Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 2. August 2019 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenback Eurodac ergab, dass er bereits am 8. Januar 2019 in Slowenien Asyl beantragt hatte. B. Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 7. August 2019 summarisch befragt. Am 12. August 2019 wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Slowenien gewährt, welcher Staat gemäss Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung]; ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, in Slowenien wie ein Tier behandelt worden zu sein. Asylsuchende würden dort nicht gleich behandelt werden wie Einheimische. Er habe in Haft nur einmal pro Tag Essen erhalten und die Lebensbedingungen in Slowenien seien sehr schwierig. Man habe keine Möglichkeit auf freie Meinungsäusserung, beispielsweise betreffend Essen oder medizinische Belange. C. Das SEM ersuchte die slowenischen Behörden am 12. August 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die slowenischen Behörden hiessen das Ersuchen am 21. August 2019 gut. D. Das SEM trat mit Verfügung vom 26. August 2019 - eröffnet am 27. August 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Slowenien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Slowenien sei aufgrund der Gutheissung des Übernahmeersuchens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, diese Zuständigkeit zu widerlegen. So lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Slowenien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Slowenien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, er in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem in Slowenien vor. Auch lägen keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würden. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er versucht habe, sich in Algerien das Leben zu nehmen, unter Schlafproblemen zu leiden und Albträume zu haben, sei anzumerken, dass im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen sei, Slowenien erbringe - während des Asylverfahrens, aber auch nach einem negativen Asylentscheid - angemessene medizinische Versorgungsleistungen. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Slowenien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern werde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Seinem Gesundheitszustand trage das SEM bei der Organisation der Überstellung durch Information der slowenischen Behörden Rechnung. Es ergäben sich damit keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden. E. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. August 2019 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei in Slowenien gezwungen worden, Asyl zu beantragen. Die Mentalität dort sei schlecht. Er sei verurteilt worden und es habe Rassismus gegeben, weswegen er in die Schweiz gekommen sei. Er wolle sich hier integrieren und eine Chance erhalten. Er habe ein Lizentiat in (...) und würde gerne arbeiten. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 30. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
E. 1.3 Die eingereichte Beschwerde ist vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Angesichts des Umstandes, dass vorliegend die Personalien des Beschwerdeführers sowie die Verfahrensnummer des SEM in der Eingabe aufgeführt sind und der Beschwerdeführer auf der Formularbeschwerde seinen Namen und Vornamen handschriftlich aufgeführt hat und das Schriftbild mit jenem auf dem Personalienblatt (vgl. SEM act. 5/2) übereinstimmt, besteht vorliegend keine Veranlassung, die Eingabe zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zurückzusenden. Auf die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 IV/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 5 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 8. Januar 2019 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die slowenischen Behörden am 12. August 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die slowenischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehen Frist am 21. August 2019 gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens ist somit gegeben und diese wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
E. 6.1 Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Slowenien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.2 Das SEM hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) zu Recht verneint.
E. 6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei für ihn in Slowenien unerträglich und er wünsche den Schutz des Schweizer Staates, vermag er daraus keine Rechte abzuleiten. Er hat damit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Slowenien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Slowenien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 6.2.2 Unbehelflich sind auch seine Vorbringen, er sei in Slowenien verurteilt worden und es gebe dort viel Rassismus. Slowenien verfügt über funktionierende Polizei- und Justizorgane, deren Hilfe der Beschwerdeführer bei Bedarf, so auch im Fall einer tatsächlichen Bedrohung durch Dritte, in Anspruch nehmen könnte.
E. 6.2.3 Weitere Gründe, die unter dem Blickwinkel der Ermessensklauseln zu prüfen wären, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.
E. 6.2.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Staat, der ihren Antrag zu prüfen hat, selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.3 Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
E. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4369/2019 Urteil vom 4. September 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. August 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 2. August 2019 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenback Eurodac ergab, dass er bereits am 8. Januar 2019 in Slowenien Asyl beantragt hatte. B. Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 7. August 2019 summarisch befragt. Am 12. August 2019 wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Slowenien gewährt, welcher Staat gemäss Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung]; ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, in Slowenien wie ein Tier behandelt worden zu sein. Asylsuchende würden dort nicht gleich behandelt werden wie Einheimische. Er habe in Haft nur einmal pro Tag Essen erhalten und die Lebensbedingungen in Slowenien seien sehr schwierig. Man habe keine Möglichkeit auf freie Meinungsäusserung, beispielsweise betreffend Essen oder medizinische Belange. C. Das SEM ersuchte die slowenischen Behörden am 12. August 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die slowenischen Behörden hiessen das Ersuchen am 21. August 2019 gut. D. Das SEM trat mit Verfügung vom 26. August 2019 - eröffnet am 27. August 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Slowenien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Slowenien sei aufgrund der Gutheissung des Übernahmeersuchens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, diese Zuständigkeit zu widerlegen. So lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Slowenien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Slowenien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, er in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem in Slowenien vor. Auch lägen keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würden. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er versucht habe, sich in Algerien das Leben zu nehmen, unter Schlafproblemen zu leiden und Albträume zu haben, sei anzumerken, dass im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen sei, Slowenien erbringe - während des Asylverfahrens, aber auch nach einem negativen Asylentscheid - angemessene medizinische Versorgungsleistungen. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Slowenien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern werde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Seinem Gesundheitszustand trage das SEM bei der Organisation der Überstellung durch Information der slowenischen Behörden Rechnung. Es ergäben sich damit keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden. E. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. August 2019 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei in Slowenien gezwungen worden, Asyl zu beantragen. Die Mentalität dort sei schlecht. Er sei verurteilt worden und es habe Rassismus gegeben, weswegen er in die Schweiz gekommen sei. Er wolle sich hier integrieren und eine Chance erhalten. Er habe ein Lizentiat in (...) und würde gerne arbeiten. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 30. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.3 Die eingereichte Beschwerde ist vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Angesichts des Umstandes, dass vorliegend die Personalien des Beschwerdeführers sowie die Verfahrensnummer des SEM in der Eingabe aufgeführt sind und der Beschwerdeführer auf der Formularbeschwerde seinen Namen und Vornamen handschriftlich aufgeführt hat und das Schriftbild mit jenem auf dem Personalienblatt (vgl. SEM act. 5/2) übereinstimmt, besteht vorliegend keine Veranlassung, die Eingabe zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zurückzusenden. Auf die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 IV/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 8. Januar 2019 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die slowenischen Behörden am 12. August 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die slowenischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehen Frist am 21. August 2019 gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens ist somit gegeben und diese wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 6. 6.1 Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Slowenien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.2 Das SEM hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) zu Recht verneint. 6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei für ihn in Slowenien unerträglich und er wünsche den Schutz des Schweizer Staates, vermag er daraus keine Rechte abzuleiten. Er hat damit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Slowenien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Slowenien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.2.2 Unbehelflich sind auch seine Vorbringen, er sei in Slowenien verurteilt worden und es gebe dort viel Rassismus. Slowenien verfügt über funktionierende Polizei- und Justizorgane, deren Hilfe der Beschwerdeführer bei Bedarf, so auch im Fall einer tatsächlichen Bedrohung durch Dritte, in Anspruch nehmen könnte. 6.2.3 Weitere Gründe, die unter dem Blickwinkel der Ermessensklauseln zu prüfen wären, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. 6.2.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Staat, der ihren Antrag zu prüfen hat, selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.3 Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: