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F-5025/2024

F-5025/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Begründung, diese habe den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) verletzt. Er habe von Anfang an seine psychischen und körperlichen Beschwerden offengelegt und sich um einen Arzttermin bemüht. Zur Klärung des medizinischen Sachverhalts über die durch Folter verursachten körperlichen und psychischen Probleme sei er weder zu einem Allgemeinarzt noch zu einem Psychiater geschickt worden.

E. 3.2 Aus dem Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung geht hervor, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich bei der medizinischen Betreuung vorstellig wurde. So äusserte er unter anderem Beschwerden im Nacken, kam wegen einer Schürfung vorbei oder gab an, unter Zahnproblemen zu leiden. Insbesondere machte er am 10. Juli 2024 geltend, er habe Schmerzen im Bereich der Rippen, da er in Kroatien geschlagen worden sei. Ausserdem habe er 2020 eine Lungenembolie gehabt und möchte diesbezüglich eine ärztliche Kontrolle. Auch am 23. Juli 2024 verlangte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit schmerzenden Rippen, Schlafproblemen und Atembeschwerden eine ärztliche Untersuchung. Die medizinische Betreuung besprach die gesundheitlichen Probleme mit dem zuständigen Hausarzt, welcher eine spezialärztliche Untersuchung nicht für nötig erachtete. Insofern ist auch nicht vom Bestehen eines akuten Behandlungsbedarfs auszugehen. Demnach hat die Vorinstanz den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt korrekt festgestellt.

E. 3.3 Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren.

E. 4 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take charge" (Aufnahme) als auch in "take back" (Wiederaufnahme)-Verfahren zulässig. Die in der Beschwerde genannten Berichte und Urteile, die teilweise zeitlich nach dem Referenzurteil datieren, vermögen daran nichts zu ändern.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, zwei Brüder lebten in der Schweiz. Aufgrund seiner besonderen Verletzlichkeit wegen der erlebten Misshandlungen in Kroatien sei er auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen. Er macht dabei ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz geltend.

E. 6.2 Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO setzt voraus, dass zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern, Geschwistern oder Elternteilen ein Abhängigkeitsverhältnis wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters besteht. Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (Urteil des BVGer F-5442/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 7.2; vgl. auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16). Am Dublin-Gespräch erwähnte der Beschwerdeführer auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung lediglich, er würde gerne mit seinen zwei Brüdern zusammenleben. Auch in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Brüdern im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht in rechtsgenüglicher Weise dargetan.

E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer gab im Dublin-Gespräch an, er sei in Kroatien von Polizisten misshandelt worden. Unter anderem habe er Schläge in die linke Rippengegend erlitten, was eine Verletzung zur Folge gehabt habe. Es sei ihm damit gedroht worden, dass er in die Türkei abgeschoben werde, falls er seine Fingerabdrücke nicht abgebe. Weiter sei er 48 Stunden inhaftiert worden und habe dabei kein Essen erhalten.

E. 7.3 Die geltend gemachte Polizeigewalt wird weder belegt noch substantiiert dargelegt. Es kann angenommen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt. Diese Vermutung vermag der Beschwerdeführer durch seine Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Gewalterfahrungen seitens kroatischer Sicherheitsbeamter nicht umzustossen. Im Falle einer Rücküberstellung würde er nämlich nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 7.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.).

E. 7.5 Es besteht kein Grund zur Annahme, die Gesundheit des Beschwerdeführers würde bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet. Die geltend gemachten Beschwerden dürften - sofern nötig - einer Behandlung in Kroatien zugänglich sein. Sollte der Beschwerdeführer nach der Überstellung nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Schliesslich hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht unterschritten, indem sie humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verneinte.

E. 7.6 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 8 Es besteht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, bei den kroatischen Behörden Zusicherungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung sowie des Zugangs zu adäquater Unterbringung einzuholen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 12). Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

E. 9 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 13. August 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 11 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

E. 13 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5025/2024 Urteil vom 20. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch mag. iur. Jonas Inama, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am (...). Juli 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...). Juni 2024 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 10. Juli 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) am 24. Juli 2024 gut. D. Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 (eröffnet am 5. August 2024) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. August 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der kroatischen Behörden betreffend die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers, den Zugang zu Rehabilitationsmassnahmen sowie den Zugang zu einer adäquaten Unterbringung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Am 13. August 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Begründung, diese habe den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) verletzt. Er habe von Anfang an seine psychischen und körperlichen Beschwerden offengelegt und sich um einen Arzttermin bemüht. Zur Klärung des medizinischen Sachverhalts über die durch Folter verursachten körperlichen und psychischen Probleme sei er weder zu einem Allgemeinarzt noch zu einem Psychiater geschickt worden. 3.2. Aus dem Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung geht hervor, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich bei der medizinischen Betreuung vorstellig wurde. So äusserte er unter anderem Beschwerden im Nacken, kam wegen einer Schürfung vorbei oder gab an, unter Zahnproblemen zu leiden. Insbesondere machte er am 10. Juli 2024 geltend, er habe Schmerzen im Bereich der Rippen, da er in Kroatien geschlagen worden sei. Ausserdem habe er 2020 eine Lungenembolie gehabt und möchte diesbezüglich eine ärztliche Kontrolle. Auch am 23. Juli 2024 verlangte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit schmerzenden Rippen, Schlafproblemen und Atembeschwerden eine ärztliche Untersuchung. Die medizinische Betreuung besprach die gesundheitlichen Probleme mit dem zuständigen Hausarzt, welcher eine spezialärztliche Untersuchung nicht für nötig erachtete. Insofern ist auch nicht vom Bestehen eines akuten Behandlungsbedarfs auszugehen. Demnach hat die Vorinstanz den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt korrekt festgestellt. 3.3. Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren. 4. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5. 5.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take charge" (Aufnahme) als auch in "take back" (Wiederaufnahme)-Verfahren zulässig. Die in der Beschwerde genannten Berichte und Urteile, die teilweise zeitlich nach dem Referenzurteil datieren, vermögen daran nichts zu ändern. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, zwei Brüder lebten in der Schweiz. Aufgrund seiner besonderen Verletzlichkeit wegen der erlebten Misshandlungen in Kroatien sei er auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen. Er macht dabei ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz geltend. 6.2. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO setzt voraus, dass zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern, Geschwistern oder Elternteilen ein Abhängigkeitsverhältnis wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters besteht. Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (Urteil des BVGer F-5442/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 7.2; vgl. auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16). Am Dublin-Gespräch erwähnte der Beschwerdeführer auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung lediglich, er würde gerne mit seinen zwei Brüdern zusammenleben. Auch in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Brüdern im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht in rechtsgenüglicher Weise dargetan. 7. 7.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 7.2. Der Beschwerdeführer gab im Dublin-Gespräch an, er sei in Kroatien von Polizisten misshandelt worden. Unter anderem habe er Schläge in die linke Rippengegend erlitten, was eine Verletzung zur Folge gehabt habe. Es sei ihm damit gedroht worden, dass er in die Türkei abgeschoben werde, falls er seine Fingerabdrücke nicht abgebe. Weiter sei er 48 Stunden inhaftiert worden und habe dabei kein Essen erhalten. 7.3. Die geltend gemachte Polizeigewalt wird weder belegt noch substantiiert dargelegt. Es kann angenommen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt. Diese Vermutung vermag der Beschwerdeführer durch seine Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Gewalterfahrungen seitens kroatischer Sicherheitsbeamter nicht umzustossen. Im Falle einer Rücküberstellung würde er nämlich nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 7.4. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). 7.5. Es besteht kein Grund zur Annahme, die Gesundheit des Beschwerdeführers würde bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet. Die geltend gemachten Beschwerden dürften - sofern nötig - einer Behandlung in Kroatien zugänglich sein. Sollte der Beschwerdeführer nach der Überstellung nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Schliesslich hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht unterschritten, indem sie humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verneinte. 7.6. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 8. Es besteht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, bei den kroatischen Behörden Zusicherungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung sowie des Zugangs zu adäquater Unterbringung einzuholen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 12). Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen. 9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 13. August 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 11. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). 13. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: