Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4062/2024 Urteil vom 25. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 17. Januar 2023 verliess und am 19. Januar 2023 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) vom 14. Februar 2023 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. März 2023 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, wegen seiner kurdischen Herkunft diskriminiert und unterdrückt worden zu sein, auf dem Gymnasium in Rangeleien mit der Polizei verwickelt gewesen zu sein, wegen Posts auf Social Media vom Schulleiter bei der Polizei angezeigt und nicht mehr in die Schule gelassen worden zu sein, deswegen von der Polizei vor dem Gymnasium geschlagen und mehrmals festgenommen respektive festgehalten worden zu sein, Unterdrückung sowie Folter erlebt und einen Aufstand gemacht zu haben, der HDP anzugehören, versucht zu haben, Informationen über die PKK weiterzuverbreiten, beim Einkaufen für Freunde, die sich der PKK hätten anschliessen wollen, von zivilen Polizisten verfolgt worden zu sein, von Polizisten bei Razzien gegen diese Freunde namentlich erwähnt und für ihre Pläne, in die Berge zu gehen, verantwortlich gemacht und wohl abgehört worden zu sein, dass es nach seinem Weggang von zu Hause nach Istanbul eine Polizeirazzia durch die Abteilung Terrorbekämpfung bei seinen Eltern gegeben habe, nach ihm gefragt und sein Vater dabei bedroht worden sei, dass die Gendarmerie seinen Vater seit seiner Ausreise fast wöchentlich nach seinem Aufenthaltsort frage und Polizeiermittlungen gegen ihn im Gange seien, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen Facebook-Posts, eine Kopie eines Schreibens zu Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erdbeben und ein Schreiben des Anwalts seines Vaters in Kopie einreichte, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 28. März 2023 dem erweiterten Verfahren zuteilte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Mai 2024 - eröffnet am 3. Juni 2024 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2024 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, dass er mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2024 - eröffnet am 6. Juli 2024 - aufgefordert wurde, innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde einzureichen und einen Kostenvorschuss einzuzahlen, dass er mit Eingabe vom 8. Juli 2024 eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde und einen Beleg des gleichentags einbezahlten Kostenvorschusses einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss vorbrachte, die Vorinstanz habe entscheidende Elemente seines Asylgesuchs nicht berücksichtigt, substantiierte dieses Vorbringen indessen nicht, dass aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten und in den Art. 29 ff. VwVG konkretisierten Anspruch auf rechtliches Gehör die Begründungpflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) hervorgeht, wonach es der verfügenden Behörde obliegt, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1), dass in den Akten nichts dafür spricht, die Vorinstanz hätte die relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers ungenügend geprüft oder gewürdigt, dass sie in ihrer Verfügung vielmehr auf sämtliche wesentlichen Vorbringen ausführlich einging, weshalb vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die Vorinstanz ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit begründete, der Beschwerdeführer müsse nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei befürchten und die geltend gemachten Nachteile aufgrund seiner Angehörigkeit zur kurdischen Bevölkerung gingen in ihrer Intensität sodann nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, weshalb die Vorbringen auch diesbezüglich den Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass er aufgrund der Aktenlage im Zusammenhang mit von ihm erwähnten Ermittlungs- respektive Untersuchungsverfahren nicht riskiere, in der Türkei misshandelt oder gefoltert zu werden, dass er im Übrigen keine offiziellen Dokumente eingereicht habe, welche diese Verfahren belegen könnten, dass den eingereichten Dokumenten sodann keine Hinweise auf einen Festnahme-, Vorführ- oder Haftbefehl zu entnehmen seien, weshalb das Risiko, bei einer Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, gering sei, dass offen sei, ob allfällige Ermittlungen in nächster Zeit zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund führen würden, dass die Akten für ein bewusstes Einleiten einer Strafverfolgung gegen ihn sprechen würden, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen, zumal seine Facebookbeiträge in einem zeitlichen Zusammenhang zwischen seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz stünden und seine Facebook-Aktivitäten weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermitteln noch auf grosse Resonanz stossen würden, dass diese Vorgehensweise als rechtsmissbräuchlich zu werten sei und Personen, die strafrechtliche Untersuchungen rechtsmissbräuchlich provozierten, bewusst in Kauf nehmen würden, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit Schwierigkeiten konfrontiert zu werden, und sie daher vermutungsweise allenfalls auch in der Lage wären, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf geeignete Weise abzuwenden, dass die geltend gemachten Nachteile als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung in ihrer Intensität nicht darüber hinausgingen, was weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnte und nicht asylrelevant seien, dass er gegen das Fehlverhalten von Polizisten, die ihn geschlagen hätten, hätte vorgehen können, er jedoch weder ärztliche Hilfe in Anspruch genommen, noch seine Eltern informiert oder sonst etwas unternommen habe, er mithin nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft habe, dass darauf verzichtet werden könne, auf Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen, obwohl bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorwiegend die im vor-instanzlichen Verfahren gemachten Aussagen wiederholte und darüber hinaus vorbrachte, er habe versucht, bei Bekannten und Verwandten in unterschiedlichen Städten in der Türkei zu wohnen, um vor Gewalt und Bedrohungen zu fliehen, was ihm aber nicht gelungen sei, weiter habe er gespürt, dass sein Telefon abgehört werde, dass diese Vorbringen den überzeugenden vorinstanzlichen Argumenten, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen, dass der Beschwerdeführer insbesondere - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - keine Beweismittel betreffend das geltend gemachte Ermittlungs- respektive Untersuchungsverfahren einreichte, und selbst wenn solche Verfahren gegen ihn eröffnet worden wären, ist offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen in den sozialen Medien überhaupt Anklage erheben, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er daraufhin aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven zu einer Strafe flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte (vgl. dazu das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 8, sowie die weiteren Urteile E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4, D-2121/2024 vom 30. April 2024 E. 7.2, E-2262/2022 vom 15. März 2024 E. 6.3.2, D-1826/2020 vom 15. Januar 2024 E. 6.5.2.3 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6), dass der Beschwerdeführer sich gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizisten an eine höhere Instanz hätte wenden können, dass - soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie Nachteile erlebt zu haben - mit der Vor-instanz festzuhalten ist, dass solche gemäss gefestigter Rechtsprechung in aller Regel mangels Intensität nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen, dass die kurdische Bevölkerung im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt ist, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse jedoch nicht derart intensiv sind, um das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar zu machen, dass diese Einschätzung trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung stellt, die im Fall der Kurden auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei nicht erfüllt sind (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.), dass schliesslich seine Beschwerdevorbringen, er habe vergeblich versucht, bei Bekannten und Verwandten in unterschiedlichen Städten in der Türkei zu wohnen, um vor Gewalt und Bedrohungen zu fliehen, und er habe gespürt, dass sein Telefon abgehört werde, als nachgeschoben zu qualifizieren sind, erwähnte er diese doch erstmals auf Beschwerdeebene, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht ablehnte, dass die Vorinstanz von der Anordnung des Wegweisungsvollzugs absieht und das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass die Vorinstanz vorliegend auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht anordnete und im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeausführungen diesbezüglich nichts entgegenzuhalten vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist und bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Gefährdung auf vorstehende Erwägungen zum Asylpunkt zu verweisen ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nämlich weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in der Türkei auszugehen ist und sich keine Hinweise darauf ergeben, der Beschwerdeführer könnte in seinem Heimatland, insbesondere in der vom Erdbeben betroffenen Provinz Adiyaman, woher er stammt, in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass insbesondere auch davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich beruflich im Heimatland zu integrieren, dass er überdies im Zusammenhang mit der erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten Traumatisierung auch in der Türkei eine psychologische Behandlung erhalten könnte, sollte er eine solche benötigen, dass daran auch allfällige Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts zu ändern vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich ebenso als möglich zu qualifizieren ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand: