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E-5516/2023

E-5516/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die von der Vorinstanz verfügte Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) wurde in der Beschwerde vom 10. Oktober 2023 nicht angefochten (vgl. Sachverhalt Bst. J) und bildet demnach nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach ausschliesslich gegen den Nichteintretensentscheid des SEM und die Überstellung nach Frankreich.

E. 4 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 6.1 Den Akten zufolge lehnten die erstinstanzlichen französischen Behörden das zuletzt gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid 5. September 2020 ab; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 22. Dezember 2022 abgewiesen. Die französischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 14. Juli 2023 innert der massgeblichen Frist ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die weitere Durchführung des Asyl- und namentlich des Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer ist damit gegeben, was vom Beschwerdeführer - der die überzeugende materielle Begründung der vorinstanzlichen Annahme seiner Volljährigkeit inhaltlich nicht beanstandet - nicht bestritten wird.

E. 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.

E. 6.2.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben. Ferner bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen.

E. 6.2.2 An diesen Feststellungen vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nach Abschluss seines Asylverfahrens in Frankreich auf der Strasse leben müssen, und die französischen Behörden hätten ihn nach Afghanistan ausschaffen wollen, nichts zu ändern. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche die Annahme widerlegen könnte, wonach sich Frankreich an die vorstehend erwähnten einschlägigen Richtlinien hält und Asylsuchenden adäquate Unterstützung gewährt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass er bei allfälligen Problemen mit den Aufnahmebedingungen die Möglichkeit hätte, sich an die franzö-sischen Behörden zu wenden und seine diesbezüglichen Rechte einzu-fordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 6.2.3 Es ist sodann festzustellen, dass die französischen Behörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers den Akten zufolge offenbar abgelehnt und die Wegweisung aus Frankreich verfügt haben. Die blosse Tatsache, dass ein Asylgesuch definitiv abgelehnt und die Wegweisung verfügt wurde, stellt jedoch noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3; Urteil des BVGer E-569/2020 vom 4. März 2020), und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass das erwähnte französische Asyl- und Wegweisungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer nicht in rechtsstaatlich korrekter Weise und unter Beachtung der anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen, namentlich auch des Non-Refoulement-Gebots, durchgeführt worden sind. Es steht dem Beschwerdeführer frei, seine Bedenken betreffend die Vereinbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung aus Frankreich bei den französischen Behörden im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vorzutragen.

E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt und es besteht auch keine Veranlassung, die Sache wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen; der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

E. 7.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 7.2 Es gilt die Vermutung, dass Frankreich - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Nach dem Gesagten sind keine Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - ersichtlich.

E. 7.3 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Frankreich führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts denn auch nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz.

E. 7.4 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten:

E. 7.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 7.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde auch nichts Substanzielles in diesem Zusammenhang vor. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 7.5 Nach dem Gesagten sind vorliegend keine Gründe ersichtlich für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, weshalb Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO bleibt.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Die Beschwerde ist abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.

E. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden; der am 11. Oktober 2023 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5516/2023 Urteil vom 17. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw LL.M. Fabian Baumer-Schuppli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein am 19. April 2023 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er zuletzt am 9. März 2023 in Frankreich registriert worden war und dort ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 8. Mai 2023 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in Frankreich sei bereits ein Asylverfahren durchgeführt worden, sein Gesuch sei aber abgelehnt und er in seinen Heimatstaat weggewiesen worden. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand erklärte der Beschwerdeführer, er leide manchmal unter Kopfschmerzen und habe die letzten drei Monate vor seiner Ausreise aus Frankreich in einem Zelt leben müssen. Seit seiner Ankunft in der Schweiz gehe es ihm aber besser. Es wurde ihm zudem das rechtliche Gehör gewährt zur geplanten Altersabklärung beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) B._______ und ihm hierzu medizinische Zusatzfragen gestellt. C. Gemäss zusammenfassender Beurteilung im Gutachten des IRM B._______ vom 24. Mai 2023 ergebe sich in Bezug auf den Beschwerdeführe ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 16.4 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter, (...) Jahre, könne folglich zutreffen. D. D.a Am 8. Juni 2023 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D.b Mit Schreiben vom 22. Juni 2023 stimmten die französischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch zu. D.c Am 14. Juli 2023 ersuchte das SEM die französischen Behörden ausserdem um Zusendung des den Beschwerdeführer betreffenden Asyl-entscheids sowie des Anhörungsprotokolls, woraufhin diese eine Einwilligungserklärung des Beschwerdeführers betreffend Einsichtnahme in seine französischen Asylakten forderten. D.d Es folgte ein schriftlicher Austausch zwischen dem SEM und der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bezüglich prozessualer Fragestellungen sowie eine Nachbefragung des Beschwerdeführers vom 29. August 2023 zur Unterzeichnung der Einwilligungserklärung. D.e Die französischen Behörden liessen dem SEM am 6. September 2023 die verlangten Dokumente aus dem Asylverfahren des Beschwerdeführers zukommen. E. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM am 14. Juli 2023 einen Drohbrief der Taliban als Beweismittel ein. F. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 11. September 2023 das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Feststellung seines Alters und zur Überstellung nach Frankreich und liess ihm hierzu das Gutachten des IRM B._______ vom 24. Mai 2023 und die Dokumente aus dem französischen Asylverfahren zukommen. G. Am 13. September 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein. Darin hielt er an seiner Minderjährigkeit fest und führte in Bezug auf eine Rückkehr nach Frankreich aus, es sei ihm dort nach Abweisung seines Asylgesuchs ein menschenwürdiges Leben verwehrt worden. H. Die französischen Behörden informierten das SEM am 24. September 2023 darüber, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Frankreich vom 17. Juni 2021 mit Urteil vom 22. Dezember 2022 abgeschlossen worden sei. I. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 - eröffnet am 3. Oktober 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner verfügte es die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers auf den 15. Juni 2002, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Oktober 2023 aufzuheben, und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter seien die Dispositivziffern 5 und 7 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinn einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Wegweisung nach Frankreich abzusehen. K. Am 11. Oktober 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Die von der Vorinstanz verfügte Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) wurde in der Beschwerde vom 10. Oktober 2023 nicht angefochten (vgl. Sachverhalt Bst. J) und bildet demnach nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach ausschliesslich gegen den Nichteintretensentscheid des SEM und die Überstellung nach Frankreich.

4. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6. 6.1 Den Akten zufolge lehnten die erstinstanzlichen französischen Behörden das zuletzt gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid 5. September 2020 ab; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 22. Dezember 2022 abgewiesen. Die französischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 14. Juli 2023 innert der massgeblichen Frist ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die weitere Durchführung des Asyl- und namentlich des Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer ist damit gegeben, was vom Beschwerdeführer - der die überzeugende materielle Begründung der vorinstanzlichen Annahme seiner Volljährigkeit inhaltlich nicht beanstandet - nicht bestritten wird. 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 6.2.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben. Ferner bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. 6.2.2 An diesen Feststellungen vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nach Abschluss seines Asylverfahrens in Frankreich auf der Strasse leben müssen, und die französischen Behörden hätten ihn nach Afghanistan ausschaffen wollen, nichts zu ändern. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche die Annahme widerlegen könnte, wonach sich Frankreich an die vorstehend erwähnten einschlägigen Richtlinien hält und Asylsuchenden adäquate Unterstützung gewährt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass er bei allfälligen Problemen mit den Aufnahmebedingungen die Möglichkeit hätte, sich an die franzö-sischen Behörden zu wenden und seine diesbezüglichen Rechte einzu-fordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.2.3 Es ist sodann festzustellen, dass die französischen Behörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers den Akten zufolge offenbar abgelehnt und die Wegweisung aus Frankreich verfügt haben. Die blosse Tatsache, dass ein Asylgesuch definitiv abgelehnt und die Wegweisung verfügt wurde, stellt jedoch noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3; Urteil des BVGer E-569/2020 vom 4. März 2020), und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass das erwähnte französische Asyl- und Wegweisungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer nicht in rechtsstaatlich korrekter Weise und unter Beachtung der anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen, namentlich auch des Non-Refoulement-Gebots, durchgeführt worden sind. Es steht dem Beschwerdeführer frei, seine Bedenken betreffend die Vereinbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung aus Frankreich bei den französischen Behörden im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vorzutragen. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt und es besteht auch keine Veranlassung, die Sache wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen; der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 7. 7.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 7.2 Es gilt die Vermutung, dass Frankreich - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Nach dem Gesagten sind keine Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - ersichtlich. 7.3 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Frankreich führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts denn auch nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz. 7.4 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: 7.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde auch nichts Substanzielles in diesem Zusammenhang vor. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.5 Nach dem Gesagten sind vorliegend keine Gründe ersichtlich für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, weshalb Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO bleibt.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Die Beschwerde ist abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden; der am 11. Oktober 2023 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: