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E-3829/2024

E-3829/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______ (D._______) – verliess seinen Heimatstaat zusammen mit seinen Eltern (E._______ und F._______ ([...]) eigenen Angaben zufolge am (...) Januar 2024, wobei er zunächst mit dem Flugzeug nach Bosnien und schliesslich auf dem Land- weg in die Schweiz gelangt sei. Am 13. Januar 2024 ersuchte er in der Schweiz um Asyl. A.b Am 14. März 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgrün- den angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass am (…) oder (…) Dezember 2023 – er sei sich betreffend das Datum nicht ganz sicher – zivile Polizisten zur Mittagszeit das Haus seiner Familie aufge- sucht hätten. Die Polizisten hätten nicht ordnungsgemäss geklingelt, son- dern gegen die Türe geschlagen. Aufgrund des Lärms habe eine Nachba- rin ihre Türe geöffnet und sei von den Polizisten nach dem Aufenthaltsort der Familie gefragt worden. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt in der Schule, seine Eltern seien bei der Arbeit gewesen. Die Nachbarin habe die Mutter des Beschwerdeführers telefonisch über den Vorfall infor- miert und diese habe dann ihn sowie den Vater angerufen und ihnen mit- geteilt, dass sie nicht nach Hause gehen dürften und sie sich stattdessen im Haus des Onkels väterlicherseits in G._______ treffen würden. Mehr habe sie zu diesem Zeitpunkt nicht gesagt, weil Telefongespräche abgehört werden könnten. Später habe der Onkel die Familie in (…) in H._______ gebracht. Sie hätten nicht gewusst, warum die Polizei nach ihnen gesucht habe, aber vermutet, dass es um Ermittlungen aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien des Beschwerdeführers oder des Vaters gehe. Der Vater habe aufgrund dessen am nächsten Tag den Anwalt I._______ an- gerufen. Dieser sei mit ihnen verwandt. Zwar hätten zu diesem Zeitpunkt noch keine behördlichen Dokumente vorgelegen, der Anwalt habe jedoch die Twitterbeiträge des Beschwerdeführers und des Vaters studiert und der Familie mitgeteilt, dass sie fliehen müssten. In (…) – nachdem der Beschwerdeführer bereits aus seinem Heimatstaat ausgereist sei – seien sodann erneut Polizisten bei der Familie zu Hause gewesen. Sie hätten sowohl (…) als auch (…) nach dem Verbleib der Fa- milie gefragt, wobei sie sehr unfreundlich gewesen seien. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er seit drei Jahren politisch aktiv sei. Damit meine er, dass er sich für Politik interessiere und seit drei Jahren

E-3829/2024 Seite 3 Beiträge auf Twitter teile. Bei diesen Beiträgen gehe es vor allem um die kurdische Sache und um Abdullah Öcalan. Zudem habe er auch Posts zu verschiedenen Massakern geteilt und es könne sein, dass er auch etwas gegen Erdogan geschrieben habe. Die türkischen Behörden hätten nun ein Verfahren betreffend Propaganda für eine terroristische Organisation ge- gen ihn eröffnet. Er wisse aber nicht auf wie viele seiner Twitterbeiträge sich die Ermittlungen der türkischen Behörden beziehen würden. Er teile seit Dezember 2023 Beiträge, könne sich aber nicht erinnern, wann genau er welchen Beitrag verfasst habe. Auch davor habe er schon zwei Konten auf Twitter gehabt, die vermutlich vom Staat gesperrt worden seien. Von diesen Konten habe er keine Screenshots, weil sich diese auf seinem alten Mobiltelefon befänden, welches er nicht mehr habe. Als er seine Akte an- geschaut habe, habe er seinen Beitrag zum (…) und einen Beitrag zu den Guerillas gesehen. Er habe die Akte nicht genauer studiert, da er diese erst am Tag vor der Anhörung erhalten habe und sich hier sicher fühle, weil ihm die türkische Polizei und das Militär in der Schweiz nichts anhaben könn- ten. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass er im Jahr 2022 oder 2023 von (…) Nationalisten verprügelt worden sei, weil er Kurde und Alevit sei. Als er den Vorfall zur Anzeige gebracht habe, habe er von der Polizei jedoch kein Attest erhalten. Es sei ihm gesagt worden, er solle froh sein, dass er nicht getötet worden sei. Er habe aufgrund des Vorfalls bis heute eine Narbe auf seiner Handoberfläche. Ferner sei er seit der

8. Klasse mit Rassismus konfrontiert gewesen. Auf allfällige gesundheitliche Beschwerden angesprochen, erklärte der Be- schwerdeführer, dass (…) und er zudem (…). Deswegen müsse er einmal im Jahr zur ärztlichen Kontrolle. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Identitätsausweis im Original, ein Familienbüchlein sowie Dokumente be- treffend seinen Führerausweis zu den Akten (jeweils in Kopie). Ferner reichte er ein zerrissenes Diplom des Gymnasiums im Original sowie eine Studienbescheinigung der J._______ Universität in Kopie ein. A.d Dem bei den Akten liegenden Arztbericht von Dr. med. K._______ vom (…) 2024 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2023 (…). Im Dezember 2023 sei eine Nachuntersuchung ohne Befund

E-3829/2024 Seite 4 durchgeführt worden, weshalb die nächste Nachuntersuchung auf Dezem- ber 2024 anzusetzen sei. A.e Mit Eingabe vom 18. März 2024 reichte die Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers folgende Beweismittel (alle in Kopie) zu den Akten:

- Beschlüsse der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2024 zur Ver- bindung und Weiterführung der Ermittlungen gegen den Beschwerde- führer unter der Untersuchungs-Nr. (…) (Bm. 6)

- Beschluss der Staatsanwaltschaft L._______ vom (…) 2024 betreffend Unzuständigkeit (Bm. 7)

- Open-Source Forschungsbericht des Büros für Bekämpfung von Cyber- Kriminalität D._______ vom (…) 2024 mit Posts des Beschwerdeführers (Bm. 8)

- Open-Source Forschungsbericht des Innenministeriums, Abteilung «Cyberkriminalität» vom (…) 2024 mit Posts des Beschwerdeführers (Bm. 9)

- Ermittlungs- respektive Fahndungsprotokolle der Polizeibehörde des Bezirksgouverneurs M._______ von (…) bis (…) 2024 (Bm. 10 und 11)

- Open-Source Forschungsbericht vom (…) 2024 mit Posts des Be- schwerdeführers (Bm. 12)

- zwei Fotos des Beschwerdeführers mit sichtbarem blauem Auge (Bm. 13)

- Screenshots von Beiträgen des Beschwerdeführers auf X (ehemals Twitter) (Bm. 14)

- Schreiben einer Psychologin in der Türkei vom (…) 2024 (Bm. 15) A.f Mit Eingabe vom 28. März 2024 reichte die Rechtsvertretung sodann die folgenden Dokumente zu den Akten: - Ein- und Ausreiseauszug der türkischen Grenzpolizei vom (…) 2024 (Bm. 16) - Antrag auf Erlass eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft D._______ sowie Vorführbefehl der Friedensstrafrichterschaft D._______ vom (…) 2024 im Ermittlungsverfahren mit der Untersu- chungs-Nr. (…) (Bm. 17) B. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 – eröffnet am 16. Mai 2024 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein

E-3829/2024 Seite 5 Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm sei ein unent- geltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichnenden zu bestel- len. Zudem ersuchte er um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Be- schwerdeergänzung. D. Am 19. Juni 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 wies die Instruktionsrichterin den Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-3829/2024 Seite 6

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren der Eltern des Be- schwerdeführers, welches unter der Verfahrensnummer (…) geführt wird, koordiniert behandelt.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Eröffnung eines Ermitt- lungsverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation nicht ge- eignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die eingereichten Dokumente würden keinen materiellen Inhalt aufweisen und über keinerlei (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale verfügen, weshalb sie sehr einfach zu fälschen seien und ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukomme. Im Übrigen sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt be- schafft werden könnten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des ge- ringen Beweiswerts der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Die Frage, ob die eingereichten Justizdokumente echt seien, könne ge- mäss Vorinstanz denn auch deshalb offenbleiben, weil die eingereichten Beweismittel zeigen würden, dass zwar ein staatsanwaltschaftliches Er- mittlungsverfahren, jedoch (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden

E-3829/2024 Seite 7 sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Es sei deshalb offen, ob die Ermittlung in ab- sehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers führen würde. Betreffend den eingereichten Vorführbefehl sei sodann festzuhalten, dass es sich da- bei nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl mit dem Zweck, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, handle. Dem Dokument sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Einvernahme frei- zulassen sei. Ferner sei aufgrund der Beiträge des Beschwerdeführers auf X (ehemals Twitter) ersichtlich, dass diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz stünden. So seien sämtliche Beiträge, auf welche sich die Ermittlung der Behörden be- ziehen würden, entweder am Tag der Ausreise oder zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht worden. Bei den geteilten Inhalten handle es sich sodann im Wesentlichen um Videoinhalte und Fotos, welche der Be- schwerdeführer aus anderen Quellen entnommen und – wenn überhaupt

– nur mit kurzen Kommentaren versehen habe. Der Beschwerdeführer ver- mittle weder den Eindruck eines politischen Aktivisten noch entstehe der Eindruck, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen seien. Seine Posts seien darüber hinaus auch nur wenige Male «geliked» oder kommentiert worden. Diese Umstände dürften auch den türkischen Straf- verfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Diese Feststellungen sowie die gesamte Aktenlage würden dafürsprechen, dass der Beschwerdeführer die in der Türkei gegen ihn hängige Strafver- folgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. In diesen Kontext passe auch, dass er kaum konkrete Angaben zu den Ermittlungen habe machen können und die ihm zugestellten Akten angeblich noch nicht einmal konsultiert habe. Ferner hielt die Vorinstanz fest, dass allgemein bekannt sei, dass Angehö- rige der kurdischen, aber auch der alevitischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asyl- gesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumut- bar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische und alevitische Bevölkerung befinde, gemäss ge- festigter Praxis für sich alleine nicht zur Anerkennung der

E-3829/2024 Seite 8 Flüchtlingseigenschaft. Auch im vorliegenden Falle gingen die geltend ge- machten und aus asylrechtlicher Sicht offensichtlich irrelevanten Behelli- gungen des Beschwerdeführers, die er aufgrund seiner Ethnie habe erdul- den müssen, in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdisch-alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Diese Erwägungen würden gemäss Vorinstanz zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in ab- sehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rück- kehr in die Türkei zu befürchten habe.

E. 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen eingewendet, dass das SEM die Misshandlungen, welche der Beschwerdeführer als Kind und jun- ger Erwachsener erlitten habe, verharmlose. Es reiche nicht aus zu sagen, dass Diskriminierungen der kurdischen und alevitischen Bevölkerung all- gemein bekannt seien, sondern es seien die individuell erlebten Ereig- nisse, von welchen der Beschwerdeführer persönlich betroffen gewesen sei, zu würdigen. Zudem könnten Schikanen und Diskriminierungen, die an sich nicht intensiv genug seien, dennoch asylrelevant sein, wenn sie lange andauern oder sich regelmässig wiederholen sowie das tägliche Leben verunmöglichen und eine ständige Angst vor neuen Massnahmen erzeu- gen würden. Die meisten Misshandlungen habe der Beschwerdeführer so- dann als Kind erlebt. Gemäss der Kinderrechtskonvention müsse das Wohl des Kindes bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, vorrangig be- rücksichtigt werden. Zwar sei der Beschwerdeführer heute bereits [volljäh- rig], es werde jedoch darauf hingewiesen, dass er während seiner gesam- ten Kindheit nicht von einem Lebensumfeld, welches ihm eine förderliche Entwicklung garantiert hätte, habe profitieren können. Den eingereichten Dokumenten könne sodann eindeutig entnommen wer- den, dass der Beschwerdeführer der Propaganda für eine Terrororganisa- tion verdächtigt werde. Weitere Dokumente könnten nicht eingereicht wer- den, da diese vom türkischen Staat vertraulich behandelt würden. Ferner sei es nicht richtig, dass nur, weil es möglich sei, gefälschte türkische Jus- tizdokumente aus der Türkei zu beschaffen, sämtliche Personen, die aus der Türkei flüchteten, in Verruf geraten würden, gefälschte Beweismittel einzureichen. Sofern das SEM nicht beweisen könne, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten um Fälschungen handle, seien diese zu prüfen. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer,

E-3829/2024 Seite 9 wenn er gefälschte Dokumente hätte einreichen wollen, ein viel umfangrei- cheres Dossier zu den Akten gereicht. Schliesslich beschuldige das SEM den Beschwerdeführer, dass er die ge- gen ihn rechtshängige Strafverfolgung bewusst habe einleiten lassen. Aus den eingereichten Akten gehe jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei begonnen habe, Beiträge in den sozialen Medien zu veröffentlichen. Es könne ihm nicht vorgeworfen wer- den, dass er auch in der Schweiz von seinem Recht auf Meinungsäusse- rungsfreiheit Gebrauch mache, nachdem er in der Türkei, wo die Mei- nungsäusserung nur eingeschränkt möglich sei, damit begonnen habe. Zu- dem könne das SEM die hohen Strafen und die schwierigen Haftbedingun- gen in der Türkei nicht einfach ausser Acht lassen und davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe bewusst seine körperliche Unversehrtheit oder gar sein Leben aufs Spiel gesetzt.

E. 4.2.2 Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben sei- nes türkischen Rechtsanwaltes, die unterzeichnete Vollmachterteilung an ebendiesen sowie Kopien der bereits als Bm. 6 (Beschlüsse der Staatsan- waltschaft D._______ zur Verbindung und Weiterführung der Ermittlungen unter der Untersuchungs-Nr. […]) und Bm. 17 (Vorführbefehl der Friedens- strafrichterschaft D._______) beim SEM eingereichten Dokumente sowie einen weiteren Vereinigungsbeschluss unter Weiterführung der Ermittlun- gen unter der Untersuchungs-Nr. (…) vom (…) 2024 (mit französischer Übersetzung) zu den Akten. Dem Schreiben des türkischen Rechtsanwalts ist im Wesentlichen zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnischen und reli- giösen Identität jahrelang unter Druck gesetzt worden sei und verschie- dene Formen der Verfolgung habe erdulden müssen. Gemeinsam mit sei- ner Familie habe er an zahlreichen Pressemitteilungen, Märschen und De- monstrationen zu kurdischen sowie alevitischen Themen teilgenommen. Zudem habe er mit seiner Familie für die kurdische Identität und Sprache gekämpft. Nun seien gegen ihn mehrere Ermittlungen wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» eingeleitet worden, wobei die Dossiers unter der Untersuchungsnummer (…) vereinigt worden seien. In der Zwi- schenzeit sei ferner ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Sein Leben wäre in der Türkei nicht sicher.

E. 5 E-3829/2024 Seite 10

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird einer Person kein Asyl gewährt, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erst durch ihre Ausreise aus dem Hei- mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise erfüllt. Personen mit solchen subjektiven Nachfluchtgründen werden je- doch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Vo- rinstanz qualifizierte in ihrer Verfügung die geltend gemachten Asylvorbrin- gen mit ausführlicher und zutreffender Begründung als nicht asylrelevant. Auf ihre Argumente kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwie- sen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.

E. 6.2 Den eingereichten Beweismitteln zufolge wurde gegen den Beschwer- deführer wegen seiner Aktivitäten in den sozialen Medien ein Ermittlungs- verfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» (vereinigt unter der Untersuchungs-Nr. […]) eigeleitet und der Friedensrichter des Strafge- richts D._______ erliess am (…) 2024 einen Vorführbefehl (yakalama emri, Art. 98 der türkischen Strafprozessordnung; Bm. 17). Der Beschwerdefüh- rer sei innerhalb von 24 Stunden von der Staatsanwaltschaft D._______

E-3829/2024 Seite 11 anzuhören, danach sei er freizulassen. Ein Haftbefehl ist nach Durchsicht der Akten und entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht er- sichtlich. Bei dieser Sachlage ist ferner ungewiss, ob die zuständige Staatsanwaltschaft die dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren vorge- worfenen Handlungen tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zuführen wird. Weiter ist offen, ob das zuständige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen würde, ob der strafrechtlich bisher unbescholtene Beschwerdeführer ver- urteilt werden würde und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmit- telinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hin- zuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfah- ren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Urteil BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m.w.H.). Bereits vor diesem Hinter- grund teilt das Gericht die Einschätzung des SEM, dass – auch bei unter- stellter Glaubhaftigkeit der laufenden Ermittlungen – eine mit einem Polit- malus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend nicht wahrscheinlich und entsprechend zu verneinen ist. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich na- turgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Der Beschwer- deführer ist aber strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt daher als «Ersttä- ter». Zudem verfügt er über kein geschärftes Profil, zumal die Behauptung im Schreiben des türkischen Anwalts, wonach der Beschwerdeführer ge- meinsam mit seiner Familie an zahlreichen Pressemitteilungen, Märschen und Demonstrationen zu kurdischen sowie alevitischen Themen teilge- nommen habe, in dessen Aussagen anlässlich seiner Anhörung keinerlei Stütze findet und sich sein politisches Engagement somit auf seine Aktivi- täten in den Sozialen Medien beschränkt und als niederschwellig einzustu- fen ist. So hat er im Wesentlichen aus anderen Quellen entnommene In- halte mit nur kurzen Kommentaren versehen. Bei den in Frage stehenden Beiträgen handelt es sich ferner nur um wenige Posts, die in einem relativ kurzen Zeitraum (zwischen dem […] und dem […] 2024) abgesetzt wurden. Dies dürfte auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ei- nes allfälligen Ermittlungsverfahrens nicht entgehen. Im Übrigen entsteht aus den nachfolgend dargelegten Gründen der be- gründete Eindruck, dass die in der Türkei gegen den Beschwerdeführer erst nach seiner Einreise in die Schweiz eröffneten Ermittlungsverfahren mutmasslich mit seinem Wissen initiiert wurden, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern. Der erste Beitrag des Beschwerdeführers in den sozialen Medien, welcher sich durch die eingereichten Beweismittel

E-3829/2024 Seite 12 belegen lässt, wurde am (…) 2024 und demnach ein Tag nach Ausreise aus der Türkei veröffentlicht (vgl. Bm. 14). Dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, schon vor seiner Ausreise auf den sozialen Medien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise aktiv gewesen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Aus den eingereichten türkischen Justizdokumen- ten ergibt sich sodann, dass sich die eröffneten Ermittlungsverfahren ledig- lich auf Beiträge beziehen, die der Beschwerdeführer im Zeitraum vom (…) bis (…) 2024 in den sozialen Medien veröffentlicht hat (vgl. Bm. 8, 9 und 12). Vor diesem Hintergrund erscheint es denn auch nicht plausibel, dass die türkische Polizei bereits am (…) oder (…) Dezember 2023 auf- grund von Ermittlungen in Zusammenhang mit Beiträgen in den sozialen Medien das Haus der Familie des Beschwerdeführers aufgesucht haben soll und der Familie seitens ihres Anwalts geraten worden sei, wegen den Posts aus der Türkei zu fliehen. Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den hängigen straf- rechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei als strafrechtlich nicht vor- belastete Person, die kein politisches Profil aufweist, mit hoher Wahr- scheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwar- ten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flücht- lingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu be- fürchten hat. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. Urteile des BVGer E- 7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4 und 6.5 m.w.H. oder E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2, m.w.H.).

E. 6.3 Hinsichtlich der Vorbringen, der Beschwerdeführer sei seit der

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung res- pektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuwei- sen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Be- schwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Klasse Rassismus ausgesetzt gewesen und im Jahr 2022 oder 2023 von (…) Nationalisten verprügelt worden, wobei die Polizei seine dagegen er- hobene Anzeige nicht entgegengenommen habe, gelangte die Vorinstanz

– entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht – richtigerweise zur Erkenntnis, dass diese mangels Intensität nicht zur Begründung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor einer solchen genügen. Im Übrigen dürften diese Ereignisse auch nicht fluchtauslösend gewesen sein. Das Gericht verkennt nicht, dass Angehö- rige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig den Schilderungen des Beschwerdeführers entsprechenden Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische respektive alevitische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft,

E-3829/2024 Seite 13 da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Auch sind im Fall der Kurden in der Türkei die praxisge- mäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) nicht als erfüllt zu erachten, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Tür- kei (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-3829/2024 Seite 14

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund sei- ner Volljährigkeit in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht auf die Kinder- rechtskonvention (KRK, SR 0.107) berufen kann.

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E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; deutsch: Kurdische Arbeiterpartei) und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit der vorliegend nicht relevanten Ausnahme der Provinzen Hakkari und Şırnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. Urteil BVGer E- 5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). Sodann haben schwere Erdbeben im Südosten der Türkei Anfang Februar 2023 zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdoğan den Ausnahmezustand in den elf betroffe- nen Provinzen (Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adıyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanlıurfa und Elazığ) aus. Der Be- schwerdeführer stammt aus D._______ und damit nicht aus einer von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Region.

E. 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Wie das SEM zu- treffend ausgeführt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, der vor seiner Ausreise an der J._______ Universität, (…), immatrikuliert war (A18 F29) und der in der Türkei über ein tragfähiges fa- miliäres Beziehungsnetz verfügt sowie insbesondere auf die uneinge- schränkte Unterstützung seiner Eltern zählen kann (A18 F14 ff.). In Bezug auf die Gesundheit des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass er in der Türkei aufgrund von (…) operiert wurde und sich deswegen jähr- lichen Kontrolluntersuchungen unterziehen muss. Zudem habe er gemäss

E-3829/2024 Seite 16 Schreiben einer Psychologin in der Türkei vom (…) 2024 zwischen dem (…) 2022 und (…) 2023 an drei Familiensitzungen und 21 Einzelsitzungen des psychologischen Beratungsdienstes teilgenommen. Eine Diagnose lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Die genannten gesundheitli- chen Beeinträchtigungen sprechen nicht für eine medizinische Notlage, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus- zugehen wäre (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.), zumal die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssys- tem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.), und das Gericht grundsätzlich sowohl von einer stationären als auch von einer ambulanten Behandlungsmöglichkeit psychischer Er- krankungen in der Türkei ausgeht (vgl. Urteil des BVGer D-7282/2023 vom

6. Februar 2024 E. 8.3.5 m.w.H.).

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren – ex ante betrachtet – jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und von seiner prozessualen Be- dürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der

E-3829/2024 Seite 17 unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheis- sen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Dieser ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundensatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädi- gen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre- tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab- schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung des im koordi- niert behandelten Verfahren (…) der Eltern des Beschwerdeführers auszu- richtenden Honorars ist der amtlichen Rechtsbeiständin durch das Gericht für das vorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 750.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3829/2024 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Be- stellung von Thao Pham als amtliche Rechtsbeiständin werden gutgeheis- sen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Der Rechtsvertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtli- ches Honorar in der Höhe von Fr. 750.– zulasten der Gerichtskasse aus- zurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3829/2024 Urteil vom 7. November 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Thao Pham, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______ (D._______) - verliess seinen Heimatstaat zusammen mit seinen Eltern (E._______ und F._______ ([...]) eigenen Angaben zufolge am (...) Januar 2024, wobei er zunächst mit dem Flugzeug nach Bosnien und schliesslich auf dem Landweg in die Schweiz gelangt sei. Am 13. Januar 2024 ersuchte er in der Schweiz um Asyl. A.b Am 14. März 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass am (...) oder (...) Dezember 2023 - er sei sich betreffend das Datum nicht ganz sicher - zivile Polizisten zur Mittagszeit das Haus seiner Familie aufgesucht hätten. Die Polizisten hätten nicht ordnungsgemäss geklingelt, sondern gegen die Türe geschlagen. Aufgrund des Lärms habe eine Nachbarin ihre Türe geöffnet und sei von den Polizisten nach dem Aufenthaltsort der Familie gefragt worden. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt in der Schule, seine Eltern seien bei der Arbeit gewesen. Die Nachbarin habe die Mutter des Beschwerdeführers telefonisch über den Vorfall informiert und diese habe dann ihn sowie den Vater angerufen und ihnen mitgeteilt, dass sie nicht nach Hause gehen dürften und sie sich stattdessen im Haus des Onkels väterlicherseits in G._______ treffen würden. Mehr habe sie zu diesem Zeitpunkt nicht gesagt, weil Telefongespräche abgehört werden könnten. Später habe der Onkel die Familie in (...) in H._______ gebracht. Sie hätten nicht gewusst, warum die Polizei nach ihnen gesucht habe, aber vermutet, dass es um Ermittlungen aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien des Beschwerdeführers oder des Vaters gehe. Der Vater habe aufgrund dessen am nächsten Tag den Anwalt I._______ angerufen. Dieser sei mit ihnen verwandt. Zwar hätten zu diesem Zeitpunkt noch keine behördlichen Dokumente vorgelegen, der Anwalt habe jedoch die Twitterbeiträge des Beschwerdeführers und des Vaters studiert und der Familie mitgeteilt, dass sie fliehen müssten. In (...) - nachdem der Beschwerdeführer bereits aus seinem Heimatstaat ausgereist sei - seien sodann erneut Polizisten bei der Familie zu Hause gewesen. Sie hätten sowohl (...) als auch (...) nach dem Verbleib der Familie gefragt, wobei sie sehr unfreundlich gewesen seien. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er seit drei Jahren politisch aktiv sei. Damit meine er, dass er sich für Politik interessiere und seit drei Jahren Beiträge auf Twitter teile. Bei diesen Beiträgen gehe es vor allem um die kurdische Sache und um Abdullah Öcalan. Zudem habe er auch Posts zu verschiedenen Massakern geteilt und es könne sein, dass er auch etwas gegen Erdogan geschrieben habe. Die türkischen Behörden hätten nun ein Verfahren betreffend Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn eröffnet. Er wisse aber nicht auf wie viele seiner Twitterbeiträge sich die Ermittlungen der türkischen Behörden beziehen würden. Er teile seit Dezember 2023 Beiträge, könne sich aber nicht erinnern, wann genau er welchen Beitrag verfasst habe. Auch davor habe er schon zwei Konten auf Twitter gehabt, die vermutlich vom Staat gesperrt worden seien. Von diesen Konten habe er keine Screenshots, weil sich diese auf seinem alten Mobiltelefon befänden, welches er nicht mehr habe. Als er seine Akte angeschaut habe, habe er seinen Beitrag zum (...) und einen Beitrag zu den Guerillas gesehen. Er habe die Akte nicht genauer studiert, da er diese erst am Tag vor der Anhörung erhalten habe und sich hier sicher fühle, weil ihm die türkische Polizei und das Militär in der Schweiz nichts anhaben könnten. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass er im Jahr 2022 oder 2023 von (...) Nationalisten verprügelt worden sei, weil er Kurde und Alevit sei. Als er den Vorfall zur Anzeige gebracht habe, habe er von der Polizei jedoch kein Attest erhalten. Es sei ihm gesagt worden, er solle froh sein, dass er nicht getötet worden sei. Er habe aufgrund des Vorfalls bis heute eine Narbe auf seiner Handoberfläche. Ferner sei er seit der 8. Klasse mit Rassismus konfrontiert gewesen. Auf allfällige gesundheitliche Beschwerden angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, dass (...) und er zudem (...). Deswegen müsse er einmal im Jahr zur ärztlichen Kontrolle. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Identitätsausweis im Original, ein Familienbüchlein sowie Dokumente betreffend seinen Führerausweis zu den Akten (jeweils in Kopie). Ferner reichte er ein zerrissenes Diplom des Gymnasiums im Original sowie eine Studienbescheinigung der J._______ Universität in Kopie ein. A.d Dem bei den Akten liegenden Arztbericht von Dr. med. K._______ vom (...) 2024 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2023 (...). Im Dezember 2023 sei eine Nachuntersuchung ohne Befund durchgeführt worden, weshalb die nächste Nachuntersuchung auf Dezember 2024 anzusetzen sei. A.e Mit Eingabe vom 18. März 2024 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers folgende Beweismittel (alle in Kopie) zu den Akten:

- Beschlüsse der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2024 zur Verbindung und Weiterführung der Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer unter der Untersuchungs-Nr. (...) (Bm. 6) -Beschluss der Staatsanwaltschaft L._______ vom (...) 2024 betreffend Unzuständigkeit (Bm. 7)

- Open-Source Forschungsbericht des Büros für Bekämpfung von Cyber-Kriminalität D._______ vom (...) 2024 mit Posts des Beschwerdeführers (Bm. 8) -Open-Source Forschungsbericht des Innenministeriums, Abteilung «Cyberkriminalität» vom (...) 2024 mit Posts des Beschwerdeführers (Bm. 9) -Ermittlungs- respektive Fahndungsprotokolle der Polizeibehörde des Bezirksgouverneurs M._______ von (...) bis (...) 2024 (Bm. 10 und 11) -Open-Source Forschungsbericht vom (...) 2024 mit Posts des Beschwerdeführers (Bm. 12) -zwei Fotos des Beschwerdeführers mit sichtbarem blauem Auge (Bm. 13) -Screenshots von Beiträgen des Beschwerdeführers auf X (ehemals Twitter) (Bm. 14)

- Schreiben einer Psychologin in der Türkei vom (...) 2024 (Bm. 15) A.f Mit Eingabe vom 28. März 2024 reichte die Rechtsvertretung sodann die folgenden Dokumente zu den Akten:

- Ein- und Ausreiseauszug der türkischen Grenzpolizei vom (...) 2024 (Bm. 16)

- Antrag auf Erlass eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft D._______ sowie Vorführbefehl der Friedensstrafrichterschaft D._______ vom (...) 2024 im Ermittlungsverfahren mit der Untersuchungs-Nr. (...) (Bm. 17) B. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 - eröffnet am 16. Mai 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen. Zudem ersuchte er um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. D. Am 19. Juni 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 wies die Instruktionsrichterin den Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers, welches unter der Verfahrensnummer (...) geführt wird, koordiniert behandelt.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die eingereichten Dokumente würden keinen materiellen Inhalt aufweisen und über keinerlei (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale verfügen, weshalb sie sehr einfach zu fälschen seien und ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukomme. Im Übrigen sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswerts der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Die Frage, ob die eingereichten Justizdokumente echt seien, könne gemäss Vorinstanz denn auch deshalb offenbleiben, weil die eingereichten Beweismittel zeigen würden, dass zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, jedoch (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Es sei deshalb offen, ob die Ermittlung in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers führen würde. Betreffend den eingereichten Vorführbefehl sei sodann festzuhalten, dass es sich dabei nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl mit dem Zweck, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, handle. Dem Dokument sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Einvernahme freizulassen sei. Ferner sei aufgrund der Beiträge des Beschwerdeführers auf X (ehemals Twitter) ersichtlich, dass diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz stünden. So seien sämtliche Beiträge, auf welche sich die Ermittlung der Behörden beziehen würden, entweder am Tag der Ausreise oder zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht worden. Bei den geteilten Inhalten handle es sich sodann im Wesentlichen um Videoinhalte und Fotos, welche der Beschwerdeführer aus anderen Quellen entnommen und - wenn überhaupt - nur mit kurzen Kommentaren versehen habe. Der Beschwerdeführer vermittle weder den Eindruck eines politischen Aktivisten noch entstehe der Eindruck, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen seien. Seine Posts seien darüber hinaus auch nur wenige Male «geliked» oder kommentiert worden. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Diese Feststellungen sowie die gesamte Aktenlage würden dafürsprechen, dass der Beschwerdeführer die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. In diesen Kontext passe auch, dass er kaum konkrete Angaben zu den Ermittlungen habe machen können und die ihm zugestellten Akten angeblich noch nicht einmal konsultiert habe. Ferner hielt die Vorinstanz fest, dass allgemein bekannt sei, dass Angehörige der kurdischen, aber auch der alevitischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische und alevitische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch im vorliegenden Falle gingen die geltend gemachten und aus asylrechtlicher Sicht offensichtlich irrelevanten Behelligungen des Beschwerdeführers, die er aufgrund seiner Ethnie habe erdulden müssen, in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdisch-alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Diese Erwägungen würden gemäss Vorinstanz zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. 4.2 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen eingewendet, dass das SEM die Misshandlungen, welche der Beschwerdeführer als Kind und junger Erwachsener erlitten habe, verharmlose. Es reiche nicht aus zu sagen, dass Diskriminierungen der kurdischen und alevitischen Bevölkerung allgemein bekannt seien, sondern es seien die individuell erlebten Ereignisse, von welchen der Beschwerdeführer persönlich betroffen gewesen sei, zu würdigen. Zudem könnten Schikanen und Diskriminierungen, die an sich nicht intensiv genug seien, dennoch asylrelevant sein, wenn sie lange andauern oder sich regelmässig wiederholen sowie das tägliche Leben verunmöglichen und eine ständige Angst vor neuen Massnahmen erzeugen würden. Die meisten Misshandlungen habe der Beschwerdeführer sodann als Kind erlebt. Gemäss der Kinderrechtskonvention müsse das Wohl des Kindes bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, vorrangig berücksichtigt werden. Zwar sei der Beschwerdeführer heute bereits [volljährig], es werde jedoch darauf hingewiesen, dass er während seiner gesamten Kindheit nicht von einem Lebensumfeld, welches ihm eine förderliche Entwicklung garantiert hätte, habe profitieren können. Den eingereichten Dokumenten könne sodann eindeutig entnommen werden, dass der Beschwerdeführer der Propaganda für eine Terrororganisation verdächtigt werde. Weitere Dokumente könnten nicht eingereicht werden, da diese vom türkischen Staat vertraulich behandelt würden. Ferner sei es nicht richtig, dass nur, weil es möglich sei, gefälschte türkische Justizdokumente aus der Türkei zu beschaffen, sämtliche Personen, die aus der Türkei flüchteten, in Verruf geraten würden, gefälschte Beweismittel einzureichen. Sofern das SEM nicht beweisen könne, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten um Fälschungen handle, seien diese zu prüfen. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer, wenn er gefälschte Dokumente hätte einreichen wollen, ein viel umfangreicheres Dossier zu den Akten gereicht. Schliesslich beschuldige das SEM den Beschwerdeführer, dass er die gegen ihn rechtshängige Strafverfolgung bewusst habe einleiten lassen. Aus den eingereichten Akten gehe jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei begonnen habe, Beiträge in den sozialen Medien zu veröffentlichen. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er auch in der Schweiz von seinem Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit Gebrauch mache, nachdem er in der Türkei, wo die Meinungsäusserung nur eingeschränkt möglich sei, damit begonnen habe. Zudem könne das SEM die hohen Strafen und die schwierigen Haftbedingungen in der Türkei nicht einfach ausser Acht lassen und davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe bewusst seine körperliche Unversehrtheit oder gar sein Leben aufs Spiel gesetzt. 4.2.2 Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines türkischen Rechtsanwaltes, die unterzeichnete Vollmachterteilung an ebendiesen sowie Kopien der bereits als Bm. 6 (Beschlüsse der Staatsanwaltschaft D._______ zur Verbindung und Weiterführung der Ermittlungen unter der Untersuchungs-Nr. [...]) und Bm. 17 (Vorführbefehl der Friedensstrafrichterschaft D._______) beim SEM eingereichten Dokumente sowie einen weiteren Vereinigungsbeschluss unter Weiterführung der Ermittlungen unter der Untersuchungs-Nr. (...) vom (...) 2024 (mit französischer Übersetzung) zu den Akten. Dem Schreiben des türkischen Rechtsanwalts ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnischen und religiösen Identität jahrelang unter Druck gesetzt worden sei und verschiedene Formen der Verfolgung habe erdulden müssen. Gemeinsam mit seiner Familie habe er an zahlreichen Pressemitteilungen, Märschen und Demonstrationen zu kurdischen sowie alevitischen Themen teilgenommen. Zudem habe er mit seiner Familie für die kurdische Identität und Sprache gekämpft. Nun seien gegen ihn mehrere Ermittlungen wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» eingeleitet worden, wobei die Dossiers unter der Untersuchungsnummer (...) vereinigt worden seien. In der Zwischenzeit sei ferner ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Sein Leben wäre in der Türkei nicht sicher. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird einer Person kein Asyl gewährt, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise erfüllt. Personen mit solchen subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Vorinstanz qualifizierte in ihrer Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen mit ausführlicher und zutreffender Begründung als nicht asylrelevant. Auf ihre Argumente kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 6.2 Den eingereichten Beweismitteln zufolge wurde gegen den Beschwerdeführer wegen seiner Aktivitäten in den sozialen Medien ein Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» (vereinigt unter der Untersuchungs-Nr. [...]) eigeleitet und der Friedensrichter des Strafgerichts D._______ erliess am (...) 2024 einen Vorführbefehl (yakalama emri, Art. 98 der türkischen Strafprozessordnung; Bm. 17). Der Beschwerdeführer sei innerhalb von 24 Stunden von der Staatsanwaltschaft D._______ anzuhören, danach sei er freizulassen. Ein Haftbefehl ist nach Durchsicht der Akten und entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage ist ferner ungewiss, ob die zuständige Staatsanwaltschaft die dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren vorgeworfenen Handlungen tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zuführen wird. Weiter ist offen, ob das zuständige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen würde, ob der strafrechtlich bisher unbescholtene Beschwerdeführer verurteilt werden würde und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Urteil BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m.w.H.). Bereits vor diesem Hintergrund teilt das Gericht die Einschätzung des SEM, dass - auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der laufenden Ermittlungen - eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend nicht wahrscheinlich und entsprechend zu verneinen ist. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Der Beschwerdeführer ist aber strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt daher als «Ersttäter». Zudem verfügt er über kein geschärftes Profil, zumal die Behauptung im Schreiben des türkischen Anwalts, wonach der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie an zahlreichen Pressemitteilungen, Märschen und Demonstrationen zu kurdischen sowie alevitischen Themen teilgenommen habe, in dessen Aussagen anlässlich seiner Anhörung keinerlei Stütze findet und sich sein politisches Engagement somit auf seine Aktivitäten in den Sozialen Medien beschränkt und als niederschwellig einzustufen ist. So hat er im Wesentlichen aus anderen Quellen entnommene Inhalte mit nur kurzen Kommentaren versehen. Bei den in Frage stehenden Beiträgen handelt es sich ferner nur um wenige Posts, die in einem relativ kurzen Zeitraum (zwischen dem [...] und dem [...] 2024) abgesetzt wurden. Dies dürfte auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines allfälligen Ermittlungsverfahrens nicht entgehen. Im Übrigen entsteht aus den nachfolgend dargelegten Gründen der begründete Eindruck, dass die in der Türkei gegen den Beschwerdeführer erst nach seiner Einreise in die Schweiz eröffneten Ermittlungsverfahren mutmasslich mit seinem Wissen initiiert wurden, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern. Der erste Beitrag des Beschwerdeführers in den sozialen Medien, welcher sich durch die eingereichten Beweismittel belegen lässt, wurde am (...) 2024 und demnach ein Tag nach Ausreise aus der Türkei veröffentlicht (vgl. Bm. 14). Dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, schon vor seiner Ausreise auf den sozialen Medien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise aktiv gewesen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Aus den eingereichten türkischen Justizdokumenten ergibt sich sodann, dass sich die eröffneten Ermittlungsverfahren lediglich auf Beiträge beziehen, die der Beschwerdeführer im Zeitraum vom (...) bis (...) 2024 in den sozialen Medien veröffentlicht hat (vgl. Bm. 8, 9 und 12). Vor diesem Hintergrund erscheint es denn auch nicht plausibel, dass die türkische Polizei bereits am (...) oder (...) Dezember 2023 aufgrund von Ermittlungen in Zusammenhang mit Beiträgen in den sozialen Medien das Haus der Familie des Beschwerdeführers aufgesucht haben soll und der Familie seitens ihres Anwalts geraten worden sei, wegen den Posts aus der Türkei zu fliehen. Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei als strafrechtlich nicht vorbelastete Person, die kein politisches Profil aufweist, mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4 und 6.5 m.w.H. oder E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2, m.w.H.). 6.3 Hinsichtlich der Vorbringen, der Beschwerdeführer sei seit der 8. Klasse Rassismus ausgesetzt gewesen und im Jahr 2022 oder 2023 von (...) Nationalisten verprügelt worden, wobei die Polizei seine dagegen erhobene Anzeige nicht entgegengenommen habe, gelangte die Vorinstanz - entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht - richtigerweise zur Erkenntnis, dass diese mangels Intensität nicht zur Begründung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor einer solchen genügen. Im Übrigen dürften diese Ereignisse auch nicht fluchtauslösend gewesen sein. Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig den Schilderungen des Beschwerdeführers entsprechenden Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische respektive alevitische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Auch sind im Fall der Kurden in der Türkei die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) nicht als erfüllt zu erachten, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H). 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht auf die Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107) berufen kann. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; deutsch: Kurdische Arbeiterpartei) und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit der vorliegend nicht relevanten Ausnahme der Provinzen Hakkari und irnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). Sodann haben schwere Erdbeben im Südosten der Türkei Anfang Februar 2023 zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdo an den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elazi ) aus. Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ und damit nicht aus einer von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Region. 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, der vor seiner Ausreise an der J._______ Universität, (...), immatrikuliert war (A18 F29) und der in der Türkei über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt sowie insbesondere auf die uneingeschränkte Unterstützung seiner Eltern zählen kann (A18 F14 ff.). In Bezug auf die Gesundheit des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass er in der Türkei aufgrund von (...) operiert wurde und sich deswegen jährlichen Kontrolluntersuchungen unterziehen muss. Zudem habe er gemäss Schreiben einer Psychologin in der Türkei vom (...) 2024 zwischen dem (...) 2022 und (...) 2023 an drei Familiensitzungen und 21 Einzelsitzungen des psychologischen Beratungsdienstes teilgenommen. Eine Diagnose lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sprechen nicht für eine medizinische Notlage, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.), zumal die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.), und das Gericht grundsätzlich sowohl von einer stationären als auch von einer ambulanten Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in der Türkei ausgeht (vgl. Urteil des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5 m.w.H.). 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren - ex ante betrachtet - jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Dieser ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundensatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung des im koordiniert behandelten Verfahren (...) der Eltern des Beschwerdeführers auszurichtenden Honorars ist der amtlichen Rechtsbeiständin durch das Gericht für das vorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 750.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Thao Pham als amtliche Rechtsbeiständin werden gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der Rechtsvertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 750.- zulasten der Gerichtskasse auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand: