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E-7205/2023

E-7205/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am

11. September 2023 per Flugzeug nach Serbien und gelangte anschlies- send auf dem Landweg über mehrere Länder in die Schweiz, wo er am 18. September 2023 um Asyl nachsuchte. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 15. November 2023 zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er im Wesentlichen aus, nach der Verurtei- lung seines Vaters in der Türkei im Jahr 2021 sei er, der Beschwerdeführer, wiederholt von der Polizei unter Druck gesetzt worden (Anmerkung Ge- richt: Seinem Vater, C._______, wurde am 13. Juli 2022 in der Schweiz Asyl gewährt; dessen in die Schweiz nachgereister Ehefrau, D._______, und der gemeinsamen minderjährigen Tochter, E._______, wurde am

13. Februar 2023 Familienasyl gewährt). Obwohl er nach seinem Universi- tätsabschluss eine Anstellung im privaten Sektor gefunden habe, habe die Polizei dafür gesorgt, dass er mehrfach entlassen worden sei. Auch sein Engagement für die Halkların Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) zwischen 2017 und 2023 habe zu behördlicher Überwa- chung geführt. Während Polizeikontrollen sei er aufgrund der Akte seines Vaters als „Sohn eines Terroristen“ bezeichnet und bedroht worden. Bei der Einschreibung an der F._______-Universität im Jahr 2023 sei ihm offen ge- sagt worden, dass man ihn nicht studieren lassen werde. Durch die andau- ernde polizeiliche Überwachung, Drohungen und berufliche Einschränkun- gen habe er sich gezwungen gesehen, die Türkei zu verlassen und zu sei- ner Familie in die Schweiz zu reisen. C. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer an seiner Anhörung folgende Dokumente aus der Türkei als Beweismittel ein: ‒ eine türkische Wohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers; ‒ eine Bestätigung der HDP-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers vom

13. Oktober 2023; ‒ ein Referenzschreiben der HDP vom 2. November 2023 betreffend die Partei-Aktivitäten des Beschwerdeführers;

E-7205/2023 Seite 3 ‒ ein handschriftliches Schreiben vom 2. November 2023 des ehemaligen Bürgermeisters von G._______, H._______, betreffend die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers; ‒ den Schweizer Aufenthaltsausweis des ehemaligen Bürgermeisters H._______; ‒ ein behördliches Dokument aus der Türkei betreffend den Vater des Be- schwerdeführers, C._______; ‒ ein Auszug einer Google-Seite mit Suchergebnissen zur Inhaftierung von C._______ sowie ein Online-Artikel zu dessen Inhaftierung; ‒ eine persönliche Widmung des HDP-Präsidenten vom Oktober 2023 zu- gunsten des Beschwerdeführers; ‒ das Gymnasium-Diplom des Beschwerdeführers; ‒ ein Bericht vom 12. Januar 2021 über das Praktikum des Beschwerde- führers; ‒ das Universitätsdiplom des Beschwerdeführers; ‒ ein Auszug aus der Altersvorsorgeversicherung des Beschwerdefüh- rers; ‒ Beweisdokument zu den sportlichen Aktivitäten des Beschwerdefüh- rers; ‒ Verschiedene Fotos über die Teilnahme des Beschwerdeführers an Ver- anstaltungen der HDP, von seiner Familie und einer politischen Sänge- rin. D. Mit Verfügung vom 27. November 2023 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Dezember 2023 focht der Beschwerde- führer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und bean- tragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu ge- währen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und diese anzuweisen, seine Anhörung zu vervollständigen. In prozessualer Hinsicht

E-7205/2023 Seite 4 beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen Kopien folgender fremdsprachigen Beweismittel bei: ‒ Ein Zusatzurteil vom 24. November 2021 der 9. "groben" Strafkammer von G._______ betreffend den Vater des Beschwerdeführers, C._______; ‒ ein unklar und schlecht abfotografiertes Dokument der Staatsanwalt- schaft G._______, auf dem die Nummer 2023/70294 erkennbar ist; ‒ Ausdrucke verschiedener Social-Media-Beiträge des Beschwerdefüh- rers; ‒ ein Bericht des Fachpsychologen I._______ vom 25. Dezember 2023; ‒ vier Dokumente, die belegen sollen, dass die Schwester des Beschwer- deführers, J._______, an einer Universität in der K._______ einge- schrieben sei. F. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die eingereichten Beweismittel bis zum 19. Januar 2024 in eine Amtssprache der Schweiz übersetzt nachzureichen. H. Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer innert er- streckter Frist die verlangten Übersetzungen der Beweismittel in deutscher Sprache beim Gericht ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2024 wurden die Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Ein solcher wurde fristge- recht zugunsten der Gerichtskasse überwiesen.

E-7205/2023 Seite 5 J. Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer ein un- datiertes Referenzschreiben seines Anwalts zu den Akten. Darin erkläre Letzterer, dass die Staatsanwaltschaft von G._______ drei separate Er- mittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine illegale Organisation führe. K. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Do- kument der Staatsanwaltschaft G._______ vom 29. Januar 2024, worauf die drei den Beschwerdeführer betreffenden Ermittlungsverfahren aufge- führt seien, zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 19. März 2024 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres undatiertes Referenzschreiben seines Anwalts sowie zwei Vorführbefehle des 3. Friedensstrafrichters respektive 4. Friedensstrafrichters von G._______ in sonstiger Sache vom 7. Februar 2024 respektive 3. Februar 2024 zu den Akten. Alle drei Beweismittel betrafen den Beschwerdeführer und wurden in türkischer Sprache eingereicht. M. Mit Eingabe vom 19. August 2024 legte der Beschwerdeführer folgende ihn betreffende Beweismittel ins Recht: Einen psychiatrischen Bericht vom

24. Juni 2024, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft G._______ we- gen Propaganda für eine terroristische Organisation vom 1. Juli 2024 sowie einen Eingangsbeschluss des 5. Strafgerichts für schwere Straftaten in G._______ vom 2. August 2024 samt entsprechendem UYAP-Bildschirm- foto. N. Mit Eingabe vom 16. September 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Feststellungsprotokoll der Abteilung für Terrorismusbekämpfung vom

7. September 2024 betreffend sein Untersuchungsverfahren sowie ein ihn betreffendes Schreiben vom 11. September 2024 der Polizeidirektion der Kreisstadt (Landratsamts L._______) an die 5. grosse Strafkammer in G._______ zu den Akten. O. Mit Vernehmlassung vom 19. September 2024 äusserte sich das SEM zur Beschwerde.

E-7205/2023 Seite 6 P. Mit Replik vom 25. Oktober 2024 nahm der Beschwerdeführer innert er- streckter Frist zur Vernehmlassung Stellung.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung einerseits fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Namentlich handle es sich bei den polizeilichen Anhaltungen und Beleidigungen aufgrund des politischen Profils des Vaters des Beschwerdeführers sowie der polizeili- chen Druckausübung auf den Arbeitgeber des Beschwerdeführers, was zu dessen Entlassung geführt habe, nicht um gravierende Nachteile, die asyl- beachtlich seien. Eigenen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer nie in Haft oder behördlicher Gewaltanwendung ausgesetzt gewesen.

E-7205/2023 Seite 7 Aufgrund der fehlenden Intensität seien die geschilderten Vorfälle nicht als asylrechtlich relevant zu werten. Andererseits würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde- rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So sei die Furcht des Beschwerdeführers, er könnte bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat verhaftet werden, unbegründet. Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe durch einen Mittelsmann bei der Polizei erfahren, dass die Polizei zwei Wochen vor seiner Ausreise eine Akte zwecks Ein- leitung einer Untersuchung gegen ihn angelegt habe. Jedoch habe er kei- nerlei Beweise eingereicht, die auf das Vorliegen eines abgeschlossenen oder hängigen Gerichtsverfahrens gegen ihn in der Türkei schliessen lies- sen. Zudem habe er, entgegen seiner Behauptung, bei der HDP keine ver- antwortungsvolle Rolle innegehabt, im Rahmen welcher er die Aufmerk- samkeit der türkischen Behörden auf sich hätte ziehen können. Schliess- lich seien Ungereimtheiten hinsichtlich seiner Ausführungen betreffend das Verhalten der türkischen Behörden festzustellen. Bei einem ernsthaften Verfolgungsinteresse wären sie wohl bereits früher gegen den Beschwer- deführer vorgegangen. Der Beschwerdeführer behaupte, er sei seit 2021 regelmässig wegen seines Vaters polizeilich angehalten worden. Es sei je- doch nicht nachvollziehbar, weshalb die türkischen Behörden ausgerech- net im September 2023 eine Akte gegen ihn angelegt hätten. Hinzu komme, dass er auf legale Weise mit seinem persönlichen Pass das Land über den Flughafen M._______ habe verlassen können, obwohl er angeb- lich im Visier der Polizei gewesen sein solle. Die Schilderungen seien des- halb unsubstantiiert und unlogisch und daher nicht glaubhaft.

E. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem Vorhalt des SEM, die Aktivitäten des Beschwerdeführers seien gering und deshalb nicht asylrelevant, ent- gegengehalten, es reiche in der Türkei aus, Mitglied einer Oppositionspar- tei wie der HDP zu sein, um behördlichen Repressionen ausgesetzt zu sein. Ausserdem wird der Aussage des SEM "wenn die türkischen Behör- den ihn jedoch wirklich verfolgen wollten, hätten sie dies bereits vorher ge- tan" entgegnet, der Beschwerdeführer habe eben unter ständigem Druck seitens der türkischen Behörden gestanden.

Der Beschwerdeführer führe auch in der Schweiz weiterhin ein aktives po- litisches Leben. Insbesondere beteilige er sich aktiv an allen von der kurdi- schen Diaspora organisierten Proteste gegen die türkische Regierung. Er sei in den sozialen Medien politisch aktiv. Insbesondere auf Facebook ver- öffentliche er täglich politische Beiträge, in denen er die türkische

E-7205/2023 Seite 8 Regierung scharf kritisiere. Wie aus den beigelegten Unterlagen hervor- gehe, sei gegen den Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein Ermittlungs- verfahren wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Ver- einigung aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Exil eingeleitet worden.

E. 3.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, auch wenn in der Tür- kei am 1. Juli 2024 eine Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben worden sei, drohe ihm keine Untersuchungshaft, da die Haftbefehle bloss den Zweck einer Einvernahme verfolgen würden. Die statistische Wahr- scheinlichkeit, dass eine Gefängnisstrafe ausgesprochen würde, sei tief. Vorliegend sei angesichts der geringen Anzahl der veröffentlichten Bei- träge und mangels Vorbestrafung des Täters davon auszugehen, dass die Strafe lediglich unter Bewährung ausgesprochen würde. Hinsichtlich der Gerichtsverfahren mit dem Vorwurf der Präsidentenbeleidigung oder Ver- breitung von Terrorpropaganda führte die Vorinstanz aus, dass nur ein Bruchteil dieser Verfahren zu einer Verurteilung führten. Ferner könnten die Beiträge des Beschwerdeführers auf den sozialen Medien ohne Zweifel als beleidigend qualifiziert werden, weshalb diese Verfahren auch rechtsstaat- lich legitim seien. Demnach habe der Beschwerdeführer nicht mit erhebli- cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung in der Türkei zu befürchten. Schliesslich seien die psy- chischen Probleme des Beschwerdeführers nicht geeignet, um daraus auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu schliessen. Insbeson- dere könne der gesundheitlichen Situation durch eine adäquate und sorg- fältige Vorbereitung (medizinische Massahmen, Begleitung durch Fach- leute) Rechnung getragen werden. Es liege keine medizinische Notlage vor. Die medizinischen und psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei seien gewährleistet.

E. 3.4 In der Replik wird insbesondere auf ein Asylverfahren eines anderen türkischen Beschwerdeführers (N._______, N […]) verwiesen, dessen Asylgesuch aus denselben Gründen wie beim Beschwerdeführer abge- lehnt worden sei. Allerdings sei N._______ bei seiner Rückkehr in die Tür- kei am Flughafen in Gewahrsam genommen und verhaftet worden. Die Be- hauptung des SEM, der Beschwerdeführer werde nach der Einvernahme wieder freigelassen, stehe deshalb in einem deutlichen Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten. Ausserdem sei aufgrund der Umstände keineswegs sicher, ob dem Beschwerdeführer lediglich eine bedingte Strafe beziehungsweise ein Strafaufschub auferlegt würde. Soweit das SEM die Auffassung vertrete, die Aktivitäten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien seien strafrechtlich relevant, könne der Beschwerdeführer

E-7205/2023 Seite 9 diese nicht teilen. Selbst wenn diese Äusserungen in der Türkei als Straftat gelten würden, verfügten diese in der Schweiz über keine strafrechtliche Relevanz. Zur Veranschaulichung werden hierzu mehrere Urteile des EGMR angeführt.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM legt in seinem Entscheid sowie in seiner Vernehmlassung insgesamt überzeu- gend dar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt beziehungsweises seine Vor- bringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfolgenden Er- gänzungen – auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 5.2 Zunächst ist in Übereinstimmung mit dem SEM hinsichtlich der geltend gemachten Vorfälle vor der Ausreise aus der Türkei zu Recht festzuhalten, dass diese nicht das erforderliche Mass an Intensität einer asylrelevanten Verfolgung erreichen. Auch hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sind die vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den polizeilichen Schikanen und Drohungen korrekt und schlüssig. Zudem hat der Beschwerdeführer diese Vorfälle, welche sich beispielsweise an

E-7205/2023 Seite 10 der Universität und an seinem Arbeitsort ereignet haben sollen, mit keinen Beweismitteln untermauern können. Den Akten sind sodann keine konkre- ten Hinweise zu entnehmen, die auf eine Reflexverfolgung wegen des Va- ters des Beschwerdeführers schliessen liessen. Gegen eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung spricht auch, dass sein jüngerer Bruder sowie mehrere Onkel offenbar nach wie vor unbehel- ligt im Heimatstaat leben. Der Beschwerdeführer verfügt zudem, wie vom SEM richtig festgehalten, bloss über ein niederschwelliges politisches Pro- fil. Sein Engagement für die HDP beschränkte sich im Wesentlichen auf das Verteilen von Dokumenten, Einladen von Leuten zu den Parteitreffen sowie auf die Begleitung von Politikern bei Besuchen der Bevölkerung. Erst kurz vor seiner Ausreise begann er, Beiträge auf Social-Media zu teilen, und setzte diese Aktivität in der Schweiz fort. Dieser Umstand erweckt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer bloss im Hinblick auf sein Asylver- fahren in der Schweiz und damit zur Erhöhung seiner Chancen auf einen positiven Asylentscheid in den sozialen Medien regierungskritisch aktiv ge- worden ist. Aufgrund der dargelegten Umstände kann dem SEM beige- pflichtet werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung hatte.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer legte auf Rechtsmittelebene neue Beweismittel vor, welche er mithilfe seines türkischen Anwalts aus seinem Heimatstaat habe beschaffen können. Diese Beweismittel erwecken allerdings den Ein- druck der Nachgeschobenheit, da sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht zur Sprache kamen und erst nach dem abschlägigen Entscheid der Vor- instanz eingereicht wurden. In Bezug auf diese neu eingereichten Justizdo- kumente kann jedoch – selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der genann- ten Untersuchungen samt Anklageerhebung – festgehalten werden, dass offen ist, ob die Staatsanwaltschaft die dem Beschwerdeführer vorgewor- fenen Handlungen tatsächlich als strafrechtlich relevant erachten wird. Folglich ist auch offen, ob das zuständige Gericht die Anklage als begrün- det erachten wird, ob der Beschwerdeführer verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flücht- lingsrechtlich relevanten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt wird, zumal darauf hinzuweisen ist, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren in der Türkei mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom

E. 5.4 Die im Rahmen der Replik vorgebrachten Argumente des Beschwer- deführers überzeugen das Gericht nicht. Namentlich ist der angeführte Fall N._______ mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Im vorliegenden Fall ist sodann aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Handlungen auf Social- Media (Präsidentenbeleidigungen, Unterstützung von Gewalthandlungen des militanten PKK-Flügels) – in Übereinstimmung mit den Erwägungen der vorinstanzlichen Vernehmlassung – von rechtstaatlich legitimierten Strafverfahren auszugehen. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzule- gen, dass die gegen ihn geführten Verfahren offensichtlich politisch moti- viert oder willkürlich wären. Entsprechend ist die Berufung auf die europä- ische Rechtsprechung zur Meinungsäusserungsfreiheit, welche im Übrigen weniger weit gehende Äusserungen betrifft, nicht stichhaltig.

E. 5.5 Bezüglich der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten, weder substanziiert dargelegten noch belegten, exilpolitischen Aktivitäten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwer- deführer deshalb das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Unter Berücksichtigung der gesamten Akten besteht vor die- sem Hintergrund kein Anlass zur weitergehenden Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe, zumal ohnehin kein exponiertes politisches Profil er- kennbar ist.

E. 5.6 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, kann dieser Rüge nicht gefolgt werden (vgl. Beschwerde, S. 9 unten). Die erhobenen Vorwürfe be- treffen durchwegs die Sachverhaltswürdigung durch das SEM. Demnach liegt keine Frage in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, sondern viel- mehr eine Frage der rechtlichen Würdigung vor, welche als Rechtsfrage bereits in den vorstehenden Erwägungen geprüft wurde. Im Übrigen wurde der rechtserhebliche Sachverhalt im vorinstanzlichen Verfahren hinrei- chend abgeklärt. Die beim SEM eingereichten Dokumente hat die Vo- rinstanz korrekt gewürdigt. Das Subeventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen. Gleiches gilt für das Subeventualbegehren, es sei die Vorinstanz

E-7205/2023 Seite 12 anzuweisen, die Anhörung des Beschwerdeführers zu vervollständigen. Dieses Begehren wurde in der Beschwerdeeingabe weder näher begrün- det noch substantiiert dargelegt, weshalb es abzuweisen ist.

E. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung res- pektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuwei- sen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuchs des Be- schwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,

E-7205/2023 Seite 13 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und

E-7205/2023 Seite 14 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschver- such im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H. sowie E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). An dieser Einschätzung ändern auch die ak- tuellen politischen Entwicklungen nichts, zumal die PKK kürzlich ihre Auf- lösung erklärt hat. 7.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (B._______, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Ma- latya, Adiyaman, Adana, G._______, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Die Vor- instanz stellte dazu fest, dass in der Zwischenzeit zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinz zurückgekehrt seien. Aufgrund der aktuellen Lage sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen individuell in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. hierzu auch Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und 11). Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise aus der Türkei in G._______ und damit in einer von den Erdbeben betroffenen Provinz. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wohnt sein jüngerer Bruder in O._______ in der Türkei, wo er arbeitet und mit Kollegen in einer Wohnge- meinschaft lebt. Sodann verfügt der Beschwerdeführer über mehrere On- kel in G._______, P._______, Q._______, R._______ und S._______ (vgl. SEM-Akte 1281896-18/14 Q24, Q26, Q29 f.). Sein Vater, seine Mutter und seine minderjährige Schwester leben als anerkannte Flüchtling in der Schweiz. In Deutschland leben zudem Cousins und Grosscousins des Va- ters des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akte 1281896-18/14 Q41). Die äl- tere Schwester des Beschwerdeführers hält sich zu Studienzwecken in K._______ auf. Aufgrund der gegebenen Umstände ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat bis auf weiteres bei seinem

E-7205/2023 Seite 15 Bruder unterkommen und auf dessen, sowie die Unterstützung seiner Ver- wandten in der Türkei und im Ausland zählen kann. 7.3.4 Auch in individueller Hinsicht gehen aus den Akten keine Gründe her- vor, die eine Rückkehr des körperlich gesunden und jungen Beschwerde- führers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe insbesondere einen schlechten psychischen Gesundheitszustand geltend, der bei der Prüfung der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzuges) in die Türkei angemessen zu berücksichtigen sei. In dieser Hinsicht bemerkenswert scheint, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Anhörung am

15. November 2023 betreffend seinen Gesundheitszustand zu Protokoll gab, es gehe ihm allgemein gut und er sei zu allem fähig (vgl. SEM-Akte 1281896-18/14 Q4-6). Er verneinte auch die Frage nach der Einnahme von Medikamenten und erklärte, einen Nasenspray zu benutzen (vgl. SEM- Akte 1281896-18/14 Q7). Erst auf Beschwerdeebene wird ein Bericht vom

25. Dezember 2023 eines türkischen Fachpsychologen nachgereicht. Da- rin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Februar 2022 im Be- ratungszentrum für Bildung, Forschung und Psychologie um psychologi- sche Unterstützung ersucht habe. Aufgrund seiner Erlebnisse leide er an Ängsten. Da diese nicht nachliessen, sei er in die Psychiatrie überwiesen worden. Obwohl er in der Therapie einige Fortschritte erzielt habe, habe jede Begegnung mit der Polizei zu erneuten Ängsten geführt. Mit Eingabe vom 19. August 2024 wurde ein weiterer psychiatrischer Bericht vom 24. Juni 2024 des "T._______" eingereicht. Demgemäss werde der Beschwer- deführer seit dem 14. Mai 2024 in der psychiatrischen Klinik U._______ wegen einer Angst-Depressionsstörung mit Selbstmordgedanken und posttraumatischem Stresssyndrom behandelt. Angesichts des sehr fragilen Zustands des Patienten sowie seiner Vorgeschichte könnte die drohende Wegweisung aus der Schweiz die Dekompensation seiner psychiatrischen Erkrankung beschleunigen und vor allem das Risiko eines suizidalen Vor- gehens erhöhen. Ohne die Ängste des Beschwerdeführers zu verkennen, sprechen die psy- chischen Beschwerden nicht für eine medizinische Notlage, aufgrund wel- cher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.); dies umso we- niger, nachdem das Gericht in den vorstehenden Erwägungen festgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder zum Zeit- punkt seiner Ausreise noch in Zukunft asylrelevante Nachteile drohten res- pektive drohen. Angesichts dieser Feststellungen erscheinen die

E-7205/2023 Seite 16 Befürchtungen des Beschwerdeführers als unverhältnismässig und nicht objektiv nachvollziehbar. Zudem weist das SEM zutreffend darauf hin, dass die medizinischen und psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei gewährleistet sind (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4914/2018 vom

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H. sowie E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). An dieser Einschätzung ändern auch die aktuellen politischen Entwicklungen nichts, zumal die PKK kürzlich ihre Auflösung erklärt hat.

E. 7.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (B._______, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, G._______, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Die Vor-instanz stellte dazu fest, dass in der Zwischenzeit zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinz zurückgekehrt seien. Aufgrund der aktuellen Lage sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen individuell in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. hierzu auch Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und 11). Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise aus der Türkei in G._______ und damit in einer von den Erdbeben betroffenen Provinz. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wohnt sein jüngerer Bruder in O._______ in der Türkei, wo er arbeitet und mit Kollegen in einer Wohngemeinschaft lebt. Sodann verfügt der Beschwerdeführer über mehrere Onkel in G._______, P._______, Q._______, R._______ und S._______ (vgl. SEM-Akte 1281896-18/14 Q24, Q26, Q29 f.). Sein Vater, seine Mutter und seine minderjährige Schwester leben als anerkannte Flüchtling in der Schweiz. In Deutschland leben zudem Cousins und Grosscousins des Vaters des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akte 1281896-18/14 Q41). Die ältere Schwester des Beschwerdeführers hält sich zu Studienzwecken in K._______ auf. Aufgrund der gegebenen Umstände ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat bis auf weiteres bei seinem Bruder unterkommen und auf dessen, sowie die Unterstützung seiner Verwandten in der Türkei und im Ausland zählen kann.

E. 7.3.4 Auch in individueller Hinsicht gehen aus den Akten keine Gründe hervor, die eine Rückkehr des körperlich gesunden und jungen Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe insbesondere einen schlechten psychischen Gesundheitszustand geltend, der bei der Prüfung der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzuges) in die Türkei angemessen zu berücksichtigen sei. In dieser Hinsicht bemerkenswert scheint, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Anhörung am 15. November 2023 betreffend seinen Gesundheitszustand zu Protokoll gab, es gehe ihm allgemein gut und er sei zu allem fähig (vgl. SEM-Akte 1281896-18/14 Q4-6). Er verneinte auch die Frage nach der Einnahme von Medikamenten und erklärte, einen Nasenspray zu benutzen (vgl. SEM-Akte 1281896-18/14 Q7). Erst auf Beschwerdeebene wird ein Bericht vom 25. Dezember 2023 eines türkischen Fachpsychologen nachgereicht. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Februar 2022 im Beratungszentrum für Bildung, Forschung und Psychologie um psychologische Unterstützung ersucht habe. Aufgrund seiner Erlebnisse leide er an Ängsten. Da diese nicht nachliessen, sei er in die Psychiatrie überwiesen worden. Obwohl er in der Therapie einige Fortschritte erzielt habe, habe jede Begegnung mit der Polizei zu erneuten Ängsten geführt. Mit Eingabe vom 19. August 2024 wurde ein weiterer psychiatrischer Bericht vom 24. Juni 2024 des "T._______" eingereicht. Demgemäss werde der Beschwerdeführer seit dem 14. Mai 2024 in der psychiatrischen Klinik U._______ wegen einer Angst-Depressionsstörung mit Selbstmordgedanken und posttraumatischem Stresssyndrom behandelt. Angesichts des sehr fragilen Zustands des Patienten sowie seiner Vorgeschichte könnte die drohende Wegweisung aus der Schweiz die Dekompensation seiner psychiatrischen Erkrankung beschleunigen und vor allem das Risiko eines suizidalen Vorgehens erhöhen. Ohne die Ängste des Beschwerdeführers zu verkennen, sprechen die psychischen Beschwerden nicht für eine medizinische Notlage, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.); dies umso weniger, nachdem das Gericht in den vorstehenden Erwägungen festgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch in Zukunft asylrelevante Nachteile drohten respektive drohen. Angesichts dieser Feststellungen erscheinen die Befürchtungen des Beschwerdeführers als unverhältnismässig und nicht objektiv nachvollziehbar. Zudem weist das SEM zutreffend darauf hin, dass die medizinischen und psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei gewährleistet sind (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4, m.w.H.). Der Beschwerdeführer, der bereits vor seiner Ausreise in seinem Heimatstaat psychiatrisch behandelt wurde, könnte diese Behandlung im Bedarfsfall am selben Ort fortsetzen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei eine adäquate Behandlung seiner psychischen Beschwerden in Anspruch nehmen kann. Zu den im Arztbericht erwähnten Suizidabsichten ist ausserdem festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1718/2022 vom 9. Mai 2023 E. 8.1.3.4). Die schweizerischen Behörden sind in solchen Fällen jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt werden (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.). In Übereinstimmung mit den Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung ist festzuhalten, dass die mit der Vollzugsorganisation beauftragten Behörden dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung tragen werden. Ferner kann der Beschwerdeführer im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe beispielsweise die Mitgabe von Medikamenten oder die Übernahme von Kosten für notwendige Therapien in Anspruch nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen dürfte dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildungen und Diplome - er studierte die Betreuung und Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen - sowie seiner Arbeitserfahrung in der Gastronomie und im Baugewerbe die Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat auch in wirtschaftlicher Hinsicht gelingen (vgl. SEM-Akte 1281896-18/14 Q16-20).

E. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz einer türkischen Identitätskarte mit Gültigkeit bis zum (...) Juli 2030 ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 November 2024 E. 8, Urteil des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2, je m.w.H.). Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit den einge- reichten Untersuchungs- und Ermittlungsakten demnach zu Recht das Vor- liegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung verneint und es

E-7205/2023 Seite 11 kann letztlich offengelassen werden, ob es sich bei den eingereichten tür- kischen Verfahrensdokumenten um echte Beweismittel handelt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-920/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 6.3; E-3923/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1; E-3794/2024 vom 23. September 2024 E. 7.3.3, je m.w.H.).

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E. 12 März 2021 E. 7.3.4, m.w.H.). Der Beschwerdeführer, der bereits vor seiner Ausreise in seinem Heimatstaat psychiatrisch behandelt wurde, könnte diese Behandlung im Bedarfsfall am selben Ort fortsetzen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei eine adäquate Behandlung seiner psychischen Beschwerden in Anspruch neh- men kann. Zu den im Arztbericht erwähnten Suizidabsichten ist ausserdem festzuhal- ten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom

19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1718/2022 vom 9. Mai 2023 E. 8.1.3.4). Die schweizerischen Behörden sind in solchen Fällen jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zu- mutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicher- zustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Per- son möglichst nicht beeinträchtigt werden (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.). In Übereinstimmung mit den Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung ist festzuhalten, dass die mit der Vollzugsorganisation be- auftragten Behörden dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerde- führers somit mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung tragen wer- den. Ferner kann der Beschwerdeführer im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe beispielsweise die Mitgabe von Medikamenten oder die Übernahme von Kosten für notwendige Therapien in Anspruch nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. Au- gust 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen dürfte dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildungen und Diplome – er studierte die Betreuung und Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen – sowie seiner Arbeitserfahrung in der Gastronomie und im Baugewerbe die Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat auch in wirtschaftlicher Hinsicht gelingen (vgl. SEM-Akte 1281896-18/14 Q16- 20). 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E-7205/2023 Seite 17 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz einer tür- kischen Identitätskarte mit Gültigkeit bis zum (…) Juli 2030 ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg- weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Beglei- chung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7205/2023 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7205/2023 Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. September 2023 per Flugzeug nach Serbien und gelangte anschliessend auf dem Landweg über mehrere Länder in die Schweiz, wo er am 18. September 2023 um Asyl nachsuchte. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 15. November 2023 zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er im Wesentlichen aus, nach der Verurteilung seines Vaters in der Türkei im Jahr 2021 sei er, der Beschwerdeführer, wiederholt von der Polizei unter Druck gesetzt worden (Anmerkung Gericht: Seinem Vater, C._______, wurde am 13. Juli 2022 in der Schweiz Asyl gewährt; dessen in die Schweiz nachgereister Ehefrau, D._______, und der gemeinsamen minderjährigen Tochter, E._______, wurde am 13. Februar 2023 Familienasyl gewährt). Obwohl er nach seinem Universitätsabschluss eine Anstellung im privaten Sektor gefunden habe, habe die Polizei dafür gesorgt, dass er mehrfach entlassen worden sei. Auch sein Engagement für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) zwischen 2017 und 2023 habe zu behördlicher Überwachung geführt. Während Polizeikontrollen sei er aufgrund der Akte seines Vaters als "Sohn eines Terroristen" bezeichnet und bedroht worden. Bei der Einschreibung an der F._______-Universität im Jahr 2023 sei ihm offen gesagt worden, dass man ihn nicht studieren lassen werde. Durch die andauernde polizeiliche Überwachung, Drohungen und berufliche Einschränkungen habe er sich gezwungen gesehen, die Türkei zu verlassen und zu seiner Familie in die Schweiz zu reisen. C. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer an seiner Anhörung folgende Dokumente aus der Türkei als Beweismittel ein: eine türkische Wohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers; eine Bestätigung der HDP-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2023; ein Referenzschreiben der HDP vom 2. November 2023 betreffend die Partei-Aktivitäten des Beschwerdeführers; ein handschriftliches Schreiben vom 2. November 2023 des ehemaligen Bürgermeisters von G._______, H._______, betreffend die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers; den Schweizer Aufenthaltsausweis des ehemaligen Bürgermeisters H._______; ein behördliches Dokument aus der Türkei betreffend den Vater des Beschwerdeführers, C._______; ein Auszug einer Google-Seite mit Suchergebnissen zur Inhaftierung von C._______ sowie ein Online-Artikel zu dessen Inhaftierung; eine persönliche Widmung des HDP-Präsidenten vom Oktober 2023 zugunsten des Beschwerdeführers; das Gymnasium-Diplom des Beschwerdeführers; ein Bericht vom 12. Januar 2021 über das Praktikum des Beschwerdeführers; das Universitätsdiplom des Beschwerdeführers; ein Auszug aus der Altersvorsorgeversicherung des Beschwerdeführers; Beweisdokument zu den sportlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers; Verschiedene Fotos über die Teilnahme des Beschwerdeführers an Veranstaltungen der HDP, von seiner Familie und einer politischen Sängerin. D. Mit Verfügung vom 27. November 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Dezember 2023 focht der Beschwerde-führer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu ge-währen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und diese anzuweisen, seine Anhörung zu vervollständigen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen Kopien folgender fremdsprachigen Beweismittel bei: Ein Zusatzurteil vom 24. November 2021 der 9. "groben" Strafkammer von G._______ betreffend den Vater des Beschwerdeführers, C._______; ein unklar und schlecht abfotografiertes Dokument der Staatsanwaltschaft G._______, auf dem die Nummer 2023/70294 erkennbar ist; Ausdrucke verschiedener Social-Media-Beiträge des Beschwerdeführers; ein Bericht des Fachpsychologen I._______ vom 25. Dezember 2023; vier Dokumente, die belegen sollen, dass die Schwester des Beschwerdeführers, J._______, an einer Universität in der K._______ eingeschrieben sei. F. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die eingereichten Beweismittel bis zum 19. Januar 2024 in eine Amtssprache der Schweiz übersetzt nachzureichen. H. Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist die verlangten Übersetzungen der Beweismittel in deutscher Sprache beim Gericht ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2024 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Ein solcher wurde fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse überwiesen. J. Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes Referenzschreiben seines Anwalts zu den Akten. Darin erkläre Letzterer, dass die Staatsanwaltschaft von G._______ drei separate Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine illegale Organisation führe. K. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Dokument der Staatsanwaltschaft G._______ vom 29. Januar 2024, worauf die drei den Beschwerdeführer betreffenden Ermittlungsverfahren aufgeführt seien, zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 19. März 2024 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres undatiertes Referenzschreiben seines Anwalts sowie zwei Vorführbefehle des 3. Friedensstrafrichters respektive 4. Friedensstrafrichters von G._______ in sonstiger Sache vom 7. Februar 2024 respektive 3. Februar 2024 zu den Akten. Alle drei Beweismittel betrafen den Beschwerdeführer und wurden in türkischer Sprache eingereicht. M. Mit Eingabe vom 19. August 2024 legte der Beschwerdeführer folgende ihn betreffende Beweismittel ins Recht: Einen psychiatrischen Bericht vom 24. Juni 2024, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft G._______ wegen Propaganda für eine terroristische Organisation vom 1. Juli 2024 sowie einen Eingangsbeschluss des 5. Strafgerichts für schwere Straftaten in G._______ vom 2. August 2024 samt entsprechendem UYAP-Bildschirmfoto. N. Mit Eingabe vom 16. September 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Feststellungsprotokoll der Abteilung für Terrorismusbekämpfung vom 7. September 2024 betreffend sein Untersuchungsverfahren sowie ein ihn betreffendes Schreiben vom 11. September 2024 der Polizeidirektion der Kreisstadt (Landratsamts L._______) an die 5. grosse Strafkammer in G._______ zu den Akten. O. Mit Vernehmlassung vom 19. September 2024 äusserte sich das SEM zur Beschwerde. P. Mit Replik vom 25. Oktober 2024 nahm der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist zur Vernehmlassung Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung einerseits fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Namentlich handle es sich bei den polizeilichen Anhaltungen und Beleidigungen aufgrund des politischen Profils des Vaters des Beschwerdeführers sowie der polizeilichen Druckausübung auf den Arbeitgeber des Beschwerdeführers, was zu dessen Entlassung geführt habe, nicht um gravierende Nachteile, die asylbeachtlich seien. Eigenen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer nie in Haft oder behördlicher Gewaltanwendung ausgesetzt gewesen. Aufgrund der fehlenden Intensität seien die geschilderten Vorfälle nicht als asylrechtlich relevant zu werten. Andererseits würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So sei die Furcht des Beschwerdeführers, er könnte bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat verhaftet werden, unbegründet. Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe durch einen Mittelsmann bei der Polizei erfahren, dass die Polizei zwei Wochen vor seiner Ausreise eine Akte zwecks Einleitung einer Untersuchung gegen ihn angelegt habe. Jedoch habe er keinerlei Beweise eingereicht, die auf das Vorliegen eines abgeschlossenen oder hängigen Gerichtsverfahrens gegen ihn in der Türkei schliessen liessen. Zudem habe er, entgegen seiner Behauptung, bei der HDP keine verantwortungsvolle Rolle innegehabt, im Rahmen welcher er die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich hätte ziehen können. Schliesslich seien Ungereimtheiten hinsichtlich seiner Ausführungen betreffend das Verhalten der türkischen Behörden festzustellen. Bei einem ernsthaften Verfolgungsinteresse wären sie wohl bereits früher gegen den Beschwerdeführer vorgegangen. Der Beschwerdeführer behaupte, er sei seit 2021 regelmässig wegen seines Vaters polizeilich angehalten worden. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die türkischen Behörden ausgerechnet im September 2023 eine Akte gegen ihn angelegt hätten. Hinzu komme, dass er auf legale Weise mit seinem persönlichen Pass das Land über den Flughafen M._______ habe verlassen können, obwohl er angeblich im Visier der Polizei gewesen sein solle. Die Schilderungen seien deshalb unsubstantiiert und unlogisch und daher nicht glaubhaft. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem Vorhalt des SEM, die Aktivitäten des Beschwerdeführers seien gering und deshalb nicht asylrelevant, entgegengehalten, es reiche in der Türkei aus, Mitglied einer Oppositionspartei wie der HDP zu sein, um behördlichen Repressionen ausgesetzt zu sein. Ausserdem wird der Aussage des SEM "wenn die türkischen Behörden ihn jedoch wirklich verfolgen wollten, hätten sie dies bereits vorher getan" entgegnet, der Beschwerdeführer habe eben unter ständigem Druck seitens der türkischen Behörden gestanden. Der Beschwerdeführer führe auch in der Schweiz weiterhin ein aktives politisches Leben. Insbesondere beteilige er sich aktiv an allen von der kurdischen Diaspora organisierten Proteste gegen die türkische Regierung. Er sei in den sozialen Medien politisch aktiv. Insbesondere auf Facebook veröffentliche er täglich politische Beiträge, in denen er die türkische Regierung scharf kritisiere. Wie aus den beigelegten Unterlagen hervorgehe, sei gegen den Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Vereinigung aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Exil eingeleitet worden. 3.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, auch wenn in der Türkei am 1. Juli 2024 eine Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben worden sei, drohe ihm keine Untersuchungshaft, da die Haftbefehle bloss den Zweck einer Einvernahme verfolgen würden. Die statistische Wahrscheinlichkeit, dass eine Gefängnisstrafe ausgesprochen würde, sei tief. Vorliegend sei angesichts der geringen Anzahl der veröffentlichten Beiträge und mangels Vorbestrafung des Täters davon auszugehen, dass die Strafe lediglich unter Bewährung ausgesprochen würde. Hinsichtlich der Gerichtsverfahren mit dem Vorwurf der Präsidentenbeleidigung oder Verbreitung von Terrorpropaganda führte die Vorinstanz aus, dass nur ein Bruchteil dieser Verfahren zu einer Verurteilung führten. Ferner könnten die Beiträge des Beschwerdeführers auf den sozialen Medien ohne Zweifel als beleidigend qualifiziert werden, weshalb diese Verfahren auch rechtsstaatlich legitim seien. Demnach habe der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in der Türkei zu befürchten. Schliesslich seien die psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht geeignet, um daraus auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu schliessen. Insbesondere könne der gesundheitlichen Situation durch eine adäquate und sorgfältige Vorbereitung (medizinische Massahmen, Begleitung durch Fachleute) Rechnung getragen werden. Es liege keine medizinische Notlage vor. Die medizinischen und psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei seien gewährleistet. 3.4 In der Replik wird insbesondere auf ein Asylverfahren eines anderen türkischen Beschwerdeführers (N._______, N [...]) verwiesen, dessen Asylgesuch aus denselben Gründen wie beim Beschwerdeführer abgelehnt worden sei. Allerdings sei N._______ bei seiner Rückkehr in die Türkei am Flughafen in Gewahrsam genommen und verhaftet worden. Die Behauptung des SEM, der Beschwerdeführer werde nach der Einvernahme wieder freigelassen, stehe deshalb in einem deutlichen Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten. Ausserdem sei aufgrund der Umstände keineswegs sicher, ob dem Beschwerdeführer lediglich eine bedingte Strafe beziehungsweise ein Strafaufschub auferlegt würde. Soweit das SEM die Auffassung vertrete, die Aktivitäten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien seien strafrechtlich relevant, könne der Beschwerdeführer diese nicht teilen. Selbst wenn diese Äusserungen in der Türkei als Straftat gelten würden, verfügten diese in der Schweiz über keine strafrechtliche Relevanz. Zur Veranschaulichung werden hierzu mehrere Urteile des EGMR angeführt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM legt in seinem Entscheid sowie in seiner Vernehmlassung insgesamt überzeugend dar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt beziehungsweises seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 5.2 Zunächst ist in Übereinstimmung mit dem SEM hinsichtlich der geltend gemachten Vorfälle vor der Ausreise aus der Türkei zu Recht festzuhalten, dass diese nicht das erforderliche Mass an Intensität einer asylrelevanten Verfolgung erreichen. Auch hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sind die vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den polizeilichen Schikanen und Drohungen korrekt und schlüssig. Zudem hat der Beschwerdeführer diese Vorfälle, welche sich beispielsweise an der Universität und an seinem Arbeitsort ereignet haben sollen, mit keinen Beweismitteln untermauern können. Den Akten sind sodann keine konkreten Hinweise zu entnehmen, die auf eine Reflexverfolgung wegen des Vaters des Beschwerdeführers schliessen liessen. Gegen eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung spricht auch, dass sein jüngerer Bruder sowie mehrere Onkel offenbar nach wie vor unbehelligt im Heimatstaat leben. Der Beschwerdeführer verfügt zudem, wie vom SEM richtig festgehalten, bloss über ein niederschwelliges politisches Profil. Sein Engagement für die HDP beschränkte sich im Wesentlichen auf das Verteilen von Dokumenten, Einladen von Leuten zu den Parteitreffen sowie auf die Begleitung von Politikern bei Besuchen der Bevölkerung. Erst kurz vor seiner Ausreise begann er, Beiträge auf Social-Media zu teilen, und setzte diese Aktivität in der Schweiz fort. Dieser Umstand erweckt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer bloss im Hinblick auf sein Asylverfahren in der Schweiz und damit zur Erhöhung seiner Chancen auf einen positiven Asylentscheid in den sozialen Medien regierungskritisch aktiv geworden ist. Aufgrund der dargelegten Umstände kann dem SEM beigepflichtet werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung hatte. 5.3 Der Beschwerdeführer legte auf Rechtsmittelebene neue Beweismittel vor, welche er mithilfe seines türkischen Anwalts aus seinem Heimatstaat habe beschaffen können. Diese Beweismittel erwecken allerdings den Eindruck der Nachgeschobenheit, da sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht zur Sprache kamen und erst nach dem abschlägigen Entscheid der Vor-instanz eingereicht wurden. In Bezug auf diese neu eingereichten Justizdokumente kann jedoch - selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der genannten Untersuchungen samt Anklageerhebung - festgehalten werden, dass offen ist, ob die Staatsanwaltschaft die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen tatsächlich als strafrechtlich relevant erachten wird. Folglich ist auch offen, ob das zuständige Gericht die Anklage als begründet erachten wird, ob der Beschwerdeführer verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt wird, zumal darauf hinzuweisen ist, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren in der Türkei mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8, Urteil des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2, je m.w.H.). Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit den eingereichten Untersuchungs- und Ermittlungsakten demnach zu Recht das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung verneint und es kann letztlich offengelassen werden, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrensdokumenten um echte Beweismittel handelt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-920/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 6.3; E-3923/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1; E-3794/2024 vom 23. September 2024 E. 7.3.3, je m.w.H.). 5.4 Die im Rahmen der Replik vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers überzeugen das Gericht nicht. Namentlich ist der angeführte Fall N._______ mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Im vorliegenden Fall ist sodann aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Handlungen auf Social-Media (Präsidentenbeleidigungen, Unterstützung von Gewalthandlungen des militanten PKK-Flügels) - in Übereinstimmung mit den Erwägungen der vorinstanzlichen Vernehmlassung - von rechtstaatlich legitimierten Strafverfahren auszugehen. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass die gegen ihn geführten Verfahren offensichtlich politisch motiviert oder willkürlich wären. Entsprechend ist die Berufung auf die europäische Rechtsprechung zur Meinungsäusserungsfreiheit, welche im Übrigen weniger weit gehende Äusserungen betrifft, nicht stichhaltig. 5.5 Bezüglich der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten, weder substanziiert dargelegten noch belegten, exilpolitischen Aktivitäten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer deshalb das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Unter Berücksichtigung der gesamten Akten besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass zur weitergehenden Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe, zumal ohnehin kein exponiertes politisches Profil erkennbar ist. 5.6 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, kann dieser Rüge nicht gefolgt werden (vgl. Beschwerde, S. 9 unten). Die erhobenen Vorwürfe betreffen durchwegs die Sachverhaltswürdigung durch das SEM. Demnach liegt keine Frage in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, sondern vielmehr eine Frage der rechtlichen Würdigung vor, welche als Rechtsfrage bereits in den vorstehenden Erwägungen geprüft wurde. Im Übrigen wurde der rechtserhebliche Sachverhalt im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend abgeklärt. Die beim SEM eingereichten Dokumente hat die Vorinstanz korrekt gewürdigt. Das Subeventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen. Gleiches gilt für das Subeventualbegehren, es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Anhörung des Beschwerdeführers zu vervollständigen. Dieses Begehren wurde in der Beschwerdeeingabe weder näher begründet noch substantiiert dargelegt, weshalb es abzuweisen ist. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuchs des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H. sowie E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). An dieser Einschätzung ändern auch die aktuellen politischen Entwicklungen nichts, zumal die PKK kürzlich ihre Auflösung erklärt hat. 7.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (B._______, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, G._______, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Die Vor-instanz stellte dazu fest, dass in der Zwischenzeit zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinz zurückgekehrt seien. Aufgrund der aktuellen Lage sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen individuell in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. hierzu auch Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und 11). Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise aus der Türkei in G._______ und damit in einer von den Erdbeben betroffenen Provinz. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wohnt sein jüngerer Bruder in O._______ in der Türkei, wo er arbeitet und mit Kollegen in einer Wohngemeinschaft lebt. Sodann verfügt der Beschwerdeführer über mehrere Onkel in G._______, P._______, Q._______, R._______ und S._______ (vgl. SEM-Akte 1281896-18/14 Q24, Q26, Q29 f.). Sein Vater, seine Mutter und seine minderjährige Schwester leben als anerkannte Flüchtling in der Schweiz. In Deutschland leben zudem Cousins und Grosscousins des Vaters des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akte 1281896-18/14 Q41). Die ältere Schwester des Beschwerdeführers hält sich zu Studienzwecken in K._______ auf. Aufgrund der gegebenen Umstände ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat bis auf weiteres bei seinem Bruder unterkommen und auf dessen, sowie die Unterstützung seiner Verwandten in der Türkei und im Ausland zählen kann. 7.3.4 Auch in individueller Hinsicht gehen aus den Akten keine Gründe hervor, die eine Rückkehr des körperlich gesunden und jungen Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe insbesondere einen schlechten psychischen Gesundheitszustand geltend, der bei der Prüfung der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzuges) in die Türkei angemessen zu berücksichtigen sei. In dieser Hinsicht bemerkenswert scheint, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Anhörung am 15. November 2023 betreffend seinen Gesundheitszustand zu Protokoll gab, es gehe ihm allgemein gut und er sei zu allem fähig (vgl. SEM-Akte 1281896-18/14 Q4-6). Er verneinte auch die Frage nach der Einnahme von Medikamenten und erklärte, einen Nasenspray zu benutzen (vgl. SEM-Akte 1281896-18/14 Q7). Erst auf Beschwerdeebene wird ein Bericht vom 25. Dezember 2023 eines türkischen Fachpsychologen nachgereicht. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Februar 2022 im Beratungszentrum für Bildung, Forschung und Psychologie um psychologische Unterstützung ersucht habe. Aufgrund seiner Erlebnisse leide er an Ängsten. Da diese nicht nachliessen, sei er in die Psychiatrie überwiesen worden. Obwohl er in der Therapie einige Fortschritte erzielt habe, habe jede Begegnung mit der Polizei zu erneuten Ängsten geführt. Mit Eingabe vom 19. August 2024 wurde ein weiterer psychiatrischer Bericht vom 24. Juni 2024 des "T._______" eingereicht. Demgemäss werde der Beschwerdeführer seit dem 14. Mai 2024 in der psychiatrischen Klinik U._______ wegen einer Angst-Depressionsstörung mit Selbstmordgedanken und posttraumatischem Stresssyndrom behandelt. Angesichts des sehr fragilen Zustands des Patienten sowie seiner Vorgeschichte könnte die drohende Wegweisung aus der Schweiz die Dekompensation seiner psychiatrischen Erkrankung beschleunigen und vor allem das Risiko eines suizidalen Vorgehens erhöhen. Ohne die Ängste des Beschwerdeführers zu verkennen, sprechen die psychischen Beschwerden nicht für eine medizinische Notlage, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.); dies umso weniger, nachdem das Gericht in den vorstehenden Erwägungen festgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch in Zukunft asylrelevante Nachteile drohten respektive drohen. Angesichts dieser Feststellungen erscheinen die Befürchtungen des Beschwerdeführers als unverhältnismässig und nicht objektiv nachvollziehbar. Zudem weist das SEM zutreffend darauf hin, dass die medizinischen und psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei gewährleistet sind (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4, m.w.H.). Der Beschwerdeführer, der bereits vor seiner Ausreise in seinem Heimatstaat psychiatrisch behandelt wurde, könnte diese Behandlung im Bedarfsfall am selben Ort fortsetzen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei eine adäquate Behandlung seiner psychischen Beschwerden in Anspruch nehmen kann. Zu den im Arztbericht erwähnten Suizidabsichten ist ausserdem festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1718/2022 vom 9. Mai 2023 E. 8.1.3.4). Die schweizerischen Behörden sind in solchen Fällen jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt werden (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.). In Übereinstimmung mit den Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung ist festzuhalten, dass die mit der Vollzugsorganisation beauftragten Behörden dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung tragen werden. Ferner kann der Beschwerdeführer im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe beispielsweise die Mitgabe von Medikamenten oder die Übernahme von Kosten für notwendige Therapien in Anspruch nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen dürfte dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildungen und Diplome - er studierte die Betreuung und Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen - sowie seiner Arbeitserfahrung in der Gastronomie und im Baugewerbe die Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat auch in wirtschaftlicher Hinsicht gelingen (vgl. SEM-Akte 1281896-18/14 Q16-20). 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz einer türkischen Identitätskarte mit Gültigkeit bis zum (...) Juli 2030 ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand: