Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 23. September 2023 in Kro- atien ein Asylgesuch gestellt hatte. A.b Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsu- chende (EB UMA) vom 24. Oktober 2023 gab der Beschwerdeführer an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Ethnie der Hazara an. Er nannte sein angebliches Geburtsdatum sowohl im afghanischen wie auch im europäischen Kalender. Er sei im Alter von (…) Jahren eingeschult worden, habe die Schule während (…) Jahren besucht und diese mit (…) Jahren verlassen. Danach habe er während (…) Monaten in (…) gearbei- tet. Vom Verlassen der Schule bis zur Ausreise sei ein Jahr vergangen. Er habe Afghanistan im Jahr 2020 illegal Richtung B._______ verlassen und sei in C._______ weitergereist. Nach einem einjährigen Aufenthalt sei er über D._______, E._______, F._______, Kroatien, G._______ und H._______ in die Schweiz gereist. In Kroatien sei er kontrolliert und ge- schlagen worden und es seien ihm gegen seinen Willen die Fingerabdrü- cke abgenommen worden. Danach habe man ihn gehen lassen. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zu- ständigkeit Kroatiens gewährt. Dazu machte er geltend, dass er dort nie- manden kenne. Er habe dort kein Asyl beantragt. Seine Fingerabdrücke habe er auch nicht freiwillig gegeben. Er sei noch minderjährig und möchte gerne bei seinen Verwandten in der Schweiz bleiben. In Kroatien habe er niemanden. Er gehe auf keinen Fall nach Kroatien zurück. A.c Am 6. Dezember 2023 wurde im Institut für Rechtsmedizin I._______ eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchge- führt und am 8. Dezember 2023 ein entsprechendes Gutachten erstellt. Die radiologischen Untersuchungen resultierten in einem durchschnittlichen Al- ter von 20,5 bis 28,7 Jahren. Das zu berücksichtigende Mindestalter wurde mit 21,6 Jahren benannt. Somit sei die Volljährigkeit bestätigt. Daher er- scheine das angegebene Alter von 16 Jahren und 4 Monaten nicht möglich. A.d Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 informierte das SEM den Be- schwerdeführer über das Ergebnis des Altersgutachtens und teilte ihm mit, dass es die geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachte und beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformations-
D-285/2024 Seite 3 system (ZEMIS) auf den (…) 2002 anzupassen. Es gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. A.e In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2023 hielt der Be- schwerdeführer an der geltend gemachten Minderjährigkeit fest und bestritt die Änderung des Geburtsdatums auf den (…) 2002. Deshalb sei gegebe- nenfalls ein Bestreitungsvermerk anzubringen. A.f Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM vom 8. De- zember 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), mit Schreiben vom 21. Dezember 203 ge- stützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. B. Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 – eröffnet am 4. Januar 2024 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spä- testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner be- auftragte es den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ord- nete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, ei- ner allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Aus- serdem verfügte es die Festlegung des Geburtsdatums des Beschwerde- führers im ZEMIS auf den (…) 2002 (mit Bestreitungsvermerk). C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Januar 2024 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu- aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D-285/2024 Seite 4 Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine auf seinen Rechtsvertreter ausgestellte Vollmacht vom 8. Januar 2024 bei. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
12. Januar 2024 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Nichteintretensent- scheid (inkl. Wegweisung und Wegweisungsvollzug) des SEM. Die Ände- rung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. Ziff. 6 des Dispositivs der Verfü- gung vom 3. Januar 2024) wird dagegen mit diesem Rechtsmittel nicht an- gefochten und ist demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens.
D-285/2024 Seite 5
E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb dar- über in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf ei- nen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 5 Der Beschwerdeführer beantragt in Ziff. 2 der Rechtsbegehren, eventuali- ter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Antrag wird nicht näher begründet; insbesondere wird nicht darge- legt – und es ergibt sich auch nicht aus den Akten –, dass respektive in- wiefern die angefochtene Verfügung an formellen Mängeln leiden würde. Das Rückweisungsbegehren ist daher als unbegründet einzustufen und abzuweisen. Das Verfahren erweist sich ohne Weiteres als spruchreif.
E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwor- tet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kri- terien (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 7 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und über- zeugend begründet, wieso es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. In seinem Rechtsmittel vom
E. 8.1 Aufgrund des EURODAC-Treffers vom 10. Oktober 2023 (vgl. SEM-act. [...]-7/1) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 23. September 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hat. Er hat seinen vorgängigen Aufenthalt in Kroatien auch nicht bestritten. Die kroatischen Behörden haben dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 21. Dezember 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt (vgl. SEM-act. [...]-26/2). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Diese wird vom Beschwerdeführer - abgesehen vom Einwand, er sei von den kroatischen Behörden zur Registrierung der Fingerabdrücke gezwungen worden - denn auch zu Recht nicht bestritten. Im Übrigen ist ihm zu entgegnen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3) und sich die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bereits aus der illegalen Einreise in dieses Land ergeben würde. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer angesichts seiner Volljährigkeit aus seinem Verweis auf Verwandte in der Schweiz (Onkel und Cousin) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 8.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht inhaltlich Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. Dies ist nicht der Fall. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bestehen zurzeit - entgegen der in der Beschwerde unter Verweis auf mehrere kritische Berichte einschlägiger Organisationen geäusserten Auffassung - weder im Bereich der Aufnahmeverfahren («take charge») noch im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren («take back») systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, welche zur Feststellung der generellen Unzulässigkeit der Überstellung nach Kroatien führen müssten. Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass diese generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). E. 9.5). Die geltend gemachte Misshandlung durch die kroatischen Behörden ist nicht zu rechtfertigen. Jedoch ist selbst unter Berücksichtigung derselben nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden.
E. 8.3 Die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisieren-den - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist vorliegend ebenfalls nicht angezeigt.
E. 8.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Die Vorbringen des Beschwerdeführers (er habe sich während dreier Tage in Kroatien aufgehalten, habe weiterreisen wollen, sei weggerannt, als er Polizisten gesehen habe, festgenommen und gefragt worden, weshalb er weggerannt sei, beim Aufgreifen geschlagen und schliesslich in Camp gebracht worden, wo man ihm die Fingerabdrücke abgenommen habe, woraufhin er habe weiterreisen dürfen [vgl. SEM-act. {...}-13/9 Ziff. 5.02], und es sei ihm kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden [vgl. Beschwerde S. 2]) vermögen diese Vermutung nicht zu widerlegen, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei konkrete Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Insbesondere bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass Kroatien die massgeblichen EU-Richtlinien missachten und sich weigern würde, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu prüfen oder ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde.
E. 8.3.2 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens. Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8.4 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 9 Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, und auch die Anordnung der Überstellung nach Kroatien ist zu bestätigen (vgl. Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 Januar 2024 wird in diesem Zusammenhang einzig ausgeführt, der Be- schwerdeführer habe alle ihn zur Verfügung stehende Dokumente ein-
D-285/2024 Seite 6 gereicht, die sein Alter bestätigten, und die umstrittene Knochenanalyse reiche nicht aus, um das von ihm dokumentierte Alter zu seinen Ungunsten zu korrigieren (vgl. Beschwerde S. 2 f.). Das Rubrum der Beschwerde trägt das Geburtsdatum "(…) 2002", das auch auf der eingereichten Vollmacht des Beschwerdeführers vermerkt ist. Nachdem der Beschwerde-führer keine rechtsgültigen Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat und das rechtsmedizinische Altersgutachten sich nicht nur auf eine radiologische Knochenaltersanalyse, sondern auch auf eine körperliche und zahnärztli- che Untersuchung abstützt, vermag er der Argumentation des SEM offen- kundig nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Bei dieser Aktenlage geht auch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Dublin- Beschwerdeverfahren davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die ursprünglich behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 8. 8.1 Aufgrund des EURODAC-Treffers vom 10. Oktober 2023 (vgl. SEM- act. […]-7/1) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am
23. September 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hat. Er hat seinen vorgängigen Aufenthalt in Kroatien auch nicht bestritten. Die kroatischen Behörden haben dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 21. Dezem- ber 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt (vgl. SEM- act. […]-26/2). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Diese wird vom Beschwerdeführer – abgesehen vom Einwand, er sei von den kroati- schen Behörden zur Registrierung der Fingerabdrücke gezwungen worden
– denn auch zu Recht nicht bestritten. Im Übrigen ist ihm zu entgegnen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ih- ren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3) und sich die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bereits aus der illegalen Einreise in dieses Land ergeben würde. Schliesslich ver- mag der Beschwerdeführer angesichts seiner Volljährigkeit aus seinem Verweis auf Verwandte in der Schweiz (Onkel und Cousin) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 8.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstel- len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht
D-285/2024 Seite 7 inhaltlich Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. Dies ist nicht der Fall. Ge- mäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bestehen zurzeit
– entgegen der in der Beschwerde unter Verweis auf mehrere kritische Be- richte einschlägiger Organisationen geäusserten Auffassung – weder im Bereich der Aufnahmeverfahren («take charge») noch im Bereich der Wie- deraufnahmeverfahren («take back») systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, welche zur Fest- stellung der generellen Unzulässigkeit der Überstellung nach Kroatien füh- ren müssten. Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass diese generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). E. 9.5). Die geltend gemachte Misshandlung durch die kroatischen Behör- den ist nicht zu rechtfertigen. Jedoch ist selbst unter Berücksichtigung der- selben nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeit- punkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zustän- diger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchen- den. 8.3 Die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisieren- den – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist vorliegend ebenfalls nicht angezeigt. 8.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien – als Dublin-Mitgliedstaat – bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägi- gen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Die Vorbringen des Be- schwerdeführers (er habe sich während dreier Tage in Kroatien aufgehal- ten, habe weiterreisen wollen, sei weggerannt, als er Polizisten gesehen habe, festgenommen und gefragt worden, weshalb er weggerannt sei, beim Aufgreifen geschlagen und schliesslich in Camp gebracht worden, wo man ihm die Fingerabdrücke abgenommen habe, woraufhin er habe wei- terreisen dürfen [vgl. SEM-act. {…}-13/9 Ziff. 5.02], und es sei ihm kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden [vgl. Beschwerde S. 2]) vermö- gen diese Vermutung nicht zu widerlegen, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei konkrete Hinweise auf das Bestehen eines völker- rechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK – welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste – zutage. Insbesondere bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte für die An- nahme, dass Kroatien die massgeblichen EU-Richtlinien missachten und sich weigern würde, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen
D-285/2024 Seite 8 Schutz zu prüfen oder ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Le- bensbedingungen vorenthalten würde. 8.3.2 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzes- konforme Ausübung des Ermessens. Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.4 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Be- schwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 9. Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein- getreten, und auch die Anordnung der Überstellung nach Kroatien ist zu bestätigen (vgl. Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abge- schlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-285/2024 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-285/2024 Urteil vom 16. Januar 2024 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 23. September 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. A.b Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 24. Oktober 2023 gab der Beschwerdeführer an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Ethnie der Hazara an. Er nannte sein angebliches Geburtsdatum sowohl im afghanischen wie auch im europäischen Kalender. Er sei im Alter von (...) Jahren eingeschult worden, habe die Schule während (...) Jahren besucht und diese mit (...) Jahren verlassen. Danach habe er während (...) Monaten in (...) gearbeitet. Vom Verlassen der Schule bis zur Ausreise sei ein Jahr vergangen. Er habe Afghanistan im Jahr 2020 illegal Richtung B._______ verlassen und sei in C._______ weitergereist. Nach einem einjährigen Aufenthalt sei er über D._______, E._______, F._______, Kroatien, G._______ und H._______ in die Schweiz gereist. In Kroatien sei er kontrolliert und geschlagen worden und es seien ihm gegen seinen Willen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Danach habe man ihn gehen lassen. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Kroatiens gewährt. Dazu machte er geltend, dass er dort niemanden kenne. Er habe dort kein Asyl beantragt. Seine Fingerabdrücke habe er auch nicht freiwillig gegeben. Er sei noch minderjährig und möchte gerne bei seinen Verwandten in der Schweiz bleiben. In Kroatien habe er niemanden. Er gehe auf keinen Fall nach Kroatien zurück. A.c Am 6. Dezember 2023 wurde im Institut für Rechtsmedizin I._______ eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am 8. Dezember 2023 ein entsprechendes Gutachten erstellt. Die radiologischen Untersuchungen resultierten in einem durchschnittlichen Alter von 20,5 bis 28,7 Jahren. Das zu berücksichtigende Mindestalter wurde mit 21,6 Jahren benannt. Somit sei die Volljährigkeit bestätigt. Daher erscheine das angegebene Alter von 16 Jahren und 4 Monaten nicht möglich. A.d Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 informierte das SEM den Beschwerdeführer über das Ergebnis des Altersgutachtens und teilte ihm mit, dass es die geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachte und beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformations-system (ZEMIS) auf den (...) 2002 anzupassen. Es gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. A.e In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2023 hielt der Beschwerdeführer an der geltend gemachten Minderjährigkeit fest und bestritt die Änderung des Geburtsdatums auf den (...) 2002. Deshalb sei gegebenenfalls ein Bestreitungsvermerk anzubringen. A.f Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM vom 8. Dezember 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), mit Schreiben vom 21. Dezember 203 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. B. Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 - eröffnet am 4. Januar 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ausserdem verfügte es die Festlegung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2002 (mit Bestreitungsvermerk). C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Januar 2024 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine auf seinen Rechtsvertreter ausgestellte Vollmacht vom 8. Januar 2024 bei. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Januar 2024 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Nichteintretensentscheid (inkl. Wegweisung und Wegweisungsvollzug) des SEM. Die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. Ziff. 6 des Dispositivs der Verfügung vom 3. Januar 2024) wird dagegen mit diesem Rechtsmittel nicht angefochten und ist demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. Der Beschwerdeführer beantragt in Ziff. 2 der Rechtsbegehren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Antrag wird nicht näher begründet; insbesondere wird nicht dargelegt - und es ergibt sich auch nicht aus den Akten -, dass respektive inwiefern die angefochtene Verfügung an formellen Mängeln leiden würde. Das Rückweisungsbegehren ist daher als unbegründet einzustufen und abzuweisen. Das Verfahren erweist sich ohne Weiteres als spruchreif. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
7. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend begründet, wieso es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. In seinem Rechtsmittel vom 11. Januar 2024 wird in diesem Zusammenhang einzig ausgeführt, der Beschwerdeführer habe alle ihn zur Verfügung stehende Dokumente ein-gereicht, die sein Alter bestätigten, und die umstrittene Knochenanalyse reiche nicht aus, um das von ihm dokumentierte Alter zu seinen Ungunsten zu korrigieren (vgl. Beschwerde S. 2 f.). Das Rubrum der Beschwerde trägt das Geburtsdatum "(...) 2002", das auch auf der eingereichten Vollmacht des Beschwerdeführers vermerkt ist. Nachdem der Beschwerde-führer keine rechtsgültigen Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat und das rechtsmedizinische Altersgutachten sich nicht nur auf eine radiologische Knochenaltersanalyse, sondern auch auf eine körperliche und zahnärztliche Untersuchung abstützt, vermag er der Argumentation des SEM offenkundig nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Bei dieser Aktenlage geht auch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Dublin-Beschwerdeverfahren davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die ursprünglich behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 8. 8.1 Aufgrund des EURODAC-Treffers vom 10. Oktober 2023 (vgl. SEM-act. [...]-7/1) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 23. September 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hat. Er hat seinen vorgängigen Aufenthalt in Kroatien auch nicht bestritten. Die kroatischen Behörden haben dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 21. Dezember 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt (vgl. SEM-act. [...]-26/2). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Diese wird vom Beschwerdeführer - abgesehen vom Einwand, er sei von den kroatischen Behörden zur Registrierung der Fingerabdrücke gezwungen worden - denn auch zu Recht nicht bestritten. Im Übrigen ist ihm zu entgegnen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3) und sich die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bereits aus der illegalen Einreise in dieses Land ergeben würde. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer angesichts seiner Volljährigkeit aus seinem Verweis auf Verwandte in der Schweiz (Onkel und Cousin) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 8.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht inhaltlich Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. Dies ist nicht der Fall. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bestehen zurzeit - entgegen der in der Beschwerde unter Verweis auf mehrere kritische Berichte einschlägiger Organisationen geäusserten Auffassung - weder im Bereich der Aufnahmeverfahren («take charge») noch im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren («take back») systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, welche zur Feststellung der generellen Unzulässigkeit der Überstellung nach Kroatien führen müssten. Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass diese generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). E. 9.5). Die geltend gemachte Misshandlung durch die kroatischen Behörden ist nicht zu rechtfertigen. Jedoch ist selbst unter Berücksichtigung derselben nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. 8.3 Die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisieren-den - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist vorliegend ebenfalls nicht angezeigt. 8.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Die Vorbringen des Beschwerdeführers (er habe sich während dreier Tage in Kroatien aufgehalten, habe weiterreisen wollen, sei weggerannt, als er Polizisten gesehen habe, festgenommen und gefragt worden, weshalb er weggerannt sei, beim Aufgreifen geschlagen und schliesslich in Camp gebracht worden, wo man ihm die Fingerabdrücke abgenommen habe, woraufhin er habe weiterreisen dürfen [vgl. SEM-act. {...}-13/9 Ziff. 5.02], und es sei ihm kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden [vgl. Beschwerde S. 2]) vermögen diese Vermutung nicht zu widerlegen, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei konkrete Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Insbesondere bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass Kroatien die massgeblichen EU-Richtlinien missachten und sich weigern würde, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu prüfen oder ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. 8.3.2 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens. Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.4 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
9. Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, und auch die Anordnung der Überstellung nach Kroatien ist zu bestätigen (vgl. Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: