem IS oder der M._______ geraten, weshalb keine gezielte Verfolgung seitens dieser Milizen vorliege. Mit ihrer Befürchtung, im Zusammenhang mit den kriegerischen Auseinandersetzungen Nachteile zu erleiden, hätten sich die Beschwerdeführenden bis im (...) in der Lage abertausender Menschen befunden, die in der Region unter einer Situation allgemeiner Gewalt gelitten oder sich vor entsprechenden Nachstellungen gefürchtet hätten. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien demzufolge insgesamt als nicht asylrelevant zu qualifizieren.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird am dargelegten Sachverhalt und der daraus resultierenden Gefährdungslage festgehalten und angeführt, der Beschwerdeführer habe im Lager politische, kulturelle und soziale Ausgaben wahrgenommen und sei einer der führenden Köpfe gewesen, so auch für die Sicherheit im Lager. Es sei sogar zur Festnahme von einzelnen Mitgliedern der J._______ gekommen. Auch ausserhalb des Camps habe sich der Beschwerdeführer politisch betätigt und dabei an mehreren Demonstrationen als Organisator teilgenommen. Durch diese Aktivitäten sei er sowohl ins Visier der türkischen Agenten als auch der N._______ geraten. Eine Entführung oder gar eine Tötung müsse dermassen vorangetrieben worden sein, dass ein Peshmerga den Vater des Beschwerdeführers über eine bevorstehende Festnahme beziehungsweise Entführung seines Sohnes informiert habe. Die diesbezüglich relevanten Protokollstellen in der Anhörung würden deutlich machen, dass sich der Beschwerdeführer in einer konkreten Gefahr befunden habe. Nach der wiederholten Beobachtung beziehungsweise Verfolgung des Beschwerdeführers durch eine ihm unbekannte Person in einem Auto und die erhaltenen Warnungen habe er den Ernst der Lage erkannt. Die Gefahr, gewaltsam in die Türkei verschleppt beziehungsweise getötet zu werden, sei in der letzten Zeit derart konkret geworden, dass ihnen nur die Flucht ins Ausland übriggeblieben sei. Weiter sei der Beschwerdeführer zwar nicht durch den IS, jedoch durch die M._______ bedroht worden. Diese Organisation werde durch den O._______ unterstützt und habe mehrmals gedroht, das Lager in H._______ zu stürmen. Die Gefahr, dass diese Organisation das Lager eines Tages angreife, bestehe immer noch.
E. 5.1 Das SEM erachtete die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten, zumal die Schlussfolgerungen der Vorinstanz weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind.
E. 5.2 In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden - und insbesondere der Beschwerdeführer - nicht im Visier des MIT oder der N._______ standen und weshalb nicht von einem derartigen politischen Profil auszugehen ist, welches das Bestehen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu rechtfertigen vermöchte. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich zur Hauptsache in einer detaillierten Wiedergabe des bereits bekannten Sachverhalts und expliziten Hinweisen auf einzelne Stellen der Anhörungsprotokolle, welche den Nachweis einer konkreten Gefahr belegen würden. Die Beschwerdeführenden weisen demgegenüber aber in der Tat kein solches politisches Profil auf, das den Schluss zuliesse, die Behörden ihres Heimatlandes oder die N._______ im Irak hätten ein tatsächliches und gezieltes Verfolgungsinteresse an ihrer Person. Aufgrund ihrer Asylvorbringen können sie sich nicht darauf berufen, sie hätten begründete Furcht gehabt, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. So genügt es nicht, bloss auf Vorkommnisse zu verweisen, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten, auch wenn sich - vor allem der Beschwerdeführer - in subjektiver Hinsicht vor einer Verhaftung oder weiteren behördlichen Nachteilen gefürchtet haben mag. Dagegen spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die registrierten Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise stets im gleichen Lager in H._______ wohnhaft waren und dort unbehelligt blieben. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände auf Beschwerdeebene vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Der Beschwerdeführer hat denn selber auch angegeben, weder der MIT noch die N._______ hätten etwas gegen ihn in der Hand gehabt, weshalb auch nicht konkret gegen ihn vorgegangen worden und er lediglich beobachtet worden sei (vgl. act. 66, F72, S. 13). Weder aus den Akten noch aus der nicht weiter konkretisierten Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Gefahr einer Verschleppung in die Türkei und/oder einer möglichen Tötung so real geworden sei, weshalb sie nur noch hätten flüchten können, lassen sich objektivierbare Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass sich diese Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht hätte. Zum gleichen Schluss gelangt das Gericht auch hinsichtlich der angeführten Bedrohung durch die M._______. Lediglich das Vorbringen, dass diese Organisation mit der Stürmung des Lagers in H._______ gedroht habe und eine solche Gefahr noch immer bestehe, lässt ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine individuelle und konkrete Bedrohung der Beschwerdeführenden erkennen.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen vermochten. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 24. September 2019 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen schwierigen Sicherheitslage in ihrer Herkunftsprovinz in der Türkei mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5154/2019 Urteil vom 16. Oktober 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 24. September 2019 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reichten am 20. Mai 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Sie wurden in der Folge ins Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ überwiesen. A.b Nach der Personalienaufnahme (PA) am 28. Mai 2019 wurden A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom SEM zu den Asylgründen am 9. Juli 2019 (Erstbefragung) sowie am 17. September 2019 angehört. A.c Die Beschwerdeführenden gaben dabei an, sie seien ethnische Kurden aus der Türkei und im Dorf F._______ in der Provinz G._______ geboren. Als Folge der Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) seien sie als kleine Kinder mit ihren Familien in den Nordirak geflohen. Dort hätten sie sich fortan in verschiedenen Flüchtlingslagern aufgehalten und zuletzt im Lager von H._______ in der Provinz I._______ als vom Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) registrierte Flüchtlinge gelebt. Im Jahr (...) hätten sie dort geheiratet. Die Bewohner des Lagers von H._______ hätten sich selber organisiert und dort habe der Beschwerdeführer in den Jahren (...) bis (...) - vor dem Krieg gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) - ein eigenes Geschäft geführt. Sie könnten nicht in die Türkei zurückkehren, da sie dort von der Regierung als Anhänger der PKK angesehen und entsprechend behandelt respektive inhaftiert oder getötet würden. Der Beschwerdeführer habe sich bereits als Jugendlicher politisch engagiert und sei später in der J._______ (...) tätig gewesen, wobei er an Kundgebungen teilgenommen und versucht habe, die Jugendlichen in politischen Dingen aufzuklären. Die J._______, welche rund 200 aktive Mitglieder im erwähnten Lager zähle, habe diverse Sitzungen und Versammlungen durchgeführt, um Verbesserungen und Massnahmen zum Schutz zu diskutieren. Das Lager sei nämlich nicht nur von der türkischen Regierung, sondern auch von der Organisation M._______- die in der Gegend aktiv geworden sei - bedroht worden. Er sei nur aus humanitären Gründen politisch aktiv gewesen und habe weder für die PKK noch eine andere Partei eine Waffe getragen oder gekämpft. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei sein Name dem türkischen Geheimdienst (MIT) bekannt geworden. Während seines Engagements für die J._______ habe er Angst gehabt, dass man ihn eines Tages entführen oder verhaften oder ihm etwas antun könnte. Er sei immer wieder nach I._______ gefahren, um für seinen Laden Waren einzukaufen. Ein paar mit seinem Vater befreundete Peshmerga hätten ihm über seinen Vater ausrichten lassen, dass er aufpassen und sich vorsichtig verhalten solle, weil er beobachtet würde. Weil er so wiederholt vor möglichen Gefahren gewarnt worden sei, sei er in der Folge stets in Begleitung eines Verwandten oder Bekannten nach I._______ gereist, zumal der Nordirak voller türkischer Mitarbeiter des MIT sei. Vor dem Einmarsch des IS habe ihm sein Vater wiederholt geraten, die Gegend zu verlassen, was er jedoch nicht getan habe. Als der Krieg ausgebrochen sei, habe er mit seinem Fahrzeug viele Bewohner des Lagers in Sicherheit gebracht und mit Lebensmitteln besorgt. Er habe das Lager im (...) für (Nennung Dauer) verlassen. Dank der Unterstützung durch die PKK habe der IS aus H._______ vertrieben werden können, bevor es zu einem Genozid gekommen sei. Nach der Rückkehr ins Lager habe er sich neu organisiert, da sein Geschäft geplündert und verwüstet worden sei. Er habe in der Folge zusammen mit seinem Vater einen Laden für (...) eröffnet. Mit der Zeit habe er sich nicht mehr sicher und stets beobachtet gefühlt. An den Kontrollposten der Peshmerga hätten sich jeweils auch Angehörige des MIT befunden. Eines Tages sei ihm im Anschluss an eine solche Kontrolle ein Fahrzeug nach I._______ gefolgt. Er habe deshalb dort gar nichts eingekauft, sondern sei zusammen mit seinen Begleitern umgehend wieder nach H._______ zurückgekehrt. Nach dieser Reise habe er sich selber nicht mehr nach I._______ begeben, sondern Verwandte dorthin geschickt, um für den Laden einzukaufen. Aufgrund seiner Befürchtung, eines Tages seitens der türkischen Regierung verfolgt zu werden, habe er zusammen mit seiner Ehefrau und ihrem Kind mit der Hilfe eines Schleppers den Irak verlassen. Nach seiner Ausreise seien vier Mitglieder der J._______ und sechs Frauen, die sich politisch engagiert hätten, von Barzani-Leuten im Auftrag der türkischen Regierung festgenommen und beschuldigt worden, für die PKK zu arbeiten. Mangels Beweisen seien sie jedoch wieder freigelassen worden. Die Beschwerdeführerin sei alleine mit ihrer Mutter aufgewachsen, da ihr Vater - der sich noch vor ihrer Geburt in der Türkei politisch betätigt habe - von den Behörden getötet worden und ihr Bruder seit (...) Jahren verschollen sei. Nach dem Einfall des IS in H._______ sei sie zusammen mit weiteren Lagerbewohnern sowie ihrer Mutter und ihrem ersten Kind in eine Moschee in L._______ geflüchtet. Nach ihrer Rückkehr ins Lager seien sie von der M._______ bedroht worden und auch die Türkei habe wiederholt mit der Vernichtung des Lagers gedroht. Es sei jedoch weder ihr noch ihrem Mann jemals etwas widerfahren. Sie habe sich politisch nicht betätigt und sei auch sonst mit keinen Behörden jemals in Schwierigkeiten geraten. Da die Lebensumstände im Lager schwierig gewesen seien, sie sich Sorgen gemacht habe, dass sich ihr Mann eines Tages der PKK anschliessen könnte und ihr Schwiegervater zur Ausreise geraten habe, hätten sie schliesslich beschlossen, von dort wegzugehen. Ferner habe sie vor ihrer Heirat - wenn auch nur selten - an Demonstrationen teilgenommen. A.d Die Beschwerdeführenden reichten (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. A.e Nach Zustellung der editionspflichtigen Akten verzichteten die Beschwerdeführenden am 20. September 2019 auf eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM vom 24. September 2019. B. Mit Verfügung vom 24. September 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Wegweisungsvollzug wurde wegen Unzumutbarkeit desselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erlass des Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 4. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids an, den Ausführungen der Beschwerdeführenden seien keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sie in den Fokus des MIT geraten seien oder künftig und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch den türkischen Staat oder der kurdischen Autonomiebehörde befürchten müssten. So verfügten sie offenkundig über kein genügend geschärftes Profil, dass ein erhöhtes Interesse an ihren Personen als wahrscheinlich zu erachten sei. Die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten sich auf politische Aufklärungsarbeit gegenüber Jugendlichen im Lager H._______ und die Teilnahme an Kundgebungen beschränkt. Als Redenschreiber habe er sich im Hintergrund gehalten und keine medialen Kanäle genutzt, um seinen politischen Anschauungen Ausdruck zu verleihen. Der MIT oder die N._______ seien diesbezüglich nicht über ihn informiert gewesen. Weder habe sich der Beschwerdeführer jemals kritisch gegenüber der N._______ geäussert, noch habe er innerhalb der Jugendpartei in H._______ eine besondere Stellung innegehabt. Vielmehr sei die Organisation demokratisch aufgebaut, es bestehe keine beachtenswerte Hierarchie und sie bestünde aus etwa 200 aktiven Mitgliedern. Seinen Darlegungen könne nicht entnommen werden, dass er unter den Mitgliedern in besonderem Masse in Erscheinung getreten sei. Zudem bestehe die Organisation noch immer und führe auch dieselben Tätigkeiten aus, weshalb nicht von einem wahrhaftigen Verfolgungsinteresse des MIT oder der N._______ an deren Mitgliedern auszugehen sei. Die Erklärungen und Mutmassungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, zu einer anderen Bewertung des Gefährdungsprofils zu führen. Ferner habe er den Umstand, dass seitens der N._______ oder des MIT noch nie auf ihn zugegriffen worden sei, damit erklärt, dass dies erst passiere, wenn die Behörden etwas gegen einen in der Hand hätten. Auch die blossen Umstände, dass Peshmergas ihn hätten warnen lassen, er sich beobachtet gefühlt habe und ihm ein Fahrzeug im Anschluss an eine Kontrolle beim Checkpoint gefolgt sei, würden nicht darauf hindeuten, dass er in asylrelevanter Weise verfolgt worden wäre oder eine solche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit künftig befürchten müsste. Ausserdem habe der Beschwerdeführer angeführt, sich seit der Ausreise aus dem Irak nicht mehr politisch betätigt zu haben und dies auch in Zukunft nicht mehr zu beabsichtigen. Die Beschwerdeführerin, welche keine persönlichen Schwierigkeiten angeführt und ihre Ausreise im Wesentlichen damit begründet habe, dadurch einem allfälligen Beitritt des Beschwerdeführers zur PKK zuvorzukommen, verfüge in keiner Weise über ein relevantes politisches Profil, das künftige behördliche Massnahmen gegen sie auch nur entfernt als wahrscheinlich erachten liesse. Ebenso wenig vermöchten die blossen Verlautbarungen der türkischen Behörden, das Lager H._______ zu vernichten, eine asylrelevante Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Auch die unbegründeten Aussagen zum politischen Hintergrund ihres - noch vor ihrer Geburt von den türkischen Behörden verfolgten und getöteten - Vaters dienten nicht dazu, ein Gefährdungsprofil ihrer Person aufzuzeigen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten diesen Schluss nicht umzustossen, handle es sich dabei doch um Beiträge allgemeiner Art und um (...) Fotos, welche den Beschwerdeführer als Mitglied der J._______ zeigen würden. Ferner seien die Beschwerdeführenden nie in direkte Schwierigkeiten mit dem IS oder der M._______ geraten, weshalb keine gezielte Verfolgung seitens dieser Milizen vorliege. Mit ihrer Befürchtung, im Zusammenhang mit den kriegerischen Auseinandersetzungen Nachteile zu erleiden, hätten sich die Beschwerdeführenden bis im (...) in der Lage abertausender Menschen befunden, die in der Region unter einer Situation allgemeiner Gewalt gelitten oder sich vor entsprechenden Nachstellungen gefürchtet hätten. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien demzufolge insgesamt als nicht asylrelevant zu qualifizieren. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird am dargelegten Sachverhalt und der daraus resultierenden Gefährdungslage festgehalten und angeführt, der Beschwerdeführer habe im Lager politische, kulturelle und soziale Ausgaben wahrgenommen und sei einer der führenden Köpfe gewesen, so auch für die Sicherheit im Lager. Es sei sogar zur Festnahme von einzelnen Mitgliedern der J._______ gekommen. Auch ausserhalb des Camps habe sich der Beschwerdeführer politisch betätigt und dabei an mehreren Demonstrationen als Organisator teilgenommen. Durch diese Aktivitäten sei er sowohl ins Visier der türkischen Agenten als auch der N._______ geraten. Eine Entführung oder gar eine Tötung müsse dermassen vorangetrieben worden sein, dass ein Peshmerga den Vater des Beschwerdeführers über eine bevorstehende Festnahme beziehungsweise Entführung seines Sohnes informiert habe. Die diesbezüglich relevanten Protokollstellen in der Anhörung würden deutlich machen, dass sich der Beschwerdeführer in einer konkreten Gefahr befunden habe. Nach der wiederholten Beobachtung beziehungsweise Verfolgung des Beschwerdeführers durch eine ihm unbekannte Person in einem Auto und die erhaltenen Warnungen habe er den Ernst der Lage erkannt. Die Gefahr, gewaltsam in die Türkei verschleppt beziehungsweise getötet zu werden, sei in der letzten Zeit derart konkret geworden, dass ihnen nur die Flucht ins Ausland übriggeblieben sei. Weiter sei der Beschwerdeführer zwar nicht durch den IS, jedoch durch die M._______ bedroht worden. Diese Organisation werde durch den O._______ unterstützt und habe mehrmals gedroht, das Lager in H._______ zu stürmen. Die Gefahr, dass diese Organisation das Lager eines Tages angreife, bestehe immer noch. 5. 5.1 Das SEM erachtete die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten, zumal die Schlussfolgerungen der Vorinstanz weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind. 5.2 In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden - und insbesondere der Beschwerdeführer - nicht im Visier des MIT oder der N._______ standen und weshalb nicht von einem derartigen politischen Profil auszugehen ist, welches das Bestehen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu rechtfertigen vermöchte. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich zur Hauptsache in einer detaillierten Wiedergabe des bereits bekannten Sachverhalts und expliziten Hinweisen auf einzelne Stellen der Anhörungsprotokolle, welche den Nachweis einer konkreten Gefahr belegen würden. Die Beschwerdeführenden weisen demgegenüber aber in der Tat kein solches politisches Profil auf, das den Schluss zuliesse, die Behörden ihres Heimatlandes oder die N._______ im Irak hätten ein tatsächliches und gezieltes Verfolgungsinteresse an ihrer Person. Aufgrund ihrer Asylvorbringen können sie sich nicht darauf berufen, sie hätten begründete Furcht gehabt, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. So genügt es nicht, bloss auf Vorkommnisse zu verweisen, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten, auch wenn sich - vor allem der Beschwerdeführer - in subjektiver Hinsicht vor einer Verhaftung oder weiteren behördlichen Nachteilen gefürchtet haben mag. Dagegen spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die registrierten Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise stets im gleichen Lager in H._______ wohnhaft waren und dort unbehelligt blieben. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände auf Beschwerdeebene vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Der Beschwerdeführer hat denn selber auch angegeben, weder der MIT noch die N._______ hätten etwas gegen ihn in der Hand gehabt, weshalb auch nicht konkret gegen ihn vorgegangen worden und er lediglich beobachtet worden sei (vgl. act. 66, F72, S. 13). Weder aus den Akten noch aus der nicht weiter konkretisierten Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Gefahr einer Verschleppung in die Türkei und/oder einer möglichen Tötung so real geworden sei, weshalb sie nur noch hätten flüchten können, lassen sich objektivierbare Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass sich diese Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht hätte. Zum gleichen Schluss gelangt das Gericht auch hinsichtlich der angeführten Bedrohung durch die M._______. Lediglich das Vorbringen, dass diese Organisation mit der Stürmung des Lagers in H._______ gedroht habe und eine solche Gefahr noch immer bestehe, lässt ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine individuelle und konkrete Bedrohung der Beschwerdeführenden erkennen. 5.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen vermochten. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 24. September 2019 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen schwierigen Sicherheitslage in ihrer Herkunftsprovinz in der Türkei mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: