Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden den Gesuchstellenden aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7137/2024 Urteil vom 9. Januar 2025 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2024 (E-4603/2020) betreffend Asyl und Wegweisung / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. August 2020 die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und sie aus der Schweiz wegwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4603/2020 vom 23. September 2024 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies, II. dass die Gesuchstellenden mit als «Revisionsgesuch und Gesuch um vorsorgliche Massnahme» betitelter Eingabe vom 13. November 2024 an das Bundesverwaltungsgericht die revisionsweise Aufhebung des Urteils vom 23. September 2024 und die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens mit Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl, eventualiter die Überweisung des Gesuchs an das SEM zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragten, dass sie weiter beantragten, ihnen sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Entscheid über das Revisionsverfahren in der Schweiz abzuwarten und der Kanton D._______ sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, dass sie als Beweismittel gemäss eigenen Angaben ein Rechtshilfeersuchen des Landgerichts E._______ an die zuständige Justizbehörde der Schweiz vom (...) 2024, drei Verhandlungsprotokolle vom (...) 2022,(...) 2023 und (...) 2023, eine Verzichtserklärung auf ein einfachesGerichtsverfahren vom (...) 2022 sowie ein Schreiben betreffend Auslandsanweisung für Angeklagte vom (...) 2024 (jeweils in Kopie und mit Übersetzung) einreichten, dass sie im Wesentlichen geltend machten, die nunmehr beschafften Beweismittel seien ihnen im Zeitpunkt des Gerichtsurteils noch nicht bekannt gewesen respektive das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 23. September 2023 das damals mutmasslich wohl in den Akten liegende Rechtshilfeersuchen der türkischen Behörden nicht berücksichtigt, dass der zuständige Instruktionsrichter am 19. November 2024 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzen liess, dass der Instruktionsrichter am 28. November 2024 betreffend das von den Gesuchstellenden angeführte Rechtshilfeersuchen der türkischen Behörden eine schriftliche Anfrage an das Bundesamt für Justiz (BJ) stellte, dass die Gesuchstellenden mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 an das Gericht gelangten und das Gericht darüber in Kenntnis setzten, dass sie gleichentags bei der Vorinstanz nun ein neues Asylgesuch gestellt hätten, dass aus dem beigelegten neuen Asylgesuch ersichtlich ist, dass die Gesuchstellenden am 13. November 2024 (also am gleichen Tag an dem sie ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht einreichten) selber mit einer Anfrage an das Bundesamt für Justiz (BJ) gelangt sind und hierbei nun in Erfahrung gebracht haben, dass ein Rechtshilfeersuchen der türkischen Behörden überhaupt erst am (...) 2024 bei diesem eingegangen (und in der Folge von diesem gar vollständig abgewiesen worden) sei, dass die Gesuchstellenden gestützt auf die Erkenntnisse dieser Abklärung daher beim SEM aufgrund neuer rechtserheblicher Tatsachen und Beweismittel, welche nach dem Urteil E-4603/2020 vom 23. September 2024 entstanden seien, ein neues Asylgesuch eingereicht haben; gleichzeitig erbaten sie das Gericht um die Koordinierung der verschiedenen Verfahren, dass sodann am 3. Dezember 2024 das Bundesamt für Justiz (BJ) auf die an sie gerichtete Anfrage des Gerichts vom 2. Dezember 2024 antwortete, wobei hierbei bloss die zuvor bereits vom Rechtsvertreter der Gesuchstellenden bekannt gegebenen Sachumstände des Rechtshilfeersuchens bestätigt wurden und die dem Rechtsvertreter bereits zugestellten - und diesem somit bereits bekannten - Unterlagen (insbesondere das Antwortschreiben des BJ an die türkischen Behörden vom (...) 2024 sowie das Antwortschreiben des BJ an den rubrizierten Rechtsvertreter vom 25. November 2024 betreffend dessen Akteneinsichtsgesuch) nun auch dem Gericht noch zugestellt wurden, dass in Bezug auf das neue Asylgesuch dem Schreiben der Gesuchstellenden insgesamt zu entnehmen ist, dass sie dieses unter Bezugnahme auf die Antwort des BJ in der Hauptsache damit begründeten, das Rechtshilfeersuchen der türkischen Behörden - womit sie zuvor noch ihr Revisionsgesuch in der Hauptsache begründeten - sei nun doch erst am(...) 2024, und damit nach dem Urteilszeitpunkt, dem BJ zugegangen, dass sich das SEM seinerseits dann mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 an die Gesuchstellenden (und in Kopie an das BVGer) auf das neue Asylgesuch bezog und hierzu sinngemäss ausführte, dieses Verfahren werde bis zur Erledigung des Revisionsverfahrens sistiert, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern diese nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes-gerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9), dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen, dass die Gesuchstellenden in ihrer Eingabe vom 13. November 2024 geltend machen, das Urteil E-4603/2020 sei aus Gründen nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Revision zu ziehen, da die vorgelegten neuen Beweismittel - deren Beibringung im Beschwerdeverfahren aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen sei, wobei den Schweizer Asylbehörden das Rechtshilfeersuchen ohnehin hätte bekannt sein müssen - geeignet seien, den angefochtenen Entscheid zu ihren Gunsten zu beeinflussen und insofern erheblich seien, dass die Eintretensvoraussetzungen hinsichtlich des Revisionsgesuchs gegen das Urteil E-4603/2020 indes in mehrfacher Weise nicht erfüllt sind, dass die Gesuchstellenden ihr Revisionsgesuch in der Hauptsache damit begründeten, das Bundesverwaltungsgericht habe das im Urteilszeitpunkt mutmasslich bekannte Rechtshilfeersuchen der türkischen Behörden vom (...) 2024 fälschlicherweise nicht berücksichtigt, dass indes aus der schriftlichen Auskunft des BJ vom 3. Dezember 2024 (vgl. ebenso das Schreiben des BJ an die Gesuchstellenden vom 25. November 2024; wie auch die Ausführungen der Gesuchstellenden im neuen Asylgesuch vom 2. Dezember 2024) zweifelsfrei hervorgeht, dass ein Rechtshilfeersuchen der türkischen Behörden dem BJ überhaupt erst am (...) 2024 zugegangen ist, dass dieses daher erst nach dem Urteil E-4603/2020 vom 23. September 2024 eingegangen ist und daher logischerweise im genannten Urteil gar nicht berücksichtigt werden konnte, womit das Urteil also unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten und damals bekannten Akten gefällt wurde, dass die Gesuchstellenden die mangelnde Revisionstauglichkeit des Rechtshilfeersuchens nun scheinbar auch selber erkannt haben, zumal sie auf dieser Grundlage nun zwischenzeitlich ein neues Asylgesuch beim SEM gestellt und dies im Wesentlichen mit dem Vorliegen von neuen rechtserheblichen Tatsachen und Beweismitteln, welche nach dem Urteil E-4603/2020 vom 23. September 2024 entstanden sind, begründet haben, dass weiter erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (sog. unechte Noven); Beweismittel, die erst nach dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, sind einer Revision nicht zugänglich (sog. echte Noven) (vgl. Art. 111b AsylG; BVGE 2013/22 E. 13), dass es sich bei den mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismitteln entsprechend ihres Entstehungszeitpunktes zwar um unechte Noven handelt, welche grundsätzlich einer Revision zugänglich wären, dass indes keine entschuldbaren Gründe dafür ersichtlich sind, weshalb diese Beweismittel nicht bereits im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, dass die Gesuchstellenden diesbezüglich behauptungsweise geltend machen, sie hätten nach Erhalt des Urteils E-4603/2020 ihren Rechtsanwalt in der Türkei nochmals beauftragt, sich nach dem aktuellen Verfahrensstand des Strafverfahrens zu erkundigen, welcher Ende Oktober 2024 Akteneinsicht erhalten habe, wodurch sie «überraschend und zufällig» erfahren hätten, dass ein Rechtshilfeersuchen an die Schweizer Justizbehörden gerichtet worden sei, dass sie ihrer Rechtsauffassung zufolge im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ihrer Mitwirkungspflicht ausreichend nachgekommen seien, zumal von ihnen schliesslich doch nicht erwartet werden könne, ständig bei ihrem türkischen Rechtsvertreter nachzufragen, ob es irgendwelche Neuigkeiten im Strafverfahren gebe; vielmehr hätte das Bundesverwaltungsgericht die erforderlichen Abklärungen selber vornehmen oder sie zumindest dazu auffordern müssen, weitere Unterlagen einzureichen, dass dieser Rechtsauffassung der Gesuchstellenden indes nicht zu folgen ist, dass ihrer Begründung keinerlei stichhaltige Gründe zu entnehmen sind, weshalb es ihnen nicht bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mittels einfacher Nachfrage bei ihrem türkischen Rechtsvertreter hätte möglich sein sollen, die nun eingereichten Beweismittel zu beschaffen und einzureichen, zumal diese einerseits bereits während des Beschwerdeverfahrens E-4603/2020 Kontakt zu einem türkischen Rechtsvertreter pflegten und Unterlagen von diesem einreichten (vgl. dort E. 6.1., Bst. E), sowie andererseits die nun im Revisionsverfahren vorgelegten Beweismittel teilweise mehrere Monate bis zu mehr als zweieinhalb Jahre alt sind und von ihrem türkischen Rechtsvertreter nun gar auf einfache Nachfrage problemlos beschafft werden konnten, dass von den Gesuchstellenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht entgegen ihrer Ansicht ohne Weiteres hätte erwartet werden können, sich in der Heimat nach aktuellen Entwicklungen zu erkundigen, zumal sie vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens nochmals um Auskunft hinsichtlich des Verfahrensstandes ersucht hatten und seit ihrer letzten Beweismitteleingabe im Beschwerdeverfahren im Dezember 2022 bis zum Urteil knapp zwei Jahre vergangen sind, in welchen die Gesuchstellenden offenbar nichts unternommen haben, um sich nach dem aktuellen Stand der geltend gemachten Strafverfahren zu erkundigen oder neue Beweismittel zu beschaffen (vgl. Urteil des BVGer E-4603/2020 Bst. I), dass der Verweis der Gesuchstellenden auf die Erfüllung der Mitwirkungspflicht respektive die Untersuchungspflicht der Behörden daher offensichtlich haltlos ist, dass demnach keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ersichtlich sind, weshalb es den Gesuchstellenden unter Beachtung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die behauptungsgemässen neuen Beweismittel dem Bundesverwaltungsgericht früher, insbesondere noch vor Ergehen des in Revision zu ziehenden Urteils E-4603/2020, zur Kenntnis zu bringen (vgl. auch Art. 46 VGG), dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung nachzuholen, dass der blossen Vollständigkeit halber zusätzlich darauf hinzuweisen ist, dass in casu ohnehin fraglich erscheint, ob auch das Fristerfordernis nach Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG erfüllt wäre, zumal die genannten Beweismittel teilweise vor weit über 90 Tagen entstanden sind und die genauen Umstände deren Entdeckung nicht wirklich geklärt erscheinen; und das Revisionsgesuch vom 13. November 2024 erst mehrere Monate nach Ergehen des Urteils E-4603/2020 gestellt wurde; indes die Frage der Einhaltung des Fristerfordernisses von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG im Hinblick auf den übrigen Verfahrensausgang getrost offen gelassen werden kann, dass auch verspätete Revisionsvorbringen zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht, wobei die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden muss (vgl. BVGE 2021/VI/4 E. 9.1, m.w.H.) und Entsprechendes in casu weder ausgewiesen wurde noch aus den Akten hervorgeht, dass diesbezüglich zunächst auf den Umstand hinzuweisen ist, dass das Bundesamt für Justiz das Rechtshilfeersuchen der türkischen Behörden vollständig abgewiesen und dies in der Hauptsache damit begründet hat, die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung würde in der Schweiz nicht einmal die Schwelle der Strafbarkeit erreichen und sei nach hiesigem Rechtsverständnis vom Meinungsäusserungsrecht abgedeckt, weshalb das Erfordernis einer beidseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt sei, dass vor diesem Hintergrund somit der betreffenden Handlung kaum offenkundig ein gesteigertes strafrechtliches Gewicht beigemessen werden können dürfte, weshalb bereits in diesem Licht betrachtet eine Offensichtlichkeit des Vorliegens völkerrechtswidriger Vollzugshindernisse nicht besteht, dass weiter das Strafverfahren in der Türkei ohnehin bereits Gegenstand des Urteils E-4603/2020 vom 23. September 2024 war und dort hinlänglich darauf eingegangen wurde (vgl. dort E. 5.4. und E.6.2.1 ff.) und aufgrund des heutigen Aktenstandes auch aus dieser Sicht keine Offensichtlichkeit völkerrechtswidriger Vollzugshindernisse erkannt werden kann, dass letztlich ohnehin gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Bestehen eines Ermittlungs- und/oder Untersuchungsverfahrens für sich allein selbst dann noch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen vermag, wenn einer Person Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroristische Organisation vorgeworfen wird (vgl. Urteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]), dass das vorliegend geltend gemachte Strafverfahren wegen Ehrverletzung eines Amtsträgers wegen seiner Amtspflichten (Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuchs) hinsichtlich des gesetzlich vorgesehenen Strafmasses sogar noch unter demjenigen für Präsidentenbeleidigung (Art. 299 türkisches Strafgesetzbuch) liegt, dass daher alleine aufgrund eines Rechtshilfeersuchens in der vorliegenden Strafsache nicht offensichtlich die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung oder menschenrechtswidrigen Behandlung erkannt werden kann, dass auch die weiteren Beweismittel und Fallumstände keine offensichtlichen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennen lassen, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass im Revisionsgesuch keine zulässigen Revisionsgründe geltend gemacht wurden beziehungsweise die geltend gemachten Revisionsgründe infolge verspäteter Geltendmachung als unzulässig zu erachten sind, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2013/22 E. 13 und BVGE 2021 VI/4 E. 8.), dass das Revisionsverfahren mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen ist; der am 19. November 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin, dass vorliegend auch kein Anlass besteht, im Sinne des Eventualbegehrens das Revisionsgesuch dem SEM zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch weiterzuleiten, zumal die Gesuchstellenden vorliegend von einem erfahrenen Rechtsvertreter vertreten werden und in der explizit als «Revisionsgesuch» betitelten Eingabe auch nicht dargetan wird, inwiefern es sich vorliegend (ebenfalls) um ein Wiedererwägungsgesuch handeln könnte; zumal die Gesuchstellenden in der Folge mit einem Mehrfachgesuch an das SEM gelangten (und sie zwischenzeitlich hierdurch nun ohnehin selber ein vorinstanzliches Verfahren eingeleitet haben und das SEM die Eingabe als solche anhand genommen hat, weshalb das vorgenannte Eventualbegehren in diesem Lichte ohnehin als hinfällig erscheint), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2000.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: