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E-1658/2023

E-1658/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Von den Beschwerdeführerinnen wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, da neue und aktualisierte Abklärungen betreffend Kroatien vorzunehmen seien, zumal ihnen in Kroatien gemäss Bericht der Wochenzeitung (WOZ) vom 22. Dezember 2022 eine Kettenabschiebung drohe, selbst wenn sie dort ein Asylgesuch eingereicht hätten. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 seien zudem noch medizinische Abklärungen ausstehend. Schliesslich fehlten auch noch vertiefte Abklärungen zur Frage der Unterbringung von vulnerablen Personen, wie sie es seien. Auch habe das SEM das Kindeswohl zu wenig berücksichtigt.

E. 3.2 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht wahrgenommen oder formelles Recht verletzt hätte.

E. 3.2.1 Es setzt sich in seiner ausführlich begründeten Verfügung sowohl mit der Kritik an den kroatischen Behörden seitens nationaler und internationaler Organisationen als auch mit den umfangreichen Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien auseinander, bevor es den Schluss zieht, es bestehe kein Grund zur Annahme, die kroatischen Behörden würden den Beschwerdeführerinnen den Zugang zum Asyl- beziehungsweise einem allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich in seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 ausführlich zur Quellenlage und kam darin zum selben Schluss. Dieser Praxis folgt es bis heute ständig. Der Umstand, dass es auch Berichte gibt, die zu einer anderen Einschätzung gelangen respektive die Beschwerdeführerinnen die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM nicht teilen, ist keine ungenügende oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu erblicken. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen liegen sodann Berichte bei den Akten, aufgrund welcher eine materielle Beurteilung der Sache möglich war und ist (vgl. nachfolgend E. 6.3.2). Das SEM hatte gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen und dem Umstand, dass in Kroatien die notwendige medizinische Infrastruktur grundsätzlich gewährleistet ist, keinen Anlass, weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin 2 diagnostizierten gesundheitlichen Probleme. Namentlich ändert daran nichts, dass (im Übrigen bis heute) einzig eine Verdachtsprognose hinsichtlich einer Traumafolgestörung vorlag. Kommt hinzu, dass der Arztbericht vom 20. Februar 2023 dem Kind gleichzeitig einen guten Allgemeinzustand attestiert (vgl. A29). Soweit diesbezüglich spezifisch vorgebracht wird, auch die Vermeidung einer Kindswohlgefährdung bedinge eine vertiefte Abklärung, unter welchen Voraussetzungen die Tochter im Falle einer Rückkehr tatsächlich Zugang zur indizierten psychologisch-psychiatrischen Behandlung hätte, hat das SEM zutreffend und ausführlich begründet, weshalb es dies nicht für notwendig erachte. Darauf kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 f. und Vernehmlassung S. 2 f.). Auch darüber hinaus hat das SEM alle das Kindeswohl tangierenden Umstände erkannt und umfassend begründet, weshalb es dieses als nicht gefährdet sehe.

E. 3.2.2 Die Beschwerdeführerinnen bemängeln ferner, die Vorinstanz hätte sich konkreter mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien auseinandersetzen müssen, welche dort kein Asylgesuch gestellt hätten. Das SEM hat sich auf umfangreiche Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien abgestützt, gemäss denen bis heute keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden konnten. Aus diesen sei auch nicht hervorgegangen, dass den Dublin-Rückkehrenden eine Kettenabschiebung drohe; ausdrücklich stellt das SEM fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass Dublin-Rückkehrende Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren hätten, unabhängig davon, ob sie bereits ein Asylgesuch gestellt hätten oder nicht. Inwiefern es dazu weiterer Abklärungen bedurft hätte, ist nicht ersichtlich.

E. 3.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das SEM hat die individuelle Situation der Beschwerdeführenden hinreichend wahrgenommen und berücksichtigt. Sie war weder gehalten weitere Abklärungen zu treffen noch hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass und das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt auszugehen, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass - nachdem die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben sei - die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit hätten, dort ein Asylgesuch einzureichen, wonach sie nicht als illegal anwesende Personen gelten würden. Es obliege dann den kroatischen Behörden, das Asylgesuch zu prüfen und den anschliessenden Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung anzuordnen. Die seitens verschiedener Organisationen monierte Problematik hinsichtlich illegaler Pushbacks könne nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Abklärungen des SEM und der Schweizer Botschaft in Kroatien hätten keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem oder Kettenabschiebungen und systemische Gewalt seitens der kroatischen Behörden ergeben. Trotz den besorgniserregenden Berichten aus dem kroatischen Grenzgebiet gebe es keinen Grund zur Annahme, dass Schutzsuchenden der Zugang zum Asylverfahren verwehrt werde oder die kroatischen Behörden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würden. Es sei davon auszugehen, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Auch könnten die Beschwerdeführerinnen aus dem Umstand, dass die Schwester der Beschwerdeführerin und ihr Kind sowie ein Cousin ebenfalls in der Schweiz seien unter dem Gesichtspunkt von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nichts ableiten, da es sich bei den besagten Personen nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle. Ausserdem sei im Verfahren der Schwester ebenfalls ein Übernahmeersuchen an die kroatischen Behörden gestellt und der Cousin sei bereits vom SEM nach Kroatien weggewiesen worden, wobei eine Beschwerde noch hängig sei. Es bestünden sodann keine Gründe, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Das SEM bezweifle nicht, dass die Beschwerdeführerinnen bei der Einreise in Kroatien mit schwierigen Umständen konfrontiert gewesen seien. Diese hätten jedoch in Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise gestanden und nicht mit einem Aufenthalt in den dortigen Asylstrukturen. Nach der Rückkehr und der Einreichung eines Asylgesuches hätten sie Zugang zu den Leistungen gemäss der Aufnahmerichtlinie. Kroatien sei sodann ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und funktionierenden Polizeibehörden. Die Beschwerdeführerinnen könnten sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden, sollten sie sich durch die kroatischen Behörden oder einzelne Behördenmitglieder ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Gestützt auf die eingereichten Arztberichte liege weder bei der Beschwerdeführerin 1 noch bei ihrer Tochter ein dringlicher medizinischer Behandlungsbedarf vor, auch wenn sich die bisherige Verdachtsdiagnose einer (...) bei der Tochter bestätigen würde. Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gestützt auf die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Ausserdem hätten Asylsuchende einen gesetzlich verankerten Anspruch auf medizinische Versorgungsleistungen und die Kosten würden vom Staat übernommen. Der Anspruch schliesse auch psychosoziale Betreuung ein. Eine allfällig erforderliche medizinische Behandlung könne demnach in Kroatien in Anspruch genommen werden. Es seien insgesamt keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel ersichtlich.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen machen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, die Rechtsprechung zu Personen, die ein solches eingereicht hätten, sei nicht ohne weiteres auf sie übertragbar. Ausserdem sei nicht garantiert, dass sie bei einer Überstellung nach Kroatien Zugang zu einer angemessenen Unterbringung und/oder Versorgung und ein faires Asylverfahren erhalten würden. Ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zeige die Missstände im kroatischen Asylwesen auf und rate von der Überstellung insbesondere von verletzlichen Personen sowie bei drohender Verletzung des Kindeswohls nach Kroatien ab. Mit Verweis auf weitere Berichte von verschiedenen Organisationen, Presseartikel, Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und Mitteilungen des Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) bringen sie vor, die Problematik der Pushbacks betreffe nicht nur die Grenzregion, Kettenabschiebungen seien belegt und es sei nicht sichergestellt, dass im Rahmen von Dublin-Verfahren rücküberstellte Personen nicht ebenfalls Opfer von solchen werden könnten. Es erschliesse sich auch nicht hinreichend, wie die angefragte Schweizer Botschaft zu ihrer Schlussfolgerung gelangt sei, wonach bis heute keine Hinweise auf generelle systematische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt worden seien. Die konkreten Quellenangaben würden nicht offengelegt und gemäss Antworten auf Nachfragen der SFH bei örtlichen NGO sowie aufgrund zahlreicher weiterer aktueller Berichte stelle sich die grundlegend anders dar und es könne nicht von einem fairen Asylverfahren ausgegangen werden. Es bestehe sodann die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerinnen erneut Opfer von schwerer Polizeigewalt würden. Aufgrund des Erlebten sei ihr Vertrauen in den kroatischen Staat nachhaltig geschädigt. Bezüglich ihres Gesundheitszustandes führen die Beschwerdeführerinnen aus, die Vorfälle in Kroatien hätten die Beschwerdeführerin 2 schwer traumatisiert und angesichts der erheblichen Einschränkungen beim Zugang zur medizinischen Versorgung in Kroatien und zu einer geeigneten Unterkunftsstruktur müsse von einer unwiderruflichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Kindes ausgegangen werden.

E. 5.3 In der Vernehmlassung entgegnet das SEM, bei der Beschwerdeführerin 2 sei lediglich verdachtsdiagnostisch eine (...) festgestellt worden und dem vorliegenden Arztbericht seien keine Hinweise auf schwere psychische Probleme zu entnehmen. Solche hätten sich auch nicht bei den Vorsprachen beim Gesundheitspersonal des BAZ ergeben. Es ergebe sich kein dringlicher medizinischer Behandlungsbedarf bei der Tochter. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass anlässlich fachärztlicher Abklärungen derart schwere Diagnosen gestellt würden, dass sich die Einschätzung des SEM ändern könnte. Ein Vollzug der Wegweisung nach Kroatien spreche auch nicht gegen das Kindswohl. Das Kind sei stark an seine Mutter gebunden und angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier noch nicht verwurzelt. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand des Kindes und/oder der Beschwerdeführerin 1 im Hinblick auf eine Überstellung nach Kroatien verschlechtern könne. Ausschlaggebend sei dabei aber einzig, ob aufgrund des tatsächlichen Gesundheitszustands eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Vorfeld des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise im Zielland drohe, was vorliegend zu verneinen sei. Einer Verschlechterung des Gesundheitszustands könne durch adäquate Betreuung im Vorfeld und bei Bedarf während der Überstellung Rechnung getragen werden.

E. 5.4 In der Replik wird eingewandt, das SEM habe sich hinsichtlich systemischer Schwachstellen nicht genügend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin am Dublin-Gespräch auseinandergesetzt. Ohne fachärztliche Beurteilung der Beschwerdeführerin 2 könne eine Traumatisierung aufgrund der Erlebnisse in Kroatien nicht ausgeschlossen werden; eine solche müsse aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin 2 vielmehr angenommen werden. Die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kroatien könne deshalb noch nicht abschliessend beurteilt werden. Es sei stossend, das Vorhandensein psychischer Probleme in Abrede zu stellen, nur weil sich die Beschwerdeführerin 1 nicht noch zusätzlich beim Pflegepersonal des BAZ wegen der Tochter gemeldet habe. Das Wohl und die Entwicklung der Beschwerdeführerin 2 sei bei einer allfälligen Überstellung nach Kroatien akut gefährdet.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen haben sich vor ihrer Einreise in Kroatien aufgehalten, ihre Fingerabdrücke wurden dort registriert. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin im persönlichen Gespräch diesbezüglich unklar äusserte, bestreitet sie es nicht. Sodann stimmten die kroatischen Behörden dem Gesuch des SEM um Übernahme am 10. März 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegaler Grenzübertritt) innert der massgeblichen Frist zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit von Kroatien ist somit gegeben.

E. 6.2 Eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt nicht in Betracht. In seinem kurz nach Ergehen der angefochtenen Verfügung erlassenen und als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien befasst. Dabei ist es zum Schluss gekommen, dass keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden dort wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Insbesondere gelte dies - anders als von den Beschwerdeführerinnen moniert - auch für das Aufnahmeverfahren. Es bestehe auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (a.a.O. E. 9.5). Diese Einschätzung wurde seither in zahlreichen Urteilen des BVGer bestätigt (vgl. unter vielen D-285/2024 vom 16. Januar 2024 E. 8.2, E-4075/2023 vom 3. August 2023 E. 5, E-521/2023 vom 21. Juli 2023 E. 8, D-761/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.2). An dieser Einschätzung vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte E-Mailverlauf zwischen dem Centre for Peace Studies und der RBS Bern vom 3. Februar 2023 und vom September 2022 (vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 5) mit Link-Hinweisen auf weitere Berichte verschiedener Organisationen nichts zu ändern.

E. 6.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, das Land anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden Dazu muss die gesuchstellende Person konkrete Indizien darzutun können, dass im Falle ihrer Überstellung zwingende völkerrechtliche Bestimmungen verletzt würden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Es gelingt den Beschwerdeführerinnen nicht, die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in ihrem Fall ein, zu widerlegen:

E. 6.3.1 Sie haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen und gerade in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Einwand in der Replik, dies ergebe sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführerin 1 faktisch verunmöglicht gewesen wäre, nach ihrer illegalen ersten Einreise nach Kroatien ein Asylgesuch zu stellen, auch wenn sie dies gewollt hätte, überzeugt nicht, hatte sie doch gegenüber den kroatischen Behörden gerade nicht die Absicht kundgetan, um Asyl nachsuchen zu wollen. Entsprechend erfolgte auch die Wegweisung konsequent. Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich sodann auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Soweit eingebracht wird, das Vertrauen in die kroatischen Behörden sei aufgrund der Erlebnisse dort zerstört, weist das SEM zu Recht daraufhin, bei ihrer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens könne die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter ein Asylgesuch stellen. Es gibt keinen Grund für die Annahme, sie beide würden entsprechend nicht Zugang zum Asylverfahren und den diesbezüglichen Aufnahmestrukturen erhalten. Ausserdem sie nicht dargetan, dass die bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie vermochten keine individuellen Umstände darzutun, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dass es zu den von der Beschwerdeführerin 1 umschriebenen schlechten Behandlung durch die Polizisten nach dem Grenzübertritt nach Kroatien gekommen ist, muss nicht in Frage gestellt werden. Es ist auch verständlich, dass die Erlebnisse für die Beschwerdeführerin 1 und insbesondere das kleine Kind belastend waren und sind, und dass sie in subjektiver Hinsicht eine erneute schlechte Behandlung durch die kroatischen Behörden fürchten. In objektiver Hinsicht ist jedoch die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich eine entsprechende schlechte Behandlung auch bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, auch in ihrem Falle nicht gegeben.

E. 6.3.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies kann gemäss Praxis des EGMR etwa dann der Fall sein, wenn Schwerkranke - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihre kleine Tochter sich, nicht zuletzt aufgrund ihrer Erlebnisse auf der Flucht, in einer insbesondere in psychischer Hinsicht belasteten Situation befinden mögen. Die gesundheitlichen Probleme sind jedoch nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Raume stehen würde. Die hinsichtlich der Tochter in den ärztlichen Berichten dokumentierten psychischen Beschwerden stellen keine gravierende Erkrankung dar, die in Kroatien nicht behandelt werden könnte. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 7 f.) und dann nochmals in seiner Vernehmlassung (vgl. S. 2 ff.) sehr ausführlich mit dem Inhalt der betreffend die Beschwerdeführerinnen vorliegenden Arztberichte und den geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernissen auseinandergesetzt. Dabei hat es zutreffend aufgezeigt, dass insgesamt weder bei der Beschwerdeführerin 1 noch bei ihrer Tochter vom Vorliegen einer rechtserheblichen Erkrankungslage auszugehen sei, selbst dann, wenn sich die (...) bei der Tochter bestätigen würde. Mit seiner Feststellung in der Vernehmlassung, gegenüber dem Gesundheitsdienst seien keine psychischen Beschwerden geltend gemacht worden, hat das SEM denn auch nicht grundsätzlich solche Beschwerden in Frage gestellt. Nebst der zutreffenden Einschätzung, es handle sich nicht um vorliegend rechtserhebliche Erkrankungen, geht es dann auch zu Recht davon aus, die medizinischen Beeinträchtigungen könnten, falls notwendig, auch in Kroatien behandelt werden. Dieses Land verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 10.2 und E. 10.3) und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Alle Asylsuchenden haben zudem ein Anrecht auf medizinische und psychosoziale Versorgung sowie einen Anspruch auf psychosoziale Betreuung und Unterstützung in geeigneten Gesundheitseinrichtungen. Die medizinische Versorgung wird durch Médecins du Monde (MdM) und die psychosoziale Versorgung durch das kroatische Rote Kreuz sichergestellt. Bei vorübergehenden Einschränkungen kann sich die Beschwerdeführerin 1 mit ihrer Tochter auch an die in Kroatien zuständigen Stellen oder karitative Organisationen wenden. MdM hat nach einer vorübergehenden Einstellung ihre Tätigkeiten wieder aufgenommen, nachdem die weitere Finanzierung sichergestellt werden konnte (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-6013/2023 vom 27. November 2023 E. 9.1 m.w.H.). Die Schweiz kommt für die Finanzierung auf, bis die kroatische Regierung das Mandat zur medizinischen Versorgung neu vergeben hat. Ein entsprechender Vertrag mit den zuständigen kroatischen Behörden wurde abgeschlossen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-4301/2023 vom 11. Januar 2024 E.4.4 und D-4302/2023 vom 11. Januar 2024 E.4.4). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerinnen Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände respektive allfällige Vulnerabilität informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 6.3.3 Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführerinnen die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in ihrem Fall ein, nicht umzustossen. Demnach besteht auch kein Raum für die beantragte Einholung individueller Garantien. Das entsprechende subeventualiter gestellte Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 6.4 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Insbesondere ist der Sachverhalt richtig und vollständig erstellt und eine Verletzung der Untersuchungs- oder der Begründungspflicht liegt nicht vor (vgl. oben E. 3). Das SEM hat insbesondere auch alle massgeblichen Aspekte des Kindeswohls erkannt und hinreichend gewürdigt. Der Einwand in der Replik, diesbezüglich sei das Ermessen vom SEM unterschritten worden, ist nicht berechtigt.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 31. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1658/2023 Urteil vom 4. März 2024 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Burundi, beide vertreten durch Stefan Frost, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (BAZ) Region (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen (Mutter [Beschwerdeführerin 1] und Tochter [Beschwerdeführerin 2]) reichten am 9. November 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am 2. November 2022 in Kroatien aufgegriffen und registriert worden waren. B. Am 21. November 2022 fand die Personalienaufnahme statt. Gleichentags bevollmächtigte die Beschwerdeführerinnen die zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Rechte. C. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin 1 am 8. Dezember 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. Dabei brachte die Beschwerdeführerin 1 vor, sie seien über Serbien nach Kroatien gereist, wo sie festgenommen und eine Nacht inhaftiert worden seien. Sie könne sich nicht vorstellen, in Kroatien ein Asylgesuch einzureichen, wo sie schlecht behandelt worden seien und habe Gewalt miterlebt hätten. Sie habe in Gewahrsam etwas bestätigen müssen und nicht gewusst, worum es sich dabei gehandelt habe. Sie habe auch ihre Fingerabdrücke geben müssen und habe die Aufforderung erhalten, innert sieben Tagen das Land zu verlassen. Sie seien dann mit anderen Personen zu Fuss unterwegs gewesen und mehrmals wieder von der Polizei angehalten und weggeschickt worden. Die Polizisten hätten auch Hunde auf die Menschen, insbesondere die Männer gejagt. Bei ihrer Tochter seien diese Ereignisse nach wie vor präsent; sie stehe auch auf in der Nacht und rede über das, was sie auf der Reise gesehen habe. Bezüglich des medizinischen Sachverhalts brachte die Beschwerdeführerin 1 vor, sie habe eine Depression aufgrund ihrer Erlebnisse. Sie habe zudem eine Verletzung am Knöchel und Probleme am Rücken, da sie ihre Tochter habe tragen müssen. D. Am 12. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Am 10. Februar 2023 wiesen die kroatischen Behörden das Gesuch zunächst mit der Bitte um weitere Informationen ab. E. Am 24. Februar 2023 remonstrierte das SEM und ersuchte unter Korrektur eines Kanzleifehlers die kroatischen Behörden erneut um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch stimmten die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 10. März 2023 zu. F. Mit Verfügung vom 16. März 2023 (eröffnet am 17. März 2023) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Beschwerde vom 24. März 2023 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der Verfügung vom 16. März 2023. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen bezüglich des Zugangs der Beschwerdeführerinnen zum kroatischen Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Vollzug unverzüglich auszusetzen und es sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde lag insbesondere ein schriftlicher Austausch zwischen der RBS Bern und einer in Kroatien ansässigen Organisation namens Centre for Peace Studies zur Situation des kroatischen Asylsystems und den sogenannten Pushbacks bei. H. Am 27. März 2023 ordnete die Instruktionsrichterin mittels superprovisorischer Massnahme die Aussetzung des Vollzugs der Überstellung der Beschwerdeführerinnen an. I. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2023 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Am 10. Mai 2023 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein und am 30. Mai 2023 replizierten die Beschwerdeführerinnen. K. Die Beschwerdeführerinnen reichten im Verlaufe des Verfahrens diverse medizinische Unterlagen zu den Akten (SEM-Akten [...] [nachfolgend: A] 21, 22, 24, 31 bis 34 [betreffend die Beschwerdeführerin 1] und A28, 29 [betreffend die Beschwerdeführerin 2] sowie medizinischer Verlaufsbericht A35). Aus den ärztlichen Berichten geht im Wesentlichen hervor, dass bei der Beschwerdeführerin 1 im Januar 2023 ein Schwangerschaftsabbruch erfolgte und danach Kontrolltermine aufgrund von Blutungen und Unterbauschmerzen wahrgenommen worden sind. Aus dem Arztbericht bezüglich der Beschwerdeführerin 2 vom 20. Februar 2023 (A29) geht unter anderem ein Verdacht auf eine Traumafolgestörung und Überweisung an die Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (KJPP) hervor. Für die Details in den Berichten wird auf die Akten verwiesen. L. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 erkundigten sich die Beschwerdeführerinnen nach dem Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Von den Beschwerdeführerinnen wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, da neue und aktualisierte Abklärungen betreffend Kroatien vorzunehmen seien, zumal ihnen in Kroatien gemäss Bericht der Wochenzeitung (WOZ) vom 22. Dezember 2022 eine Kettenabschiebung drohe, selbst wenn sie dort ein Asylgesuch eingereicht hätten. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 seien zudem noch medizinische Abklärungen ausstehend. Schliesslich fehlten auch noch vertiefte Abklärungen zur Frage der Unterbringung von vulnerablen Personen, wie sie es seien. Auch habe das SEM das Kindeswohl zu wenig berücksichtigt. 3.2 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht wahrgenommen oder formelles Recht verletzt hätte. 3.2.1 Es setzt sich in seiner ausführlich begründeten Verfügung sowohl mit der Kritik an den kroatischen Behörden seitens nationaler und internationaler Organisationen als auch mit den umfangreichen Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien auseinander, bevor es den Schluss zieht, es bestehe kein Grund zur Annahme, die kroatischen Behörden würden den Beschwerdeführerinnen den Zugang zum Asyl- beziehungsweise einem allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich in seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 ausführlich zur Quellenlage und kam darin zum selben Schluss. Dieser Praxis folgt es bis heute ständig. Der Umstand, dass es auch Berichte gibt, die zu einer anderen Einschätzung gelangen respektive die Beschwerdeführerinnen die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM nicht teilen, ist keine ungenügende oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu erblicken. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen liegen sodann Berichte bei den Akten, aufgrund welcher eine materielle Beurteilung der Sache möglich war und ist (vgl. nachfolgend E. 6.3.2). Das SEM hatte gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen und dem Umstand, dass in Kroatien die notwendige medizinische Infrastruktur grundsätzlich gewährleistet ist, keinen Anlass, weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin 2 diagnostizierten gesundheitlichen Probleme. Namentlich ändert daran nichts, dass (im Übrigen bis heute) einzig eine Verdachtsprognose hinsichtlich einer Traumafolgestörung vorlag. Kommt hinzu, dass der Arztbericht vom 20. Februar 2023 dem Kind gleichzeitig einen guten Allgemeinzustand attestiert (vgl. A29). Soweit diesbezüglich spezifisch vorgebracht wird, auch die Vermeidung einer Kindswohlgefährdung bedinge eine vertiefte Abklärung, unter welchen Voraussetzungen die Tochter im Falle einer Rückkehr tatsächlich Zugang zur indizierten psychologisch-psychiatrischen Behandlung hätte, hat das SEM zutreffend und ausführlich begründet, weshalb es dies nicht für notwendig erachte. Darauf kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 f. und Vernehmlassung S. 2 f.). Auch darüber hinaus hat das SEM alle das Kindeswohl tangierenden Umstände erkannt und umfassend begründet, weshalb es dieses als nicht gefährdet sehe. 3.2.2 Die Beschwerdeführerinnen bemängeln ferner, die Vorinstanz hätte sich konkreter mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien auseinandersetzen müssen, welche dort kein Asylgesuch gestellt hätten. Das SEM hat sich auf umfangreiche Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien abgestützt, gemäss denen bis heute keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden konnten. Aus diesen sei auch nicht hervorgegangen, dass den Dublin-Rückkehrenden eine Kettenabschiebung drohe; ausdrücklich stellt das SEM fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass Dublin-Rückkehrende Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren hätten, unabhängig davon, ob sie bereits ein Asylgesuch gestellt hätten oder nicht. Inwiefern es dazu weiterer Abklärungen bedurft hätte, ist nicht ersichtlich. 3.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das SEM hat die individuelle Situation der Beschwerdeführenden hinreichend wahrgenommen und berücksichtigt. Sie war weder gehalten weitere Abklärungen zu treffen noch hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass und das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt auszugehen, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass - nachdem die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben sei - die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit hätten, dort ein Asylgesuch einzureichen, wonach sie nicht als illegal anwesende Personen gelten würden. Es obliege dann den kroatischen Behörden, das Asylgesuch zu prüfen und den anschliessenden Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung anzuordnen. Die seitens verschiedener Organisationen monierte Problematik hinsichtlich illegaler Pushbacks könne nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Abklärungen des SEM und der Schweizer Botschaft in Kroatien hätten keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem oder Kettenabschiebungen und systemische Gewalt seitens der kroatischen Behörden ergeben. Trotz den besorgniserregenden Berichten aus dem kroatischen Grenzgebiet gebe es keinen Grund zur Annahme, dass Schutzsuchenden der Zugang zum Asylverfahren verwehrt werde oder die kroatischen Behörden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würden. Es sei davon auszugehen, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Auch könnten die Beschwerdeführerinnen aus dem Umstand, dass die Schwester der Beschwerdeführerin und ihr Kind sowie ein Cousin ebenfalls in der Schweiz seien unter dem Gesichtspunkt von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nichts ableiten, da es sich bei den besagten Personen nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle. Ausserdem sei im Verfahren der Schwester ebenfalls ein Übernahmeersuchen an die kroatischen Behörden gestellt und der Cousin sei bereits vom SEM nach Kroatien weggewiesen worden, wobei eine Beschwerde noch hängig sei. Es bestünden sodann keine Gründe, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Das SEM bezweifle nicht, dass die Beschwerdeführerinnen bei der Einreise in Kroatien mit schwierigen Umständen konfrontiert gewesen seien. Diese hätten jedoch in Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise gestanden und nicht mit einem Aufenthalt in den dortigen Asylstrukturen. Nach der Rückkehr und der Einreichung eines Asylgesuches hätten sie Zugang zu den Leistungen gemäss der Aufnahmerichtlinie. Kroatien sei sodann ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und funktionierenden Polizeibehörden. Die Beschwerdeführerinnen könnten sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden, sollten sie sich durch die kroatischen Behörden oder einzelne Behördenmitglieder ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Gestützt auf die eingereichten Arztberichte liege weder bei der Beschwerdeführerin 1 noch bei ihrer Tochter ein dringlicher medizinischer Behandlungsbedarf vor, auch wenn sich die bisherige Verdachtsdiagnose einer (...) bei der Tochter bestätigen würde. Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gestützt auf die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Ausserdem hätten Asylsuchende einen gesetzlich verankerten Anspruch auf medizinische Versorgungsleistungen und die Kosten würden vom Staat übernommen. Der Anspruch schliesse auch psychosoziale Betreuung ein. Eine allfällig erforderliche medizinische Behandlung könne demnach in Kroatien in Anspruch genommen werden. Es seien insgesamt keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel ersichtlich. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen machen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, die Rechtsprechung zu Personen, die ein solches eingereicht hätten, sei nicht ohne weiteres auf sie übertragbar. Ausserdem sei nicht garantiert, dass sie bei einer Überstellung nach Kroatien Zugang zu einer angemessenen Unterbringung und/oder Versorgung und ein faires Asylverfahren erhalten würden. Ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zeige die Missstände im kroatischen Asylwesen auf und rate von der Überstellung insbesondere von verletzlichen Personen sowie bei drohender Verletzung des Kindeswohls nach Kroatien ab. Mit Verweis auf weitere Berichte von verschiedenen Organisationen, Presseartikel, Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und Mitteilungen des Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) bringen sie vor, die Problematik der Pushbacks betreffe nicht nur die Grenzregion, Kettenabschiebungen seien belegt und es sei nicht sichergestellt, dass im Rahmen von Dublin-Verfahren rücküberstellte Personen nicht ebenfalls Opfer von solchen werden könnten. Es erschliesse sich auch nicht hinreichend, wie die angefragte Schweizer Botschaft zu ihrer Schlussfolgerung gelangt sei, wonach bis heute keine Hinweise auf generelle systematische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt worden seien. Die konkreten Quellenangaben würden nicht offengelegt und gemäss Antworten auf Nachfragen der SFH bei örtlichen NGO sowie aufgrund zahlreicher weiterer aktueller Berichte stelle sich die grundlegend anders dar und es könne nicht von einem fairen Asylverfahren ausgegangen werden. Es bestehe sodann die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerinnen erneut Opfer von schwerer Polizeigewalt würden. Aufgrund des Erlebten sei ihr Vertrauen in den kroatischen Staat nachhaltig geschädigt. Bezüglich ihres Gesundheitszustandes führen die Beschwerdeführerinnen aus, die Vorfälle in Kroatien hätten die Beschwerdeführerin 2 schwer traumatisiert und angesichts der erheblichen Einschränkungen beim Zugang zur medizinischen Versorgung in Kroatien und zu einer geeigneten Unterkunftsstruktur müsse von einer unwiderruflichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Kindes ausgegangen werden. 5.3 In der Vernehmlassung entgegnet das SEM, bei der Beschwerdeführerin 2 sei lediglich verdachtsdiagnostisch eine (...) festgestellt worden und dem vorliegenden Arztbericht seien keine Hinweise auf schwere psychische Probleme zu entnehmen. Solche hätten sich auch nicht bei den Vorsprachen beim Gesundheitspersonal des BAZ ergeben. Es ergebe sich kein dringlicher medizinischer Behandlungsbedarf bei der Tochter. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass anlässlich fachärztlicher Abklärungen derart schwere Diagnosen gestellt würden, dass sich die Einschätzung des SEM ändern könnte. Ein Vollzug der Wegweisung nach Kroatien spreche auch nicht gegen das Kindswohl. Das Kind sei stark an seine Mutter gebunden und angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier noch nicht verwurzelt. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand des Kindes und/oder der Beschwerdeführerin 1 im Hinblick auf eine Überstellung nach Kroatien verschlechtern könne. Ausschlaggebend sei dabei aber einzig, ob aufgrund des tatsächlichen Gesundheitszustands eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Vorfeld des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise im Zielland drohe, was vorliegend zu verneinen sei. Einer Verschlechterung des Gesundheitszustands könne durch adäquate Betreuung im Vorfeld und bei Bedarf während der Überstellung Rechnung getragen werden. 5.4 In der Replik wird eingewandt, das SEM habe sich hinsichtlich systemischer Schwachstellen nicht genügend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin am Dublin-Gespräch auseinandergesetzt. Ohne fachärztliche Beurteilung der Beschwerdeführerin 2 könne eine Traumatisierung aufgrund der Erlebnisse in Kroatien nicht ausgeschlossen werden; eine solche müsse aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin 2 vielmehr angenommen werden. Die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kroatien könne deshalb noch nicht abschliessend beurteilt werden. Es sei stossend, das Vorhandensein psychischer Probleme in Abrede zu stellen, nur weil sich die Beschwerdeführerin 1 nicht noch zusätzlich beim Pflegepersonal des BAZ wegen der Tochter gemeldet habe. Das Wohl und die Entwicklung der Beschwerdeführerin 2 sei bei einer allfälligen Überstellung nach Kroatien akut gefährdet. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen haben sich vor ihrer Einreise in Kroatien aufgehalten, ihre Fingerabdrücke wurden dort registriert. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin im persönlichen Gespräch diesbezüglich unklar äusserte, bestreitet sie es nicht. Sodann stimmten die kroatischen Behörden dem Gesuch des SEM um Übernahme am 10. März 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegaler Grenzübertritt) innert der massgeblichen Frist zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit von Kroatien ist somit gegeben. 6.2 Eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt nicht in Betracht. In seinem kurz nach Ergehen der angefochtenen Verfügung erlassenen und als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien befasst. Dabei ist es zum Schluss gekommen, dass keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden dort wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Insbesondere gelte dies - anders als von den Beschwerdeführerinnen moniert - auch für das Aufnahmeverfahren. Es bestehe auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (a.a.O. E. 9.5). Diese Einschätzung wurde seither in zahlreichen Urteilen des BVGer bestätigt (vgl. unter vielen D-285/2024 vom 16. Januar 2024 E. 8.2, E-4075/2023 vom 3. August 2023 E. 5, E-521/2023 vom 21. Juli 2023 E. 8, D-761/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.2). An dieser Einschätzung vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte E-Mailverlauf zwischen dem Centre for Peace Studies und der RBS Bern vom 3. Februar 2023 und vom September 2022 (vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 5) mit Link-Hinweisen auf weitere Berichte verschiedener Organisationen nichts zu ändern. 6.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, das Land anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden Dazu muss die gesuchstellende Person konkrete Indizien darzutun können, dass im Falle ihrer Überstellung zwingende völkerrechtliche Bestimmungen verletzt würden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Es gelingt den Beschwerdeführerinnen nicht, die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in ihrem Fall ein, zu widerlegen: 6.3.1 Sie haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen und gerade in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Einwand in der Replik, dies ergebe sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführerin 1 faktisch verunmöglicht gewesen wäre, nach ihrer illegalen ersten Einreise nach Kroatien ein Asylgesuch zu stellen, auch wenn sie dies gewollt hätte, überzeugt nicht, hatte sie doch gegenüber den kroatischen Behörden gerade nicht die Absicht kundgetan, um Asyl nachsuchen zu wollen. Entsprechend erfolgte auch die Wegweisung konsequent. Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich sodann auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Soweit eingebracht wird, das Vertrauen in die kroatischen Behörden sei aufgrund der Erlebnisse dort zerstört, weist das SEM zu Recht daraufhin, bei ihrer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens könne die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter ein Asylgesuch stellen. Es gibt keinen Grund für die Annahme, sie beide würden entsprechend nicht Zugang zum Asylverfahren und den diesbezüglichen Aufnahmestrukturen erhalten. Ausserdem sie nicht dargetan, dass die bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie vermochten keine individuellen Umstände darzutun, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dass es zu den von der Beschwerdeführerin 1 umschriebenen schlechten Behandlung durch die Polizisten nach dem Grenzübertritt nach Kroatien gekommen ist, muss nicht in Frage gestellt werden. Es ist auch verständlich, dass die Erlebnisse für die Beschwerdeführerin 1 und insbesondere das kleine Kind belastend waren und sind, und dass sie in subjektiver Hinsicht eine erneute schlechte Behandlung durch die kroatischen Behörden fürchten. In objektiver Hinsicht ist jedoch die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich eine entsprechende schlechte Behandlung auch bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, auch in ihrem Falle nicht gegeben. 6.3.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies kann gemäss Praxis des EGMR etwa dann der Fall sein, wenn Schwerkranke - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihre kleine Tochter sich, nicht zuletzt aufgrund ihrer Erlebnisse auf der Flucht, in einer insbesondere in psychischer Hinsicht belasteten Situation befinden mögen. Die gesundheitlichen Probleme sind jedoch nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Raume stehen würde. Die hinsichtlich der Tochter in den ärztlichen Berichten dokumentierten psychischen Beschwerden stellen keine gravierende Erkrankung dar, die in Kroatien nicht behandelt werden könnte. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 7 f.) und dann nochmals in seiner Vernehmlassung (vgl. S. 2 ff.) sehr ausführlich mit dem Inhalt der betreffend die Beschwerdeführerinnen vorliegenden Arztberichte und den geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernissen auseinandergesetzt. Dabei hat es zutreffend aufgezeigt, dass insgesamt weder bei der Beschwerdeführerin 1 noch bei ihrer Tochter vom Vorliegen einer rechtserheblichen Erkrankungslage auszugehen sei, selbst dann, wenn sich die (...) bei der Tochter bestätigen würde. Mit seiner Feststellung in der Vernehmlassung, gegenüber dem Gesundheitsdienst seien keine psychischen Beschwerden geltend gemacht worden, hat das SEM denn auch nicht grundsätzlich solche Beschwerden in Frage gestellt. Nebst der zutreffenden Einschätzung, es handle sich nicht um vorliegend rechtserhebliche Erkrankungen, geht es dann auch zu Recht davon aus, die medizinischen Beeinträchtigungen könnten, falls notwendig, auch in Kroatien behandelt werden. Dieses Land verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 10.2 und E. 10.3) und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Alle Asylsuchenden haben zudem ein Anrecht auf medizinische und psychosoziale Versorgung sowie einen Anspruch auf psychosoziale Betreuung und Unterstützung in geeigneten Gesundheitseinrichtungen. Die medizinische Versorgung wird durch Médecins du Monde (MdM) und die psychosoziale Versorgung durch das kroatische Rote Kreuz sichergestellt. Bei vorübergehenden Einschränkungen kann sich die Beschwerdeführerin 1 mit ihrer Tochter auch an die in Kroatien zuständigen Stellen oder karitative Organisationen wenden. MdM hat nach einer vorübergehenden Einstellung ihre Tätigkeiten wieder aufgenommen, nachdem die weitere Finanzierung sichergestellt werden konnte (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-6013/2023 vom 27. November 2023 E. 9.1 m.w.H.). Die Schweiz kommt für die Finanzierung auf, bis die kroatische Regierung das Mandat zur medizinischen Versorgung neu vergeben hat. Ein entsprechender Vertrag mit den zuständigen kroatischen Behörden wurde abgeschlossen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-4301/2023 vom 11. Januar 2024 E.4.4 und D-4302/2023 vom 11. Januar 2024 E.4.4). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerinnen Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände respektive allfällige Vulnerabilität informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.3.3 Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführerinnen die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in ihrem Fall ein, nicht umzustossen. Demnach besteht auch kein Raum für die beantragte Einholung individueller Garantien. Das entsprechende subeventualiter gestellte Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6.4 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Insbesondere ist der Sachverhalt richtig und vollständig erstellt und eine Verletzung der Untersuchungs- oder der Begründungspflicht liegt nicht vor (vgl. oben E. 3). Das SEM hat insbesondere auch alle massgeblichen Aspekte des Kindeswohls erkannt und hinreichend gewürdigt. Der Einwand in der Replik, diesbezüglich sei das Ermessen vom SEM unterschritten worden, ist nicht berechtigt.

7. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 31. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Kinza Brunner Versand: