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A-4234/2020

A-4234/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-08 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. A. _______, afghanische Staatsbürgerin, stellte am 13. November 2019 in Griechenland ein Asylgesuch. Sie wurde dort zunächst mit Geburtsdatum 12. Februar 2001 registriert. In später erstellten Dokumenten wurde auch der [...] als Geburtstag angeführt. Gestützt auf Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (VO Dublin) stimmte die Schweiz am 21. Februar 2020 ihrer Überstellung aus Griechenland zu. Sie wurde am 16. Mai 2020 von Griechenland in die Schweiz überstellt. B. Am 21. Mai 2020 reichte sie in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. Auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) gab sie am 21. Mai 2020 handschriftlich an, am [...] geboren zu sein. C. Am 25. Juni 2020 wurde A. _______ vom SEM zur Erstbefragung eingeladen und in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin zu ihren persönlichen Umständen sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Auch dabei gab sie an, am [...] geboren worden zu sein. Sie sei circa 15 Jahre alt. Dies wisse sie, da ihr Grossvater ihr Alter bei ihrer Geburt auf der Rückseite des Korans notiert habe. Ebenso würden ihre Eltern ihr Geburtsdatum kennen und hätten es ihr mitgeteilt. Die afghanische Identitätskarte (Tazkera) mit Ausstellungsdatum vom 26. August 2019 bestätige ihr entsprechendes Geburtsdatum vom [...] im afghanischen Kalender. Das Geburtsdatum sei bei ihrer Ankunft im Iran so registriert und später entsprechend von den Behörden in Griechenland übernommen worden. Konfrontiert mit dem Umstand, dass die Eidgenössische Zollverwaltung am 23. August 2019 eine aus Dubai versandte und an ihren in der Schweiz lebenden, älteren Bruder adressierte Sendung abfing, die eine am 16. April 2006 ausgestellte und auf ihren Namen lautende Tazkera enthielt, gemäss der sie zum damaligen Zeitpunkt (ohne Angabe eines genauen Geburtsdatums) siebenjährig war, erwidert A. _______, sie habe zu keiner Zeit Kenntnis eines solchen Dokuments gehabt und dessen Inhalt entspreche nicht der Wahrheit. Sie beantragte die Prüfung der von ihr eingereichten Tazkera und ersuchte um die Erstellung eines Altersgutachtens. Das SEM erachtete ihre Angaben als unglaubwürdig und änderte, ohne ein Altersgutachten in Auftrag zu geben, im Nachgang an die Erstbefragung das anfänglich auf den [...] lautende Geburtsdatum von A. _______ im Zentralen Migrationsinformationssystem (nachfolgend: ZEMIS) neu auf den [...] ab. D. Die Rechtsvertreterin von A. _______ verlangte mit Schreiben vom 30. Juni 2020, dass mit Blick auf die behördliche Untersuchungspflicht, beispielsweise mithilfe der afghanischen Botschaft, zu klären sei, welche der beiden Tazkeras der Wahrheit entspreche, und ersuchte gestützt auf Art. 17 Abs. 3bis des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darum, ein Altersgutachten erstellen zu lassen. E. Am 15. Juli 2020 wurde A. _______, wiederum im Beisein ihrer Rechtsvertreterin, vertieft zu den Asylgründen angehört. F. Am 22. Juli 2020 gewährte das SEM A. _______ das rechtliche Gehör zum Entwurf des Asylentscheids, mit dem sie nicht als Flüchtling anerkannt werden, aber in der Schweiz vorläufig aufgenommen werden sollte. Gleichentags nahm ihre Rechtsvertreterin dazu Stellung und machte klar, dass sie mit der geplanten Altersanpassung nicht einverstanden sei. Sie verlangte unter Verweis auf die behördliche Untersuchungspflicht erneut die Erstellung eines Altersgutachtens, falls das von A. _______ geltend gemachte Geburtsdatum nicht beibehalten werde. In jedem Fall aber seien wenigstens der Tag und Monat [...] beizubehalten, da dies ein wichtiger Teil ihrer Identität darstelle. G. Mit Asylentscheid vom 27. Juli 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch von A. _______ ab. Da die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat im gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht zumutbar sei, werde sie vorläufig aufgenommen. Als Geburtsdatum von A. _______ wurde im ZEMIS der [...] erfasst und ein Bestreitungsvermerk angebracht. H. Gegen diese Verfügung lässt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. August 2020 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 27. Juli 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Geburtsdatum im ZEMIS auf den [...] abzuändern. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Geburtsdatum im ZEMIS auf den [...] zu ändern. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2020 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und demgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. J. Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2020 führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin reiche keine neuen erheblichen Beweismittel ein und behaupte entsprechend nicht substantiiert Tatsachen, welche eine Änderung ihres in der Verfügung dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verweist sie auf die dortigen Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte. K. Mit Schlussbemerkungen vom 15. Oktober 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. L. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin des angefochtenen Asylentscheides, mit dem ihr Geburtsdatum ihrer Ansicht nach unzutreffend im ZEMIS abgeändert wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.

E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 3 Vorliegend ist das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin umstritten.

E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des DSG und des VwVG.

E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler: BVGE 2018 VI/3 E. 3.2, Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen: BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3).

E. 3.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).

E. 3.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen: BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteile des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4, A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).

E. 3.6 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin [...] korrekt ist. Die Beschwerdeführerin hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum [...] richtig ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2, A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4).

E. 4 Mit ihrem Hauptbegehren beantragt die Beschwerdeführerin, ihr Geburtsdatum auf den [...] festzulegen.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich ihres Alters zusammengefasst vor, sie sei am [...] geboren und verfüge über eine entsprechende Tazkera, die als Geburtsdatum den [...] im afghanischen Kalender ausweise und sich bei den Akten befinde. Sie habe sich bereits bei der Erstbefragung gegen eine Altersanpassung im ZEMIS gestellt und um Erstellung eines Altersgutachtens ersucht. Die grundsätzliche Geltung des Grundsatzes in dubio pro minore sei heute anerkannt, weshalb im Zweifel von der Minderjährigkeit der asylsuchenden Person ausgegangen werden müsse. Sie sei mit acht Jahren eingeschult worden und habe damals zwecks Registrierung ihren Vater nach ihrem Alter gefragt. Das von ihr angegebene Geburtsjahr habe die Schule unverändert übernommen. Als sie die fünfte Klasse abgeschlossen habe, sei sie 12 Jahre alt gewesen. Sie sei noch nicht 13 gewesen, da man im Iran pro Klasse nur 9 Monate in die Schule gehe und sie deshalb im Alter von 12 Jahren bereits die fünfte Klasse abgeschlossen habe. Ihr letzter Schultag sei vor ungefähr drei oder vier Jahren gewesen. Das genaue Jahr, in dem sie die Schule abgeschlossen habe, wisse sie nicht mehr. Ihre Familie habe im Jahre 2015 versucht, den Iran zu verlassen. Damals sei sie ungefähr 10 Jahre alt gewesen und habe die dritte Klasse besucht. Sie habe auch die Fragen zu ihrem Alter im Verhältnis zu ihren Geschwistern allesamt korrekt beantwortet. Daraus werde ersichtlich, dass sie in Bezug auf verschiedene Lebensabschnitte und im Verhältnis zu ihren Familienmitgliedern konsistente und deshalb glaubwürdige Aussagen zu ihrem Alter gemacht habe. Dies lasse den logischen Schluss zu, dass sie tatsächlich am [...] geboren worden sei. Die Vorinstanz bringe vor, ihre Aussagen seien widersprüchlich, da ihr älterer Bruder bei seiner Asylanhörung Ende 2015 gesagt haben soll, dass sie damals 14 Jahre alt gewesen sei und sie somit 2020 nicht 15 Jahre alt sein könne. Der ältere Bruder habe diesen Widerspruch jedoch nachvollziehbar damit erklären können, dass der Dolmetscher Farsi nicht gut beherrscht habe und es zu Übersetzungs- und somit auch zu Protokollfehlern gekommen sei. Man dürfe nicht ausser Acht lassen, dass ihr Bruder damals selbst erst 15 Jahre alt gewesen sei. Es dürfe sodann nicht unberücksichtigt bleiben, dass ihr jüngerer Bruder bei seiner Erstbefragung im Juni 2020 gesagt habe, sie sei erst 15 Jahre alt, ansonsten eine einseitige Gewichtung der verschiedenen Aussagen zu ihren Ungunsten stattfinde. Weiter hätten Tazkeras gemäss der Rechtsprechung nur einen sehr geringen Beweiswert. In Anbetracht dessen und des Vertrauensgrundsatzes sei es unhaltbar, wenn einer Tazkera kein Beweiswert zuerkannt würde, solange diese für eine Minderjährigkeit einer asylsuchenden Person spreche, sobald diese aber gegen eine Minderjährigkeit spreche, sie als gewichtiges Indiz berücksichtigt würde. Ferner gelte es hinsichtlich der Erfassung durch die griechischen Behörden davon Kenntnis zu nehmen, dass die Registrierung lediglich provisorischer Natur gewesen sei, wobei die griechischen Behörden zumindest den Tag und Monat übernommen hätten. Dem Geburtsdatum in den medizinischen Akten komme kein Beweiswert zu. Massgebend sei vorliegend hingegen eher die Tatsache, dass die griechischen Behörden ihre Ersterfassung nachweislich korrigierten. Das SEM habe die Untersuchungsmaxime verletzt, indem es von weiteren Abklärungen bezüglich der beiden Tazkeras abgesehen habe. Weder sei die afghanische Botschaft damit betraut worden, die Richtigkeit der Dokumente zu überprüfen, noch sei beispielsweise abgeklärt worden, woher die zweite Tazkera stamme oder wer deren Absender sei. Eine Altersabklärung könne deshalb womöglich weitere Hinweise zu ihrem Alter geben.

E. 4.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin habe bestritten, je eine andere Tazkera besessen zu haben als diejenige, die sie im Asylverfahren eingereicht habe. Ihre Aussagen seien als reine Schutzbehauptung zu werten. Asylsuchende seien gesetzlich dazu verpflichtet, alle Dokumente offenzulegen, die Auskunft über ihre Identität, Herkunft und ihren Reiseweg gäben oder Rückschlüsse darauf zulassen würden. Die Beschwerdeführerin habe weder die Existenz der Tazkera aus dem Jahr 2006 erwähnt noch eine Erklärung dafür, weshalb zwei verschiedene Tazkeras existieren würden. Mit diesem Verhalten verletze sie die ihr obliegende Mitwirkungspflicht. Wenn der Sachverhalt von ihr nun so dargestellt werde, als würde das SEM der Tazkera aus dem Jahr 2006 mehr Beweiswert zumessen, da diese gegen ihre Minderjährigkeit spreche, dann sei dies unzutreffend. Vielmehr könne in Berücksichtigung des Umstands, dass zwei unterschiedliche Tazkeras mit auffällig divergierenden Angaben kursierten, weder der einen noch der anderen Tazkera ein Beweiswert zugemessen werden. Dementsprechend sei das Geburtsdatum denn auch nicht auf ein Geburtsdatum angepasst worden, das einem Alter von 21 Jahren entsprechen würde, sondern es sei auf das Jahr [...] und praxisgemäss auf den 1. Januar festgelegt worden. Im Weiteren könne die angeführte fehlerhafte Schreibweise der Namen im Anhörungsprotokoll des älteren Bruders der Beschwerdeführerin keine taugliche Erklärung dafür bieten, dass es ausgerechnet und nur beim Alter der Beschwerdeführerin zu Protokollfehlern gekommen sein soll. Es sei fraglich, weshalb der Bruder die angeblichen Protokollfehler und Übersetzungsschwierigkeiten erst jetzt und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt gerügt habe. Weder die anwesende Vertrauensperson noch die Hilfswerksvertretung hätten Anmerkungen zu angeblichen Übersetzungsschwierigkeiten protokollieren lassen. Darüber hinaus sei beim älteren Bruder im Zeitpunkt seiner Befragung zur Person im Jahr 2015 und der Anhörung im Jahr 2016 kein Interesse erkennbar gewesen, seine Schwester als älter auszugeben. Demgegenüber sei bei der Beschwerdeführerin sehr wohl ein Interesse vorhanden, sich im Rahmen ihres Asylverfahrens als jünger auszugeben. Aus denselben Gründen seien auch die Aussagen des jüngeren Bruders, der gleichzeitig wie die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, nicht geeignet, die Angaben der Beschwerdeführerin zu untermauern. Nach Ansicht der Vorinstanz liegen aufgrund dieser Ungereimtheiten und der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin genügend Anhaltspunkte vor, die gegen deren Minderjährigkeit sprechen. Angesichts dessen sei auf die Durchführung eines medizinischen Altersgutachtens verzichtet worden. Die Erstellung eines solchen Gutachtens sei nach wie vor nicht nötig.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin vermag für das von ihr behauptete Geburtsdatum vom [...] zwar eine Tazkera mit Ausstellungsdatum vom 26. August 2019 beizubringen, allerdings ohne eine Erklärung dafür zu liefern, weshalb eine an ihren älteren Bruder adressierte und von der Eidgenössischen Zollverwaltung am 23. August 2019 abgefangene Sendung eine auf ihren Namen lautende und vom 16. April 2006 datierende Tazkera enthielt, gemäss welcher sie zum damaligen Zeitpunkt nach persischem Kalender gerechnet siebenjährig war. Ebenso wenig vermag die Vorinstanz das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum mit der dafür nötigen Schlüssigkeit zu beweisen.

E. 5 Folglich ist mit Blick auf die soeben dargelegten Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz zu prüfen, welches Geburtsdatum als wahrscheinlicher zu betrachten ist.

E. 5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit Eintragungen im ZEMIS daran erinnert hat, dass unter den allein massgeblichen datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten das tatsächliche Geburtsdatum den Streitgegenstand bildet, nicht aber das biologisch spätestmögliche Geburtsdatum beziehungsweise das Mindestalter. Das Geburtsdatum sei dabei nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Eine Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei ("in dubio pro minore"), sei dem Datenschutzrecht fremd (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 und 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 je E. 2.4). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge ebenfalls entschieden, dass keine entsprechende Beweisregel existiere, bei der im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei (vgl. Urteile des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4; A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.1). Vielmehr wertet es, wie bereits erwähnt, sämtliche Beweise frei (Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG).

E. 5.2 Vorliegend übergab die Beschwerdeführerin die Tazkera mit Ausstellungsdatum vom 26. August 2019 den Behörden und gab an, es existiere einzig dieser Identitätsausweis betreffend ihre Person. Auch auf die Rückfrage hin, ob es noch eine andere Tazkera gäbe, antwortete sie mit Nein. Zu dieser Tazkera gab sie an, ihr älterer, in der Schweiz lebender Bruder habe sie beschafft. Erst als sie dieses Dokument den griechischen Behörden eingereicht habe, hätten diese ihr Geburtsdatum vom 12. Februar 2001 auf den [...] korrigiert. Auf die Frage, wie ihr älterer Bruder die Tazkera beschafft habe, gab sie an, diesbezüglich über keine Informationen zu verfügen. Sie habe ihm gesagt, dass sie ein solches Dokument für die griechischen Behörden benötige und ihr Bruder habe ihr daraufhin versichert, dass er dies für sie tun werde. Konfrontiert mit der Tazkera, die am 16. April 2006 ausgestellt worden war, sagte sie aus, sie habe keine Kenntnisse von dieser Tazkera.

E. 5.3 Mit Blick auf die Würdigung dieser Aussagen der Beschwerdeführerin und die Existenz der inhaltlich widersprüchlichen Identitätspapiere ist der zeitlichen Abfolge des Geschehens besondere Beachtung zu schenken. Als Zeitpunkt der definitiven Ausreise aus dem Iran nennt die Beschwerdeführerin das Ende des fünften Monats des Jahres 1398 gemäss afghanischem Kalender, was dem Monat August des Jahres 2019 im europäischen Kalender entspricht. Die von ihr ins Recht gelegte Tazkera wurde am 26. August 2019 ausgestellt und dürfte damit ungefähr dem Zeitpunkt ihres Reiseantritts entsprechen. Auffällig ist, dass die vom 16. April 2006 datierende Tazkera gut 13 Jahre älter ist, aber nur drei Tage vor dem Ausstellungsdatum der späteren Tazkera mit Versand aus Dubai am 23. August 2019 von der Eidgenössischen Zollverwaltung abgefangen wurde. Diese Sendung war an ihren älteren Bruder adressiert, der mit der Beschaffung eines Identitätspapiers für die griechischen Behörden betraut war. Laut dem Protokoll der Erstbefragung vom 25. Juni 2020 meldete sich letzterer nach dem Abfangen der Sendung beim SEM und gab an, die Tazkera mit Ausstellungdatum vom 16. April 2006 habe ihm zugestellt werden sollen, da seine Schwester auf der Flucht sei und er habe sicherstellen wollen, dass dieses Dokument nicht verloren gehe. Er habe denn auch bestätigt, dass es sich dabei um die Tazkera seiner Schwester handle. Weder im Rahmen der Erstbefragung oder der vertieften Anhörung zu den Asylgründen noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin eine objektiv nachvollziehbare Erklärung für diese zeitliche Koinzidenz vorzubringen vermocht.

E. 5.4 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, ist die Beweiskraft einer Tazkera beschränkt. Sie kann im besten Fall lediglich ein mehr oder weniger starkes Indiz für die Voll- respektive Minderjährigkeit einer Person darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E.6.1). Vorliegend ist allerdings nicht die Beweiskraft eines einzigen, ins Recht gelegten ausländischen Identitätsausweises zu beurteilen, sondern es ist die Widersprüchlichkeit zweier Identitätsdokumente mit inhaltlich stark divergierenden Altersangaben der auszuweisenden Person zu würdigen. Dabei ist dem Umstand des Beschaffens einer zweiten Tazkera im August 2019 durch den älteren Bruder, der zugleich spätestens drei Tage vor der Ausstellung des neuen Identitätsdokuments am 26. August 2019 erwiesenermassen um die Existenz der ersten Tazkera vom 16. April 2006 wusste, bei der Beweiswürdigung entsprechend Rechnung zu tragen. Das SEM hat in seiner Verfügung überzeugend dargelegt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Alters nicht schlüssig beziehungsweise als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu werten sind. Die Aussage ihres älteren Bruders im Zeitpunkt seiner Asylbefragung im Jahr 2015, wonach die Beschwerdeführerin damals 14 Jahre alt gewesen sein soll, stützt diese Sichtweise. Der provisorischen Registrierung in den Dokumenten der griechischen Behörden, in denen teils der 12. Februar 2001 und teils der [...] als Geburtstag der Beschwerdeführerin aufgeführt wird, kommt dabei keine massgebliche Bedeutung zu, da letztere keine Kenntnis der Tazkera aus dem Jahr 2006 hatten und die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Geburtsdatum erst nach Vorlage der am 26. August 2019 ausgestellten Tazkera auf den [...] abgeändert hatten.

E. 5.5 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Erstellung eines medizinischen Altersgutachtens in Auftrag zu geben. Gemäss Art. 17 Abs. 3bis AsylG kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen, wenn Hinweise bestehen, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat (siehe auch Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Vorliegend ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass genügende Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche für die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin sprechen, und hat diese auch im Einzelnen aufgeführt.

E. 5.6 Asylsuchende sind gesetzlich dazu verpflichtet, alle Dokumente abzugeben, die Auskunft über ihre Identität Herkunft und ihren Reiseweg geben oder Rückschlüsse darauf erlauben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG i.V.m. Art. 2a AsylV1). Diesen Mitwirkungspflichten ist die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht nachgekommen, legte sie doch weder die Tazkera aus dem Jahr 2006 offen noch gab sie eine Erklärung dafür, weshalb zwei verschiedene Tazkeras vorhanden sind.

E. 5.7 Ferner ist zu beachten, dass der Vorinstanz beim Entscheid betreffend die Erstellung eines Altersgutachtens grosses Ermessen zukommt (vgl. Urteile des BVGer 318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 4.2; A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 4.2). Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, ein kostenintensives medizinisches Altersgutachten in Auftrag zu geben, da eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen ist und die beweisbelastete Partei, die ihre Mitwirkungspflicht verletzt, die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hat, indem die Behörde auf weitere Abklärungen verzichtet und aufgrund der bestehenden Aktenlage entscheidet (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.6.1; Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.4.1; siehe ferner Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.123; Clémence Grisel, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, 2008, Rz. 795 ff.).

E. 5.8 Die behauptete Verletzung des grundrechtlich verankerten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] sowie Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [UNO-Pakt II, SR 0.103.2]), ergibt sich aus diesem Vorgehen nicht. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, das von ihr angegebene Geburtsdatum als wahrscheinlicher als das im ZEMIS eingetragene Datum darzulegen. Dies betrifft im Übrigen nicht nur ihr Geburtsjahr, sondern auch den in der Tazkera vom 26. August 2019 erfassten Monat und Tag. In der älteren, am 16. April 2006 ausgestellten Tazkera, sind weder ein Monat noch ein Tag genannt, sondern es wird darin lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin, gerechnet nach afghanischem Kalender, zum damaligen Zeitpunkt siebenjährig war. Im Übrigen lässt sich auch durch eine medizinische Altersabklärung kein exaktes Geburtsdatum bestimmen. Eine solche kann lediglich im besten Fall ein mehr oder weniger starkes Indiz für die Voll- respektive Minderjährigkeit einer Person darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Die Vorinstanz hat deshalb praxisgemäss den 1. Januar als fiktiven Geburtstag erfasst (vgl. Weisung des SEM zur Erfassung und Änderung von Personendaten in ZEMIS vom 1. Juli 2020, Nr. 02/2020, Ziff.3.2). Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 DSG, wie in der Beschwerde gerügt wird, ergibt sich aus den Akten ebenfalls nicht. Die Vorinstanz ist zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben verpflichtet, Namen, Geburtsdatum und Herkunft der gesuchstellenden Personen im ZEMIS einzutragen. Die Vorinstanz hat somit korrekterweise das wahrscheinlichere Geburtsdatum, gemäss welchem die Beschwerdeführerin volljährig ist, im ZEMIS vermerkt. Wie oben unter E.3.5 ausgeführt, überwiegt in Fällen, in welchen die Richtigkeit der Personendaten nicht bewiesen werden kann, das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Einen solchen Bestreitungsvermerk hat die Vorinstanz vorliegend angebracht. Eine Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin ergibt sich somit aus den Akten nicht.

E. 5.9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass in Gesamtwürdigung aller Umstände die Richtigkeit des von der Vorinstanz im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums vom 1. Januar [...] wahrscheinlicher oder zumindest nicht unwahrscheinlicher erscheint als das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Geburtsdatum vom [...]. Im Ergebnis sind das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum sowie der Bestreitungsvermerk unverändert zu belassen, weshalb sowohl das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin als auch ihr Eventual- und Subeventualbegehren als unbegründet abzuweisen sind.

E. 6 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2020 wurde indes ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Als Bundesbehörde steht eine solche auch der Vorinstanz nicht zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 7 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben. (Das Dispositiv findet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) - den EDÖB (z.K.) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Basil Cupa Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4234/2020 Urteil vom 8. Juli 2021 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Basil Cupa. Parteien A. _______, [...], vertreten durch Marc Richard, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, [...], Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, [...], Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im ZEMIS. Sachverhalt: A. A. _______, afghanische Staatsbürgerin, stellte am 13. November 2019 in Griechenland ein Asylgesuch. Sie wurde dort zunächst mit Geburtsdatum 12. Februar 2001 registriert. In später erstellten Dokumenten wurde auch der [...] als Geburtstag angeführt. Gestützt auf Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (VO Dublin) stimmte die Schweiz am 21. Februar 2020 ihrer Überstellung aus Griechenland zu. Sie wurde am 16. Mai 2020 von Griechenland in die Schweiz überstellt. B. Am 21. Mai 2020 reichte sie in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. Auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) gab sie am 21. Mai 2020 handschriftlich an, am [...] geboren zu sein. C. Am 25. Juni 2020 wurde A. _______ vom SEM zur Erstbefragung eingeladen und in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin zu ihren persönlichen Umständen sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Auch dabei gab sie an, am [...] geboren worden zu sein. Sie sei circa 15 Jahre alt. Dies wisse sie, da ihr Grossvater ihr Alter bei ihrer Geburt auf der Rückseite des Korans notiert habe. Ebenso würden ihre Eltern ihr Geburtsdatum kennen und hätten es ihr mitgeteilt. Die afghanische Identitätskarte (Tazkera) mit Ausstellungsdatum vom 26. August 2019 bestätige ihr entsprechendes Geburtsdatum vom [...] im afghanischen Kalender. Das Geburtsdatum sei bei ihrer Ankunft im Iran so registriert und später entsprechend von den Behörden in Griechenland übernommen worden. Konfrontiert mit dem Umstand, dass die Eidgenössische Zollverwaltung am 23. August 2019 eine aus Dubai versandte und an ihren in der Schweiz lebenden, älteren Bruder adressierte Sendung abfing, die eine am 16. April 2006 ausgestellte und auf ihren Namen lautende Tazkera enthielt, gemäss der sie zum damaligen Zeitpunkt (ohne Angabe eines genauen Geburtsdatums) siebenjährig war, erwidert A. _______, sie habe zu keiner Zeit Kenntnis eines solchen Dokuments gehabt und dessen Inhalt entspreche nicht der Wahrheit. Sie beantragte die Prüfung der von ihr eingereichten Tazkera und ersuchte um die Erstellung eines Altersgutachtens. Das SEM erachtete ihre Angaben als unglaubwürdig und änderte, ohne ein Altersgutachten in Auftrag zu geben, im Nachgang an die Erstbefragung das anfänglich auf den [...] lautende Geburtsdatum von A. _______ im Zentralen Migrationsinformationssystem (nachfolgend: ZEMIS) neu auf den [...] ab. D. Die Rechtsvertreterin von A. _______ verlangte mit Schreiben vom 30. Juni 2020, dass mit Blick auf die behördliche Untersuchungspflicht, beispielsweise mithilfe der afghanischen Botschaft, zu klären sei, welche der beiden Tazkeras der Wahrheit entspreche, und ersuchte gestützt auf Art. 17 Abs. 3bis des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darum, ein Altersgutachten erstellen zu lassen. E. Am 15. Juli 2020 wurde A. _______, wiederum im Beisein ihrer Rechtsvertreterin, vertieft zu den Asylgründen angehört. F. Am 22. Juli 2020 gewährte das SEM A. _______ das rechtliche Gehör zum Entwurf des Asylentscheids, mit dem sie nicht als Flüchtling anerkannt werden, aber in der Schweiz vorläufig aufgenommen werden sollte. Gleichentags nahm ihre Rechtsvertreterin dazu Stellung und machte klar, dass sie mit der geplanten Altersanpassung nicht einverstanden sei. Sie verlangte unter Verweis auf die behördliche Untersuchungspflicht erneut die Erstellung eines Altersgutachtens, falls das von A. _______ geltend gemachte Geburtsdatum nicht beibehalten werde. In jedem Fall aber seien wenigstens der Tag und Monat [...] beizubehalten, da dies ein wichtiger Teil ihrer Identität darstelle. G. Mit Asylentscheid vom 27. Juli 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch von A. _______ ab. Da die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat im gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht zumutbar sei, werde sie vorläufig aufgenommen. Als Geburtsdatum von A. _______ wurde im ZEMIS der [...] erfasst und ein Bestreitungsvermerk angebracht. H. Gegen diese Verfügung lässt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. August 2020 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 27. Juli 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Geburtsdatum im ZEMIS auf den [...] abzuändern. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Geburtsdatum im ZEMIS auf den [...] zu ändern. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2020 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und demgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. J. Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2020 führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin reiche keine neuen erheblichen Beweismittel ein und behaupte entsprechend nicht substantiiert Tatsachen, welche eine Änderung ihres in der Verfügung dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verweist sie auf die dortigen Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte. K. Mit Schlussbemerkungen vom 15. Oktober 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. L. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin des angefochtenen Asylentscheides, mit dem ihr Geburtsdatum ihrer Ansicht nach unzutreffend im ZEMIS abgeändert wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

3. Vorliegend ist das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin umstritten. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des DSG und des VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler: BVGE 2018 VI/3 E. 3.2, Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen: BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3). 3.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 3.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen: BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteile des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4, A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 3.6 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin [...] korrekt ist. Die Beschwerdeführerin hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum [...] richtig ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2, A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4).

4. Mit ihrem Hauptbegehren beantragt die Beschwerdeführerin, ihr Geburtsdatum auf den [...] festzulegen. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich ihres Alters zusammengefasst vor, sie sei am [...] geboren und verfüge über eine entsprechende Tazkera, die als Geburtsdatum den [...] im afghanischen Kalender ausweise und sich bei den Akten befinde. Sie habe sich bereits bei der Erstbefragung gegen eine Altersanpassung im ZEMIS gestellt und um Erstellung eines Altersgutachtens ersucht. Die grundsätzliche Geltung des Grundsatzes in dubio pro minore sei heute anerkannt, weshalb im Zweifel von der Minderjährigkeit der asylsuchenden Person ausgegangen werden müsse. Sie sei mit acht Jahren eingeschult worden und habe damals zwecks Registrierung ihren Vater nach ihrem Alter gefragt. Das von ihr angegebene Geburtsjahr habe die Schule unverändert übernommen. Als sie die fünfte Klasse abgeschlossen habe, sei sie 12 Jahre alt gewesen. Sie sei noch nicht 13 gewesen, da man im Iran pro Klasse nur 9 Monate in die Schule gehe und sie deshalb im Alter von 12 Jahren bereits die fünfte Klasse abgeschlossen habe. Ihr letzter Schultag sei vor ungefähr drei oder vier Jahren gewesen. Das genaue Jahr, in dem sie die Schule abgeschlossen habe, wisse sie nicht mehr. Ihre Familie habe im Jahre 2015 versucht, den Iran zu verlassen. Damals sei sie ungefähr 10 Jahre alt gewesen und habe die dritte Klasse besucht. Sie habe auch die Fragen zu ihrem Alter im Verhältnis zu ihren Geschwistern allesamt korrekt beantwortet. Daraus werde ersichtlich, dass sie in Bezug auf verschiedene Lebensabschnitte und im Verhältnis zu ihren Familienmitgliedern konsistente und deshalb glaubwürdige Aussagen zu ihrem Alter gemacht habe. Dies lasse den logischen Schluss zu, dass sie tatsächlich am [...] geboren worden sei. Die Vorinstanz bringe vor, ihre Aussagen seien widersprüchlich, da ihr älterer Bruder bei seiner Asylanhörung Ende 2015 gesagt haben soll, dass sie damals 14 Jahre alt gewesen sei und sie somit 2020 nicht 15 Jahre alt sein könne. Der ältere Bruder habe diesen Widerspruch jedoch nachvollziehbar damit erklären können, dass der Dolmetscher Farsi nicht gut beherrscht habe und es zu Übersetzungs- und somit auch zu Protokollfehlern gekommen sei. Man dürfe nicht ausser Acht lassen, dass ihr Bruder damals selbst erst 15 Jahre alt gewesen sei. Es dürfe sodann nicht unberücksichtigt bleiben, dass ihr jüngerer Bruder bei seiner Erstbefragung im Juni 2020 gesagt habe, sie sei erst 15 Jahre alt, ansonsten eine einseitige Gewichtung der verschiedenen Aussagen zu ihren Ungunsten stattfinde. Weiter hätten Tazkeras gemäss der Rechtsprechung nur einen sehr geringen Beweiswert. In Anbetracht dessen und des Vertrauensgrundsatzes sei es unhaltbar, wenn einer Tazkera kein Beweiswert zuerkannt würde, solange diese für eine Minderjährigkeit einer asylsuchenden Person spreche, sobald diese aber gegen eine Minderjährigkeit spreche, sie als gewichtiges Indiz berücksichtigt würde. Ferner gelte es hinsichtlich der Erfassung durch die griechischen Behörden davon Kenntnis zu nehmen, dass die Registrierung lediglich provisorischer Natur gewesen sei, wobei die griechischen Behörden zumindest den Tag und Monat übernommen hätten. Dem Geburtsdatum in den medizinischen Akten komme kein Beweiswert zu. Massgebend sei vorliegend hingegen eher die Tatsache, dass die griechischen Behörden ihre Ersterfassung nachweislich korrigierten. Das SEM habe die Untersuchungsmaxime verletzt, indem es von weiteren Abklärungen bezüglich der beiden Tazkeras abgesehen habe. Weder sei die afghanische Botschaft damit betraut worden, die Richtigkeit der Dokumente zu überprüfen, noch sei beispielsweise abgeklärt worden, woher die zweite Tazkera stamme oder wer deren Absender sei. Eine Altersabklärung könne deshalb womöglich weitere Hinweise zu ihrem Alter geben. 4.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin habe bestritten, je eine andere Tazkera besessen zu haben als diejenige, die sie im Asylverfahren eingereicht habe. Ihre Aussagen seien als reine Schutzbehauptung zu werten. Asylsuchende seien gesetzlich dazu verpflichtet, alle Dokumente offenzulegen, die Auskunft über ihre Identität, Herkunft und ihren Reiseweg gäben oder Rückschlüsse darauf zulassen würden. Die Beschwerdeführerin habe weder die Existenz der Tazkera aus dem Jahr 2006 erwähnt noch eine Erklärung dafür, weshalb zwei verschiedene Tazkeras existieren würden. Mit diesem Verhalten verletze sie die ihr obliegende Mitwirkungspflicht. Wenn der Sachverhalt von ihr nun so dargestellt werde, als würde das SEM der Tazkera aus dem Jahr 2006 mehr Beweiswert zumessen, da diese gegen ihre Minderjährigkeit spreche, dann sei dies unzutreffend. Vielmehr könne in Berücksichtigung des Umstands, dass zwei unterschiedliche Tazkeras mit auffällig divergierenden Angaben kursierten, weder der einen noch der anderen Tazkera ein Beweiswert zugemessen werden. Dementsprechend sei das Geburtsdatum denn auch nicht auf ein Geburtsdatum angepasst worden, das einem Alter von 21 Jahren entsprechen würde, sondern es sei auf das Jahr [...] und praxisgemäss auf den 1. Januar festgelegt worden. Im Weiteren könne die angeführte fehlerhafte Schreibweise der Namen im Anhörungsprotokoll des älteren Bruders der Beschwerdeführerin keine taugliche Erklärung dafür bieten, dass es ausgerechnet und nur beim Alter der Beschwerdeführerin zu Protokollfehlern gekommen sein soll. Es sei fraglich, weshalb der Bruder die angeblichen Protokollfehler und Übersetzungsschwierigkeiten erst jetzt und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt gerügt habe. Weder die anwesende Vertrauensperson noch die Hilfswerksvertretung hätten Anmerkungen zu angeblichen Übersetzungsschwierigkeiten protokollieren lassen. Darüber hinaus sei beim älteren Bruder im Zeitpunkt seiner Befragung zur Person im Jahr 2015 und der Anhörung im Jahr 2016 kein Interesse erkennbar gewesen, seine Schwester als älter auszugeben. Demgegenüber sei bei der Beschwerdeführerin sehr wohl ein Interesse vorhanden, sich im Rahmen ihres Asylverfahrens als jünger auszugeben. Aus denselben Gründen seien auch die Aussagen des jüngeren Bruders, der gleichzeitig wie die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, nicht geeignet, die Angaben der Beschwerdeführerin zu untermauern. Nach Ansicht der Vorinstanz liegen aufgrund dieser Ungereimtheiten und der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin genügend Anhaltspunkte vor, die gegen deren Minderjährigkeit sprechen. Angesichts dessen sei auf die Durchführung eines medizinischen Altersgutachtens verzichtet worden. Die Erstellung eines solchen Gutachtens sei nach wie vor nicht nötig. 4.3 Die Beschwerdeführerin vermag für das von ihr behauptete Geburtsdatum vom [...] zwar eine Tazkera mit Ausstellungsdatum vom 26. August 2019 beizubringen, allerdings ohne eine Erklärung dafür zu liefern, weshalb eine an ihren älteren Bruder adressierte und von der Eidgenössischen Zollverwaltung am 23. August 2019 abgefangene Sendung eine auf ihren Namen lautende und vom 16. April 2006 datierende Tazkera enthielt, gemäss welcher sie zum damaligen Zeitpunkt nach persischem Kalender gerechnet siebenjährig war. Ebenso wenig vermag die Vorinstanz das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum mit der dafür nötigen Schlüssigkeit zu beweisen.

5. Folglich ist mit Blick auf die soeben dargelegten Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz zu prüfen, welches Geburtsdatum als wahrscheinlicher zu betrachten ist. 5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit Eintragungen im ZEMIS daran erinnert hat, dass unter den allein massgeblichen datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten das tatsächliche Geburtsdatum den Streitgegenstand bildet, nicht aber das biologisch spätestmögliche Geburtsdatum beziehungsweise das Mindestalter. Das Geburtsdatum sei dabei nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Eine Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei ("in dubio pro minore"), sei dem Datenschutzrecht fremd (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 und 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 je E. 2.4). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge ebenfalls entschieden, dass keine entsprechende Beweisregel existiere, bei der im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei (vgl. Urteile des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4; A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.1). Vielmehr wertet es, wie bereits erwähnt, sämtliche Beweise frei (Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). 5.2 Vorliegend übergab die Beschwerdeführerin die Tazkera mit Ausstellungsdatum vom 26. August 2019 den Behörden und gab an, es existiere einzig dieser Identitätsausweis betreffend ihre Person. Auch auf die Rückfrage hin, ob es noch eine andere Tazkera gäbe, antwortete sie mit Nein. Zu dieser Tazkera gab sie an, ihr älterer, in der Schweiz lebender Bruder habe sie beschafft. Erst als sie dieses Dokument den griechischen Behörden eingereicht habe, hätten diese ihr Geburtsdatum vom 12. Februar 2001 auf den [...] korrigiert. Auf die Frage, wie ihr älterer Bruder die Tazkera beschafft habe, gab sie an, diesbezüglich über keine Informationen zu verfügen. Sie habe ihm gesagt, dass sie ein solches Dokument für die griechischen Behörden benötige und ihr Bruder habe ihr daraufhin versichert, dass er dies für sie tun werde. Konfrontiert mit der Tazkera, die am 16. April 2006 ausgestellt worden war, sagte sie aus, sie habe keine Kenntnisse von dieser Tazkera. 5.3 Mit Blick auf die Würdigung dieser Aussagen der Beschwerdeführerin und die Existenz der inhaltlich widersprüchlichen Identitätspapiere ist der zeitlichen Abfolge des Geschehens besondere Beachtung zu schenken. Als Zeitpunkt der definitiven Ausreise aus dem Iran nennt die Beschwerdeführerin das Ende des fünften Monats des Jahres 1398 gemäss afghanischem Kalender, was dem Monat August des Jahres 2019 im europäischen Kalender entspricht. Die von ihr ins Recht gelegte Tazkera wurde am 26. August 2019 ausgestellt und dürfte damit ungefähr dem Zeitpunkt ihres Reiseantritts entsprechen. Auffällig ist, dass die vom 16. April 2006 datierende Tazkera gut 13 Jahre älter ist, aber nur drei Tage vor dem Ausstellungsdatum der späteren Tazkera mit Versand aus Dubai am 23. August 2019 von der Eidgenössischen Zollverwaltung abgefangen wurde. Diese Sendung war an ihren älteren Bruder adressiert, der mit der Beschaffung eines Identitätspapiers für die griechischen Behörden betraut war. Laut dem Protokoll der Erstbefragung vom 25. Juni 2020 meldete sich letzterer nach dem Abfangen der Sendung beim SEM und gab an, die Tazkera mit Ausstellungdatum vom 16. April 2006 habe ihm zugestellt werden sollen, da seine Schwester auf der Flucht sei und er habe sicherstellen wollen, dass dieses Dokument nicht verloren gehe. Er habe denn auch bestätigt, dass es sich dabei um die Tazkera seiner Schwester handle. Weder im Rahmen der Erstbefragung oder der vertieften Anhörung zu den Asylgründen noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin eine objektiv nachvollziehbare Erklärung für diese zeitliche Koinzidenz vorzubringen vermocht. 5.4 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, ist die Beweiskraft einer Tazkera beschränkt. Sie kann im besten Fall lediglich ein mehr oder weniger starkes Indiz für die Voll- respektive Minderjährigkeit einer Person darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E.6.1). Vorliegend ist allerdings nicht die Beweiskraft eines einzigen, ins Recht gelegten ausländischen Identitätsausweises zu beurteilen, sondern es ist die Widersprüchlichkeit zweier Identitätsdokumente mit inhaltlich stark divergierenden Altersangaben der auszuweisenden Person zu würdigen. Dabei ist dem Umstand des Beschaffens einer zweiten Tazkera im August 2019 durch den älteren Bruder, der zugleich spätestens drei Tage vor der Ausstellung des neuen Identitätsdokuments am 26. August 2019 erwiesenermassen um die Existenz der ersten Tazkera vom 16. April 2006 wusste, bei der Beweiswürdigung entsprechend Rechnung zu tragen. Das SEM hat in seiner Verfügung überzeugend dargelegt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Alters nicht schlüssig beziehungsweise als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu werten sind. Die Aussage ihres älteren Bruders im Zeitpunkt seiner Asylbefragung im Jahr 2015, wonach die Beschwerdeführerin damals 14 Jahre alt gewesen sein soll, stützt diese Sichtweise. Der provisorischen Registrierung in den Dokumenten der griechischen Behörden, in denen teils der 12. Februar 2001 und teils der [...] als Geburtstag der Beschwerdeführerin aufgeführt wird, kommt dabei keine massgebliche Bedeutung zu, da letztere keine Kenntnis der Tazkera aus dem Jahr 2006 hatten und die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Geburtsdatum erst nach Vorlage der am 26. August 2019 ausgestellten Tazkera auf den [...] abgeändert hatten. 5.5 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Erstellung eines medizinischen Altersgutachtens in Auftrag zu geben. Gemäss Art. 17 Abs. 3bis AsylG kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen, wenn Hinweise bestehen, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat (siehe auch Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Vorliegend ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass genügende Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche für die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin sprechen, und hat diese auch im Einzelnen aufgeführt. 5.6 Asylsuchende sind gesetzlich dazu verpflichtet, alle Dokumente abzugeben, die Auskunft über ihre Identität Herkunft und ihren Reiseweg geben oder Rückschlüsse darauf erlauben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG i.V.m. Art. 2a AsylV1). Diesen Mitwirkungspflichten ist die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht nachgekommen, legte sie doch weder die Tazkera aus dem Jahr 2006 offen noch gab sie eine Erklärung dafür, weshalb zwei verschiedene Tazkeras vorhanden sind. 5.7 Ferner ist zu beachten, dass der Vorinstanz beim Entscheid betreffend die Erstellung eines Altersgutachtens grosses Ermessen zukommt (vgl. Urteile des BVGer 318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 4.2; A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 4.2). Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, ein kostenintensives medizinisches Altersgutachten in Auftrag zu geben, da eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen ist und die beweisbelastete Partei, die ihre Mitwirkungspflicht verletzt, die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hat, indem die Behörde auf weitere Abklärungen verzichtet und aufgrund der bestehenden Aktenlage entscheidet (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.6.1; Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.4.1; siehe ferner Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.123; Clémence Grisel, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, 2008, Rz. 795 ff.). 5.8 Die behauptete Verletzung des grundrechtlich verankerten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] sowie Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [UNO-Pakt II, SR 0.103.2]), ergibt sich aus diesem Vorgehen nicht. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, das von ihr angegebene Geburtsdatum als wahrscheinlicher als das im ZEMIS eingetragene Datum darzulegen. Dies betrifft im Übrigen nicht nur ihr Geburtsjahr, sondern auch den in der Tazkera vom 26. August 2019 erfassten Monat und Tag. In der älteren, am 16. April 2006 ausgestellten Tazkera, sind weder ein Monat noch ein Tag genannt, sondern es wird darin lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin, gerechnet nach afghanischem Kalender, zum damaligen Zeitpunkt siebenjährig war. Im Übrigen lässt sich auch durch eine medizinische Altersabklärung kein exaktes Geburtsdatum bestimmen. Eine solche kann lediglich im besten Fall ein mehr oder weniger starkes Indiz für die Voll- respektive Minderjährigkeit einer Person darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Die Vorinstanz hat deshalb praxisgemäss den 1. Januar als fiktiven Geburtstag erfasst (vgl. Weisung des SEM zur Erfassung und Änderung von Personendaten in ZEMIS vom 1. Juli 2020, Nr. 02/2020, Ziff.3.2). Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 DSG, wie in der Beschwerde gerügt wird, ergibt sich aus den Akten ebenfalls nicht. Die Vorinstanz ist zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben verpflichtet, Namen, Geburtsdatum und Herkunft der gesuchstellenden Personen im ZEMIS einzutragen. Die Vorinstanz hat somit korrekterweise das wahrscheinlichere Geburtsdatum, gemäss welchem die Beschwerdeführerin volljährig ist, im ZEMIS vermerkt. Wie oben unter E.3.5 ausgeführt, überwiegt in Fällen, in welchen die Richtigkeit der Personendaten nicht bewiesen werden kann, das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Einen solchen Bestreitungsvermerk hat die Vorinstanz vorliegend angebracht. Eine Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin ergibt sich somit aus den Akten nicht. 5.9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass in Gesamtwürdigung aller Umstände die Richtigkeit des von der Vorinstanz im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums vom 1. Januar [...] wahrscheinlicher oder zumindest nicht unwahrscheinlicher erscheint als das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Geburtsdatum vom [...]. Im Ergebnis sind das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum sowie der Bestreitungsvermerk unverändert zu belassen, weshalb sowohl das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin als auch ihr Eventual- und Subeventualbegehren als unbegründet abzuweisen sind.

6. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2020 wurde indes ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Als Bundesbehörde steht eine solche auch der Vorinstanz nicht zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

7. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben. (Das Dispositiv findet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)

- den EDÖB (z.K.) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Basil Cupa Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: