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F-7221/2024

F-7221/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Die Vorinstanz habe Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweiz führen würden, nicht näher abgeklärt. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Sloweniens reiche bei derart klaren Hinweisen auf Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen.

E. 2.2 Das SEM folgt betreffend das slowenische Asylsystem und die diesbezüglich einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu E. 4). Ein Bedarf an weiteren Abklärungen ist auch unter Berücksichtigung der beschwerdeweisen Vorbringen nicht zu erkennen. Das Gericht erachtet den Sachverhalt als genügend erstellt. Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren, die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.

E. 3.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist).

E. 3.2 Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2024 in Slowenien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der Eurodac-Datenbank ein Asylgesuch (Vorakten [SEM-act.] 7). Die slowenischen Behörden stimmten dem am 8. Oktober 2024 gestellten Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz (SEM-act. 9) fristgerecht am 11. Oktober 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu (SEM-act. 15).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer moniert, in Slowenien seien ihm seine Fingerabdrücke unter Zwang und Drohungen abgenommen worden. Auch habe er in Slowenien kein Asylgesuch gestellt (vgl. SEM-act. 16). Diese Behauptungen sind unbehilflich beziehungsweise unglaubhaft.

E. 3.3.1 Sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten sind nämlich von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, Personen, die internationalen Schutz beantragen, beziehungsweise Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, den Abdruck aller Finger abzunehmen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Die slowenischen Behörden waren somit befugt, die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers unter Zwang zu registrieren. Dass sie in diesem Zusammenhang unverhältnismässig gehandelt hätten, können die vagen und unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft machen.

E. 3.3.2 Weiter dürfen die schweizerischen Behörden grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Einträge in der Eurodac-Datenbank korrekt sind. Das Gericht sieht nicht ein, wieso die slowenischen Behörden diesbezüglich falsche Angaben machen würden (vgl. Urteile des BVGer F-2134/2020 vom 29. April 2020; E-2222/2017 vom 20. April 2017 S. 6; F-3426/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4.5.2). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Slowenien um Asyl ersucht hat. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörden hätten ihn nicht korrekt informiert (vgl. SEM-act. 16), eine unbelegte und nicht überzeugende Parteibehauptung. Die Zuständigkeit Slowenien ist somit grundsätzlich gegeben.

E. 4 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Slowenien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (zuletzt etwa Urteile des BVGer D-4240/2023 vom 18. März 2024 E. 5; E-3364/2024 vom 3. Juni 2024; D-6517/2023 vom 30. November 2023 E.6 und F-5385/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 4). Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vollständige Referenzen: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes; Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Die allgemeinen Hinweise des Beschwerdeführers in der Beschwerde auf verschiedene Länder-Berichte aus den Jahren 2020 bis 2023 und den Beschluss eines deutschen Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2022 vermögen daran nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Die Vermutung, dass Slowenien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt, kann im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind. Wie nachstehend dargelegt wird, gelingt dies dem Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht.

E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV hätte Gebrauch machen müssen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt nun erstmals in seiner Beschwerde vor, dass er in Slowenien Gefahr laufen würde von seinem ehemaligen Schlepper ausfindig gemacht zu werden, welchem er noch immer Geld schulde. Es sei inzwischen allgemein bekannt, dass von Schleppern eine erhöhte Gefahr von Gewalt ausgehe. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind insgesamt als wenig konkret und als nicht glaubhaft anzusehen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass Slowenien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden ist (vgl. Urteil des BVGer D-4369/2019 vom 4. September 2019 E. 6.2.2). Sollte er sich von dem nicht näher bezeichneten Schlepper rechtswidrig behandelt oder bedroht fühlen, kann er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden.

E. 5.2 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Schmerzen am linken Unterarm wegen einer implantierten Platinplatte, entzündete Zehen, Stress; vgl. SEM-act. 16, 17) ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend klarerweise nicht gegeben. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Slowenien eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands droht, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und überdies verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die notwendige medizinische Behandlung zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Die Behörden haben seiner Aufnahme explizit zugestimmt. Aus der in der Beschwerde sinngemäss geltend gemachten tiefen Schutzquote lassen sich keine Rückschlüsse auf die Qualität des slowenischen Asylsystems ziehen. Insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, Asylverfahren würden in Slowenien nicht korrekt durchgeführt oder die Behörden würden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Ausführungen in der Beschwerde - die sich im Wesentlichen mit Hinweisen auf allgemeine Berichte begnügen - lassen keinen anderen Schluss zu. Er vermag ferner mit seinen ebenso allgemeinen Ausführungen zu den Unterbringungsbedingungen für Asylsuchende nicht rechtsgenügend darzutun, Slowenien werde ihm nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Dies umso weniger, als er sich gemäss eigenen Angaben nur für rund einen Tag in Slowenien aufgehalten hat (vgl. SEM-act. 16). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich ausserdem nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.4 Nach dem Ausgeführten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Slowenien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe).

E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den slowenischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben, zumal wie vorstehend ausgeführt davon auszugehen ist, dass sich die slowenischen Behörden an die entsprechenden Verpflichtungen halten. Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängten, der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Slowenien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Das Gericht entscheidet in dieser Sache endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7221/2024 Urteil vom 25. November 2024 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und Joanna Freiermuth, Legal Advisor, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 8. November 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 8. November 2024 (eröffnet am 11. November 2024) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Slowenien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. November 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen auszusetzen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Gleichentags ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Die Vorinstanz habe Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweiz führen würden, nicht näher abgeklärt. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Sloweniens reiche bei derart klaren Hinweisen auf Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen. 2.2. Das SEM folgt betreffend das slowenische Asylsystem und die diesbezüglich einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu E. 4). Ein Bedarf an weiteren Abklärungen ist auch unter Berücksichtigung der beschwerdeweisen Vorbringen nicht zu erkennen. Das Gericht erachtet den Sachverhalt als genügend erstellt. Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren, die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 3. 3.1. Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). 3.2. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2024 in Slowenien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der Eurodac-Datenbank ein Asylgesuch (Vorakten [SEM-act.] 7). Die slowenischen Behörden stimmten dem am 8. Oktober 2024 gestellten Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz (SEM-act. 9) fristgerecht am 11. Oktober 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu (SEM-act. 15). 3.3. Der Beschwerdeführer moniert, in Slowenien seien ihm seine Fingerabdrücke unter Zwang und Drohungen abgenommen worden. Auch habe er in Slowenien kein Asylgesuch gestellt (vgl. SEM-act. 16). Diese Behauptungen sind unbehilflich beziehungsweise unglaubhaft. 3.3.1. Sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten sind nämlich von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, Personen, die internationalen Schutz beantragen, beziehungsweise Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, den Abdruck aller Finger abzunehmen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Die slowenischen Behörden waren somit befugt, die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers unter Zwang zu registrieren. Dass sie in diesem Zusammenhang unverhältnismässig gehandelt hätten, können die vagen und unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft machen. 3.3.2. Weiter dürfen die schweizerischen Behörden grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Einträge in der Eurodac-Datenbank korrekt sind. Das Gericht sieht nicht ein, wieso die slowenischen Behörden diesbezüglich falsche Angaben machen würden (vgl. Urteile des BVGer F-2134/2020 vom 29. April 2020; E-2222/2017 vom 20. April 2017 S. 6; F-3426/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4.5.2). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Slowenien um Asyl ersucht hat. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörden hätten ihn nicht korrekt informiert (vgl. SEM-act. 16), eine unbelegte und nicht überzeugende Parteibehauptung. Die Zuständigkeit Slowenien ist somit grundsätzlich gegeben. 4. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Slowenien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (zuletzt etwa Urteile des BVGer D-4240/2023 vom 18. März 2024 E. 5; E-3364/2024 vom 3. Juni 2024; D-6517/2023 vom 30. November 2023 E.6 und F-5385/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 4). Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vollständige Referenzen: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes; Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Die allgemeinen Hinweise des Beschwerdeführers in der Beschwerde auf verschiedene Länder-Berichte aus den Jahren 2020 bis 2023 und den Beschluss eines deutschen Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2022 vermögen daran nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Die Vermutung, dass Slowenien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt, kann im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind. Wie nachstehend dargelegt wird, gelingt dies dem Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht.

5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV hätte Gebrauch machen müssen. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt nun erstmals in seiner Beschwerde vor, dass er in Slowenien Gefahr laufen würde von seinem ehemaligen Schlepper ausfindig gemacht zu werden, welchem er noch immer Geld schulde. Es sei inzwischen allgemein bekannt, dass von Schleppern eine erhöhte Gefahr von Gewalt ausgehe. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind insgesamt als wenig konkret und als nicht glaubhaft anzusehen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass Slowenien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden ist (vgl. Urteil des BVGer D-4369/2019 vom 4. September 2019 E. 6.2.2). Sollte er sich von dem nicht näher bezeichneten Schlepper rechtswidrig behandelt oder bedroht fühlen, kann er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. 5.2. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Schmerzen am linken Unterarm wegen einer implantierten Platinplatte, entzündete Zehen, Stress; vgl. SEM-act. 16, 17) ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend klarerweise nicht gegeben. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Slowenien eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands droht, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und überdies verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die notwendige medizinische Behandlung zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). 5.3. Der Beschwerdeführer vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Die Behörden haben seiner Aufnahme explizit zugestimmt. Aus der in der Beschwerde sinngemäss geltend gemachten tiefen Schutzquote lassen sich keine Rückschlüsse auf die Qualität des slowenischen Asylsystems ziehen. Insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, Asylverfahren würden in Slowenien nicht korrekt durchgeführt oder die Behörden würden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Ausführungen in der Beschwerde - die sich im Wesentlichen mit Hinweisen auf allgemeine Berichte begnügen - lassen keinen anderen Schluss zu. Er vermag ferner mit seinen ebenso allgemeinen Ausführungen zu den Unterbringungsbedingungen für Asylsuchende nicht rechtsgenügend darzutun, Slowenien werde ihm nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Dies umso weniger, als er sich gemäss eigenen Angaben nur für rund einen Tag in Slowenien aufgehalten hat (vgl. SEM-act. 16). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich ausserdem nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.4. Nach dem Ausgeführten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Slowenien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe). 5.5. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den slowenischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben, zumal wie vorstehend ausgeführt davon auszugehen ist, dass sich die slowenischen Behörden an die entsprechenden Verpflichtungen halten. Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängten, der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Slowenien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 7. 7.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Das Gericht entscheidet in dieser Sache endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: