opencaselaw.ch

E-2262/2022

E-2262/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) August 2021. Am 17. August 2021 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am 19. August 2021 um Asyl nachsuchte. B. B.a Die Personalienaufnahme fand am 20. August 2021 statt, das soge- nannte Dublin-Gespräch am 30. August 2021. Der Beschwerdeführer wurde am 9. September 2021 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsver- tretung eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei zwar nicht Mitglied der Halkların Demokratik Partisi (HDP; Demokra- tische Partei der Völker), habe diese aber jeweils gewählt. In der Nähe seiner Wohngegend würden viele Anhänger sowohl der HDP als auch der Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi (DHKP-C; Revolutionäre Volks- befreiungspartei-Front) leben und verkehren. Er habe ebenfalls Kontakt mit diesen Leuten gepflegt. In diesem Quartier gebe es zudem viele zivile Polizeibeamte, welche die Anwohnenden unter Druck setzen und unter an- derem Besucher eines Kaffeehauses, das er ebenfalls regelmässig be- sucht habe, beobachten und kontrollieren würden. Eines Abends Mitte Juli 2021 sei er auf dem Heimweg von einem Picknick in ein Transportfahrzeug gezerrt worden, das neben ihm angehalten habe. Er sei gefesselt und auf- gefordert worden, mit der Polizei zu kooperieren und – etwa als geheimer Augenzeuge vor Gericht – Aussagen über drei bestimmte Personen zu ma- chen und Informationen über diese zu beschaffen. Man habe ihn an einen dunklen Ort gebracht, wo er bedroht und psychisch unter Druck gesetzt worden sei. Mitten in der Nacht sei er irgendwo abgesetzt und so freigelas- sen worden, nachdem er der Zusammenarbeit zugestimmt habe. Er be- fürchte, bei seiner Rückkehr angeklagt und wegen falschen Anschuldigun- gen inhaftiert zu werden. Er vermute, dass vor seiner Ausreise eine Ankla- geschrift gegen ihn angefertigt worden sei, weil er nicht mit den Behörden kooperiert habe und einige Personen aus dem Quartier zwischenzeitlich festgenommen worden seien. Ausserdem gehe er davon aus, dass sein Telefon abgehört werde. Nach seiner Freilassung habe er sein Haus aus Angst zwei bis drei Wochen nicht verlassen. Zudem habe er sich in der Türkei für einen kurdisch-alevitischen Verein engagiert und dort beispiels- weise bei Beerdigungen in der Küche gearbeitet oder mit Jugendlichen Konferenzen vorbereitet.

E-2262/2022 Seite 3 B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und eine Mitgliedschaftsbestätigung des Jugend- flügels des kurdisch-alevitischen Vereins "C._______" zu den Akten. C. Am 16. September 2021 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerde- führers dem erweiterten Verfahren zu, woraufhin die zugewiesene Rechts- vertretung ihr Mandat gleichentags niederlegte. D. Mit Verfügung vom 21. April 2022 – eröffnet am folgenden Tag – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. E.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungs- gericht vom 18. Mai 2022 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung seiner Flücht- lingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei diese anzu- weisen sei, seine Anhörung "zu vervollständigen". In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung, um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtli- cher Rechtsbeistand sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. E.b Mit der Beschwerde reichte er unter anderem die Kopie eines Schrei- bens des Zentrums für Psychotraumatologie vom 28. Februar 2022 (im Sinn einer Fachempfehlung für einen Kantonswechsel) zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbei- ständung gut, setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers antrags- gemäss als dessen amtlichen Rechtsvertreter ein und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.

E-2262/2022 Seite 4 G. Die Vorinstanz liess sich am 19. Juli 2022 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Ver- fügung fest. H. H.a Am 25. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. H.b Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 3. August 2022 und liess an seinen Rechtsbegehren festhalten. I. Mit Eingaben vom 14. September 2022, 26. September 2022 und 3. Okto- ber 2022 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel (zunächst in Kopie und später in originaler Form) und entsprechende Übersetzungen zu den Akten: • ein Schreiben seiner Rechtsanwältin in der Türkei vom 12. Septem- ber 2022; • einen polizeilichen Untersuchungsbericht vom (…) August 2022; • ein Übermittlungsschreiben vom (…) August 2022 betreffend den polizeilichen Untersuchungsbericht; • zwei Ausdrucke aus einem Personenregister betreffend die Perso- nalien des Beschwerdeführers vom (…) und (…) August 2022; • eine Anordnung der Staatsanwaltschaft vom (…) August 2022 be- treffend die Ergreifung des Beschwerdeführers; • ein Polizeiprotokoll vom (…) August 2022 betreffend die erfolglose Suche nach dem Beschwerdeführer an dessen Meldeadresse; • ein Übermittlungsschreiben an die Staatsanwaltschaft vom (…) Au- gust 2022 betreffend das Polizeiprotokoll; • einen Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls vom (…) August 2022; • einen gerichtlichen Beschluss in sonstiger Sache vom (…) August 2022; • einen Festnahmebefehl vom (…) August 2022. J. Der Instruktionsrichter lud die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom

12. Oktober 2022 zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein.

E-2262/2022 Seite 5 K. Die Vorinstanz reichte am 25. Oktober 2022 ihre zweite Vernehmlassung ein. Darin äusserte sie sich zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln und hielt an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung fest. L. L.a Ein Doppel der zweiten Vernehmlassung wurde dem Beschwerdefüh- rer am 3. November 2022 zur Stellungnahme übermittelt. L.b Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 15. November 2022 Stellung zur zweiten Vernehmlassung des SEM und hielt an seinen Rechts- begehren fest. M. Mit Eingaben vom 1. März 2023, 13. März 2023 und 21. März 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (wiederum zunächst Kopien und später Originale) und entsprechende Übersetzungen zu den Akten: • ein Schreiben seiner Rechtsanwältin in der Türkei vom 28. Februar 2023; • einen polizeilichen Untersuchungsbericht vom (…) Februar 2023; • zwei Ausdrucke aus einem Personenregister betreffend die Perso- nalien des Beschwerdeführers vom (…) Februar 2023; • einen Bericht der Staatsanwaltschaft über die Strafverfolgung vom (…) Februar 2023; • ein Polizeiprotokoll vom (…) Februar 2023 betreffend die erfolglose Suche nach dem Beschwerdeführer an dessen Meldeadresse; • ein Übermittlungsschreiben an die Staatsanwaltschaft vom (…) Fe- bruar 2023 betreffend das Polizeiprotokoll; • ein Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls vom (…) Februar 2023; • einen gerichtlichen Beschluss in sonstiger Sache (…) Februar 2023; • einen Festnahmebefehl vom (…) Februar 2023. N. Mit Eingabe vom 28. September 2023 reichte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers eine Kostennote zu den Akten und ersuchte um einen bal- digen Abschluss des Beschwerdeverfahrens.

E-2262/2022 Seite 6

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-2262/2022 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. Weder die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem (…)unternehmen noch sein Engagement bei einem religiösen Verein ohne politische Kom- ponente liessen ihn als geeigneten Kandidaten für die behauptete Spitzel- tätigkeit erscheinen. Angesichts der Tatsache, dass er weder über ein po- litisches Profil noch über ein ausgeprägtes Beziehungsnetz verfüge, leuchte das behördliche Interesse an ihm für eine Spitzeltätigkeit nicht ein. Dieses Interesse habe er denn auch nicht überzeugend begründen können und lediglich auf seine nicht näher konkretisierte Bekanntheit im betreffen- den Quartier verwiesen. Die in diesem Zusammenhang geschilderte an- gebliche Entführung durch Polizeibeamte erscheine vor diesem Hinter- grund nicht glaubhaft. Er habe seine Vermutungen, wonach sein Telefon abgehört und eine Anklageschrift gegen ihn verfasst worden sei, nicht zu substanziieren vermocht. Darüber hinaus habe er sich bis zu seiner Aus- reise an seiner offiziellen Wohnadresse aufgehalten.

E. 4.2.1 In seinem Rechtsmittel erhob der Beschwerdeführer zunächst ver- schiedene formelle Rügen: Aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass er während der Anhörung zum Ausdruck gebracht habe, es gehe ihm gesundheitlich – insbesondere psychisch – nicht gut. Obwohl sich sein Gesundheitszustand im Laufe der Anhörung offensichtlich verschlechtert habe, sei die Anhörung in Verlet- zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör weitergeführt worden. Die Anhörung sei ausserdem unvollständig geblieben. Die zugewiesene Rechtsvertretung habe – nach allfälligen, bislang nicht angesprochenen, wesentlichen Themenbereichen gefragt – erklärt, bezüglich mehrerer Sachverhaltsaspekte bestehe aus ihrer Sicht Klärungsbedarf. Auf Grund- lage der insgesamt oberflächlichen und unsystematischen Anhörung lasse sich die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht beurteilen.

E-2262/2022 Seite 8 Die geltend gemachte Entführung durch die Polizei und die Gewaltdrohun- gen hätten ihn stark traumatisiert, weshalb er nach der Anhörung ein psychotherapeutisches Programm begonnen habe. Bereits anlässlich der Anhörung habe die damalige Rechtsvertretung die nähere Abklärung des medizinischen Sachverhalts beantragt. Die Vorinstanz habe weder ent- sprechende Berichte eingeholt noch sonstige Schritte zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts unternommen. Damit habe sie ihre Unter- suchungspflicht verletzt. Schliesslich habe das SEM durch unzutreffende Argumente in der ange- fochtenen Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und un- vollständig festgestellt sowie die Begründungspflicht verletzt. Die Feststel- lung der Vorinstanz, wonach er nicht über ein Profil verfüge, das ihn als Spitzel für die Polizei interessant machen würde, sei unzutreffend. Obwohl er weder Mitglied der HDP noch einer linken Organisation sei, habe er Be- ziehungen zu Mitgliedern und Anhängern der HDP unterhalten und er sei in seinem Wohnquartier auch sehr bekannt gewesen. Sodann habe die Vorinstanz aus seinem Aufenthalt an seiner offiziellen Wohnadresse auf mangelndes behördliches Interesse an ihm geschlossen ohne diese Schlussfolgerung gehörig zu begründen. Zumal er sich zur Kooperation mit der Polizei bereit erklärt habe, habe es für diese keinen Grund für einen erneuten Zugriff auf ihn gegeben. Ausserdem habe er die Türkei schliess- lich weniger als einen Monat nach der geltend gemachten Entführung ver- lassen. Das Interesse an seiner Person werde auch daran deutlich, dass seine Familie nach seiner Ausreise von Polizisten belästigt und nach ihm befragt worden sei; letztlich seien seine Eltern deshalb im (…) 2021 nach Erzincan gezogen.

E. 4.2.2 Darüber hinaus bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, von türkischen Polizeibeamten unter Todesdrohungen zu einer Tätigkeit als Spitzel gezwungen und durch diesen Vorfall traumatisiert worden zu sein.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung verwies das SEM hinsichtlich des Vorwurfs der ungenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts auf die Mit- wirkungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 8 AsylG. Das einge- reichte Schreiben des Zentrums für Psychotraumatologie vom 28. Februar 2022 – an dessen Echtheit im Übrigen Zweifel bestünden – sei weder ge- eignet, die Aussagekraft der Anhörung noch die Einschätzung in der ange- fochtenen Verfügung in Frage zu stellen. Soweit er darüber hinaus die Un- vollständigkeit der Anhörung moniert habe, sei festzuhalten, dass er in der Beschwerde keine Ausführungen zu angeblich wesentlichen, bislang nicht

E-2262/2022 Seite 9 thematisierten Sachverhaltsaspekten gemacht habe. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sei nicht ersichtlich. Aus dem Anhörungsproto- koll gehe schliesslich nicht hervor, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung unter Druck gesetzt worden wäre oder sich nicht in der Lage gesehen hätte, die Fragen zu beantworten.

E. 4.4 In seiner Replik erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut, die Anhörung sei unvollständig ausgefallen und sein Gesundheitszustand habe sich währenddessen zusehends verschlechtert. Die Beschwerde könne im Übrigen eine Asylanhörung nicht ersetzen; er sei aber bereit, sich an einer neuerlichen Anhörung konkret zu weiteren Sachverhaltselemen- ten zu äussern. Im weiteren Verfahrensverlauf machte er sodann geltend, in der Türkei sei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Beleidi- gung des Präsidenten gegen ihn eingeleitet worden. Aus den Ermittlungs- unterlagen ergebe sich ausserdem, dass gegen ihn auch ein Ermittlungs- verfahren wegen Terrorpropaganda laufe.

E. 4.5 Die Vorinstanz hielt in ihrer zweiten Vernehmlassung fest, bei einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht mit erheblicher Wahrscheinlich- keit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Aus den einge- reichten Ermittlungsakten lasse sich schliessen, dass er erst ab dem (…) August 2022 – und somit während des laufenden Beschwerdeverfah- rens – in den sozialen Medien "politisch aktiv" geworden sei. Er sei straf- rechtlich nicht vorbelastet und weise kein politisches Profil auf, womit die Wahrscheinlichkeit gering sei, im Fall einer (im Vernehmlassungszeitpunkt keineswegs absehbaren) Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe ver- urteilt zu werden.

E. 4.6 In seiner Stellungnahme betonte der Beschwerdeführer, über ein poli- tisches Profil zu verfügen und deshalb angesichts des gegen ihn eingelei- teten Ermittlungsverfahrens bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Im weiteren Verfahrensver- lauf brachte er vor, es sei im Februar 2023 aufgrund von Beiträgen in den Sozialen Medien ein weiteres strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen ihn aufgenommen worden. Deshalb drohe ihm nun eine unbedingte Freiheitsstrafe.

E-2262/2022 Seite 10

E. 5.1 Zu den in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen lässt sich Fol- gendes feststellen:

E. 5.2 Hinsichtlich der behaupteten Gehörsverletzung aufgrund des Gesund- heitszustands des Beschwerdeführers während der Anhörung sowie der gerügten unvollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts hat das SEM in seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2022 zu Recht auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 8 AsylG verwie- sen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl an- lässlich des Dublin-Gesprächs als auch während der Anhörung erklärte, sich im Anschluss beim Pflegedienst des Bundesasylzentrums zu melden (vgl. SEM-act. A13 und A17 F39 f.). Es gibt keine Hinweise darauf, dass er dies in der Folge getan hätte. Sodann legte der Beschwerdeführer im Rah- men eines am 9. März 2022 eingereichten Kantonswechselgesuchs einen ärztlichen Bericht vom 28. Februar 2022 vor. Diesen Bericht reichte er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht im – zu diesem Zeitpunkt noch hängi- gen – erstinstanzlichen Asylverfahren allerdings nicht ein, sondern legte ihn erst der Beschwerde vom 18. Mai 2022 bei. Letztlich war die Vorinstanz demnach in der Lage, sich aufgrund seiner Ausführungen zum Gesund- heitszustand und seinem Verhalten im Zusammenhang mit der Inan- spruchnahme einer Behandlung durch den Pflegedienst ein einigermassen verlässliches Bild über seinen Gesundheitszustand zu verschaffen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich demnach als ausreichend erstellt. Der Beschwerdeführer scheint zwar gegen Ende der Anhörung augen- scheinlich gestresst gewesen und eine Pause benötigt zu haben (vgl. SEM- act. A17 F75 ff.). Weder er noch seine vormalige Rechtsvertretung haben aber gegen die Fortsetzung der Anhörung protestiert. Dem Anhörungs- protokoll sind denn auch keine weiteren Hinweise auf Probleme oder ge- sundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Weder der vormalige noch der derzeitige Rechtsvertreter haben dargetan, inwiefern sich sein Gesundheitszustand auf sein Aussageverhalten bezie- hungsweise seine Aussagefähigkeit ausgewirkt haben und dies der Sach- verhaltsabklärung hätte entgegenstehen sollen.

E. 5.3 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf die gerügte "Unvoll- ständigkeit" der Anhörung. Insbesondere wird in der Beschwerde nicht kon- kretisiert, welche Sachverhaltsaspekte nach Ansicht des Beschwerdefüh- rers nicht genügend eingehend thematisiert worden wären. An dieser Stelle ist erneut auf die Mitwirkungspflicht hinzuweisen, zumal der Beschwerde-

E-2262/2022 Seite 11 führer fehlende Elemente, Vorbringen oder Ergänzungen darzutun oder zu- mindest zu umreissen gehabt hätte. Der blosse Verweis darauf, die vorma- lige Rechtsvertretung habe am Ende der Anhörung Themenbereiche iden- tifiziert, die vertiefter Abklärung bedürften, vermag offensichtlich nicht zu genügen (vgl. Beschwerde S. 11).

E. 5.4 Mit Blick auf die behauptete Verletzung der Begründungspflicht und die damit angebliche zusammenhängende unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung infolge unzutreffender Argumente des SEM in der angefochtenen Verfügung kann festgehalten werden, dass der Beschwer- deführer diesbezüglich formelle und materielle Rügen vermengt. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich seines persönlichen Gefährdungsprofils und des darauf fussenden behördlichen Interesses eine andere Auffassung vertritt als die Vorinstanz, bildet dies Gegenstand der nachfolgenden ma- teriellen Beurteilung. Der Sachverhalt wurde rechtsgenüglich abgeklärt und die Verfügung ist gehörig begründet. Eine sachgerechte Anfechtung wurde dem Beschwerdeführer mithin nicht verunmöglicht.

E. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach insgesamt als unbegrün- det, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus diesen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung respektive zur beantragten "Vervoll- ständigung" der Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entspre- chenden Eventualbegehren des Beschwerdeführers sind demnach abzu- weisen.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung auch inhaltlich zu bestätigen ist. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung ver- wiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

E. 6.2.1 Das SEM verneinte zu Recht die Glaubhaftigkeit der geltend gemach- ten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers. Es ist ihm nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, weshalb die Behörden ein Interesse an seiner Person gehabt und in ihm einen geeigneten Spitzel gesehen haben sollen. Wie das SEM richtigerweise festgestellt hat verfügt er weder über ein

E-2262/2022 Seite 12 politisches Profil noch vermag der pauschale Verweis auf seine Bekannt- heit im Quartier zu überzeugen. Er vermochte nicht zu konkretisieren und schlüssig aufzuzeigen, inwiefern er – ohne direkte Kontakte und politisches Netzwerk – den Behörden von Nutzen hätte gewesen sein können. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer zunächst angab, die Polizei habe ihn aufgefordert, vor Gericht Aussagen zu drei hochrangigen Personen der DHKP-C, die er selber nicht kenne, zu machen (vgl. SEM-act. A17 F52, F62 f., F69 f.). Später behauptete er in Abweichung davon, aufgefordert worden zu sein, sich an diese Personen heranzuschleichen und Informati- onen über sie zu beschaffen (vgl. a.a.O. F69). Ausserdem erklärte der Be- schwerdeführer anfänglich ausdrücklich, dass er während der Festhaltung nur psychisch unter Druck gesetzt worden sei, er aber keine physischen Behelligungen erlitten habe (vgl. a.a.O. F52 ["Es wurde mir keine Gewalt angetan"]). Im weiteren Verlauf berichtete er allerdings von Schlägen auf die Schulter, die zu anhaltenden Gesundheitsbeschwerden geführt haben sollen (vgl. a.a.O. F69). Schliesslich gibt es nach dem Gesagten keine Hin- weise darauf, dass vor seiner Ausreise eine Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer ausgefertigt oder sein Telefon abgehört worden wäre (vgl. a.a.O. F57 ff, F68 und F78 f.).

E. 6.2.2 In seinem Rechtsmittel brachte der Beschwerdeführer vor, die Ent- führung habe ihn traumatisiert, weshalb er sich in der Schweiz in psycho- logische Behandlung habe begeben müssen. Diese Traumatisierung sei als Indiz für seine Glaubwürdigkeit zu werten (vgl. Beschwerde S. 13 und 16). Dies vermag nicht zu überzeugen. Anhand des einzigen vorgeleg- ten ärztlichen Berichts vom 28. Februar 2022 lässt sich nicht belegen, dass der Traumatisierungsursprung tatsächlich in den behaupteten Ereignissen im Heimatstaat liegt. Aus dem Bericht geht hervor, dass der Beschwerde- führer in der Schweiz zu einem nicht näher konkretisierten Zeitpunkt Zeuge einer gewalttätigten Auseinandersetzung mit einer Waffe in seinem Wohn- zentrum geworden sei.

E. 6.3.1 Das SEM ist in seiner zweiten Vernehmlassung sodann zu Recht zum Schluss gelangt, dass die zwischenzeitlich aufgenommenen strafrechtli- chen Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer in der Türkei we- gen Beleidigung des Staatspräsidenten (Art. 299 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches) nicht geeignet sind, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf, dass das erste Ermittlungsverfahren des Beschwerdeführers gemäss dem eingereichten polizeilichen Untersuchungsbericht offenbar auf Tweets vom (…) August

E-2262/2022 Seite 13 2022 zurückzuführen und am selben Tag eingeleitet worden ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Beschwerdeführer bereits rund ein Jahr lang in der Schweiz aufgehalten, ohne dass bis dahin politische Aktivitäten in den So- zialen Medien verzeichnet oder geltend gemacht worden wären. Ange- sichts der nachfolgenden Ausführungen kann letztlich zwar offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer die entsprechenden Tweets in rechts- missbräuchlicher Absicht verfasst hat; es besteht aber der begründete Ein- druck, dass die in der Türkei gegen den Beschwerdeführer erst nach seiner in die Schweiz erfolgten Einreise eröffneten Ermittlungsverfahren mut- masslich mit seinem Wissen initiiert wurden, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern.

E. 6.3.2 Der vom SEM überzeugend begründete Standpunkt, der Beschwer- deführer habe im Zusammenhang mit den hängigen strafrechtlichen Er- mittlungsverfahren in der Türkei als strafrechtlich nicht vorbelastete Per- son, die kein politisches Profil aufweise, mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gela- gerten Fällen und ist nicht zu beanstanden (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2, E-6185/2023 vom 26. Februar 2024 E. 7.3.3, E-3568/2023 vom 19. September 2023 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.6). Auch die Tatsache, dass im Februar 2023 ein zweites Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen "Präsi- dentenbeleidigung" aufgenommen worden sein soll, vermag nicht zur An- nahme zu führen, er habe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flücht- lingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu be- fürchten.

E. 6.3.3 In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber fest- zuhalten, dass in einem Protokoll der Polizeiabteilung (…) vom (…) August 2022 die Registrierung und eine Wohnadresse des Beschwerdeführers in der Provinz Erzincan aufgeführt wird, während in einem Schreiben der (…) Erzincan an die (…) Erzincan vom (…) Februar 2023 gemäss der einge- reichten Übersetzung – zusätzlich zum Wohnsitz und der Adresse in Erzin- can – aufgeführt wird, der Beschwerdeführer sei "meldeamtlich eingetra- gen im Personenstandsregister in der Provinz Tunceli, Kreisstadt D._______, Dorf E._______". Dies ist deshalb seltsam, weil der Beschwer- deführer zu Protokoll gegeben hatte, von der Geburt bis zur Ausreise in B._______ gelebt zu haben (vgl. SEM-act. A17 F 5 ff.).

E-2262/2022 Seite 14

E. 6.3.4 Schliesslich ergeben sich aus den eingereichten türkischen Ermitt- lungsdokumenten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte auf die be- hauptete Strafverfolgung im Zusammenhang mit terroristischer Propa- ganda (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. September 2022, S. 2).

E. 6.4 Aus dem Umstand, dass sein Onkel seit knapp 25 Jahren in der Schweiz lebt, kann der Beschwerdeführer für sein Asylverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 6.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrecht- liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-2262/2022 Seite 15

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.4 Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Probleme des Be- schwerdeführers lässt sich mit Bezug auf die Zulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs Folgendes festhalten:

E-2262/2022 Seite 16

E. 8.2.4.1 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Um- stände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. De- zember 2016, 41738/10, § 183).

E. 8.2.4.2 Der ärztliche Bericht vom 28. Februar 2022 spricht im Zusammen- hang mit dem Beschwerdeführer von "posttraumatischer Symptomatik mit aversiven Konsequenzen im Alltag und […] Leidensdruck". Der Beschwer- deführer habe sich ab der hausärztlichen Zuweisung am 13. Dezember 2021 einer fachpsychotherapeutischen Behandlung unterzogen, die im Zeitpunkt des ärztlichen Berichts andauerte. Eine formalisierte Diagnose ist den Akten nicht zu entnehmen.

E. 8.2.4.3 Beim aktenkundigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann demnach offensichtlich nicht von einem derart gravierenden Krank- heitsbild ausgegangen werden, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung recht- fertigen würde.

E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. zuletzt bei- spielsweise Urteile des BVGer D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1 oder E-150/2024 vom 19. Januar 2023 E. 8.3.1 je m.w.H.). Bei der

E-2262/2022 Seite 17 Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Istanbul, handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der nach bundesverwaltungsgerichtlicher Recht- sprechung von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegwei- sungen auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 E. 7.3.1). Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Provinz Er- zincan, in welche die Eltern des Beschwerdeführers im (…) 2021 umge- zogen sein sollen. Beide Provinzen waren auch nicht unmittelbar von den verheerenden Erdbeben vom Februar 2023 betroffen.

E. 8.3.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei- sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann aus- zugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszu- stands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).

E. 8.3.3 Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer

– sollte er aktuell überhaupt noch auf eine psychologische Behandlung an- gewiesen sein – eine solche im Heimatstaat nicht erhältlich machen könnte und entsprechendes wird auf Beschwerdeebene auch nicht geltend ge- macht. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen (Art. 75 der Asylverord- nung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 8.3.4 Schliesslich lassen auch individuelle Gründe wirtschaftlicher und so- zialer Natur nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seiner Heimat schliessen. Der Beschwerdeführer verfügt mit seinen Eltern und Geschwistern über ein tragfähiges Beziehungsnetz und zudem auch über mehrere Jahre Berufserfahrung. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass er nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E-2262/2022 Seite 18

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruk- tionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2022 sein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und nicht von einer relevanten Veränderung seiner finanziellen Situation auszuge- hen ist, sind keine Kosten zu erheben.

E. 10.2 In derselben Zwischenverfügung des Instruktionsrichters wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtli- cher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der am 28. September 2023 eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher Ver- tretungsaufwand von 22 ⅓ Honorarstunden (à Fr. 200.–) ausgewiesen, was angesichts des Umfangs der Eingaben und der kaum als überdurch- schnittlich zu beurteilenden Fallkomplexität deutlich zu hoch erscheint. Auch der Honorarposten "Kopien und Porti" (bei dem es sich naturgemäss um Auslagen handelt) wurde mit einem zeitlichen Aufwand von 1.2 Hono- rarstunden zum genannten Tarif verrechnet. Unter Annahme eines notwen- digen Zeitaufwands von 12 Honorarstunden und unter Berücksichtigung des in der Zwischenverfügung vom 5. Juli 2022 kommunizierten Stunden- ansatzes von maximal Fr. 150.– ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1800.– (inkl. aller Auslagen) festzulegen.

E-2262/2022 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1800.– festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2262/2022 Urteil vom 15. März 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. April 2022. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) August 2021. Am 17. August 2021 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am 19. August 2021 um Asyl nachsuchte. B. B.a Die Personalienaufnahme fand am 20. August 2021 statt, das sogenannte Dublin-Gespräch am 30. August 2021. Der Beschwerdeführer wurde am 9. September 2021 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei zwar nicht Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker), habe diese aber jeweils gewählt. In der Nähe seiner Wohngegend würden viele Anhänger sowohl der HDP als auch der Devrimci Halk Kurtulu Partisi-Cephesi (DHKP-C; Revolutionäre Volks-befreiungspartei-Front) leben und verkehren. Er habe ebenfalls Kontakt mit diesen Leuten gepflegt. In diesem Quartier gebe es zudem viele zivile Polizeibeamte, welche die Anwohnenden unter Druck setzen und unter anderem Besucher eines Kaffeehauses, das er ebenfalls regelmässig besucht habe, beobachten und kontrollieren würden. Eines Abends Mitte Juli 2021 sei er auf dem Heimweg von einem Picknick in ein Transportfahrzeug gezerrt worden, das neben ihm angehalten habe. Er sei gefesselt und aufgefordert worden, mit der Polizei zu kooperieren und - etwa als geheimer Augenzeuge vor Gericht - Aussagen über drei bestimmte Personen zu machen und Informationen über diese zu beschaffen. Man habe ihn an einen dunklen Ort gebracht, wo er bedroht und psychisch unter Druck gesetzt worden sei. Mitten in der Nacht sei er irgendwo abgesetzt und so freigelassen worden, nachdem er der Zusammenarbeit zugestimmt habe. Er befürchte, bei seiner Rückkehr angeklagt und wegen falschen Anschuldigungen inhaftiert zu werden. Er vermute, dass vor seiner Ausreise eine Anklageschrift gegen ihn angefertigt worden sei, weil er nicht mit den Behörden kooperiert habe und einige Personen aus dem Quartier zwischenzeitlich festgenommen worden seien. Ausserdem gehe er davon aus, dass sein Telefon abgehört werde. Nach seiner Freilassung habe er sein Haus aus Angst zwei bis drei Wochen nicht verlassen. Zudem habe er sich in der Türkei für einen kurdisch-alevitischen Verein engagiert und dort beispielsweise bei Beerdigungen in der Küche gearbeitet oder mit Jugendlichen Konferenzen vorbereitet. B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und eine Mitgliedschaftsbestätigung des Jugend-flügels des kurdisch-alevitischen Vereins "C._______" zu den Akten. C. Am 16. September 2021 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu, woraufhin die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat gleichentags niederlegte. D. Mit Verfügung vom 21. April 2022 - eröffnet am folgenden Tag - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. E.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Mai 2022 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei diese anzuweisen sei, seine Anhörung "zu vervollständigen". In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. E.b Mit der Beschwerde reichte er unter anderem die Kopie eines Schreibens des Zentrums für Psychotraumatologie vom 28. Februar 2022 (im Sinn einer Fachempfehlung für einen Kantonswechsel) zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers antragsgemäss als dessen amtlichen Rechtsvertreter ein und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. Die Vorinstanz liess sich am 19. Juli 2022 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. H. H.a Am 25. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. H.b Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 3. August 2022 und liess an seinen Rechtsbegehren festhalten. I. Mit Eingaben vom 14. September 2022, 26. September 2022 und 3. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel (zunächst in Kopie und später in originaler Form) und entsprechende Übersetzungen zu den Akten: ein Schreiben seiner Rechtsanwältin in der Türkei vom 12. September 2022; einen polizeilichen Untersuchungsbericht vom (...) August 2022; ein Übermittlungsschreiben vom (...) August 2022 betreffend den polizeilichen Untersuchungsbericht; zwei Ausdrucke aus einem Personenregister betreffend die Personalien des Beschwerdeführers vom (...) und (...) August 2022; eine Anordnung der Staatsanwaltschaft vom (...) August 2022 betreffend die Ergreifung des Beschwerdeführers; ein Polizeiprotokoll vom (...) August 2022 betreffend die erfolglose Suche nach dem Beschwerdeführer an dessen Meldeadresse; ein Übermittlungsschreiben an die Staatsanwaltschaft vom (...) August 2022 betreffend das Polizeiprotokoll; einen Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls vom (...) August 2022; einen gerichtlichen Beschluss in sonstiger Sache vom (...) August 2022; einen Festnahmebefehl vom (...) August 2022. J. Der Instruktionsrichter lud die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2022 zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein. K. Die Vorinstanz reichte am 25. Oktober 2022 ihre zweite Vernehmlassung ein. Darin äusserte sie sich zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln und hielt an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. L. L.a Ein Doppel der zweiten Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. November 2022 zur Stellungnahme übermittelt. L.b Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 15. November 2022 Stellung zur zweiten Vernehmlassung des SEM und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. M. Mit Eingaben vom 1. März 2023, 13. März 2023 und 21. März 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (wiederum zunächst Kopien und später Originale) und entsprechende Übersetzungen zu den Akten: ein Schreiben seiner Rechtsanwältin in der Türkei vom 28. Februar 2023; einen polizeilichen Untersuchungsbericht vom (...) Februar 2023; zwei Ausdrucke aus einem Personenregister betreffend die Personalien des Beschwerdeführers vom (...) Februar 2023; einen Bericht der Staatsanwaltschaft über die Strafverfolgung vom (...) Februar 2023; ein Polizeiprotokoll vom (...) Februar 2023 betreffend die erfolglose Suche nach dem Beschwerdeführer an dessen Meldeadresse; ein Übermittlungsschreiben an die Staatsanwaltschaft vom (...) Fe-bruar 2023 betreffend das Polizeiprotokoll; ein Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls vom (...) Februar 2023; einen gerichtlichen Beschluss in sonstiger Sache (...) Februar 2023; einen Festnahmebefehl vom (...) Februar 2023. N. Mit Eingabe vom 28. September 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten und ersuchte um einen baldigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. Weder die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem (...)unternehmen noch sein Engagement bei einem religiösen Verein ohne politische Komponente liessen ihn als geeigneten Kandidaten für die behauptete Spitzeltätigkeit erscheinen. Angesichts der Tatsache, dass er weder über ein politisches Profil noch über ein ausgeprägtes Beziehungsnetz verfüge, leuchte das behördliche Interesse an ihm für eine Spitzeltätigkeit nicht ein. Dieses Interesse habe er denn auch nicht überzeugend begründen können und lediglich auf seine nicht näher konkretisierte Bekanntheit im betreffenden Quartier verwiesen. Die in diesem Zusammenhang geschilderte angebliche Entführung durch Polizeibeamte erscheine vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Er habe seine Vermutungen, wonach sein Telefon abgehört und eine Anklageschrift gegen ihn verfasst worden sei, nicht zu substanziieren vermocht. Darüber hinaus habe er sich bis zu seiner Ausreise an seiner offiziellen Wohnadresse aufgehalten. 4.2 4.2.1 In seinem Rechtsmittel erhob der Beschwerdeführer zunächst verschiedene formelle Rügen: Aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass er während der Anhörung zum Ausdruck gebracht habe, es gehe ihm gesundheitlich - insbesondere psychisch - nicht gut. Obwohl sich sein Gesundheitszustand im Laufe der Anhörung offensichtlich verschlechtert habe, sei die Anhörung in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör weitergeführt worden. Die Anhörung sei ausserdem unvollständig geblieben. Die zugewiesene Rechtsvertretung habe - nach allfälligen, bislang nicht angesprochenen, wesentlichen Themenbereichen gefragt - erklärt, bezüglich mehrerer Sachverhaltsaspekte bestehe aus ihrer Sicht Klärungsbedarf. Auf Grundlage der insgesamt oberflächlichen und unsystematischen Anhörung lasse sich die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht beurteilen. Die geltend gemachte Entführung durch die Polizei und die Gewaltdrohungen hätten ihn stark traumatisiert, weshalb er nach der Anhörung ein psychotherapeutisches Programm begonnen habe. Bereits anlässlich der Anhörung habe die damalige Rechtsvertretung die nähere Abklärung des medizinischen Sachverhalts beantragt. Die Vorinstanz habe weder entsprechende Berichte eingeholt noch sonstige Schritte zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts unternommen. Damit habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt. Schliesslich habe das SEM durch unzutreffende Argumente in der angefochtenen Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt sowie die Begründungspflicht verletzt. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach er nicht über ein Profil verfüge, das ihn als Spitzel für die Polizei interessant machen würde, sei unzutreffend. Obwohl er weder Mitglied der HDP noch einer linken Organisation sei, habe er Beziehungen zu Mitgliedern und Anhängern der HDP unterhalten und er sei in seinem Wohnquartier auch sehr bekannt gewesen. Sodann habe die Vorinstanz aus seinem Aufenthalt an seiner offiziellen Wohnadresse auf mangelndes behördliches Interesse an ihm geschlossen ohne diese Schlussfolgerung gehörig zu begründen. Zumal er sich zur Kooperation mit der Polizei bereit erklärt habe, habe es für diese keinen Grund für einen erneuten Zugriff auf ihn gegeben. Ausserdem habe er die Türkei schliesslich weniger als einen Monat nach der geltend gemachten Entführung verlassen. Das Interesse an seiner Person werde auch daran deutlich, dass seine Familie nach seiner Ausreise von Polizisten belästigt und nach ihm befragt worden sei; letztlich seien seine Eltern deshalb im (...) 2021 nach Erzincan gezogen. 4.2.2 Darüber hinaus bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, von türkischen Polizeibeamten unter Todesdrohungen zu einer Tätigkeit als Spitzel gezwungen und durch diesen Vorfall traumatisiert worden zu sein. 4.3 In seiner Vernehmlassung verwies das SEM hinsichtlich des Vorwurfs der ungenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 8 AsylG. Das eingereichte Schreiben des Zentrums für Psychotraumatologie vom 28. Februar 2022 - an dessen Echtheit im Übrigen Zweifel bestünden - sei weder geeignet, die Aussagekraft der Anhörung noch die Einschätzung in der angefochtenen Verfügung in Frage zu stellen. Soweit er darüber hinaus die Unvollständigkeit der Anhörung moniert habe, sei festzuhalten, dass er in der Beschwerde keine Ausführungen zu angeblich wesentlichen, bislang nicht thematisierten Sachverhaltsaspekten gemacht habe. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sei nicht ersichtlich. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe schliesslich nicht hervor, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung unter Druck gesetzt worden wäre oder sich nicht in der Lage gesehen hätte, die Fragen zu beantworten. 4.4 In seiner Replik erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut, die Anhörung sei unvollständig ausgefallen und sein Gesundheitszustand habe sich währenddessen zusehends verschlechtert. Die Beschwerde könne im Übrigen eine Asylanhörung nicht ersetzen; er sei aber bereit, sich an einer neuerlichen Anhörung konkret zu weiteren Sachverhaltselementen zu äussern. Im weiteren Verfahrensverlauf machte er sodann geltend, in der Türkei sei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten gegen ihn eingeleitet worden. Aus den Ermittlungsunterlagen ergebe sich ausserdem, dass gegen ihn auch ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda laufe. 4.5 Die Vorinstanz hielt in ihrer zweiten Vernehmlassung fest, bei einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Aus den eingereichten Ermittlungsakten lasse sich schliessen, dass er erst ab dem (...) August 2022 - und somit während des laufenden Beschwerdeverfahrens - in den sozialen Medien "politisch aktiv" geworden sei. Er sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein politisches Profil auf, womit die Wahrscheinlichkeit gering sei, im Fall einer (im Vernehmlassungszeitpunkt keineswegs absehbaren) Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. 4.6 In seiner Stellungnahme betonte der Beschwerdeführer, über ein politisches Profil zu verfügen und deshalb angesichts des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Im weiteren Verfahrensverlauf brachte er vor, es sei im Februar 2023 aufgrund von Beiträgen in den Sozialen Medien ein weiteres strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen ihn aufgenommen worden. Deshalb drohe ihm nun eine unbedingte Freiheitsstrafe. 5. 5.1 Zu den in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen lässt sich Folgendes feststellen: 5.2 Hinsichtlich der behaupteten Gehörsverletzung aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers während der Anhörung sowie der gerügten unvollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts hat das SEM in seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2022 zu Recht auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 8 AsylG verwiesen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich des Dublin-Gesprächs als auch während der Anhörung erklärte, sich im Anschluss beim Pflegedienst des Bundesasylzentrums zu melden (vgl. SEM-act. A13 und A17 F39 f.). Es gibt keine Hinweise darauf, dass er dies in der Folge getan hätte. Sodann legte der Beschwerdeführer im Rahmen eines am 9. März 2022 eingereichten Kantonswechselgesuchs einen ärztlichen Bericht vom 28. Februar 2022 vor. Diesen Bericht reichte er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht im - zu diesem Zeitpunkt noch hängigen - erstinstanzlichen Asylverfahren allerdings nicht ein, sondern legte ihn erst der Beschwerde vom 18. Mai 2022 bei. Letztlich war die Vorinstanz demnach in der Lage, sich aufgrund seiner Ausführungen zum Gesundheitszustand und seinem Verhalten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Behandlung durch den Pflegedienst ein einigermassen verlässliches Bild über seinen Gesundheitszustand zu verschaffen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich demnach als ausreichend erstellt. Der Beschwerdeführer scheint zwar gegen Ende der Anhörung augenscheinlich gestresst gewesen und eine Pause benötigt zu haben (vgl. SEM-act. A17 F75 ff.). Weder er noch seine vormalige Rechtsvertretung haben aber gegen die Fortsetzung der Anhörung protestiert. Dem Anhörungs-protokoll sind denn auch keine weiteren Hinweise auf Probleme oder gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Weder der vormalige noch der derzeitige Rechtsvertreter haben dargetan, inwiefern sich sein Gesundheitszustand auf sein Aussageverhalten beziehungsweise seine Aussagefähigkeit ausgewirkt haben und dies der Sachverhaltsabklärung hätte entgegenstehen sollen. 5.3 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf die gerügte "Unvollständigkeit" der Anhörung. Insbesondere wird in der Beschwerde nicht konkretisiert, welche Sachverhaltsaspekte nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht genügend eingehend thematisiert worden wären. An dieser Stelle ist erneut auf die Mitwirkungspflicht hinzuweisen, zumal der Beschwerde-führer fehlende Elemente, Vorbringen oder Ergänzungen darzutun oder zumindest zu umreissen gehabt hätte. Der blosse Verweis darauf, die vormalige Rechtsvertretung habe am Ende der Anhörung Themenbereiche identifiziert, die vertiefter Abklärung bedürften, vermag offensichtlich nicht zu genügen (vgl. Beschwerde S. 11). 5.4 Mit Blick auf die behauptete Verletzung der Begründungspflicht und die damit angebliche zusammenhängende unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung infolge unzutreffender Argumente des SEM in der angefochtenen Verfügung kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich formelle und materielle Rügen vermengt. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich seines persönlichen Gefährdungsprofils und des darauf fussenden behördlichen Interesses eine andere Auffassung vertritt als die Vorinstanz, bildet dies Gegenstand der nachfolgenden materiellen Beurteilung. Der Sachverhalt wurde rechtsgenüglich abgeklärt und die Verfügung ist gehörig begründet. Eine sachgerechte Anfechtung wurde dem Beschwerdeführer mithin nicht verunmöglicht. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus diesen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung respektive zur beantragten "Vervollständigung" der Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Eventualbegehren des Beschwerdeführers sind demnach abzuweisen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung auch inhaltlich zu bestätigen ist. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 6.2.1 Das SEM verneinte zu Recht die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers. Es ist ihm nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, weshalb die Behörden ein Interesse an seiner Person gehabt und in ihm einen geeigneten Spitzel gesehen haben sollen. Wie das SEM richtigerweise festgestellt hat verfügt er weder über ein politisches Profil noch vermag der pauschale Verweis auf seine Bekanntheit im Quartier zu überzeugen. Er vermochte nicht zu konkretisieren und schlüssig aufzuzeigen, inwiefern er - ohne direkte Kontakte und politisches Netzwerk - den Behörden von Nutzen hätte gewesen sein können. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer zunächst angab, die Polizei habe ihn aufgefordert, vor Gericht Aussagen zu drei hochrangigen Personen der DHKP-C, die er selber nicht kenne, zu machen (vgl. SEM-act. A17 F52, F62 f., F69 f.). Später behauptete er in Abweichung davon, aufgefordert worden zu sein, sich an diese Personen heranzuschleichen und Informationen über sie zu beschaffen (vgl. a.a.O. F69). Ausserdem erklärte der Beschwerdeführer anfänglich ausdrücklich, dass er während der Festhaltung nur psychisch unter Druck gesetzt worden sei, er aber keine physischen Behelligungen erlitten habe (vgl. a.a.O. F52 ["Es wurde mir keine Gewalt angetan"]). Im weiteren Verlauf berichtete er allerdings von Schlägen auf die Schulter, die zu anhaltenden Gesundheitsbeschwerden geführt haben sollen (vgl. a.a.O. F69). Schliesslich gibt es nach dem Gesagten keine Hinweise darauf, dass vor seiner Ausreise eine Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer ausgefertigt oder sein Telefon abgehört worden wäre (vgl. a.a.O. F57 ff, F68 und F78 f.). 6.2.2 In seinem Rechtsmittel brachte der Beschwerdeführer vor, die Entführung habe ihn traumatisiert, weshalb er sich in der Schweiz in psychologische Behandlung habe begeben müssen. Diese Traumatisierung sei als Indiz für seine Glaubwürdigkeit zu werten (vgl. Beschwerde S. 13 und 16). Dies vermag nicht zu überzeugen. Anhand des einzigen vorgelegten ärztlichen Berichts vom 28. Februar 2022 lässt sich nicht belegen, dass der Traumatisierungsursprung tatsächlich in den behaupteten Ereignissen im Heimatstaat liegt. Aus dem Bericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz zu einem nicht näher konkretisierten Zeitpunkt Zeuge einer gewalttätigten Auseinandersetzung mit einer Waffe in seinem Wohnzentrum geworden sei. 6.3 6.3.1 Das SEM ist in seiner zweiten Vernehmlassung sodann zu Recht zum Schluss gelangt, dass die zwischenzeitlich aufgenommenen strafrechtli-chen Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer in der Türkei wegen Beleidigung des Staatspräsidenten (Art. 299 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches) nicht geeignet sind, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf, dass das erste Ermittlungsverfahren des Beschwerdeführers gemäss dem eingereichten polizeilichen Untersuchungsbericht offenbar auf Tweets vom (...) August 2022 zurückzuführen und am selben Tag eingeleitet worden ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Beschwerdeführer bereits rund ein Jahr lang in der Schweiz aufgehalten, ohne dass bis dahin politische Aktivitäten in den Sozialen Medien verzeichnet oder geltend gemacht worden wären. Angesichts der nachfolgenden Ausführungen kann letztlich zwar offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer die entsprechenden Tweets in rechtsmissbräuchlicher Absicht verfasst hat; es besteht aber der begründete Eindruck, dass die in der Türkei gegen den Beschwerdeführer erst nach seiner in die Schweiz erfolgten Einreise eröffneten Ermittlungsverfahren mutmasslich mit seinem Wissen initiiert wurden, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern. 6.3.2 Der vom SEM überzeugend begründete Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit den hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei als strafrechtlich nicht vorbelastete Person, die kein politisches Profil aufweise, mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen und ist nicht zu beanstanden (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2, E-6185/2023 vom 26. Februar 2024 E. 7.3.3, E-3568/2023 vom 19. September 2023 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.6). Auch die Tatsache, dass im Februar 2023 ein zweites Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen "Präsidentenbeleidigung" aufgenommen worden sein soll, vermag nicht zur Annahme zu führen, er habe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten. 6.3.3 In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber fest-zuhalten, dass in einem Protokoll der Polizeiabteilung (...) vom (...) August 2022 die Registrierung und eine Wohnadresse des Beschwerdeführers in der Provinz Erzincan aufgeführt wird, während in einem Schreiben der (...) Erzincan an die (...) Erzincan vom (...) Februar 2023 gemäss der eingereichten Übersetzung - zusätzlich zum Wohnsitz und der Adresse in Erzincan - aufgeführt wird, der Beschwerdeführer sei "meldeamtlich eingetragen im Personenstandsregister in der Provinz Tunceli, Kreisstadt D._______, Dorf E._______". Dies ist deshalb seltsam, weil der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hatte, von der Geburt bis zur Ausreise in B._______ gelebt zu haben (vgl. SEM-act. A17 F 5 ff.). 6.3.4 Schliesslich ergeben sich aus den eingereichten türkischen Ermittlungsdokumenten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte auf die behauptete Strafverfolgung im Zusammenhang mit terroristischer Propaganda (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. September 2022, S. 2). 6.4 Aus dem Umstand, dass sein Onkel seit knapp 25 Jahren in der Schweiz lebt, kann der Beschwerdeführer für sein Asylverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers lässt sich mit Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Folgendes festhalten: 8.2.4.1 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). 8.2.4.2 Der ärztliche Bericht vom 28. Februar 2022 spricht im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer von "posttraumatischer Symptomatik mit aversiven Konsequenzen im Alltag und [...] Leidensdruck". Der Beschwerdeführer habe sich ab der hausärztlichen Zuweisung am 13. Dezember 2021 einer fachpsychotherapeutischen Behandlung unterzogen, die im Zeitpunkt des ärztlichen Berichts andauerte. Eine formalisierte Diagnose ist den Akten nicht zu entnehmen. 8.2.4.3 Beim aktenkundigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann demnach offensichtlich nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. zuletzt beispielsweise Urteile des BVGer D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1 oder E-150/2024 vom 19. Januar 2023 E. 8.3.1 je m.w.H.). Bei der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Istanbul, handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 E. 7.3.1). Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Provinz Erzincan, in welche die Eltern des Beschwerdeführers im (...) 2021 umge-zogen sein sollen. Beide Provinzen waren auch nicht unmittelbar von den verheerenden Erdbeben vom Februar 2023 betroffen. 8.3.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). 8.3.3 Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer - sollte er aktuell überhaupt noch auf eine psychologische Behandlung angewiesen sein - eine solche im Heimatstaat nicht erhältlich machen könnte und entsprechendes wird auf Beschwerdeebene auch nicht geltend gemacht. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.3.4 Schliesslich lassen auch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seiner Heimat schliessen. Der Beschwerdeführer verfügt mit seinen Eltern und Geschwistern über ein tragfähiges Beziehungsnetz und zudem auch über mehrere Jahre Berufserfahrung. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass er nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2022 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und nicht von einer relevanten Veränderung seiner finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben. 10.2 In derselben Zwischenverfügung des Instruktionsrichters wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der am 28. September 2023 eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher Vertretungsaufwand von 22 Honorarstunden (à Fr. 200.-) ausgewiesen, was angesichts des Umfangs der Eingaben und der kaum als überdurchschnittlich zu beurteilenden Fallkomplexität deutlich zu hoch erscheint. Auch der Honorarposten "Kopien und Porti" (bei dem es sich naturgemäss um Auslagen handelt) wurde mit einem zeitlichen Aufwand von 1.2 Honorarstunden zum genannten Tarif verrechnet. Unter Annahme eines notwendigen Zeitaufwands von 12 Honorarstunden und unter Berücksichtigung des in der Zwischenverfügung vom 5. Juli 2022 kommunizierten Stunden-ansatzes von maximal Fr. 150.- ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1800.- (inkl. aller Auslagen) festzulegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1800.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: