opencaselaw.ch

E-2543/2024

E-2543/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt haben, weshalb die Zuständigkeit Slo- weniens zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Be- schwerdeführers grundsätzlich gegeben ist,

E-2543/2024 Seite 5 dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Slowenien ge- mäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (zuletzt etwa Urteile des BVGer D-4240/2023 vom

18. März 2024 E. 5; D-6517/2023 vom 30. November 2023 E.6 und F-5385/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 4 m.w.H.), dass die in der Beschwerde genannten Berichte, gemäss welchen es an der slowenischen Grenze zu push-backs komme, daran nichts zu ändern vermögen, zumal der Beschwerdeführer in Slowenien ein Asylgesuch ein- reichen konnte, er das Land aber bereits wenige Tage danach wieder ver- liess, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kri- terien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III- VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und ge- mäss dieser Bestimmung das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass die Vorinstanz bereits eingehend auf die völker- sowie unionsrechtli- chen Verpflichtungen Sloweniens, namentlich auch die Beachtung des Non-Refoulement-Prinzips hingewiesen hat und mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, Slowenien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende daraus ergeben, dass die Vermutung, Slowenien halte seine völker- und gemeinschafts- rechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der be- troffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, slowenische Polizisten hätten gegen einige Personen – jedoch nicht gegen ihn – Gewalt ange- wendet, kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die Behörden

E-2543/2024 Seite 6 würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf in- ternationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass sodann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesund- heitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff., Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers ([…], sowie erst- mals auf Beschwerdestufe vorgebrachte psychische Belastung) nicht der- art gravierend sind, dass eine Überstellung nach Slowenien einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen und daher zum Selbsteintritt führen würde, dass im Übrigen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, Slowenien verfüge über eine zugängliche und aus- reichende medizinische Infrastruktur, und es dem Beschwerdeführer daher dort möglich sein wird, allfällige gesundheitlichen Probleme behandeln zu lassen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie; Urteil des BVGer F- 5385/2023 E. 5.2, m.w.H.), dass die schweizerischen Vollzugsbehörden – falls nötig – die sloweni- schen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über spezifische medizini- sche Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass den Akten auch keine anderweitigen Gründe für die Annahme zu ent- nehmen sind, Slowenien werde in vorliegendem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Ausführungen in der Beschwerde – die sich im Wesentlichen mit Hinweisen auf allgemeine Berichte begnügen – offensichtlich keinen ande- ren Schluss zulassen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der An- wendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung nicht an ei- nem Ermessensfehler leidet,

E-2543/2024 Seite 7 dass den Akten schliesslich keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wel- che es vorliegend als notwendig erscheinen liessen, von den slowenischen Behörden vorab individuelle Zusicherungen im Zusammenhang mit dem Zugang zum Asylverfahren, der Unterbringung und medizinischen Versor- gung einzuholen, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuwei- sen ist, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Slowenien angeordnet hat, dass die Beschwerde somit abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als ge- genstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2543/2024 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2543/2024 Urteil vom 29. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. April 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. März 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2024 in Slowenien daktyloskopisch erfasst wurde und ebendort ein Asylgesuch gestellt hat, dass die Vorinstanz am 25. März 2024 die slowenischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass dem Beschwerdeführer am 28. März 2024 anlässlich des Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Sloweniens zur Prüfung seines Asylgesuchs, der Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde, dass er dabei im Wesentlichen ausführte, sein Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen, in Slowenien sei er festgenommen worden und habe die Fingerabdrücke abgegeben, dabei aber nicht gewusst, dass es um Asyl gegangen sei, er habe dort auch kein Asylgesuch stellen wollen, er wolle nicht zurück nach Slowenien, dass er in medizinscher Hinsicht ausführte, es bestehe der Verdacht auf (...) und er sei deswegen in ärztlicher Behandlung, dass die slowenischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 3. April 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. April 2024 - eröffnet am 18. April 2024 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung nach Slowenien anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte, die editionspflichten Akten aushändigte und festhielt, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den slowenischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen; in prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien abzusehen, bis über die Beschwerde entschieden sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde - wie aus dem Folgenden ersichtlich sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gemäss den vorinstanzlichen medizinischen Abklärungen beim Beschwerdeführer eine (...) diagnostiziert und diesbezüglich eine dreimonatige medikamentöse Behandlung (bis [...] 2024) verschrieben wurde, insoweit kein weiterer Abklärungsbedarf bestand, dass auch hinsichtlich der erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten, nicht belegten psychischen Probleme des Beschwerdeführers keine Verletzung der vollständigen Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz festzustellen ist, mithin sich der medizinische Sachverhalt bei der vorliegenden Aktenlage als vollständig erstellt erweist, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen abzuweisen ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei von der Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auszugehen ist (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]), dass der Beschwerdeführer am (...) 2024 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hat und die dortigen Behörden seiner Wiederaufnahme innert der massgeblichen Frist (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO) gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt haben, weshalb die Zuständigkeit Sloweniens zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers grundsätzlich gegeben ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Slowenien gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (zuletzt etwa Urteile des BVGer D-4240/2023 vom 18. März 2024 E. 5; D-6517/2023 vom 30. November 2023 E.6 und F-5385/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 4 m.w.H.), dass die in der Beschwerde genannten Berichte, gemäss welchen es an der slowenischen Grenze zu push-backs komme, daran nichts zu ändern vermögen, zumal der Beschwerdeführer in Slowenien ein Asylgesuch einreichen konnte, er das Land aber bereits wenige Tage danach wieder verliess, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und gemäss dieser Bestimmung das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass die Vorinstanz bereits eingehend auf die völker- sowie unionsrechtlichen Verpflichtungen Sloweniens, namentlich auch die Beachtung des Non-Refoulement-Prinzips hingewiesen hat und mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, Slowenien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende daraus ergeben, dass die Vermutung, Slowenien halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, slowenische Polizisten hätten gegen einige Personen - jedoch nicht gegen ihn - Gewalt angewendet, kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass sodann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff., Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers ([...], sowie erstmals auf Beschwerdestufe vorgebrachte psychische Belastung) nicht derart gravierend sind, dass eine Überstellung nach Slowenien einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen und daher zum Selbsteintritt führen würde, dass im Übrigen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, Slowenien verfüge über eine zugängliche und ausreichende medizinische Infrastruktur, und es dem Beschwerdeführer daher dort möglich sein wird, allfällige gesundheitlichen Probleme behandeln zu lassen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie; Urteil des BVGer F-5385/2023 E. 5.2, m.w.H.), dass die schweizerischen Vollzugsbehörden - falls nötig - die slowenischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über spezifische medizinische Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass den Akten auch keine anderweitigen Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Slowenien werde in vorliegendem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Ausführungen in der Beschwerde - die sich im Wesentlichen mit Hinweisen auf allgemeine Berichte begnügen - offensichtlich keinen anderen Schluss zulassen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung nicht an einem Ermessensfehler leidet, dass den Akten schliesslich keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche es vorliegend als notwendig erscheinen liessen, von den slowenischen Behörden vorab individuelle Zusicherungen im Zusammenhang mit dem Zugang zum Asylverfahren, der Unterbringung und medizinischen Versorgung einzuholen, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Slowenien angeordnet hat, dass die Beschwerde somit abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: