Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen - namentlich die Verletzungen der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der Begründungspflicht - erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 3.1.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Auer /Binder, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl., 2019, Rz. 16 zu Art. 12 VwVG).
E. 3.1.2 Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Kneubühler /Pedretti, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG).
E. 3.1.3 Die Rüge, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt, ist abzuweisen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erachtet das Gericht den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt. Gestützt auf die Aktenlage konnte sich die Vorinstanz ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen wären keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb keine Veranlassung bestand, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise das Resultat der erfolgten Behandlungen abzuwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Der aktenkundige Gesundheitszustand ist indessen im Rahmen der materiellen Prüfung zu würdigen (vgl. E. 6.3.2 und 6.3.3).
E. 3.1.4 Auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sich nur ungenügend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe, ist unbegründet. So war es dem Beschwerdeführer durchaus möglich, den Entscheid gestützt auf die vor-instanzliche Begründung sachgerecht anzufechten. Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz die rechtserheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die erlittene Behandlung im Grenzraum Kroatiens, die damit zusammenhängende Frage einer drohenden Kettenabschiebung und allfälliger systemischer Schwachstellen im kroatischen Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen individuell gewürdigt und begründet hat, so dass sich sowohl das angerufene Gericht wie auch der Beschwerdeführer selbst ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen können.
E. 3.2 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet; der Antrag auf Rückweisung der Sache ist somit abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.5 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist ausserdem zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, und in der Folge, ob sich für die Schweiz aus diesem Grund eine Zuständigkeit ergibt.
E. 4.6 Im Übrigen kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid mit der Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung eines Asylverfahrens. Durch den Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank stehe fest, dass er als asylsuchende Person in Kroatien registriert worden sei. Die kroatischen Behörden hätten dem Übernahmeersuchen am 27. Dezember 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt, was einer Zustimmung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gleichkomme. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers würden nichts an der Zuständigkeit Kroatiens zu ändern vermögen. Es bestünden keine Gründe für die Annahme, in Kroatien würden das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise des Art. 3 EMRK mit sich brächten. Von sogenannten Push-backs seien Personen betroffen, welche in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisten, in diesem Zusammenhang von den kroatischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten würden und sich dabei keine Fingerabdrücke abnehmen lassen wollten; nach Erkenntnissen des SEM könne diese Problematik jedoch nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO - sogenannte Dublin-Rückkehrende - in Verbindung gebracht werden. Dublin-Rückkehrende würden auf legalem Weg und ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb überstellt, wo - unabhängig davon, ob sie bereits zuvor in Kroatien um Asyl ersucht hätten - der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährleistet sei. Umfangreiche Abklärungen hätten ergeben, dass Dublin-Rückkehrenden in Kroatien keine Rückschiebung nach Bosnien-Herzegowina oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Betreffend die geltend gemachte Wegweisungsverfügung sei im Übrigen davon auszugehen, dass ihm diese im Zusammenhang mit der illegalen Einreise ausgehändigt worden sei. Es sei ihm insofern freigestanden, sich in die Asylstrukturen zu begeben. Kroatien sei ausserdem Signarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie der EMRK; vorliegend würden keine konkreten Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Pflichten halten würde. Auch sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs unter Verletzung des Refoulement-Verbots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werden würde. Ferner liege auch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, wonach die Schweiz verpflichtet wäre, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Schliesslich sei auch kein Grund zur Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ersichtlich. Die geltend gemachten medizinischen Beschwerden - allgemeine Schwäche, Inappetenz, arterielle Hypertonie, Verdacht auf Virushepatitis B, diffuse Kopfschmerzen, Herzrasen, eine Beinverletzung und eine psychische Belastung - seien in Kroatien behandelbar, zumal auch keine Hinweise darauf vorliegen würden, dass Kroatien dem Beschwerdeführer eine entsprechende medizinische Behandlung und Versorgung verweigert hätte oder ihm künftig verweigern würde.
E. 5.2 In seiner Beschwerde erwiderte der Beschwerdeführer, er sei sich nicht bewusst gewesen, in Kroatien ein Asylgesuch gestellt zu haben, zumal er anschliessend von den kroatischen Behörden weggewiesen worden sei. Ausserdem habe er im Rahmen seiner Registrierung Dokumente in einer ihm unverständlichen Sprache unterschreiben müssen; dies stelle einen Verstoss gegen die in Art. 4 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO festgehaltene Informationspflicht dar. Ferner sei sein Gesundheitszustand als schlecht zu bezeichnen. Aufgrund seiner arteriellen Hypertonie sei er auf regelmässige Arztbesuche angewiesen; die traumatischen Ereignisse in Kroatien hätten zu nicht behandelbaren Kopfschmerzen geführt. Eine psychologische Abklärung und Überweisung hätten nur deshalb nicht stattgefunden, weil ein nächster Termin aufgrund langer Wartezeiten noch ausstehend sei. Um den Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zu bestätigen, wären jedoch eine Überweisung und anschliessende psychologische Abklärung angezeigt. Eine entsprechende Behandlung stehe ihm in Kroatien nicht zur Verfügung, selbst für kroatische Staatsangehörige sei der Zugang zu psychologischer Behandlung schwierig. Es sei daher vom Bestehen systemischer Mängel im Asylverfahren beziehungsweise der medizinischen Betreuung auszugehen. Sowohl der Vorinstanz wie auch dem Gericht sei bekannt, dass Asylsuchende in Kroatien unmenschlichen Bedingungen ausgesetzt seien; er selbst sei mehrfach Opfer unmenschlicher Behandlung und Folter im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) geworden. Zudem würden zahlreiche Berichte darauf hindeuten, dass Dublin-Rückkehrende nicht von erneuten Push-backs ausgenommen seien. Es sei in der Folge festzustellen, dass die Vermutung, Kroatien würde seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, vorliegend nicht aufrechterhalten werden könne. Insgesamt wiese das kroatische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen daher systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf, weshalb die Schweiz ihre Zuständigkeit zu prüfen habe. Schliesslich sei vorliegend auch ein Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29 Abs. 3 AsylV 1 angezeigt. Die Schweiz sei aufgrund seiner bereits erlebten Folter und unmenschlicher Behandlung und dem beachtlichen Risiko, erneut solcher Behandlung ausgesetzt zu werden, verpflichtet, auf sein Asylgesuch einzutreten. Auch der Umstand, dass ihm in Kroatien keine adäquate Behandlung seiner psychischen Erkrankung zugänglich sei, rechtfertige einen Selbsteintritt der Schweiz.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz an, die Zuständigkeit Kroatiens sei gegeben. Auf Nachfrage hin hätten die kroatischen Behörden angegeben, die Formulierung «partially accepted» in ihrer Antwort auf das Wiederaufnahmegesuch vom 27. Dezember 2022 sei ein Fehler («mistake») gewesen. Es sei daher unzweifelhaft, dass die kroatischen Behörden den Beschwerdeführer nach seiner Überstellung wiederaufnehmen würden. Seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung habe der Beschwerdeführer bisher zwei ärztliche Termine wahrgenommen. Zwar sei ihm ein depressives Erscheinungsbild angesichts des Nichteintretensentscheids attestiert worden und sein Bluthochdruck sei weiterhin kontrollbedürftig. Das ihm zur Einnahme nach Bedarf verschriebene Medikament Temesta habe er jedoch nur einmalig abgeholt. Es sei ferner ein 24-Stunden-Elektrokardiogramm (EKG) durchgeführt worden, dessen Ergebnisse noch ausstehend seien, weitere Untersuchungen seien aber keine geplant. Dieser Sachverhalt vermöge nichts an der Einschätzung zu ändern, wonach die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in Kroatien adäquat behandelbar seien. Schliesslich würden gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Wiederaufnahmeverfahren keine konkreten Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen aufweisen würden. Es sei daher auch nicht davon auszugehen, dass Dublin-Rückkehrende von der Pushback-Problematik Kroatiens betroffen seien.
E. 5.4 In seiner Replik erwiderte der Beschwerdeführer, die Formulierung «partially accepted» sei in Antworten der kroatischen Behörden auf Wiederaufnahmegesuche kein Einzelfall. Es erstaune deshalb, dass dies von der Vorinstanz nun als Fehler abgetan werde. Insofern sei weiterhin davon auszugehen, dass keine Zustimmung Kroatiens betreffend seine Wiederaufnahme im Sinne der Dublin-III-VO vorliege. Ausserdem sei die Antwort der kroatischen Dublin-Unit der Vernehmlassung nicht beigelegen, weshalb er Einsicht in die entsprechende Akte beantrage. Im Übrigen sei die Gesundheitsversorgung in Kroatien entgegen der Einschätzung des SEM ungenügend; es sei davon auszugehen, dass die notwendigen Kontrollen seiner Hypertonie nicht mit der erforderlichen Regelmässigkeit durchgeführt werden könnten, was zu einer drastischen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde. Ausserdem habe die Vorinstanz unerwähnt gelassen, dass er an Hepatitis B leide.
E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 29. Oktober 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 13. Dezember 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 27. Dezember 2022 «teilweise» («partially») zu. Am 9. Februar 2023 ersuchte das SEM die kroatische Dublin-Unit um Klarstellung der Bedeutung der Formulierung «partially accepted». Mit Antwort vom 11. Februar 2023 führte die kroatische Dublin Unit an, es habe sich um einen Fehler («mistake») gehandelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend im Rahmen der Instruktion von den Abklärungen der Vor-instanz und der Richtigkeit ihrer Angaben Kenntnis genommen. Da die Antwort der kroatischen Dublin-Unit auf die Rückfrage des SEM betreffend den Wortlaut «partially accepted» der Vernehmlassung nicht beigelegen ist, und der Beschwerdeführer Einsicht in die entsprechende Akte beantragt hat, wird ihm der Vollständigkeit halber die Akte A38/2 mit dem Urteil in anonymisierter Form zugestellt. In der Folge ist von der Zustimmung Kroatiens auszugehen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Kroatien seine Zustimmung auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO - anstatt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - gestützt hat (vgl. Urteile des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 4.3; D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 5; F-1157/2023 vom 7. März 2023). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei sich nicht bewusst gewesen, in Kroatien ein Asylgesuch gestellt zu haben, vermag die Zuständigkeit der Schweiz nicht zu begründen. Die daktyloskopische Erfassung von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) und erweist sich - ungeachtet eines fehlenden Bewusstseins, ein Asylgesuch gestellt zu haben - als zuständigkeitsbegründend (vgl. Urteil des BVGer E-305/2023 vom 25. Januar 2023 E. 7; F-1157/2023 E. 6.2). Im Übrigen sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Kroatien zur Stellung eines Asylgesuchs gezwungen worden wäre. Schliesslich handelt es sich beim Vorbringen, die kroatischen Behörden seien ihrer Informationspflicht gemäss Art. 4 Dublin-III-VO nicht nachgekommen, um eine unbelegt gebliebene Parteibehauptung.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist deshalb zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 6.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.2.2 In seiner bisherigen Rechtsprechung verneinte das Bundesverwaltungsgericht systemische Mängel des kroatischen Asyl- und Aufnahmesystems. Es ging davon aus, dass Dublin-Rückkehrende Zugang zum kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem haben. Das gilt unabhängig davon, ob sie im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens gemäss Art. 21 ff. Dublin-III-VO oder eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäss Art. 23 ff. Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden (vgl. dazu die Referenzurteile des BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016).
E. 6.2.3 In seinem jüngsten, zur Publikation als Referenzurteil bestimmten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 untersuchte das Bundesverwaltungsgericht, ob angesichts der Vielzahl von Berichten über unzulässige Push-backs (direkt an der kroatischen Grenze oder vom Inland aus) und die dabei praktizierte exzessive Gewaltanwendung durch kroatische Behörden an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann. Gestützt auf eine Analyse diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung. Es erwog, dass sich der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs einerseits und Dublin-Rückkehr andererseits nicht erhärten lasse, wobei diesbezüglich zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren kein Unterschied bestehe (ebenda E. 7-9). Es besteht kein Grund, aus Anlass der vorliegenden Streitsache von dieser Beurteilung abzuweichen.
E. 6.2.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt; für eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht nach dem Gesagten kein Anlass.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass vorliegend die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 angezeigt sei.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, ein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, wonach die kroatischen Behörden sich weigern würden, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, zumal gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Problematik der Pushback auf Dublin-Rückkehrende nicht betrifft (vgl. E-1488/2020 E. 9.4.4). Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auch hat der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 6.3.2 Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen, stellt das Gericht Folgendes fest: Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die vorliegend geltend gemachten und festgestellten gesundheitlichen Beschwerden - allgemeine Schwäche, Inappetenz, arterielle Hypertonie, Verdacht auf Virushepatitis B, diffuse Kopfschmerzen, Herzrasen, eine Beinverletzung und eine psychische Belastung - vermögen keine solche Situation zu begründen. Im Übrigen verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
E. 6.3.3 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von «humanitären Gründen» aufgrund seines Gesundheitszustands geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 6.3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.4 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-96/2023 Urteil vom 27. April 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat Burundi am 19. September 2022 und suchte in der Schweiz am 20. November 2022 um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 29. Oktober 2022 bereits in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 lud das SEM den Beschwerdeführer zum Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) vor und setzte das Dublin-Gespräch für den 13. Dezember 2022 an. Davon nahm der Beschwerdeführer gleichentags mit Unterschrift Kenntnis. C. Da der Beschwerdeführer dem Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-VO unentschuldigt fernblieb, gewährte ihm das SEM mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens und einer möglichen Wegweisung dorthin. Gleichentags ersuchte es die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. D. Anlässlich seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 im Rahmen der Gehörsgewährung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei am 20. September 2022 nach Serbien gelangt, von wo aus er versucht habe, über Bosnien-Herzegowina nach Kroatien zu reisen. Beim ersten Versuch sei ihm sein Mobiltelefon weggenommen und er sei anschliessend zurückgeschoben worden. Beim zweiten Versuch sei er mit einem Camion nach Bosnien-Herzegowina überstellt und bei kalten Temperaturen in einem Wald ausgesetzt worden. Insgesamt habe er etwa 20 Mal versucht, nach Kroatien einzureisen; ungefähr zehn Mal sei er unter Gewaltanwendung seitens der kroatischen Grenzbehörden zurückgeschoben worden. Dabei sei er jeweils geschlagen und getreten worden, teilweise sei er direkt zurück über die Grenze gejagt worden, wobei Hunde auf ihn gehetzt worden seien. Einmal sei er dabei gestolpert und habe sich so stark am Bein verletzt, dass er noch heute humple. Auch sei er von einem Grenzpolizisten, der den Übernamen «Van Damme» getragen habe, mit einer Pistole bedroht worden. Nachdem ihm die Einreise nach Kroatien gelungen sei, sei er gemeinsam mit anderen schutzsuchenden Personen in einen Raum gesperrt worden. Bei der anschliessenden Registrierung sei ein Polizist mit gezogener Handfeuerwaffe anwesend gewesen. Daraufhin habe er seine Fingerabdrücke abgegeben und Dokumente in einer für ihn unverständlichen Sprache unterschrieben. Innerhalb von zwei Tagen sei ihm eine Ausreiseverfügung und eine Karte, aus welcher Informationen zum schnellsten Ausreiseweg aus Kroatien hervorgegangen seien, ausgehändigt worden. Angesichts dieser Umstände sei er davon ausgegangen, in Kroatien kein Asylgesuch gestellt zu haben. Er sei daraufhin über Slowenien und Italien in die Schweiz eingereist. E. Am 27. Dezember 2022 erklärten die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ihre «teilweise» Zustimmung («[...] is partially accepted [...]») zum Wiederaufnahmegesuch. F. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2022 (eröffnet am 3. Januar 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Beschwerde vom 6. Januar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 30. Dezember 2022 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anordnung eines superprovisorischen Vollzugsstopps und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 10. Januar 2023 ordnete die Instruktionsrichterin superprovisorisch einen einstweiligen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2023 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verfügte den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vor-instanz zur Vernehmlassung ein und forderte diese insbesondere auf, sich zur Frage zu äussern, ob Kroatien angesichts des Wortlauts «partially accepted» dem Wiederaufnahmegesuch tatsächlich zugestimmt habe. J. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2023 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Februar 2023 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. L. In seiner Replik vom 7. März 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren und deren Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen - namentlich die Verletzungen der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der Begründungspflicht - erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.1.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Auer /Binder, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl., 2019, Rz. 16 zu Art. 12 VwVG). 3.1.2 Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Kneubühler /Pedretti, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG). 3.1.3 Die Rüge, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt, ist abzuweisen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erachtet das Gericht den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt. Gestützt auf die Aktenlage konnte sich die Vorinstanz ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen wären keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb keine Veranlassung bestand, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise das Resultat der erfolgten Behandlungen abzuwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Der aktenkundige Gesundheitszustand ist indessen im Rahmen der materiellen Prüfung zu würdigen (vgl. E. 6.3.2 und 6.3.3). 3.1.4 Auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sich nur ungenügend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe, ist unbegründet. So war es dem Beschwerdeführer durchaus möglich, den Entscheid gestützt auf die vor-instanzliche Begründung sachgerecht anzufechten. Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz die rechtserheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die erlittene Behandlung im Grenzraum Kroatiens, die damit zusammenhängende Frage einer drohenden Kettenabschiebung und allfälliger systemischer Schwachstellen im kroatischen Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen individuell gewürdigt und begründet hat, so dass sich sowohl das angerufene Gericht wie auch der Beschwerdeführer selbst ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen können. 3.2 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet; der Antrag auf Rückweisung der Sache ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.5 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist ausserdem zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, und in der Folge, ob sich für die Schweiz aus diesem Grund eine Zuständigkeit ergibt. 4.6 Im Übrigen kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid mit der Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung eines Asylverfahrens. Durch den Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank stehe fest, dass er als asylsuchende Person in Kroatien registriert worden sei. Die kroatischen Behörden hätten dem Übernahmeersuchen am 27. Dezember 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt, was einer Zustimmung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gleichkomme. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers würden nichts an der Zuständigkeit Kroatiens zu ändern vermögen. Es bestünden keine Gründe für die Annahme, in Kroatien würden das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise des Art. 3 EMRK mit sich brächten. Von sogenannten Push-backs seien Personen betroffen, welche in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisten, in diesem Zusammenhang von den kroatischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten würden und sich dabei keine Fingerabdrücke abnehmen lassen wollten; nach Erkenntnissen des SEM könne diese Problematik jedoch nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO - sogenannte Dublin-Rückkehrende - in Verbindung gebracht werden. Dublin-Rückkehrende würden auf legalem Weg und ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb überstellt, wo - unabhängig davon, ob sie bereits zuvor in Kroatien um Asyl ersucht hätten - der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährleistet sei. Umfangreiche Abklärungen hätten ergeben, dass Dublin-Rückkehrenden in Kroatien keine Rückschiebung nach Bosnien-Herzegowina oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Betreffend die geltend gemachte Wegweisungsverfügung sei im Übrigen davon auszugehen, dass ihm diese im Zusammenhang mit der illegalen Einreise ausgehändigt worden sei. Es sei ihm insofern freigestanden, sich in die Asylstrukturen zu begeben. Kroatien sei ausserdem Signarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie der EMRK; vorliegend würden keine konkreten Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Pflichten halten würde. Auch sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs unter Verletzung des Refoulement-Verbots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werden würde. Ferner liege auch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, wonach die Schweiz verpflichtet wäre, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Schliesslich sei auch kein Grund zur Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ersichtlich. Die geltend gemachten medizinischen Beschwerden - allgemeine Schwäche, Inappetenz, arterielle Hypertonie, Verdacht auf Virushepatitis B, diffuse Kopfschmerzen, Herzrasen, eine Beinverletzung und eine psychische Belastung - seien in Kroatien behandelbar, zumal auch keine Hinweise darauf vorliegen würden, dass Kroatien dem Beschwerdeführer eine entsprechende medizinische Behandlung und Versorgung verweigert hätte oder ihm künftig verweigern würde. 5.2 In seiner Beschwerde erwiderte der Beschwerdeführer, er sei sich nicht bewusst gewesen, in Kroatien ein Asylgesuch gestellt zu haben, zumal er anschliessend von den kroatischen Behörden weggewiesen worden sei. Ausserdem habe er im Rahmen seiner Registrierung Dokumente in einer ihm unverständlichen Sprache unterschreiben müssen; dies stelle einen Verstoss gegen die in Art. 4 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO festgehaltene Informationspflicht dar. Ferner sei sein Gesundheitszustand als schlecht zu bezeichnen. Aufgrund seiner arteriellen Hypertonie sei er auf regelmässige Arztbesuche angewiesen; die traumatischen Ereignisse in Kroatien hätten zu nicht behandelbaren Kopfschmerzen geführt. Eine psychologische Abklärung und Überweisung hätten nur deshalb nicht stattgefunden, weil ein nächster Termin aufgrund langer Wartezeiten noch ausstehend sei. Um den Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zu bestätigen, wären jedoch eine Überweisung und anschliessende psychologische Abklärung angezeigt. Eine entsprechende Behandlung stehe ihm in Kroatien nicht zur Verfügung, selbst für kroatische Staatsangehörige sei der Zugang zu psychologischer Behandlung schwierig. Es sei daher vom Bestehen systemischer Mängel im Asylverfahren beziehungsweise der medizinischen Betreuung auszugehen. Sowohl der Vorinstanz wie auch dem Gericht sei bekannt, dass Asylsuchende in Kroatien unmenschlichen Bedingungen ausgesetzt seien; er selbst sei mehrfach Opfer unmenschlicher Behandlung und Folter im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) geworden. Zudem würden zahlreiche Berichte darauf hindeuten, dass Dublin-Rückkehrende nicht von erneuten Push-backs ausgenommen seien. Es sei in der Folge festzustellen, dass die Vermutung, Kroatien würde seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, vorliegend nicht aufrechterhalten werden könne. Insgesamt wiese das kroatische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen daher systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf, weshalb die Schweiz ihre Zuständigkeit zu prüfen habe. Schliesslich sei vorliegend auch ein Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29 Abs. 3 AsylV 1 angezeigt. Die Schweiz sei aufgrund seiner bereits erlebten Folter und unmenschlicher Behandlung und dem beachtlichen Risiko, erneut solcher Behandlung ausgesetzt zu werden, verpflichtet, auf sein Asylgesuch einzutreten. Auch der Umstand, dass ihm in Kroatien keine adäquate Behandlung seiner psychischen Erkrankung zugänglich sei, rechtfertige einen Selbsteintritt der Schweiz. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz an, die Zuständigkeit Kroatiens sei gegeben. Auf Nachfrage hin hätten die kroatischen Behörden angegeben, die Formulierung «partially accepted» in ihrer Antwort auf das Wiederaufnahmegesuch vom 27. Dezember 2022 sei ein Fehler («mistake») gewesen. Es sei daher unzweifelhaft, dass die kroatischen Behörden den Beschwerdeführer nach seiner Überstellung wiederaufnehmen würden. Seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung habe der Beschwerdeführer bisher zwei ärztliche Termine wahrgenommen. Zwar sei ihm ein depressives Erscheinungsbild angesichts des Nichteintretensentscheids attestiert worden und sein Bluthochdruck sei weiterhin kontrollbedürftig. Das ihm zur Einnahme nach Bedarf verschriebene Medikament Temesta habe er jedoch nur einmalig abgeholt. Es sei ferner ein 24-Stunden-Elektrokardiogramm (EKG) durchgeführt worden, dessen Ergebnisse noch ausstehend seien, weitere Untersuchungen seien aber keine geplant. Dieser Sachverhalt vermöge nichts an der Einschätzung zu ändern, wonach die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in Kroatien adäquat behandelbar seien. Schliesslich würden gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Wiederaufnahmeverfahren keine konkreten Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen aufweisen würden. Es sei daher auch nicht davon auszugehen, dass Dublin-Rückkehrende von der Pushback-Problematik Kroatiens betroffen seien. 5.4 In seiner Replik erwiderte der Beschwerdeführer, die Formulierung «partially accepted» sei in Antworten der kroatischen Behörden auf Wiederaufnahmegesuche kein Einzelfall. Es erstaune deshalb, dass dies von der Vorinstanz nun als Fehler abgetan werde. Insofern sei weiterhin davon auszugehen, dass keine Zustimmung Kroatiens betreffend seine Wiederaufnahme im Sinne der Dublin-III-VO vorliege. Ausserdem sei die Antwort der kroatischen Dublin-Unit der Vernehmlassung nicht beigelegen, weshalb er Einsicht in die entsprechende Akte beantrage. Im Übrigen sei die Gesundheitsversorgung in Kroatien entgegen der Einschätzung des SEM ungenügend; es sei davon auszugehen, dass die notwendigen Kontrollen seiner Hypertonie nicht mit der erforderlichen Regelmässigkeit durchgeführt werden könnten, was zu einer drastischen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde. Ausserdem habe die Vorinstanz unerwähnt gelassen, dass er an Hepatitis B leide. 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 29. Oktober 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 13. Dezember 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 27. Dezember 2022 «teilweise» («partially») zu. Am 9. Februar 2023 ersuchte das SEM die kroatische Dublin-Unit um Klarstellung der Bedeutung der Formulierung «partially accepted». Mit Antwort vom 11. Februar 2023 führte die kroatische Dublin Unit an, es habe sich um einen Fehler («mistake») gehandelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend im Rahmen der Instruktion von den Abklärungen der Vor-instanz und der Richtigkeit ihrer Angaben Kenntnis genommen. Da die Antwort der kroatischen Dublin-Unit auf die Rückfrage des SEM betreffend den Wortlaut «partially accepted» der Vernehmlassung nicht beigelegen ist, und der Beschwerdeführer Einsicht in die entsprechende Akte beantragt hat, wird ihm der Vollständigkeit halber die Akte A38/2 mit dem Urteil in anonymisierter Form zugestellt. In der Folge ist von der Zustimmung Kroatiens auszugehen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Kroatien seine Zustimmung auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO - anstatt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - gestützt hat (vgl. Urteile des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 4.3; D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 5; F-1157/2023 vom 7. März 2023). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei sich nicht bewusst gewesen, in Kroatien ein Asylgesuch gestellt zu haben, vermag die Zuständigkeit der Schweiz nicht zu begründen. Die daktyloskopische Erfassung von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) und erweist sich - ungeachtet eines fehlenden Bewusstseins, ein Asylgesuch gestellt zu haben - als zuständigkeitsbegründend (vgl. Urteil des BVGer E-305/2023 vom 25. Januar 2023 E. 7; F-1157/2023 E. 6.2). Im Übrigen sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Kroatien zur Stellung eines Asylgesuchs gezwungen worden wäre. Schliesslich handelt es sich beim Vorbringen, die kroatischen Behörden seien ihrer Informationspflicht gemäss Art. 4 Dublin-III-VO nicht nachgekommen, um eine unbelegt gebliebene Parteibehauptung. 6.2 Der Beschwerdeführer macht systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist deshalb zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2.2 In seiner bisherigen Rechtsprechung verneinte das Bundesverwaltungsgericht systemische Mängel des kroatischen Asyl- und Aufnahmesystems. Es ging davon aus, dass Dublin-Rückkehrende Zugang zum kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem haben. Das gilt unabhängig davon, ob sie im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens gemäss Art. 21 ff. Dublin-III-VO oder eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäss Art. 23 ff. Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden (vgl. dazu die Referenzurteile des BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016). 6.2.3 In seinem jüngsten, zur Publikation als Referenzurteil bestimmten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 untersuchte das Bundesverwaltungsgericht, ob angesichts der Vielzahl von Berichten über unzulässige Push-backs (direkt an der kroatischen Grenze oder vom Inland aus) und die dabei praktizierte exzessive Gewaltanwendung durch kroatische Behörden an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann. Gestützt auf eine Analyse diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung. Es erwog, dass sich der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs einerseits und Dublin-Rückkehr andererseits nicht erhärten lasse, wobei diesbezüglich zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren kein Unterschied bestehe (ebenda E. 7-9). Es besteht kein Grund, aus Anlass der vorliegenden Streitsache von dieser Beurteilung abzuweichen. 6.2.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt; für eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht nach dem Gesagten kein Anlass. 6.3 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass vorliegend die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 angezeigt sei. 6.3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, ein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, wonach die kroatischen Behörden sich weigern würden, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, zumal gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Problematik der Pushback auf Dublin-Rückkehrende nicht betrifft (vgl. E-1488/2020 E. 9.4.4). Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auch hat der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.3.2 Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen, stellt das Gericht Folgendes fest: Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die vorliegend geltend gemachten und festgestellten gesundheitlichen Beschwerden - allgemeine Schwäche, Inappetenz, arterielle Hypertonie, Verdacht auf Virushepatitis B, diffuse Kopfschmerzen, Herzrasen, eine Beinverletzung und eine psychische Belastung - vermögen keine solche Situation zu begründen. Im Übrigen verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 6.3.3 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von «humanitären Gründen» aufgrund seines Gesundheitszustands geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.4 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: