Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesent- lichen geltend, er habe sich seit dem Jahr (…) für die HDP engagiert, ohne jedoch formelles Mitglied der Partei gewesen zu sein. Zudem habe er wäh- rend seiner Studienzeit an mehreren Demonstrationen teilgenommen be- ziehungsweise solche organisiert, weshalb er für (…) Monate von der Uni- versität ausgeschlossen worden sei. Im Jahr (…) sei sodann ein Strafver- fahren gegen ihn wegen der Teilnahme an einer illegalen Demonstration eröffnet worden und er sei zu fünf Monaten Haft verurteilt worden, wobei die Strafe im Rahmen eines HAGB-Verfahrens mit einer Probezeit von fünf Jahren aufgeschoben worden sei. In einem weiteren Verfahren betreffend Propaganda für eine Terrororganisation sei er freigesprochen worden. Dar- über hinaus sei er im (…) 2022 bei einer Identitätskontrolle eine halbe Stunde von der Polizei festgehalten worden, woraufhin die Beamten seinen Vater aufgesucht und ihn gewarnt hätten, seinem Sohn würde eine Inhaf- tierung drohen. Zwei Monate später habe der Beschwerdeführer schliess- lich an einer Newroz-Kundgebung teilgenommen. Als diese durch Tränen- gas aufgelöst worden sei, sei er geflohen und von mehreren Personen, die aus einem Auto ausgestiegen seien, geschlagen worden. A.b Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das politische Engagement des Beschwerdeführers habe sich darauf beschränkt, die HDP zu unter- stützen und an Newroz-Feierlichkeiten teilzunehmen, weshalb er über kein einschlägiges politisches Profil verfüge. Zudem sei denn auch kein Mitglied seiner Familie politisch engagiert gewesen. Darüber hinaus seien auch seine vorgebrachten Schwierigkeiten mit der Polizei als nicht derart inten- siv zu bewerten, als dass ihnen Asylrelevanz zukäme. So hätten diese ihn denn auch nicht daran gehindert, sein Studium abzuschliessen und ver- schiedenen beruflichen Tätigkeiten nachzugehen. Betreffend die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren hielt das SEM schliesslich fest, das Verfahren wegen der Teilnahme an einer illegalen Demonstration sei abgeschlossen und würde selbst bei Aufhebung der Bewährungsstrafe nicht zu einer In- haftierung oder der Gefahr von Misshandlungen führen; das Verfahren be- treffend Terrorpropaganda habe sodann mit seinem Freispruch geendet.
E-5484/2025 Seite 3 A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil E-6979/2024 vom 20. März 2025 ab. Zur Be- gründung verwies es im Wesentlichen auf die vorinstanzliche Verfügung und bestätigte, der Beschwerdeführer verfüge über kein einschlägiges po- litisches Profil, welches für die türkischen Behörden von Interesse wäre, zumal sein politisches Engagement grösstenteils auf seine Studienzeit zwi- schen den Jahren (…) und (…) zurückgehe und seine Familie in keinerlei politische Aktivitäten verwickelt sei. Dass er anlässlich einer Identitätskon- trolle eine halbe Stunde lang festgehalten worden und nach einer Newroz- Kundgebung misshandelt worden sei, ohne dabei jedoch persönlich ins Vi- sier genommen worden zu sein, erreiche zudem nicht die Intensität, wel- ches zur Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung nötig wäre. Diese Probleme hätten den Beschwerdeführer denn auch nicht gehindert, sein Studium abzuschliessen und mehreren Arbeitstätigkeiten nachzuge- hen. Im Übrigen gäbe es auch unter Berücksichtigung der beiden gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren keinen Grund zur An- nahme, dass er Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr in der Türkei in- haftiert oder Zwangsmassnahmen ausgesetzt zu werden. B. Am 1. April 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, es würden neue Dokumente und Berichte vorliegen, die eine systematische Verschärfung der Verfolgung von kurdi- schen Aktivisten und Politikern belegen würden. Ferner sei ein Haftbefehl in Bezug auf ein gegen ihn hängiges Ermittlungsverfahren wegen Präsi- dentenbeleidigung erlassen worden. Schliesslich würden einige seiner Stu- dienkollegen regelmässig zu seiner Person befragt und seine Familie würde bedroht werden. Er verwies auf zahlreiche Urteile des Bundesver- waltungsgerichts und Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, welche seine Gefährdung belegen würden. Der Beschwerdeführer reichte im Wesentlichen die folgenden Beweismittel zu den Akten: - Referenzschreiben eines Freundes vom (…) 2025, wonach dieser der Ansicht sei, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei sowohl auf- grund seiner politischen Aktivitäten als auch aufgrund seiner Identität ernsthaft gefährdet - ein Schreiben seines türkischen Rechtsanwaltes vom (…) 2025, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer langen
E-5484/2025 Seite 4 Untersuchungshaft und aufgrund der gegen ihn vorliegenden Beweise mit ei- ner Verurteilung rechnen müsse - türkische Justizdokumente betreffend das angeblich gegen ihn eröffnete Er- mittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Untersuchungs-Nr. […]) C. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 – eröffnet am 23. Juni 2025 – qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe vom 1. April 2025 als Mehrfachgesuch, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Gesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und ordnete den Vollzug der Wegweisung an; den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Schliesslich erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.–. D. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventua- liter sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung in die Türkei sei unzu- lässig, unzumutbar und unmöglich, subeventualiter sei die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. E. Die zuständige Instruktionsrichterin bestätigte am 25. Juli 2025 den Ein- gang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Be- schwerdeführer auf, bis zum 8. September 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2’000.– zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unter- lassungsfall. Der eingeforderte Kostenvorschuss ging am 3. September 2025 beim Gericht ein.
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Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – end- gültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach der fristgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, beim von Be- schwerdeführer als Haftbefehl bezeichneten Dokument handle es sich ent- gegen seinen Ausführungen lediglich um einen Antrag auf Ausstellung ei- nes Vorführbefehls, dessen Zweck es sei, ihn einzuvernehmen und danach wieder freizulassen, während sich ein Haftbefehl nicht bei den Akten be- finde. Ferner würden die eingereichten türkischen Justizdokumente über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen, weshalb sie sich sehr einfach fälschen liessen. Es sei im Zusammenhang mit solchen Do- kumenten mittlerweile denn auch öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne letztlich jedoch offenblei- ben, da das vorgebrachte Strafverfahren ohnehin keine flüchtlingsrechtli- che Relevanz aufweise. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht vor- belastet und weise kein relevantes politisches Profil auf, weshalb keine
E-5484/2025 Seite 6 beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe verurteilt würde. Zwar sei er am (…) 2023 zu einer Freiheits- strafe von fünf Monaten mit Aufschub der Urteilsverkündung verurteilt wor- den, wobei die Bewährungszeit auf fünf Jahre festgesetzt worden sei. Die blosse Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens habe aber keinen Einfluss auf dieses Urteil. Es müsse zudem darauf hingewiesen werden, dass sich das neu eröffnete Strafverfahren noch in der Ermittlungsphase befinde und es völlig offen sei, ob es überhaupt zur Anklageerhebung komme oder ob das Verfahren wieder eingestellt werde. Darüber hinaus würden auch keine Hinweise auf eine in absehbarer Zeit drohende Untersuchungshaft vorlie- gen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Beiträge in den sozialen Medien, auf welche sich das Strafverfahren be- ziehe, erst nach seinem negativen Asylentscheid in der Schweiz geteilt habe, was dafürspreche, dass er das in der Türkei gegen ihn hängige Straf- verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen, wobei eine solche Vorgehensweise als rechtsmissbräuchlich zu bewerten sei. Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht gelungen aufzuzeigen, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei wegen diesen Umständen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarerer Zukunft eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Auch das Referenzschreiben seines Freundes, das als reines Gefälligkeitsschreiben zu bewerten sei, sowie das Schreiben seines Anwaltes, welches im Wesentlichen die Argumente des Gesuchs bestätige, würden nicht zu einer anderen Bewertung der Sach- lage führen. Im Übrigen würden auch die eingereichten Links und Verweise zu Berichten zur Menschenrechtslage für kurdische Aktivisten und Regie- rungskritiker in der Türkei sowie die erwähnten Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts und des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine begründete Furcht vor Verfolgung zu belegen vermögen.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift entgegnet der Beschwerdeführer im Wesent- lichen, er habe sein Asylvorbringen in sich kohärent, plausibel und mit der bekannten Lage im Herkunftsland vereinbar geschildert. Zudem würden seine Vorbringen durch objektive Beweismittel und aktuelle Berichte inter- nationaler Organisationen gestützt. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass er sein Gesuch in einem gesundheitlich belasteten Zustand und ohne anwaltliche Unterstützung eingereicht habe. Der vorgelegte Haftbefehl im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung erfülle sodann sämtliche Merk- male eines authentischen amtlichen Dokuments der türkischen Justiz und es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, die auf eine Fälschung oder inhaltliche Unstimmigkeit des Dokuments hindeuten würden. Der
E-5484/2025 Seite 7 Haftbefehl sei denn auch entgegen den Ausführungen der Vorinstanz als erstzunehmendes Gefährdungsmerkmal zu werten, zumal der Beschwer- deführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit einer sofortigen Fest- nahme rechnen müsse. Die gegenteilige Einschätzung des SEM verkenne die Realität politischer Verfolgung in autoritären Staaten wie der Türkei in mehrfacher Hinsicht. Es sei nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer eine herausgehobene Stellung innerhalb einer politischen Organisation in- negehabt habe, sondern ob seine Handlungen und Äusserungen vom Staat als oppositionell interpretiert und entsprechend sanktioniert würden, was vorliegend der Fall sei. Zudem habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass seine Familie nach seiner Ausreise mehrfach von staatlichen Stellen aufgesucht worden sei, wobei diese Nachforschungen nicht als neutrale Verwaltungsakte zu werten seien, sondern im repressiven Kontext der Tür- kei als gezielte Einschüchterung interpretiert werden müssen. So habe das Bundesverwaltungsgericht denn auch in ständiger Rechtsprechung aner- kannt, dass auch indirekte Verfolgung über Angehörige asylrechtlich rele- vant sein können. Schliesslich drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei nicht nur eine neue Strafverfolgung, sondern auch die Vollstreckung der früheren Freiheitsstrafe, wobei die Kombination bei- der Verfahren das Risiko einer tatsächlichen Inhaftierung und menschen- rechtswidrigen Behandlung in erheblichem Masse erhöhe. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer öffentlich und wiederholt regierungskri- tisch geäussert, unter anderem durch seinen Asylantrag, die Offenlegung sensibler Informationen sowie durch die Beteiligung an politischen Veran- staltungen im Exil. Es sei allgemein dokumentiert, dass die Türkei exilpoli- tisches Verhalten überwache und sanktioniere, wobei bereits die Einrei- chung eines Asylgesuchs häufig als illoyaler Akt wahrgenommen werde, was bei einer Rückkehr ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen könne.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Ar- gumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – ver- wiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
E. 6.2 Den eingereichten Beweismitteln zufolge ist gegen den Beschwerde- führer ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Untersu- chungs-Nr. […]) eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang ist gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Koordinationsentscheid E-4103/2024 vom 8. November 2024 (als Referenzurteil publiziert) festge- halten, dass allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» hängig sind, nicht zur Annahme führe, Betroffene hätten generell einen Politmalus zu be- fürchten. Im Einzelfall müsse indes geprüft werden, ob Hinweise auf einen individuellen Politmalus gegeben seien (insbesondere a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Be- schwerdeführers ist vorliegend jedoch nicht wahrscheinlich und entspre- chend zu verneinen. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behör- den in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Das politische Engagement des Beschwerde- führers, welches grösstenteils auf seine Studienzeit zwischen den Jahren (…) und (…) zurückgeht, spricht jedoch nicht dafür, er hätte eine längere, unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe zu befürchten. Zudem führt auch die Berücksichtigung seiner Verurteilung im Jahr 2023 wegen der Teilnahme an einer illegalen Demonstration zu keiner anderen Einschätzung, zumal die Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Ansetzung einer Bewährungs- frist aufgeschoben wurde und er in einem weiteren Verfahren wegen Ter- rorpropaganda freigesprochen wurde. Vor diesem Hintergrund kann in
E-5484/2025 Seite 9 Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz offengelassen werden, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrensdokumen- ten um echte Beweismittel handelt (vgl. etwa Urteile des BVGer D- 920/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 6.3; E-5158/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 6.3; E-3923/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1, je m.w.H.). Es ist in die- sem Zusammenhang jedoch dennoch darauf hinzuweisen, dass gewisse Zweifel an deren Echtheit bestehen, nachdem der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch vom 1. April 2025 ausführte, es sei im Jahr 2024 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden, nach zweimaliger expliziter Auf- forderung der Vorinstanz dann jedoch ein auf den (…) 2025 datiertes, also erst nach Einreichung seines Mehrfachgesuchs entstandenes, Dokument zu den Akten reichte. Diesen Widerspruch konnte der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht ausräumen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern sich diese zeitliche Diskrepanz durch Überforderung des Be- schwerdeführers in einer psychisch angespannten Situation erklären las- sen solle. Das SEM hat zudem zutreffend festgehalten, dass es sich bei dem in Frage stehenden Dokument lediglich um einen Antrag auf Ausstel- lung eines Vorführbefehls handelt, dessen Zweck es ist, den Beschwerde- führer einzuvernehmen und anschliessend freizulassen, womit seine Be- fürchtung, bei der Rückkehr in die Türkei sofort inhaftiert zu werden, ohne- hin als nicht begründet zu erachten ist. An dieser Einschätzung vermögen denn auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, einige seiner Studi- enkollegen würden regelmässig zu seiner Person befragt und seine Fami- lie würde bedroht werden, nichts zu ändern, zumal sich diese Vorbringen lediglich auf Aussagen von Drittpersonen stützen, welche praxisgemäss für sich alleine keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen vermögen. Auch das Referenzschreiben seines Freundes, das als reines Gefälligkeitsschreiben zu bewerten ist, sowie das Schreiben seines Anwal- tes führen in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht zu einer anderen Bewertung der Sachlage.
E. 6.3 Betreffend die vom Beschwerdeführer thematisierten Berichte zur poli- tischen Lage in der Türkei ist sodann festzuhalten, dass diese nicht eine auf den Einzelfall des Beschwerdeführers bezogene Situation begründen und keine Abweichung von der aktuellen Einschätzung der Situation in der Türkei rechtfertigen. Aus den erwähnten Urteilen des Bundesverwaltungs- gerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vermag er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 6.4 Bezüglich der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten, weder substanziierten noch belegten exilpolitischen Aktivitäten lassen sich
E-5484/2025 Seite 10 schliesslich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Be- schwerdeführer deshalb das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Unter Berücksichtigung der gesamten Akten be- steht vor diesem Hintergrund kein Anlass zur weitergehenden Prüfung sub- jektiver Nachfluchtgründe.
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgewie- sen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung eingehend aus, wes- halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und mög- lich ist, wobei es auf die allgemeine Lage in der Türkei sowie die persönli- che und insbesondere gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers eingegangen ist. Weshalb die Erwägungen des SEM nicht zutreffend sein sollen, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Es kann deshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen sich das Bun- desverwaltungsgericht anschliesst. Eine Anordnung der vorläufigen Auf- nahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 3. September 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
E-5484/2025 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5484/2025 Urteil vom 22. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2025. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich seit dem Jahr (...) für die HDP engagiert, ohne jedoch formelles Mitglied der Partei gewesen zu sein. Zudem habe er während seiner Studienzeit an mehreren Demonstrationen teilgenommen beziehungsweise solche organisiert, weshalb er für (...) Monate von der Universität ausgeschlossen worden sei. Im Jahr (...) sei sodann ein Strafverfahren gegen ihn wegen der Teilnahme an einer illegalen Demonstration eröffnet worden und er sei zu fünf Monaten Haft verurteilt worden, wobei die Strafe im Rahmen eines HAGB-Verfahrens mit einer Probezeit von fünf Jahren aufgeschoben worden sei. In einem weiteren Verfahren betreffend Propaganda für eine Terrororganisation sei er freigesprochen worden. Darüber hinaus sei er im (...) 2022 bei einer Identitätskontrolle eine halbe Stunde von der Polizei festgehalten worden, woraufhin die Beamten seinen Vater aufgesucht und ihn gewarnt hätten, seinem Sohn würde eine Inhaftierung drohen. Zwei Monate später habe der Beschwerdeführer schliesslich an einer Newroz-Kundgebung teilgenommen. Als diese durch Tränengas aufgelöst worden sei, sei er geflohen und von mehreren Personen, die aus einem Auto ausgestiegen seien, geschlagen worden. A.b Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das politische Engagement des Beschwerdeführers habe sich darauf beschränkt, die HDP zu unterstützen und an Newroz-Feierlichkeiten teilzunehmen, weshalb er über kein einschlägiges politisches Profil verfüge. Zudem sei denn auch kein Mitglied seiner Familie politisch engagiert gewesen. Darüber hinaus seien auch seine vorgebrachten Schwierigkeiten mit der Polizei als nicht derart intensiv zu bewerten, als dass ihnen Asylrelevanz zukäme. So hätten diese ihn denn auch nicht daran gehindert, sein Studium abzuschliessen und verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachzugehen. Betreffend die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren hielt das SEM schliesslich fest, das Verfahren wegen der Teilnahme an einer illegalen Demonstration sei abgeschlossen und würde selbst bei Aufhebung der Bewährungsstrafe nicht zu einer Inhaftierung oder der Gefahr von Misshandlungen führen; das Verfahren betreffend Terrorpropaganda habe sodann mit seinem Freispruch geendet. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6979/2024 vom 20. März 2025 ab. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die vorinstanzliche Verfügung und bestätigte, der Beschwerdeführer verfüge über kein einschlägiges politisches Profil, welches für die türkischen Behörden von Interesse wäre, zumal sein politisches Engagement grösstenteils auf seine Studienzeit zwischen den Jahren (...) und (...) zurückgehe und seine Familie in keinerlei politische Aktivitäten verwickelt sei. Dass er anlässlich einer Identitätskontrolle eine halbe Stunde lang festgehalten worden und nach einer Newroz-Kundgebung misshandelt worden sei, ohne dabei jedoch persönlich ins Visier genommen worden zu sein, erreiche zudem nicht die Intensität, welches zur Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung nötig wäre. Diese Probleme hätten den Beschwerdeführer denn auch nicht gehindert, sein Studium abzuschliessen und mehreren Arbeitstätigkeiten nachzugehen. Im Übrigen gäbe es auch unter Berücksichtigung der beiden gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren keinen Grund zur Annahme, dass er Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr in der Türkei inhaftiert oder Zwangsmassnahmen ausgesetzt zu werden. B. Am 1. April 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, es würden neue Dokumente und Berichte vorliegen, die eine systematische Verschärfung der Verfolgung von kurdischen Aktivisten und Politikern belegen würden. Ferner sei ein Haftbefehl in Bezug auf ein gegen ihn hängiges Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung erlassen worden. Schliesslich würden einige seiner Studienkollegen regelmässig zu seiner Person befragt und seine Familie würde bedroht werden. Er verwies auf zahlreiche Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, welche seine Gefährdung belegen würden. Der Beschwerdeführer reichte im Wesentlichen die folgenden Beweismittel zu den Akten:
- Referenzschreiben eines Freundes vom (...) 2025, wonach dieser der Ansicht sei, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei sowohl aufgrund seiner politischen Aktivitäten als auch aufgrund seiner Identität ernsthaft gefährdet
- ein Schreiben seines türkischen Rechtsanwaltes vom (...) 2025, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer langen Untersuchungshaft und aufgrund der gegen ihn vorliegenden Beweise mit einer Verurteilung rechnen müsse
- türkische Justizdokumente betreffend das angeblich gegen ihn eröffnete Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Untersuchungs-Nr. [...]) C. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 - eröffnet am 23. Juni 2025 - qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe vom 1. April 2025 als Mehrfachgesuch, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Gesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und ordnete den Vollzug der Wegweisung an; den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Schliesslich erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.-. D. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung in die Türkei sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. E. Die zuständige Instruktionsrichterin bestätigte am 25. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. September 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der eingeforderte Kostenvorschuss ging am 3. September 2025 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach der fristgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, beim von Beschwerdeführer als Haftbefehl bezeichneten Dokument handle es sich entgegen seinen Ausführungen lediglich um einen Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls, dessen Zweck es sei, ihn einzuvernehmen und danach wieder freizulassen, während sich ein Haftbefehl nicht bei den Akten befinde. Ferner würden die eingereichten türkischen Justizdokumente über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen, weshalb sie sich sehr einfach fälschen liessen. Es sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile denn auch öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne letztlich jedoch offenbleiben, da das vorgebrachte Strafverfahren ohnehin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweise. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt würde. Zwar sei er am (...) 2023 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten mit Aufschub der Urteilsverkündung verurteilt worden, wobei die Bewährungszeit auf fünf Jahre festgesetzt worden sei. Die blosse Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens habe aber keinen Einfluss auf dieses Urteil. Es müsse zudem darauf hingewiesen werden, dass sich das neu eröffnete Strafverfahren noch in der Ermittlungsphase befinde und es völlig offen sei, ob es überhaupt zur Anklageerhebung komme oder ob das Verfahren wieder eingestellt werde. Darüber hinaus würden auch keine Hinweise auf eine in absehbarer Zeit drohende Untersuchungshaft vorliegen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Beiträge in den sozialen Medien, auf welche sich das Strafverfahren beziehe, erst nach seinem negativen Asylentscheid in der Schweiz geteilt habe, was dafürspreche, dass er das in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen, wobei eine solche Vorgehensweise als rechtsmissbräuchlich zu bewerten sei. Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht gelungen aufzuzeigen, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei wegen diesen Umständen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarerer Zukunft eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Auch das Referenzschreiben seines Freundes, das als reines Gefälligkeitsschreiben zu bewerten sei, sowie das Schreiben seines Anwaltes, welches im Wesentlichen die Argumente des Gesuchs bestätige, würden nicht zu einer anderen Bewertung der Sachlage führen. Im Übrigen würden auch die eingereichten Links und Verweise zu Berichten zur Menschenrechtslage für kurdische Aktivisten und Regierungskritiker in der Türkei sowie die erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine begründete Furcht vor Verfolgung zu belegen vermögen. 4.2 In der Beschwerdeschrift entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe sein Asylvorbringen in sich kohärent, plausibel und mit der bekannten Lage im Herkunftsland vereinbar geschildert. Zudem würden seine Vorbringen durch objektive Beweismittel und aktuelle Berichte internationaler Organisationen gestützt. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass er sein Gesuch in einem gesundheitlich belasteten Zustand und ohne anwaltliche Unterstützung eingereicht habe. Der vorgelegte Haftbefehl im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung erfülle sodann sämtliche Merkmale eines authentischen amtlichen Dokuments der türkischen Justiz und es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, die auf eine Fälschung oder inhaltliche Unstimmigkeit des Dokuments hindeuten würden. Der Haftbefehl sei denn auch entgegen den Ausführungen der Vorinstanz als erstzunehmendes Gefährdungsmerkmal zu werten, zumal der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit einer sofortigen Festnahme rechnen müsse. Die gegenteilige Einschätzung des SEM verkenne die Realität politischer Verfolgung in autoritären Staaten wie der Türkei in mehrfacher Hinsicht. Es sei nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer eine herausgehobene Stellung innerhalb einer politischen Organisation innegehabt habe, sondern ob seine Handlungen und Äusserungen vom Staat als oppositionell interpretiert und entsprechend sanktioniert würden, was vorliegend der Fall sei. Zudem habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass seine Familie nach seiner Ausreise mehrfach von staatlichen Stellen aufgesucht worden sei, wobei diese Nachforschungen nicht als neutrale Verwaltungsakte zu werten seien, sondern im repressiven Kontext der Türkei als gezielte Einschüchterung interpretiert werden müssen. So habe das Bundesverwaltungsgericht denn auch in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass auch indirekte Verfolgung über Angehörige asylrechtlich relevant sein können. Schliesslich drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei nicht nur eine neue Strafverfolgung, sondern auch die Vollstreckung der früheren Freiheitsstrafe, wobei die Kombination beider Verfahren das Risiko einer tatsächlichen Inhaftierung und menschenrechtswidrigen Behandlung in erheblichem Masse erhöhe. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer öffentlich und wiederholt regierungskritisch geäussert, unter anderem durch seinen Asylantrag, die Offenlegung sensibler Informationen sowie durch die Beteiligung an politischen Veranstaltungen im Exil. Es sei allgemein dokumentiert, dass die Türkei exilpolitisches Verhalten überwache und sanktioniere, wobei bereits die Einreichung eines Asylgesuchs häufig als illoyaler Akt wahrgenommen werde, was bei einer Rückkehr ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen könne. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 6.2 Den eingereichten Beweismitteln zufolge ist gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Untersuchungs-Nr. [...]) eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang ist gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Koordinationsentscheid E-4103/2024 vom 8. November 2024 (als Referenzurteil publiziert) festgehalten, dass allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» hängig sind, nicht zur Annahme führe, Betroffene hätten generell einen Politmalus zu befürchten. Im Einzelfall müsse indes geprüft werden, ob Hinweise auf einen individuellen Politmalus gegeben seien (insbesondere a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers ist vorliegend jedoch nicht wahrscheinlich und entsprechend zu verneinen. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Das politische Engagement des Beschwerdeführers, welches grösstenteils auf seine Studienzeit zwischen den Jahren (...) und (...) zurückgeht, spricht jedoch nicht dafür, er hätte eine längere, unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe zu befürchten. Zudem führt auch die Berücksichtigung seiner Verurteilung im Jahr 2023 wegen der Teilnahme an einer illegalen Demonstration zu keiner anderen Einschätzung, zumal die Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Ansetzung einer Bewährungsfrist aufgeschoben wurde und er in einem weiteren Verfahren wegen Terrorpropaganda freigesprochen wurde. Vor diesem Hintergrund kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz offengelassen werden, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrensdokumenten um echte Beweismittel handelt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-920/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 6.3; E-5158/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 6.3; E-3923/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1, je m.w.H.). Es ist in diesem Zusammenhang jedoch dennoch darauf hinzuweisen, dass gewisse Zweifel an deren Echtheit bestehen, nachdem der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch vom 1. April 2025 ausführte, es sei im Jahr 2024 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden, nach zweimaliger expliziter Aufforderung der Vorinstanz dann jedoch ein auf den (...) 2025 datiertes, also erst nach Einreichung seines Mehrfachgesuchs entstandenes, Dokument zu den Akten reichte. Diesen Widerspruch konnte der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht ausräumen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern sich diese zeitliche Diskrepanz durch Überforderung des Beschwerdeführers in einer psychisch angespannten Situation erklären lassen solle. Das SEM hat zudem zutreffend festgehalten, dass es sich bei dem in Frage stehenden Dokument lediglich um einen Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls handelt, dessen Zweck es ist, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und anschliessend freizulassen, womit seine Befürchtung, bei der Rückkehr in die Türkei sofort inhaftiert zu werden, ohnehin als nicht begründet zu erachten ist. An dieser Einschätzung vermögen denn auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, einige seiner Studienkollegen würden regelmässig zu seiner Person befragt und seine Familie würde bedroht werden, nichts zu ändern, zumal sich diese Vorbringen lediglich auf Aussagen von Drittpersonen stützen, welche praxisgemäss für sich alleine keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen vermögen. Auch das Referenzschreiben seines Freundes, das als reines Gefälligkeitsschreiben zu bewerten ist, sowie das Schreiben seines Anwaltes führen in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht zu einer anderen Bewertung der Sachlage. 6.3 Betreffend die vom Beschwerdeführer thematisierten Berichte zur politischen Lage in der Türkei ist sodann festzuhalten, dass diese nicht eine auf den Einzelfall des Beschwerdeführers bezogene Situation begründen und keine Abweichung von der aktuellen Einschätzung der Situation in der Türkei rechtfertigen. Aus den erwähnten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vermag er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.4 Bezüglich der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten, weder substanziierten noch belegten exilpolitischen Aktivitäten lassen sich schliesslich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer deshalb das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Unter Berücksichtigung der gesamten Akten besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass zur weitergehenden Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung eingehend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich ist, wobei es auf die allgemeine Lage in der Türkei sowie die persönliche und insbesondere gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers eingegangen ist. Weshalb die Erwägungen des SEM nicht zutreffend sein sollen, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Es kann deshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 3. September 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand: