Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben gelangte der Beschwerdeführer am 13. Januar 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er sich vor seiner Ankunft in der Schweiz in Griechenland, Schweden und Deutschland aufgehalten hat. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, nicht nach Deutschland zurückkehren zu wollen, da sich sein Bruder in der Schweiz aufhalte und dieser ihm gesagt habe, er solle in die Schweiz kommen. B. Am 12. Februar 2016 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 17. Februar 2016 entsprochen. C. Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 (Eröffnung am 25. Februar 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Deutschland. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 3. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 18. Februar 2016 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Als Beweismittel wurden eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers und seines Bruders, ein Bericht des Durchgangszentrums B._______ vom (...) 2016 und ein Arztbericht vom (...) 2016 eingereicht. E. Am 8. März 2016 setzte das Gericht den Vollzug superprovisorisch aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könnte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. G. Mit Vernehmlassung vom 16. März 2016 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, während der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2016 replizierte. Der Replik lag ein Bericht des Durchgangszentrums vom (...) 2016 bei. H. Am 30. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der (Klinik) ein.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 19. Dezember 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die Deutschen Behörden am 12. Februar 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die deutschen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 17. Februar 2016 zu. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Er brachte jedoch vor, dass sich sein Bruder (C._______, N [...]; nachfolgend: Bruder) in der Schweiz befinde und er bei ihm bleiben wolle. 5.2 Das SEM führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, der Bruder des Beschwerdeführers sei kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Es bestünden auch keine Anzeichen für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, so dass sich aus der Anwesenheit des Bruders keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lasse. 5.3 Gegen diese Argumentation wurde auf Beschwerdeebene eingewendet, der jüngere Bruder des Beschwerdeführers sei in der Schweiz am 14. Januar 2011 vorläufig aufgenommen worden und verfüge mittlerweile über eine Aufenthaltsbewilligung. Die einschlägige Bestimmung sei Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, welche bei eine Abhängigkeitsverhältnis aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen (unter anderem Geschwister), welche sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten würde, die Zuständigkeit des betreffenden Staates vorsehe. Aus einem Schreiben des Hausarztes ergebe sich, dass der Beschwerdeführer ein (...) erlitten habe, wodurch er initiativlos und handlungsabhängig geworden sei und Verdacht auf Minderintelligenz bestehe. Aus einem Bericht des Durchgangszentrums, in welchem sich der Beschwerdeführer derzeit befinde, gehe hervor, dass er beim Verrichten von Alltagshandlungen elementar auf seinen Bruder angewiesen sei, sein Bruder ihn regelmässig begleite und ihn an den Wochenenden jeweils zu sich nehme. Der Beschwerdeführer sei somit zwingend auf die Unterstützung seines Bruders angewiesen, welcher diese Aufgabe auch wahrnehme. Diese familiäre Bindung habe bereits in Afghanistan respektive im Iran bestanden. Die Eltern des Beschwerdeführers seien früh verstorben, weshalb er bereits als Kleinkind bei seiner Tante im Iran gelebt habe. Dort hätten auch seine Brüder gelebt; so auch sein nun in der Schweiz lebende Bruder, welcher bis zu seiner Ausreise aus dem Iran im Jahre 2009 ebenfalls bei der Tante gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe in der BzP den Wunsch geäussert, bei seinem Bruder in der Schweiz zu sein. Mit Beschwerde werde zudem eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers und seines Bruders eingereicht, worin dieser Wunsch formell geäussert werde. 5.4 Diesen Ausführungen entgegnete das SEM, es sei zwar anzunehmen, dass die affektive Verbundenheit unter Geschwistern dem Bruder des Beschwerdeführers bei der Bewältigung des Alltags in verschiedener Hinsicht nützlich sein dürfte. Von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer notwendigerweise und dauernd auf die persönliche Betreuung durch seinen Bruder angewiesen wäre, könne jedoch nicht gesprochen werden. Vielmehr könne diese Unterstützung auch von Dritten wahrgenommen werden. Hierzu sei angemerkt, dass der Bruder seit 2009 in der Schweiz lebe und daher über mehr als sechs Jahre keinen persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer habe pflegen können. Der Beschwerdeführer befinde sich seit etwa zwei Monaten in der Schweiz und es sei nur schwer nachvollziehbar, dass innerhalb weniger Wochen ein derart starkes Abhängigkeitsverhältnis entstanden sei, wie dies geltend gemacht werde. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer gerade auf die Betreuung durch seinen Bruder angewiesen sei. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen darzulegen, dass er zwingend auf die persönliche Hilfe seines Bruders angewiesen sei respektive dass seine Fähigkeit, selbständig zu leben, in entscheidendem Masse von dessen Betreuung abhänge, so dass keine Abweichung von der ordentlichen Zuständigkeit Deutschlands angezeigt sei. 5.5 In der Replik argumentierte der Beschwerdeführer, ein aktuelles Schreiben des Durchgangszentrums würde implizit auf die wesentliche und unabdingbare Rolle des Bruders in der intensiven Betreuung des Beschwerdeführers hinweisen; nämlich die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und Dritten. Im Schreiben werde dargelegt, der Beschwerdeführer mache keine Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache und könne sich in keiner Weise verständigen. Somit würde er auch in Deutschland nicht fähig sein, Deutsch zu lernen. Zwar könnte die Alltagshilfe in Deutschland wohl von Dritten geleistet werden, wobei ein sehr häufiger Beizug eines Dolmetschers unabdingbar wäre. Es sei zu bezweifeln, dass diese elementar notwendige Dienstleistung in Deutschland im erforderlichen Ausmass angeboten werden könnte. Dadurch sei das Abhängigkeitsverhältnis klar begründet. 6.1 Betreffend Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist vorab festzuhalten, dass es sich bei dieser Bestimmung nicht um das sogenannte Selbsteintrittsrecht der Schweiz handelt, welches ihr ein Ermessen zur Ausübung einräumt. Jenes ist in Art. 17 Dublin-III-VO geregelt. Bei Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt es sich um eine Bestimmung, worin die wesentlichsten Lebenssachverhalte genannt werden, die eine Person in einer solchen Weise verletzlich machen können, dass die Zusammenführung mit bestimmten Bezugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin derart verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine rechtmässige Lösung (nämlich: Zuständigkeitserklärung) gibt. Die Nichterklärung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Vorhandensein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufenthalt der betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall als menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch darstellen (vgl. dazu und zum Nachfolgenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 6.1 m.w.H.). 6.2 Zur Bewertung des geforderten Abhängigkeitsverhältnisses sollen nach Möglichkeit objektive Schriftstücke (z.B. ärztliche Atteste) herangezogen werden, bei deren Abwesenheit die Beteiligten die Hilfsbedürftigkeit durch entsprechende Angaben glaubhaft machen müssen (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2013 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist). 6.3 Die vorliegend relevanten Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der asylsuchenden Person aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen (unter anderem Geschwister), welche sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, und das Familienmitglied in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7488/2014 vom 8. Januar 2015 E. 6.2.1). 6.4 Beim Beschwerdeführer und seinem in der Schweiz wohnhaften Bruder handelt es sich um Geschwister, welche ausdrücklich vom Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst sind. Diese familiäre Bindung hat zudem (bei einem blutsverwandten Geschwisterteil in der Regel naturgemäss) bereits im Herkunftsstaat bestanden. Ferner haben der Beschwerdeführer und sein Bruder den Wunsch, dass das Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde, schriftlich kundgetan. 6.5 Das SEM verneint die Anwendbarkeit dieser Bestimmung mit dem Argument, zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Diese Ansicht ist unzutreffend. 6.6 Gemäss Überweisungsschreiben des Hausarztes vom (...) 2016 bestehe beim Beschwerdeführer ein Verdacht auf Minderintelligenz, welche möglicherweise auf die von ihm geschilderten (...). Gemäss Bericht des Durchgangszentrums vom (...) 2016 mache es die Anwesenheit des Bruders des Beschwerdeführers möglich, dass Letzterer im Durchgangszentrum leben könne, da der Bruder unabdingbar sei, damit der Beschwerdeführer sein Leben meistern könne. Der Beschwerdeführer werde ab und an verloren und ohne Plan im Zentrum aufgefunden. Mit dem Schulunterricht sei er überfordert und er sei nicht in der Lage, selbständig zu kochen, zu waschen, zu putzen oder einzukaufen. Er spreche auch nicht, weshalb er im Alltag elementar auf seinen Bruder angewiesen sei, welcher seine engste Bezugs- und Vertrauensperson sei und ihn in allen Bereichen unterstütze. Der Beschwerdeführer funktioniere im Alltag über Anweisungen seines Bruders in seiner Muttersprache und mittels konkreter physischer Anleitung im Alltag durch das Team. Der Bruder begleite ihn zu allen Terminen ausserhalb des Hauses und sei als Bezugsperson und Übersetzer tätig. Er sei praktisch täglich für seinen Bruder präsent, sei es physisch oder telefonisch. Zudem nehme er ihn jedes Wochenende zu sich. Gegenwärtig würden medizinische Abklärungen laufen. Je nach Ausgang müsse eine spezifische Unterbringung geprüft werden, wobei der Bruder weiterhin für die Kommunikation und Organisation des Alltags eine elementare Rolle einnehmen werde. Gemäss Bericht des Zentrums vom (...) 2016 mache der Beschwerdeführer in der internen Schule keine Lernfortschritte. Er sei nicht fähig, die einfach angeleiteten Aufgaben auszuführen. Gemäss Bericht der (Klinik) vom (...) 2016 sei am ehesten von einer möglicherweise durch das (...) ausgelösten (Erkrankung) auszugehen und zur Komplettierung der Diagnostik würden weitere Untersuchungen vorgenommen. Eine eigenständige Versorgung sei dem Beschwerdeführer unmöglich. Gemäss Aussage der zuständigen Sozialarbeiterin sei er nicht im Stande, sich zu ernähren, da er einfach nur so dasitze. Andere Mitbewohner würden bei der Versorgung helfen. Eine Unterbringung beim Bruder sei zwar prinzipiell denkbar, solange gewährleistet sei, dass die Versorgung gegebenenfalls mit Spitex-Unterstützung gewährleistet werde. Zudem werde eine Beistandschaft empfohlen, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage zu sein scheine, Entscheidungen zu treffen. Der Bruder würde sich bereiterklären, diese Aufgabe zu übernehmen. 6.7 Aus diesen Berichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zur Bewältigung des Alltags elementar auf die Hilfe seines Bruders angewiesen ist und sein Bruder diese Hilfeleistungen auch tatsächlich erbringt (vgl. zum letzten Erfordernis Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, a.a.O., K10 zu Art. 16). Das Argument der Vorinstanz, dass die Betreuung des Beschwerdeführers weitestgehend auch durch Dritte geleistet werden könnte, geht an der Sache vorbei, zumal kaum Fälle von Abhängigkeitsverhältnissen denkbar sind, in welchen die Betreuung nicht auch durch Dritte erfüllt werden könnte, und bei einer solchen Interpretation somit keine Anwendungsbereiche für diese Norm bestünden, was nicht dem humanitären Zweck der Norm entsprechen kann. 6.8 Somit sind alle Voraussetzungen für die Zuständigkeitserklärung gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. Das SEM hat somit zu Unrecht seine Zuständigkeit nicht erklärt und einen Nichteintretensentscheid gefällt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Februar 2016 aufzuheben. Das SEM wird angewiesen, den Selbsteintritt der Schweiz zu erklären und danach das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz durchzuführen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1'250.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2016 wird aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers für zuständig zu erklären und das Asylgesuch zu behandeln.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1416/2016 Urteil vom 19. Juli 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben gelangte der Beschwerdeführer am 13. Januar 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er sich vor seiner Ankunft in der Schweiz in Griechenland, Schweden und Deutschland aufgehalten hat. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, nicht nach Deutschland zurückkehren zu wollen, da sich sein Bruder in der Schweiz aufhalte und dieser ihm gesagt habe, er solle in die Schweiz kommen. B. Am 12. Februar 2016 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 17. Februar 2016 entsprochen. C. Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 (Eröffnung am 25. Februar 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Deutschland. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 3. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 18. Februar 2016 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Als Beweismittel wurden eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers und seines Bruders, ein Bericht des Durchgangszentrums B._______ vom (...) 2016 und ein Arztbericht vom (...) 2016 eingereicht. E. Am 8. März 2016 setzte das Gericht den Vollzug superprovisorisch aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könnte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. G. Mit Vernehmlassung vom 16. März 2016 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, während der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2016 replizierte. Der Replik lag ein Bericht des Durchgangszentrums vom (...) 2016 bei. H. Am 30. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der (Klinik) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 19. Dezember 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die Deutschen Behörden am 12. Februar 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die deutschen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 17. Februar 2016 zu. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Er brachte jedoch vor, dass sich sein Bruder (C._______, N [...]; nachfolgend: Bruder) in der Schweiz befinde und er bei ihm bleiben wolle. 5.2 Das SEM führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, der Bruder des Beschwerdeführers sei kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Es bestünden auch keine Anzeichen für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, so dass sich aus der Anwesenheit des Bruders keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lasse. 5.3 Gegen diese Argumentation wurde auf Beschwerdeebene eingewendet, der jüngere Bruder des Beschwerdeführers sei in der Schweiz am 14. Januar 2011 vorläufig aufgenommen worden und verfüge mittlerweile über eine Aufenthaltsbewilligung. Die einschlägige Bestimmung sei Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, welche bei eine Abhängigkeitsverhältnis aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen (unter anderem Geschwister), welche sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten würde, die Zuständigkeit des betreffenden Staates vorsehe. Aus einem Schreiben des Hausarztes ergebe sich, dass der Beschwerdeführer ein (...) erlitten habe, wodurch er initiativlos und handlungsabhängig geworden sei und Verdacht auf Minderintelligenz bestehe. Aus einem Bericht des Durchgangszentrums, in welchem sich der Beschwerdeführer derzeit befinde, gehe hervor, dass er beim Verrichten von Alltagshandlungen elementar auf seinen Bruder angewiesen sei, sein Bruder ihn regelmässig begleite und ihn an den Wochenenden jeweils zu sich nehme. Der Beschwerdeführer sei somit zwingend auf die Unterstützung seines Bruders angewiesen, welcher diese Aufgabe auch wahrnehme. Diese familiäre Bindung habe bereits in Afghanistan respektive im Iran bestanden. Die Eltern des Beschwerdeführers seien früh verstorben, weshalb er bereits als Kleinkind bei seiner Tante im Iran gelebt habe. Dort hätten auch seine Brüder gelebt; so auch sein nun in der Schweiz lebende Bruder, welcher bis zu seiner Ausreise aus dem Iran im Jahre 2009 ebenfalls bei der Tante gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe in der BzP den Wunsch geäussert, bei seinem Bruder in der Schweiz zu sein. Mit Beschwerde werde zudem eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers und seines Bruders eingereicht, worin dieser Wunsch formell geäussert werde. 5.4 Diesen Ausführungen entgegnete das SEM, es sei zwar anzunehmen, dass die affektive Verbundenheit unter Geschwistern dem Bruder des Beschwerdeführers bei der Bewältigung des Alltags in verschiedener Hinsicht nützlich sein dürfte. Von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer notwendigerweise und dauernd auf die persönliche Betreuung durch seinen Bruder angewiesen wäre, könne jedoch nicht gesprochen werden. Vielmehr könne diese Unterstützung auch von Dritten wahrgenommen werden. Hierzu sei angemerkt, dass der Bruder seit 2009 in der Schweiz lebe und daher über mehr als sechs Jahre keinen persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer habe pflegen können. Der Beschwerdeführer befinde sich seit etwa zwei Monaten in der Schweiz und es sei nur schwer nachvollziehbar, dass innerhalb weniger Wochen ein derart starkes Abhängigkeitsverhältnis entstanden sei, wie dies geltend gemacht werde. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer gerade auf die Betreuung durch seinen Bruder angewiesen sei. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen darzulegen, dass er zwingend auf die persönliche Hilfe seines Bruders angewiesen sei respektive dass seine Fähigkeit, selbständig zu leben, in entscheidendem Masse von dessen Betreuung abhänge, so dass keine Abweichung von der ordentlichen Zuständigkeit Deutschlands angezeigt sei. 5.5 In der Replik argumentierte der Beschwerdeführer, ein aktuelles Schreiben des Durchgangszentrums würde implizit auf die wesentliche und unabdingbare Rolle des Bruders in der intensiven Betreuung des Beschwerdeführers hinweisen; nämlich die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und Dritten. Im Schreiben werde dargelegt, der Beschwerdeführer mache keine Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache und könne sich in keiner Weise verständigen. Somit würde er auch in Deutschland nicht fähig sein, Deutsch zu lernen. Zwar könnte die Alltagshilfe in Deutschland wohl von Dritten geleistet werden, wobei ein sehr häufiger Beizug eines Dolmetschers unabdingbar wäre. Es sei zu bezweifeln, dass diese elementar notwendige Dienstleistung in Deutschland im erforderlichen Ausmass angeboten werden könnte. Dadurch sei das Abhängigkeitsverhältnis klar begründet. 6.1 Betreffend Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist vorab festzuhalten, dass es sich bei dieser Bestimmung nicht um das sogenannte Selbsteintrittsrecht der Schweiz handelt, welches ihr ein Ermessen zur Ausübung einräumt. Jenes ist in Art. 17 Dublin-III-VO geregelt. Bei Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt es sich um eine Bestimmung, worin die wesentlichsten Lebenssachverhalte genannt werden, die eine Person in einer solchen Weise verletzlich machen können, dass die Zusammenführung mit bestimmten Bezugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin derart verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine rechtmässige Lösung (nämlich: Zuständigkeitserklärung) gibt. Die Nichterklärung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Vorhandensein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufenthalt der betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall als menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch darstellen (vgl. dazu und zum Nachfolgenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 6.1 m.w.H.). 6.2 Zur Bewertung des geforderten Abhängigkeitsverhältnisses sollen nach Möglichkeit objektive Schriftstücke (z.B. ärztliche Atteste) herangezogen werden, bei deren Abwesenheit die Beteiligten die Hilfsbedürftigkeit durch entsprechende Angaben glaubhaft machen müssen (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2013 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist). 6.3 Die vorliegend relevanten Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der asylsuchenden Person aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen (unter anderem Geschwister), welche sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, und das Familienmitglied in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7488/2014 vom 8. Januar 2015 E. 6.2.1). 6.4 Beim Beschwerdeführer und seinem in der Schweiz wohnhaften Bruder handelt es sich um Geschwister, welche ausdrücklich vom Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst sind. Diese familiäre Bindung hat zudem (bei einem blutsverwandten Geschwisterteil in der Regel naturgemäss) bereits im Herkunftsstaat bestanden. Ferner haben der Beschwerdeführer und sein Bruder den Wunsch, dass das Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde, schriftlich kundgetan. 6.5 Das SEM verneint die Anwendbarkeit dieser Bestimmung mit dem Argument, zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Diese Ansicht ist unzutreffend. 6.6 Gemäss Überweisungsschreiben des Hausarztes vom (...) 2016 bestehe beim Beschwerdeführer ein Verdacht auf Minderintelligenz, welche möglicherweise auf die von ihm geschilderten (...). Gemäss Bericht des Durchgangszentrums vom (...) 2016 mache es die Anwesenheit des Bruders des Beschwerdeführers möglich, dass Letzterer im Durchgangszentrum leben könne, da der Bruder unabdingbar sei, damit der Beschwerdeführer sein Leben meistern könne. Der Beschwerdeführer werde ab und an verloren und ohne Plan im Zentrum aufgefunden. Mit dem Schulunterricht sei er überfordert und er sei nicht in der Lage, selbständig zu kochen, zu waschen, zu putzen oder einzukaufen. Er spreche auch nicht, weshalb er im Alltag elementar auf seinen Bruder angewiesen sei, welcher seine engste Bezugs- und Vertrauensperson sei und ihn in allen Bereichen unterstütze. Der Beschwerdeführer funktioniere im Alltag über Anweisungen seines Bruders in seiner Muttersprache und mittels konkreter physischer Anleitung im Alltag durch das Team. Der Bruder begleite ihn zu allen Terminen ausserhalb des Hauses und sei als Bezugsperson und Übersetzer tätig. Er sei praktisch täglich für seinen Bruder präsent, sei es physisch oder telefonisch. Zudem nehme er ihn jedes Wochenende zu sich. Gegenwärtig würden medizinische Abklärungen laufen. Je nach Ausgang müsse eine spezifische Unterbringung geprüft werden, wobei der Bruder weiterhin für die Kommunikation und Organisation des Alltags eine elementare Rolle einnehmen werde. Gemäss Bericht des Zentrums vom (...) 2016 mache der Beschwerdeführer in der internen Schule keine Lernfortschritte. Er sei nicht fähig, die einfach angeleiteten Aufgaben auszuführen. Gemäss Bericht der (Klinik) vom (...) 2016 sei am ehesten von einer möglicherweise durch das (...) ausgelösten (Erkrankung) auszugehen und zur Komplettierung der Diagnostik würden weitere Untersuchungen vorgenommen. Eine eigenständige Versorgung sei dem Beschwerdeführer unmöglich. Gemäss Aussage der zuständigen Sozialarbeiterin sei er nicht im Stande, sich zu ernähren, da er einfach nur so dasitze. Andere Mitbewohner würden bei der Versorgung helfen. Eine Unterbringung beim Bruder sei zwar prinzipiell denkbar, solange gewährleistet sei, dass die Versorgung gegebenenfalls mit Spitex-Unterstützung gewährleistet werde. Zudem werde eine Beistandschaft empfohlen, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage zu sein scheine, Entscheidungen zu treffen. Der Bruder würde sich bereiterklären, diese Aufgabe zu übernehmen. 6.7 Aus diesen Berichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zur Bewältigung des Alltags elementar auf die Hilfe seines Bruders angewiesen ist und sein Bruder diese Hilfeleistungen auch tatsächlich erbringt (vgl. zum letzten Erfordernis Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, a.a.O., K10 zu Art. 16). Das Argument der Vorinstanz, dass die Betreuung des Beschwerdeführers weitestgehend auch durch Dritte geleistet werden könnte, geht an der Sache vorbei, zumal kaum Fälle von Abhängigkeitsverhältnissen denkbar sind, in welchen die Betreuung nicht auch durch Dritte erfüllt werden könnte, und bei einer solchen Interpretation somit keine Anwendungsbereiche für diese Norm bestünden, was nicht dem humanitären Zweck der Norm entsprechen kann. 6.8 Somit sind alle Voraussetzungen für die Zuständigkeitserklärung gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. Das SEM hat somit zu Unrecht seine Zuständigkeit nicht erklärt und einen Nichteintretensentscheid gefällt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Februar 2016 aufzuheben. Das SEM wird angewiesen, den Selbsteintritt der Schweiz zu erklären und danach das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz durchzuführen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1'250.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2016 wird aufgehoben.
3. Das SEM wird angewiesen, sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers für zuständig zu erklären und das Asylgesuch zu behandeln.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.- zu entrichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: