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E-478/2023

E-478/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, sie habe über die Schweizer Botschaft abklären lassen, ob und inwiefern Dublin-Rückkehrende von der Push-Back-Problematik betroffen seien. Die Problematik im kroatischen Grenzgebiet könne nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Dublin-Rückkehrer würden ausnahmslos nach Zagreb überstellt, wo sie Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren mit wirksamen Beschwerdemöglichkeiten hätten. Es gebe auch keine Hinweise, dass Dublin-Rückkehrenden eine Kettenabschiebung oder systematische Gewalt seitens der kroatischen Behörden drohe. Das SEM bezweifle nicht, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise in Kroatien mit schwierigen Umständen konfrontiert worden sei. Es sei jedoch festzustellen, dass die Vorkommnisse in Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise nach Kroatien stünden und nicht mit einem Aufenthalt in den dortigen Asylstrukturen. Kroatien sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge. An diese könnte sich die Beschwerdeführerin wenden, sollte sie sich in Kroatien vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden. Mit Einreichung eines Asylgesuchs erhalte sie in Kroatien Zugang zu den Leistungen gemäss Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), weshalb ihr insbesondere auch in Bezug auf die schwierige familiäre Vorgeschichte ihre Rechte, entsprechende Behandlung und Unterstützung gewahrt würden. Die kroatischen Behörden seien überdies bereits darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführenden A._______, D._______ und C._______ (E-474/2023) um nahe Verwandte handle, weshalb davon auszugehen sei, dass sie als Familienverband betrachtet würden. Sollten sie nicht zusammen untergebracht werden, sei sie gehalten, sich selbständig an die kroatischen Behörden zu wenden. Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sei kein (dringlicher) medizinischer Behandlungsbedarf auszumachen. Zudem verfüge Kroatien über ein funktionierendes Gesundheitssystem, weshalb die Beschwerdeführerin allfällig erforderliche medizinische Behandlungen auch in Kroatien in Anspruch nehmen könnte. Schliesslich würden auch keine Gründe vorliegen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel rechtfertigen würden.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, in Bezug auf ihre Mutter und ihre Schwester sei ein Selbsteintritt angezeigt. Da die Trennung der Beschwerdeführerin vom Rest der Familie sowohl für sie als auch für die ohnehin schon schwer traumatisierten restlichen Familienmitglieder eine zusätzliche Härte bedeuten würde, wäre ihre Rückweisung nach Kroatien und die gleichzeitige Behandlung des Asylgesuchs ihrer Familie in der Schweiz nicht mit dem Kindeswohl ihrer Schwester vereinbar. Abzulehnen sei ferner die pauschale Feststellung des SEM, dass Dublin-Rückkehrende, unabhängig davon, ob sie zuvor in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht hätten oder nicht, dort Zugang zum Asylverfahren hätten. Auch das Bundesverwaltungsgericht unterscheide zwischen Konstellationen, in welchen in Kroatien bereits um Asyl ersucht wurde und solchen, in denen die Asylsuchenden lediglich registriert worden seien. Entsprechend gebe es Berichte, wonach es nicht nur an der kroatischen Aussengrenze, sondern auch im Landesinneren zu Anhaltungen und anschliessenden Abschiebungen komme. Das SEM hätte hier weitere Abklärungen vornehmen müssen. Für den Fall, dass sie in Kroatien um Asyl ersuchen müsste, sei die Vorinstanz zumindest anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des tatsächlichen Zugangs zum Asylverfahren und der gemeinsamen Unterbringung mit ihrer Familie einzuholen. Das SEM gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin - aufgrund ihres in Kroatien registrierten Geburtsdatums - und ihre Mutter und Geschwister als Familienverband betrachtet werden würden. Da sie mittlerweile aber im Eurodac mit einem anderen Geburtsdatum geführt werde, vermöge diese Behauptung nicht zu überzeugen, was die Einholung ausdrücklicher Garantien rechtfertige.

E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachte Push-Back-Problematik fest, den Akten könne nicht entnommen werden, dass es der Beschwerdeführerin verwehrt worden wäre, in Kroatien ein Asylgesuch zu stellen. Sie selbst habe sich dagegen entschieden. Auch Push-Backs an sich habe sie nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die kroatischen Behörden sich in ihrem konkreten Fall weigern könnten, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Die kroatischen Behörden hätten dem Übernahmeersuchen vielmehr ausdrücklich zugestimmt, womit sie ihre Bereitschaft erklärten, ihr Asylverfahren aufzunehmen. Folglich könne auf die Einholung individueller Zusicherungen bezüglich eines tatsächlichen Zugangs zum Asylverfahren bei den kroatischen Behörden verzichtet werden. Betreffend den Eventualantrag hielt das SEM erneut fest, dass die kroatischen Behörden bereits im Rahmen des Aufnahmeersuchens darüber informiert wurden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführenden im Verfahren E-474/2023 um nahe Verwandte handle. Das SEM werde ausserdem die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden darum ersuchen, ihre Überstellung nach Möglichkeit zu koordinieren. Im Rahmen der Überstellungsankündigung werde es die kroatischen Behörden erneut über die vorliegende verwandtschaftliche Beziehung informieren. Nach der Überstellung nach Kroatien sei die konkrete Unterbringung der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie indes Sache der kroatischen Behörden. Nötigenfalls sei sie gehalten, sich selbständig an diese zu wenden. Eine Zusicherung der kroatischen Behörden zur gemeinsamen Unterbringung müsse vorliegend nicht eingeholt werden, zumal diese auch in der Schweiz nicht gewährleistet sei und kein entsprechender Rechtsanspruch bestehe. Die Ausführungen hinsichtlich des geänderten Geburtsdatums entbehrten jeglicher Grundlage. In der Eurodac-Datenbank würden lediglich das Geschlecht und die Fingerabdruckdaten der registrierten Person erfasst, nicht deren Personalien.

E. 3.4 In ihrer Replik moniert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich nicht zu ihrem Vorbringen geäussert, dass eine Trennung von ihrer jüngeren Schwester nicht mit dem Kindeswohl vereinbar wäre. Ausserdem habe sich ihre Rechtsvertretung erneut über Ausweisungen aus dem Landesinneren Kroatiens erkundigt, woraufhin ihr mehrere entsprechende Fälle bestätigt worden seien. Die Länderinformationen des SEM seien veraltet. Diese Ausgangslage sowie ihre nicht unerhebliche Vulnerabilität rechtfertigten es, dass die Vorinstanz den Zugang von vulnerablen Personen in Take-Charge Verfahren zum kroatischen Asylverfahren mit aktuellen Länderquellen überprüfe und den Entscheid einlässlicher begründe. Mit einer Ermittlung gegen die fehlbaren Polizeibeamten könne ausserdem nicht gerechnet werden, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie sich bei erneuter Polizeigewalt rechtlich tatsächlich wehren könnte. Der Zugang zu rechtlicher Unterstützung sei nicht gewährleistet.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige Sachverhaltsermittlung und eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.

E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten-widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin moniert, das SEM habe die drohende Verletzung des Kindeswohls ihrer jüngeren Schwester bei einer allfälligen Trennung von ihr (der Beschwerdeführerin) nicht berücksichtigt. Die Sache müsse daher zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Das SEM hat in Bezug auf die Überstellung der minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin keine Gefährdung des Kindeswohls festgestellt. Darüber hinaus hat es die Überstellung der gesamten Familie (inkl. der Beschwerdeführerin) angeordnet, weshalb es nicht von einer Trennung der Geschwister ausgehen musste. Folglich war es auch nicht gehalten, Auswirkungen einer hypothetischen Trennung auf die jüngere Schwester näher abzuklären.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin bemängelt ferner, die Vorinstanz hätte sich konkreter mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien auseinandersetzen müssen, welche in Kroatien noch kein Asylgesuch gestellt hätten. Das SEM hat sich auf umfangreiche Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien abgestützt, gemäss denen bis heute keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden konnten. Aus diesen sei auch nicht hervorgegangen, dass den Dublin-Rückkehrenden eine Kettenabschiebung drohe. Ausserdem hat sich die Vorinstanz mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und deren Familie befasst.

E. 4.5 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein. Nachdem die kroatischen Behörden innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens - ungeachtet des Einwandes der Beschwerdeführerin, sie sei zur Abgabe ihrer Fingerabrücke gezwungen worden - gegeben.

E. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 6.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben.

E. 6.1.2 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der - angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Insofern bestünden zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen dafür, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Auch liessen sich aufgrund der verfügbaren Informationen keine Anzeichen dafür finden, wonach Take-Charge-Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Fälle (Wiederaufnahme), beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).

E. 6.1.3 Unter diesen Umständen ist vorliegend die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme wie im Urteil E-1488/2020 dargelegt im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt der Beschwerdeführerin mit ihren Schilderungen der Erlebnisse beim Grenzübertritt nach Kroatien und dem Verweis auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im kroatischen Asylsystem nicht. Eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist damit nicht angezeigt.

E. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihren Vorbringen ausserdem die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.

E. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzuneh-men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 6.2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sich vor Angriffen durch in Kroatien wohnhafte Bekannte ihres Vaters zu fürchten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Kroatien über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, welche als schutzwillig und schutzfähig gilt. Sollte sich die Beschwerdeführerin in Kroatien vor Übergriffen durch Drittpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, kann sie sich - wie dies die Vorinstanz zu Recht festhält - an die zuständigen staatlichen Stellen wenden.

E. 6.2.4 Die Beschwerdeführerin bringt ausserdem vor, sie habe aufgrund des Erlebten mit ihrem psychischen Zustand zu kämpfen und leide an Schlafstörungen. Den vorinstanzlichen Akten ist überdies zu entnehmen, dass sie sich beim Gesundheitsdienst des BAZ wegen einer (...) sowie (...) gemeldet habe. Es hätten entsprechend Termine beim (...) stattgefunden und ihr sei ein (...) abgegeben worden. Die psychischen Beschwerden habe sie beim Gesundheitsdienst nicht geltend gemacht (vgl. SEM-Akten 1211270-20/1 und 1211270-21/1). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. hierzu insbesondere Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag eine Unzulässigkeit der Überstellung offensichtlich nicht zu rechtfertigen. Die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Es liegen im Übrigen keine Hinweise vor, dass Kroatien ihr eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, sollte sie künftig eine solche benötigen.

E. 6.2.5 Es bestehen im Weiteren keine Hinweise, welche im konkreten Fall der Überstellung der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und Geschwister als Familie nach Kroatien entgegenstehen würden. In dieser Hinsicht sind keine Sachverhaltsumstände ersichtlich gemacht, welche die vorinstanzlichen Schlüsse betreffend das Vorhandensein von genügenden Aufenthaltsstrukturen massgeblich erschüttern könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängten. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden die kroatischen Behörden aber im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO erneut über das verwandtschaftliche Verhältnis zu den Beschwerdeführenden im Verfahren E-474/2023 informieren.

E. 6.2.6 Da die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter und ihren minderjährigen Geschwistern nach Kroatien überstellt wird, erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer allfälligen Verletzung des Kindeswohls für den Fall einer Trennung der Familienangehörigen.

E. 7.1 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine rechtsfehlerhafte Anwendung der Ermessenklausel geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Inwiefern der vorinstanzlichen Verfügung ein Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung im gebotenen Umfang dargelegt, aus welchen Überlegungen von einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen abgesehen wurde. Das Gericht enthält sich in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 7.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8.1 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, die Antragstellerin gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.

E. 8.2 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

E. 8.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-478/2023 Urteil vom 16. Mai 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Joël Müller, Rechtsanwalt, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am (...) Oktober 2022 zusammen mit ihrer Mutter B._______ sowie ihren beiden Geschwistern C._______ und D._______ (N [...], E-474/2023) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am (...) 2022 in Kroatien aufgegriffen und registriert worden war. B. Am 13. Oktober 2022 wurden die Personalien der Beschwerdeführerin aufgenommen. C. Gleichentags bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Rechte. D. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 8. November 2022 wurde der Be-schwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), für die Behandlung ihres Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Gleichzeitig erhielt sie die Möglichkeit, sich zu ihrem Gesundheitszustand zu äussern. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie sei am 26. September 2022 nach Kroatien gereist, wo ihre Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Sie hätte sich maximal vier Stunden in jenem Land aufgehalten. Sie hätte nur dort Kontakt zu Behörden gehabt. Auf die Frage, was gegen eine Rückkehr nach Kroatien spreche, erklärte sie, ihr Vater habe sie und ihre Geschwister geschlagen und sie mit einem Messer am Arm verletzt; er sei ständig hinter ihnen her. Sollten die Bekannten und Freunde ihres Vaters in Kroatien sein, würden sie mit Gewalt konfrontiert. Sie wären in Kroatien ihres Lebens nicht sicher. Dort habe man sie an den Haaren gezerrt und ihren Bruder geschlagen, um sie zur Abgabe der Fingerabdrücke zu zwingen. Auch die Schlepper hätten Druck auf sie ausgeübt. In der Schweiz fühle sie sich sicher, da bisher niemand Gewalt ihr gegenüber angewendet habe. In Bezug auf ihre Gesundheit gab sie an, sie habe mit ihrem psychischen Zustand zu kämpfen und leide an Schlafstörungen. Körperlich gehe es ihr gut. E. E.a Am 11. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. E.b Gleichentags stimmten die kroatischen Behörden dem Aufnahmegesuch gestützt auf die gleiche Bestimmung der Dublin-III-VO zu. F. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 - tags darauf eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton (Zürich) mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 26. Januar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des effektiven Zugangs zum Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung sowie zur gemeinsamen Unterbringung mit ihrer Familie einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Koordination des Verfahrens mit dem Verfahren E-474/2023 (Mutter und Geschwister), um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung des Vollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 27. Januar 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. I. Mit Instruktionsverfügung vom 31. Januar 2023 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, sicherte der Beschwerdeführerin die koordinierte Behandlung der Verfahren E-474/2023 und E-478/2023 zu, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Die Vorinstanz liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 13. Februar 2023 zur Beschwerde vernehmen, woraufhin der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 16. Februar 2023 die Möglichkeit gewährt wurde, zu dieser Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit nahm sie innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 7. März 2023 wahr. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, sie habe über die Schweizer Botschaft abklären lassen, ob und inwiefern Dublin-Rückkehrende von der Push-Back-Problematik betroffen seien. Die Problematik im kroatischen Grenzgebiet könne nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Dublin-Rückkehrer würden ausnahmslos nach Zagreb überstellt, wo sie Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren mit wirksamen Beschwerdemöglichkeiten hätten. Es gebe auch keine Hinweise, dass Dublin-Rückkehrenden eine Kettenabschiebung oder systematische Gewalt seitens der kroatischen Behörden drohe. Das SEM bezweifle nicht, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise in Kroatien mit schwierigen Umständen konfrontiert worden sei. Es sei jedoch festzustellen, dass die Vorkommnisse in Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise nach Kroatien stünden und nicht mit einem Aufenthalt in den dortigen Asylstrukturen. Kroatien sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge. An diese könnte sich die Beschwerdeführerin wenden, sollte sie sich in Kroatien vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden. Mit Einreichung eines Asylgesuchs erhalte sie in Kroatien Zugang zu den Leistungen gemäss Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), weshalb ihr insbesondere auch in Bezug auf die schwierige familiäre Vorgeschichte ihre Rechte, entsprechende Behandlung und Unterstützung gewahrt würden. Die kroatischen Behörden seien überdies bereits darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführenden A._______, D._______ und C._______ (E-474/2023) um nahe Verwandte handle, weshalb davon auszugehen sei, dass sie als Familienverband betrachtet würden. Sollten sie nicht zusammen untergebracht werden, sei sie gehalten, sich selbständig an die kroatischen Behörden zu wenden. Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sei kein (dringlicher) medizinischer Behandlungsbedarf auszumachen. Zudem verfüge Kroatien über ein funktionierendes Gesundheitssystem, weshalb die Beschwerdeführerin allfällig erforderliche medizinische Behandlungen auch in Kroatien in Anspruch nehmen könnte. Schliesslich würden auch keine Gründe vorliegen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel rechtfertigen würden. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, in Bezug auf ihre Mutter und ihre Schwester sei ein Selbsteintritt angezeigt. Da die Trennung der Beschwerdeführerin vom Rest der Familie sowohl für sie als auch für die ohnehin schon schwer traumatisierten restlichen Familienmitglieder eine zusätzliche Härte bedeuten würde, wäre ihre Rückweisung nach Kroatien und die gleichzeitige Behandlung des Asylgesuchs ihrer Familie in der Schweiz nicht mit dem Kindeswohl ihrer Schwester vereinbar. Abzulehnen sei ferner die pauschale Feststellung des SEM, dass Dublin-Rückkehrende, unabhängig davon, ob sie zuvor in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht hätten oder nicht, dort Zugang zum Asylverfahren hätten. Auch das Bundesverwaltungsgericht unterscheide zwischen Konstellationen, in welchen in Kroatien bereits um Asyl ersucht wurde und solchen, in denen die Asylsuchenden lediglich registriert worden seien. Entsprechend gebe es Berichte, wonach es nicht nur an der kroatischen Aussengrenze, sondern auch im Landesinneren zu Anhaltungen und anschliessenden Abschiebungen komme. Das SEM hätte hier weitere Abklärungen vornehmen müssen. Für den Fall, dass sie in Kroatien um Asyl ersuchen müsste, sei die Vorinstanz zumindest anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des tatsächlichen Zugangs zum Asylverfahren und der gemeinsamen Unterbringung mit ihrer Familie einzuholen. Das SEM gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin - aufgrund ihres in Kroatien registrierten Geburtsdatums - und ihre Mutter und Geschwister als Familienverband betrachtet werden würden. Da sie mittlerweile aber im Eurodac mit einem anderen Geburtsdatum geführt werde, vermöge diese Behauptung nicht zu überzeugen, was die Einholung ausdrücklicher Garantien rechtfertige. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachte Push-Back-Problematik fest, den Akten könne nicht entnommen werden, dass es der Beschwerdeführerin verwehrt worden wäre, in Kroatien ein Asylgesuch zu stellen. Sie selbst habe sich dagegen entschieden. Auch Push-Backs an sich habe sie nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die kroatischen Behörden sich in ihrem konkreten Fall weigern könnten, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Die kroatischen Behörden hätten dem Übernahmeersuchen vielmehr ausdrücklich zugestimmt, womit sie ihre Bereitschaft erklärten, ihr Asylverfahren aufzunehmen. Folglich könne auf die Einholung individueller Zusicherungen bezüglich eines tatsächlichen Zugangs zum Asylverfahren bei den kroatischen Behörden verzichtet werden. Betreffend den Eventualantrag hielt das SEM erneut fest, dass die kroatischen Behörden bereits im Rahmen des Aufnahmeersuchens darüber informiert wurden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführenden im Verfahren E-474/2023 um nahe Verwandte handle. Das SEM werde ausserdem die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden darum ersuchen, ihre Überstellung nach Möglichkeit zu koordinieren. Im Rahmen der Überstellungsankündigung werde es die kroatischen Behörden erneut über die vorliegende verwandtschaftliche Beziehung informieren. Nach der Überstellung nach Kroatien sei die konkrete Unterbringung der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie indes Sache der kroatischen Behörden. Nötigenfalls sei sie gehalten, sich selbständig an diese zu wenden. Eine Zusicherung der kroatischen Behörden zur gemeinsamen Unterbringung müsse vorliegend nicht eingeholt werden, zumal diese auch in der Schweiz nicht gewährleistet sei und kein entsprechender Rechtsanspruch bestehe. Die Ausführungen hinsichtlich des geänderten Geburtsdatums entbehrten jeglicher Grundlage. In der Eurodac-Datenbank würden lediglich das Geschlecht und die Fingerabdruckdaten der registrierten Person erfasst, nicht deren Personalien. 3.4 In ihrer Replik moniert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich nicht zu ihrem Vorbringen geäussert, dass eine Trennung von ihrer jüngeren Schwester nicht mit dem Kindeswohl vereinbar wäre. Ausserdem habe sich ihre Rechtsvertretung erneut über Ausweisungen aus dem Landesinneren Kroatiens erkundigt, woraufhin ihr mehrere entsprechende Fälle bestätigt worden seien. Die Länderinformationen des SEM seien veraltet. Diese Ausgangslage sowie ihre nicht unerhebliche Vulnerabilität rechtfertigten es, dass die Vorinstanz den Zugang von vulnerablen Personen in Take-Charge Verfahren zum kroatischen Asylverfahren mit aktuellen Länderquellen überprüfe und den Entscheid einlässlicher begründe. Mit einer Ermittlung gegen die fehlbaren Polizeibeamten könne ausserdem nicht gerechnet werden, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie sich bei erneuter Polizeigewalt rechtlich tatsächlich wehren könnte. Der Zugang zu rechtlicher Unterstützung sei nicht gewährleistet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige Sachverhaltsermittlung und eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten-widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Die Beschwerdeführerin moniert, das SEM habe die drohende Verletzung des Kindeswohls ihrer jüngeren Schwester bei einer allfälligen Trennung von ihr (der Beschwerdeführerin) nicht berücksichtigt. Die Sache müsse daher zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Das SEM hat in Bezug auf die Überstellung der minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin keine Gefährdung des Kindeswohls festgestellt. Darüber hinaus hat es die Überstellung der gesamten Familie (inkl. der Beschwerdeführerin) angeordnet, weshalb es nicht von einer Trennung der Geschwister ausgehen musste. Folglich war es auch nicht gehalten, Auswirkungen einer hypothetischen Trennung auf die jüngere Schwester näher abzuklären. 4.4 Die Beschwerdeführerin bemängelt ferner, die Vorinstanz hätte sich konkreter mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien auseinandersetzen müssen, welche in Kroatien noch kein Asylgesuch gestellt hätten. Das SEM hat sich auf umfangreiche Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien abgestützt, gemäss denen bis heute keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden konnten. Aus diesen sei auch nicht hervorgegangen, dass den Dublin-Rückkehrenden eine Kettenabschiebung drohe. Ausserdem hat sich die Vorinstanz mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und deren Familie befasst. 4.5 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein. Nachdem die kroatischen Behörden innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens - ungeachtet des Einwandes der Beschwerdeführerin, sie sei zur Abgabe ihrer Fingerabrücke gezwungen worden - gegeben. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben. 6.1.2 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der - angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Insofern bestünden zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen dafür, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Auch liessen sich aufgrund der verfügbaren Informationen keine Anzeichen dafür finden, wonach Take-Charge-Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Fälle (Wiederaufnahme), beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 6.1.3 Unter diesen Umständen ist vorliegend die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme wie im Urteil E-1488/2020 dargelegt im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt der Beschwerdeführerin mit ihren Schilderungen der Erlebnisse beim Grenzübertritt nach Kroatien und dem Verweis auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im kroatischen Asylsystem nicht. Eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist damit nicht angezeigt. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihren Vorbringen ausserdem die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzuneh-men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sich vor Angriffen durch in Kroatien wohnhafte Bekannte ihres Vaters zu fürchten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Kroatien über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, welche als schutzwillig und schutzfähig gilt. Sollte sich die Beschwerdeführerin in Kroatien vor Übergriffen durch Drittpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, kann sie sich - wie dies die Vorinstanz zu Recht festhält - an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. 6.2.4 Die Beschwerdeführerin bringt ausserdem vor, sie habe aufgrund des Erlebten mit ihrem psychischen Zustand zu kämpfen und leide an Schlafstörungen. Den vorinstanzlichen Akten ist überdies zu entnehmen, dass sie sich beim Gesundheitsdienst des BAZ wegen einer (...) sowie (...) gemeldet habe. Es hätten entsprechend Termine beim (...) stattgefunden und ihr sei ein (...) abgegeben worden. Die psychischen Beschwerden habe sie beim Gesundheitsdienst nicht geltend gemacht (vgl. SEM-Akten 1211270-20/1 und 1211270-21/1). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. hierzu insbesondere Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag eine Unzulässigkeit der Überstellung offensichtlich nicht zu rechtfertigen. Die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Es liegen im Übrigen keine Hinweise vor, dass Kroatien ihr eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, sollte sie künftig eine solche benötigen. 6.2.5 Es bestehen im Weiteren keine Hinweise, welche im konkreten Fall der Überstellung der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und Geschwister als Familie nach Kroatien entgegenstehen würden. In dieser Hinsicht sind keine Sachverhaltsumstände ersichtlich gemacht, welche die vorinstanzlichen Schlüsse betreffend das Vorhandensein von genügenden Aufenthaltsstrukturen massgeblich erschüttern könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängten. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden die kroatischen Behörden aber im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO erneut über das verwandtschaftliche Verhältnis zu den Beschwerdeführenden im Verfahren E-474/2023 informieren. 6.2.6 Da die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter und ihren minderjährigen Geschwistern nach Kroatien überstellt wird, erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer allfälligen Verletzung des Kindeswohls für den Fall einer Trennung der Familienangehörigen. 7. 7.1 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine rechtsfehlerhafte Anwendung der Ermessenklausel geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Inwiefern der vorinstanzlichen Verfügung ein Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung im gebotenen Umfang dargelegt, aus welchen Überlegungen von einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen abgesehen wurde. Das Gericht enthält sich in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8. 8.1 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, die Antragstellerin gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen. 8.2 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 8.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: