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E-3434/2023

E-3434/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Das Verfahren wird vorliegend mit demjenigen der Mutter der Beschwerdeführerin (N [...]) zeitlich koordiniert geführt. Deren vorinstanzlichen Akten sowie diejenigen des Bruders der Beschwerdeführerin (N [...]) wurden antragsgemäss beigezogen.

E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 2.3 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 2.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 2.5 Ist ein Antragssteller insbesondere wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, oder trifft die umgekehrte Konstellation zu, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen, und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben. Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und einen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. Urteile des BVGer F-1568/2022 vom 12. April 2022 E. 7 und F-280/2021 vom 22. Juli 2021 E. 6 m.w.H.).

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz, indem ihr psychischer Zustand nicht von einer psychiatrischen Fachperson abgeklärt worden sei. Eine neurologische Untersuchung sei zwar durch die behandelnde Ärztin indiziert worden, aber bisher nicht erfolgt. Aus den vorliegenden Berichten lasse sich die Tragweite der Erkrankung nicht eruieren beziehungsweise eine juristische Einschätzung vornehmen. Auch die Frage nach allfälligem Behandlungsbedarf über eine medikamentöse Behandlung der (...) hinaus sei noch nicht geklärt.

E. 4.3 Das SEM begründet auf Seite 6 f. seiner Verfügung, weshalb es den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachte, um die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit einer Wegweisung nach Kroatien beurteilen zu können. Es stellt fest, dass eine (...) vorlägen. Es sei ein neurologisches Konsil in Auftrag gegeben und festgehalten worden, dass nach diesem gegebenenfalls eine psychiatrische Überweisung erfolgen solle. Ein neurologischer Termin sei aktuell für den (...) 2023 geplant. Die Beschwerden seien nicht von einer solchen Schwere, dass die Beschwerdeführerin deswegen unweigerlich und dauernd auf die persönliche Pflege und Betreuung durch ihren Bruder angewiesen wäre. Auch werde ihre Mutter nach Kroatien weggewiesen, weshalb sie nicht gänzlich auf sich alleine gestellt sein werde.

E. 4.4 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten-widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.5 Im erstinstanzlichen Verfahren wurden ein Überweisungsbericht vom 19. Mai 2023, ein Konsultationsbericht vom 16. Mai 2023 (datiert auf den 22. Mai 2023) und ein weiterer Konsultationsbericht vom 30. Mai 2023 (datiert auf den 31. Mai 2023), jeweils von B._______, vorgelegt. In genannten Berichten wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an einer bekannten (...). Ferner wurde ein Arztbericht der C._______, vom 19. Juni 2023 nachgereicht. Auch darin wird unter «Diagnose» festgestellt, die Beschwerdeführerin leide (...). Unter der bestehenden Medikation habe eine Anfallsfreiheit in den letzten Jahren nicht erreicht werden können. Seit der Einreise in die Schweiz seien neu (...) aufgetreten, die am ehesten als (...) zu interpretieren seien. Diese Berichte reichen indes zur Beurteilung nicht aus, ob die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter und/oder ihrem Bruder abhängig im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO ist. Das Gericht stellt daher fest, dass die Vorinstanz die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine allfällige Abhängigkeit von ihrer Mutter und/oder ihrem sich im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz aufhaltenden Bruder nur ungenügend abgeklärt hat. Eine entsprechende umfassende und detaillierte medizinische Einschätzung ist daher vom SEM im vorliegenden Einzelfall vorgängig einzuholen. Sollte die Beschwerdeführerin auf Hilfe angewiesen sein, wäre zu klären, ob eine solche überhaupt von ihrer Mutter gewährt werden kann (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO), zumal diese offenbar nach einem Suizidversuch in eine Klinik eingewiesen worden ist (vgl. Beschwerde S. 6). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, diese Untersuchungshandlungen anstelle der Vorinstanz durchzuführen. Ausserdem wäre gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit der Mutter nach Kroatien überstellt würde.

E. 4.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter und/oder ihrem Bruder - in Verletzung der Untersuchungspflicht - nicht vollständig festgestellt und diesbezüglich auch ihre Begründungspflicht, mithin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Der vorliegend festgestellte Verfahrensfehler wiegt schwer und eine Heilung fällt ausser Betracht. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene.

E. 5 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird (Beschwerdebegehren 3). Die Vor-instanz wird angewiesen, den medizinischen Sachverhalt in Bezug auf das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder (N [...]) sowie zwischen ihr und ihrer Mutter (N [...]) abzuklären und eine vollumfängliche rechtliche Würdigung mit Blick auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO im Sinne der Erwägungen vorzunehmen.

E. 6 Mit diesem Urteil werden das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der am 16. Juni 2023 angeordnete Vollzugstopp gegenstandslos.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos.

E. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da sie durch die ihr zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG vertreten wurde, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3434/2023 Urteil vom 4. August 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Claudia Sieber, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 8. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 30. April 2023 gemeinsam mit ihrer Mutter (N [...]) sowie ihrem Bruder und dessen Ehefrau (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1250060-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2). Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (...) 2023 in Kroatien illegal eingereist war und dort gleichentags um Asyl nachgesucht hatte (vgl. SEM-act. 7/1). A.b Am 5. Mai 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (vgl. SEM-act. 11/5). A.c Am 8. Mai 2023 fand die Personalienaufnahme (vgl. SEM-act. 14/10) und am 10. Mai 2023 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO [Dublin-Gespräch]; vgl. SEM-act. 16/3) statt. Die Beschwerdeführerin führte anlässlich des Dublin-Gesprächs, bei welchem ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens, zur mutmasslichen Rückkehr dorthin sowie zu ihrem Gesundheitszustand gewährt wurde, im Wesentlichen aus, sie erinnere sich nicht an einen «Aufenthalt» in Kroatien, sie habe ein sehr schwaches Gedächtnis, vergesse Dinge nach zwei Minuten wieder und nehme Medikamente ein. Sie könne aufgrund ihres schwachen Gedächtnisses nicht sagen, ob sie sich genau an den Aufgriff in Kroatien erinnern könne. Zur Reise in die Schweiz wisse sie nur, dass ihr Vater alles organisiert habe. Sie sei einfach hinter ihrem älteren Bruder hergelaufen. Das Einzige, was sie nicht vergessen könne, sei, was sie in Kroatien erlebt habe. Sie sei in Kroatien belästigt worden. Die Behörden hätten sie durchsuchen wollen, doch anstatt einer Polizistin habe sie ein Polizist durchsucht und sie am Körper, insbesondere an den Beinen und an der Brust, angefasst. Sie sei mit einem Fahrzeug weggebracht und an einem Ort eingesperrt worden, der sehr stark gerochen habe. Es habe dort viel Abfall gegeben und sie habe Anfälle gehabt. Da sie selber keine Fremdsprache spreche, habe ihr Bruder nach Wasser für die Einnahme ihrer Medikamente gefragt. Solches habe sie aber nicht erhalten und einen Anfall bekommen. Trotz ihrer Frage nach einem Arzt sei kein solcher gekommen. Es sei kalt und nass gewesen. Nach dem Aufenthalt in Kroatien hätten sich die Anfälle jeden Tag vermehrt. Auch kaue sie an den Nägeln. Ohne dass sie jemand am Arm halte, könne sie nirgendwo hingehen. Es müsse sie ständig jemand begleiten. Dort wo sie hergekommen sei, sei dies auch nicht als normal angesehen worden, in der Schweiz schaue sie aber niemand komisch an. Nach der Freilassung durch die kroatischen Behörden könne sie sie sich an nichts mehr erinnern. Von Anfang an sei ihr Ziel die Schweiz gewesen; sie wolle nicht an einen anderen Ort gehen. In medizinischer Hinsicht gab sie an, sie leide an (...). Unter Stress kaue sie an Nägeln. Auch leide sie an Schlafproblemen und Vitaminmangel. Zudem sei sie (...) und könne nicht gut sehen. Wenn sie nachts Anfälle habe, wisse sie davon nichts. Ihr Umfeld erzähle ihr dann jeweils, dass sie schreiend aufwache. In der Schweiz hätten sich ihre Attacken vermehrt. Sie sei bei ihrer Ankunft schlaflos und traurig gewesen. Vom Gesundheitsdienst habe sie bei der Ankunft in der Schweiz wegen der Anfälle nur Schmerztabletten erhalten. Man habe ihr gesagt, erst nach Abgabe der Fingerabdrücke werde ein Arzttermin vereinbart. Dieser sei nun angesetzt worden. Anlässlich des Dublin-Gesprächs merkte der Befrager an, dass die Beschwerdeführerin auf dem Weg in den Anhörungsraum durch die Rechtsvertretung und eine weitere Mitarbeiterin des Leistungserbringers Rechtsschutz gestützt worden sei. A.d Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut (vgl. SEM-act. 19/2). A.e Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Überweisung vom 19. Mai 2023 und einen Konsultationsbericht vom 16. Mai 2023, datiert auf den 22. Mai 2023, der B._______ zu den vorinstanzlichen Akten (vgl. SEM-act. 20/7). A.f Des Weiteren wurde ein Konsultationsbericht vom 30. Mai 2023, datiert auf den 31. Mai 2023, der B._______ zu den vorinstanzlichen Akten gegeben (vgl. SEM-act. 21/1). B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 (eröffnet am selben Tag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Im Weiteren händigte sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (vgl. SEM-act. 24/17). C. Gegen den Nichteintretensentscheid gelangt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 15. Juni 2023 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren sowie die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner sei das Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin (N [...]) koordiniert zu behandeln und deren Vorakten sowie die Vorakten des Bruders der Beschwerdeführerin (N [...]) zur Beurteilung beizuziehen. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde die Empfangsbestätigung der angefochtenen Verfügung, eine gültige Vollmacht, vorinstanzliche Akten ihres Bruders, einen Verlegungsbericht ihrer Mutter und eine E-Mail zwischen der Rechtsvertretung und dem SEM bei. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Juni 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Am selben Tag setzte die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. E. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 gab die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 19. Juni 2023 der C._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Das Verfahren wird vorliegend mit demjenigen der Mutter der Beschwerdeführerin (N [...]) zeitlich koordiniert geführt. Deren vorinstanzlichen Akten sowie diejenigen des Bruders der Beschwerdeführerin (N [...]) wurden antragsgemäss beigezogen. 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.3 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 2.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 2.5 Ist ein Antragssteller insbesondere wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, oder trifft die umgekehrte Konstellation zu, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen, und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben. Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und einen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. Urteile des BVGer F-1568/2022 vom 12. April 2022 E. 7 und F-280/2021 vom 22. Juli 2021 E. 6 m.w.H.).

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz, indem ihr psychischer Zustand nicht von einer psychiatrischen Fachperson abgeklärt worden sei. Eine neurologische Untersuchung sei zwar durch die behandelnde Ärztin indiziert worden, aber bisher nicht erfolgt. Aus den vorliegenden Berichten lasse sich die Tragweite der Erkrankung nicht eruieren beziehungsweise eine juristische Einschätzung vornehmen. Auch die Frage nach allfälligem Behandlungsbedarf über eine medikamentöse Behandlung der (...) hinaus sei noch nicht geklärt. 4.3 Das SEM begründet auf Seite 6 f. seiner Verfügung, weshalb es den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachte, um die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit einer Wegweisung nach Kroatien beurteilen zu können. Es stellt fest, dass eine (...) vorlägen. Es sei ein neurologisches Konsil in Auftrag gegeben und festgehalten worden, dass nach diesem gegebenenfalls eine psychiatrische Überweisung erfolgen solle. Ein neurologischer Termin sei aktuell für den (...) 2023 geplant. Die Beschwerden seien nicht von einer solchen Schwere, dass die Beschwerdeführerin deswegen unweigerlich und dauernd auf die persönliche Pflege und Betreuung durch ihren Bruder angewiesen wäre. Auch werde ihre Mutter nach Kroatien weggewiesen, weshalb sie nicht gänzlich auf sich alleine gestellt sein werde. 4.4 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten-widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.5 Im erstinstanzlichen Verfahren wurden ein Überweisungsbericht vom 19. Mai 2023, ein Konsultationsbericht vom 16. Mai 2023 (datiert auf den 22. Mai 2023) und ein weiterer Konsultationsbericht vom 30. Mai 2023 (datiert auf den 31. Mai 2023), jeweils von B._______, vorgelegt. In genannten Berichten wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an einer bekannten (...). Ferner wurde ein Arztbericht der C._______, vom 19. Juni 2023 nachgereicht. Auch darin wird unter «Diagnose» festgestellt, die Beschwerdeführerin leide (...). Unter der bestehenden Medikation habe eine Anfallsfreiheit in den letzten Jahren nicht erreicht werden können. Seit der Einreise in die Schweiz seien neu (...) aufgetreten, die am ehesten als (...) zu interpretieren seien. Diese Berichte reichen indes zur Beurteilung nicht aus, ob die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter und/oder ihrem Bruder abhängig im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO ist. Das Gericht stellt daher fest, dass die Vorinstanz die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine allfällige Abhängigkeit von ihrer Mutter und/oder ihrem sich im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz aufhaltenden Bruder nur ungenügend abgeklärt hat. Eine entsprechende umfassende und detaillierte medizinische Einschätzung ist daher vom SEM im vorliegenden Einzelfall vorgängig einzuholen. Sollte die Beschwerdeführerin auf Hilfe angewiesen sein, wäre zu klären, ob eine solche überhaupt von ihrer Mutter gewährt werden kann (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO), zumal diese offenbar nach einem Suizidversuch in eine Klinik eingewiesen worden ist (vgl. Beschwerde S. 6). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, diese Untersuchungshandlungen anstelle der Vorinstanz durchzuführen. Ausserdem wäre gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit der Mutter nach Kroatien überstellt würde. 4.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter und/oder ihrem Bruder - in Verletzung der Untersuchungspflicht - nicht vollständig festgestellt und diesbezüglich auch ihre Begründungspflicht, mithin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Der vorliegend festgestellte Verfahrensfehler wiegt schwer und eine Heilung fällt ausser Betracht. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene.

5. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird (Beschwerdebegehren 3). Die Vor-instanz wird angewiesen, den medizinischen Sachverhalt in Bezug auf das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder (N [...]) sowie zwischen ihr und ihrer Mutter (N [...]) abzuklären und eine vollumfängliche rechtliche Würdigung mit Blick auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO im Sinne der Erwägungen vorzunehmen.

6. Mit diesem Urteil werden das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der am 16. Juni 2023 angeordnete Vollzugstopp gegenstandslos. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da sie durch die ihr zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG vertreten wurde, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: