Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige der Türkei kurdischer Ethnie aus B._______ – verliess ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am (…). Am 4. Januar 2023 ersuchte sie im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Ihr Gesuch wurde vom SEM im genannten BAZ behandelt, wo sie am
10. Januar 2023 die zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte. Am
27. Januar 2023 fand im BAZ die Personalienaufnahme statt. B. Am 27. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin über ihre damalige Rechtsvertretung Beweismittel zu zwei Strafverfahren zu den Akten. Von diesen insgesamt sechs Beweismitteln betreffen vier ein Ende 2022 von der Staatsanwaltschaft D._______ gegen sie angehobenes Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Strafanzeige vom […] 2022, Screenshots aus Facebook-Account vom […] 2022, Auftrag zur Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom […] 2022 und Polizeiprotokoll vom […] 2022). Die beiden anderen Beweismittel stehen im Zusammen- hang mit einem in den Jahren 2016/2017 gegen sie und eine zweite Person wegen Verletzung des Waffengesetzes geführten Strafverfahren. C. Am 12. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin das Foto eines Röntgen- bildes vom 13. Mai 2015 zu den Akten, zusammen mit zwei medizinischen Kurzberichten (…) vom 1. und 16. Februar 2023 und einem Bericht des Instituts für Radiologie (…) vom 6. Februar 2023. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit respektive im Frühjahr 2015 das Opfer einer Schusswaffenverletzung geworden war und sie noch heute zwei Projektile im Körper trägt, (…). D. Am 16. Juni 2023 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer damali- gen Rechtsvertretung zu ihren Gesuchsgründen angehört. Dabei brachte sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vor, aus einer politisch aktiven Familie zu stammen. Ihr Onkel, welcher mitt- lerweile in der Schweiz lebe, sei im Jahr 2000 verhaftet worden und neun Jahre im Gefängnis gewesen wegen Teilnahme bei einer Terrororganisa- tion. In diesem Zusammenhang sei es auch bei ihnen zu Hause zu zwei
D-4111/2023 Seite 3 Hausdurchsuchungen gekommen, wobei sie – damals noch ein Kind – nackt ausgezogen und fotografiert und ihre Mutter am Rücken verletzt wor- den sei. Einem weiteren Onkel, welcher nach Italien geflüchtet sei, sei von der Polizei das Haus niedergebrannt worden. Im Jahr 2010 habe ihre ge- samte Familie ihre Mitgliedschaft bei der HADEP (Halkın Demokrasi Par- tisi; Partei der Demokratie des Volkes) aufgelöst. In ihrer Schulzeit habe sie angefangen, sich selber für die HDP (Halkların Demokratik Partisi; De- mokratische Partei der Völker) zu engagieren. Sie habe bei den Vorberei- tungen von Kundgebungen und des Newroz-Festes geholfen sowie an die- sen teilgenommen. Seit 2011 oder 2012 habe sie Beiträge mit politischem Inhalt in den sozialen Medien publiziert. Sie habe etwa über Frauenrechte und das Tierschutzgesetz gepostet. Im Jahr 2013 sei sie einmal zusammen mit vielen anderen Menschen bei einer Kundgebung mit auf den Posten genommen worden, ohne dass sie sich hätten ausweisen müssen. Eben- falls im Jahr 2013 habe sie eine Beziehung zu einem Mann namens E._______ aufgenommen, welcher Mitglied der MHP (Milliyetçi Hareket Partisi; Partei der Nationalistischen Bewegung) gewesen sei. Sie habe ge- hört, dass er bewaffnete Anschläge organisiert und daran teilgenommen haben solle. Im Verlauf ihrer Beziehung sei sie von ihm mehrfach bedroht und unter Druck gesetzt worden. Er habe verlangt, dass sie ihre Tätigkeit für die HDP einstelle und der MHP beitrete. Als sie sich geweigert habe, habe er sie geschlagen und festgehalten. Im (…) 2015 habe er sie zu sich ins Büro bestellt, um sich zu entschuldigen. Er habe sie jedoch wieder be- schimpft und schliesslich auf sie geschossen. Sie habe die ganze Nacht dort gelegen, bis ihr jemand geholfen habe. Sie habe operiert werden müs- sen und habe heute noch zwei Kugeln in ihrem Rücken. Gegenüber den Behörden habe sie dieses Ereignis aufgrund von Drohungen seitens E._______, dass er ihrer Schwester etwas antun werde, jedoch als Selb- stunfall deklariert. Bei ihrer Vernehmung sei E._______ anwesend gewe- sen und habe offenbar die Beamten bestochen, welche seine Freunde ge- wesen seien. Es sei zu einem Gerichtsverfahren wegen illegalem Waffen- besitz gekommen, bei welchem sie aber im Jahr 2017 freigesprochen wor- den sei. Auch ihr Bruder sei in diesem Zusammenhang einvernommen wor- den. Sie habe aber auch ihrer Familie nie erzählt, was wirklich passiert sei. Danach habe sie psychische Probleme bekommen und das Haus nicht mehr verlassen. Im Jahr 2017 habe sie ihre politischen Posts in den sozi- alen Medien aus Angst vor E._______ gelöscht. Sie sei zuletzt im Jahr 2021 von ihm bedroht worden. Im Sommer 2022 habe sie ihre Aktivitäten in den sozialen Medien wieder aufgenommen. Sie habe etwa über Selahat- tin Demirtas und eine kurdische Sängerin sowie einen Jungen gepostet, der von der Polizei getötet worden sei. Nachdem es bei ihr zu Hause im
D-4111/2023 Seite 4 (…) 2022 zu einer Razzia gekommen sei, habe sie befürchtet, es sei ihr von E._______ etwas unterstellt worden, und sei deshalb ausgereist. Nach ihrer Ausreise habe sie aus den eingereichten Unterlagen (vgl. Bst. B.) er- fahren, dass eine Person sie wegen ihrer Posts angezeigt habe und ein Verfahren gegen sie eröffnet worden sei. In der Schweiz habe sie weitere Posts gemacht. E. Am 23. Juni 2023 stellte das SEM der Beschwerdeführerin den Entwurf des Asylentscheids zu. F. Am 26. Juni 2023 reichte sie über ihre Rechtsvertretung eine Stellung- nahme dazu ein. Mit der Stellungnahme reichte sie als weitere Beweismit- tel zum einen eine Übersicht ihrer Posts (auf der Plattform Facebook) aus den Monaten (…) und (…) 2022 und zum anderen Unterlagen zu ihrem Versuch vom Januar 2023 zur Mandatierung eines neuen Anwalts zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 – eröffnet am gleichen Tag – lehnte das SEM im Rahmen des beschleunigten Verfahrens das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin ab; dies unter Feststellung der Nichterfüllung der Flücht- lingseigenschaft und verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges in die Türkei. Der Beschwer- deführerin wurde gleichzeitig die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft angefochtenen Verfügung gesetzt und der Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. H. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte am 4. Juli 2023 gegenüber dem SEM, dass ihr Mandatsverhältnis beendet sei. I. Gegen den vorgenannten Asyl- und Wegweisungsentscheid erhob die Be- schwerdeführerin am 25. Juli 2023 – handelnd durch den damaligen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragte sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh- rung von Asyl, eventualiter die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling,
D-4111/2023 Seite 5 subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nach Feststel- lung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei- sungsvollzuges. Im Rahmen der Begründung wurde schliesslich zusätzlich beantragt, die Sache sei unter Umständen an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und Neuentscheidung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Der Beschwerde lagen verschiedene Beweismittel bei. J. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver- zichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz unter Zustellung einer Kopie der Beschwerdeschrift und von Kopien der vorerwähnten Beschwerdebeilagen zur Vernehmlassung eingeladen. K. In seiner Vernehmlassung vom 30. August 2023 hielt das SEM an der an- gefochtenen Verfügung fest, da mit der Beschwerde keine neuen oder er- heblichen Tatsachen oder Beweismittel eingebracht worden seien, welche eine Änderung seines bisherigen Standpunktes rechtfertigen könnten. L. Am 20. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin über ihren dama- ligen Rechtsvertreter eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehm- lassung ein. M. Mit Eingabe vom 16. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin ein Referenzschreiben (mit Übersetzung) als Beweismittel zu den Akten. N. Mit persönlichem Schreiben vom 20. März 2024 teilte die Beschwerdefüh- rerin mit, sie habe dem bisherigen Rechtsvertreter das Mandat entzogen. O. Mit Schreiben vom 25. März 2024 teilte die Instruktionsrichterin mit, sie habe von der Mandatsniederlegung Kenntnis genommen.
D-4111/2023 Seite 6 P. Mit Eingabe vom 25. März 2024 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin ihre Mandatierung an und ersuchte um Akteneinsicht. Q. Mit Schreiben vom 2. April 2024 wurde die beantragte Akteneinsicht ge- währt.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aufgrund der nachgewiesenen Verfolgung habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollstän- dig und falsch festgestellt. Die Vorinstanz habe keine seriöse Arbeit
D-4111/2023 Seite 7 geleistet und die Sache nicht untersucht, insbesondere in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung des Onkels. Basierend auf Vorurteile habe die Vorinstanz undifferenziert und pauschal entschieden. Damit rügt die Beschwerdeführerin zunächst implizit eine vorab zu prü- fende Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Ge- hörs. Dass die Verfügung des SEM pauschal und undifferenziert ausgefallen ist, wird nicht weiter substantiiert und lässt sich angesichts der ausführlich be- gründeten Erwägungen der Vorinstanz nicht bestätigen. Der Beschwerde- führerin war es denn auch möglich, die Verfügung sachgerecht anzufech- ten. Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Das Vorbringen der falschen Sachverhaltsfeststellung wird abgesehen von den materiellen Erwägungen, auf welche nachfolgend eingegangen wird, nicht weiter begründet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, bezüglich des Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisa- tion, welches sich noch in einem frühen Verfahrensstadium befinde, lägen
D-4111/2023 Seite 8 keine Hinweise vor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl (Yakalama Emri) gegen die Beschwerdeführerin erlassen hätten, weshalb das Risiko einer Festnahme bei der Einreise in die Türkei als gering einzuschätzen sei. Da sie straf- rechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei – vom Vorwurf des illegalen Waf- fen- und Munitionsbesitzes sei sie gerichtlich freigesprochen worden – und kein politisches Profil aufweise, sei auch die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer – zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren – Ver- urteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Darüber hin- aus werde sich erst in einem allfälligen gerichtlichen Hauptverfahren zei- gen, ob die erhobenen Vorwürfe allenfalls sogar rechtmässig erfolgt seien. Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund ihrer politi- schen Familie gebe es keine Hinweise, dass sie in jüngerer Zeit ernsthafte Nachteile erlitten habe, zumal die Hausdurchsuchungen wegen des On- kels über zwanzig Jahre her und somit nicht geeignet seien, eine zum heu- tigen Zeitpunkt aktuelle Verfolgung zu begründen. Es lägen auch keine Hin- weise vor, dass die türkischen Behörden das Verfahren wegen Waffen- und Munitionsbesitz aufgrund ihres familiären Hintergrunds nicht rechtmässig durchgeführt hätten. Zudem verfüge sie nicht über ein politisches Profil, welches die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden im besonderen Masse auf sie zögen. Sie habe sich für eine legale Partei engagiert und keine gehobene Stellung innegehabt. Ausserdem habe sie sich nach dem Vorfall mit E._______ stark zurückgezogen und ihre politischen Aktivitäten ab 2018 oder 2019 – abgesehen von den Beiträgen in den sozialen Medien
– eingestellt. Ihr politisches Engagement in den sozialen Medien, nament- lich auf Facebook, sei indes nicht besonders qualifiziert. Sie habe vorwie- gend Posts mit kurdischen Parolen und Bilder von Guerillakämpfern publi- ziert. Ausserdem sei zu erwähnen, dass in Bezug auf ihre Aktivitäten in den sozialen Medien der Verdacht eines missbräuchlichen Vorgehens bestehe. So habe sie nicht erklären können, weshalb sie trotz der angeblichen Angst vor E._______ ausgerechnet im Sommer 2022 wieder begonnen habe, sich via öffentliches Facebook-Profil politisch zu äussern. Auch ihre Aus- führungen, dass ihr türkischer Anwalt sie nicht weiter unterstützen wolle, nachdem sie ihn erst kürzlich von der Schweiz aus mandatiert habe, ver- möge nicht zu überzeugen. Ausserdem sei es bezeichnend, dass sie kei- nen Zugriff auf ihr e-Devlet/UYAP-Konto habe. Schliesslich seien ihre An- gaben zu ihren Beiträgen in den sozialen Medien eher ungenau und ober- flächlich. An dieser Einschätzung ändere sich auch nach Durchsicht der Verfahrensakten ihres Onkels in der Schweiz nichts.
D-4111/2023 Seite 9 Bei den geltend gemachten Problemen mit E._______ handle es sich um eine Verfolgung durch Dritte, gegen welche die türkischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und -willig seien. Es lägen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführerin der Zugang zur entsprechenden Schutzinf- rastruktur nicht zugänglich gewesen sei. Sie habe weder ihren Familienan- gehörigen noch den türkischen Behörden die Wahrheit über die Schuss- verletzung oder den Bestechungsverdacht berichtet. Ausserdem hätte sie sich an eine entsprechende Schutzorganisation wenden können oder an- waltliche Unterstützung holen können. In der Türkei könnten Frauen in Fäl- len von geschlechtsspezifischer Gewalt Beschwerden vor Gericht einrei- chen. Die behördliche Bereitschaft, Frauen vor Angriffen privater Dritter zu schützen, sei grundsätzlich gegeben. In der Stellungnahme führe die Beschwerdeführerin aus, das SEM stelle diverse Mutmassungen über das zu erwartende Strafmass an. Zudem ver- füge sie sehr wohl über ein politisches Profil, da sie sich nebst ihren Aktivi- täten in den sozialen Medien bereits seit ihrer Jugend in der HDP für kur- dische Interessen eingesetzt habe. Die politische Verfolgung ihrer Fami- liennagehörigen sei fälschlicherweise unter dem Punkt der Reflexverfol- gung und nicht als profilschärfendes Element berücksichtigt worden. Zu- dem habe sie an der Anhörung klar erklärt, dass ihre Motivation für weitere Posts das Recht zur freien Meinungsäusserung gewesen sei. Im Rahmen der Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin neun Seiten Auszüge von Posts von (…) bis (…) 2022 und Unterlagen betreffend die Mandatie- rung ihres türkischen Anwalts eingereicht. Dazu sei festzuhalten, dass es bezüglich Propaganda für eine terroristi- sche Organisation in den letzten Jahren zwar eine hohe Anzahl an einge- leiteten Ermittlungen gegeben habe, der Anteil der Verurteilungen aber le- diglich bei rund einem Drittel der Fälle gelegen habe. Damit sei das Risiko für eine Verurteilung relativ gering und nicht überwiegend wahrscheinlich. Dies gelte aufgrund der geringen Anzahl von Facebook-Beiträgen, zudem hauptsächlich kurdische Parolen, Lieder oder Bilder von Guerillakämpfern ohne qualifizierte politische Meinungsäusserung, auch für die Beschwer- deführerin, welche strafrechtlich unbelastet sei und kein oder zumindest kein ausgeprägtes politisches Profil aufweise. Sollte sie im Zusammen- hang mit den Ermittlungen in der Türkei von Sicherheitskräften befragt wer- den, sei entgegen ihrer Auffassung gemäss allgemeinen Berichten und an- gesichts ihres Profils nicht von einer unmenschlichen Behandlung auszu- gehen. Die im Rahmen der Stellungnahme eingereichten Posts seien nicht geeignet, die Zweifel des SEM an der Ernsthaftigkeit ihrer politischen
D-4111/2023 Seite 10 Meinungsäusserung in den sozialen Medien auszuräumen. Es lägen keine Hinweise vor, dass aufgrund dieser Beiträge in der Türkei gegen sie ermit- telt werde.
E. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, die Beschwerdeführe- rin sei zwar unschuldig und habe keine Vorstrafe, aber sie sei Opfer einer Straftat durch ihren Ex-Partner geworden. Zwar sei sie gerichtlich freige- sprochen worden, weder der Staatsanwalt noch der Richter habe die Er- eignisse jedoch genügend abgeklärt, zumal sich niemand zweimal selbst in den Brustkorb schiessen könne. Vor diesem Hintergrund könnten die türkischen Behörden nicht als schutzwillig gelten. Ausserdem habe die Po- lizei mehrmals Razzien durchgeführt, die für sie und ihre Familie schlimme Folgen gehabt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz vor diesem Hintergrund behaupten könne, dass ihr nichts passieren werde. Die Vorinstanz behaupte weiter, dass kein Festnahmebefehl gegen sie be- stehe und schätze das Risiko für eine Bestrafung oder Gefängnis sehr ge- ring ein. Im (…) 2022 habe die Polizei aber ihr Haus durchsucht und nach ihrem Aufenthalt gefragt. Die Wohnung sei dabei verwüstet und die Familie bedroht worden. In Anbetracht dessen könne nicht von einem geordneten Verfahrensverlauf ausgegangen werden. Die Vorinstanz behaupte auch, dass das hängige Strafverfahren noch in einem frühen Verfahrensstadium sei. Die Beschwerdeführerin habe aber erfahren, dass gegen sie ein «Fezleke» erfasst worden sei. Sie habe eine neue Anwältin bevollmächtigt, welche diesen und weitere Dokumente besorgen werde. Entgegen den Er- wartungen des SEM mache die Staatsanwaltschaft in der Türkei somit mit dem Strafverfahren weiter. Zum politischen Hintergrund ihrer Familie sei festzuhalten, dass damals auch die Verfolgung ihres Onkels als hypothe- tisch bezeichnet und er in die Türkei zurückgeschickt worden sei, wo er neun Jahre ins Gefängnis gekommen sei. Im April 2017 sei zudem ihr Cousin ermordet worden. Die Akte liege unter Geheimhaltung, aber es sei davon auszugehen, dass er von der Polizei ermordet worden sei, wie davor sein Freund, der politisch tätig gewesen sei. Die Vorinstanz erwähne schliesslich, dass das Dossier ihres Onkels konsultiert worden sei, nenne aber keine Details. Schon damals habe ihr Onkel bei seiner Anhörung ge- sagt, dass die Familie wegen ihm durch die Polizei unter Druck gesetzt worden sei. Auch im Jahr 2005 sei die Polizei gekommen, um ihren Onkel zu suchen. Sie und ihre Mutter seien dabei geschlagen worden. Zum Be- weis werde eine Bestätigung des Quartiersvorsitzenden vom April 2005 eingereicht. Was sie und ihre Familie in den 90er-Jahren erlebt hätten, sei auch im Jahr 2023 gleich. Die Gefahr sei weiterhin aktuell. Weiter behaupte die Vorinstanz, dass nur ein Drittel der eingeleiteten Strafverfahren zu einer
D-4111/2023 Seite 11 Verurteilung führen würden. Wer garantiere ihr, dass sie nicht zu diesem Drittel gehöre? Die von ihr eingereichten Posts seien Teil der Akten aus einem Strafverfahren. Die neu eingereichten Posts vom (…) 2022 und (…) 2023 würden einen PKK-Bezug aufweisen und zeigen, dass sie auch in er Schweiz politisch aktiv sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass die Vorinstanz davon ausgehe, es werde wegen dieser Posts nicht gegen sie ermittelt. Mit der Beschwerde wurden als weitere Beweismittel zwei Facebook-Aus- züge (aus den Jahren 2022 und 2023), ein Durchsuchungsprotokoll und eine Anzeige beim Menschenrechtsverein (İnsan Hakları Derneği [İHD]) aus dem Jahr 2005 sowie ein Zeitungsbericht über die Niederbrennung des Hauses ihres Onkels aus dem Jahr 2007 eingereicht.
E. 5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, es lägen weder neue Be- weismittel noch konkrete und begründete Hinweise vor, dass die Be- schwerdeführerin aufgrund ihrer Verwandten einer Reflexverfolgung in der Heimat ausgesetzt gewesen sei oder künftig sein werde. Die geschilderten Vorfälle seien lange her (2000, 2005, 2007, 2017), weshalb zwischen die- sen Ereignissen und dem Verlassen des Heimatlandes kein Kausalzusam- menhang ersichtlich sei. Die mutmassliche Ermordung des Cousins der Beschwerdeführerin sei als Indiz für eine allfällige Reflexverfolgung eben- falls nicht geeignet und von der Beschwerdeführerin an der Anhörung auch nicht erwähnt worden. Im Weiteren würden die Vorfälle nicht die Kernfami- lie der Beschwerdeführerin betreffen. Bezüglich des Verfahrens wegen il- legalen Waffenbesitzes es weiterhin keine Hinweise, dass die türkischen Behörden der Beschwerdeführerin staatlichen Schutz verweigert hätten beziehungsweise in Zukunft verweigern würden, zumal sie keine entspre- chenden Schritte unternommen habe, um den Sachverhalt vor Gericht rich- tigzustellen, und sich wegen der Bedrohungen nicht an die heimatlichen Behörden oder an eine andere Beratungs- oder Schutzeinrichtung ge- wandt habe. In Bezug auf das Verfahren wegen Propaganda für eine Ter- rororganisation seien mit der Beschwerde weder der erwähnte Überwei- sungsbericht noch der angebliche Festnahmebefehl eingereicht worden. Auch aufgrund der neu eingereichten Posts bestünden keinerlei stichhal- tige Hinweise, dass die türkischen Behörden die Beschwerdeführerin des- halb strafrechtlich verfolgen beziehungsweise mit der PKK in Verbindung bringen würden. Zudem würden diese Posts erneut zeigen, dass die Be- schwerdeführerin über kein spezifisches politisches Profil verfüge, zumal es sich nicht um eigenständig verfasste und qualifizierte politische Beiträge handle, sondern um stereotype Fotos und gängige kurdische Parolen.
D-4111/2023 Seite 12
E. 5.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, es könne nicht nachvoll- zogen werden, weshalb die Vorinstanz trotz der gewalttätigen Hausdurch- suchung im Jahr 2000 keine konkreten und begründeten Hinweise für eine Reflexverfolgung sehe. Zudem wurden neue Beweismittel des Anwalts in Istanbul in Aussicht gestellt. Im Nachgang zur Replik reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ih- rer türkischen Rechtsvertreterin vom 9. November 2023 zu den Akten.
E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjek- tive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 je- weils m.w.H.).
E. 6.2 Vorab gilt es festzuhalten, dass die geltend gemachten Nachteile wäh- rend der Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit ihren Familien- angehörigen vom SEM zu Recht als nicht aktuell bezeichnet wurden. Die Vorfälle mögen für die Beschwerdeführerin schlimm und traumatisierend gewesen sein. Sie sind aber über zwanzig Jahre her. Die Beschwerdefüh- rerin konnte danach noch jahrelang in der Türkei leben, eine Ausbildung absolvieren, arbeiten und sogar sich im niederschwelligen Bereich politisch betätigen. Dass die damaligen Ereignisse – wie in der Beschwerde geltend gemacht – mit der erneuten Hausdurchsuchung im Jahr 2005, der Nieder- brennung des Hauses eines Onkels im Jahr 2007 und der Ermordung des Cousins im Jahr 2017 kontinuierlich weitergegangen seien, vermag nicht zu überzeugen, zumal die einzelnen Ereignisse zu weit auseinander lagen und auch nicht direkt die Beschwerdeführerin betrafen. Dass die Ermor- dung des Cousins einen Zusammenhang zu ihrer Ausreise gehabt hätte, machte die Beschwerdeführerin an der Anhörung denn auch nicht geltend
D-4111/2023 Seite 13 und schob sie in der Beschwerde lediglich pauschal nach, ohne den Zu- sammenhang näher zu erklären. Insgesamt ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund ihrer familiären Verbindungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war.
Bezüglich der Übergriffe ihres Ex-Partners, welche im Jahr 2015 damit ge- endet hätten, dass er die Beschwerdeführerin niederschoss, bezeichnete das SEM die türkischen Behörden zu Recht als schutzfähig und -willig. In der Verfügung wurde diesbezüglich richtig ausgeführt, dass die Beschwer- deführerin den Sachverhalt vor den Behörden nie aufgeklärt und sich auch sonst nicht hilfesuchend an andere Institutionen gewandt hat. So verun- möglichte sie den Behörden, ihr adäquaten Schutz zukommen zu lassen. Wenn aus der Tatsache, dass die Behörden nicht nachgefragt hätten, wie sie sich selber zwei Kugeln in den Bauch geschossen habe, in der Be- schwerde eine mangelnde Schutzwilligkeit der Behörden abgeleitet wer- den will, vermag dies nicht zu überzeugen. Zudem sind auch diese Vorfälle bei der Ausreise nicht mehr aktuell, zumal das Verfahren 2016 abgeschlos- sen wurde und die Beschwerdeführerin über fünf Jahre mehr oder weniger unbehelligt vom Ex-Partner in der Türkei leben konnte. Die Hausdurchsu- chung im Jahr 2022 hängt mit dem nachfolgend zu behandelnden Strafver- fahren zusammen.
E. 6.3 Weiter hat das SEM das gegen die Beschwerdeführerin laufende Er- mittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe- rin ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln (Strafanzeige, Face- book-Auszüge, Auftrag der Staatsanwaltschaft an die Polizei zur Einver- nahme der Beschwerdeführerin, Polizeiprotokoll) keine beachtliche Wahr- scheinlichkeit für eine langjährige Haftstrafe bei einer Rückkehr der Be- schwerdeführerin. Der eingereichte Auftrag zur Einvernahme stammt von der Staatsanwaltschaft und ist zwecks Einvernahme erlassen worden, weshalb sich das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin erst in der Er- mittlungsphase befindet. An dieser Feststellung würde auch der in der Be- schwerde erwähnte Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft («Fezleke») nichts ändern, welcher überdies wie auch der angeblich ge- richtlich verfügte Festnahmebefehl sowie die weiteren in Aussicht gestell- ten Beweismittel bis heute nicht eingereicht wurde. Derzeit ist deshalb of- fen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der der Beschwerdeführerin vor- geworfenen Handlungen in den sozialen Medien überhaupt Anklage erhe- ben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen die Beschwerdeführerin eröffnet würde, ob sie
D-4111/2023 Seite 14 in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein sol- ches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte (vgl. dazu das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 4103/2024 vom 8. November 2024, E. 8, sowie die weiteren Urteile E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4, D-2121/2024 vom 30. April 2024 E. 7.2, E-2262/2022 vom 15. März 2024 E. 6.3.2, D-1826/2020 vom 15. Januar 2024 E. 6.5.2.3 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). Dass die Beschwerdeführerin im (…) 2022 zu Hause gesucht wurde, steht in Zu- sammenhang mit dem oben genannten Auftrag der Staatsanwaltschaft und vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dasselbe gilt für das Ver- fahren wegen illegalen Waffen- und Munitionsbesitzes, zumal die Be- schwerdeführerin damals freigesprochen worden war, wie sie auch in der Beschwerde noch einmal betont. Somit hat die Vorinstanz zu Recht fest- gehalten, dass sie bis jetzt in der Türkei als strafrechtlich unbescholten gilt. Ebenfalls hat das SEM entgegen den Beteuerungen in der Beschwerde richtig auf ein fehlendes prominentes politisches Profil der Beschwerdefüh- rerin geschlossen. So war sie lediglich im niederschwelligen Bereich für die HDP tätig (Vorbereitung und Teilnahme an Demos und Newroz), und die eingereichten Posts sind von allgemeiner Natur ohne politisch dezidierte, persönliche Äusserungen. Dies gilt sowohl für die auf vorinstanzlicher Ebene als auch auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Posts.
Zwar wird nicht in Zweifel gezogen, dass die Beschwerdeführerin als Kind Übergriffe erlebt hat und verschiedene familiäre Verbindungen zu politisch aktiven Personen aufweist, die im Ausland Asyl erhalten haben. Auch dies vermag eine objektive Furcht vor Verfolgung jedoch nicht zu begründen beziehungsweise ihr eigenes politisches Profil nicht relevant zu schärfen, zumal die Personen bereits vor Jahren ausgereist sind und sie selbst wie auch ihre Familie während langer Zeit in diesem Zusammenhang unbehel- ligt blieben. Die entsprechenden mit der Beschwerde eingereichten Be- weismittel vermögen deshalb ebenfalls zu keiner anderen Würdigung zu führen. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einem genügend exponierten politischen Profil der Beschwerdeführerin und damit nicht von einer in ab- sehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen. Das im Nachgang zur Replik eingereichte Schreiben der tür- kischen Anwältin vom 9. November 2023 zur Situation der Beschwerdefüh- rerin vermag als reines Gefälligkeitsschreiben an diesen Schlussfolgerun- gen schliesslich ebenfalls nichts zu ändern, zumal es sich vorwiegend in sehr allgemeiner Weise zur türkischen Rechtslage äussert und nicht den Fall der Beschwerdeführerin konkret betrifft.
D-4111/2023 Seite 15 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen können die vom SEM aufgewor- fenen Fragen zum Rechtsmissbrauch, zur Legitimität der Strafverfolgung und zum allenfalls bedingten Strafvollzug offengelassen werden, weshalb auch auf die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde nicht wei- ter einzugehen ist.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist auch das Vorliegen von subjektiven Nach- fluchtgründen zu verneinen. Insgesamt hat das SEM die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asyl- gesuch abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass dem Wegweisungsvollzug weder der Grundsatz der Nichtrück- schiebung gemäss Art. 5 AsylG noch völkerrechtlichen Verpflichtungen ent- gegenstehen. Auf die überzeugenden entsprechenden Erwägungen kann
D-4111/2023 Seite 16 vollumfänglich verwiesen werden, nachdem diesen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. Auch in diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden, denen in der Beschwerde wiederum nichts entgegengehalten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Den Akten lassen sichkeine Hinweise ent- nehmen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ei- nem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Solches macht sie auch nicht geltend. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Instruk- tionsverfügung vom 7. August 2023 das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist, werden keine Kos- ten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)
D-4111/2023 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4111/2023 Urteil vom 21. Januar 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Corinne Reber, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige der Türkei kurdischer Ethnie aus B._______ - verliess ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am (...). Am 4. Januar 2023 ersuchte sie im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Ihr Gesuch wurde vom SEM im genannten BAZ behandelt, wo sie am 10. Januar 2023 die zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte. Am 27. Januar 2023 fand im BAZ die Personalienaufnahme statt. B. Am 27. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin über ihre damalige Rechtsvertretung Beweismittel zu zwei Strafverfahren zu den Akten. Von diesen insgesamt sechs Beweismitteln betreffen vier ein Ende 2022 von der Staatsanwaltschaft D._______ gegen sie angehobenes Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Strafanzeige vom [...] 2022, Screenshots aus Facebook-Account vom [...] 2022, Auftrag zur Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom [...] 2022 und Polizeiprotokoll vom [...] 2022). Die beiden anderen Beweismittel stehen im Zusammenhang mit einem in den Jahren 2016/2017 gegen sie und eine zweite Person wegen Verletzung des Waffengesetzes geführten Strafverfahren. C. Am 12. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin das Foto eines Röntgenbildes vom 13. Mai 2015 zu den Akten, zusammen mit zwei medizinischen Kurzberichten (...) vom 1. und 16. Februar 2023 und einem Bericht des Instituts für Radiologie (...) vom 6. Februar 2023. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit respektive im Frühjahr 2015 das Opfer einer Schusswaffenverletzung geworden war und sie noch heute zwei Projektile im Körper trägt, (...). D. Am 16. Juni 2023 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung zu ihren Gesuchsgründen angehört. Dabei brachte sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vor, aus einer politisch aktiven Familie zu stammen. Ihr Onkel, welcher mittlerweile in der Schweiz lebe, sei im Jahr 2000 verhaftet worden und neun Jahre im Gefängnis gewesen wegen Teilnahme bei einer Terrororganisation. In diesem Zusammenhang sei es auch bei ihnen zu Hause zu zwei Hausdurchsuchungen gekommen, wobei sie - damals noch ein Kind - nackt ausgezogen und fotografiert und ihre Mutter am Rücken verletzt worden sei. Einem weiteren Onkel, welcher nach Italien geflüchtet sei, sei von der Polizei das Haus niedergebrannt worden. Im Jahr 2010 habe ihre gesamte Familie ihre Mitgliedschaft bei der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi; Partei der Demokratie des Volkes) aufgelöst. In ihrer Schulzeit habe sie angefangen, sich selber für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) zu engagieren. Sie habe bei den Vorbereitungen von Kundgebungen und des Newroz-Festes geholfen sowie an diesen teilgenommen. Seit 2011 oder 2012 habe sie Beiträge mit politischem Inhalt in den sozialen Medien publiziert. Sie habe etwa über Frauenrechte und das Tierschutzgesetz gepostet. Im Jahr 2013 sei sie einmal zusammen mit vielen anderen Menschen bei einer Kundgebung mit auf den Posten genommen worden, ohne dass sie sich hätten ausweisen müssen. Ebenfalls im Jahr 2013 habe sie eine Beziehung zu einem Mann namens E._______ aufgenommen, welcher Mitglied der MHP (Milliyetçi Hareket Partisi; Partei der Nationalistischen Bewegung) gewesen sei. Sie habe gehört, dass er bewaffnete Anschläge organisiert und daran teilgenommen haben solle. Im Verlauf ihrer Beziehung sei sie von ihm mehrfach bedroht und unter Druck gesetzt worden. Er habe verlangt, dass sie ihre Tätigkeit für die HDP einstelle und der MHP beitrete. Als sie sich geweigert habe, habe er sie geschlagen und festgehalten. Im (...) 2015 habe er sie zu sich ins Büro bestellt, um sich zu entschuldigen. Er habe sie jedoch wieder beschimpft und schliesslich auf sie geschossen. Sie habe die ganze Nacht dort gelegen, bis ihr jemand geholfen habe. Sie habe operiert werden müssen und habe heute noch zwei Kugeln in ihrem Rücken. Gegenüber den Behörden habe sie dieses Ereignis aufgrund von Drohungen seitens E._______, dass er ihrer Schwester etwas antun werde, jedoch als Selbstunfall deklariert. Bei ihrer Vernehmung sei E._______ anwesend gewesen und habe offenbar die Beamten bestochen, welche seine Freunde gewesen seien. Es sei zu einem Gerichtsverfahren wegen illegalem Waffenbesitz gekommen, bei welchem sie aber im Jahr 2017 freigesprochen worden sei. Auch ihr Bruder sei in diesem Zusammenhang einvernommen worden. Sie habe aber auch ihrer Familie nie erzählt, was wirklich passiert sei. Danach habe sie psychische Probleme bekommen und das Haus nicht mehr verlassen. Im Jahr 2017 habe sie ihre politischen Posts in den sozialen Medien aus Angst vor E._______ gelöscht. Sie sei zuletzt im Jahr 2021 von ihm bedroht worden. Im Sommer 2022 habe sie ihre Aktivitäten in den sozialen Medien wieder aufgenommen. Sie habe etwa über Selahattin Demirtas und eine kurdische Sängerin sowie einen Jungen gepostet, der von der Polizei getötet worden sei. Nachdem es bei ihr zu Hause im (...) 2022 zu einer Razzia gekommen sei, habe sie befürchtet, es sei ihr von E._______ etwas unterstellt worden, und sei deshalb ausgereist. Nach ihrer Ausreise habe sie aus den eingereichten Unterlagen (vgl. Bst. B.) erfahren, dass eine Person sie wegen ihrer Posts angezeigt habe und ein Verfahren gegen sie eröffnet worden sei. In der Schweiz habe sie weitere Posts gemacht. E. Am 23. Juni 2023 stellte das SEM der Beschwerdeführerin den Entwurf des Asylentscheids zu. F. Am 26. Juni 2023 reichte sie über ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme dazu ein. Mit der Stellungnahme reichte sie als weitere Beweismittel zum einen eine Übersicht ihrer Posts (auf der Plattform Facebook) aus den Monaten (...) und (...) 2022 und zum anderen Unterlagen zu ihrem Versuch vom Januar 2023 zur Mandatierung eines neuen Anwalts zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 - eröffnet am gleichen Tag - lehnte das SEM im Rahmen des beschleunigten Verfahrens das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab; dies unter Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges in die Türkei. Der Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft angefochtenen Verfügung gesetzt und der Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. H. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte am 4. Juli 2023 gegenüber dem SEM, dass ihr Mandatsverhältnis beendet sei. I. Gegen den vorgenannten Asyl- und Wegweisungsentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2023 - handelnd durch den damaligen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragte sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nach Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Im Rahmen der Begründung wurde schliesslich zusätzlich beantragt, die Sache sei unter Umständen an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und Neuentscheidung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen verschiedene Beweismittel bei. J. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz unter Zustellung einer Kopie der Beschwerdeschrift und von Kopien der vorerwähnten Beschwerdebeilagen zur Vernehmlassung eingeladen. K. In seiner Vernehmlassung vom 30. August 2023 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest, da mit der Beschwerde keine neuen oder erheblichen Tatsachen oder Beweismittel eingebracht worden seien, welche eine Änderung seines bisherigen Standpunktes rechtfertigen könnten. L. Am 20. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin über ihren damaligen Rechtsvertreter eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein. M. Mit Eingabe vom 16. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin ein Referenzschreiben (mit Übersetzung) als Beweismittel zu den Akten. N. Mit persönlichem Schreiben vom 20. März 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe dem bisherigen Rechtsvertreter das Mandat entzogen. O. Mit Schreiben vom 25. März 2024 teilte die Instruktionsrichterin mit, sie habe von der Mandatsniederlegung Kenntnis genommen. P. Mit Eingabe vom 25. März 2024 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin ihre Mandatierung an und ersuchte um Akteneinsicht. Q. Mit Schreiben vom 2. April 2024 wurde die beantragte Akteneinsicht gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. In der Beschwerde wird geltend gemacht, aufgrund der nachgewiesenen Verfolgung habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. Die Vorinstanz habe keine seriöse Arbeit geleistet und die Sache nicht untersucht, insbesondere in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung des Onkels. Basierend auf Vorurteile habe die Vorinstanz undifferenziert und pauschal entschieden. Damit rügt die Beschwerdeführerin zunächst implizit eine vorab zu prüfende Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Dass die Verfügung des SEM pauschal und undifferenziert ausgefallen ist, wird nicht weiter substantiiert und lässt sich angesichts der ausführlich begründeten Erwägungen der Vorinstanz nicht bestätigen. Der Beschwerdeführerin war es denn auch möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Das Vorbringen der falschen Sachverhaltsfeststellung wird abgesehen von den materiellen Erwägungen, auf welche nachfolgend eingegangen wird, nicht weiter begründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, bezüglich des Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation, welches sich noch in einem frühen Verfahrensstadium befinde, lägen keine Hinweise vor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl (Yakalama Emri) gegen die Beschwerdeführerin erlassen hätten, weshalb das Risiko einer Festnahme bei der Einreise in die Türkei als gering einzuschätzen sei. Da sie strafrechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei - vom Vorwurf des illegalen Waffen- und Munitionsbesitzes sei sie gerichtlich freigesprochen worden - und kein politisches Profil aufweise, sei auch die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Darüber hinaus werde sich erst in einem allfälligen gerichtlichen Hauptverfahren zeigen, ob die erhobenen Vorwürfe allenfalls sogar rechtmässig erfolgt seien. Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund ihrer politischen Familie gebe es keine Hinweise, dass sie in jüngerer Zeit ernsthafte Nachteile erlitten habe, zumal die Hausdurchsuchungen wegen des Onkels über zwanzig Jahre her und somit nicht geeignet seien, eine zum heutigen Zeitpunkt aktuelle Verfolgung zu begründen. Es lägen auch keine Hinweise vor, dass die türkischen Behörden das Verfahren wegen Waffen- und Munitionsbesitz aufgrund ihres familiären Hintergrunds nicht rechtmässig durchgeführt hätten. Zudem verfüge sie nicht über ein politisches Profil, welches die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden im besonderen Masse auf sie zögen. Sie habe sich für eine legale Partei engagiert und keine gehobene Stellung innegehabt. Ausserdem habe sie sich nach dem Vorfall mit E._______ stark zurückgezogen und ihre politischen Aktivitäten ab 2018 oder 2019 - abgesehen von den Beiträgen in den sozialen Medien - eingestellt. Ihr politisches Engagement in den sozialen Medien, namentlich auf Facebook, sei indes nicht besonders qualifiziert. Sie habe vorwiegend Posts mit kurdischen Parolen und Bilder von Guerillakämpfern publiziert. Ausserdem sei zu erwähnen, dass in Bezug auf ihre Aktivitäten in den sozialen Medien der Verdacht eines missbräuchlichen Vorgehens bestehe. So habe sie nicht erklären können, weshalb sie trotz der angeblichen Angst vor E._______ ausgerechnet im Sommer 2022 wieder begonnen habe, sich via öffentliches Facebook-Profil politisch zu äussern. Auch ihre Ausführungen, dass ihr türkischer Anwalt sie nicht weiter unterstützen wolle, nachdem sie ihn erst kürzlich von der Schweiz aus mandatiert habe, vermöge nicht zu überzeugen. Ausserdem sei es bezeichnend, dass sie keinen Zugriff auf ihr e-Devlet/UYAP-Konto habe. Schliesslich seien ihre Angaben zu ihren Beiträgen in den sozialen Medien eher ungenau und oberflächlich. An dieser Einschätzung ändere sich auch nach Durchsicht der Verfahrensakten ihres Onkels in der Schweiz nichts. Bei den geltend gemachten Problemen mit E._______ handle es sich um eine Verfolgung durch Dritte, gegen welche die türkischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und -willig seien. Es lägen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführerin der Zugang zur entsprechenden Schutzinfrastruktur nicht zugänglich gewesen sei. Sie habe weder ihren Familienangehörigen noch den türkischen Behörden die Wahrheit über die Schussverletzung oder den Bestechungsverdacht berichtet. Ausserdem hätte sie sich an eine entsprechende Schutzorganisation wenden können oder anwaltliche Unterstützung holen können. In der Türkei könnten Frauen in Fällen von geschlechtsspezifischer Gewalt Beschwerden vor Gericht einreichen. Die behördliche Bereitschaft, Frauen vor Angriffen privater Dritter zu schützen, sei grundsätzlich gegeben. In der Stellungnahme führe die Beschwerdeführerin aus, das SEM stelle diverse Mutmassungen über das zu erwartende Strafmass an. Zudem verfüge sie sehr wohl über ein politisches Profil, da sie sich nebst ihren Aktivitäten in den sozialen Medien bereits seit ihrer Jugend in der HDP für kurdische Interessen eingesetzt habe. Die politische Verfolgung ihrer Familiennagehörigen sei fälschlicherweise unter dem Punkt der Reflexverfolgung und nicht als profilschärfendes Element berücksichtigt worden. Zudem habe sie an der Anhörung klar erklärt, dass ihre Motivation für weitere Posts das Recht zur freien Meinungsäusserung gewesen sei. Im Rahmen der Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin neun Seiten Auszüge von Posts von (...) bis (...) 2022 und Unterlagen betreffend die Mandatierung ihres türkischen Anwalts eingereicht. Dazu sei festzuhalten, dass es bezüglich Propaganda für eine terroristische Organisation in den letzten Jahren zwar eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen gegeben habe, der Anteil der Verurteilungen aber lediglich bei rund einem Drittel der Fälle gelegen habe. Damit sei das Risiko für eine Verurteilung relativ gering und nicht überwiegend wahrscheinlich. Dies gelte aufgrund der geringen Anzahl von Facebook-Beiträgen, zudem hauptsächlich kurdische Parolen, Lieder oder Bilder von Guerillakämpfern ohne qualifizierte politische Meinungsäusserung, auch für die Beschwerdeführerin, welche strafrechtlich unbelastet sei und kein oder zumindest kein ausgeprägtes politisches Profil aufweise. Sollte sie im Zusammenhang mit den Ermittlungen in der Türkei von Sicherheitskräften befragt werden, sei entgegen ihrer Auffassung gemäss allgemeinen Berichten und angesichts ihres Profils nicht von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen. Die im Rahmen der Stellungnahme eingereichten Posts seien nicht geeignet, die Zweifel des SEM an der Ernsthaftigkeit ihrer politischen Meinungsäusserung in den sozialen Medien auszuräumen. Es lägen keine Hinweise vor, dass aufgrund dieser Beiträge in der Türkei gegen sie ermittelt werde. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, die Beschwerdeführerin sei zwar unschuldig und habe keine Vorstrafe, aber sie sei Opfer einer Straftat durch ihren Ex-Partner geworden. Zwar sei sie gerichtlich freigesprochen worden, weder der Staatsanwalt noch der Richter habe die Ereignisse jedoch genügend abgeklärt, zumal sich niemand zweimal selbst in den Brustkorb schiessen könne. Vor diesem Hintergrund könnten die türkischen Behörden nicht als schutzwillig gelten. Ausserdem habe die Polizei mehrmals Razzien durchgeführt, die für sie und ihre Familie schlimme Folgen gehabt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz vor diesem Hintergrund behaupten könne, dass ihr nichts passieren werde. Die Vorinstanz behaupte weiter, dass kein Festnahmebefehl gegen sie bestehe und schätze das Risiko für eine Bestrafung oder Gefängnis sehr gering ein. Im (...) 2022 habe die Polizei aber ihr Haus durchsucht und nach ihrem Aufenthalt gefragt. Die Wohnung sei dabei verwüstet und die Familie bedroht worden. In Anbetracht dessen könne nicht von einem geordneten Verfahrensverlauf ausgegangen werden. Die Vorinstanz behaupte auch, dass das hängige Strafverfahren noch in einem frühen Verfahrensstadium sei. Die Beschwerdeführerin habe aber erfahren, dass gegen sie ein «Fezleke» erfasst worden sei. Sie habe eine neue Anwältin bevollmächtigt, welche diesen und weitere Dokumente besorgen werde. Entgegen den Erwartungen des SEM mache die Staatsanwaltschaft in der Türkei somit mit dem Strafverfahren weiter. Zum politischen Hintergrund ihrer Familie sei festzuhalten, dass damals auch die Verfolgung ihres Onkels als hypothetisch bezeichnet und er in die Türkei zurückgeschickt worden sei, wo er neun Jahre ins Gefängnis gekommen sei. Im April 2017 sei zudem ihr Cousin ermordet worden. Die Akte liege unter Geheimhaltung, aber es sei davon auszugehen, dass er von der Polizei ermordet worden sei, wie davor sein Freund, der politisch tätig gewesen sei. Die Vorinstanz erwähne schliesslich, dass das Dossier ihres Onkels konsultiert worden sei, nenne aber keine Details. Schon damals habe ihr Onkel bei seiner Anhörung gesagt, dass die Familie wegen ihm durch die Polizei unter Druck gesetzt worden sei. Auch im Jahr 2005 sei die Polizei gekommen, um ihren Onkel zu suchen. Sie und ihre Mutter seien dabei geschlagen worden. Zum Beweis werde eine Bestätigung des Quartiersvorsitzenden vom April 2005 eingereicht. Was sie und ihre Familie in den 90er-Jahren erlebt hätten, sei auch im Jahr 2023 gleich. Die Gefahr sei weiterhin aktuell. Weiter behaupte die Vorinstanz, dass nur ein Drittel der eingeleiteten Strafverfahren zu einer Verurteilung führen würden. Wer garantiere ihr, dass sie nicht zu diesem Drittel gehöre? Die von ihr eingereichten Posts seien Teil der Akten aus einem Strafverfahren. Die neu eingereichten Posts vom (...) 2022 und (...) 2023 würden einen PKK-Bezug aufweisen und zeigen, dass sie auch in er Schweiz politisch aktiv sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass die Vorinstanz davon ausgehe, es werde wegen dieser Posts nicht gegen sie ermittelt. Mit der Beschwerde wurden als weitere Beweismittel zwei Facebook-Auszüge (aus den Jahren 2022 und 2023), ein Durchsuchungsprotokoll und eine Anzeige beim Menschenrechtsverein ( nsan Haklari Derne i [ HD]) aus dem Jahr 2005 sowie ein Zeitungsbericht über die Niederbrennung des Hauses ihres Onkels aus dem Jahr 2007 eingereicht. 5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, es lägen weder neue Beweismittel noch konkrete und begründete Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verwandten einer Reflexverfolgung in der Heimat ausgesetzt gewesen sei oder künftig sein werde. Die geschilderten Vorfälle seien lange her (2000, 2005, 2007, 2017), weshalb zwischen diesen Ereignissen und dem Verlassen des Heimatlandes kein Kausalzusammenhang ersichtlich sei. Die mutmassliche Ermordung des Cousins der Beschwerdeführerin sei als Indiz für eine allfällige Reflexverfolgung ebenfalls nicht geeignet und von der Beschwerdeführerin an der Anhörung auch nicht erwähnt worden. Im Weiteren würden die Vorfälle nicht die Kernfamilie der Beschwerdeführerin betreffen. Bezüglich des Verfahrens wegen illegalen Waffenbesitzes es weiterhin keine Hinweise, dass die türkischen Behörden der Beschwerdeführerin staatlichen Schutz verweigert hätten beziehungsweise in Zukunft verweigern würden, zumal sie keine entsprechenden Schritte unternommen habe, um den Sachverhalt vor Gericht richtigzustellen, und sich wegen der Bedrohungen nicht an die heimatlichen Behörden oder an eine andere Beratungs- oder Schutzeinrichtung gewandt habe. In Bezug auf das Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation seien mit der Beschwerde weder der erwähnte Überweisungsbericht noch der angebliche Festnahmebefehl eingereicht worden. Auch aufgrund der neu eingereichten Posts bestünden keinerlei stichhaltige Hinweise, dass die türkischen Behörden die Beschwerdeführerin deshalb strafrechtlich verfolgen beziehungsweise mit der PKK in Verbindung bringen würden. Zudem würden diese Posts erneut zeigen, dass die Beschwerdeführerin über kein spezifisches politisches Profil verfüge, zumal es sich nicht um eigenständig verfasste und qualifizierte politische Beiträge handle, sondern um stereotype Fotos und gängige kurdische Parolen. 5.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Vorinstanz trotz der gewalttätigen Hausdurchsuchung im Jahr 2000 keine konkreten und begründeten Hinweise für eine Reflexverfolgung sehe. Zudem wurden neue Beweismittel des Anwalts in Istanbul in Aussicht gestellt. Im Nachgang zur Replik reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihrer türkischen Rechtsvertreterin vom 9. November 2023 zu den Akten. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.). 6.2 Vorab gilt es festzuhalten, dass die geltend gemachten Nachteile während der Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit ihren Familienangehörigen vom SEM zu Recht als nicht aktuell bezeichnet wurden. Die Vorfälle mögen für die Beschwerdeführerin schlimm und traumatisierend gewesen sein. Sie sind aber über zwanzig Jahre her. Die Beschwerdeführerin konnte danach noch jahrelang in der Türkei leben, eine Ausbildung absolvieren, arbeiten und sogar sich im niederschwelligen Bereich politisch betätigen. Dass die damaligen Ereignisse - wie in der Beschwerde geltend gemacht - mit der erneuten Hausdurchsuchung im Jahr 2005, der Niederbrennung des Hauses eines Onkels im Jahr 2007 und der Ermordung des Cousins im Jahr 2017 kontinuierlich weitergegangen seien, vermag nicht zu überzeugen, zumal die einzelnen Ereignisse zu weit auseinander lagen und auch nicht direkt die Beschwerdeführerin betrafen. Dass die Ermordung des Cousins einen Zusammenhang zu ihrer Ausreise gehabt hätte, machte die Beschwerdeführerin an der Anhörung denn auch nicht geltend und schob sie in der Beschwerde lediglich pauschal nach, ohne den Zusammenhang näher zu erklären. Insgesamt ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund ihrer familiären Verbindungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war. Bezüglich der Übergriffe ihres Ex-Partners, welche im Jahr 2015 damit geendet hätten, dass er die Beschwerdeführerin niederschoss, bezeichnete das SEM die türkischen Behörden zu Recht als schutzfähig und -willig. In der Verfügung wurde diesbezüglich richtig ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt vor den Behörden nie aufgeklärt und sich auch sonst nicht hilfesuchend an andere Institutionen gewandt hat. So verunmöglichte sie den Behörden, ihr adäquaten Schutz zukommen zu lassen. Wenn aus der Tatsache, dass die Behörden nicht nachgefragt hätten, wie sie sich selber zwei Kugeln in den Bauch geschossen habe, in der Beschwerde eine mangelnde Schutzwilligkeit der Behörden abgeleitet werden will, vermag dies nicht zu überzeugen. Zudem sind auch diese Vorfälle bei der Ausreise nicht mehr aktuell, zumal das Verfahren 2016 abgeschlossen wurde und die Beschwerdeführerin über fünf Jahre mehr oder weniger unbehelligt vom Ex-Partner in der Türkei leben konnte. Die Hausdurchsuchung im Jahr 2022 hängt mit dem nachfolgend zu behandelnden Strafverfahren zusammen. 6.3 Weiter hat das SEM das gegen die Beschwerdeführerin laufende Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln (Strafanzeige, Facebook-Auszüge, Auftrag der Staatsanwaltschaft an die Polizei zur Einvernahme der Beschwerdeführerin, Polizeiprotokoll) keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine langjährige Haftstrafe bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin. Der eingereichte Auftrag zur Einvernahme stammt von der Staatsanwaltschaft und ist zwecks Einvernahme erlassen worden, weshalb sich das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin erst in der Ermittlungsphase befindet. An dieser Feststellung würde auch der in der Beschwerde erwähnte Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft («Fezleke») nichts ändern, welcher überdies wie auch der angeblich gerichtlich verfügte Festnahmebefehl sowie die weiteren in Aussicht gestellten Beweismittel bis heute nicht eingereicht wurde. Derzeit ist deshalb offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Handlungen in den sozialen Medien überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen die Beschwerdeführerin eröffnet würde, ob sie in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte (vgl. dazu das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 8, sowie die weiteren Urteile E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4, D-2121/2024 vom 30. April 2024 E. 7.2, E-2262/2022 vom 15. März 2024 E. 6.3.2, D-1826/2020 vom 15. Januar 2024 E. 6.5.2.3 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). Dass die Beschwerdeführerin im (...) 2022 zu Hause gesucht wurde, steht in Zusammenhang mit dem oben genannten Auftrag der Staatsanwaltschaft und vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dasselbe gilt für das Verfahren wegen illegalen Waffen- und Munitionsbesitzes, zumal die Beschwerdeführerin damals freigesprochen worden war, wie sie auch in der Beschwerde noch einmal betont. Somit hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass sie bis jetzt in der Türkei als strafrechtlich unbescholten gilt. Ebenfalls hat das SEM entgegen den Beteuerungen in der Beschwerde richtig auf ein fehlendes prominentes politisches Profil der Beschwerdeführerin geschlossen. So war sie lediglich im niederschwelligen Bereich für die HDP tätig (Vorbereitung und Teilnahme an Demos und Newroz), und die eingereichten Posts sind von allgemeiner Natur ohne politisch dezidierte, persönliche Äusserungen. Dies gilt sowohl für die auf vorinstanzlicher Ebene als auch auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Posts. Zwar wird nicht in Zweifel gezogen, dass die Beschwerdeführerin als Kind Übergriffe erlebt hat und verschiedene familiäre Verbindungen zu politisch aktiven Personen aufweist, die im Ausland Asyl erhalten haben. Auch dies vermag eine objektive Furcht vor Verfolgung jedoch nicht zu begründen beziehungsweise ihr eigenes politisches Profil nicht relevant zu schärfen, zumal die Personen bereits vor Jahren ausgereist sind und sie selbst wie auch ihre Familie während langer Zeit in diesem Zusammenhang unbehelligt blieben. Die entsprechenden mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel vermögen deshalb ebenfalls zu keiner anderen Würdigung zu führen. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einem genügend exponierten politischen Profil der Beschwerdeführerin und damit nicht von einer in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen. Das im Nachgang zur Replik eingereichte Schreiben der türkischen Anwältin vom 9. November 2023 zur Situation der Beschwerdeführerin vermag als reines Gefälligkeitsschreiben an diesen Schlussfolgerungen schliesslich ebenfalls nichts zu ändern, zumal es sich vorwiegend in sehr allgemeiner Weise zur türkischen Rechtslage äussert und nicht den Fall der Beschwerdeführerin konkret betrifft. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen können die vom SEM aufgeworfenen Fragen zum Rechtsmissbrauch, zur Legitimität der Strafverfolgung und zum allenfalls bedingten Strafvollzug offengelassen werden, weshalb auch auf die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist. 6.4 Nach dem Gesagten ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen. Insgesamt hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch abgelehnt.
7. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass dem Wegweisungsvollzug weder der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG noch völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen. Auf die überzeugenden entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden, nachdem diesen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch in diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden, denen in der Beschwerde wiederum nichts entgegengehalten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Den Akten lassen sichkeine Hinweise entnehmen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Solches macht sie auch nicht geltend. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Instruktionsverfügung vom 7. August 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist, werden keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: