opencaselaw.ch

F-3756/2025

F-3756/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Polen hat der Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens ist gegeben.

E. 2.2 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, das polnische Asyl- und Aufnahmesystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. statt vieler zuletzt Urteile des BVGer F-3391/2025 vom 14. Mai 2025 E.3.1, F-2669/2025 vom 24. April 2025 E. 3.2 m.w.H, F-911/2025 vom 17. Februar 2025 E. 2.1), aufgrund derer die Zustän-digkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und es seien vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere auch mit den geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund seiner sexuellen Orientierung und seinem Gesundheitszustand ausführlich auseinandergesetzt, weshalb in Abweisung des dahingehenden Eventualantrags auch keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Polen über ein funktionierendes Justizsystem und über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur allfälligen Behandlung gesundheitlicher Beschwerden verfügt.

E. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er brauche dringend eine Psychotherapie zufolge einer (...), findet sich in den Akten leidglich die Empfehlung zu einer Therapie und kein Hinweis darauf, wonach diese dringend indiziert wäre. Eine solche ist überdies - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - auch in Polen möglich und steht einer Überstellung nicht entgegen. Was die allgemeinen Ausführungen zur Situation in Polen unter Verweis auf diverse Berichte betrifft, wurden diese Aspekte im Entscheid der Vorinstanz bereits berücksichtigt. Die Wiederholungen auf Beschwerdeebene vermögen nichts an der zutreffenden Einschätzung der Vor-instanz zu ändern.

E. 4 Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Polen angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 26. Mai 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3756/2025 Urteil vom 27. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Sein Reisepass enthielt ein vom 7. Mai 2024 bis 6. Mai 2025 gültiges polnisches Visum. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs sagte er aus, er habe sich seit dem 8. Mai 2024 in Polen aufgehalten und gearbeitet, hin und wieder sei er gereist. Er sei in die Schweiz gekommen, weil hier Sicherheit, Gesundheit und Gesellschaftsleben gewährleistet seien. Die Bevölkerung in Polen sei homophob, es werde gegen LGBTQ+-Personen gehetzt, er sei dort nicht in Sicherheit und habe Angst um sein Leben. Er sei diskriminiert und nach drei Monaten aus einer Wohnung geworfen worden, obwohl er für sechs Monate bezahlt habe. Er habe sich aber nicht an die Behörden gewendet. Ferner gäbe es keine gesundheitliche Versorgung. Physisch sei er gesund, mache sich aber viele Gedanken und habe Stress. Er habe sich bereits an Medic-Help gewendet, sei aber nicht richtig versorgt worden, sondern habe nur eine Tablette zur Beruhigung erhalten. B. Die polnischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 6. Mai 2025 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu (vollständige Referenz: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 - eröffnet tags darauf - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Polen und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Mai 2025 beantragte der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für sein Asylverfahren zuständig zu erklären. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug am 26. Mai 2025 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Polen hat der Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens ist gegeben. 2.2 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, das polnische Asyl- und Aufnahmesystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. statt vieler zuletzt Urteile des BVGer F-3391/2025 vom 14. Mai 2025 E.3.1, F-2669/2025 vom 24. April 2025 E. 3.2 m.w.H, F-911/2025 vom 17. Februar 2025 E. 2.1), aufgrund derer die Zustän-digkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und es seien vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere auch mit den geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund seiner sexuellen Orientierung und seinem Gesundheitszustand ausführlich auseinandergesetzt, weshalb in Abweisung des dahingehenden Eventualantrags auch keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Polen über ein funktionierendes Justizsystem und über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur allfälligen Behandlung gesundheitlicher Beschwerden verfügt. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er brauche dringend eine Psychotherapie zufolge einer (...), findet sich in den Akten leidglich die Empfehlung zu einer Therapie und kein Hinweis darauf, wonach diese dringend indiziert wäre. Eine solche ist überdies - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - auch in Polen möglich und steht einer Überstellung nicht entgegen. Was die allgemeinen Ausführungen zur Situation in Polen unter Verweis auf diverse Berichte betrifft, wurden diese Aspekte im Entscheid der Vorinstanz bereits berücksichtigt. Die Wiederholungen auf Beschwerdeebene vermögen nichts an der zutreffenden Einschätzung der Vor-instanz zu ändern.

4. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Polen angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 26. Mai 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: