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D-6873/2023

D-6873/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Be- schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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D-6873/2023 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6873/2023 Urteil vom 21. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Selina Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 1. März 2023 in Bulgarien und am 6. April 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM den Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme vom 26. Oktober 2023 zu seiner Identität, Herkunft, seinen Familienverhältnissen sowie zu seinem Reiseweg befragte, dass der Beschwerdeführer am 1. November 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung für die Vertretung seiner Interessen im Asylverfahren bevollmächtigte, dass am 2. November 2023 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) stattfand, dass dem Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs mitgeteilt wurde, seine Rechtsvertretung könne aus Kapazitätsgründen nicht am Gespräch teilnehmen, und der Beschwerdeführer sich damit einverstanden erklärte, dass er bezüglich seiner Asylgesuche in Bulgarien und in Kroatien angab, diese unfreiwillig gestellt zu haben und in keines der beiden Länder zurückkehren wolle, da er dort jeweils sehr schlecht behandelt worden sei, dass er in Bulgarien von Polizeibeamten so sehr auf die Zehen geschlagen worden sei, dass davon seine Zehennägel schwarz geworden und schliesslich abgefallen seien, dass er dort nachts in eine Zelle gesperrt worden sei und nicht hätte zur Toilette gehen können, dass auch die kroatischen Polizeibeamten sehr schlecht mit ihm und den anderen Flüchtlingen umgegangen seien und diese geschlagen worden seien, dass er wegen seines Bruders (N [...]), welcher im Kanton B._______ wohnhaft sei, in die Schweiz gekommen sei, dass er mit Blick auf den medizinischen Sachverhalt angab, es gehe ihm - abgesehen von Juckreiz am Körper - gesundheitlich gut, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom selben Tag an die zuständige Fachspezialistin des SEM gelangte und erklärte, er habe am Dublin-Gespräch teilnehmen wollen und der Beschwerdeführer sei wohl genau in jenem Zeitpunkt im Warteraum abgeholt worden, als er - der Rechtsvertreter - bei einer Kollegin im Büro gewesen sei, um sich nach der Telefonnummer der Fachspezialistin zu erkundigen, nachdem er diese während geraumer Zeit nicht habe finden können, dass die Fachspezialistin gleichentags antwortete, dass sie das Telefon aufgrund von Gesprächen nicht habe abnehmen können und auch der Name des Rechtsvertreters nicht auf der Interviewliste vermerkt gewesen sei, sie sich ansonsten nach ihm umgesehen hätte, und sie ihm Gelegenheit einräumte, Ergänzungen zum Befragungsprotokoll anzubringen, dass das SEM am 14. November 2023 sowohl die kroatischen als auch die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen am 20. November 2023 mit der Begründung gestützt auf Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO ablehnten und Kroatien als für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständig erklärten, dass die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen am 28. November 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 - eröffnet am 5. Dezember 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM am 5. Dezember 2023 die Niederlegung des Mandats anzeigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 gegen die Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen betreffend Unterkunft, Nahrung, adäquate medizinische Versorgung sowie psychologische Behandlung einzuholen, dass er in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde abzusehen, ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und sowie eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügte, dass er hierzu anführte, das Dublin-Gespräch sei in Abwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung durchgeführt worden, obwohl er über sein Recht auf Teilnahme seiner Rechtsvertretung nicht beraten worden sei und er auch nicht darauf verzichtet habe, dass es stossend sei, dass Asylsuchende in der Asylregion C._______ aufgrund der Verzichtserklärung des (...) Rechtsschutz (...) C._______ systematisch keine rechtsgenügliche Rechtsvertretung erhielten, dass zwar unbestritten sei, dass gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG (SR 142.31) Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Bekanntgabe der Termine auch ohne Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung rechtswirksam seien, dass aber aufgrund der generellen Verzichtserklärung (...) sämtliche Asylsuchenden in der Asylregion C._______ ungenügend vertreten seien, dass es in der Verantwortung des SEM als verfahrensleitende Behörde liege, den ordnungsgemässen und fairen Ablauf der Verfahren sicherzustellen, und dass auch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet sei, das rechtmässige Vorgehen der Vorinstanz zu gewährleisten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung festgestellt habe, dass die Teilnahme der Rechtsvertretung an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase sowie an der Anhörung zu den Asylgründen obligatorisch sei, das Dublin-Gespräch nach Art. 5 Dublin III-VO jedoch nicht Bestandteil der Erstbefragung darstelle, weshalb eine Teilnahme der Rechtsvertretung nicht zwingend vorgesehen sei, dass diese Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend sein dürfte, zumal die Erstbefragung, bei der die Teilnahme der Rechtsvertretung vorgesehen sei, neu in Art. 26 Abs. 3 AsylG geregelt sei und die Befragung zur Person (BzP) ersetze, eine solche Erstbefragung in der Vorbereitungsphase jedoch nicht durchgeführt werde, dass anstelle der Erstbefragung eine Personalienaufnahme durchgeführt werde, die inhaltlich der BzP ähnle, jedoch immer in Abwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung stattfinde, dass die Erstbefragung seit der Ablösung des Testbetriebs nunmehr aus der Personalienaufnahme und der persönlichen Anhörung nach Art. 5 Dublin-III-VO bestehe, weshalb es sich beim Dublin-Gespräch offensichtlich um die Erstbefragung nach Art. 102k Abs. 1 lit. b AsylG handle, wonach die Teilnahme der Rechtsvertretung zwingend erforderlich sei, dass das Bundesverwaltungsgericht hierzu feststellt, dass der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1), dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens gehört (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und die Behörde demnach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat, dass sich die Aufgaben der zugewiesenen Rechtsvertretung aus Art. 102h Abs. 5 i.V.m. Art. 102k AsylG ergeben, dass gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG zu den Aufgaben der Rechtsvertretung die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen gehört, dass es sich bei einem Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht um eine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase handelt, sondern vielmehr um ein persönliches Gespräch, das nach Art. 26b AsylG i.V. m. Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als rechtliches Gehör zu einer allfälligen Überstellung ausgestaltet ist (vgl. insbesondere BVGE 2023 VI/2 E. 5.4), dass die Teilnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch zur wirksamen Interessenvertretung im Asylverfahren im Einzelfall notwendig sein kann, auch wenn diese Aufgabe in Art. 102k AsylG nicht erwähnt wird, dass der Entscheid über die Notwendigkeit der Teilnahme am Dublin-Gespräch jedoch der zugewiesenen Rechtsvertretung obliegt (vgl. auch Pflichtenheft SEM zum Projekt [18108] 420 Beratung und Rechtsvertretung in den Bundesasylzentren vom 18. Juni 2018, Ziff. 4.1 Bst. c: «Bei Bedarf Begleitung der asylsuchenden Person zum Dublin-Gespräch im Sinn von Art. 5 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013»; online einsehbar auf www.simap.ch) und die Nicht-Teilnahme der Rechtsvertretung bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins die Rechtswirkung der Verfahrensschritte nicht hemmt (vgl. Art. 102j Abs. 2 AsylG), dass auch die Anforderungen an das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO keine (verpflichtende) Teilnahme der Rechtsvertretung vorsieht (zur effektiven Rechtsberatung vgl. Art. 27 Abs. 5 Dublin-III-Verordnung), dass demnach - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die Anwesenheit der Rechtsvertretung beim Dublin-Gespräch nicht zwingend vorgeschrieben ist, dass seitens der Vorinstanz eine rechtzeitige und korrekte Vorladung zum Dublin-Gespräch zu Handen der Rechtsvertretung erging (vgl. SEM-act. 13/2), dass sich die Rechtsvertretung vor dem Dublin-Gespräch zwar im Warteraum befand, jedoch aufgrund eines Missverständnisses während des Gesprächs selbst abwesend war (vgl. SEM-act. 17/2 und 18/1), dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs darauf hingewiesen wurde, dass seine Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen nicht am Gespräch teilnehmen könne, und der Beschwerdeführer der Durchführung des Dublin-Gesprächs ohne Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zustimmte (vgl. SEM-act.15/3), dass der Rechtsvertreter zwar nicht aus Kapazitätsgründen, sondern aufgrund eines Missverständnisses nicht am Dublin-Gespräch teilnahm, dies im Ergebnis jedoch keinen Unterschied macht, zumal er im Zeitpunkt der Abholung des Beschwerdeführers im Warteraum beziehungsweise zu Beginn des Dublin-Gesprächs nicht zugegen war, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten zu Protokoll gab, einen Tag vor der Anhörung eine Vollmacht (...) unterschrieben zu haben, dass ihm anlässlich des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Bulgariens beziehungsweise Kroatiens sowie einer allfälligen Überstellung dorthin gewährt wurde, und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich diesbezüglich vollständig zu äussern, dass auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers offenbar keinen Anlass sah, eine ergänzende Stellungnahme zum Befragungsprotokoll einzureichen (vgl. SEM-act. 18/1), dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ausreichend über seine Rechte und Möglichkeiten aufgeklärt wurde, womit der in Frage stehende Verfahrensschritt gesetzeskonform durchgeführt wurde, dass daran auch der Verweis in der Beschwerde auf das Urteil des BVGer D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag, zumal im erwähnten Verfahren - anders als vorliegend - die Einholung der Einverständniserklärung der betroffenen Person zur Durchführung des Dublin-Gesprächs in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung unterblieben ist, sowie die Vorinstanz der Rechtsvertretung trotz Ankündigung kein Protokoll des Gesprächs zustellte und ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme bot, dass in der Folge auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend nicht vollständig festgestellt worden wäre, weshalb sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen und der Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) gestützt auf Art. 23-25 Dublin-III-VO grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellende, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben ist, nachdem die kroatischen Behörden am 28. November 2023 dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 14. November 2023 zugestimmt hatten, dass daran auch sein Vorbringen, er habe in Kroatien kein Asylgesuch stellen wollen, nichts zu ändern vermag, zumal sich die daktyloskopische Erfassung von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und sich - ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch zu stellen - als zuständigkeitsbegründend erweist (vgl. Urteile des BVGer E-305/2023 vom 25. Januar 2023 E. 7 und F-1157/2023 vom 7. März 2023 E. 6.2), dass auch das weitere Vorbringen, sein Bruder lebe in der Schweiz und er wolle bei ihm bleiben, keine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen vermag (vgl Art. 9-11 und Art. 16 Dublin-III-VO), da sein Bruder weder ein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO noch ein Verwandter im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO ist und aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO geschlossen werden kann, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einer bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem jüngsten Referenzurteil zum Dublin-Mitgliedstaat Kroatien gestützt auf eine Analyse diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten seine bisherige Rechtsprechung bestätigt hat, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem - sowohl betreffend Aufnahme- wie auch Wiederaufnahmeverfahren - keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. dazu Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.3 m.V.a. die früheren Referenzurteile E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016), dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Opfer von Polizeigewalt geworden, an der Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung seines Asyl- Wegweisungsverfahrens nichts zu ändern vermag, und er diesbezüglich auf die Möglichkeit zu verweisen ist, gegen die fehlbaren Polizeibeamten bei den zuständigen kroatischen Behörden Anzeige zu erstatten, dass auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit der Schweiz nicht zu begründen vermögen, zumal es ihm nicht gelungen ist, ein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, wonach die kroatischen Behörden sich weigern würden, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der EU-Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem jüngsten Referenzurteil festgestellt hat, dass sich - sowohl in Bezug auf Aufnahme- wie auch auf Wiederaufnahmeverfahren - aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse der Verdacht nicht erhärten lasse, wonach Dublin-Rückkehrende ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft würden (vgl. E-1488/2020 E. 9.4.4), dass - entgegen den Beschwerdevorbringen - den Akten auch keine stichhaltigen Hinweise für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und dass er sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass ferner auch seine auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden - er habe grosse Angst und leide aufgrund des Erlebten an Schlafproblemen - nicht als derart gravierend zu bezeichnen sind, dass bei einer Rückführung nach Kroatien von einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgegangen werden müsste, zumal er anlässlich des Dublin-Gesprächs erklärte, dass es ihm gut gehe, dass - soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend macht - das SEM gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen sind, weshalb sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen enthält, dass den Akten schliesslich auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche es vorliegend als notwendig erscheinen liessen, von den kroatischen Behörden vorab individuelle Zusicherungen im Zusammenhang mit der Überstellung, dem Zugang zum Asylverfahren oder zur Unterbringung einzuholen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Rücküberstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter