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D-4025/2020

D-4025/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (Beschwerdeführer) und B._______ (Beschwerdeführerin) suchten am (...) für sich und ihre Kinder C._______ und D._______ um Asyl in der Schweiz nach. Sie führten zur Begründung an, Kurden aus der Türkei und im Dorf E._______ in der Provinz F._______ geboren zu sein. Als Folge der Auseinandersetzungen zwischen den (Nennung Parteien) seien sie als kleine Kinder mit ihren Familien in den H._______ geflohen. Dort hätten sie sich fortan in verschiedenen Flüchtlingslagern aufgehalten und zuletzt im Lager von I._______ in der Provinz J._______ als vom Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) registrierte Flüchtlinge gelebt. Sie hätten im Jahr (...) geheiratet und der Beschwerdeführer habe in den Jahren (Nennung Dauer) ein eigenes Geschäft geführt. Da sie von den türkischen Behörden als Anhänger der G._______ angesehen und entsprechend behandelt würden, könnten sie nicht in ihre Heimat zurückkehren. Der Beschwerdeführer sei im Lager in der K._______ (Jugendorganisation) tätig gewesen, welche diverse Sitzungen und Versammlungen durchgeführt habe, um Verbesserungen und Massnahmen zum Schutz zu diskutieren. Er sei nur aus humanitären Gründen politisch aktiv gewesen und habe weder für die G._______ noch für eine andere Partei eine Waffe getragen oder gekämpft. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei sein Name dem türkischen Geheimdienst (MIT) bekannt geworden. Während seines Engagements für die K._______ habe er Angst gehabt, dass er eines Tages entführt oder verhaftet würde oder ihm etwas geschehen könnte. Er sei immer wieder nach J._______ gefahren, um für seinen (Nennung Geschäft) Waren einzukaufen. Da er wiederholt vor möglichen Gefahren gewarnt worden sei, sei er stets in Begleitung eines Verwandten oder Bekannten nach J._______ gereist. Als der sogenannte Islamische Staat (IS) im (Nennung Zeitpunkt) einmarschiert sei, habe er mit seinem Fahrzeug Bewohner des Lagers in Sicherheit gebracht und mit Lebensmitteln versorgt; er habe das Lager für (Nennung Dauer) verlassen. Dank der Unterstützung durch die G._______ habe der IS aus I._______ vertrieben werden können, bevor es zu einem Genozid gekommen sei. Nach der Rückkehr ins Lager habe er sich neu organisiert und mit seinem Vater einen (Nennung Geschäft) eröffnet. Mit der Zeit habe er sich nicht mehr sicher und stets beobachtet gefühlt. An den Kontrollposten der Peshmerga hätten sich jeweils auch Angehörige des MIT befunden. Eines Tages sei ihm im Anschluss an eine solche Kontrolle ein Fahrzeug nach J._______ gefolgt. Er habe deshalb dort nichts eingekauft und sei zusammen mit seinen Begleitern umgehend nach I._______ zurückgekehrt. Nach dieser Reise habe er sich nicht mehr nach J._______ begeben, sondern Verwandte dorthin geschickt, um für den (Nennung Geschäft) einzukaufen. Weil er befürchtet habe, eines Tages seitens der türkischen Regierung verfolgt zu werden, habe er zusammen mit seiner Familie den Irak verlassen. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Einfall des IS in I._______ zusammen mit weiteren Lagerbewohnern sowie (Nennung Verwandte) in (Nennung Örtlichkeit) geflüchtet. Nach ihrer Rückkehr ins Lager seien sie von der K._______ bedroht worden und auch die Türkei habe wiederholt mit der Vernichtung des Lagers gedroht. Es sei jedoch weder ihr noch ihrem Mann jemals etwas widerfahren. Sie habe sich politisch nicht betätigt und sei auch sonst mit keinen Behörden jemals in Schwierigkeiten geraten. Aufgrund der schwierigen Lebensumstände hätten sie schliesslich beschlossen, von dort wegzugehen. Ferner habe sie vor ihrer Heirat - wenn auch nur selten - an Demonstrationen teilgenommen. A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 24. September 2019 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche - da ihre Vorbringen als nicht asylrelevant zu qualifizieren seien - ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Wegweisungsvollzug wurde wegen Unzumutbarkeit desselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5154/2019 vom 16. Oktober 2019 ab. Das Gericht ging mit der Vorinstanz einig, dass die Beschwerdeführenden keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochten. B. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 31. März 2020 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5154/2019 vom 16. Oktober 2019. Nachdem sie mit Erklärung vom 2. Juni 2020 das Revisionsgesuch zurückgezogen hatten, schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren mit Entscheid D-1815/2020 vom 8. Juni 2020 als gegenstandslos geworden ab. C. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 4. Juni 2020 bei der Vorinstanz eine als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch (demande de réexamen qualifiée)" bezeichnete Eingabe vom 4. Juni 2020 ein. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen die gleichen Vorbringen und Beweismittel wie in ihrem Revisionsgesuch vom 31. März 2020 vor. Sie führten an, eine von ihnen beauftragte (Nennung Person) habe im Rahmen ihrer Nachforschungen von der Existenz eines gegen den Beschwerdeführer im Jahr (...) eingeleiteten Strafverfahrens erfahren. Zu den erhaltenen Dokumenten gehöre insbesondere (Nennung Beweismittel). Darin würden dem Beschwerdeführer und den beiden Mitangeklagten (Nennung Vorwurf) vorgeworfen. Laut dieser (Nennung Beweismittel) habe er das Flüchtlingslager I._______ zwischen (Nennung Zeitpunkt) mit einem (...) Pass verlassen und sei am (...) in L._______ angekommen. Anlässlich einer Routinekontrolle in (Nennung Örtlichkeit) in L._______ sei das Mobiltelefon des Beschwerdeführers beschlagnahmt und darauf seien (Nennung Inhalt) entdeckt worden. Die Beweismittel seien zwar seit (Nennung Zeitpunkt) verfügbar, ihnen (den Beschwerdeführenden) aber erst (Nennung Zeitpunkt) bekannt geworden. Diese Tatsachen und die eingereichten Unterlagen - hätten sie im ordentlichen Verfahren bereits vorgelegen - hätten zu einem gänzlich anderen Entscheid des SEM geführt, zumal sie im Sinne von Art. 3 AsylG relevant seien. Es bestehe das Risiko, dass der Beschwerdeführer zu einer sechsjährigen Gefängnisstrafe verurteilt werde. Der Eingabe lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung vom 5. August 2020 trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 24. September 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. E. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und Art. 51 AsylG zuzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2020 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und forderte die Beschwerdeführenden gleichzeitig auf, bis zum 2. September 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 2. September 2020 bezahlt. G. Mit Schreiben vom 2. September 2020 teilten die Beschwerdeführenden mit, sie hätten ihre (Nennung Person) beauftragt, einen detaillierten Rapport über das in der M._______ hängige Verfahren zu erstellen und sämtliche Originale aller gerichtlichen Unterlagen mit Gerichtsstempel beizubringen, und ersuchten um Einräumung einer Frist von 30 Tagen zur Einreichung dieser Unterlagen sowie einer ergänzenden Beschwerdebegründung. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2020 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, die in Aussicht gestellten gerichtlichen Unterlagen im Original (inkl. Übersetzungen, soweit nicht bereits vorhanden) innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. Ferner wies sie das Gesuch um Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. I. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 lehnte die Instruktionsrichterin das Gesuch vom 13. Oktober 2020 um Erstreckung der Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten gerichtlichen Unterlagen im Original (inkl. Übersetzungen) - unter Hinweis auf Art. 32. Abs. 2 VwVG - ab. J. Am 21. Oktober 2020 legten die Beschwerdeführenden ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. K. Mit Eingabe vom 3. November 2020 reichten die Beschwerdeführenden mehrere Beweismittel (Aufzählung Unterlagen) nach. L. Mit Verfügung vom 9. November 2020 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, bis zum 24. November 2020 eine Übersetzung des wesentlichen Inhalts der fremdsprachigen Beweismittel Nrn. 2 sowie 4 bis 10 zu den Akten zu reichen. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt. M. Mit Eingabe vom 24. November 2020 reichten die Beschwerdeführenden die gewünschten Übersetzungen nach. N. Das SEM liess sich am 24. Februar 2021 zur Beschwerde und den übrigen Beschwerdeakten vernehmen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Nichteintretensentscheid des SEM vom 5. August 2020. Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 4. Juni 2020 nicht eingetreten ist.

E. 3.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

E. 4.1 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen, mithin nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetretenen Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Demgegenüber bezweckt das Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG in der Regel die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung (im Vollzugspunkt) an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe (insbesondere das nachträgliche Bekanntwerden vorbestehender erheblicher Tatsachen oder Beweismittel) einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Gründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

E. 4.2 Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7).

E. 5.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, die vorab zu beurteilen ist, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann.

E. 5.2 Der Einwand der Beschwerdeführenden, das SEM habe (Nennung Beweismittel) willkürlich gewürdigt, zumal jenes Dokument nicht isoliert von den übrigen eingereichten Unterlagen behandelt werden könne, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid unter Hinweis auf die diesbezüglich relevante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, für welches der ins Recht gelegten Beweismittel es sich zur Prüfung als zuständig erachtete, und würdigte dieses anschliessend in seinen Erwägungen. Aus diesem Vorgehen der Vorinstanz ist kein Hinweis auf ein willkürliches Verhalten zu erkennen. Dass das SEM nach einer Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangt ist, stellt keine Verletzung formellen Rechts dar. Im Übrigen kann auch aus dem Umstand, dass das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, nicht auf ein willkürliches Verhalten geschlossen werden. Willkür oder Rechtsungleichheit liegen nicht schon deshalb vor, weil das SEM in anderen, gleichartigen Fällen auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, zumal hinsichtlich der Frage, ob das Gesuch als hinreichend begründet betrachtet werden kann, durchaus ein gewisser Beurteilungsspielraum besteht.

E. 5.3 Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet.

E. 6.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zur Rechtsnatur der Eingabe vom 4. Juni 2020 fest, die Beschwerdeführenden bezeichneten ihre Eingabe als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch". Die Qualifikation einer Eingabe richte sich nach ihrem Inhalt, nicht nach ihrer Bezeichnung. In der Eingabe würden sich die Beschwerdeführenden insbesondere auf (Nennung Beweismittel) und auf die Routinekontrollen der (...) Sicherheitskräfte in L._______ stützen. Hierbei handle es sich jedoch um ein Beweismittel respektive einen Sachverhalt, welcher bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5154/2019 vom 16. Oktober 2019 entstanden sei. Mangels funktioneller Zuständigkeit sei auf dieses Vorbringen nicht einzutreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Inhaltlich könne jedoch auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Zwischenverfügung vom 8. Mai 2020 im Revisionsverfahren D-1815/2020 verwiesen werden. Was das (Nennung Beweismittel) betreffe, so sei dieses nachträglich entstanden. Damit falle es gemäss BVGE 2013/22 in die Zuständigkeit des SEM. Zur Begründung seines Entscheids über das Wiedererwägungsgesuch führte das SEM sodann an, dass Wiedererwägungsgesuche gehörig begründet sein müssten (vgl. Art. 111b Abs. 2 AsylG). Sofern eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkomme, habe die Behörde neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der neu vorgebrachte Sachverhalt bereits in der Eingabe liquid darzulegen sei. Zusätzliche Instruktionsmassnahmen durch das SEM würden im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens grundsätzlich nicht in Betracht fallen. Bezüglich des (Nennung Beweismittel) sei ebenfalls auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Zwischenverfügung vom 8. Mai 2020 im Revisionsverfahren D-1815/2020 auf Seite 3 zu verweisen. Abgesehen davon sei der Beweiswert des Dokumentes als gering zu erachten. Es sei daher gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten.

E. 6.2 In der Beschwerde wurde zunächst der bereits im Wiedererwägungsgesuch dargelegte Sachverhalt wiederholt und insbesondere auf den Umstand hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis des gegen ihn (Nennung Zeitpunkt) eingereichten Strafverfahrens gehabt habe, weshalb ihm auch keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden könne. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragungen im ordentlichen Asylverfahren die (Nennung Zeitpunkt) durchgeführte Routinekontrolle seines Reisepasses in L._______ nicht erwähnt, da er keinerlei Beweise für diesen Vorfall habe vorlegen können. Ausserdem sei er dannzumal nach einer kurzen Befragung ohne weitere Auflagen zusammen mit seinen zwei "Kameraden" wieder entlassen worden. Gemäss BVGE 2013/22 seien nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel als Revisionsgrund ausgeschlossen, weshalb entsprechende Beweismittel im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM zu prüfen seien. Ihre Eingabe sei demnach als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch eingereicht worden und vom SEM zu überprüfen. Das SEM lege in diesem Zusammenhang die hier anwendbaren Gesetzesbestimmungen falsch aus. Die Vorinstanz sei daher insgesamt zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten.

E. 7.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5154/2019 vom 16. Oktober 2019 am 31. März 2020 um Revision dieses Urteils ersuchten. Nachdem ihnen im dortigen Instruktionsverfahren die Aussichtslosigkeit der Revisionsbegehren dargelegt worden war, zogen sie mit Eingabe vom 2. Juni 2020 ihr Revisionsgesuch zurück. Zwei Tage später, mithin am 4. Juni 2020, reichten sie beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch mit einer im Wesentlichen identischen Begründung wie im Revisionsgesuch und den gleichen Beweismitteln ein, wodurch sie sich zur Hauptsache auf das bereits im Revisionsgesuch vorgebrachte Profil des Beschwerdeführers berufen.

E. 7.2 Das SEM hat die Eingabe vom 4. Juni 2020 unter dem Titel der Wiedererwägung behandelt. Diese rechtliche Qualifizierung ist zutreffend. Aus den genannten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ergibt sich sodann, dass das SEM im Ergebnis das Wiedererwägungsgesuch - soweit es seine funktionelle Zuständigkeit bejahte - als nicht gehörig begründet erachtete und auf dieses nicht eintrat. Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5]). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG).

E. 7.3 Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 4. Juni 2020 zu Recht oder zu Unrecht nicht eingetreten ist, ist angesichts der im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Dokumente Folgendes in Erwägung zu ziehen (vgl. E. 7.4 - 7.6 nachfolgend):

E. 7.4 Zunächst ist anzuführen, dass sich das SEM - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - in korrekter Anwendung der diesbezüglich relevanten Gesetzeslage und in Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/22) zu Recht als unzuständig für die Beurteilung jener Vorbringen erachtete, welche sich auf Beweismittel und Sachverhalte stützen, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5154/2019 vom 16. Oktober 2019 entstanden sind beziehungsweise sich verwirklicht haben. Dazu zählen insbesondere die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel Nrn. 7, 9, 10 und 11 sowie die mit Eingabe vom 3. November 2020 neuerlich eingereichte (Nennung Beweismittel) (Beweismittel Nr. 3). Alleine der Umstand, dass diese angeblich von der (Nennung Person) am (...) unterzeichnet worden sind (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 3 oben), lässt die Dokumente nicht zu nachträglichen Beweismitteln im Sinne von BVGE 2013/22 werden. Eine andere Schlussfolgerung ergibt sich - entgegen der im Wiedererwägungsgesuch angeführte Behauptung (vgl. dort S. 6 Mitte) - auch nicht aus dem Revisionsverfahren. Auch die mit Eingabe vom 3. November 2020 eingereichten Beweismittel Nrn. 6, 7 und 10 (Nennung Beweismittel) sind allesamt vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5154/2019 vom 16. Oktober 2019 entstanden und damit einer Wiedererwägung nicht zugänglich.

E. 7.5 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht das nachträglich entstandene (Nennung Beweismittel) im Rahmen einer Wiedererwägung (BVGE 2013/22 E. 13) entgegengenommen und dabei im Zeitpunkt des Erlasses ihrer Verfügung mit zutreffender Begründung das Erfordernis einer gehörigen Begründung (vgl. E. 7.2, 2. Absatz) als nicht erfüllt erachtet (BVGE 2014/39 E. 7). So ist die von den Beschwerdeführenden bezüglich dieses Beweismittels ins Feld geführte Begründung inhaltlich als nicht ausreichend zu qualifizieren. Dem (Nennung Dokument) kann nämlich keine eigenständige Bedeutung beigemessen werden. So handelt es sich bei diesem einzig um eine Zusammenfassung der Sachlage anhand der aus dem (Nennung Zeitpunkt) datierenden Unterlagen. Weiter besteht bezüglich des in diesem Schreiben vermerkten Geburtsdatums des Beschwerdeführers (...) zu dem von ihm selber im Asylverfahren genannten Geburtsdatum (...) ein erheblicher Widerspruch. Als nicht relevant erweist sich - nebenbei bemerkt - die vom (...) datierende Gesuchsbeilage Nr. 12 (Nennung Beweismittel), welche der im Revisionsgesuch eingereichten Beilage Nr. 11 entspricht, zumal sich aus dieser kein Zusammenhang zur (Nennung Beweismittel) beziehungsweise dem Beschwerdeführer entnehmen lässt und überdies auch seinen Namen nicht enthält.

E. 7.6 Die Beschwerdeführenden haben indessen im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens weitere Beweismittel nachgereicht, die nach dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens mit dem Urteil D-5154/2019 vom 16. Oktober 2019 entstanden sind. Darunter fallen die mit Eingabe vom 3. November 2020 eingereichten Beweismittel Nrn. 1, 2, 4, 8 und 9 (Nennung Beweismittel). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die in E. 7.5 gezogene Schlussfolgerung der nicht gehörigen Begründung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung angesichts der auf Beschwerdeebene neu hinzugekommenen Beweismittel (insbesondere von Gerichtsprotokollen) weiterhin aufrechterhalten lässt. Zu der sich in diesem Zusammenhang stellenden Frage, ob sich der vorgebrachte Sachverhalt (durch die neuen Beweismittel und Vorbringen) nachträglich verändert hat oder nicht, ist Folgendes zu beachten: Neu entstandene Tatsachen, aus denen sich die Flüchtlingseigenschaft ergeben, können weder unter dem Aspekt des einfachen (nur Wegweisungsvollzugsgründe) noch des qualifizierten Wiedererwägungsgesuches (nur Revisionsgründe) subsumiert werden, sondern allein unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111c AsylG. Ausschlaggebend bei der Abgrenzung zwischen qualifiziertem Wiedererwägungsgesuch und Mehrfachgesuch ist praxisgemäss nämlich allein die Frage der nachträglichen Veränderung des Sachverhalts, unabhängig davon, ob die neuen Ereignisse angeblich im Zusammenhang mit einem bereits beurteilten Sachverhalt stehen. Vorliegend stellen die während des Beschwerdeverfahrens vorgetragenen Darlegungen und Beweismittel keinen neuen beziehungsweise nachträglich veränderten Sachverhalt dar, da diese letztlich allesamt auf ein im (Nennung Zeitpunkt) in der M._______ gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahren zurückzuführen sind. Die neu hinzugekommenen Beweismittel und Vorbringen sind daher im Rahmen des vorliegenden qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen. Es spielt keine Rolle, dass die in Frage stehenden Beweismittel respektive Vorbringen erst auf Beschwerdeebene vorgelegt worden sind. Da für den Beschwerdeentscheid die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich ist (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2013, S. 117 f. Rz. 2.204 ff.), hat sich die angefochtene Verfügung des SEM mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E.5.1). Aus den in Frage stehenden Beweismitteln - so insbesondere den Gerichtsprotokollen - ergeben sich ohne Weiteres genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe. Daher ist im für die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs relevanten Urteilszeitpunkt das Erfordernis einer gehörigen Begründung als erfüllt zu erachten. Der im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens getroffene Nichteintretensentscheid des SEM vermag daher angesichts der im Beschwerdeverfahren nachgereichten und aus dem Jahr (...) stammenden gerichtlichen Unterlagen betreffend ein gegen den Beschwerdeführer seit dem Jahr (...) bestehendes Strafverfahren, in welchem es im Jahr (...) zu mehreren Gerichtsverhandlungen gekommen sein soll, im Urteilszeitpunkt nicht mehr zu bestehen. Die Vorinstanz hat daher auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses einer Prüfung zu unterziehen.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Die Verfügung vom 5. August 2020 ist aufzuheben und die Sache zur ordnungsgemässen Durchführung des Wiedererwägungsverfahrens und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich weitere Ausführungen zum Eventualbegehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 51 AsylG (vgl. auch E. 4 vorstehend).

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 2. September 2020 geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Den Beschwerdeführenden ist somit eine Parteientschädigung zulasten des SEM von insgesamt Fr. 1200.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 5. August 2020 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 2. September 2020 bezahlte Kostenvorschuss wird zurückerstattet.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4025/2020 Urteil vom 21. April 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Hüsnü Yilmaz, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 5. August 2020 / N_______. Sachverhalt: A. A.a A._______ (Beschwerdeführer) und B._______ (Beschwerdeführerin) suchten am (...) für sich und ihre Kinder C._______ und D._______ um Asyl in der Schweiz nach. Sie führten zur Begründung an, Kurden aus der Türkei und im Dorf E._______ in der Provinz F._______ geboren zu sein. Als Folge der Auseinandersetzungen zwischen den (Nennung Parteien) seien sie als kleine Kinder mit ihren Familien in den H._______ geflohen. Dort hätten sie sich fortan in verschiedenen Flüchtlingslagern aufgehalten und zuletzt im Lager von I._______ in der Provinz J._______ als vom Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) registrierte Flüchtlinge gelebt. Sie hätten im Jahr (...) geheiratet und der Beschwerdeführer habe in den Jahren (Nennung Dauer) ein eigenes Geschäft geführt. Da sie von den türkischen Behörden als Anhänger der G._______ angesehen und entsprechend behandelt würden, könnten sie nicht in ihre Heimat zurückkehren. Der Beschwerdeführer sei im Lager in der K._______ (Jugendorganisation) tätig gewesen, welche diverse Sitzungen und Versammlungen durchgeführt habe, um Verbesserungen und Massnahmen zum Schutz zu diskutieren. Er sei nur aus humanitären Gründen politisch aktiv gewesen und habe weder für die G._______ noch für eine andere Partei eine Waffe getragen oder gekämpft. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei sein Name dem türkischen Geheimdienst (MIT) bekannt geworden. Während seines Engagements für die K._______ habe er Angst gehabt, dass er eines Tages entführt oder verhaftet würde oder ihm etwas geschehen könnte. Er sei immer wieder nach J._______ gefahren, um für seinen (Nennung Geschäft) Waren einzukaufen. Da er wiederholt vor möglichen Gefahren gewarnt worden sei, sei er stets in Begleitung eines Verwandten oder Bekannten nach J._______ gereist. Als der sogenannte Islamische Staat (IS) im (Nennung Zeitpunkt) einmarschiert sei, habe er mit seinem Fahrzeug Bewohner des Lagers in Sicherheit gebracht und mit Lebensmitteln versorgt; er habe das Lager für (Nennung Dauer) verlassen. Dank der Unterstützung durch die G._______ habe der IS aus I._______ vertrieben werden können, bevor es zu einem Genozid gekommen sei. Nach der Rückkehr ins Lager habe er sich neu organisiert und mit seinem Vater einen (Nennung Geschäft) eröffnet. Mit der Zeit habe er sich nicht mehr sicher und stets beobachtet gefühlt. An den Kontrollposten der Peshmerga hätten sich jeweils auch Angehörige des MIT befunden. Eines Tages sei ihm im Anschluss an eine solche Kontrolle ein Fahrzeug nach J._______ gefolgt. Er habe deshalb dort nichts eingekauft und sei zusammen mit seinen Begleitern umgehend nach I._______ zurückgekehrt. Nach dieser Reise habe er sich nicht mehr nach J._______ begeben, sondern Verwandte dorthin geschickt, um für den (Nennung Geschäft) einzukaufen. Weil er befürchtet habe, eines Tages seitens der türkischen Regierung verfolgt zu werden, habe er zusammen mit seiner Familie den Irak verlassen. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Einfall des IS in I._______ zusammen mit weiteren Lagerbewohnern sowie (Nennung Verwandte) in (Nennung Örtlichkeit) geflüchtet. Nach ihrer Rückkehr ins Lager seien sie von der K._______ bedroht worden und auch die Türkei habe wiederholt mit der Vernichtung des Lagers gedroht. Es sei jedoch weder ihr noch ihrem Mann jemals etwas widerfahren. Sie habe sich politisch nicht betätigt und sei auch sonst mit keinen Behörden jemals in Schwierigkeiten geraten. Aufgrund der schwierigen Lebensumstände hätten sie schliesslich beschlossen, von dort wegzugehen. Ferner habe sie vor ihrer Heirat - wenn auch nur selten - an Demonstrationen teilgenommen. A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 24. September 2019 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche - da ihre Vorbringen als nicht asylrelevant zu qualifizieren seien - ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Wegweisungsvollzug wurde wegen Unzumutbarkeit desselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5154/2019 vom 16. Oktober 2019 ab. Das Gericht ging mit der Vorinstanz einig, dass die Beschwerdeführenden keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochten. B. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 31. März 2020 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5154/2019 vom 16. Oktober 2019. Nachdem sie mit Erklärung vom 2. Juni 2020 das Revisionsgesuch zurückgezogen hatten, schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren mit Entscheid D-1815/2020 vom 8. Juni 2020 als gegenstandslos geworden ab. C. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 4. Juni 2020 bei der Vorinstanz eine als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch (demande de réexamen qualifiée)" bezeichnete Eingabe vom 4. Juni 2020 ein. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen die gleichen Vorbringen und Beweismittel wie in ihrem Revisionsgesuch vom 31. März 2020 vor. Sie führten an, eine von ihnen beauftragte (Nennung Person) habe im Rahmen ihrer Nachforschungen von der Existenz eines gegen den Beschwerdeführer im Jahr (...) eingeleiteten Strafverfahrens erfahren. Zu den erhaltenen Dokumenten gehöre insbesondere (Nennung Beweismittel). Darin würden dem Beschwerdeführer und den beiden Mitangeklagten (Nennung Vorwurf) vorgeworfen. Laut dieser (Nennung Beweismittel) habe er das Flüchtlingslager I._______ zwischen (Nennung Zeitpunkt) mit einem (...) Pass verlassen und sei am (...) in L._______ angekommen. Anlässlich einer Routinekontrolle in (Nennung Örtlichkeit) in L._______ sei das Mobiltelefon des Beschwerdeführers beschlagnahmt und darauf seien (Nennung Inhalt) entdeckt worden. Die Beweismittel seien zwar seit (Nennung Zeitpunkt) verfügbar, ihnen (den Beschwerdeführenden) aber erst (Nennung Zeitpunkt) bekannt geworden. Diese Tatsachen und die eingereichten Unterlagen - hätten sie im ordentlichen Verfahren bereits vorgelegen - hätten zu einem gänzlich anderen Entscheid des SEM geführt, zumal sie im Sinne von Art. 3 AsylG relevant seien. Es bestehe das Risiko, dass der Beschwerdeführer zu einer sechsjährigen Gefängnisstrafe verurteilt werde. Der Eingabe lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung vom 5. August 2020 trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 24. September 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. E. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und Art. 51 AsylG zuzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2020 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und forderte die Beschwerdeführenden gleichzeitig auf, bis zum 2. September 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 2. September 2020 bezahlt. G. Mit Schreiben vom 2. September 2020 teilten die Beschwerdeführenden mit, sie hätten ihre (Nennung Person) beauftragt, einen detaillierten Rapport über das in der M._______ hängige Verfahren zu erstellen und sämtliche Originale aller gerichtlichen Unterlagen mit Gerichtsstempel beizubringen, und ersuchten um Einräumung einer Frist von 30 Tagen zur Einreichung dieser Unterlagen sowie einer ergänzenden Beschwerdebegründung. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2020 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, die in Aussicht gestellten gerichtlichen Unterlagen im Original (inkl. Übersetzungen, soweit nicht bereits vorhanden) innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. Ferner wies sie das Gesuch um Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. I. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 lehnte die Instruktionsrichterin das Gesuch vom 13. Oktober 2020 um Erstreckung der Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten gerichtlichen Unterlagen im Original (inkl. Übersetzungen) - unter Hinweis auf Art. 32. Abs. 2 VwVG - ab. J. Am 21. Oktober 2020 legten die Beschwerdeführenden ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. K. Mit Eingabe vom 3. November 2020 reichten die Beschwerdeführenden mehrere Beweismittel (Aufzählung Unterlagen) nach. L. Mit Verfügung vom 9. November 2020 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, bis zum 24. November 2020 eine Übersetzung des wesentlichen Inhalts der fremdsprachigen Beweismittel Nrn. 2 sowie 4 bis 10 zu den Akten zu reichen. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt. M. Mit Eingabe vom 24. November 2020 reichten die Beschwerdeführenden die gewünschten Übersetzungen nach. N. Das SEM liess sich am 24. Februar 2021 zur Beschwerde und den übrigen Beschwerdeakten vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Nichteintretensentscheid des SEM vom 5. August 2020. Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 4. Juni 2020 nicht eingetreten ist. 3.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 4. 4.1 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen, mithin nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetretenen Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Demgegenüber bezweckt das Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG in der Regel die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung (im Vollzugspunkt) an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe (insbesondere das nachträgliche Bekanntwerden vorbestehender erheblicher Tatsachen oder Beweismittel) einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Gründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 4.2 Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). 5. 5.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, die vorab zu beurteilen ist, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann. 5.2 Der Einwand der Beschwerdeführenden, das SEM habe (Nennung Beweismittel) willkürlich gewürdigt, zumal jenes Dokument nicht isoliert von den übrigen eingereichten Unterlagen behandelt werden könne, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid unter Hinweis auf die diesbezüglich relevante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, für welches der ins Recht gelegten Beweismittel es sich zur Prüfung als zuständig erachtete, und würdigte dieses anschliessend in seinen Erwägungen. Aus diesem Vorgehen der Vorinstanz ist kein Hinweis auf ein willkürliches Verhalten zu erkennen. Dass das SEM nach einer Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangt ist, stellt keine Verletzung formellen Rechts dar. Im Übrigen kann auch aus dem Umstand, dass das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, nicht auf ein willkürliches Verhalten geschlossen werden. Willkür oder Rechtsungleichheit liegen nicht schon deshalb vor, weil das SEM in anderen, gleichartigen Fällen auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, zumal hinsichtlich der Frage, ob das Gesuch als hinreichend begründet betrachtet werden kann, durchaus ein gewisser Beurteilungsspielraum besteht. 5.3 Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet. 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zur Rechtsnatur der Eingabe vom 4. Juni 2020 fest, die Beschwerdeführenden bezeichneten ihre Eingabe als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch". Die Qualifikation einer Eingabe richte sich nach ihrem Inhalt, nicht nach ihrer Bezeichnung. In der Eingabe würden sich die Beschwerdeführenden insbesondere auf (Nennung Beweismittel) und auf die Routinekontrollen der (...) Sicherheitskräfte in L._______ stützen. Hierbei handle es sich jedoch um ein Beweismittel respektive einen Sachverhalt, welcher bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5154/2019 vom 16. Oktober 2019 entstanden sei. Mangels funktioneller Zuständigkeit sei auf dieses Vorbringen nicht einzutreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Inhaltlich könne jedoch auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Zwischenverfügung vom 8. Mai 2020 im Revisionsverfahren D-1815/2020 verwiesen werden. Was das (Nennung Beweismittel) betreffe, so sei dieses nachträglich entstanden. Damit falle es gemäss BVGE 2013/22 in die Zuständigkeit des SEM. Zur Begründung seines Entscheids über das Wiedererwägungsgesuch führte das SEM sodann an, dass Wiedererwägungsgesuche gehörig begründet sein müssten (vgl. Art. 111b Abs. 2 AsylG). Sofern eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkomme, habe die Behörde neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der neu vorgebrachte Sachverhalt bereits in der Eingabe liquid darzulegen sei. Zusätzliche Instruktionsmassnahmen durch das SEM würden im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens grundsätzlich nicht in Betracht fallen. Bezüglich des (Nennung Beweismittel) sei ebenfalls auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Zwischenverfügung vom 8. Mai 2020 im Revisionsverfahren D-1815/2020 auf Seite 3 zu verweisen. Abgesehen davon sei der Beweiswert des Dokumentes als gering zu erachten. Es sei daher gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. 6.2 In der Beschwerde wurde zunächst der bereits im Wiedererwägungsgesuch dargelegte Sachverhalt wiederholt und insbesondere auf den Umstand hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis des gegen ihn (Nennung Zeitpunkt) eingereichten Strafverfahrens gehabt habe, weshalb ihm auch keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden könne. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragungen im ordentlichen Asylverfahren die (Nennung Zeitpunkt) durchgeführte Routinekontrolle seines Reisepasses in L._______ nicht erwähnt, da er keinerlei Beweise für diesen Vorfall habe vorlegen können. Ausserdem sei er dannzumal nach einer kurzen Befragung ohne weitere Auflagen zusammen mit seinen zwei "Kameraden" wieder entlassen worden. Gemäss BVGE 2013/22 seien nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel als Revisionsgrund ausgeschlossen, weshalb entsprechende Beweismittel im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM zu prüfen seien. Ihre Eingabe sei demnach als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch eingereicht worden und vom SEM zu überprüfen. Das SEM lege in diesem Zusammenhang die hier anwendbaren Gesetzesbestimmungen falsch aus. Die Vorinstanz sei daher insgesamt zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. 7. 7.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5154/2019 vom 16. Oktober 2019 am 31. März 2020 um Revision dieses Urteils ersuchten. Nachdem ihnen im dortigen Instruktionsverfahren die Aussichtslosigkeit der Revisionsbegehren dargelegt worden war, zogen sie mit Eingabe vom 2. Juni 2020 ihr Revisionsgesuch zurück. Zwei Tage später, mithin am 4. Juni 2020, reichten sie beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch mit einer im Wesentlichen identischen Begründung wie im Revisionsgesuch und den gleichen Beweismitteln ein, wodurch sie sich zur Hauptsache auf das bereits im Revisionsgesuch vorgebrachte Profil des Beschwerdeführers berufen. 7.2 Das SEM hat die Eingabe vom 4. Juni 2020 unter dem Titel der Wiedererwägung behandelt. Diese rechtliche Qualifizierung ist zutreffend. Aus den genannten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ergibt sich sodann, dass das SEM im Ergebnis das Wiedererwägungsgesuch - soweit es seine funktionelle Zuständigkeit bejahte - als nicht gehörig begründet erachtete und auf dieses nicht eintrat. Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5]). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 7.3 Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 4. Juni 2020 zu Recht oder zu Unrecht nicht eingetreten ist, ist angesichts der im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Dokumente Folgendes in Erwägung zu ziehen (vgl. E. 7.4 - 7.6 nachfolgend): 7.4 Zunächst ist anzuführen, dass sich das SEM - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - in korrekter Anwendung der diesbezüglich relevanten Gesetzeslage und in Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/22) zu Recht als unzuständig für die Beurteilung jener Vorbringen erachtete, welche sich auf Beweismittel und Sachverhalte stützen, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5154/2019 vom 16. Oktober 2019 entstanden sind beziehungsweise sich verwirklicht haben. Dazu zählen insbesondere die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel Nrn. 7, 9, 10 und 11 sowie die mit Eingabe vom 3. November 2020 neuerlich eingereichte (Nennung Beweismittel) (Beweismittel Nr. 3). Alleine der Umstand, dass diese angeblich von der (Nennung Person) am (...) unterzeichnet worden sind (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 3 oben), lässt die Dokumente nicht zu nachträglichen Beweismitteln im Sinne von BVGE 2013/22 werden. Eine andere Schlussfolgerung ergibt sich - entgegen der im Wiedererwägungsgesuch angeführte Behauptung (vgl. dort S. 6 Mitte) - auch nicht aus dem Revisionsverfahren. Auch die mit Eingabe vom 3. November 2020 eingereichten Beweismittel Nrn. 6, 7 und 10 (Nennung Beweismittel) sind allesamt vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5154/2019 vom 16. Oktober 2019 entstanden und damit einer Wiedererwägung nicht zugänglich. 7.5 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht das nachträglich entstandene (Nennung Beweismittel) im Rahmen einer Wiedererwägung (BVGE 2013/22 E. 13) entgegengenommen und dabei im Zeitpunkt des Erlasses ihrer Verfügung mit zutreffender Begründung das Erfordernis einer gehörigen Begründung (vgl. E. 7.2, 2. Absatz) als nicht erfüllt erachtet (BVGE 2014/39 E. 7). So ist die von den Beschwerdeführenden bezüglich dieses Beweismittels ins Feld geführte Begründung inhaltlich als nicht ausreichend zu qualifizieren. Dem (Nennung Dokument) kann nämlich keine eigenständige Bedeutung beigemessen werden. So handelt es sich bei diesem einzig um eine Zusammenfassung der Sachlage anhand der aus dem (Nennung Zeitpunkt) datierenden Unterlagen. Weiter besteht bezüglich des in diesem Schreiben vermerkten Geburtsdatums des Beschwerdeführers (...) zu dem von ihm selber im Asylverfahren genannten Geburtsdatum (...) ein erheblicher Widerspruch. Als nicht relevant erweist sich - nebenbei bemerkt - die vom (...) datierende Gesuchsbeilage Nr. 12 (Nennung Beweismittel), welche der im Revisionsgesuch eingereichten Beilage Nr. 11 entspricht, zumal sich aus dieser kein Zusammenhang zur (Nennung Beweismittel) beziehungsweise dem Beschwerdeführer entnehmen lässt und überdies auch seinen Namen nicht enthält. 7.6 Die Beschwerdeführenden haben indessen im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens weitere Beweismittel nachgereicht, die nach dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens mit dem Urteil D-5154/2019 vom 16. Oktober 2019 entstanden sind. Darunter fallen die mit Eingabe vom 3. November 2020 eingereichten Beweismittel Nrn. 1, 2, 4, 8 und 9 (Nennung Beweismittel). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die in E. 7.5 gezogene Schlussfolgerung der nicht gehörigen Begründung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung angesichts der auf Beschwerdeebene neu hinzugekommenen Beweismittel (insbesondere von Gerichtsprotokollen) weiterhin aufrechterhalten lässt. Zu der sich in diesem Zusammenhang stellenden Frage, ob sich der vorgebrachte Sachverhalt (durch die neuen Beweismittel und Vorbringen) nachträglich verändert hat oder nicht, ist Folgendes zu beachten: Neu entstandene Tatsachen, aus denen sich die Flüchtlingseigenschaft ergeben, können weder unter dem Aspekt des einfachen (nur Wegweisungsvollzugsgründe) noch des qualifizierten Wiedererwägungsgesuches (nur Revisionsgründe) subsumiert werden, sondern allein unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111c AsylG. Ausschlaggebend bei der Abgrenzung zwischen qualifiziertem Wiedererwägungsgesuch und Mehrfachgesuch ist praxisgemäss nämlich allein die Frage der nachträglichen Veränderung des Sachverhalts, unabhängig davon, ob die neuen Ereignisse angeblich im Zusammenhang mit einem bereits beurteilten Sachverhalt stehen. Vorliegend stellen die während des Beschwerdeverfahrens vorgetragenen Darlegungen und Beweismittel keinen neuen beziehungsweise nachträglich veränderten Sachverhalt dar, da diese letztlich allesamt auf ein im (Nennung Zeitpunkt) in der M._______ gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahren zurückzuführen sind. Die neu hinzugekommenen Beweismittel und Vorbringen sind daher im Rahmen des vorliegenden qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen. Es spielt keine Rolle, dass die in Frage stehenden Beweismittel respektive Vorbringen erst auf Beschwerdeebene vorgelegt worden sind. Da für den Beschwerdeentscheid die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich ist (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2013, S. 117 f. Rz. 2.204 ff.), hat sich die angefochtene Verfügung des SEM mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E.5.1). Aus den in Frage stehenden Beweismitteln - so insbesondere den Gerichtsprotokollen - ergeben sich ohne Weiteres genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe. Daher ist im für die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs relevanten Urteilszeitpunkt das Erfordernis einer gehörigen Begründung als erfüllt zu erachten. Der im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens getroffene Nichteintretensentscheid des SEM vermag daher angesichts der im Beschwerdeverfahren nachgereichten und aus dem Jahr (...) stammenden gerichtlichen Unterlagen betreffend ein gegen den Beschwerdeführer seit dem Jahr (...) bestehendes Strafverfahren, in welchem es im Jahr (...) zu mehreren Gerichtsverhandlungen gekommen sein soll, im Urteilszeitpunkt nicht mehr zu bestehen. Die Vorinstanz hat daher auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses einer Prüfung zu unterziehen.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Die Verfügung vom 5. August 2020 ist aufzuheben und die Sache zur ordnungsgemässen Durchführung des Wiedererwägungsverfahrens und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich weitere Ausführungen zum Eventualbegehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 51 AsylG (vgl. auch E. 4 vorstehend). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 2. September 2020 geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Den Beschwerdeführenden ist somit eine Parteientschädigung zulasten des SEM von insgesamt Fr. 1200.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 5. August 2020 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 2. September 2020 bezahlte Kostenvorschuss wird zurückerstattet.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: