Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 3.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch im Fall der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 19 zu Art. 20).
E. 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt indessen zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten und dort am 5. Oktober 2023 ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 3. November 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm seine Fingerabdrücke unfreiwillig abgenommen worden seien, sowie der sinngemässe Einwand, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, ein Asylgesuch eingereicht zu haben, nichts zu ändern (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.).
E. 5 Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, dass es Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien schwere systemische Schwachstellen aufwiesen. Es sei weitgehend bekannt und bestätigt, dass es in Kroatien zu völkerrechtswidrigen Push-backs komme - dies nicht nur in der Grenzregion. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass derselbe Staat an anderer Stelle rechtmässig agiere und seinen internationalen Verpflichtungen nachkomme. Es bestehe sodann in Kroatien keine Möglichkeit, sich effektiv gegen Polizeigewalt zu wehren. Weiter seien die Unterbringungsbedingungen und die Überbelegung in den Ankunftszentren in Kroatien katastrophal. Ferner bestünden für Asylsuchende grosse Schwierigkeiten und Hürden beim Zugang zu medizinischer Behandlung. Die mit der Aufgabe der medizinischen Versorgung von Asylsuchenden in Kroatien mandatierte Organisation «Médecins du Monde» habe ihre Aktivitäten am 22. Mai 2023 mangels genügender finanzieller Mittel einstellen müssen. Seit September sei zwar wieder eine Person von «Médecins du Monde» vor Ort, dies genüge den Anforderungen an eine adäquate medizinische Versorgung jedoch nicht. Sodann sei im Falle einer Rückschaffung nicht gesichert, dass er Zugang zu einem rechtsstaatlich korrekten Asylverfahren haben werde. In seinem Herkunftsland drohe ihm eine unmenschliche Behandlung und eine «Ausschaffung» ohne korrektes Asylverfahren widerspräche dem Non-Refoulement-Gebot. Das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben. Es habe die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung, den Zugang zu einer Unterkunft und die medizinische Betreuung in Kroatien in keiner Weise berücksichtigt. Das SEM sei daher anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sein Asylverfahren in der Schweiz zu behandeln. Eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen, um den Sachverhalt vollständig abzuklären oder zumindest Garantien Kroatiens einzuholen. Ausserdem bitte er darum, das Verfahren seiner (sich aktuell in B._______ aufhaltenden) gesamten Familie zu koordinieren.
E. 6 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers mit seiner individuellen Situation, den ihm offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren und ein Asylgesuch einzureichen, der allgemeinen Situation in Kroatien (inklusive der Push-Back-Problematik) unter Hinweis auf Abklärungen der Schweizer Vertretung und der medizinischen Versorgung in diesem Land auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
E. 7.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt und entgegen der Beschwerdevorbringen keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. insbesondere Referenzurteil BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 und statt vieler Urteil des BVGer F-6013/2023 vom 9. November 2023 E. 7.2). Auch in Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Behandlung in Kroatien ist nicht davon auszugehen, er geriete nach einer Überstellung in dieses Land in eine Situation, in dem ihm eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 4 der EU-Grundrechtecharta drohen würde. Er machte - abgesehen von der unfreiwilligen Abgabe der Fingerabdrücke - nicht geltend, von den kroatischen Behörden Gewalt erfahren zu haben. Wie das SEM zu Recht ausführte, kann die Problematik im kroatischen Grenzgebiet nicht mit Dublin-Rückführungen nach Kroatien in Verbindung gebracht werden (vgl. auch vorstehend zitierte Rechtsprechung). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. S. 2 f.).
E. 7.2 Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO auszuüben hat.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, das Land werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Aus den Akten geht im Übrigen nicht hervor, dass er sich in Kroatien erfolglos um entsprechende Unterstützung bemüht oder diese nicht erhalten hätte, zumal er nach Abnahme der Fingerabdrücke sogleich mit dem Zug über Slowenien und Italien in die Schweiz weiterreiste (vgl. vorinstanzliche Akten 1288604-16/2 [nachfolgend: act. 16]). Der Beschwerdeführer bringt vor, er fürchte, dass wegen eines angeblichen Konflikts in der Türkei, Mitglieder des betroffenen Stammes ihn allenfalls sogar in Kroatien belangen könnten. Er fürchte eine Blutrache. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass nicht erkennbar ist und seitens des Beschwerdeführers auch nicht dargetan wird, wie diese Personen überhaupt Kenntnis von seinem Aufenthalt in Kroatien erlangen sollten. Diese Frage kann indes offengelassen werden. Kroatien ist ein funktionierender Rechtsstaat, der als schutzwillig und schutzfähig gilt. Sollte sich der Beschwerdeführer vor Übergriffen von Dritten fürchten, kann er sich - wie dies die Vorinstanz zu Recht festhält - an die zuständigen staatlichen Stellen wenden.
E. 9.1 Auch in medizinischer Hinsicht sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine zwangsweise Rückweisung einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Den Akten ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Nierenbeschwerden leidet, jedoch ist gemäss ärztlicher Beurteilung kein Handlungsbedarf angezeigt. Ferner wurde bei der Kopfwunde kein Infekt festgestellt und die Klammern entfernt. Weder aus der Beschwerde noch aus den vorinstanzlichen Akten geht etwas hervor, was für einen psychologischen Abklärungsbedarf sprechen würde, zumal er sich diesbezüglich auch nicht an den Gesundheitsdienst wendete. Der medizinische Sachverhalt wurde vom SEM mittels Nachfrage beim Gesundheitsdienst des BAZ rechtsgenügend abgeklärt (vgl. act. 22; 23). In Kroatien steht zudem - entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. Beschwerdeschrift S. 4; S. 10 ff.) - grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Im Übrigen konnte die weitere Finanzierung der Organisation «Médecins du Monde» sichergestellt werden, womit diese ihre Aktivitäten in den kroatischen Asylzentren wieder aufnahm (vgl. Urteil des BVGer F-6013/2023 vom 9. November 2023, E. 8.3.2 m.w.H.). Es bestehen keine Hinweise, dass diese Einschätzung unzutreffend wäre. Im Übrigen ist «Médecins du Monde» nur eine von mehreren Stellen, welche die medizinische Betreuung von Asylsuchenden in Kroatien gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer F-6013/2023 a.a.O.).
E. 9.2 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 9.3 Für das subeventualiter beantragte Einholen von Garantien der kroatischen Behörden betreffend Obdach, Nahrung und medizinische Behandlung besteht nach dem Ausgeführten keine Veranlassung.
E. 10.1 Das SEM verfügt bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt sich bei der Beurteilung eines vorinstanzlichen Verzichts der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 10.2 Die Verfügung des SEM ist auch unter diesem Blickwinkel korrekt. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen.
E. 10.3 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 11 Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 22. November 2023 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 12.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6424/2023 Urteil vom 27. November 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);Verfügung des SEM vom 14. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 5. Oktober 2023 bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. B. B.a Am 20. Oktober 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). B.b Die kroatischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmegesuch des SEM am 3. November 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. C. C.a Anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 8. November 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. C.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, da er dort nicht sicher sei. Er machte dies vor dem Hintergrund geltend, dass er in der Türkei während eines Angriffs einer verfeindeten Familie auf sein Geschäft sehr stark geschlagen worden sei. Sein Bruder habe dies beobachtet und jemanden getötet. Er fürchte sich vor der Blutrache dieses Stammes, welcher Mitglieder in Frankreich, Deutschland, Italien, Slowenien und Kroatien habe. Zudem lebe seine Familie an verschiedenen Orten in der Türkei. Er müsse seine Mutter, seine Frau und seine Tochter in die Schweiz holen. Er gab weiter an, er sei (...) beim Rathaus. Schliesslich sei es möglich, dass Kroatien ihn in die Türkei abschieben werde. In gesundheitlicher Hinsicht gab er an, Nierenprobleme zu haben. Er habe nur noch eine Niere und sei vor ein bis zwei Jahren operiert worden. In der Schweiz habe er anlässlich einer Untersuchung Proben abgegeben. Das Resultat stehe noch aus. Ferner sei er während des Vorfalls in der Türkei auf den Kopf geschlagen worden. In der Türkei sei die Wunde genäht worden und die Nachbehandlung (Entfernen der Klammern) habe in Zürich stattgefunden. Des Weiteren vermisse er seine Tochter und sei deshalb psychisch belastet. Er könne nicht schlafen und habe Albträume. Die Lage im Camp sei schwierig. Den noch sehr jungen Knaben, welcher sein Bruder getötet habe, könne er nicht vergessen und er habe ein schlechtes Gewissen. Dem Gesundheitsdienst habe er dies jedoch nicht gemeldet. Seine Medikamente seien ihm abgenommen worden und man habe ihm gesagt, es würden ihm von einem Arzt in der Schweiz neue verschieben werden. D. Mit Verfügung vom 14. November 2023 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung. E. Mit Beschwerde vom 20. November 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 14. November 2023, die Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zu weiteren Sachverhaltsabklärungen sowie subeventualiter die Einholung von Zusicherungen bei den zuständigen Behörden, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anweisung der Vollzugsbehörden von einer Überstellung nach Kroatien bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes abzusehen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). G. Am 22. November 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch im Fall der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 19 zu Art. 20). 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt indessen zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten und dort am 5. Oktober 2023 ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 3. November 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm seine Fingerabdrücke unfreiwillig abgenommen worden seien, sowie der sinngemässe Einwand, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, ein Asylgesuch eingereicht zu haben, nichts zu ändern (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.).
5. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, dass es Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien schwere systemische Schwachstellen aufwiesen. Es sei weitgehend bekannt und bestätigt, dass es in Kroatien zu völkerrechtswidrigen Push-backs komme - dies nicht nur in der Grenzregion. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass derselbe Staat an anderer Stelle rechtmässig agiere und seinen internationalen Verpflichtungen nachkomme. Es bestehe sodann in Kroatien keine Möglichkeit, sich effektiv gegen Polizeigewalt zu wehren. Weiter seien die Unterbringungsbedingungen und die Überbelegung in den Ankunftszentren in Kroatien katastrophal. Ferner bestünden für Asylsuchende grosse Schwierigkeiten und Hürden beim Zugang zu medizinischer Behandlung. Die mit der Aufgabe der medizinischen Versorgung von Asylsuchenden in Kroatien mandatierte Organisation «Médecins du Monde» habe ihre Aktivitäten am 22. Mai 2023 mangels genügender finanzieller Mittel einstellen müssen. Seit September sei zwar wieder eine Person von «Médecins du Monde» vor Ort, dies genüge den Anforderungen an eine adäquate medizinische Versorgung jedoch nicht. Sodann sei im Falle einer Rückschaffung nicht gesichert, dass er Zugang zu einem rechtsstaatlich korrekten Asylverfahren haben werde. In seinem Herkunftsland drohe ihm eine unmenschliche Behandlung und eine «Ausschaffung» ohne korrektes Asylverfahren widerspräche dem Non-Refoulement-Gebot. Das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben. Es habe die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung, den Zugang zu einer Unterkunft und die medizinische Betreuung in Kroatien in keiner Weise berücksichtigt. Das SEM sei daher anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sein Asylverfahren in der Schweiz zu behandeln. Eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen, um den Sachverhalt vollständig abzuklären oder zumindest Garantien Kroatiens einzuholen. Ausserdem bitte er darum, das Verfahren seiner (sich aktuell in B._______ aufhaltenden) gesamten Familie zu koordinieren.
6. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers mit seiner individuellen Situation, den ihm offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren und ein Asylgesuch einzureichen, der allgemeinen Situation in Kroatien (inklusive der Push-Back-Problematik) unter Hinweis auf Abklärungen der Schweizer Vertretung und der medizinischen Versorgung in diesem Land auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 7. 7.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt und entgegen der Beschwerdevorbringen keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. insbesondere Referenzurteil BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 und statt vieler Urteil des BVGer F-6013/2023 vom 9. November 2023 E. 7.2). Auch in Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Behandlung in Kroatien ist nicht davon auszugehen, er geriete nach einer Überstellung in dieses Land in eine Situation, in dem ihm eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 4 der EU-Grundrechtecharta drohen würde. Er machte - abgesehen von der unfreiwilligen Abgabe der Fingerabdrücke - nicht geltend, von den kroatischen Behörden Gewalt erfahren zu haben. Wie das SEM zu Recht ausführte, kann die Problematik im kroatischen Grenzgebiet nicht mit Dublin-Rückführungen nach Kroatien in Verbindung gebracht werden (vgl. auch vorstehend zitierte Rechtsprechung). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. S. 2 f.). 7.2 Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO auszuüben hat. 8.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, das Land werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Aus den Akten geht im Übrigen nicht hervor, dass er sich in Kroatien erfolglos um entsprechende Unterstützung bemüht oder diese nicht erhalten hätte, zumal er nach Abnahme der Fingerabdrücke sogleich mit dem Zug über Slowenien und Italien in die Schweiz weiterreiste (vgl. vorinstanzliche Akten 1288604-16/2 [nachfolgend: act. 16]). Der Beschwerdeführer bringt vor, er fürchte, dass wegen eines angeblichen Konflikts in der Türkei, Mitglieder des betroffenen Stammes ihn allenfalls sogar in Kroatien belangen könnten. Er fürchte eine Blutrache. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass nicht erkennbar ist und seitens des Beschwerdeführers auch nicht dargetan wird, wie diese Personen überhaupt Kenntnis von seinem Aufenthalt in Kroatien erlangen sollten. Diese Frage kann indes offengelassen werden. Kroatien ist ein funktionierender Rechtsstaat, der als schutzwillig und schutzfähig gilt. Sollte sich der Beschwerdeführer vor Übergriffen von Dritten fürchten, kann er sich - wie dies die Vorinstanz zu Recht festhält - an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. 9. 9.1 Auch in medizinischer Hinsicht sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine zwangsweise Rückweisung einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Den Akten ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Nierenbeschwerden leidet, jedoch ist gemäss ärztlicher Beurteilung kein Handlungsbedarf angezeigt. Ferner wurde bei der Kopfwunde kein Infekt festgestellt und die Klammern entfernt. Weder aus der Beschwerde noch aus den vorinstanzlichen Akten geht etwas hervor, was für einen psychologischen Abklärungsbedarf sprechen würde, zumal er sich diesbezüglich auch nicht an den Gesundheitsdienst wendete. Der medizinische Sachverhalt wurde vom SEM mittels Nachfrage beim Gesundheitsdienst des BAZ rechtsgenügend abgeklärt (vgl. act. 22; 23). In Kroatien steht zudem - entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. Beschwerdeschrift S. 4; S. 10 ff.) - grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Im Übrigen konnte die weitere Finanzierung der Organisation «Médecins du Monde» sichergestellt werden, womit diese ihre Aktivitäten in den kroatischen Asylzentren wieder aufnahm (vgl. Urteil des BVGer F-6013/2023 vom 9. November 2023, E. 8.3.2 m.w.H.). Es bestehen keine Hinweise, dass diese Einschätzung unzutreffend wäre. Im Übrigen ist «Médecins du Monde» nur eine von mehreren Stellen, welche die medizinische Betreuung von Asylsuchenden in Kroatien gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer F-6013/2023 a.a.O.). 9.2 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 9.3 Für das subeventualiter beantragte Einholen von Garantien der kroatischen Behörden betreffend Obdach, Nahrung und medizinische Behandlung besteht nach dem Ausgeführten keine Veranlassung. 10. 10.1 Das SEM verfügt bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt sich bei der Beurteilung eines vorinstanzlichen Verzichts der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 10.2 Die Verfügung des SEM ist auch unter diesem Blickwinkel korrekt. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen. 10.3 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
11. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 22. November 2023 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin. 12.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: