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E-764/2025

E-764/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in der Provinz B._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2023 und suchte am 14. Au- gust 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine tür- kische Identitätskarte, seinen türkischen Führerschein und seinen Ausweis als privater Wachmann (alle im Original) zu den Akten. A.c Am 8. November 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Da- bei machte er im Wesentlichen geltend, er sei im (…) von Mitgliedern der Al-Qaida von Motorrädern aus beschossen worden. Zudem sei er in der Türkei als Kurde und Alevit sowie wegen seines ungewöhnlichen Familien- namens diskriminiert worden. Seine Familie sei in den 1980er Jahren poli- tisch aktiv gewesen und habe linksgerichtete Parteien unterstützt. Ein (…) sei umgebracht und sein (…) im Gefängnis gefoltert worden. Er selbst sei jedoch nie politisch aktiv gewesen. Am (…) habe er seine Universitätsaus- bildung der Sozialwissenschaften mit pädagogischer Ausrichtung abge- schlossen. Danach habe er während sechs Monaten für C._______ in D._______ als (…) gearbeitet. Anschliessend sei er bis im (…) 2022 als bewaffneter Sicherheitsbeamter tätig gewesen. Am (…) 2022 habe er beim CIMER (Kommunikationsabteilung des Staatspräsidiums) eine Be- schwerde erhoben mit der Begründung, er werde von den Behörden bei der Anstellung als Lehrer diskriminiert. Diese Beschwerde sei mit dem Ver- weis auf die üblichen Bewerbungsabläufe für Lehrkräfte am (…) 2022 le- diglich knapp beantwortet worden. Ferner habe er nach dem Erdbeben im Februar 2023 aufgrund seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit keine staatliche Hilfe und Unterstützung erhalten. Am (…) 2023 habe er in den sozialen Medien sodann ein Bild vom türkischen Präsidenten, auf wel- chem dieser das Rabia-Handzeichen mache, gepostet und den Beitrag mit einem regierungskritischen Text versehen. Aufgrund dessen seien am Fol- getag zwei Regierungsmitarbeiter zu ihm nach Hause gekommen und hät- ten ihn aufgefordert, als Informant die HDP auszuspionieren, weshalb er die Türkei am (…) 2023 verlassen habe. Betreffend den medizinischen Sachverhalt gab er an, dass er an (…) leide. A.d Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel (alle in Kopie) zu den Akten:

E-764/2025 Seite 3 - Kursabschlusszertifikat des nationalen Bildungsministeriums in Buchhaltung und Finanzen vom (…), - Universitätsdiplom und Abschlusszeugnis, Bachelorabschluss Sozialwissen- schaften der Universität E._______ vom (…), - Kursabschlusszertifikat des nationalen Bildungsministeriums, Hygieneschu- lung für Beschäftigte im Lebensmittel- und Wassersektor vom (…), - offizielle Bestätigung des Eingangs einer Beschwerde wegen Benachteiligung im Zusammenhang mit der Anstellung als Lehrer vom (…) 2022 beim CIMER. B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 5. Februar 2025 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung an und beantragte dabei sinngemäss, die Verfügung vom

10. Januar 2025 sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung einer neuen Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer aufge- fordert, innert 7 Tagen ab Erhalt eine Beschwerdeverbesserung (Eingabe mit Originalunterschrift) einzureichen. E. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Be- schwerdeverbesserung zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 14. März 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefor- dert, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 31. März 2025 zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 28. März 2025 geleistet.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 E-764/2025 Seite 4

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig über- wiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bis zum Datum des Entscheids keinerlei Dokumente eingereicht habe, die ein womöglich gegen ihn laufendes Strafverfahren aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien belegen könnten. Somit seien seine diesbezüglichen Befürchtungen reine Spekulation. Bei den von ihm geltend gemachten Beitrag handle es sich sodann lediglich um eine milde Form von Kritik am türkischen Präsidenten. Es sei nicht davon aus- zugehen, dass diesbezüglich überhaupt Ermittlungen eingeleitet worden seien oder dies in absehbarer Zeit geschehen werde. Es wäre dem Be- schwerdeführer zudem auch zuzumuten, die notwendigen Schritte zu un- ternehmen, um Zugang zu seinem UYAP-Konto zu erhalten. Des Weiteren sei auch im Zusammenhang mit dem einmaligen Rekrutie- rungsversuch der Behörden nicht von einer flüchtlingsrechtlichen Gefähr- dung auszugehen. Seinen Vorbringen sei nicht zu entnehmen, dass er ein wichtiges Mitglied der HDP sei oder die Polizei nach seiner Ausreise wei- tere Versuche unternommen habe, ihn zu kontaktieren. Nur aufgrund des politischen Engagements seiner Familie in den 1980er Jahren und eines

E-764/2025 Seite 5 einzelnen Beitrags in den sozialen Medien sei nicht davon auszugehen, dass noch immer ein anhaltendes Interesse der Behörden an seiner Rek- rutierung als Informant bestehe. Der Vorfall, wonach er im Alter von (…) Jahren von Mitgliedern der Al-Qaida unter Beschuss genommen worden sei, sei im Übrigen zwar bedauerlich. Seinen Vorbringen seien aber keinerlei Hinweise auf eine anhaltende Ge- fährdung durch diese Gruppe zu entnehmen, weshalb dieser Vorfall eben- falls flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Betreffend die Diskriminierung aufgrund seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sei schliesslich festzuhalten, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschie- denster Art ausgesetzt sein können. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Hei- matland verunmöglichen und unzumutbar erschweren würden.

E. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen vor, er habe im vorinstanzlichen Verfahren nicht darlegen können, dass er von türkischen Sicherheitskräften bedroht worden sei. Er habe dies aus Furcht, in Europa von seinen eigenen Leuten verfolgt zu werden, verschweigen müssen. So sei er, als er der Armee beigetreten sei, um seine Wehrpflicht zu erfüllen, sehr schlecht behandelt und im Ausbil- dungslager gefoltert worden. Aufgrund der extrem schwierigen Bedingun- gen habe er sehr viel Gewicht verloren und seine psychische Verfassung habe sich ebenfalls verschlechtert. Bei der F._______-Einheit auf (…) im G._______ sei er zwei Wochen überwacht worden und habe schwere Ar- beit verrichten müssen. Danach sei er vom Kommandanten des (…) nach dem Abendappell in sein Büro gerufen worden. Dieser habe ihn drei Stun- den lang illegal verhört und ihn anschliessend überredet, sich ihnen anzu- schliessen. Er habe das Angebot angenommen, damit ihm und seiner Fa- milie nicht geschadet werde. Einige Zeit nach Beendigung seines Militär- diensts sei er nach G._______ zurückgerufen worden, wo er als Informant und Arbeiter für den Bedarf der Piloten der Operation H._______, einer illegalen Operation der türkischen Streitkräfte, eingesetzt worden sei. Es gäbe kein offizielles Dokument, das seine Teilnahme an dieser Operation belegen würde; Informationen über seine Identität seien aber bei den Ge- heimdiensten des Staates vorhanden. Er sei etwa vier Monate bei der Ope- ration H._______ geblieben und sei dort für (…) zuständig gewesen. Zu- dem habe er auch (…). Er habe jedoch jeweils (…). Am Ende des (…) Mo- nats sei er deswegen aus der Bewegung ausgeschlossen worden. Man habe ihm gesagt, dass er zu viel wisse und er als Berufssoldat in der Armee

E-764/2025 Seite 6 bleiben solle, was er jedoch nicht akzeptiert habe, da er in diesem Falle für den Rest seines Lebens sein eigenes Volk unterdrücken würde. Er habe sich daher geweigert und sei zum Schweigen gezwungen worden. Nach dem Übergang ins Zivilleben habe er sein normales Leben weitergeführt. Im (…) 2023 sei ihm dann jedoch mitgeteilt worden, dass er eine neue Auf- gabe bekommen hätte. Seine neue Mission bestünde darin, sich den Gue- rillas anzuschliessen und Informationen zu sammeln. Er habe dies akzep- tiert, woraufhin ihm eine dreimonatige Vorbereitungszeit gegeben worden sei. Deshalb habe er sich entschieden, das Land auf illegalem Wege zu verlassen. Mit der Beschwerde wurden diverse Fotografien, welche seine Teilnahme an der Operation H._______ belegen sollen, sowie Kursbestätigungen der Kulturschule Thun und sein Ergebnis eines deutschen Sprachtests zu den Akten gereicht.

E. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Anhörung des Beschwerdeführers sei sehr kurz gewesen. Zudem habe er sich unter Druck gesetzt gefühlt und aufgrund seines psychischen Zustands nicht al- les erklären können. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü- gung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.)

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgeliste- ten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Ver- fügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge- hör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungs- verfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachver- halts. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar; als solches umfasst das rechtliche Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3

E-764/2025 Seite 7 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berück- sichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).

E. 4.3 Vorliegend lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen seine Asylgründe nicht hätte umfassend darlegen können. Allfällige psychische Beschwerden sind in den Akten denn auch nicht belegt. Die reine Anhörungsdauer (abzüglich der Pausen) einschliesslich Rückübersetzung betrug sodann 1.5 Stunden, was nicht als auffallend kurz zu erachten ist, wobei die Erstellung des Sach- verhalts ohnehin nicht an eine bestimmte Anhörungsdauer gebunden ist. Der Beschwerdeführer konnte sich somit entgegen der Ausführung in der Beschwerdeschrift umfassend zu seinen Asylgründen äussern und erhielt am Ende der Anhörung die Möglichkeit, allfällige Ergänzungen vorzubrin- gen.

E. 4.4 Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten durch die Vorinstanz rechtsgenüglich erstellt und es ist auch keine Gehörsverletzung ersichtlich. Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Ar- gumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – ver- wiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.

E. 6.2 Es ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeweisen Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer an einer illegalen Operation der türkischen Streitkräfte teilgenommen habe und aufgefordert worden sei, sich den Guerillas anzuschliessen, um Informationen zu sammeln, keinerlei Stütze in seinen Aussagen anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens finden. Seine Erklärung, er habe dies aus Furcht vor einer Verfolgung durch seine eigenen Leute verschwiegen, vermag das Gericht nicht zu überzeugen, zu- mal ihm anlässlich seiner Anhörung mitgeteilt wurde, dass seine Aussagen vertraulich behandelt würden. Die entsprechenden Ausführungen erschei- nen daher als nachgeschoben und lassen sich denn auch nicht mit seinen vorinstanzlichen Angaben vereinbaren. So ist im Hinblick auf seine neuen Vorbringen nicht plausibel, weshalb er im (…) 2022 eine Beschwerde beim CIMER, welche er mit Dokumenten belegt hat, wegen angeblicher Diskri- minierung bei der Anstellung als Lehrer einreichte. Die auf Beschwerde- ebene zu den Akten gelegten Fotos sind ferner nicht geeignet, seine Aus- führungen zur Teilnahme an einer illegalen Operation der türkischen Streit- kräfte zu belegen. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst bei Wahr- unterstellung seiner beschwerdeweisen Vorbringen nicht mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit mit einer asylrelevanten Verfolgung durch die türki- schen Streitkräfte zu rechnen hätte, zumal er selbst angab, er habe es nach seinem Ausschluss aus der Operation H._______ trotz Aufforderung der türkischen Streitkräfte abgelehnt, als Berufssoldat zu arbeiten, und stattdessen sein normales Leben weitergeführt, wobei dieses Verhalten keine ersichtlichen Konsequenzen nach sich gezogen zu haben scheint. Auch (...) habe zwar zum Ausschluss aus der Bewegung geführt, jedoch darüber hinaus keine weiteren Folgen gehabt.

E. 6.3 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteili- gungen und Schikanen ist festzuhalten, dass für die Annahme einer Kol- lektivverfolgung strenge Anforderungen gelten (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden sowie Kurdinnen in der Türkei nicht erfüllt sind, was auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen

E-764/2025 Seite 9 Entwicklungen in der Türkei gilt (vgl. Urteil des BVGer E-3794/2024 vom

23. September 2024 E. 7.6.2 m.w.H.). Die Benachteiligungen, denen An- gehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei allgemein ausgesetzt sind, sind keinesfalls zu verharmlosen. Praxisgemäss führen sie aber nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da die Schwelle der Asylrele- vanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreicht ist (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1).

E. 6.4 Das SEM führt in seiner Verfügung zutreffend aus, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine anhaltende Gefährdung durch Mitglieder der Al-Qaida entnommen werden können. Zwischen dem Vorfall, wonach er im Alter von (…) Jahren von diesen unter Beschuss ge- nommen worden sei, und seiner Ausreise besteht weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Kausalzusammenhang.

E. 6.5 Betreffend das möglicherweise laufende Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien kann voll- umfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dass ein solches eingeleitet worden sei, wird auf Beschwerdeebene denn auch nicht mehr geltend gemacht.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung res- pektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuwei- sen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Be- schwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord- net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von

E-764/2025 Seite 10 Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht- lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach vorliegend unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien

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28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvoll- zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Lan- des und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Tür- kei auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. No- vember 2024 E. 13.4).

E. 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Beim Beschwerde- führer handelt es sich um einen jungen und, abgesehen von (…), gesunden Mann, der über einen universitären Abschluss pädagogischer Richtung verfügt. Zudem konnte er bereits Arbeitserfahrung als Lehrer und als Wachmann sammeln. Schliesslich kann auch davon ausgegangen werden, dass er bei seiner Rückkehr in die Türkei durch seine dort lebenden Ver- wandten unterstützt werden wird. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______ und somit aus einem Gebiet, welches von den Erdbeben in der Türkei anfangs Februar 2023 getroffen wurde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Rückkehr dorthin zumutbar ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.2.7/11.3.1). Beim Beschwerdeführer liegen angesichts des vorhan- denen familiären Netzes sowie seiner Berufserfahrung begünstigende Um- stände hinsichtlich der wirtschaftlichen Reintegration und Wohnsituation in

E-764/2025 Seite 12 der Heimatregion vor. Vor diesem Hintergrund stehen die Folgen der Erd- beben einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht entgegen.

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. März 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-764/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-764/2025 Urteil vom 23. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in der Provinz B._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2023 und suchte am 14. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte, seinen türkischen Führerschein und seinen Ausweis als privater Wachmann (alle im Original) zu den Akten. A.c Am 8. November 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei im (...) von Mitgliedern der Al-Qaida von Motorrädern aus beschossen worden. Zudem sei er in der Türkei als Kurde und Alevit sowie wegen seines ungewöhnlichen Familiennamens diskriminiert worden. Seine Familie sei in den 1980er Jahren politisch aktiv gewesen und habe linksgerichtete Parteien unterstützt. Ein (...) sei umgebracht und sein (...) im Gefängnis gefoltert worden. Er selbst sei jedoch nie politisch aktiv gewesen. Am (...) habe er seine Universitätsausbildung der Sozialwissenschaften mit pädagogischer Ausrichtung abgeschlossen. Danach habe er während sechs Monaten für C._______ in D._______ als (...) gearbeitet. Anschliessend sei er bis im (...) 2022 als bewaffneter Sicherheitsbeamter tätig gewesen. Am (...) 2022 habe er beim CIMER (Kommunikationsabteilung des Staatspräsidiums) eine Beschwerde erhoben mit der Begründung, er werde von den Behörden bei der Anstellung als Lehrer diskriminiert. Diese Beschwerde sei mit dem Verweis auf die üblichen Bewerbungsabläufe für Lehrkräfte am (...) 2022 lediglich knapp beantwortet worden. Ferner habe er nach dem Erdbeben im Februar 2023 aufgrund seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit keine staatliche Hilfe und Unterstützung erhalten. Am (...) 2023 habe er in den sozialen Medien sodann ein Bild vom türkischen Präsidenten, auf welchem dieser das Rabia-Handzeichen mache, gepostet und den Beitrag mit einem regierungskritischen Text versehen. Aufgrund dessen seien am Folgetag zwei Regierungsmitarbeiter zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, als Informant die HDP auszuspionieren, weshalb er die Türkei am (...) 2023 verlassen habe. Betreffend den medizinischen Sachverhalt gab er an, dass er an (...) leide. A.d Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel (alle in Kopie) zu den Akten:

- Kursabschlusszertifikat des nationalen Bildungsministeriums in Buchhaltung und Finanzen vom (...),

- Universitätsdiplom und Abschlusszeugnis, Bachelorabschluss Sozialwissenschaften der Universität E._______ vom (...),

- Kursabschlusszertifikat des nationalen Bildungsministeriums, Hygieneschulung für Beschäftigte im Lebensmittel- und Wassersektor vom (...),

- offizielle Bestätigung des Eingangs einer Beschwerde wegen Benachteiligung im Zusammenhang mit der Anstellung als Lehrer vom (...) 2022 beim CIMER. B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 5. Februar 2025 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung an und beantragte dabei sinngemäss, die Verfügung vom 10. Januar 2025 sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung einer neuen Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 7 Tagen ab Erhalt eine Beschwerdeverbesserung (Eingabe mit Originalunterschrift) einzureichen. E. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 14. März 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 31. März 2025 zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 28. März 2025 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bis zum Datum des Entscheids keinerlei Dokumente eingereicht habe, die ein womöglich gegen ihn laufendes Strafverfahren aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien belegen könnten. Somit seien seine diesbezüglichen Befürchtungen reine Spekulation. Bei den von ihm geltend gemachten Beitrag handle es sich sodann lediglich um eine milde Form von Kritik am türkischen Präsidenten. Es sei nicht davon auszugehen, dass diesbezüglich überhaupt Ermittlungen eingeleitet worden seien oder dies in absehbarer Zeit geschehen werde. Es wäre dem Beschwerdeführer zudem auch zuzumuten, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um Zugang zu seinem UYAP-Konto zu erhalten. Des Weiteren sei auch im Zusammenhang mit dem einmaligen Rekrutierungsversuch der Behörden nicht von einer flüchtlingsrechtlichen Gefährdung auszugehen. Seinen Vorbringen sei nicht zu entnehmen, dass er ein wichtiges Mitglied der HDP sei oder die Polizei nach seiner Ausreise weitere Versuche unternommen habe, ihn zu kontaktieren. Nur aufgrund des politischen Engagements seiner Familie in den 1980er Jahren und eines einzelnen Beitrags in den sozialen Medien sei nicht davon auszugehen, dass noch immer ein anhaltendes Interesse der Behörden an seiner Rekrutierung als Informant bestehe. Der Vorfall, wonach er im Alter von (...) Jahren von Mitgliedern der Al-Qaida unter Beschuss genommen worden sei, sei im Übrigen zwar bedauerlich. Seinen Vorbringen seien aber keinerlei Hinweise auf eine anhaltende Gefährdung durch diese Gruppe zu entnehmen, weshalb dieser Vorfall ebenfalls flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Betreffend die Diskriminierung aufgrund seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sei schliesslich festzuhalten, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen und unzumutbar erschweren würden. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen vor, er habe im vorinstanzlichen Verfahren nicht darlegen können, dass er von türkischen Sicherheitskräften bedroht worden sei. Er habe dies aus Furcht, in Europa von seinen eigenen Leuten verfolgt zu werden, verschweigen müssen. So sei er, als er der Armee beigetreten sei, um seine Wehrpflicht zu erfüllen, sehr schlecht behandelt und im Ausbildungslager gefoltert worden. Aufgrund der extrem schwierigen Bedingungen habe er sehr viel Gewicht verloren und seine psychische Verfassung habe sich ebenfalls verschlechtert. Bei der F._______-Einheit auf (...) im G._______ sei er zwei Wochen überwacht worden und habe schwere Arbeit verrichten müssen. Danach sei er vom Kommandanten des (...) nach dem Abendappell in sein Büro gerufen worden. Dieser habe ihn drei Stunden lang illegal verhört und ihn anschliessend überredet, sich ihnen anzuschliessen. Er habe das Angebot angenommen, damit ihm und seiner Familie nicht geschadet werde. Einige Zeit nach Beendigung seines Militärdiensts sei er nach G._______ zurückgerufen worden, wo er als Informant und Arbeiter für den Bedarf der Piloten der Operation H._______, einer illegalen Operation der türkischen Streitkräfte, eingesetzt worden sei. Es gäbe kein offizielles Dokument, das seine Teilnahme an dieser Operation belegen würde; Informationen über seine Identität seien aber bei den Geheimdiensten des Staates vorhanden. Er sei etwa vier Monate bei der Operation H._______ geblieben und sei dort für (...) zuständig gewesen. Zudem habe er auch (...). Er habe jedoch jeweils (...). Am Ende des (...) Monats sei er deswegen aus der Bewegung ausgeschlossen worden. Man habe ihm gesagt, dass er zu viel wisse und er als Berufssoldat in der Armee bleiben solle, was er jedoch nicht akzeptiert habe, da er in diesem Falle für den Rest seines Lebens sein eigenes Volk unterdrücken würde. Er habe sich daher geweigert und sei zum Schweigen gezwungen worden. Nach dem Übergang ins Zivilleben habe er sein normales Leben weitergeführt. Im (...) 2023 sei ihm dann jedoch mitgeteilt worden, dass er eine neue Aufgabe bekommen hätte. Seine neue Mission bestünde darin, sich den Guerillas anzuschliessen und Informationen zu sammeln. Er habe dies akzeptiert, woraufhin ihm eine dreimonatige Vorbereitungszeit gegeben worden sei. Deshalb habe er sich entschieden, das Land auf illegalem Wege zu verlassen. Mit der Beschwerde wurden diverse Fotografien, welche seine Teilnahme an der Operation H._______ belegen sollen, sowie Kursbestätigungen der Kulturschule Thun und sein Ergebnis eines deutschen Sprachtests zu den Akten gereicht. 4. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Anhörung des Beschwerdeführers sei sehr kurz gewesen. Zudem habe er sich unter Druck gesetzt gefühlt und aufgrund seines psychischen Zustands nicht alles erklären können. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.) 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungs-verfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar; als solches umfasst das rechtliche Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). 4.3 Vorliegend lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen seine Asylgründe nicht hätte umfassend darlegen können. Allfällige psychische Beschwerden sind in den Akten denn auch nicht belegt. Die reine Anhörungsdauer (abzüglich der Pausen) einschliesslich Rückübersetzung betrug sodann 1.5 Stunden, was nicht als auffallend kurz zu erachten ist, wobei die Erstellung des Sachverhalts ohnehin nicht an eine bestimmte Anhörungsdauer gebunden ist. Der Beschwerdeführer konnte sich somit entgegen der Ausführung in der Beschwerdeschrift umfassend zu seinen Asylgründen äussern und erhielt am Ende der Anhörung die Möglichkeit, allfällige Ergänzungen vorzubringen. 4.4 Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten durch die Vorinstanz rechtsgenüglich erstellt und es ist auch keine Gehörsverletzung ersichtlich. Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 6.2 Es ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeweisen Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer an einer illegalen Operation der türkischen Streitkräfte teilgenommen habe und aufgefordert worden sei, sich den Guerillas anzuschliessen, um Informationen zu sammeln, keinerlei Stütze in seinen Aussagen anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens finden. Seine Erklärung, er habe dies aus Furcht vor einer Verfolgung durch seine eigenen Leute verschwiegen, vermag das Gericht nicht zu überzeugen, zumal ihm anlässlich seiner Anhörung mitgeteilt wurde, dass seine Aussagen vertraulich behandelt würden. Die entsprechenden Ausführungen erscheinen daher als nachgeschoben und lassen sich denn auch nicht mit seinen vorinstanzlichen Angaben vereinbaren. So ist im Hinblick auf seine neuen Vorbringen nicht plausibel, weshalb er im (...) 2022 eine Beschwerde beim CIMER, welche er mit Dokumenten belegt hat, wegen angeblicher Diskriminierung bei der Anstellung als Lehrer einreichte. Die auf Beschwerdeebene zu den Akten gelegten Fotos sind ferner nicht geeignet, seine Ausführungen zur Teilnahme an einer illegalen Operation der türkischen Streitkräfte zu belegen. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung seiner beschwerdeweisen Vorbringen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer asylrelevanten Verfolgung durch die türkischen Streitkräfte zu rechnen hätte, zumal er selbst angab, er habe es nach seinem Ausschluss aus der Operation H._______ trotz Aufforderung der türkischen Streitkräfte abgelehnt, als Berufssoldat zu arbeiten, und stattdessen sein normales Leben weitergeführt, wobei dieses Verhalten keine ersichtlichen Konsequenzen nach sich gezogen zu haben scheint. Auch (...) habe zwar zum Ausschluss aus der Bewegung geführt, jedoch darüber hinaus keine weiteren Folgen gehabt. 6.3 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen und Schikanen ist festzuhalten, dass für die Annahme einer Kollektivverfolgung strenge Anforderungen gelten (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden sowie Kurdinnen in der Türkei nicht erfüllt sind, was auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei gilt (vgl. Urteil des BVGer E-3794/2024 vom 23. September 2024 E. 7.6.2 m.w.H.). Die Benachteiligungen, denen Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei allgemein ausgesetzt sind, sind keinesfalls zu verharmlosen. Praxisgemäss führen sie aber nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreicht ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1). 6.4 Das SEM führt in seiner Verfügung zutreffend aus, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine anhaltende Gefährdung durch Mitglieder der Al-Qaida entnommen werden können. Zwischen dem Vorfall, wonach er im Alter von (...) Jahren von diesen unter Beschuss genommen worden sei, und seiner Ausreise besteht weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Kausalzusammenhang. 6.5 Betreffend das möglicherweise laufende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dass ein solches eingeleitet worden sei, wird auf Beschwerdeebene denn auch nicht mehr geltend gemacht. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach vorliegend unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4). 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und, abgesehen von (...), gesunden Mann, der über einen universitären Abschluss pädagogischer Richtung verfügt. Zudem konnte er bereits Arbeitserfahrung als Lehrer und als Wachmann sammeln. Schliesslich kann auch davon ausgegangen werden, dass er bei seiner Rückkehr in die Türkei durch seine dort lebenden Verwandten unterstützt werden wird. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______ und somit aus einem Gebiet, welches von den Erdbeben in der Türkei anfangs Februar 2023 getroffen wurde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Rückkehr dorthin zumutbar ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.2.7/11.3.1). Beim Beschwerdeführer liegen angesichts des vorhandenen familiären Netzes sowie seiner Berufserfahrung begünstigende Umstände hinsichtlich der wirtschaftlichen Reintegration und Wohnsituation in der Heimatregion vor. Vor diesem Hintergrund stehen die Folgen der Erdbeben einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht entgegen. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. März 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand: