Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Verfahrensgegenstand ist der Nichteintretensentscheid des SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung dieses Nichteintretensentscheides ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Der Antrag, es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Kroatien festzustellen, stellt damit eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Er macht zusammenfassend geltend, die Vorinstanz habe sich weder konkret mit der aktuellen Situation in Kroatien im Allgemeinen auseinandergesetzt noch die dortige individuelle Gefahr für ihn geprüft. Angesichts der Erkenntnisse zur allgemeinen Situation von Asylsuchenden in Kroatien und der von ihm geschilderten Vorfälle wäre das SEM gehalten gewesen, zu prüfen, ob in Kroatien systemische Mängel oder zwingende Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts vorliegen würden, was in der Verfügung entsprechend zu begründen gewesen wäre. Das SEM habe zudem nicht bei den dortigen Behörden nachgefragt, ob es für ihn eine entsprechende (medizinische) Behandlung gebe (Beschwerde S. 14 ff.).
E. 3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Zentrum steht das Recht, vor dem Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden (Art. 30 VwVG). Die Behörde hat die Partei jedoch nicht nur anzuhören, sondern sie hat das Geäusserte sorgfältig zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 32 VwVG). In einer engen Verbindung dazu steht die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die Partei in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das setzt voraus, dass die Behörde die Überlegungen nennt, von denen sie sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2).
E. 3.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich die Vor-instanz im angefochtenen Entscheid mit der allgemeinen Lage von Asylsuchenden in Kroatien auseinandergesetzt und einlässlich begründet, aufgrund welcher Informationen sie zur Schlussfolgerung gelangt ist, es liege im kroatischen Asylsystem keine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK vor. Zudem hat sie ausdrücklich Stellung zur Kritik an der Lage in Kroatien bezogen. Ferner hat das SEM die individuelle Situation des Beschwerdeführers berücksichtigt und sich mit seinem Gesundheitszustand auseinandergesetzt. Ebenso hat das SEM festgehalten, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in den genannten Punkten weiter hätte abklären müssen, ist vor dem Hintergrund der diesbezüglichen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Alleine aus der Verwendung von Textbausteinen kann nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geschlossen werden.
E. 3.4 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Das SEM hat weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.4 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), wie es hier vorliegt, findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit EURODAC ergab, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz am 13. April 2024 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte (SEM act. 7), weshalb die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (SEM act. 16). Diese liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren gegeben. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er dort keinen Asylantrag gestellt habe und gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben, nichts. Der vorliegend registrierte Treffer des Beschwerdeführers vom 13. April 2024 aus der Zentraleinheit EURODAC weist seine Asylantragstellung in Kroatien nach (Art. 24 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Die Fingerabdruckabnahme bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden beruht auf Art. 14 Abs. 1 Eurodac-Verordnung. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die kroatischen Behörden die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers abgenommen haben.
E. 6.1 Die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme erlischt, wenn die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfügt über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte dazu im Dublin-Gespräch im Wesentlichen geltend, nachdem er in Kroatien in ein Flüchtlingscamp gebracht worden sei, habe er den Schlepper kontaktiert. Diese hätten ihn mit dem Auto nach Bosnien gebracht, wo er fünf bis sechs Monate in einem Keller eingesperrt worden sei. Die Schlepper hätten von seiner Familie Lösegeld verlangt. Er wisse nicht, wo er im Keller gewesen sei. Im Oktober 2024 sei er freigelassen und von den Schleppern mit dem Auto in eine Stadt gefahren worden. Nachdem er sich einige Zeit bei einem anderen afghanischen Schlepper aufgehalten habe, sei er am 30. Oktober 2024 mit einem LKW bis zur italienischen Grenze gebracht worden und von da mit einem Auto in die Schweiz gereist (SEM act. 12). Zum Nachweis seines Aufenthalts in Bosnien reichte er dem SEM sieben Fotos in Kopie ein. Gemäss einem Schreiben vom 13. November 2024 seien diese Bilder am 9. September 2024 in Sarajevo aufgenommen worden (SEM act. 14, SEM act. 15).
E. 6.3 Die Vorinstanz verneinte ein Erlöschen der Zuständigkeit Kroatiens und hielt fest, dass der geltend gemachte Aufenthalt des Beschwerdeführers in Bosnien nicht nachgewiesen sei. Aus den eingereichten Kopien von Fotos würden sich dafür keine hinreichenden Hinweise ergeben. Zudem seien auch seine Angaben zum Aufenthalt in Bosnien vage und widersprüchlich. Dieser vorinstanzlichen Einschätzung kann vollumfänglich zugestimmt werden unter Verweis auf die Ausführungen in ihrer Verfügung vom 4. Dezember 2024 (S. 6 f. ebenda). Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch nichts Konkretes ein, sondern begnügt sich mit dem unsubstantiierten Hinweis, dass «grundsätzlich die dreimonatige gesetzliche Frist für das Dublin-Verfahren durch die sechsmonatige Einsperrung gelöscht worden ist» (Beschwerde S. 18).
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach zum Schluss, dass die Zuständigkeit Kroatiens nicht gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen ist.
E. 7 In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der Anwesenheit seiner Schwester und deren Familie in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da diese nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend, die zu einer Zuständigkeit der Schweiz nach Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO führen müssten. In diesem Zusammenhang zitiert er seitenweise aus einem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli 2019). Überdies verweist er auf das Dublin-Gespräch, wo er im Wesentlichen ausführte, er sei in einem Waldstück aufgegriffen worden und er und die anderen Personen seien vor allem auf Beine, Bauch und Rücken geschlagen worden (SEM act. 12/1).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt hat. Nichts ableiten kann er daher aus dem vor diesem Zeitpunkt ergangenen Referenzurteil E-3078/2019. Das Gericht stellte in seiner jüngeren Rechtsprechung fest, dass nicht davon auszugehen sei, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufwiesen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E-1488/2020 E. 9.5). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge- oder Take-Back-Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).
E. 8.3 An dieser aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 9.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen:
E. 9.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden.
E. 9.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteil F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2 m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).
E. 9.4 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse (vgl. E. 8.1), dass die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können. Er vermag aber nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihm bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es ist davon auszugehen, dass er sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Schliesslich läuft auch sein unsubstantiiertes Vorbringen, der türkische Geheimdienst sei in den Balkanländern aktiv; es bestehe Gefahr, dass ihn der türkische Geheimdienst in Kroatien eliminieren werde (Beschwerde S. 17), ins Leere.
E. 9.5 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 9.6 Die aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ([...], [vgl. SEM act. 18 und SEM act. 26; siehe auch Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung S. 4 und S. 10 f.]), sind nicht von derartiger Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Wie bereits das SEM geltend machte, ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte und der erfolgten Arztbesuche - selbst unter Berücksichtigung der noch ausstehenden (...)-Untersuchung (SEM act. 28/4) - kein dringender medizinischer Handlungsbedarf zu erkennen. Zudem könnten die Beschwerden in Kroatien (weiter) behandelt werden, das grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen dort, falls benötigt, auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.).
E. 9.7 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 17 ebenda) - keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung.
E. 9.8 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
E. 10 Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist
E. 11 Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Der am 11. Dezember 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7746/2024 Urteil vom 13. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geb. (...), (...), vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2024 / (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. November 2024 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er bereits am 13. April 2024 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte und in diesem Zusammenhang daktyloskopisch erfasst worden war (SEM act. 7). B. Am 14. November 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung soerhin sowie zu seinem Gesundheitszustand (SEM act. 12). C. Am 15. November 2024 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 16). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 zeigte die Vorinstanz den kroatischen Behörden die Verfristung des Wiederaufnahmeersuchens an (SEM act. 20). D. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 - eröffnet tags darauf - trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten, wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM act. 24). E. Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2024 (Datum des Poststempels) gelangte der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben und der Fall zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und das nationale Asylverfahren aufzunehmen. Ferner sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Kroatien festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). F. Am 11. Dezember 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Verfahrensgegenstand ist der Nichteintretensentscheid des SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung dieses Nichteintretensentscheides ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Der Antrag, es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Kroatien festzustellen, stellt damit eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Er macht zusammenfassend geltend, die Vorinstanz habe sich weder konkret mit der aktuellen Situation in Kroatien im Allgemeinen auseinandergesetzt noch die dortige individuelle Gefahr für ihn geprüft. Angesichts der Erkenntnisse zur allgemeinen Situation von Asylsuchenden in Kroatien und der von ihm geschilderten Vorfälle wäre das SEM gehalten gewesen, zu prüfen, ob in Kroatien systemische Mängel oder zwingende Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts vorliegen würden, was in der Verfügung entsprechend zu begründen gewesen wäre. Das SEM habe zudem nicht bei den dortigen Behörden nachgefragt, ob es für ihn eine entsprechende (medizinische) Behandlung gebe (Beschwerde S. 14 ff.). 3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Zentrum steht das Recht, vor dem Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden (Art. 30 VwVG). Die Behörde hat die Partei jedoch nicht nur anzuhören, sondern sie hat das Geäusserte sorgfältig zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 32 VwVG). In einer engen Verbindung dazu steht die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die Partei in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das setzt voraus, dass die Behörde die Überlegungen nennt, von denen sie sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2). 3.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich die Vor-instanz im angefochtenen Entscheid mit der allgemeinen Lage von Asylsuchenden in Kroatien auseinandergesetzt und einlässlich begründet, aufgrund welcher Informationen sie zur Schlussfolgerung gelangt ist, es liege im kroatischen Asylsystem keine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK vor. Zudem hat sie ausdrücklich Stellung zur Kritik an der Lage in Kroatien bezogen. Ferner hat das SEM die individuelle Situation des Beschwerdeführers berücksichtigt und sich mit seinem Gesundheitszustand auseinandergesetzt. Ebenso hat das SEM festgehalten, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in den genannten Punkten weiter hätte abklären müssen, ist vor dem Hintergrund der diesbezüglichen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Alleine aus der Verwendung von Textbausteinen kann nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geschlossen werden. 3.4 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Das SEM hat weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), wie es hier vorliegt, findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit EURODAC ergab, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz am 13. April 2024 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte (SEM act. 7), weshalb die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (SEM act. 16). Diese liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren gegeben. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er dort keinen Asylantrag gestellt habe und gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben, nichts. Der vorliegend registrierte Treffer des Beschwerdeführers vom 13. April 2024 aus der Zentraleinheit EURODAC weist seine Asylantragstellung in Kroatien nach (Art. 24 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Die Fingerabdruckabnahme bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden beruht auf Art. 14 Abs. 1 Eurodac-Verordnung. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die kroatischen Behörden die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers abgenommen haben. 6. 6.1 Die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme erlischt, wenn die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfügt über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Der Beschwerdeführer machte dazu im Dublin-Gespräch im Wesentlichen geltend, nachdem er in Kroatien in ein Flüchtlingscamp gebracht worden sei, habe er den Schlepper kontaktiert. Diese hätten ihn mit dem Auto nach Bosnien gebracht, wo er fünf bis sechs Monate in einem Keller eingesperrt worden sei. Die Schlepper hätten von seiner Familie Lösegeld verlangt. Er wisse nicht, wo er im Keller gewesen sei. Im Oktober 2024 sei er freigelassen und von den Schleppern mit dem Auto in eine Stadt gefahren worden. Nachdem er sich einige Zeit bei einem anderen afghanischen Schlepper aufgehalten habe, sei er am 30. Oktober 2024 mit einem LKW bis zur italienischen Grenze gebracht worden und von da mit einem Auto in die Schweiz gereist (SEM act. 12). Zum Nachweis seines Aufenthalts in Bosnien reichte er dem SEM sieben Fotos in Kopie ein. Gemäss einem Schreiben vom 13. November 2024 seien diese Bilder am 9. September 2024 in Sarajevo aufgenommen worden (SEM act. 14, SEM act. 15). 6.3 Die Vorinstanz verneinte ein Erlöschen der Zuständigkeit Kroatiens und hielt fest, dass der geltend gemachte Aufenthalt des Beschwerdeführers in Bosnien nicht nachgewiesen sei. Aus den eingereichten Kopien von Fotos würden sich dafür keine hinreichenden Hinweise ergeben. Zudem seien auch seine Angaben zum Aufenthalt in Bosnien vage und widersprüchlich. Dieser vorinstanzlichen Einschätzung kann vollumfänglich zugestimmt werden unter Verweis auf die Ausführungen in ihrer Verfügung vom 4. Dezember 2024 (S. 6 f. ebenda). Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch nichts Konkretes ein, sondern begnügt sich mit dem unsubstantiierten Hinweis, dass «grundsätzlich die dreimonatige gesetzliche Frist für das Dublin-Verfahren durch die sechsmonatige Einsperrung gelöscht worden ist» (Beschwerde S. 18). 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach zum Schluss, dass die Zuständigkeit Kroatiens nicht gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen ist.
7. In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der Anwesenheit seiner Schwester und deren Familie in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da diese nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend, die zu einer Zuständigkeit der Schweiz nach Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO führen müssten. In diesem Zusammenhang zitiert er seitenweise aus einem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli 2019). Überdies verweist er auf das Dublin-Gespräch, wo er im Wesentlichen ausführte, er sei in einem Waldstück aufgegriffen worden und er und die anderen Personen seien vor allem auf Beine, Bauch und Rücken geschlagen worden (SEM act. 12/1). 8.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt hat. Nichts ableiten kann er daher aus dem vor diesem Zeitpunkt ergangenen Referenzurteil E-3078/2019. Das Gericht stellte in seiner jüngeren Rechtsprechung fest, dass nicht davon auszugehen sei, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufwiesen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E-1488/2020 E. 9.5). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge- oder Take-Back-Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 8.3 An dieser aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen: 9.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden. 9.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteil F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2 m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 9.4 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse (vgl. E. 8.1), dass die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können. Er vermag aber nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihm bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es ist davon auszugehen, dass er sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Schliesslich läuft auch sein unsubstantiiertes Vorbringen, der türkische Geheimdienst sei in den Balkanländern aktiv; es bestehe Gefahr, dass ihn der türkische Geheimdienst in Kroatien eliminieren werde (Beschwerde S. 17), ins Leere. 9.5 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 9.6 Die aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ([...], [vgl. SEM act. 18 und SEM act. 26; siehe auch Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung S. 4 und S. 10 f.]), sind nicht von derartiger Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Wie bereits das SEM geltend machte, ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte und der erfolgten Arztbesuche - selbst unter Berücksichtigung der noch ausstehenden (...)-Untersuchung (SEM act. 28/4) - kein dringender medizinischer Handlungsbedarf zu erkennen. Zudem könnten die Beschwerden in Kroatien (weiter) behandelt werden, das grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen dort, falls benötigt, auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.). 9.7 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 17 ebenda) - keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung. 9.8 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
10. Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist
11. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Der am 11. Dezember 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: