Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt mit der vollumfänglichen Aufhebung der Verfügung (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1) auch die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums (1. Januar 2003) auf den 30. April 2007 respektive den 1. Januar 2007 (vgl. Rubrum Beschwerdeschrift). Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung. Über das Begehren um Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. F-7051/2024 bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS zu führen ist.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3.3 Nachdem der Beschwerdeführer seinen eventualiter gestellten Rückweisungsantrag auch nicht ansatzweise begründet und sich im Übrigen aus den Akten keinerlei Hinweise auf Verfahrensfehler ergeben, besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist abzuweisen.
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.).
E. 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 4.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filz-wieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).
E. 5 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist.
E. 5.1 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, m.w.H.). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Zu beachten sind jedoch die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 S. 31).
E. 5.2 Die Vorinstanz hat vorliegend korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer lediglich vage, oberflächliche und teilweise ausweichende Angaben zu seiner Biografie und seinem Reiseweg vorbrachte. Befremdlich erscheint der Umstand, dass er sein Geburtsdatum von der eingereichten Notiz seiner Mutter (vgl. SEM act. 13/2 ID001) genau kennen will, jedoch keine Angaben dazu zu geben vermochte, wie alt er zum Zeitpunkt der Erstbefragung war. Er war jedoch imstande auszuführen, in welchem Alter er in den B._______ und in die C._______ gereist ist, wie lange er sich dort jeweils aufgehalten habe und genau zu sagen vermochte, wie lange seine Reise von C._______ bis in die Schweiz gedauert habe. Es ist daher auch vor dem Hintergrund seiner fehlenden Schulbildung logisch nicht nachvollziehbar, dass er sein heutiges Alter nicht beziehungsweise auch nicht annähernd kennen will. Weiter ist festzuhalten, dass er seine Identität und das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum nicht durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Beweismittels belegen kann. Ein solches wäre insbesondere ein gültiges Reise- oder Identitätspapier (Pass oder Identitätskarte). Die handschriftliche Notiz seiner Mutter oder auch der handschriftlich ausgefüllte Impfausweis, der notabene ein anderes, als vom Beschwerdeführer angegebenes Geburtsdatum enthält, können weder auf ihre Echtheit überprüft werden, noch sind sie geeignet, den rechtsgenüglichen Nachweis seiner Identität zu erbringen. Es kann diesen Beweismitteln daher keine rechtserhebliche Beweiskraft zum Nachweis seines Alters zuerkannt werden. Hinsichtlich des Altersgutachtens hat die Vorinstanz ferner ausführlich und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, weshalb sie zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer in der Gesamtbeurteilung seine Minderjährigkeit nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht oder belegt hat. Es ist festzustellen, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2003) mit dem Altersgutachten - angeführtes Mindestalter von 21.6 Jahren - vereinbar ist und, dass seine Angaben zum Alter und Geburtsdatum konstruiert wirken und die Vermutung nahelegen, dass er die Vorinstanz über sein wahres Geburtsdatum und Alter zu täuschen beabsichtigt. Es steht unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Altersgutachtens denn auch fest, dass er ein Geburtsdatum genannt hat, welches im Lichte der Untersuchungsergebnisse nicht möglich und demnach unglaubhaft ist. Dieser Umstand wirkt sich negativ auf seine persönliche Glaubwürdigkeit aus. Es liegt auch kein Zweifelsfall vor, weshalb für eine Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro minore" kein Raum besteht (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-3944/2021 vom 21. September 2021 E. 9.2 m.w.H.), zumal diesem Grundsatz bereits mit dem herabgesetzten Beweismassstab der Glaubhaftigkeit Rechnung getragen wird. Weiter war er in Kroatien mit dem Geburtsdatum (...) als volljährige Person registriert worden (vgl. SEM act. 30/2) und es kann davon ausgegangen werden, dass ihn die dort zuständigen Behörden bei der Einreichung des Asylgesuches nicht mit einem beliebigen Geburtsdatum registriert haben. Zudem haben die Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers in Kenntnis der von ihm in der Schweiz zu seinem Alter gemachten Angaben zugestimmt (vgl. SEM act. 22/5 und 30/2). Dies spricht ebenfalls deutlich gegen die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums (30. April 2007; gemäss Beschwerdeschrift: 1. Januar 2007) und für dessen Volljährigkeit. Hätten nämlich die kroatischen Behörden aufgrund der vom Beschwerdeführer in der Schweiz gemachten Angaben den Eindruck erhalten, dieser sei - anders als bei ihnen registriert - tatsächlich minderjährig, hätten sie der Rückübernahme unter Verweis auf seine Minderjährigkeit wohl kaum zugestimmt. Der diesbezügliche Einwand, er habe gegenüber den kroatischen Behörden viele Falschaussagen getätigt, da er diesen nicht vertraut habe, vermag daher nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Zudem steht dieser Einwand im Widerspruch zu den weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, mit den Beamten zu kommunizieren, er die Sprache nicht verstanden habe und auch kein Dolmetscher hinzugezogen worden sei. Unter solchen Umständen wäre es ihm wohl kaum möglich gewesen, Falschaussagen zu seinem Alter zu tätigen, die seiner Behauptung zufolge zu falschen Resultaten bei seiner dortigen Registrierung geführt haben sollen.
E. 5.3 Die Vorinstanz ging folglich zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus.
E. 6.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.2 Die Vorinstanz kam diesbezüglich mit zutreffender Begründung zum Schluss, dass die grundsätzliche Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Kroatien liegt, dass sich die Abnahme von Fingerabdrücken von asylsuchenden Personen auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Weiter hielt die Vor-instanz korrekt fest, dass sich aus dem Fehlverhalten einzelner Mitar-beitender der kroatischen Sicherheitskräfte keine systematische Anwendung von Gewalt gegen Migrantinnen und Migranten ableiten lasse und mögliche Übergriffe bei den Behörden entsprechend zur Anzeige gebracht werden könnten. Ferner gelten die sich in der Schweiz aufhältigen (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und zwischen diesen und dem Beschwerdeführer liegt kein Abhängigkeitsverhältnis vor. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK und 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 30. November 2023, Rs. C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, § 103 ff.). Zudem liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 6.3 Sodann sind die dokumentierten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers (Nennung Leiden) aufgrund der Aktenlage nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, er könnte nicht auch in Kroatien adäquat (weiter-)behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine angemessene medizinische Versorgung und eine allenfalls benötigte psychologische Therapie zur Verfügung stehen wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur Erbringung medizinischer Leistungen verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der medizinische Sachverhalt ist als genügend abgeklärt zu erachten. Eine Überstellung verstösst demnach auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK.
E. 7.1 Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht weiterer Äusserungen in diesem Zusammenhang.
E. 7.2 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
E. 9 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 10 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 7. November 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 111ater Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6985/2024 Urteil vom 14. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2024 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Er gab bei der Aufnahme seiner Personalien an, er sei am 30. April 2007 in Afghanistan geboren. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 9. September 2024 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. A.b Am 25. September 2024 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Am 1. Oktober 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durch. Dabei wurden ihm Fragen zu seinen Personalien, zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu Identitätsdokumenten, zum Reiseweg, zu seiner Herkunft, zum Resultat des Eurodac-Abgleichs, zu seinem Alter sowie medizinische Zusatzfragen zur Altersabklärung sowie zu seinen Asylgründen (summarisch) gestellt. Ferner wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung seines Asylverfahrens sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Auch wurde er über den Ablauf einer durchzuführenden medizinischen Altersabklärung informiert (vgl. SEM act. 12/11 und 14/1). Bezüglich seines Alters führte er an, er sei im Jesuskalender (gregorianisehen Kalender) im Jahr 2007, im vierten Monat, April, am dreissigsten Tag beziehungsweise im Hijri Shamsjahr (islamischen Kalender) im Jahr 1386, im zweiten Monat, am zehnten Tag geboren. Er könne sein Geburtsdatum nicht aufschreiben, da er überhaupt keine Schule besucht habe. Er wisse auch nicht, wie alt er heute sei. Seine Mutter habe das Geburtsdatum auf ein Papier geschrieben und ihm jenes mitgeteilt, als er im B._______ für (Nennung Dauer) gelebt habe. Danach habe er es wieder vergessen. Sein älterer Bruder sei verstorben, und der jüngere sei zirka sechs oder sieben Jahre alt; er wisse es aber nicht so genau. Er habe eine Tazkira besessen, welche jedoch in Kroatien im Wasser kaputt gegangen sei. A.d Die am (...) am (Nennung Institut) erstellte 3-Säulen-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung ergab zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 9. Oktober 2024 ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 21.6 Jahren; die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sei somit bestätigt. Das von ihm angegebene Lebensalter von 17 Jahren und zirka fünf Monaten sei demnach ausgeschlossen. A.e Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge am 11. Oktober 2024 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis, zu den Zweifeln des SEM an der vorgebrachten Identität und zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2003. A.f Am 11. Oktober 2024 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin-III-VO). A.g Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 seine Stellungnahme ein. Darin führte er zu einer allfälligen Änderung des Alters im ZEMIS an, er halte an seinen bisherigen Altersangaben fest. Er sei mit der beabsichtigten Altersanpassung nicht einverstanden und die Änderung werde ausdrücklich bestritten. Das Altersgutachten könne unmöglich stimmen, zumal seine Mutter ja wisse, wann er geboren sei und es ihm gesagt habe. Er habe mittlerweile auch wieder Kontakt zu ihr und sie habe ihm die beigelegte Impfkarte zukommen lassen, welche sein Geburtsjahr 2007 bestätige. Ferner möchte er auf keinen Fall von seinem in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandter) getrennt werden. Sodann weise das Altersgutachten bei der Schlussfolgerung der Zahnanalyse kein Mindestalter auf, weshalb dies gemäss Rechtsprechung kein sehr starkes Indiz für seine Volljährigkeit darstelle. Wolle die Behörde an der Änderung seines Geburtsdatums festhalten, sei unbedingt ein Bestreitungsvermerk anzubringen und eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. A.h Die kroatischen Behörden stimmten einer Übernahme des Beschwerdeführers am 18. Mai 2024 zu. A.i Am 7., 11. und 24. Oktober 2024 gingen dem SEM Informationen (inkl. ärztliche Berichte) über den Gesundheitszustand respektive über durchgeführte oder laufende Kontrollen/Behandlungen des Beschwerdeführers zu. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 - eröffnet am 30. Oktober 2024 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. Zudem stellte sie fest, sein Geburtsdatum laute im ZEMIS auf den 1. Januar 2003 mit Bestreitungsvermerk. Schliesslich hielt sie fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2024 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 7. November 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer beantragt mit der vollumfänglichen Aufhebung der Verfügung (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1) auch die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums (1. Januar 2003) auf den 30. April 2007 respektive den 1. Januar 2007 (vgl. Rubrum Beschwerdeschrift). Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung. Über das Begehren um Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. F-7051/2024 bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS zu führen ist. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3.3 Nachdem der Beschwerdeführer seinen eventualiter gestellten Rückweisungsantrag auch nicht ansatzweise begründet und sich im Übrigen aus den Akten keinerlei Hinweise auf Verfahrensfehler ergeben, besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist abzuweisen. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.). 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filz-wieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).
5. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. 5.1 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, m.w.H.). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Zu beachten sind jedoch die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 S. 31). 5.2 Die Vorinstanz hat vorliegend korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer lediglich vage, oberflächliche und teilweise ausweichende Angaben zu seiner Biografie und seinem Reiseweg vorbrachte. Befremdlich erscheint der Umstand, dass er sein Geburtsdatum von der eingereichten Notiz seiner Mutter (vgl. SEM act. 13/2 ID001) genau kennen will, jedoch keine Angaben dazu zu geben vermochte, wie alt er zum Zeitpunkt der Erstbefragung war. Er war jedoch imstande auszuführen, in welchem Alter er in den B._______ und in die C._______ gereist ist, wie lange er sich dort jeweils aufgehalten habe und genau zu sagen vermochte, wie lange seine Reise von C._______ bis in die Schweiz gedauert habe. Es ist daher auch vor dem Hintergrund seiner fehlenden Schulbildung logisch nicht nachvollziehbar, dass er sein heutiges Alter nicht beziehungsweise auch nicht annähernd kennen will. Weiter ist festzuhalten, dass er seine Identität und das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum nicht durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Beweismittels belegen kann. Ein solches wäre insbesondere ein gültiges Reise- oder Identitätspapier (Pass oder Identitätskarte). Die handschriftliche Notiz seiner Mutter oder auch der handschriftlich ausgefüllte Impfausweis, der notabene ein anderes, als vom Beschwerdeführer angegebenes Geburtsdatum enthält, können weder auf ihre Echtheit überprüft werden, noch sind sie geeignet, den rechtsgenüglichen Nachweis seiner Identität zu erbringen. Es kann diesen Beweismitteln daher keine rechtserhebliche Beweiskraft zum Nachweis seines Alters zuerkannt werden. Hinsichtlich des Altersgutachtens hat die Vorinstanz ferner ausführlich und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, weshalb sie zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer in der Gesamtbeurteilung seine Minderjährigkeit nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht oder belegt hat. Es ist festzustellen, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2003) mit dem Altersgutachten - angeführtes Mindestalter von 21.6 Jahren - vereinbar ist und, dass seine Angaben zum Alter und Geburtsdatum konstruiert wirken und die Vermutung nahelegen, dass er die Vorinstanz über sein wahres Geburtsdatum und Alter zu täuschen beabsichtigt. Es steht unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Altersgutachtens denn auch fest, dass er ein Geburtsdatum genannt hat, welches im Lichte der Untersuchungsergebnisse nicht möglich und demnach unglaubhaft ist. Dieser Umstand wirkt sich negativ auf seine persönliche Glaubwürdigkeit aus. Es liegt auch kein Zweifelsfall vor, weshalb für eine Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro minore" kein Raum besteht (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-3944/2021 vom 21. September 2021 E. 9.2 m.w.H.), zumal diesem Grundsatz bereits mit dem herabgesetzten Beweismassstab der Glaubhaftigkeit Rechnung getragen wird. Weiter war er in Kroatien mit dem Geburtsdatum (...) als volljährige Person registriert worden (vgl. SEM act. 30/2) und es kann davon ausgegangen werden, dass ihn die dort zuständigen Behörden bei der Einreichung des Asylgesuches nicht mit einem beliebigen Geburtsdatum registriert haben. Zudem haben die Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers in Kenntnis der von ihm in der Schweiz zu seinem Alter gemachten Angaben zugestimmt (vgl. SEM act. 22/5 und 30/2). Dies spricht ebenfalls deutlich gegen die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums (30. April 2007; gemäss Beschwerdeschrift: 1. Januar 2007) und für dessen Volljährigkeit. Hätten nämlich die kroatischen Behörden aufgrund der vom Beschwerdeführer in der Schweiz gemachten Angaben den Eindruck erhalten, dieser sei - anders als bei ihnen registriert - tatsächlich minderjährig, hätten sie der Rückübernahme unter Verweis auf seine Minderjährigkeit wohl kaum zugestimmt. Der diesbezügliche Einwand, er habe gegenüber den kroatischen Behörden viele Falschaussagen getätigt, da er diesen nicht vertraut habe, vermag daher nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Zudem steht dieser Einwand im Widerspruch zu den weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, mit den Beamten zu kommunizieren, er die Sprache nicht verstanden habe und auch kein Dolmetscher hinzugezogen worden sei. Unter solchen Umständen wäre es ihm wohl kaum möglich gewesen, Falschaussagen zu seinem Alter zu tätigen, die seiner Behauptung zufolge zu falschen Resultaten bei seiner dortigen Registrierung geführt haben sollen. 5.3 Die Vorinstanz ging folglich zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. 6. 6.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.2 Die Vorinstanz kam diesbezüglich mit zutreffender Begründung zum Schluss, dass die grundsätzliche Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Kroatien liegt, dass sich die Abnahme von Fingerabdrücken von asylsuchenden Personen auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Weiter hielt die Vor-instanz korrekt fest, dass sich aus dem Fehlverhalten einzelner Mitar-beitender der kroatischen Sicherheitskräfte keine systematische Anwendung von Gewalt gegen Migrantinnen und Migranten ableiten lasse und mögliche Übergriffe bei den Behörden entsprechend zur Anzeige gebracht werden könnten. Ferner gelten die sich in der Schweiz aufhältigen (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und zwischen diesen und dem Beschwerdeführer liegt kein Abhängigkeitsverhältnis vor. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK und 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 30. November 2023, Rs. C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, § 103 ff.). Zudem liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würde. 6.3 Sodann sind die dokumentierten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers (Nennung Leiden) aufgrund der Aktenlage nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, er könnte nicht auch in Kroatien adäquat (weiter-)behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine angemessene medizinische Versorgung und eine allenfalls benötigte psychologische Therapie zur Verfügung stehen wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur Erbringung medizinischer Leistungen verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der medizinische Sachverhalt ist als genügend abgeklärt zu erachten. Eine Überstellung verstösst demnach auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK. 7. 7.1 Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht weiterer Äusserungen in diesem Zusammenhang. 7.2 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
9. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 10. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 7. November 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 111ater Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F-7051/2024 geführt.
2. Die Beschwerde betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: