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D-4860/2023

D-4860/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 August 2023 dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 17. August 2023 zugestimmt hatten, dass daran auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Kroa- tien kein Asylgesuch stellen wollen, nichts zu ändern vermag, zumal die daktyloskopische Erfassung von illegal einreisenden ausländischen Perso- nen und Asylsuchenden sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und sich als zuständigkeitsbegründend erweist (vgl. Urteile des BVGer E-305/2023 vom 25. Januar 2023 E. 7; F-1157/2023 vom 7. März 2023 E. 6.2), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem jüngsten Referenzurteil zum Dublin-Mitgliedstaat Kroatien gestützt auf eine Analyse diverser staat- licher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berücksichtigung der Recht- sprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten seine bisherige Rechtspre- chung bestätigt hat, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem, sowohl betreffend Aufnahme- wie auch Wiederaufnahmeverfahren, – zum jetzigen Zeitpunkt – keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.3), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun- gen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013

D-4860/2023 Seite 8 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von einer Kopie der HDP Partei- mitgliedskarte – keine Beweismittel eingereicht hat, dass er sein Vorbringen, es drohe ihm eine Kettenabschiebung bei der Rückkehr nach Kroatien nicht weiter substantiiert, sondern pauschal er- klärt, Freunde von ihm seien in die Türkei abgeschoben worden, dass seine Vorbringen keine Abweichung von der Einschätzung im Refe- renzurteil E-1488/2020 rechtfertigen, und auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit der Schweiz nicht zu begründen vermögen, zumal es ihm nicht gelungen ist, ein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, wonach die kroatischen Behörden sich weigern würden, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz un- ter Einhaltung der Regeln der EU-Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch sonst keine stichhaltigen Hinweise für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non- Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht namentlich gel- tend machte, es gehe ihm aufgrund traumatischer Erlebnisse in der Türkei und in Kroatien psychisch nicht gut, dass er zudem in der Beschwerde vorbrachte, mehrfach beim Gesund- heitsdienst der Unterkunft vorgesprochen zu haben, aber ihm lediglich Me- dikamente abgegeben worden seien, dass das SEM betreffend den medizinischen Sachverhalt am 1. September 2023 telefonische Rücksprache mit dem Gesundheitsdienst des BAZ B._______ nahm (vgl. SEM-act. 18/1), dass aus der entsprechenden Aktennotiz hervorgeht, dass dem Beschwer- deführer Medikamente abgegeben wurden und ihm – falls dies nicht helfe –

D-4860/2023 Seite 9 die Vereinbarung eines Arzttermins in Aussicht gestellt wurde, er jedoch weder Arzttermine gehabt habe noch derzeit solche ausstehend seien, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt unter diesen Umständen als hinreichend erstellt erachten durfte, dass Kroatien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruk- tur verfügt und von der grundsätzlichen Behandelbarkeit der geltend ge- machten gesundheitlichen Beschwerden auszugehen ist, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder- liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me- dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge- eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte- nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be- stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh- renden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in ge- eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dies vorliegend namentlich bezüglich der Äusserung des Beschwer- deführers angezeigt ist, er werde sich im Fall einer Überstellung entweder in der Schweiz oder in Kroatien in Brand setzen, dass nach dem Gesagten der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vor- instanz zu weiteren Abklärungen abzuweisen ist, dass nach der Praxis des EGMR eine zwangsweise Rückweisung von Per- sonen mit gesundheitlichen Beschwerden nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen vermögen und dass der Ge- richtshof insbesondere festhielt, dass für die von der Rückschiebung be- troffenen Personen eine konkrete Gefahr bestehen müsse, dass aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder eines fehlenden Zugangs zu Behandlung einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Ver- schlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden würde, die ein intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebens-

D-4860/2023 Seite 10 erwartung mit sich bringen würde (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Bel- gien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183), dass – ohne die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen – diese die genannt hohe Schwelle einer schweren Erkrankung einer Überstellung nach Kroatien nicht erreichen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 – wie oben ausgeführt – ein Ermessen zukommt und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes- sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal- ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon ausgehen, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Ver- sorgung einzuholen haben (vgl. statt vieler BVGer E-478/2023 vom 4. Sep- tember 2023, E. 6.2.5) und dass vorliegend keine Gründe bestehen, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängen würden, dass der entsprechende Subeventualantrag bezüglich individueller Zusi- cherungen daher abzuweisen ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht- eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),

D-4860/2023 Seite 11 dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü- gung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, und somit die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Septem- ber 2023 betreffend den einstweiligen Vollzugsstopp aufzuheben ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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D-4860/2023 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4860/2023 Urteil vom 18. September 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. September 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger - am 3. August 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, und ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 30. Juli 2023 illegal nach Kroatien eingereist war und dort am selben Tag als Asylsuchender registriert wurde, dass er anlässlich der Personalienaufnahme vom 14. August 2023 angab, er habe seinen Heimatstaat am 27. Juli 2023 verlassen und sei am 3. August 2023 in die Schweiz eingereist, dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 16. August 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, von der kroatischen Polizei geschlagen, getreten und eingeschüchtert worden zu sein, dass er unter Gewaltanwendung gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben, dass er nach der Registrierung stundenlang im Regen stehen gelassen worden sei und er anschliessend in der Unterkunft gezwungen gewesen sei, mit nassen Kleidern auf dem Betonboden zu schlafen, dass es auch in der Unterkunft zu gewaltsamen Übergriffen (Schläge mit einem Holzstock auf den Kopf) gekommen sei, dass es dort weder Essen, Wasser noch Kleidung gegeben habe und die Toiletten sehr schlimm gewesen seien, dass man ihn, nachdem man ihn freigelassen habe, wie ein Tier aus einem Fahrzeug geworfen und ihm gesagt habe, er solle das Land verlassen, dass man in der Türkei in seiner Anwesenheit seinen Freund umgebracht habe und er aufgrund der schlechten Behandlung in Kroatien sein Trauma wieder erlebt habe, dass er befürchte, die kroatischen Behörden würden ihn der Türkei übergeben, und man Freunde von ihm zurückgeschickt habe, dass er sich, wenn man ihn nach Kroatien schicken würde, in der Schweiz oder in Kroatien in Brand stecken würde, dass es ihm psychisch nicht gut gehe, er Schmerzen am Rücken und zudem eine Erkältung habe, vermutlich verbunden mit Fieber, dass er sich noch nicht beim Gesundheitsdienst der Unterkunft gemeldet habe, dass das SEM die kroatischen Behörden am 17. August 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 4. September 2023 - eröffnet am selben Tag - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das SEM gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 12. September 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Instruktionsrichter am 12. September gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) gestützt auf Art. 23-25 Dublin-III-VO grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellende, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass das Selbsteintrittsrecht gemäss Bundesverwaltungsgericht nicht direkt anwendbar («self-executing») ist, jedoch in Verbindung mit einer völkerrechtlichen oder innerstaatlichen Norm angerufen werden kann (BVGE 2010/45, E. 5), dass ein Selbsteintrittsrecht aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtung geboten sein kann und ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung dieses Selbsteintrittsrechtes besteht (BVGE 2011/9, E. 4.1), dass im Gegenzug das Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen (vgl. Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO), konkretisiert durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), eine Kann-Vorschrift ist, die dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt (BVGE 2015/9, E. 7.6), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. September 2023 geltend macht, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben und insbesondere eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung, den Zugang zu einer Unterkunft und medizinische Betreuung in Kroatien in keiner Weise berücksichtigt habe, und dass das SEM anzuweisen sei, in seinem Fall das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei, dass er einerseits vorbringt, von einer inoffiziellen Rückschiebung von türkischen Asylsuchenden, die in der Partei HDP aktiv sind, bedroht zu sein, dass er diesbezüglich eine Parteimitgliedskarte der HDP, ausgestellt auf seinen Namen, als Kopie einreichte, dass er weiter geltend macht, in Kroatien sehr schlecht behandelt worden, geschlagen, geohrfeigt und mit Fusstritten malträtiert worden zu sein, dass er gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben, dass die erlebte psychische und physische Gewalt seitens der kroatischen Behörden als unmenschliche Behandlung und Folter gewertet werden müsse, dass er sich mit diesem Vorbringen sinngemäss auf das Selbsteintrittsrecht aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen beruft, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben ist, nachdem die kroatischen Behörden am 31. August 2023 dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 17. August 2023 zugestimmt hatten, dass daran auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Kroatien kein Asylgesuch stellen wollen, nichts zu ändern vermag, zumal die daktyloskopische Erfassung von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und sich als zuständigkeitsbegründend erweist (vgl. Urteile des BVGer E-305/2023 vom 25. Januar 2023 E. 7; F-1157/2023 vom 7. März 2023 E. 6.2), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem jüngsten Referenzurteil zum Dublin-Mitgliedstaat Kroatien gestützt auf eine Analyse diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten seine bisherige Rechtsprechung bestätigt hat, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem, sowohl betreffend Aufnahme- wie auch Wiederaufnahmeverfahren, - zum jetzigen Zeitpunkt - keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.3), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von einer Kopie der HDP Parteimitgliedskarte - keine Beweismittel eingereicht hat, dass er sein Vorbringen, es drohe ihm eine Kettenabschiebung bei der Rückkehr nach Kroatien nicht weiter substantiiert, sondern pauschal erklärt, Freunde von ihm seien in die Türkei abgeschoben worden, dass seine Vorbringen keine Abweichung von der Einschätzung im Referenzurteil E-1488/2020 rechtfertigen, und auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit der Schweiz nicht zu begründen vermögen, zumal es ihm nicht gelungen ist, ein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, wonach die kroatischen Behörden sich weigern würden, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der EU-Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch sonst keine stichhaltigen Hinweise für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht namentlich geltend machte, es gehe ihm aufgrund traumatischer Erlebnisse in der Türkei und in Kroatien psychisch nicht gut, dass er zudem in der Beschwerde vorbrachte, mehrfach beim Gesundheitsdienst der Unterkunft vorgesprochen zu haben, aber ihm lediglich Medikamente abgegeben worden seien, dass das SEM betreffend den medizinischen Sachverhalt am 1. September 2023 telefonische Rücksprache mit dem Gesundheitsdienst des BAZ B._______ nahm (vgl. SEM-act. 18/1), dass aus der entsprechenden Aktennotiz hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer Medikamente abgegeben wurden und ihm - falls dies nicht helfe - die Vereinbarung eines Arzttermins in Aussicht gestellt wurde, er jedoch weder Arzttermine gehabt habe noch derzeit solche ausstehend seien, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt unter diesen Umständen als hinreichend erstellt erachten durfte, dass Kroatien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und von der grundsätzlichen Behandelbarkeit der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden auszugehen ist, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dies vorliegend namentlich bezüglich der Äusserung des Beschwerdeführers angezeigt ist, er werde sich im Fall einer Überstellung entweder in der Schweiz oder in Kroatien in Brand setzen, dass nach dem Gesagten der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen abzuweisen ist, dass nach der Praxis des EGMR eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen vermögen und dass der Gerichtshof insbesondere festhielt, dass für die von der Rückschiebung betroffenen Personen eine konkrete Gefahr bestehen müsse, dass aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder eines fehlenden Zugangs zu Behandlung einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden würde, die ein intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung mit sich bringen würde (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183), dass - ohne die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen - diese die genannt hohe Schwelle einer schweren Erkrankung einer Überstellung nach Kroatien nicht erreichen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - wie oben ausgeführt - ein Ermessen zukommt und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon ausgehen, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. statt vieler BVGer E-478/2023 vom 4. September 2023, E. 6.2.5) und dass vorliegend keine Gründe bestehen, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängen würden, dass der entsprechende Subeventualantrag bezüglich individueller Zusicherungen daher abzuweisen ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, und somit die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2023 betreffend den einstweiligen Vollzugsstopp aufzuheben ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: