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F-4958/2022

F-4958/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin beantragt vorerst, es sei das vorliegende Verfahren mit denjenigen ihrer Schwestern Y._______ und Z._______ zu koordinieren. Dem Antrag ist insofern zu folgen, als alle drei Verfahren (F-4958/2022, F-4981/2022 und F-4997/2022) von der gleichen Instruktionsrichterin bearbeitet werden.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung und Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz sowie sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihren Gesundheitszustand in den Entscheid hinreichend «einzubauen» sowie eine detailliertere und abschliessende Konsultation anzuordnen. Obwohl die Vorinstanz gewusst habe, dass ihr noch Arzttermine bevorstehen würden, habe sie in Unkenntnis der Diagnosen entschieden, ohne eine medizinische und psychologische Abklärung zu berücksichtigen. Aufgrund der wenigen vorliegenden Informationen könne kaum von einem sorgfältig abgewogenen Entscheid die Rede sein. Weiter hätte die Vorinstanz darlegen müssen, weshalb auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet werde (Beschwerde Rz. 30, 39).

E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Eng mit dem Untersuchungsgrundsatz zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aus der Begründungspflicht als Teilge-halt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in deren rechtlich geschützte Interessen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).

E. 5.3 Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet. Aufgrund der im Entscheidzeitpunkt bestehenden Aktenlage war der medizinische Sachverhalt ausreichend erstellt und die Vor-instanz konnte sich ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin machen, um die Zulässigkeit der Wegweisung nach Italien zu beurteilen sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel zu befinden. Die Vorinstanz hat sich denn auch mit den ihr zum Entscheidzeitpunkt zur Verfügung stehenden medizinischen Akten auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen wären keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Unter diesen Umständen bestand auch keine Veranlassung der Vorinstanz, in dieser Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Ebenso wenig ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken. Die Vorinstanz hat die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend eine Überstellung nach Italien in der angefochtenen Verfügung ausreichend wiedergegeben und es ergibt sich mit genügender Klarheit, auf welche Überlegungen sich das SEM bei seiner Begründung stützte. Insbesondere war es der Beschwerdeführerin möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Der Umstand, dass sie eine inhaltlich andere Auffassung vertritt als die Vorinstanz, vermag nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen zu führen.

E. 5.4 Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 6.3 Derjenige Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin ein Visum erteilt hat, das vor weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, ist zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern der Antragsteller aufgrund dieses Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte und solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).

E. 6.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für sie in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7 Ein Abgleich mit dem Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin von Italien ein vom 1. bis zum 20. Juli 2022 gültiges Visum ausgestellt worden war (SEM act. 8). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden deshalb am 16. August 2022 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (SEM act. 27). Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

E. 8 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene einlässlich und unter Hinweis auf die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2021 und vom Februar 2022 zu den Aufnahmebedingungen in Italien äussert (Beschwerde Rz. 19 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Lage der Asylsuchenden in Italien und der ins Recht gelegten Berichte der SFH - keine Veranlassung. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt.

E. 9 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz - wie von der Beschwerdeführerin gefordert - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) hätte ausüben müssen.

E. 9.1 Die Beschwerdeführerin stellt den Zugang zum Asylverfahren und zu einer adäquaten Unterbringung in Frage (vgl. Beschwerde Rz. 26). Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen hingegen nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 7.2). Auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den allgemeinen Ausführungen in den in der Beschwerde zitierten Berichten der SFH kann daher verzichtet werden. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde im vorliegenden Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Zudem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) führen könnten. Aus dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW [SR 0.108]; vgl. dazu Beschwerde Rz. 23 f.) kann die Beschwerdeführerin im vorliegenden Dublin-Verfahren zudem praxisgemäss nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-4360/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 7.2.3, F-4002/2022 vom 26. September 2022 E. 8.4 und E-1325/2022 vom 31. März 2022 E. 4.3). Inwiefern überdies Art. 14 FoK (Wiedergutmachung für Opfer von Folterhandlungen) verletzt sein sollte (vgl. Beschwerde Rz. 24) erhellt sich dem Gericht nicht, zumal auch die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts Substantiiertes vorbringt.

E. 9.2 Der Beschwerde ist weiter zu entnehmen, (...). Sie sei in ihrer Heimat gezwungen worden, diesen Mann zu heiraten, obwohl sie dies nicht gewollt habe. Kurz nach der Heirat sei sie schwanger geworden und in der ehelichen Wohnung eingesperrt worden. Sie sei von diesen Erlebnissen schwer traumatisiert und könne bis zum heutigen Tag nicht ganz offen über diese Geschehnisse sprechen. Der Ex-Ehemann habe die Beschwerdeführerin und ihre Familie mit dem Tod bedroht, für den Fall, dass sie sich von ihm scheiden lassen würde. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwestern hätten immer wieder in Frauenhäuser flüchten müssen. Die Scheidung sei dann im Januar 2021 erfolgt. Das Sicherheitsgefühl sei in Italien aufgrund (...) nicht vorhanden. Sie seien bereits in Italien gewesen und hätten aufgrund dieser Tatsachen in die Schweiz flüchten müssen. Es würde für die Beschwerdeführerin zudem eine hohe psychische Belastung darstellen, wenn sie in einen Staat zurückkehren müsste, wo sie kaum Schutz vor ihrem Verfolger geniesse (vgl. Beschwerde Rz. 8 ff., Rz. 25, Rz. 29, Rz. 36 f.). Die Frage, inwiefern die von der Beschwerdeführerin dargelegte Gefährdung durch ihren Ex-Ehemann tatsächlich besteht, kann offengelassen werden, steht es ihr doch frei, sich bei einer allfälligen Bedrohung an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden. Das Bundesverwaltungsgericht ist denn, wie auch das SEM, der Ansicht, dass die italienischen Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz vor Drittpersonen zu gewähren. Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass sie den benötigten Schutz dort nicht erhalten würde. Im Übrigen wäre auch in der Schweiz ein vollumfänglicher Schutz nicht gewährleistet.

E. 9.3 Schliesslich wird in der Beschwerde auch auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verwiesen sowie die nicht gewährleistete medizinische Behandlung in Italien. Diesbezüglich gilt es Folgendes auszuführen:

E. 9.3.1 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer EMRK-Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 9.3.2 Im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 statuierte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Gesetzesdekrets Nr. 113/2018 (Salvini-Dekret) strengere Kriterien für die Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind. Es verpflichtete die Vorinstanz, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3).

E. 9.3.3 In den Referenzurteilen D-4235/2021 vom 19. April 2022 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 analysierte das Bundesverwaltungsgericht die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von vulnerablen Personen und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wurden. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (Referenzurteile D-4235/2021 E. 10.4.3; F-6330/2020 E. 10 und E. 11.2; ebenso: Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19, Ziff. 58-62). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, hätten daher grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall (d.h. «take charge») sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. Anders verhalte es sich bei Asylsuchenden, die in Italien bereits ein Asylgesuch gestellt hätten oder deren Asylgesuch abgelehnt worden sei (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteile des BVGer F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, F-2431/2022 vom 14. Juni 2022 E. 11.5 und F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4).

E. 9.4 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend, sie leide seit einiger Zeit an Herzbeschwerden, seit einem Jahr an einem Eisenmangel und habe auch immer wieder Blähungen. Die Herzbeschwerden habe sie seit ungefähr einem Jahr. Immer wenn sie sich unter Druck gesetzt und gestresst fühle, könne sie fast nicht atmen. In einer solchen Situation habe sie einen sehr hohen Puls. Weitere Beschwerden habe sie nicht (SEM act. 21). Entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen (Rz. 13 ebenda) ist dem Protokoll hingegen nicht zu entnehmen, dass sie bei Drohung und der dadurch verursachten Angst und Stress an Atemnot leide. In den ärztlichen Kurzberichten vom 5. und 12. August 2022 wurden Palpitationen, eine Anpassungsstörung (DD: PTBS), eine nicht näher bezeichnete Gastritis und eine ebenfalls nicht näher bezeichnete Eisenanämie diagnostiziert. Nachdem noch im ersten Bericht als Vorgehen die Abgabe von Trittico 100 mg und Seresta 15 mg sowie die Evaluation eines (...) vermerkt wurde, wurde im zweiten Bericht diesbezüglich nichts mehr erwähnt; weiter wurden nunmehr lediglich die Medikamente Pantoprazol 40 mg und Redormin 500 mg (pflanzliches Arzneimittel) verordnet (SEM act. 31 und act. 32). Gemäss Arztbericht vom 24. August 2022 erfolgte eine Laborbesprechung und Verlaufskontrolle, wobei die Ärztin die von der Beschwerdeführerin geäusserten Symptome wie Herzrasen, schnelles Ermüden und Dyspnoe im Zusammenhang mit der Anämie sah. Zusätzlich wurde ein Vitamin D-Mangel diagnostiziert. Eine Überweisung an einen Spezialisten wurde nicht als angezeigt betrachtet (SEM act. 33). Anlässlich der ärztlichen Konsultationen vom 5., 9. September und 12. Oktober 2022 erfolgte jeweils die intravenöse Gabe von Ferinject zur Behandlung ihrer Anämie. Im letzten Bericht wurde ein «Verdacht auf Panikattacken» vermerkt (SEM act. 34, act. 35 und act. 36). Mit Beschwerde wurden dem Gericht die medizinischen Berichte nochmals zugestellt. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass am 5. Dezember 2022 bereits ein weiterer Termin für eine Kurzinfusion festgelegt worden sei. Ebenfalls sei gemäss der Beschwerdeführerin im entsprechenden Arztbericht erwähnt worden, dass dann auch unbedingt die Problematik mit dem Herzrasen thematisiert werden müsse, um eine entsprechende Behandlung zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin leide zudem an verschiedenen psychischen und physischen Problemen. Damit sei sie auf psychisch-therapeutische Aufarbeitung respektive psychologische Begleitung sowie ärztliche Behandlung angewiesen. Sie kämpfe, weil sie gesucht werde und sich von Drittpersonen verfolgt fühle und aufgrund der Schwere ihrer Situation mit seelischen Problemen, mit Depressionen und habe Suizidgedanken. Sie sei erwiesenermassen dringend auf psychologische und ärztliche Behandlung sowie ein stabilisierendes Setting angewiesen (Beschwerde Pkt. 14 ff.).

E. 9.5 Aufgrund der obgenannten Ausführungen ist bei der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Leiden nicht auf einen akuten Behandlungsbedarf zu schliessen, womit es sich nicht um eine schwerkranke Person im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung handelt. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass sie sich bis heute in psychiatrische Behandlung begeben hätte oder ausdrücklich um entsprechende Behandlung ersucht hätte. Vor diesem Hintergrund läuft das Vorbringen ins Leere, die Beschwerdeführerin benötige eine engmaschige psychologische Betreuung (Beschwerde Rz. 28). Bezüglich des beschwerdeweisen Vorbringen, sie kämpfe mit seelischen Problemen, Depressionen und habe Suizidgedanken (Rz. 15 ebenda) wurden überdies keine medizinischen Belege eingereicht. Bei ihrem letzten Arztbesuch gab die Beschwerdeführerin sogar an, es gehe ihr (ausser den Herzattacken) gut (SEM act. 36). Nicht gehört werden kann in dieser Hinsicht auch das pauschale und nicht belegte Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei eine besonders vulnerable Person, da sie bereits Opfer von Gewalttaten und Instrumentalisierung durch die Mafia geworden sei (Beschwerde Rz. 24; vgl. auch Rz. 8).

E. 9.6 Die Beschwerdeführerin hat sodann in Italien, wie bereits erwähnt, kein Asylgesuch eingereicht. Sie befindet sich damit in einer «take charge»-Konstellation im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung, welche unabhängig von ihrem Gesundheitszustand weder die Einholung einer Zusicherung und noch weniger den Selbsteintritt erforderlich machen würde (vgl. auch Urteil des BVGer F-4502/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 7.4). Es steht ihr offen, in Italien medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen. Besondere Hinweise darauf, dass Italien gerade der Beschwerdeführerin die notwendige medizinische Behandlung verweigern könnte, sind nicht ersichtlich und können auch nicht im Hinblick auf den Bericht der SFH vom Februar 2022 ausgemacht werden (Beschwerde Rz. 27).

E. 9.7 Vor diesem Hintergrund ist es der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie bezüglich des Gesundheitszustands keine weiteren Abklärungen getroffen habe (Beschwerde Rz. 40). Sie war dazu mangels rechtlicher Relevanz des Sachverhaltes nicht verpflichtet. Im Übrigen ist die Vorinstanz gehalten, die italienischen Behörden vor der Überstellung der Beschwerdeführerin über ihren Gesundheitszustand und allfällige notwendige Behandlungen zu informieren (vgl. Art. 31 und 32 Dublin-III-VO). Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde.

E. 9.8 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 10.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM zudem bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG; ( BVGE 2015/9 E. 7 f.).

E. 10.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist, wie dargelegt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen (vgl. dazu Beschwerde Rz. 34, 38). Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen.

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, und mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 12.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4958/2022 Urteil vom 10. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch Yeliz Demir, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, Beschwerdeführerin, Gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2022 / [...]. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 21. Juli 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz. Ein Abgleich mit dem Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihr von Italien am 23. Juni 2022 ein vom 1. Juli 2022 bis zum 20. Juli 2022 gültiges Visum ausgestellt worden war (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 8). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM der Beschwerdeführerin am 11. August 2022 im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (SEM act. 21). C. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 16. August 2022 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO [SEM act. 27]). D. Am 17. Oktober 2022 stellte die Vorinstanz fest, dass das am 16. August 2022 den italienischen Behörden übermittelte Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet geblieben sei (SEM act. 37). E. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 (eröffnet am 24. Oktober 2022) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Italien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 38). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Oktober 2022 liess die Beschwerdeführerin durch ihre neu mandatierte Rechtsvertretung gegen die Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2022 Beschwerde erheben. Sie beantragte, es sei das vorliegende Verfahren mit denjenigen von Y.______ und Z._______ zu koordinieren. Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten; eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen italienischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ankunft in Italien umgehend und längerfristig Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie insbesondere psychologische Behandlung erhalte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter seien die Akten der Vorinstanz vollumfänglich zu edieren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem mehrere Arztberichte, ein USB-Stick sowie zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2021 und von Februar 2022. G. Am 2. November 2022 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Bereits am 1. November 2022 lagen die Akten in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin beantragt vorerst, es sei das vorliegende Verfahren mit denjenigen ihrer Schwestern Y._______ und Z._______ zu koordinieren. Dem Antrag ist insofern zu folgen, als alle drei Verfahren (F-4958/2022, F-4981/2022 und F-4997/2022) von der gleichen Instruktionsrichterin bearbeitet werden. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung und Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz sowie sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihren Gesundheitszustand in den Entscheid hinreichend «einzubauen» sowie eine detailliertere und abschliessende Konsultation anzuordnen. Obwohl die Vorinstanz gewusst habe, dass ihr noch Arzttermine bevorstehen würden, habe sie in Unkenntnis der Diagnosen entschieden, ohne eine medizinische und psychologische Abklärung zu berücksichtigen. Aufgrund der wenigen vorliegenden Informationen könne kaum von einem sorgfältig abgewogenen Entscheid die Rede sein. Weiter hätte die Vorinstanz darlegen müssen, weshalb auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet werde (Beschwerde Rz. 30, 39). 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Eng mit dem Untersuchungsgrundsatz zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aus der Begründungspflicht als Teilge-halt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in deren rechtlich geschützte Interessen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 5.3 Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet. Aufgrund der im Entscheidzeitpunkt bestehenden Aktenlage war der medizinische Sachverhalt ausreichend erstellt und die Vor-instanz konnte sich ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin machen, um die Zulässigkeit der Wegweisung nach Italien zu beurteilen sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel zu befinden. Die Vorinstanz hat sich denn auch mit den ihr zum Entscheidzeitpunkt zur Verfügung stehenden medizinischen Akten auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen wären keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Unter diesen Umständen bestand auch keine Veranlassung der Vorinstanz, in dieser Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Ebenso wenig ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken. Die Vorinstanz hat die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend eine Überstellung nach Italien in der angefochtenen Verfügung ausreichend wiedergegeben und es ergibt sich mit genügender Klarheit, auf welche Überlegungen sich das SEM bei seiner Begründung stützte. Insbesondere war es der Beschwerdeführerin möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Der Umstand, dass sie eine inhaltlich andere Auffassung vertritt als die Vorinstanz, vermag nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen zu führen. 5.4 Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.3 Derjenige Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin ein Visum erteilt hat, das vor weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, ist zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern der Antragsteller aufgrund dieses Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte und solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 6.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für sie in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

7. Ein Abgleich mit dem Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin von Italien ein vom 1. bis zum 20. Juli 2022 gültiges Visum ausgestellt worden war (SEM act. 8). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden deshalb am 16. August 2022 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (SEM act. 27). Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 8. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene einlässlich und unter Hinweis auf die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2021 und vom Februar 2022 zu den Aufnahmebedingungen in Italien äussert (Beschwerde Rz. 19 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Lage der Asylsuchenden in Italien und der ins Recht gelegten Berichte der SFH - keine Veranlassung. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt.

9. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz - wie von der Beschwerdeführerin gefordert - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) hätte ausüben müssen. 9.1 Die Beschwerdeführerin stellt den Zugang zum Asylverfahren und zu einer adäquaten Unterbringung in Frage (vgl. Beschwerde Rz. 26). Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen hingegen nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 7.2). Auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den allgemeinen Ausführungen in den in der Beschwerde zitierten Berichten der SFH kann daher verzichtet werden. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde im vorliegenden Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Zudem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) führen könnten. Aus dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW [SR 0.108]; vgl. dazu Beschwerde Rz. 23 f.) kann die Beschwerdeführerin im vorliegenden Dublin-Verfahren zudem praxisgemäss nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-4360/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 7.2.3, F-4002/2022 vom 26. September 2022 E. 8.4 und E-1325/2022 vom 31. März 2022 E. 4.3). Inwiefern überdies Art. 14 FoK (Wiedergutmachung für Opfer von Folterhandlungen) verletzt sein sollte (vgl. Beschwerde Rz. 24) erhellt sich dem Gericht nicht, zumal auch die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts Substantiiertes vorbringt. 9.2 Der Beschwerde ist weiter zu entnehmen, (...). Sie sei in ihrer Heimat gezwungen worden, diesen Mann zu heiraten, obwohl sie dies nicht gewollt habe. Kurz nach der Heirat sei sie schwanger geworden und in der ehelichen Wohnung eingesperrt worden. Sie sei von diesen Erlebnissen schwer traumatisiert und könne bis zum heutigen Tag nicht ganz offen über diese Geschehnisse sprechen. Der Ex-Ehemann habe die Beschwerdeführerin und ihre Familie mit dem Tod bedroht, für den Fall, dass sie sich von ihm scheiden lassen würde. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwestern hätten immer wieder in Frauenhäuser flüchten müssen. Die Scheidung sei dann im Januar 2021 erfolgt. Das Sicherheitsgefühl sei in Italien aufgrund (...) nicht vorhanden. Sie seien bereits in Italien gewesen und hätten aufgrund dieser Tatsachen in die Schweiz flüchten müssen. Es würde für die Beschwerdeführerin zudem eine hohe psychische Belastung darstellen, wenn sie in einen Staat zurückkehren müsste, wo sie kaum Schutz vor ihrem Verfolger geniesse (vgl. Beschwerde Rz. 8 ff., Rz. 25, Rz. 29, Rz. 36 f.). Die Frage, inwiefern die von der Beschwerdeführerin dargelegte Gefährdung durch ihren Ex-Ehemann tatsächlich besteht, kann offengelassen werden, steht es ihr doch frei, sich bei einer allfälligen Bedrohung an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden. Das Bundesverwaltungsgericht ist denn, wie auch das SEM, der Ansicht, dass die italienischen Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz vor Drittpersonen zu gewähren. Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass sie den benötigten Schutz dort nicht erhalten würde. Im Übrigen wäre auch in der Schweiz ein vollumfänglicher Schutz nicht gewährleistet. 9.3 Schliesslich wird in der Beschwerde auch auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verwiesen sowie die nicht gewährleistete medizinische Behandlung in Italien. Diesbezüglich gilt es Folgendes auszuführen: 9.3.1 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer EMRK-Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 9.3.2 Im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 statuierte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Gesetzesdekrets Nr. 113/2018 (Salvini-Dekret) strengere Kriterien für die Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind. Es verpflichtete die Vorinstanz, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3). 9.3.3 In den Referenzurteilen D-4235/2021 vom 19. April 2022 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 analysierte das Bundesverwaltungsgericht die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von vulnerablen Personen und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wurden. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (Referenzurteile D-4235/2021 E. 10.4.3; F-6330/2020 E. 10 und E. 11.2; ebenso: Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19, Ziff. 58-62). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, hätten daher grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall (d.h. «take charge») sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. Anders verhalte es sich bei Asylsuchenden, die in Italien bereits ein Asylgesuch gestellt hätten oder deren Asylgesuch abgelehnt worden sei (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteile des BVGer F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, F-2431/2022 vom 14. Juni 2022 E. 11.5 und F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4). 9.4 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend, sie leide seit einiger Zeit an Herzbeschwerden, seit einem Jahr an einem Eisenmangel und habe auch immer wieder Blähungen. Die Herzbeschwerden habe sie seit ungefähr einem Jahr. Immer wenn sie sich unter Druck gesetzt und gestresst fühle, könne sie fast nicht atmen. In einer solchen Situation habe sie einen sehr hohen Puls. Weitere Beschwerden habe sie nicht (SEM act. 21). Entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen (Rz. 13 ebenda) ist dem Protokoll hingegen nicht zu entnehmen, dass sie bei Drohung und der dadurch verursachten Angst und Stress an Atemnot leide. In den ärztlichen Kurzberichten vom 5. und 12. August 2022 wurden Palpitationen, eine Anpassungsstörung (DD: PTBS), eine nicht näher bezeichnete Gastritis und eine ebenfalls nicht näher bezeichnete Eisenanämie diagnostiziert. Nachdem noch im ersten Bericht als Vorgehen die Abgabe von Trittico 100 mg und Seresta 15 mg sowie die Evaluation eines (...) vermerkt wurde, wurde im zweiten Bericht diesbezüglich nichts mehr erwähnt; weiter wurden nunmehr lediglich die Medikamente Pantoprazol 40 mg und Redormin 500 mg (pflanzliches Arzneimittel) verordnet (SEM act. 31 und act. 32). Gemäss Arztbericht vom 24. August 2022 erfolgte eine Laborbesprechung und Verlaufskontrolle, wobei die Ärztin die von der Beschwerdeführerin geäusserten Symptome wie Herzrasen, schnelles Ermüden und Dyspnoe im Zusammenhang mit der Anämie sah. Zusätzlich wurde ein Vitamin D-Mangel diagnostiziert. Eine Überweisung an einen Spezialisten wurde nicht als angezeigt betrachtet (SEM act. 33). Anlässlich der ärztlichen Konsultationen vom 5., 9. September und 12. Oktober 2022 erfolgte jeweils die intravenöse Gabe von Ferinject zur Behandlung ihrer Anämie. Im letzten Bericht wurde ein «Verdacht auf Panikattacken» vermerkt (SEM act. 34, act. 35 und act. 36). Mit Beschwerde wurden dem Gericht die medizinischen Berichte nochmals zugestellt. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass am 5. Dezember 2022 bereits ein weiterer Termin für eine Kurzinfusion festgelegt worden sei. Ebenfalls sei gemäss der Beschwerdeführerin im entsprechenden Arztbericht erwähnt worden, dass dann auch unbedingt die Problematik mit dem Herzrasen thematisiert werden müsse, um eine entsprechende Behandlung zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin leide zudem an verschiedenen psychischen und physischen Problemen. Damit sei sie auf psychisch-therapeutische Aufarbeitung respektive psychologische Begleitung sowie ärztliche Behandlung angewiesen. Sie kämpfe, weil sie gesucht werde und sich von Drittpersonen verfolgt fühle und aufgrund der Schwere ihrer Situation mit seelischen Problemen, mit Depressionen und habe Suizidgedanken. Sie sei erwiesenermassen dringend auf psychologische und ärztliche Behandlung sowie ein stabilisierendes Setting angewiesen (Beschwerde Pkt. 14 ff.). 9.5 Aufgrund der obgenannten Ausführungen ist bei der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Leiden nicht auf einen akuten Behandlungsbedarf zu schliessen, womit es sich nicht um eine schwerkranke Person im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung handelt. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass sie sich bis heute in psychiatrische Behandlung begeben hätte oder ausdrücklich um entsprechende Behandlung ersucht hätte. Vor diesem Hintergrund läuft das Vorbringen ins Leere, die Beschwerdeführerin benötige eine engmaschige psychologische Betreuung (Beschwerde Rz. 28). Bezüglich des beschwerdeweisen Vorbringen, sie kämpfe mit seelischen Problemen, Depressionen und habe Suizidgedanken (Rz. 15 ebenda) wurden überdies keine medizinischen Belege eingereicht. Bei ihrem letzten Arztbesuch gab die Beschwerdeführerin sogar an, es gehe ihr (ausser den Herzattacken) gut (SEM act. 36). Nicht gehört werden kann in dieser Hinsicht auch das pauschale und nicht belegte Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei eine besonders vulnerable Person, da sie bereits Opfer von Gewalttaten und Instrumentalisierung durch die Mafia geworden sei (Beschwerde Rz. 24; vgl. auch Rz. 8). 9.6 Die Beschwerdeführerin hat sodann in Italien, wie bereits erwähnt, kein Asylgesuch eingereicht. Sie befindet sich damit in einer «take charge»-Konstellation im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung, welche unabhängig von ihrem Gesundheitszustand weder die Einholung einer Zusicherung und noch weniger den Selbsteintritt erforderlich machen würde (vgl. auch Urteil des BVGer F-4502/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 7.4). Es steht ihr offen, in Italien medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen. Besondere Hinweise darauf, dass Italien gerade der Beschwerdeführerin die notwendige medizinische Behandlung verweigern könnte, sind nicht ersichtlich und können auch nicht im Hinblick auf den Bericht der SFH vom Februar 2022 ausgemacht werden (Beschwerde Rz. 27). 9.7 Vor diesem Hintergrund ist es der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie bezüglich des Gesundheitszustands keine weiteren Abklärungen getroffen habe (Beschwerde Rz. 40). Sie war dazu mangels rechtlicher Relevanz des Sachverhaltes nicht verpflichtet. Im Übrigen ist die Vorinstanz gehalten, die italienischen Behörden vor der Überstellung der Beschwerdeführerin über ihren Gesundheitszustand und allfällige notwendige Behandlungen zu informieren (vgl. Art. 31 und 32 Dublin-III-VO). Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. 9.8 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 10. 10.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM zudem bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG; ( BVGE 2015/9 E. 7 f.). 10.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist, wie dargelegt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen (vgl. dazu Beschwerde Rz. 34, 38). Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen.

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, und mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 12. 12.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt amtlicher Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: